Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in Kraft

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) wurde veröffentlicht. Es regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

Betroffenheit

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen; Letztverbraucher; Controlling

  • Letztverbraucher = Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne des EnWG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich (§ 3 Nr. 25 EnWG).
  • Wärmeversorgungsunternehmen = Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt.
  • Kunde = Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens im Rahmen eines Wärmeliefervertrages.
  • Lieferanten = Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen.
  • Beauftragter = eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts.

Rechtsänderung

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) wurde veröffentlicht. Es regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher (§ 2)

Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach den Anforderungen bestimmten Höhe gutzuschreiben. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert. Die Verpflichtung besteht nicht gegenüber Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

  • die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt (sofern nicht festgelegte Ausnahmen zutreffen: z.B. Wohnwirtschaft; Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.); Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe),
  • soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.

Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Der einmalige Entlastungsbetrag ist zugunsten des Letztverbrauchers spätestens mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst.

Bis zum 21. November 2022 hat der Erdgaslieferant auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 sowie die vorläufige Leistung zu informieren.

Vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil (§ 3)

Der Erdgaslieferant hat bei Letztverbrauchern, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine vorläufige Leistung auf die Entlastung zu erbringen. Soweit eine vorläufige Leistung erfolgt, ist diese mit dem Anspruch des Letztverbrauchers zu verrechnen. Eine Abweichung der vorläufigen Leistung gegenüber dem sich ergebenden Entlastungsbetrag ist in der Rechnung des Erdgaslieferanten gegenüber dem Letztverbraucher auszugleichen.

Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden (§ 4)

Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten.

Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Kunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt, sowie gegenüber zugelassen Krankenhäusern (sofern nicht festgelegte Ausnahmen zutreffen: z.B. Wohnwirtschaft; Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.); Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe).

Mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung hat das Wärmeversorgungsunternehmen die erfolgte Erstattung der Bundesrepublik Deutschland gesondert auszuweisen.

Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über die sich ergebende Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Dabei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten.

Die Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften ist in § 5 geregelt.

Erstattungsanspruch der Lieferanten, Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten, Vorgaben der Erstattungsanträge, Endabrechnung der Lieferanten, Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten (§§ 6-10)

  • Lieferanten, die in Bezug auf Erdgas und Wärme zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 6).
  • Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge sowie der gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland (§ 7).
  • Ein entsprechender Vorauszahlungsantrag des Erdgaslieferanten bzw. Auszahlungsantrag des Wärmeversorgungunternehmens ist nach den festgelegten Vorgaben zu stellen. Vor Antragstellung ist der Vorauszahlungs- / Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird (§§ 8 und 9).
  • Erdgaslieferanten, die eine Vorauszahlung erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form eine Endabrechnung vorzulegen, die die erhaltene Vorauszahlung, den Erstattungsanspruch und die Differenz dieser Werte ausweist. Der Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Ergebnis einer Prüfung der Endabrechnung vorzulegen (§ 10 Abs. 1).
  • Wärmeversorgungsunternehmen, die eine Zahlung erhalten haben, sind verpflichtet, dem Beauftragten bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 auf der Nachprüfungsadresse in elektronischer Form den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Ergebnis einer Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen und der Richtigkeit der in dem Antrag enthaltenen Angaben vorzulegen (§ 10 Abs. 1).
  • Erdgaslieferanten, die Entlastungen gewähren, aber keine Vorauszahlung beantragt haben, können bis 31. Mai 2024 die Auszahlung des Erstattungsanspruchs beantragen (Auszahlungsantrag). Dem Auszahlungsantrag ist ein Ergebnisbericht des Beauftragten und dem Prüfauftrag ein Prüfvermerk entsprechend der Vorgaben beizufügen.

Weiterhin werden spezifische Anforderungen bzgl. sozialrechtlicher Regelungen, der Unpfändbarkeit sowie der Mitwirkung der Kreditinstitute geregelt (§§ 11-13).

Handlungsempfehlung

Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit Erdgas beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sofern dies für Ihr Unternehmen zutrifft, kommen Sie dieser Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Erdgaslieferanten fristgerecht nach, um von der einmaligen Entlastung profitieren zu können.

Für Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ergeben sich aus dem neuen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) Anforderungen bzgl. der einmaligen Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen bzgl. der Entlastung gegenüber den Letztverbrauchern und Kunden sowie Ihren Informationspflichten fristgerecht nachkommen. Stellen Sie die Anträge auf Vorauszahlung oder Auszahlung und kommen Sie den entsprechenden Nachweispflichten im Zusammenhang mit den Anträgen fristgerecht nach.

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