Unsere Verfassung statuiert die Bundesrepublik Deutschland als föderalistischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Jede Vorschrift muss verfassungsgemäß sein. Jedes staatliche Handeln bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, darf keinem Gesetz widersprechen und nicht willkürlich sein. Soweit die Theorie. Doch wie sieht es in der Praxis aus?

Diese Frage wird gerade vor dem Hintergrund des Umgangs mit dem Coronavirus lebhaft diskutiert. So räumt z. B. die Änderung des § 5 IfSG dem Bundesministerium für Gesundheit, für den Fall, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, weitreichende Befugnisse ein.

Hier stoßen sowohl die Kompetenzzentralisierung als solche, als auch der umfassende Ermächtigungskatalog auf Kritik. Günter Frankenberg etwa, Professor für öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Goethe-Universität Frankfurt a.M., hält § 5 IfSG für verfassungswidrig. Auch der Deutsche Anwaltverein warnt, die Änderung des Infektionsschutzge­setzes, die der Bundestag beschlossen hat, bedeute seine eigene Entmachtung. Er verweist darauf, dass Rechts­ver­ord­nungen durch das Gesund­heits­mi­nis­terium von der parlamen­ta­rischen Zustimmung abhängig gemacht werden sollten – vor allem, wenn es um Eingriffe in Grundrechte ginge.

Grundrechte und die Verwaltung

Eine parlamentarische Beteiligung ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses erfordert, alle Entscheidungen, die für die Verwirklichung der Grundrechte wichtig sind, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen. Sie dürfen nicht der Verwaltung überlassen bzw. übertragen werden. Deshalb wird auch § 28 Abs. 1 IfSG, demzufolge Behörden „notwendige Schutzmaßnahmen (…) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“ treffen können sollen, von vielen Juristen nicht als verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe, wie z. B. die Schließung von Läden wegen des Coronavirus, angesehen. Je stärker in Grundrechte eingegriffen wird, desto höher sind nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Bestimmtheit des ermächtigenden Gesetzes.
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

Verhältnismäßigkeit wahren

Im Zentrum der Diskussion über die Grundrechtseingriffe im Zuge des Lockdown steht die „Verhältnismäßigkeit“. Um verfassungsmäßig gerechtfertigt zu sein, muss die konkret getroffene Maßnahme das mildeste geeignete Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels sein – hier Übertragungen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG) – und bei Abwägung des Ziels mit den betroffenen Grundrechten angemessen sein. Bei der Abwägung spielen insbesondere Schwere und Dauer der Grundrechtseingriffe, Anzahl der betroffenen Personen und Risiko durch das Virus eine Rolle. Auch die unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen sind zu berücksichtigen:

  • Befürworter des Lockdown, wie z. B. der Leiter des Instituts für Virologie an der Berliner Charité Christian Drosten, meinen, damit eine Verlangsamung der Ausbreitung zu erreichen, die wichtig sei, um allen schwer Erkrankten eine Intensivbehandlung gewährleisten zu können und so weniger Tote zu verzeichnen.
  • Experten, wie etwa Reinhard Busse, Leiter des Fachgebiets Management im Gesundheitswesen an der TU Berlin, gehen davon aus, dass selbst italienische Verhältnisse in Deutschland noch längst nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen würden.
  • Das Deutsche Netzwerk für Evidenzbasierte Medizin kritisiert Unklarheiten und den Mangel an Evidenz für die Maßnahmen.
  • Noch deutlicher ist der Epidemiologe Johan Giesecke, Mitglied der Beratergruppe der WHO für Infektionsgefahren. Er hält den Lockdown für sinnlos, da damit die Zahl der Toten lediglich in die Zukunft verschoben werde und plädiert statt dessen dafür, Risikogruppen zu schützen, häufig gründlich Hände zu waschen und eigenverantwortlich voneinander Abstand zu halten.

Auf der anderen Seite stehen für nahezu alle Menschen wochen- oder monatelange erhebliche Beeinträchtigungen, wie z. B. Isolation, gravierende finanzielle Einbußen und psychische Belastungen durch die Grundrechtseingriffe.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits pauschale Versammlungsverbote als unverhältnismäßig beanstandet. Im Ergebnis zweifeln einige Juristen, unter ihnen auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, an der Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe und fürchten zumindest in Hinblick auf die Dauer eine Erosion des Rechtsstaats.