Ein Schritt in Richtung Inklusion

Auf dem Weg zu einer inklusiveren Arbeitswelt – Am 3. Mai 2008 ist die UN-Behindertenkonvention in Kraft getreten. Diese Konvention bildet auch in Deutschland eine Grundlage für Instrumente, die es schwerbehinderten Menschen ermöglichen sollen, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aufnehmen zu können.  

Trotz einer stetig steigenden Anzahl solcher Beschäftigungen ist die Zahl an arbeitslosen schwerbehinderten Menschen dennoch immer noch überdurchschnittlich hoch.  

So gibt es in Deutschland nach Angaben des Gesetzgebers noch rund 45 000 Arbeitgeber, die trotz gesetzlicher Verpflichtung keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen 

Was sind die Ziele des neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes? 

Durch die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts sollen mehr Menschen mit Behinderungen eine reguläre Arbeit erhalten, mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen so ihre Arbeit halten können. Zudem dienen die neuen Maßnahmen dazu, Menschen mit Schwerbehinderungen besser und präziser unterstützen zu können. Insgesamt soll das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes Chancengleichheit, Teilhabe und Vielfalt am Arbeitsplatz fördern.

Welche Vorgaben sieht das Gesetz vor?   

Für Arbeitgeber, die trotz einer bestehenden Verpflichtung keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wird die Ausgleichsabgabe erhöht und eine vierte Staffel eingeführt. Zudem sollen Schwerbehinderte Menschen mit den Mitteln aus der Ausgleichsabgabe hinsichtlich einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stärker als bisher gefördert werden.    

Bei Anspruchsleistungen des Integrationsamtes wurde eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf von 6 Wochen eingeführt. Wird ein Antrag in diesem Zeitraum nicht abgelehnt, gilt er als genehmigt.  

Der „Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ wird zum „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ weiterentwickelt, die Neuausrichtung wird im SGB IX geregelt. Dabei orientiert sich die Zusammensetzung des Beirates nunmehr nicht mehr an einem rein medizinischen Verständnis von Behinderung, stattdessen wird ein teilhabeorientierter und ganzheitlicher Ansatz verfolgt. 

Wie hoch ist die Ausgleichabgabe für Unternehmen und wann kommt die vierte Staffel?    

Ab dem 1. Januar 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:  

  • 140 Euro (statt bisher 125 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,  
  • 245 Euro (statt bisher 220 Euro) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,  
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent, 
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent (neue vierte Staffel). 

Die vierte Staffel wird zum 1. Januar 2024 eingeführt. Sie ist dann erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.   

Werden bei Verstößen gegen das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes Bußgelder erhoben? 

Zusätzlich zur Ausgleichsabgabe kann derzeit ein Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht mit einem Bußgeld bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Diese Bußgeldvorschrift wird zum 1. Januar 2024 aufgehoben. 

Nach Ansicht des Gesetzgebers sei es nicht mehr angemessen, Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und die deshalb künftig erhöhte Ausgleichsabgabe zahlen müssen, zudem mit einem Bußgeld zu sanktionieren. 

Welche Ausnahmeregelungen gibt es für kleinere Unternehmen? 

Für kleinere Arbeitgeber gelten wie bisher Sonderregelungen mit geringeren Beträgen der Ausgleichsabgabe.  

  

So beträgt ab dem 1. Januar 2024 die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen: 

  • Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro und 
  • Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro. 

Gibt es Änderungen in Bezug auf den Lohnkostenzuschuss für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung?  

Bisher war der vom Leistungsträger zu erstattende Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit auf 40 Prozent der Bezugsgröße begrenzt. Diese Deckelung wurde nunmehr abgeschafft, um so, nach der Begründung des Gesetzgebers sicherzustellen, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro bundesweit der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint. 

Hier geht es zum Video „Einstieg nicht leicht gemacht“ mit einem Interview mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil .

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