Spagat: Gesundheitsschutz versus Wohlfühlklima

Einen gut temperierten Arbeitplatz, wer hat diesen nicht gerne? In Zeiten der Pandemie steht das Wohlfühlklima eindeutig hinter Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und zugehörige Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) geben uns die Leitlinien für Raumtemperaturen und Lüftung an Arbeitsplätzen vor. So hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsräume über eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur und Atemluft verfügen, Zugluft soll vermieden werden. Doch wie damit umgehen in Zeiten der Pandemie?

Wo die Temperaturen jetzt kühler werden, haben es viele gerne ein bisschen wärmer. Da wurde in der Vergangenheit auch schon mal auf regelmäßiges Lüften verzichtet.

Vor allem in geschlossenen Innenräumen können Aerosole jedoch über einen längeren Zeitraum in der Luft bleiben. Halten sich mehrere Menschen länger in einem schlecht oder gar nicht belüfteten Innenraum auf, verteilen sich die Aerosole im gesamten Raum. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des Coronavirus ganz erheblich.

Lüften kann Übertragungsrisiko deutlich reduzieren

Häufiges und richtiges Lüften kann helfen, ein Übertragungsrisiko durch an Aerosolen anhaftenden Krankheitserregern deutlich zu reduzieren und ist ein wichtiger Bestandteil des Infektionsschutzes.

Hier hat sich der Fachbereich Aktuell der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Sachgebiet Innenraumklima in einer Empfehlung zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen auf Seite 6 klar positioniert: „In Zeiten der Epidemie und der damit verbundenen Empfehlung einer vermehrten Lüftung von Innenräumen, müssen in einem gewissen Rahmen sowohl Einbußen an die Behaglichkeit der Beschäftigten als auch ein evtl. erhöhter Energieverbrauch in Kauf genommen werden, um die Belastung durch SARS-CoV-2 in der Raumluft zu verringern und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen“.

Persönlicher Komfort steht hinten an

Hiermit ist eindeutig klargestellt: persönlicher Komfort hinsichtlich Raumtemperatur etc. stehen zuerst erstmal hinten an. Maßnahmen zum Infektionsschutz gehen während der Pandemie eindeutig vor. Häufiger Luftaustausch ist das Gebot der Stunde, um das Infektionsrisiko zu vermindern. Eine Formel, wie oft und wie lange gelüftet werden sollte, gibt es allerdings nicht. Lüftungsintervalle hängen maßgeblich von der Raumgröße und Anzahl der Personen im Raum ab.

CO2 Konzentration niedrig halten

Als Anhaltspunkt, wann gelüftet werden sollte, kann die CO2-Konzentration im Raum dienen. Allerdings kann hierüber keine eindeutige Aussage über virenbelastete Aerosole im Raum getroffen werden. Die CO2-Konzentration gibt lediglich an, wann es Zeit zum Lüften ist. Dieses kann mittels einer sogenannten CO2-Ampel oder per App gemessen werden. Nach ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration von bis zu 1.000 ppm akzeptabel. Aktuell sollte dieser Wert jedoch durch häufiges und intensives Lüften deutlich unterschritten werden.

Technische Lüftung

In Bürokomplexen, Produktionshallen und vielen anderen Gebäuden gibt es keine Fenster, die sich zum Lüften öffnen lassen. Hier sorgen raumlufttechnische Anlagen für die Frischluftzufuhr. Auch hier gilt es, die Anlagen entsprechend der Pandemie anzupassen. Hierzu zählt beispielsweise die Erhöhung der Außenluftzufuhr und Vermeidung/Reduzierung des Umluftbetriebs. Auch sollte die Anlage in Zeiten, in denen das Gebäude nicht genutzt wird, nicht ausgeschaltet sein. Vielmehr ist siie mit abgesenkter Leistung weiterzubetrieben. Übrigens: Das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 über sachgerecht instandgehaltene raumlufttechnische Anlagen ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand als gering einzustufen.

Bausteine A-H-A-C-L

Lüften allein reicht jedoch nicht. Regelmäßiger Luftaustausch ist ein weiterer Baustein der bekannten Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus:

Abstand halten – Hygiene – Alltagsmaske – Corona-Warn-App –  Lüften.

 

Bleiben Sie gesund!

 

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EU-Rechtsakt September 2026
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Verordnung (EU) Nr. 649/2012 – Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
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Das KRITIS-Dachgesetz wird geändert (grundsätzlich in Kraft ab 29. Juli 2026): Der Anlagenbegriff wird auf Software und IT-Dienste erweitert, die unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse kritischer Dienstleistungen…
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