Arbeitnehmer-Entsendung: Neue Pflichten für faire Arbeitsbedingungen

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde geändert. Es werden Pflichten für faire Arbeitsbedingungen klargestellt und teils neu eingeführt. Sie gelten vor allem auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Zu den neu beschriebenen "Fairness-Regelungen" gehören das Recht auf Unversehrtheit (Geltung Arbeitsschutzrecht), Kostenerstattung und auf Gleichbehandlung.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde inhaltlich erweitert. Unternehmen mit grenzüberschreitend entsandten und regelmäßig im Inland beschäftigten Mitarbeitern sollten folgende wesentliche Punkte berücksichtigen:

Beachten Sie, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden ist.

Zusätzlich müssen auch die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der neu zu berücksichtigenden Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern beachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unterkünfte vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Weitere neue Fairness-Regelungen

Zulagen und Pflicht zur Kostenerstattung

Auch die neu aufgenommenen Zulagen und die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) sind zu gewähren. Dies gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland reisen muss oder von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird (§ 2 Abs. 3).

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer auch dann im Inland, wenn er ihn einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer im Inland beschäftigt (§ 2 Abs. 2).

Entlohnung und Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

Neu aufgenommen wurden des Weiteren der Gegenstand der Entlohnung sowie die Anrechenbarkeit von Entsendezulagen. Entlohnung sind danach alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen. Die Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren Voraussetzungen (§ 2a).

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird (§ 2b).

Beschäftigungsdauer – nach zwölf Monaten stehen mehr Rechte zu (§ 13b)

Wird ein Arbeitnehmer von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber mehr als zwölf Monate im Inland beschäftigt, so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich zu den Arbeitsbedingungen nach den vorherigen Abschnitten alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am Beschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. Dies gilt jedoch nicht für die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote und die betriebliche Altersversorgung sind ausgeschlossen.

Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten im Inland eine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die zuvor genannten zusätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer gelten, auf 18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in deutscher Sprache erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer,
  2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle,
  3. die Gründe für die Überschreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
  4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland.

Die zuständige Behörde der Zollverwaltung bestätigt den Eingang der Mitteilung.

Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland (§ 13c)

Wird der Arbeitnehmer im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er im Rahmen dieser Verträge im Inland beschäftigt wird.

Wird der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb im Inland oder in dem Unternehmen im Inland beschäftigt wird. Dies gilt ebenso für eine Beschäftigung in einem inländischen Unternehmen, das nach § 15 des Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden ist.

Überlässt der im Ausland ansässige Arbeitgeber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer einem Entleiher im Inland, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er im Rahmen des Überlassungsvertrags im Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer im Inland, gelten die zuvor genannten Voraussetzungen entsprechend.

Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder des Leiharbeitnehmers im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland nicht als Beendigung der Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine Beschäftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.

Wird der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung weiter im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden Beschäftigungen zusammengerechnet (§ 13c Abs. 5).

Wird der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt und handelt es sich nicht um eine der zuvor genannten Beschäftigungen, so werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er ununterbrochen im Inland beschäftigt wird.

Ersatz nur mit Anrechnung der Beschäftigungsdauer des Vorgängers

Ersetzt der Arbeitgeber oder der Entleiher mit Sitz im Ausland den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitnehmer, der oder die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäftigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers zu der Beschäftigungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers hinzugerechnet. Dies setzt voraus, dass es sich um die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort handelt. Die gleiche Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Arbeitnehmer wahrnimmt, den er ersetzt. Zudem müssen diese Aufgaben

  1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge ausgeführt werden,
  2. bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers in demselben Betrieb oder demselben Unternehmen im Inland ausgeführt werden oder
  3. als Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher mit Sitz im Inland ausgeführt werden.

Der Arbeitnehmer übt die Tätigkeit am gleichen Ort aus, wenn er oder sie

  1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer Nähe derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer tätig ist, den er ersetzt, oder
  2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge wie der Arbeitnehmer, den er ersetzt, an anderen für diese Dienst- oder Werkverträge vorgegebenen Anschriften tätig ist.

Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 15a)

Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer im Inland beschäftigt, hat er den Verleiher hierüber in Textform zu unterrichten.

Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Verleihers im Inland beschäftigt, hat der Entleiher den Verleiher in Textform über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen.

Inhaltsverzeichnis

HSE-Rechtsänderungen

Zeitleiste neuer verbindlicher Änderungen aus EU- und Bundesrecht. Filtern Sie nach Ihrer Rolle. Die konkreten To-dos gibt es im Newsletter.

10 Änderungen
Bundesrecht August 2026
BECV – Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel vom 21. Juli 2021
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht auf Grundlage der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 28. Mai 2026 bekannt: –> die nachträgliche Anerkennung von Sektoren…
Immissionsschutzbeauftragter KI-ergänzt
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Bundesrecht Juli 2026
EHV 2030 – Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 vom 10. Juli 2026
Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) wird zur Umsetzung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 neu gefasst und tritt am 15. Juli 2026 in Kraft; sie wird umfassend neu strukturiert und insbesondere um Nachweis-,…
Führungsebene – Management-Überblick Immissionsschutzbeauftragter KI-ergänzt
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DGUV Juli 2026
DGUV Information 203-047 – Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen (Ausgabe Juni 2026)
Die DGUV Information 203-047 „Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" wurde umfassend überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst – mit aktualisierten Vorgaben zu Gefährdungsbeurteilungen,…
Fachkraft für Arbeitssicherheit KI-ergänzt
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EU-Rechtsakt Juli 2026
Richtlinie (EU) 2019/904 – Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 konkretisiert die Vorgaben zum Mindestrezyklatanteil in PET-Getränkeflaschen, erkennt künftig neben mechanischem auch chemisches Recycling an und verlangt dafür entlang der gesamten Lieferkette eine anlagenbezogene Massenbilanzierung (dreimonatlich,…
Abfall-Koordinator/-beauftragter Führungsebene – Management-Überblick Koordinator Nachhaltigkeit / Sorgfaltspflichten Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
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Technische Regel Juli 2026
TRGS 619 – Substitution für Produkte aus Aluminiumsilikatwolle vom 27. April 2026
Die TRGS 619 wurde mit Bekanntmachung vom 27. April 2026 vollständig neu gefasst und konkretisiert für Hochtemperaturanlagen oberhalb ca. 900 °C die Substitutionspflicht für krebserzeugende Aluminiumsilikatwollen: Betreiber müssen anhand des…
Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefahrstoff-Koordinator KI-ergänzt
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EU-Rechtsakt Juli 2026
Verordnung (EU) 2026/1388 – Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625
Die EU hat erstmals einen eigenständigen Rechtsrahmen für Pflanzen aus neuen genomischen Techniken (NGT) geschaffen, der zwischen konventionell gleichgestellten Kategorie-1-Pflanzen (nur Prüfverfahren und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial) und Kategorie-2-Pflanzen (weiterhin GVO-Vorschriften…
Führungsebene – Management-Überblick Produktsicherheit-Koordinator KI-ergänzt
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Bundesrecht Juli 2026
KAS-72 – Merkblatt des Ausschusses „Seveso-Richtlinie“ – Sicherheitstechnische Fragestellungen zu personallos betriebenen Anlagen (auch mittels KI) (Ausgabe Juni 2026)
Das neu veröffentlichte KAS-Merkblatt KAS-72 gibt störfallrechtlich betroffenen Betrieben Hinweise und Hilfestellungen zu sicherheitstechnischen Anforderungen an personallos betriebene Anlagen – einschließlich Auslegung, Automatisierung, Alarmmanagement, Cybersicherheit, KI-Einsatz sowie genehmigungsrechtlicher und prüfungsbezogener…
Störfallbeauftragter KI-ergänzt
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Bundesrecht Juli 2026
DIN EN ISO 14001 – Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (Ausgabe Juni 2026)
Die neue DIN EN ISO 14001:2026 bringt überwiegend strukturelle Anpassungen und inhaltliche Klarstellungen – unter anderem zu Klimawandel und Biodiversität im Kontextkapitel, zu Notfallsituationen bei Umweltaspekten und zur Steuerung externer…
Umwelt-Koordinator KI-ergänzt
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Bundesrecht Juli 2026
StrlSchG – Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017
Der Referentenentwurf zur Novellierung des Strahlenschutzgesetzes sieht unter anderem die Einführung eines digitalen Strahlenpasses ab Juli 2029, die Ablösung der Anzeigepflicht beim Fremdeinsatz durch ein Genehmigungsverfahren sowie eine verschärfte Radon-Dosiskonversion…
Führungsebene – Management-Überblick Strahlenschutz-Koordinator KI-ergänzt
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Bundesrecht Juli 2026
ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
Die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge senkt den Schwellenwert für Pflichtvorsorge bei Bleiexposition deutlich auf 15 µg/m³, sodass betroffene Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilungen und Vorsorgeanlässe umgehend überprüfen und anpassen müssen.
Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefahrstoff-Koordinator KI-ergänzt
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