Unterweisung im Homeoffice: Lost Place oder doch Sweet Home?

Lost Place: Manch Mitarbeitende fühlen sich im Homeoffice bei Unterweisungen zu Gesundheit und Sicherheit im Betrieb zurecht abgehängt. Wie Mitarbeitende vor Ort fallen auch Sie unter die Pflicht des Arbeitgebers zur regelmäßigen Betriebsunterweisung, Doch werden sie oft nicht egebührend berücksichtigt. Zu Art und Weise der Unterweisung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Auf was die Betriebe trotzdem achten sollten!

Wie verhalte ich mich gesund und sicher im Betrieb? Die Vermittlung dieses Wissens ist Ziel betrieblicher Unterweisungen, die auf Grundlage verschiedener Gesetze, Verordnungen und Vorschriften vom Arbeitgeber durchzuführen sind. Themen und Häufigkeit der Unterweisungen ergeben sich aus den entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen. Im Regelfall findet eine Unterweisung der Beschäftigten innerhalb von 12 Monaten statt, bei Jugendlichen sogar alle 6 Monate – soweit die Theorie. Manch ein Mitarbeitender im Homeofice fühlt sich im Lost Place, wenn es um die Vermittlung gesundheitsfördernder Verhaltensweisen geht. Dabei gelten die im häuslichen Büro ebenso wie im Betrieb. 

Unterweisungsplanung oft problembehaftet

Was Vorschriften wie etwa Arbeitschutzgesetz (ArbSchG), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) oder Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an Themenvermittlungen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden fordern, ist längst keine Routine in den Unternehmen. Bereits in Zeiten vor Corona waren Organisation und Durchführung von Unterweisungen ein bewegtes Thema in den Betrieben. Eine typische Situation im Arbeitsalltag: Der Chef lädt zur jährlichen Unterweisung am kommenden Mittwoch. Einige Beschäftigte sind da leider auf Dienstreise, manche geplant im Homeoffice, andere haben schon länger Urlaub eingereicht oder sind gar erkrankt. Solche Umstände machen die Organisation und Durchführung von Unterweisungen als Präsenzveranstaltungen zu einem schwierigen und zeitaufwändigen Anliegen. Durch Corona sind die Umstände indes noch herausfordernder geworden.

Unterweisungspflicht gilt überall

Gerade durch die veränderte Arbeitssituation kann die regelmäßige Unterweisung aus dem Blick geraten. Allerdings regelt die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel in Punkt 4.2.14 die Unterweisung sehr genau: So gilt auch weiterhin, die Pflicht zur Unterweisung. Sie bleibt unverändert bestehen, egal gal wo Beschäftigte tätig sind.

Doch wie konkret unterweisen?

Sollte das WARUM dem Arbeitgeber hinlänglich bekannt sein, ist das WIE der Unterweisung nicht geregelt und vorgeschrieben. Hier gibt es keine konkreten Vorgaben, wie etwa eine explizite Unterweisung als Gruppenveranstaltung oder generell in Präsenz. Diese Formen der Unterweisung wurden vor allem in der Vergangenheit aus organisatorischen Gründen bevorzugt.

Mobiles Arbeiten und Arbeiten im Homeoffice haben durch die Pandemie erheblich zugenommen, teils auch durch entsprechende rechtliche Vorgaben. Auch wenn diese betrieblichen und rechtlichen Schutzmaßnahmen auf lange Frist wieder wegfallen werden: Eine so hohe Vor-Ort-Präsenz der Mitarbeitenden wie in Zeiten vor der Pandemie wird es aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr geben. Es stellt sich also für Führungskräfte zunehmend die Frage: „Wie unterweisen?“ – bzw. wie die Untwerweisungen nachhaltig organisieren werden können, handelt es sich hier doch letztlich um eine Unterweisungspflicht.

Das reine Selbststudium reicht nicht

Die Einbeziehung von Multimedia ist dabei unstrittig. Von virtuellen Meetings über das begleitete Selbststudium gibt es diverse Möglichkeiten. Eines ist allen Unterweisungsformen jedoch gemein: Die von der Geschäftsführung bestimmte verantwortliche Führungskraft muss sich stets vergewissern, dass ihre Mitarbeitenden die Inhalte verstanden haben und auch die Anweisungen befolgen können. Es reicht eben nicht aus, den Beschäftigten des Betriebs lediglich schriftliche oder multimediale Anweisungen zu übermitteln. Es wird ausdrücklich gefordert, dass es mündliche Erläuterungen zu geben hat. Zudem müssen die Beschäftigten Möglichkeiten erhalten, Fragen zu stellen zu können und auch beantwortet zu bekommen. Hierauf nimmt die von der DGUV herausgegebene „Fachbereich AKTUELL – Unterweisung im Homeoffice“ konkret Bezug. Sie gibt Tipps, wie Unternehmen ihrer Verpflichtung rechtssicher nachkommen können.

Begleiten ist Pflicht und hilft allen

Betrachten Sie die Unterweisung nicht nur als gesetzliche Pflicht. Sie ist Chance, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubinden. Begleiten Sie dabei diejenigen im Homeoffice ebenso gewissenhaft wie die Angestellten vor Ort. Das fordert nicht nur die Sorgfaltspflicht, die vor der Haustür Ihres Mitarbeitenden derzeit nicht endet. Das Instrument der Unterweisungen ist stets Gelegenheit, betriebsfernen Arbeitnehmern mit positiv gestalteten Formaten Wertschätzung entgegenzubringen und an die Unternehmung zu binden. Das kann über die physische Gesundheit hinweg ein Betrag zum Wohlbefinden des Einzelnen und das der Arbeitsgemeinschaft leisten.

Vergessen Sie nicht, dass das Homeoffice fern der Kolleginnen und Kollegen nicht für jeden die erste Wahl ist. Doch es muss nicht gleich ein Lost Place werden. Fördern Sie das Bewusstsein, auch in den eigenen vier Wänden gesundsorientiert, sicher und annerkend durch den Arbeitgber begleitet zu werden – das echte Sweet Home (Office). So halten Sie qualifiziertes Personal, reduzieren Ausfallquoten und stärken zudem auch die wirtschaftliche Gesundheit des Unternehmens.

 

 

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