Die Infektionszahlen sind in Deutschland weiterhin auf einem hohen Niveau. Der Arbeitsplatz stellt nach wie vor ein potenziell hohes Risiko dar, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Die Anforderungen aus der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sollen den Arbeitsplatz sicherer machen.

Zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz

Homeoffice ist ein Baustein, um die Kontakte zwischen Kolleginnen und Kollegen im Betrieb zu reduzieren. Jedoch ist Homeoffice vor allem im Bereich der Produktion und Fertigung oder des Handwerks nur bei einem kleinen Teil der Mitarbeiter möglich. Diejenigen, die nach wie vor jeden Tag an ihren Arbeitsplatz im Betrieb müssen, sollen durch die zusätzlichen Maßnahmen geschützt werden.

Was ist neu?

Bestehende Regelungen in Bezug auf den Infektionsschutz, wie z.B. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben gültig. Zusätzlich dazu definiert die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung strengere Anforderungen an den Mindestabstand und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Primäre Pflicht der Betriebe ist es, da wo es möglich und sinnvoll ist, den Mitarbeitern Homeoffice zu ermöglichen.

Daneben gelten für die Arbeitsplätze im Betrieb folgende Regelungen:

  • Beschränkung der Personenkontakte im Betrieb auf das betriebsnotwendige Minimum (zum Beispiel durch Online-Meetings)
  • Reduzieren der Mitarbeiter pro Fläche: Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, darf eine Mindestfläche von 10 m²/Mitarbeiter nicht unterschritten werden. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen, ein gleichwertiger Schutz zu schaffen
  • Betriebe mit > 10 Mitarbeitern: Einteilung der Mitarbeiter in möglichst kleine gleichbleibende Arbeitsgruppen sowie Kontaktreduzierung der Arbeitsgruppen untereinander auf das betriebsnotwendige Minimum (beispielsweise durch zeitversetztes Arbeiten).

Alltagsmasken reichen nicht mehr aus

Gewöhnliche Alltagsmasken reichen am Arbeitsplatz nicht mehr aus, um zuverlässig vor Infektionen zu schützen. Die Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder gleichwertigen Masken (siehe Anlage der CoronaArbSchV) ist überall dort vorgeschrieben, wo:

  • die zuvor genannten Anforderungen an Raumbelegungen und Abstände nicht eingehalten werden können oder
  • Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen die Gefahr eines erhöhten Aerosolausstoßes besteht.

Hierbei gilt: Die bereitgestellten Masken sind von den Mitarbeitern verpflichtend zu tragen.

Gefährdungsbeurteilung anpassen

Um die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu ermitteln, ist eine Überprüfung und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Dieses wird ebenso in der neuen Verordnung eindeutig als Verpflichtung für den Arbeitgeber festgeschrieben.

Ausblick

Die erweiterten Anforderungen gelten zunächst bis zum 15. März 2021. In Abhängigkeit des Infektionsgeschehens sind jederzeit Anpassungen möglich. Wir informieren Sie auch weiterhin über aktuelle Änderungen.