4 Gründe, warum es ein Standard-Rechtskataster nicht geben kann

Warum es nicht ausreicht, ein Standard-Vorschriftenpaket ISO 50001 / ISO 45001 / ISO 14001 zu packen und es kein Standard-Rechtskataster geben kann, das die Anforderungen von Managementsystemnormen erfüllt. Mit erstem Video unserer Compliance Couch.

Warum es nicht ausreicht, ein Standard-Vorschriftenpaket für Management-Systeme wie ISO 50001, ISO 45001 oder ISO 14001 zu packen.  Und weshalb es kein Standard-Rechtskataster geben kann, das die Anforderungen von Managementsystemnormen erfüllt.

Vor einiger Zeit erreichte uns über unseren Support eine Anfrage, welche im Kern Folgendes umfasste: Welche Vorschriften gehören zu einem Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001?
Die Information über das Managementsystem sollte ausreichend sein, um ein bestimmtes Vorschriften-Paket zuzuordnen.

In Teilen ist diese Anfrage natürlich berechtigt, da es einige Vorschriften gibt, die für alle Unternehmen relevant sind. Doch ein pauschales Standard-Energiekataster kann es nicht geben und das hat verschiedene Gründe.

Um dies zu verdeutlichen, hilft ein Blick in die ISO 50001 und die spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des geltenden Rechts.

Gemäß Kap.4.2 müssen Organisationen „sicherstellen, dass sie Zugang zu den geltenden rechtlichen Anforderungen und anderen Anforderungen bezüglich ihrer Energieeffizienz, ihres Energieeinsatzes und Energieverbrauchs [haben]“.

Grund 1: Managementsysteme fordern von Unternehmen die Ermittlung der für sie geltenden Vorschriften.

Dies ist keine spezifische Forderung der ISO 50001, sondern findet sich auch in der ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme) oder ISO 45001 (Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsysteme) wieder.

Das Zitat aus der ISO 50001 zeigt bereits deutlich, dass es kein Standardkataster geben kann. Es geht darum, dass sich die Unternehmen mit der Frage auseinandersetzen, welche Vorschriften für sie beispielsweise aufgrund der Struktur, der Produktionsprozesse, der Anlagen und Techniken gelten.

Dies führt zu einem weiteren Grund, warum es kein Standardkataster geben kann.

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Grund 2: Unternehmen sind sehr unterschiedlich.

  • Welche Energieträger werden eingesetzt (Strom, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Diesel, etc.)?
  • Ist das Unternehmen ein reiner Energieverbraucher oder vielleicht auch ein Energieerzeuger (beispielsweise Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke)?
  • Welche Rolle hat das Unternehmen im Energiebereich (Erzeuger, Netzbetreiber, Speicherbetreiber, Verbraucher)?

Es liessen sich weitere Fragen auflisten. Aus den Beispielen geht jedoch bereits hervor, dass ein Standard-Kataster nicht der richtige Weg sein kann. Es ergibt sich noch einen weiteren Grund, der gegen ein Standard-Kataster spricht.

Grund 3: Vorschriften im Energierecht sind teilweise sehr speziell.

Neben den Vorschriften, die für alle Unternehmen gelten, gibt es eine Reihe von Vorschriften, die beispielsweise nur für Strom, Erdgas oder Fernwärme gelten. Auch im Bereich der Erneuerbaren Energien gibt es spezielle Vorschriften, etwa für Windkraft, Photovoltaik oder andere.

Es ist daher wichtig, sich im Rahmen des Aufbaus des Rechtskatasters mit dem eigenen Unternehmen, den Techniken, Prozessen und spezifischen Vorschriften auseinanderzusetzen.

Weiterhin ist es beim Aufbau des Rechtskatasters wichtig, sich nicht ausschließlich auf das Energierecht zu fokussieren, sondern den Blick zu weiten.

Grund 4: Energierecht ist ein Querschnittsthema.

Energierechtliche Anforderungen finden sich nicht ausschließlich in Vorschriften, die dem Energierecht zuzuordnen sind, sondern beispielsweise auch im Immissionsschutz, Klimaschutz, in der Produktsicherheit und dem Steuerrecht.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fordert in § 5 Abs. 1 Nr. 4 die sparsame und effiziente Verwendung von Energie. In den Klimaschutzgesetzen der Länder werden immer häufiger Installationspflichten für Photovoltaikanlagen oder Nutzungspflichten von erneuerbaren Energien verankert. Gemäß Kap. 8.3 ISO 50001 müssen Unternehmen bei der Beschaffung von Energie nutzenden Produkten, Einrichtungen und Dienstleistungen Kriterien für die Bewertung der energiebezogenen Leistung über die geplante oder erwartete Nutzungsdauer festlegen und umsetzen. Dies greift in den Bereich der Produktsicherheit, beispielsweise der Ökodesign-Richtlinie, oder des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes. Und auch im Steuerrecht gibt es Verbindungen zum Energierecht. So sind einige Steuerrückerstattungen an das Vorhandensein zertifizierter Energiemanagementsysteme geknüpft.

Fazit

Die genannten Gründe zeigen, dass es nicht ein Standard-Rechtskataster geben kann. Ein Standard-Rechtskataster würde die Anforderungen der Managementsystemnormen nicht erfüllen.

eco COMPLIANCE unterstützt Sie beim Aufbau eines unternehmensspezifischen Rechtskatasters, dass die Anforderungen der Managementsysteme erfüllt. Im Rahmen unserer Setup-Projekte zum Aufbau der Rechtskataster gehen wir systematisch vor und ermitteln so gemeinsam mit Ihnen anhand der detaillierten Fragen in unserem Rechtskataster-Ermittler und im Rahmen der Bestandsaufnahmen die für Ihr Unternehmen geltenden Vorschriften. Hierbei fokussieren wir uns nicht allein auf das Energierecht, sondern betrachten die EHS-Themen ganzheitlich.

Nach dem Aufbau ist es jedoch auch wichtig, dass das Rechtskataster up to date bleibt. Insbesondere bei technischen Änderungen sollten Sie sich die Fragen stellen: Hat die Änderung ggf. Auswirkungen auf rechtliche Anforderungen? Könnten neue Rechtsvorschriften betroffen sein, die bisher keine Relevanz hatten? Nutzen Sie in diesem Zusammenhang zum Beispiel interne Audits oder füllen Sie den Rechtskataster-Ermittler neu aus, um sich an dieser Stelle zu hinterfragen.

Inhaltsverzeichnis

HSE-Rechtsänderungen

Zeitleiste neuer verbindlicher Änderungen aus EU- und Bundesrecht. Filtern Sie nach Ihrer Rolle. Die konkreten To-dos gibt es im Newsletter.

10 Änderungen
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Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit macht auf Grundlage der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 28. Mai 2026 bekannt: –> die nachträgliche Anerkennung von Sektoren…
Immissionsschutzbeauftragter KI-ergänzt
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EHV 2030 – Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 vom 10. Juli 2026
Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) wird zur Umsetzung des TEHG-Europarechtsanpassungsgesetzes 2024 neu gefasst und tritt am 15. Juli 2026 in Kraft; sie wird umfassend neu strukturiert und insbesondere um Nachweis-,…
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Die DGUV Information 203-047 „Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" wurde umfassend überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst – mit aktualisierten Vorgaben zu Gefährdungsbeurteilungen,…
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Richtlinie (EU) 2019/904 – Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 konkretisiert die Vorgaben zum Mindestrezyklatanteil in PET-Getränkeflaschen, erkennt künftig neben mechanischem auch chemisches Recycling an und verlangt dafür entlang der gesamten Lieferkette eine anlagenbezogene Massenbilanzierung (dreimonatlich,…
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Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefahrstoff-Koordinator KI-ergänzt
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Verordnung (EU) 2026/1388 – Verordnung (EU) 2026/1388 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625
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Das neu veröffentlichte KAS-Merkblatt KAS-72 gibt störfallrechtlich betroffenen Betrieben Hinweise und Hilfestellungen zu sicherheitstechnischen Anforderungen an personallos betriebene Anlagen – einschließlich Auslegung, Automatisierung, Alarmmanagement, Cybersicherheit, KI-Einsatz sowie genehmigungsrechtlicher und prüfungsbezogener…
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Der Referentenentwurf zur Novellierung des Strahlenschutzgesetzes sieht unter anderem die Einführung eines digitalen Strahlenpasses ab Juli 2029, die Ablösung der Anzeigepflicht beim Fremdeinsatz durch ein Genehmigungsverfahren sowie eine verschärfte Radon-Dosiskonversion…
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Die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge senkt den Schwellenwert für Pflichtvorsorge bei Bleiexposition deutlich auf 15 µg/m³, sodass betroffene Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilungen und Vorsorgeanlässe umgehend überprüfen und anpassen müssen.
Betriebsarzt Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefahrstoff-Koordinator KI-ergänzt
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