Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft

Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der Gasversorgung wurde die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) veröffentlicht, um kurzfristige und befristete Energieeinsparmaßnahmen zur Stärkung der Vorsorge umzusetzen und den Eintritt einer Notfallsituation im Winter zu vermeiden.

Betroffenheit

Alle Unternehmen; Betreiber öffentlicher Gebäude; Energiemanager; Facility Management

Rechtsänderung

Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage der Gasversorgung wurde die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) veröffentlicht, um kurzfristige und befristete Energieeinsparmaßnahmen zur Stärkung der Vorsorge umzusetzen und den Eintritt einer Notfallsituation im Winter zu vermeiden. Die Regelungen der Verordnung im Detail:

  • Die Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unternehmen (§ 1).
  • Titel 1 regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten und umfasst Regelungen für die fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (§ 3) und das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4).
  • Titel 2 regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden. Die Maßnahmen umfassen das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen (§ 5), Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, jeweils unterschieden nach der Art und Schwere der Tätigkeit zwischen 12 und 19 Grad Celsius (§ 6), Trinkwassererwärmungsanlagen (§ 7) sowie die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8).
  • Titel 3 regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen.
    • § 9 regelt die Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden. Demnach sind Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, verpflichtet, diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 festgelegte Informationen, u.a. zu Energieverbrauch und Energiekosten sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit, mitzuteilen. Die Informationen sind innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau erheblich ansteigt. Weitere Regelungen betreffen Informationspflichten von Eigentümern von Wohngebäuden mit mehr bzw. weniger als zehn Wohneinheiten.
    • § 10 legt Anforderungen bzgl. Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel fest. In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
    • § 11 regelt Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
    • § 12 legt Anforderungen an die Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten fest. Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte. Diese liegen je nach Art und Schwere der Tätigkeit zwischen 12 und 19 Grad Celsius.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Handlungsempfehlung

Die Verordnung regelt kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen für verschiedene Gebäude sowie für Unternehmen.

Für öffentliche Nichtwohngebäude ergeben sich Anforderungen in Bezug auf das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, Trinkwassererwärmungsanlagen sowie die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern.

Für Unternehmen ergeben sich

  • Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten,
  • Anforderungen bzgl. des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel,
  • Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen sowie
  • Anforderungen an Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten.

Machen Sie sich mit den Anforderungen für Unternehmen bzw. Betreiber eines öffentlichen Gebäudes vertraut und kommen Sie den Pflichten fristgerecht nach.

Beachten Sie, dass die Verordnung am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt.

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