Lithiumbatterien bzw. Lithiumzellen sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken: Powerbanks, Lautsprecher, Akku-Schrauber, Laubbläser, E-Bikes – sie alle werden mit Lithiumbatterien betrieben. Damit die Geräte zum Einsatz kommen können, müssen sie transportiert werden – vom Hersteller über Lieferanten bis irgendwann zum Endverbraucher. Dass dieser Transport mit Risiken verbunden ist, ist hinlänglich bekannt. Mit der neuen Nachweispflicht soll der Transport der Geräte, in welchen Lithiumbatterien eingebaut sind, sicherer werden.

Hersteller müssen ihre Lithiumbatterien (und natürlich auch Lithiumzellen) verschiedenen Sicherheitstests unterziehen, bevor sie diese in Verkehr bringen dürfen. Hierzu gehört auch der sogenannte UN 38.3 Test. Dieser simuliert Transportbedingungen wie Druck, Temperatur, Quetschung, Aufprall etc. Er ist im „Handbuch Prüfungen und Kriterien“ der Vereinten Nationen in Teil III im Abschnitt 38.3 mit 8 Testmodulen beschrieben, die in manchen Dokumenten und Datenblättern auch als T.1 bis T.8-Test bezeichnet werden.

Ab dem 1. Januar 2020 sind Hersteller und Vertreiber entlang der gesamten Transportkette verpflichtet, eine Prüfzusammenfassung dieses „38.3-Tests“ jeder natürlichen und juristischen Person in der Lieferkette bereitzustellen. Grundlage hierfür ist die Revision des ADR/RID/ADN 2019, wo in Unterkapitel 2.2.9.1.7 Buchstabe g, gefordert ist, dass „Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen müssen“.

Die gleiche Anforderung gilt auch für die Verkehrsträger Seeschifffahrt und für den Luftverkehr. Auch hier ist im IMDG-Code bzw. in den IATA-DGR festgelegt, dass der 38.3 Test zur Verfügung gestellt werden muss.

Wie dieses Zurverfügungstellen in der Praxis aussehen soll, ist derzeit noch nicht durchgängig klar. Gerade im Hinblick auf oft sehr lange Lieferketten, wird es schwierig sein, ein Papierdokument mitzuführen. Eine digitale Lösung wäre sicher möglich, aber in Anbetracht von Zeit und Kosten wahrscheinlich schwierig bis zum 1. Januar 2020 zu realisieren. Es bleibt also spannend, wie Hersteller und Vertreiber künftig dieser Nachweispflicht nachkommen werden.

P.S. Der Hinweis unter Punkt 14 im Sicherheitsdatenblatt, dass die Batterien oder Zellen gemäß des 38.3 Test geprüft wurden, reicht alleine nicht aus. Ein vollständiger Prüfbericht ist erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen des Gefahrgutrechts nachzukommen.