Begrünungsortsgesetz – Bremen sagt Schottergärten den Kampf an

Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Begrünungsortsgesetz in Bremen.

Auf dem Weg zu mehr Grün in Bremen.

In Zeiten sich verändernder Umweltbedingungen gewinnt die Integration von Grünflächen in städtische Lebensräume eine immer größere Bedeutung. Die Stadt Bremen hat in dieser Hinsicht eine wegweisende Initiative ergriffen – das Begrünungsortsgesetz wurde angepasst. Dieses Gesetz stellt nicht nur einen bedeutsamen Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Stadtgestaltung dar, sondern setzt auch ein klares Signal gegen die weit verbreiteten Schottergärten, auch bekannt als „Steingärten“. Diese vermeintlich pflegeleichten Flächen haben sich zu einer ernsthaften Bedrohung für die Umwelt und das ökologische Gleichgewicht entwickelt.

Was sind die Hintergründe der Änderungen des Begrünungsortsgesetzes in Bremen?

Schottergärten werden als wartungsarm wahrgenommen und erfordern weniger Pflege als traditionelle Gärten. Diese „Steingärten“ werden von Menschen in Städten als scheinbar effiziente Lösung angesehen, um Freiflächen zu nutzen, ohne sich um aufwendige Gartenarbeit kümmern zu müssen.

Viele Menschen sind sich möglicherweise nicht bewusst, dass Schottergärten negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie können zu Problemen wie Regenwasserverschmutzung, Mikroklimaänderungen und dem Verlust von Lebensräumen für Tiere führen.

Dabei spielen Grünflächen gerade im urbanen Wohnumfeld eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Biodiversität. Sie bieten Lebensraum und Nahrung für verschiedene Pflanzen- und Tierarten, einschließlich Insekten und Vögeln. Dies fördert das ökologische Gleichgewicht und trägt dazu bei, die negativen Auswirkungen des Artensterbens zu mildern. Durch die Schaffung von Grünflächen können städtische Ökosysteme aufrechterhalten und geschützt werden.

Zudem tragen diese Grünflächen zur Verbesserung der Luftqualität bei, indem sie Schadstoffe absorbieren und Sauerstoff produzieren. Sie regulieren die Temperatur durch Verdunstung und Schatten, wodurch sogenannte „Hitzeinseln“ reduziert werden. Diese Funktionen sind von entscheidender Bedeutung, um die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.

Was regelt das Begrünungsortsgesetz in Bremen und für welche Bereiche gilt es?

Geregelt wird insbesondere die Pflicht, die nicht für bauliche Anlagen genutzten Grundstücksflächen und Flachdachflächen beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Tiefgaragen und deren überdachte Zufahrten zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Es gilt für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, soweit nicht durch Bebauungsplan oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen worden sind.

Welche Pflichten beinhalten die Änderungen des Begrünungsortsgesetzes in Bremen genau?

Pflicht zur Begrünung von Freiflächen

Die Grundstücksflächen von Baugrundstücken, die nicht für bauliche Anlagen genutzt werden, sind dauerhaft zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

Eine davon abweichende Ausgestaltung dieser Flächen ist nur in geringfügigem Ausmaß zulässig, unbebaute Freiflächen bis 10 Quadratmeter bleiben außer Betracht. Es wird dabei betont, dass großflächig angelegte Schottergärten unzulässig sind. Die untere Naturschutzbehörde macht eine Liste der Pflanzenarten bekannt, die bei der Ausgestaltung der Begrünung oder Bepflanzung empfohlen werden.

Sofern nach der Bremischen Landesbauordnung verfahrenspflichtige bauliche Anlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet, werden sollen, sind diese auf den betroffenen Grundstücksflächen unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen zu begrünen oder einzugrünen.

Pflicht zur Begrünung von Flachdachflächen

Flachdachflächen ab insgesamt 50 Quadratmeter sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Details u.a. zur durchwurzelbaren Schichtdicke des Substrats sowie wann ein bestimmter Flächenanteil von der Begrünung ausgenommen wird, werden im Gesetz aufgeführt.

Auch Ausnahmen sowie Abweichungen werden gelistet, u.a. für Ausbauten und Umbauten von Flachdachflächen an Gebäuden, die mit Ablauf des 22. Mai 2019 bestehen oder genehmigt sind oder wenn eine Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen an denselben Flachdachflächen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht.

Gibt es Übergangsfristen zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem Begrünungsortsgesetz?

Für Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung bereits vor dem 18. April 2023 eingeleitet worden sind, findet das Begrünungsortsgesetz vom 14. Mai 2019 weiter Anwendung. Der nachfolgende Absatz bleibt davon unberührt, ist allerdings wesentlich!

Bestehende unbebaute Freiflächen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 den Anforderungen zur Begrünung von Freiflächen entsprechen (§ 3 Abs. 1). Dies bedeutet, dass Eigentümer großflächig angelegter Schottergärten in der Stadt Bremen ihn bis Ende 2026 entfernen und die Fläche begrünen müssen! Unbebaute Freiflächen bis 10 Quadratmeter bleiben dabei außer Betracht.

Hier möchten wir Ihnen ein wunderschönes Beispiel aus Düsseldorf zeigen. Die „Ökosiedlung Unterbach“ hat bereits vor über 30 Jahren auf die Begrünung von Dächern, unversiegelte Böden sowie die Bepflanzung mit heimischen Arten gesetzt. 

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