Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen

Fulfilment-Dienstleister dürfen sich nicht daran beteiligen, rechtswidrige Produkte und Verpackungen in den Umlauf zu bringen. Tun sie es doch, droht eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße - ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (z.B. bei Personenschäden durch nicht sichere Produkte).

Mit den geänderten Produktsicherheitsgesetz und Verpackungsgesetz kamen bereits Mitte 2021 neue Pflichten auf sogenannte Fulfilment-Dienstleister zu.

Definition „Fulfilment-Dienstleister“ gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Verpackungsgesetz (VerpackG): Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste.

Die neuen Pflichten nach ProdSG

Der Fulfillment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht.

Hersteller, sein Bevollmächtigter, Einführer und Fulfillment-Dienstleister haben nach der Produktsicherheitsrichtlinie jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder Informationen haben, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt.

Sie haben die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Die neuen Pflichten nach VerpackG

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dürfen diese nur in Verkehr bringen wenn sie sich an einem System beteiligt haben. Ebenso gilt für nachfolgende Vertreiber (= jeder, der unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt), sowie die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister, dass auch sie nur ihren Tätigkeiten in Bezug auf die Verpackungen (u.a. anbieten, bereitstellen, versenden) nachkommen dürfen, wenn die Hersteller sich an einem System beteiligt haben. Gleiche Anforderungen gelten für die Registrierung: auch hier dürfen Hersteller sämtliche Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Analog wie bei der Systembeteiligungspflicht beschrieben, dürfen auch hier die zuvor genannten Akteure keine Tätigkeiten in Bezug auf die Verpackungen ausführen, liegt keine ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller vor.

Fazit

Fulfilment-Dienstleister dürfen sich nicht daran beteiligen, rechtswidrige Produkte und Verpackungen in den Umlauf zu bringen. Tun sie es doch, droht eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße – ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (z.B. bei Personenschäden durch nicht sichere Produkte).

Sie möchten künftig auf dem Laufenden bleiben und zum Beispiel unser EHS-Compliance-Update kostenlos erhalten? Dann melden Sie sich unten für unseren Newsletter an!

Inhaltsverzeichnis

HSE-Rechtsänderungen im Blick behalten

Monatlich, nur die für Ihre Rolle relevanten Neuerungen aus EU- und Bundesrecht.

Bitte geschäftliche Adresse verwenden (keine Freemailer).

Ihre Rolle(n) – Mehrfachauswahl
Beauftragte
Koordinatoren
Management

Double-Opt-in: Sie erhalten zunächst eine Bestätigungsmail.

HSE-Rechtsänderungen

Zeitleiste neuer verbindlicher Änderungen aus EU- und Bundesrecht. Filtern Sie nach Ihrer Rolle. Die konkreten To-dos gibt es im Newsletter.

10 Änderungen
Bundesrecht August 2026
VerpackDG – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen vom 13. Juli 2026
Das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt am 12. August 2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz, um die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, (EU) 2025/40) national durchzuführen: Es verpflichtet Hersteller weiterhin zu Registrierung,…
Abfall-Koordinator/-beauftragter Führungsebene – Management-Überblick Koordinator Nachhaltigkeit / Sorgfaltspflichten Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
Bundesrecht August 2026
GModG – Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden vom 8. August 2020
Das Gebäudeenergiegesetz wird umfassend novelliert und in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt, mit gestaffeltem Inkrafttreten zum 29. Juli 2026, 1. Januar 2027, 2028 und 2030: Die 2023 eingeführten Heizungsvorgaben (u. a. 65-Prozent-EE-Pflicht,…
Energiemanagementbeauftragter Klimaschutz-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
Bundesrecht August 2026
GEIG – Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 geändert: Es senkt die Stellplatz-Schwellenwerte für Lade- und Leitungsinfrastruktur bei Neubau und größerer Renovierung (Wohngebäude ab mehr als drei, Nichtwohngebäude…
Energie-Anschluss-Koordinator Energiemanagementbeauftragter KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
Bundesrecht August 2026
BFSGV – Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022
Mit der Änderung der BFSGV werden zwei technische Barrierefreiheitsvorgaben verschärft: Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkarten-, Zahlungs- oder Geldautomaten) dürfen Barrierefreiheitsfunktionen künftig nicht mehr hinter einem gesonderten Aktivierungsschritt verbergen, sondern müssen sie…
Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
EU-Rechtsakt August 2026
Verordnung (EU) 2024/1781 – Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 legt die Betriebsregeln für das digitale Produktpassregister fest: Wirtschaftsteilnehmer und Akteure der Wertschöpfungskette müssen sich mittels qualifizierter elektronischer Siegel bzw. Attributsbescheinigungen als „überprüft" identifizieren (Gültigkeit maximal…
Energiemanagementbeauftragter Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
Bundesrecht August 2026
KRITISDachG – Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen vom 11. März 2026
Das KRITIS-Dachgesetz wird geändert (grundsätzlich in Kraft ab 29. Juli 2026): Der Anlagenbegriff wird auf Software und IT-Dienste erweitert, die unmittelbar der Steuerung, Überwachung oder Unterstützung physischer Prozesse kritischer Dienstleistungen…
Führungsebene – Management-Überblick KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
Bundesrecht August 2026
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
Zur Umsetzung der EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799 wird das BGB geändert: Die Reparierbarkeit wird Teil der üblichen Beschaffenheit (§ 434), Verkäufer müssen künftig über das Wahlrecht bei der Nacherfüllung informieren und…
Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
EU-Rechtsakt August 2026
Verordnung (EU) 2024/1689 – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744) ändert die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 umfassend zur einfacheren und einheitlicheren Anwendung: Sie präzisiert die Begriffe Sicherheitsbauteil und Hochrisiko-Einstufung, definiert KMU und kleine Midcap-Unternehmen…
Führungsebene – Management-Überblick Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
EU-Rechtsakt August 2026
Verordnung (EU) 2023/1230 – Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates
Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 (in Kraft seit 27. Juli 2026) wird für Hochrisiko-KI-Systeme, die Sicherheitsbauteil einer Maschine sind, künftig kein direkter Rückgriff auf die KI-Verordnung mehr vorgesehen, sondern ein…
Führungsebene – Management-Überblick Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle
EU-Rechtsakt August 2026
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
Die Verordnung (EU) 2026/1739 reformiert die Gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse, um die Position landwirtschaftlicher Erzeuger zu stärken: Sie führt erstmals EU-weite Anforderungen für die Angaben „fair", „gerecht" und „kurze Lieferkette"…
Koordinator Nachhaltigkeit / Sorgfaltspflichten KI-ergänzt
Konkrete To-dos im Newsletter · Quelle

Bringen Sie Struktur, 
Verantwortung und 
Sicherheit in Ihre Compliance.

Vereinbaren Sie jetzt einen kostenlosen und unverbindlichen Check, in dem wir Ihre Situation analysieren und Ihnen zeigen, wie Sie Audits bestehen, Haftung reduzieren und Ihr Unternehmen nachhaltig weiterentwickeln.

Weitere Beiträge