Auch wenn viele coronabedingte Beschränkungen im Privatleben und in der Öffentlichkeit entfallen sind oder in Kürze entfallen werden, ist Corona damit nicht "weg". Ein Ansteckungsrisiko bleibt bestehen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Corona-ArbschV nochmals neu gefasst.

Basics bleiben

Für einen Übergangszeitraum, der zunächst bis zum 25. Mai diesen Jahres festgelegt wurde, gelten am Arbeitsplatz noch bestimmte Basisschutzmaßnahmen. Welche Maßnahmen das sind und wie sie umzusetzen sind, steht im Fokus der neu gefassten Corona-Arbeitsschutz-Verordnung.

Schutzmaßnahmen ermitteln

Unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Infektionsgeschehens und bezogen auf die Tätigkeit obliegt es dem Arbeitgeber, zu prüfen, ob und welche der folgenden Maßnahmen erforderlich sind, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten:

  • Angebot von wöchentlichen Tests für alle Mitarbeitenden, die nicht im Home-Office beschäftigt sind
  • Bereitstellung von OP- oder FFP-Masken
  • Kontaktreduktion insbesondere durch Vermeidung/Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innen- und Pausenräumen.

Diese Prüfung und Festlegung von Maßnahmen geschieht anhand der Gefährdungsbeurteilung.

Hygienekonzept

Der Arbeitgeber ist auch weiterhin verpflichtet, alle Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in einem Hygienekonzept zusammenzustellen, umzusetzen und den Mitarbeitenden zugänglich zu machen.

Impfung

Weiterhin wird auch das Impfen als Grundpfeiler zur Bekämpfung des Virus angesehen. Als Arbeitgeber haben Sie Ihre Mitarbeitenden über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Möglichkeit der Impfung zu informieren und Betriebsärzte bei den betrieblichen Impfangeboten organisatorisch und personell zu unterstützen. Auch ist es den Mitarbeitenden zu ermöglichen, sie für Impfangebote während der Arbeitszeit freizustellen.

Ausblick

Mit diesen Basismaßnahmen sollen Mitarbeitende auch weiterhin bestmöglich geschützt werden. Daneben soll hierdurch sichergestellt werden, dass Versorgung, Dienstleistung und Produktion aufrechterhalten werden. Die neugefasste Verordnung gilt zunächst bis zum 25. Mai 2022.

Wie geht es mit nach dem 25. Mai mit den Maßnahmen am Arbeitsplatz weiter? Bleiben Sie mit unserem Newsletter zu diesem und weiteren spannenden Themen auf dem Laufenden!