Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)

Die Neufassung des ProdSG betrifft: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfillment-Dienstleister von Produkten zur Bereitstellung auf dem Markt bzw. zur Inbetriebnahme; Qualitätsmanagement; Geschäftsführung/Vorstand

Der nachfolgende Beitrag zur Neufassung des ProdSG betrifft: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfillment-Dienstleister von Produkten zur Bereitstellung auf dem Markt bzw. zur Inbetriebnahme; Qualitätsmanagement; Geschäftsführung/Vorstand

Definition „Fulfilment-Dienstleister“ gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Verpackungsgesetz (VerpackG): Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste.

Die Änderungen des ProdSG

Die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) berücksichtigt im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Ausgliederung der überwachungsbedürftigen Anlagen (Fortführung im eigenständigen Überwachungsbedürftige Anlagengesetz – ÜAnlG)
  • Aufnahme von Fulfillment-Dienstleistern (neue Pflichten für diese!) zur Stärkung der Marktüberwachung
  • Klarstellung, dass bei der Einfuhr und erstmaligen Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt werden.
  • Ergänzung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Gründung eines Ausschusses für Produktsicherheit für die Erstellung von Regelwerken insbesondere für Produkte, zu denen heute keine harmonisierten Normen vorliegen

Die neuen Pflichten für Fulfillment-Dienstleister gehen aus § 6 und § 28 hervor:
Der Fulfillment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht.

Hersteller, sein Bevollmächtigter, Einführer und Fulfillment-Dienstleister haben nach der Produktsicherheitsrichtlinie jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder Informationen haben, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt.

Sie haben die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob Sie als Fulfillment-Dienstleister im Sinne des ProdSG mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen Sie kein Eigentumsrecht haben. Wenn ja, halten Sie Ihre neuen Mitteilungspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde ein – unterstützen Sie nicht das Inverkehrbringen von Produkten, von denen Sie wissen, dass diese nicht konform zum ProdSG sein können.

Beachten Sie als Einführer, dass für gebrauchte Produkte die gleichen Pflichten zu erfüllen sind wie für neue.

Inhaltsverzeichnis

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10 Änderungen
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Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1278 werden die Anhänge I und V der PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 um zahlreiche Pestizide und Industriechemikalien – darunter Chromate und Chromtrioxid, DEHP und DBP,…
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Die DGUV Information 212-017 „Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln" wurde neu gefasst und ersetzt die Ausgabe von Juni 2019: Sie passt die Kriterien für Feuchtarbeit an die aktuelle…
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VerpackDG – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen vom 13. Juli 2026
Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt am 12. August 2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz, um die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, (EU) 2025/40) national durchzuführen: Es verpflichtet Hersteller weiterhin zu Registrierung,…
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Das Gebäudeenergiegesetz wird umfassend novelliert und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt, mit gestaffeltem Inkrafttreten zum 29. Juli 2026, 1. Januar 2027, 2028 und 2030: Die 2023 eingeführten Heizungsvorgaben (u. a. 65-Prozent-EE-Pflicht,…
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Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 geändert: Es senkt die Stellplatz-Schwellenwerte für Lade- und Leitungsinfrastruktur bei Neubau und größerer Renovierung (Wohngebäude ab mehr als drei, Nichtwohngebäude…
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Mit der Änderung der BFSGV werden zwei technische Barrierefreiheitsvorgaben verschärft: Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkarten-, Zahlungs- oder Geldautomaten) dürfen Barrierefreiheitsfunktionen künftig nicht mehr hinter einem gesonderten Aktivierungsschritt verbergen, sondern müssen sie…
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Das KRITIS-Dachgesetz wird geändert (grundsätzlich in Kraft ab 29. Juli 2026): Der Anlagenbegriff wird auf Software und IT-Dienste erweitert, die unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse kritischer Dienstleistungen…
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