BImSchV – die 44. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die 44. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) enthält unter anderem detaillierte Auflagen zur Emissionsüberwachung und die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Überwachungsbehörde. 

Registrierung bis zum 1. Dezember 2023 nicht vergessen!

In Hinblick auf mehr Nachhaltigkeit, im Besonderen in der Energiewirtschaft, sowie einen besseren Schutz der Umwelt stellt die Reduktion von schadhaften Emissionen einen wesentlichen Erfolgsfaktor dar. Die im Sommer 2019 in Kraft getretene 44. Bundesimmissionsschutzverordnung (44. BlmSchV) für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zielt genau darauf ab. Diese neuen verschärften Regelungen betreffen rund 40.000 Anlagen in Deutschland. 

Die 44. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) enthält unter anderem detaillierte Auflagen zur Emissionsüberwachung und die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Überwachungsbehörde

Welche Anforderungen kommen auf mein Unternehmen zu? 

Besonders wichtig ist die Registrierung von Bestandsanlagen bis zum 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Für Unternehmen mit diesen Anlagen erhöhen sich die Anforderungen deutlich. Für alle Anlagen, die nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der 44. BImSchV umgehend, diese werden als Neuanlagen bezeichnet. 

Folgende zusätzliche Änderungen kommen auf Unternehmen zu: 

  • Neue und teilweise verschärfte Emissionsgrenzwerte 
  • Kürzere Messintervalle 
  • Neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen
  • Registrierung der Feuerungsanlagen bei der zuständigen Überwachungsbehörde

Für welchen Anwendungsbereich gilt die 44. BImSchV? 

Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb sowohl von genehmigungsbedürftigen als auch nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Dabei ist die Art der eingesetzten Brennstoffe irrelevant.  

Weiterhin gilt die 44. BImSchV für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, ebenfalls unabhängig davon, welche Art von Brennstoffen zum Einsatz kommt. 

Zudem fallen unter die Verordnung gemeinsame Feuerungsanlagen nach § 4 (Aggregationsregel) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt. Auch hier ist die eingesetzte Brennstoffart unwesentlich, vorausgesetzt die Kombination bildet keine Feuerungsanlage von 50 Megawatt oder mehr. In diesem Fall greift die Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV).  

Wie lauten die wichtigsten Änderungen nach 44. BImSchV? 

Die wesentlichen Änderungen, die durch die 44. BImSchV zum Tragen kommen, sind zum einen die Emissionsgrenzwerte, z.B. für Schwefeldioxid, Stickoxide, Staub und Formaldehyd (SO2, NOx,Staub und CH2O). Jene Grenzwerte werden nach Brennstofftypen, Anlagenart und Feuerungswärmeleistung differenziert und danach, ob es sich um eine Neu- oder Bestandsanlage handelt. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen nach § 39 BImSchV44. Die Grenzwerte werden in diesen Fällen erst am 1. Januar 2025 wirksam. Bis dahin gelten die Anforderungen der TA Luft beziehungsweise der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter. 

Welche Anlagen sind von der 44. BImSchV betroffen? 

Im Speziellen gelten die neuen Anforderungen für alle Betreiber von Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt ganz unabhängig von der Art des eingesetzten Brennstoffes. Dennoch ist zu beachten, dass ebenso kleinere Anlagen mit einer Leistung von unter 1 Megawatt, sofern sie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, auch von den neuen Anforderungen betroffen sind. Lediglich nicht unter die Verordnung fallen zum Beispiel Großfeuerungsanlagen, Schmelz- und Hochöfen, spezifische Nachverbrennungsanlagen oder Reaktoren der chemischen Industrie (§ 1 Abs. 2 BImSchV 44).  

Welche neuen Pflichten zur Dokumentation und Überwachung von Anlagen im Sinne, der der 44. BImSchV, muss ich als Unternehmen erfüllen? 

Unternehmen die Anlagen gemäß 44. BImSchV betreiben sind zu umfangreichen Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten (für sechs Jahre), etwa zur technischen Konfiguration der Anlage, den Betriebsstunden, zu Stör- und Ausfällen oder den Maßnahmen zur Behebung von Störungen verpflichtet. 

Darüber hinaus schreibt der § 7 der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung das Führen von Aufzeichnungen zur Dokumentation emissionsrelevanter Daten vor. Darin werden unter anderem die Einhaltung der Grenzwerte sowie der Nachweis des kontinuierlichen effektiven Betriebs der Abgasreinigungseinrichtung dokumentiert. Auf Verlangen ist dies der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen. 

Kommt es zu einem Betreiberwechsel, einer Stilllegung oder emissionsrelevanten Änderungen der Anlage ist dies unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, gegenüber den Immissionsschutzbehörden anzuzeigen

Für Betreiber besteht die Pflicht, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch kontinuierliche, jährliche oder dreijährliche Messungen nachzuweisen. In den Paragrafen 21 bis 26 regelt die 44. BImSchV, in welcher Form und wie oft diese Messungen in Abhängigkeit von der Anlagen- und Brennstoffart sowie der Leistung durchgeführt werden müssen. Hinzukommend besteht eine Berichtspflicht (§ 30 und § 31 BImSchV44) zur Übermittlung dieser Messdaten spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei kontinuierlichen Messungen und unverzüglich bei Einzelmessungen an die zuständige Überwachungsbehörde.

Wann muss ich als Betreiber von Feuerungsanlagen Einzelmessungen vornehmen? 

Vier Monate nach Inbetriebnahme oder emissionsrelevanten Änderungen der Feuerungsanlage müssen Einzelmessungen erfolgen. Der Messbericht zu den Einzelmessungen muss Angaben zu der Messplanung, das Ergebnis der Einzelmessung, die verwendeten Messverfahren sowie die Bedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, aufführen und unverzüglich der Immissionsbehörde übermittelt werden. Nachfolgend sind weitere regelmäßige Einzelmessungen, z.B. jährlich oder dreijährlich erforderlich. 

Für kleinere und mittlere nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Feuerungswärmeleistung weniger als 10 MW) kann zur Feststellung, ob festgelegte Anforderungen erfüllt werden, ein Schornsteinfeger beauftragt werden. Der Schornsteinfeger stellt dem Betreiber eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Einzelmessung aus. Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen. 

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