Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt in § 4 fest, wann Nebenprodukte nicht unter die Begrifflichkeit „Abfall“ fallen. So heißt es dort „Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen […].