Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde inhaltlich erweitert. Unternehmen mit grenzüberschreitend entsandten und regelmäßig im Inland beschäftigten Mitarbeitern sollten folgende wesentliche Punkte berücksichtigen:

Beachten Sie, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden ist.

Zusätzlich müssen auch die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der neu zu berücksichtigenden Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern beachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unterkünfte vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Weitere neue Fairness-Regelungen

Zulagen und Pflicht zur Kostenerstattung

Auch die neu aufgenommenen Zulagen und die Kostenerstattung zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) sind zu gewähren. Dies gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer zu oder von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland reisen muss oder von dem Arbeitgeber von seinem oder ihrem regelmäßigen Arbeitsort im Inland vorübergehend zu einem anderen Arbeitsort geschickt wird (§ 2 Abs. 3).

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer auch dann im Inland, wenn er ihn einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer im Inland beschäftigt (§ 2 Abs. 2).

Entlohnung und Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

Neu aufgenommen wurden des Weiteren der Gegenstand der Entlohnung sowie die Anrechenbarkeit von Entsendezulagen. Entlohnung sind danach alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält. Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen. Die Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren Voraussetzungen (§ 2a).

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird (§ 2b).

Beschäftigungsdauer - nach zwölf Monaten stehen mehr Rechte zu (§ 13b)

Wird ein Arbeitnehmer von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber mehr als zwölf Monate im Inland beschäftigt, so finden auf dieses Arbeitsverhältnis nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer im Inland zusätzlich zu den Arbeitsbedingungen nach den vorherigen Abschnitten alle Arbeitsbedingungen Anwendung, die am Beschäftigungsort in Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. Dies gilt jedoch nicht für die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote und die betriebliche Altersversorgung sind ausgeschlossen.

Gibt der Arbeitgeber vor Ablauf einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten im Inland eine Mitteilung ab, verlängert sich der Zeitraum, nach dessen Ablauf die zuvor genannten zusätzlichen Arbeitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer gelten, auf 18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in deutscher Sprache erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer,
  2. Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle,
  3. die Gründe für die Überschreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
  4. die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland.

Die zuständige Behörde der Zollverwaltung bestätigt den Eingang der Mitteilung.

Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland (§ 13c)

Wird der Arbeitnehmer im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er im Rahmen dieser Verträge im Inland beschäftigt wird.

Wird der Arbeitnehmer in einem Betrieb des Arbeitgebers im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er oder sie in dem Betrieb im Inland oder in dem Unternehmen im Inland beschäftigt wird. Dies gilt ebenso für eine Beschäftigung in einem inländischen Unternehmen, das nach § 15 des Aktiengesetzes mit dem Arbeitgeber verbunden ist.

Überlässt der im Ausland ansässige Arbeitgeber als Verleiher einen Leiharbeitnehmer einem Entleiher im Inland, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er im Rahmen des Überlassungsvertrags im Inland beschäftigt wird. Beschäftigt ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer im Inland, gelten die zuvor genannten Voraussetzungen entsprechend.

Eine Unterbrechung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder des Leiharbeitnehmers im Inland gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland nicht als Beendigung der Beschäftigung im Inland. Zeiten, in denen die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhen oder in denen eine Beschäftigung im Ausland stattfindet, werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt.

Wird der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung weiter im Inland beschäftigt, werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland die Zeiten der beiden Beschäftigungen zusammengerechnet (§ 13c Abs. 5).

Wird der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt und handelt es sich nicht um eine der zuvor genannten Beschäftigungen, so werden zur Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland alle Zeiten berücksichtigt, in denen er ununterbrochen im Inland beschäftigt wird.

Ersatz nur mit Anrechnung der Beschäftigungsdauer des Vorgängers

Ersetzt der Arbeitgeber oder der Entleiher mit Sitz im Ausland den im Inland beschäftigten Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitnehmer, der oder die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, wird die Beschäftigungsdauer des ersetzten Arbeitnehmers zu der Beschäftigungsdauer des ersetzenden Arbeitnehmers hinzugerechnet. Dies setzt voraus, dass es sich um die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort handelt. Die gleiche Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Wesentlichen dieselben Aufgaben wie der Arbeitnehmer wahrnimmt, den er ersetzt. Zudem müssen diese Aufgaben

  1. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge ausgeführt werden,
  2. bei Tätigkeit in einem Betrieb oder verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers in demselben Betrieb oder demselben Unternehmen im Inland ausgeführt werden oder
  3. als Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher mit Sitz im Inland ausgeführt werden.

Der Arbeitnehmer übt die Tätigkeit am gleichen Ort aus, wenn er oder sie

  1. an derselben Anschrift oder in unmittelbarer Nähe derselben Anschrift wie der Arbeitnehmer tätig ist, den er ersetzt, oder
  2. im Rahmen derselben Dienst- oder Werkverträge wie der Arbeitnehmer, den er ersetzt, an anderen für diese Dienst- oder Werkverträge vorgegebenen Anschriften tätig ist.

Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (§ 15a)

Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer im Inland beschäftigt, hat er den Verleiher hierüber in Textform zu unterrichten.

Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Verleihers im Inland beschäftigt, hat der Entleiher den Verleiher in Textform über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen.