Durch kurz- und mittelfristige „Panikmache“ aus der Energiekrise?

Wir können verstehen, dass – aufgrund der starken Medienpräsenz zum Thema – Auditoren hier nun Schwerpunkte bei ihren Prüfungen/Fragen legen. Wir sehen jedoch keinen Grund zum Aktionismus. Aus Sicht von eco COMPLIANCE können Sie in Ihrem Unternehmen so vorgehen, wie Sie es immer bei Rechtsänderungen tun und etwaige Maßnahmen dazu anstoßen.

Nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung wurde nun auch eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) erlassen. Sie regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.

Die neue EnSimiMaV wurde erst am 29. September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie ist bereits zwei Tage nach Veröffentlichung, also dem 1. Oktober, in Kraft getreten. Es ist bei gesetzlichen Änderungen keine Seltenheit, dass diese sofort gültig sind – manchmal lässt der Gesetzgeber Änderungen sogar rückwirkend in Kraft treten. Wie Sie unserem – nun bereits schon jetzt – zur Verfügung gestellten Beitrag entnehmen können, haben Sie für die Umsetzung dieser mittelfristig wirksamen Maßnahmen allerdings noch etwas Zeit. Sie müssen selbstverständlich nicht bis zum 1. Oktober umgesetzt sein. Wir können verstehen, dass – aufgrund der starken Medienpräsenz zum Thema – Auditoren hier nun Schwerpunkte bei ihren Prüfungen/Fragen legen. Wir sehen jedoch keinen Grund zum Aktionismus. Aus Sicht von eco COMPLIANCE können Sie in Ihrem Unternehmen so vorgehen, wie Sie es immer bei Rechtsänderungen tun und etwaige Maßnahmen anstoßen.

Bisher wurden insgesamt drei befristete Verordnungen zum Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erlassen:

  • EnSikuMaV – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
  • EnSimiMaV – Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und der
  • EnSiTrV – Energiesicherungstransportverordnung

Die ersten beiden enthalten Anforderungen für alle Unternehmen. Diese fassen wir nachfolgend zusammen:

EnSikuMaV – kurzfristige Maßnahmen zur Energiesicherung

Schnellere Information über gestiegene Gaspreise

Mieterinnen und Mieter können die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig absenken, wenn vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Wohnung vor Schäden erforderlich wäre.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen schneller informiert werden, wie sehr die Gaspreise für ihre Heizung steigen und so zu sparsamem Heizen motiviert werden. Private Schwimm- und Badebecken dürfen nicht mehr energieintensiv beheizt werden.

Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.

Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten untersagt. Hierdurch reduziert sich der unnötige Energieverbrauch vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor.

Die Beleuchtung von öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmälern wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

 

Die Regelungen gelten vom 1. September 2022  bis zum 28. Februar 2023. Weitere Klarstellungen und Anpassungen im Geltungsbereich hat das Kabinett am 28. September in einer Änderungsverordnung beschlossen. Diese ist am 1. Oktober in Kraft getreten.

EnSimiMaV – mittelfristige Maßnahmen zur Energiesicherung

Prüfung und Optimierung erdgasbetriebener Heizungsanlagen

Als Gebäudeeigentümer sind Sie verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in Ihren Gebäuden zu treffen. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine ggf. mögliche Optimierung der Anlage muss bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.

Durchführen eines hydraulischen Abgleichs

Beachten Sie, dass Sie für größere Gaszentralheizungssysteme einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen müssen. Dabei sind folgende Fristen vorgegeben: Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindesten zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.

Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen, die nach dem EDL-G Energieaudits durchführen müssen

Setzen Sie alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen spätestens innerhalb von 18 Monaten um. Als wirtschaftlich durchführbar gilt eine Maßnahme, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Beachten Sie dabei, dass sowohl umgesetzte als auch aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden müssen.

Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

 

Die EnSimiMaV gilt für zwei Jahre.

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