Neue EU-Batterieverordnung: Pflichten für Hersteller und Händler – bleiben Sie rechtskonform.

Als integraler Bestandteil des Europäischen Grünen Deals hat die Europäische Kommission die aktualisierte EU-Batterieverordnung (Batt2) am 28. Juli 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese neue Regelung tritt an die Stelle der vorherigen Batterierichtlinie, die seit dem 26. September 2006 in Kraft ist und mit Wirkung zum 18. August 2023 aufgehoben wird. Ab diesem Datum beginnt eine sechsmonatige Übergangsfrist, nach der die Verordnung ab dem 18. Februar 2024 in allen Mitgliedsländern der EU gilt.

Die neue EU-Batterieverordnung – was steckt dahinter?

Der Hintergrund der neuen EU-Batterie-Verordnung liegt in dem wachsenden Bedarf, die Produktions- und Entsorgungsprozesse von Batterien in der Europäischen Union zu regulieren, insbesondere angesichts des zunehmenden Einsatzes von Batterien in einer Vielzahl von Anwendungen, von Elektronikgeräten bis hin zu Elektrofahrzeugen. Die Verordnung zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus zu minimieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken.

Die Ziele der neuen EU-Batterieverordnung – was bringt sie für unsere Zukunft?

Umweltschutz:

Batterien können schädliche Chemikalien enthalten und stellen bei unsachgemäßer Entsorgung eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar. Die Verordnung soll sicherstellen, dass Batterien umweltfreundlicher hergestellt und recycelt werden.

Nachhaltigkeit:

Mit der zunehmenden Bedeutung von Elektromobilität und erneuerbaren Energien steigt der Bedarf an Batterien. Eine nachhaltige Batterieproduktion und -nutzung wird immer wichtiger, um Ressourcenknappheit zu vermeiden und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Europäische Autonomie:

Die EU ist bestrebt, ihre Abhängigkeit von Batterieimporten zu reduzieren, insbesondere aus Asien, und eine eigene nachhaltige Batterie-Lieferkette aufzubauen.

Innovation und Wettbewerbsfähigkeit:

Die Verordnung soll Innovationen in der Batterietechnologie fördern, um die europäischen Batteriehersteller wettbewerbsfähiger zu machen.

Recycling und Wiederverwendung:

Ein Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Sammel- und Recyclingquoten für Batterien, um die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen zu erhöhen und die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern.

Rechtliche Harmonisierung:

Durch die Verordnung wird ein einheitlicher rechtlicher Rahmen geschaffen, der den freien Verkehr von Batterien im Binnenmarkt erleichtern und zugleich hohe Umweltstandards gewährleisten soll.

Verantwortungsvoller Abbau von Rohstoffen:

Die Verordnung adressiert auch die sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abbaus von Rohstoffen, die für die Batterieherstellung benötigt werden und zielt darauf ab, verantwortungsvolle Beschaffungspraktiken zu fördern.

Kategorien der neuen EU-Batterieverordnung – welche Arten sind betroffen?

Die Verordnung gilt für alle genannten Kategorien von Batterien, unabhängig davon, ob sie in anderen Produkten eingebaut sind, ihnen beigefügt sind oder für Produkte ausgelegt werden.

Gerätebatterien (Portable Batteries):

Gekapselt, 5 kg oder weniger, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt und es handelt sich nicht um Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien oder Starterbatterien (Artikel 3 Nr. 9).

Allzweckgerätebatterien (Portable Batteries of General Use):

Sowohl wiederaufladbar als auch nicht wiederaufladbar, speziell auf Interoperabilität ausgelegt, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3) (Artikel 3 Nr. 10).

Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV, Light Means of Transport):

Gekapselt, 25 kg oder weniger, speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt, können ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013  und es handelt sich nicht um Elektrofahrzeugbatterien (Artikel 3 Nr. 11).

Autobatterien (SLI, Batteries for Starting, Lighting and Ignition):

Speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt und können bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden (Artikel 3 Nr. 12).

Industriebatterien:

Speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt, nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt, oder alle anderen Batterien, die mehr als 5 kg wiegen und weder LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien noch Autobatterien sind (Artikel 3 Nr. 13).

Traktionsbatterien (EV, Electrical Vehicles):

Speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt, mehr als 25 kg, oder Batterien, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt sind (Artikel 3 Nr. 14).

Stationäres Batterie-Energiespeichersystem:

Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird (Artikel 3 Nr. 15).

Kernpunkte der neuen EU-Batterieverordnung – was ändert sich jetzt?

Ökodesign-Anforderungen:

Batterien müssen so entworfen und produziert werden, dass sie langlebig, wiederaufladbar und leicht zu demontieren sind, um die Wiederverwendung von Komponenten und das Recycling von Materialien zu erleichtern.

Recycling und Rückgewinnung:

Die Verordnung setzt ambitionierte Sammelquoten und Recyclingeffizienzziele, insbesondere für wertvolle und kritische Rohstoffe wie Lithium, Kobalt und Nickel, um die Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen zu erhöhen.

CO2-Fußabdruck:

Batterien müssen bestimmte Standards für den Kohlenstoff-Fußabdruck einhalten, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Klimazielen der EU stehen. Dies umfasst die Offenlegung des Kohlenstoff-Fußabdrucks während des gesamten Lebenszyklus.

Kennzeichnung und Transparenz:

Neue Kennzeichnungsvorschriften sollen Verbrauchern wichtige Informationen über die Nachhaltigkeit und die Leistung von Batterien bereitstellen, einschließlich ihrer Lebensdauer, Kapazität und ihres Recyclinggehalts.

Verantwortungsbewusste Beschaffung:

Die Verordnung fordert von Herstellern den Nachweis, dass die in Batterien verwendeten Materialien verantwortungsvoll beschafft, wurden und dass keine Menschenrechtsverletzungen bei der Gewinnung dieser Materialien vorliegen.

Erweiterte Herstellerverantwortung:

Die Verordnung legt einen Schwerpunkt auf die Förderung von Forschung und Entwicklung neuer und nachhaltigerer Batterietechnologien.

Batterie-Pass:

Eine Art „Reisepass“ für Batterien wird eingeführt, der Daten zur Herkunft, Zusammensetzung, Leistung und zum Recycling der Batterien enthält, um eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. 

Auswirkungen – was kommt auf Hersteller und Verbraucher zu?

Auswirkungen auf Hersteller

  • Ökodesign-Anforderungen: Hersteller müssen Batterien so gestalten, dass sie langlebig, wiederaufladbar und leicht zu recyceln sind. Dies kann eine Umgestaltung bestehender Produkte und die Entwicklung neuer Technologien erfordern.
  • CO2-Fußabdruck: Hersteller sind verpflichtet, den Kohlenstoff-Fußabdruck ihrer Batterien zu berechnen und zu dokumentieren, was zusätzliche Berichterstattungsprozesse erfordern kann.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung: Hersteller müssen Systeme für die Rücknahme, das Recycling und die ordnungsgemäße Entsorgung von Batterien am Ende ihrer Lebensdauer einrichten.
  • Transparenz und Kennzeichnung: Es müssen klare Informationen über die Kapazität, Lebensdauer und den Recyclinggehalt von Batterien bereitgestellt werden, was eine Überarbeitung der Produktetiketten und Informationsblätter bedeuten kann.
  • Verantwortungsbewusste Beschaffung: Hersteller müssen nachweisen, dass die in den Batterien verwendeten Materialien unter Einhaltung ethischer Standards und ohne Menschenrechtsverletzungen beschafft wurden.
  • Forschung und Entwicklung: Investitionen in F&E könnten notwendig sein, um innovative und umweltfreundlichere Batterietechnologien zu entwickeln.

Auswirkungen auf Verbraucher

  • Information und Transparenz: Verbraucher erhalten durch Kennzeichnung und Produktinformationen mehr Klarheit über die Qualität und Nachhaltigkeit der Batterien.
  • Kosten: Kurzfristig könnten die Preise für Batterien aufgrund der erhöhten Produktionskosten steigen. Langfristig könnten jedoch die Gesamtbetriebskosten sinken, wenn Batterien langlebiger und effizienter werden.
  • Recycling: Verbraucher könnten von einfacheren und leichter zugänglichen Möglichkeiten für die Rückgabe von Altbatterien profitieren.
  • Umweltbewusstsein: Die Verordnung fördert das Bewusstsein für umweltfreundliche Praktiken und könnte Verbraucher dazu anregen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen.

Pflichten und Herausforderungen – was bedeutet die neue EU-Batterieverordnung für Wirtschaftsakteure?

Hersteller

Gewährleistung, dass Batterien bei der Markteinführung sowie bei der ersten Inbetriebnahme den festgelegten Anforderungen der Verordnung gerecht werden. Dies umfasst insbesondere die Anfertigung der erforderlichen technischen Dokumentation und die Abgabe einer Konformitätserklärung, sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie beispielsweise das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Des Weiteren sind Unternehmen, die Batterien für den Zweck der Wiederverwendung, Umnutzung oder Aufarbeitung bearbeiten und diese danach auf den Markt bringen, gemäß dieser Verordnung als Hersteller zu betrachten.

Einführer

Sicherstellung, dass alle Batterien mit den erforderlichen technischen Dokumenten und einer Konformitätserklärung versehen sind, sowie den gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Zusätzlich ist es notwendig, dass eine Betriebsanleitung und relevante Sicherheitsinformationen für die Batterie bereitgestellt werden. Darüber hinaus ist es ihre Pflicht, während des Zeitraums, in dem die Batterien in ihrem Verantwortungsbereich sind, sicherzustellen, dass die Lager und Transportbedingungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

Händler

Es ist erforderlich, dass vor der Markteinführung eines Produktes überprüft wird, ob der Hersteller ordnungsgemäß im Herstellerregister geführt wird, die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht ist und sämtliche notwendigen Dokumente, einschließlich der Betriebsanleitungen, vorhanden sind. Ebenso ist es die Verantwortung der Händler, sicherzustellen, dass die Bedingungen für Lagerung und Transport stets die Einhaltung  der in der Verordnung festgesetzten Anforderungen an Batterien fördern und unterstützen.

Weitere Wirtschaftsakteure

Neben den zuvor genannten, ergeben sich ebenfalls Pflichten für Fulfillment-Dienstleister, Bevollmächtigte, Zulieferer, Erzeuger, die gleichzeitig auch Einführer und Händler sind, sowie für Wiederaufbereiter von Batterien. Genauere Angaben dazu finden Sie in Kapitel VI.

Sorgfaltspflichten – für welche Wirtschaftsakteure sind sie relevant?

Die in Kapitel VII genannten Sorgfaltspflichten gelten für größere Unternehmen und Konzerne und enthalten u.a. Vorgaben zu Strategien, Managementsystemen und Risikomanagement. Sie gelten NICHT für Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR erzielt haben und keiner aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet. Zusätzlich sind Wiederaufbereiter von Batterien, die ihre Produkte erneut auf den Markt bringen, von diesen Sorgfaltspflichten ausgenommen.

Bewirtschaftung von Altbatterien – welche zusätzlichen Pflichten kommen auf Hersteller und Händler zu?

Hersteller

Im Zuge zukünftiger Regulierungen müssen sich Hersteller in einem Herstellerregister registrieren. Es ist die Aufgabe der Hersteller, die Sammlung von ausgedienten Gerätebatterien und anderen Batterietypen zu gewährleisten. Dazu ist die Implementierung von Rücknahme- und Sammelsystemen erforderlich, welche entweder eigenständig oder durch beauftragte Dienstleister zu etablieren sind. Des Weiteren ist es erforderlich, dass Endverbraucher und Händler Zugang zu umfassenden Informationen hinsichtlich der Abfallvermeidung und des Managements von Altbatterien erhalten. Überdies sind die Hersteller angehalten, die zuständigen Behörden regelmäßig über die relevanten Daten wie gesammelte Mengen und Erreichung der Sammelquoten zu informieren.

Händler

Es besteht die Verpflichtung einer kostenfreien Rücknahme von Altbatterien durch Endkunden, die nicht an den Erwerb neuer Produkte gekoppelt ist. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Einrichtung adäquater Sammelstellen erforderlich.

Diese oben genannten Pflichten finden zusätzlich Anwendung bei Endnutzern, Betreibern von Behandlungsanlagen und den Betreibern von freiwilligen Sammelstellen. Die Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz sind in diesem Rahmen insbesondere für die Betreiber von Behandlungsanlagen relevant.

Der digitale Batteriepass – die Zukunft der Energie?

Der digitale Batteriepass ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen EU-Batterieverordnung. Er dient als digitales Datenblatt, das detaillierte Informationen über die Eigenschaften und den Lebenszyklus einer Batterie enthält. Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über einen elektronischen „Batteriepass“ verfügen.

Die Vorgaben für den digitalen Batteriepass umfassen in der Regel:

  1. Identifikation: Der Pass sollte eindeutige Informationen zur Identifikation der Batterie enthalten, wie Typ, Modell, Seriennummer und Herstellungsdatum.
  2. Technische Daten: Detaillierte Angaben zu technischen Aspekten der Batterie, einschließlich Kapazität, Leistung, Energieinhalt, Chemie und gegebenenfalls zur Software, die in der Batterie verwendet wird.
  3. Herkunft der Materialien: Informationen über die Herkunft der in der Batterie verwendeten Materialien, insbesondere bezüglich der kritischen Rohstoffe wie Lithium, Kobalt und Nickel.
  4. Umweltauswirkungen: Daten zum Kohlenstoff-Fußabdruck der Batterie und möglicherweise zu weiteren Informationen über die Umweltauswirkungen während der Herstellung.
  5. Nutzungshistorie: Informationen über die Nutzungsdauer der Batterie, einschließlich Ladezyklen und Leistungshistorie.
  6. Recycling: Informationen darüber, wie die Batterie am Ende ihrer Lebensdauer recycelt werden kann, einschließlich Angaben zu den Materialien, die zurückgewonnen und wiederverwendet werden können.
  7. Gesetzliche Konformität: Nachweis der Konformität mit den aktuellen gesetzlichen Anforderungen, wie sie in der EU-Batterieverordnung festgelegt sind.

Ziel des digitalen Batteriepasses ist es, die Transparenz über den gesamten Lebenszyklus einer Batterie zu erhöhen und die Nachverfolgbarkeit zu erleichtern. Dies soll zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft und zur Verbesserung der Nachhaltigkeit im Batteriesektor beitragen.

Fazit

Insgesamt zielt die neue EU-Batterieverordnung darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen Umweltschutz, sozialer Verantwortung und ökonomischer Effizienz herzustellen, was sowohl für Hersteller als auch für Verbraucher zu Veränderungen führen wird. Hersteller müssen ihre Prozesse und Produkte überdenken, während Verbraucher von verbesserten und transparenteren Produkten profitieren können.

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