Update 15. April 2024: Neue DGUV Information 205-041

Betroffenheit
Sämtliche Unternehmen, die Lithium-Ionen-Akkus gebrauchen (z.B. in Werkzeugen, Mobiltelefonen, Laptops); Brandschutz-Beauftragte; Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Nachricht
Die DGUV hat eine Informationsschrift herausgegeben, die den Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (im Folgenden „LIB“ genannt) thematisiert. LIB finden nahezu in allen Bereichen des beruflichen und privaten Alltags Anwendung. Aufgrund von u.a. unsachgemäßem Umgang oder einer ungeeigneten Ladeinfrastruktur kommt es immer wieder zu Brandereignissen. Bislang gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur korrekten Handhabung und Lagerung von LIB. Mit dem vorliegenden Regelwerk werden nun den Anwendern Hinweise gegeben, wie sicherer mit LIB umgegangen werden kann und welche Vorkehrungen zu treffen sind, um Brandereignisse zu verhindern.

GEFÄHRDUNGEN
Prinzipiell lässt sich sagen, dass die Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus sicher ist, wenn diese bestimmungsgemäß verwendet, gelagert und entsorgt werden. Problematisch ist jedoch die Brandgefährdung, die von beschädigten oder defekten Lithium-Ionen-Akkus ausgehen kann. Ursache für einen Brand ist in der Regel eine unsachgemäße Handhabung.

Folgende Gefährdungen können bei Lithium-Ionen-Akkus auftreten:

  • Brandgefährdung => insbesondere durch Erwärmung, Überladung und Tiefentladung,
  • mechanische Gefährdung => zerberstende Akku-Gehäuse-Teile als Folge eines Brandes,
  • Gefährdungen durch Gefahrstoffe => austretende Gefahrstoffe bei beschädigten Akkus,
  • elektrische Gefährdungen => z.B. elektrische Körperdurchströmung und
  • Explosionsgefahr => durch Abblasen von brennbaren Elektrolytdämpfen kann es außerhalb des Akkus zur Bildung eines zündfähigen Gemisches kommen.

Die Gefahrenquellen, die zu den zuvor genannten Gefährdungen führen können, sind vielseitig und betreffen alle Lebensphasen eines Akkus, angefangen von dessen Herstellung und Transport über die Verwendung und Lagerung bis hin zur Entsorgung.

HANDHABUNG
Grundsätzlich gilt, dass die Handhabung nach den Hersteller-Vorgaben erfolgen soll. Hierbei gilt es insbesondere, nur für das Gerät vorgesehene, unbeschädigte LIB zu verwenden und das zugehörige Ladegerät zu verwenden.
Bei der Handhabung von LIB ist ferner darauf zu achten, dass u.a. Folgendes vermieden wird:

  • mechanische Einwirkungen, wie Schläge oder Herabfallen,
  • thermische Einwirkungen, z.B. direkte Sonneneinstrahlung,
  • beim Reinigen von Arbeitsmitteln/Geräten das Eindringen von Wasser in das Gerät verhindern,
  • Manipulation /“Reparieren“ von LIB.

Diese unsachgemäßen Handhabungen können im weiteren Verlauf ursächlich für ein Brand- bzw. Explosionsereignis eines LIB sein.

LADEN
Es sind die Herstellervorgaben zu beachten. Folgende Hinweise gelten, sofern es keine anderen Vorgaben vom Hersteller gibt:

  • LIB auf nichtbrennbarer Unterlage in trockenem und staubfreiem Bereich laden. Es dürfen sich keine Brandlasten in der Nähe befinden. Die Umgebungstemperaturen sollten nicht unter 0 °C betragen. Und auch die LIB selbst sollten nicht kalt sein, d.h. sie sollten vor dem Laden auf Raumtemperatur erwärmt sein.
  • Die Aufladung sollte möglichst unter Aufsicht durchgeführt werden. Alternativ ist auch eine Überwachung durch Brandmelder in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage oder das Laden in einem brandschutztechnisch abgetrennten Raum möglich.
  • Ladegeräte vor Nässe und Staub schützen. Während des Ladevorgangs das Gerät aber nicht abdecken, eine Luftzirkulation muss ermöglicht werden. Ladegeräte regelmäßig auf einwandfreien Zustand überprüfen.
  • LIB dürfen nicht zu tief entladen und nicht zu hoch geladen werden. Bei langen Lagerzeiten kann es notwendig sein, die LIB nachzuladen, um eine Tiefentladung zu verhindern.

LAGERUNG
LIB sind entsprechend der Herstellerangaben zu lagern. LIB altern am wenigsten, wenn der Ladezustand im Bereich von 40 und 60 % liegt, sie kühl (0 – 45°C), aber frostfrei sowie unbedingt trocken gelagert werden. Bei längerer Lagerung müssen von Zeit zu Zeit der Ladezustand kontrolliert und die LIB zur Vermeidung der Tiefentladung ggf. wieder aufgeladen werden.
LIB gelten als mögliche Zündquelle. Daher ist eine Zusammenlagerung mit Gefahrstoffen und brennbaren Stoffen zu vermeiden. Zur Reduzierung von Gefährdungen kann eine getrennte Lagerung innerhalb eines Lagerabschnittes oder eine Separatlagerung in einem separaten Raum/Bereich mit feuerbeständigem Raumabschluss und feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen erforderlich sein.
Beschädigte LIB müssen in säurefesten Auffangeinrichtungen getrennt von anderen brennbaren Materialien gelagert werden. Sie sind umgehend fachgerecht entsprechend den Herstelleranweisungen zu entsorgen.
Sind LIB im Gerät fest verbaut, ist dieses sofort der Nutzung zu entziehen und bis zur Entsorgung an einem sicheren Ort zu lagern.

TRANSPORT
Beim Transport sind zur Vermeidung o. g. Gefahren immer die entsprechenden Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften aus dem Gefahrgutrecht zu beachten. Vor einer geplanten Beförderung sind Informationen über die aktuellen Bestimmungen einzuholen. Je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, See- bzw. Luftfracht) gelten unterschiedliche Bestimmungen. Generell sollte ein Transport nur erfolgen, wenn eine Prüfzusammenfassung nach UN 38.3 vorliegt. Die Prüfzusammenfassung ist vom Hersteller und nachfolgenden Vertreibern zur Verfügung zu stellen. Bei den Prüfungen werden die Batterien in acht verschiedenen Situationen auf ihre Transportfähigkeit geprüft.

BRANDSCHUTZ

  • Frühzeitige Erkennung eines Brandes durch Brandmelder.
  • Bauliche Maßnahmen: Diese baulichen Maßnahmen sind bei bestehenden Bauwerken für die Nutzung von LIB in den unterschiedlichen Lebenszyklen durch die Unternehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde und dem Sachversicherer abzustimmen. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:
    • Aufbewahrungsmenge durch die Aufteilung in mehrere Brandabschnitte begrenzen,
    • Bereiche für das Laden von LIB festlegen und
    • Tätigkeitsbereiche mit Lithium-Ionen-Batterien wie Entwicklung, Verwendung, Anwendung, Produktion, Tausch der LIB etc. festlegen und räumlich begrenzen.

Handlungsempfehlung
Mit der vorliegenden DGUV Information werden nun erstmalig den Anwendern von Geräten mit Lithium-Ionen-Batterien (z.B. Werkzeuge, Handys, Laptops) konkrete Hinweise zur Lagerung und zur Verhinderung von Brandereignissen an die Hand gegeben.
Grundsätzlich gilt, dass die Verwendung von Lithium-Ionen-Batterien („LIB“) sicher ist, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet, gelagert und entsorgt werden. Machen Sie sich mit diesen Anforderungen vertraut und berücksichtigen diese in Ihren Gefährdungsbeurteilungen.

Insbesondere stellen Sie sicher, dass die folgenden Punkte in Bezug auf die Lagerung und Entsorgung von LIB sichergestellt sind, um Brandereignisse zu verhindern:

  • Bestimmungsgemäßer Gebrauch (hierzu zählt z.B. Verwendung des korrekten Ladegeräts und Vermeidung von Tiefentladung)
  • Lagerung auf nichtbrennbarem Untergrund
  • Abstand zu Brandlasten halten
  • Isolieren der Pole (z.B. mit Klebeband), wenn bei der Lagerung, wie z.B. in Sammelbehältern, die Möglichkeit eines gegenseitigen Kurzschlusses besteht
  • Bei der Lagerung innerhalb von Gebäuden sollte ein Freistreifen von 2,5m zu anderen Gütern eingehalten werden oder die LIB in einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich (z.B. Sicherheitsschrank, Container) gelagert werden.
  • Sollen LIB in einer Arbeitsstätte in größerem Umfang gelagert oder anderweitig mit ihnen umgegangen werden, ist rechtzeitig vorher zu prüfen, inwieweit eine Genehmigung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde oder Brandschutzdienststelle notwendig ist. Der zuständige Sachversicherer sollte ebenfalls kontaktiert und in Kenntnis gesetzt werden.
  • Werden in Arbeitsbereichen regelmäßig größere Mengen von LIB (mehr als im Haushalt üblich) bereitgestellt, für den Versand vorbereitet, repariert, geprüft oder ähnliches, gelten diese Bereiche als Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung im Sinne der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“, ASR A2.2. Das Unternehmen hat daher neben der Grundausstattung mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Ausstattung des Bereichs mit einer Brandmeldeanlage).

Update 10. März 2022: Neuer Fachbereich AKTUELL schließt „Regelungslücke“

Betroffenheit
Betreiber von Batterieladestationen; Fachkraft für Arbeitssicherheit; beteiligte Ersteller von Explosionsschutzdokumenten; Instandhaltung; Elektrofachkräfte

Nachricht
Beim Laden von Batterien mit wässrigen Elektrolyten kann es zur Bildung von Wasserstoff und damit zu einer Explosionsgefährdung kommen. Die neue Fachbereich AKTUELL der BG RCI möchte bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Das Hilfsdokument bietet dabei nützliche Informationen

  • zur Gefährdung als solcher insbesondere bezüglich der unterschiedlichen Ausführungen von Batterien (Nickel-Cadmium, Blei, Lithium-Ionen etc.)
  • zu den Anforderungen an Räume und Bereiche mit Batterieladestationen (Außentemperatur, Feuchtigkeit, Schutz vor Sonneneinstrahlung, Abstände etc.)
  • zur ausreichenden Lüftung (natürliche/technische Lüftung)
  • zu weiteren Maßnahmen des Explosionsschutzes (Kennzeichnung, Vermeidung von Zündquellen etc.)

Handlungsempfehlung
Verwenden Sie die Fachbereich AKTUELL FBRCI-013 als Hilfestellung/Informationsgrundlage für künftige Fortschreibungen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente. Inwieweit sind im Umfeld Ihrer Batterieladestationen Ex-Zonen zu definieren bzw. aufgrund welcher Begebenheiten schließen Sie eine Explosionsgefährdung aus?

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Update Ende

Das Laden von Batterien ist gefährlicher, als es im Allgemeinen angenommen wird. […] Bei Störungen in Anlagen und Arbeits- oder Betriebsmitteln sowie bei Verfahrensfehlern können hohe Kurzschlussströme auftreten, die Gefahren für Personen, aber auch eine große Brandgefahr darstellen. Mit diesen Sätzen begann die im März 2018 zurückgezogene DGUV Information 209-067 (BGI 5017) – Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien.

Fahrzeuge mit Elektroantrieb, wie Gabelstapler oder Hubwagen, sind im produzierenden Gewerbe und in vielen Handwerksbetrieben weit verbreitet. Ihre Antriebsenergie erhalten sie über Batterien, die regelmäßig nachgeladen werden müssen.

Worin besteht die Gefährlichkeit beim Laden?

Wird über die Ladekapazität hinaus geladen, kann es zur Bildung von explosionsfähigem, leichtentzündlichen Knallgas kommen. Ist zeitgleich eine Zündquelle in der Nähe, so kann es zur Explosion des Knallgas/Luftgemisches und zur Zerstörung der Batterie mit Freisetzung von Elektrolyten führen. Personen können hierdurch Verletzungen, wie Verätzungen und Atemwegsbeschwerden erleiden. Ebenso wird durch Kurzschlussströme die Brandgefahr erhöht.

Mit der DGUV Information war den Betrieben eine gute und konkrete Handlungshilfe an die Seite gestellt worden.

Diese behandelte zum einen Themen rund um Auswahl, Errichtung und Betrieb der Ladestationen, und nannte beispielsweise konkrete Sicherheitsabstände, um die Brandgefahr zu minimieren. Zum anderen wurde ausführlich auf das Thema Gefährdungsbeurteilung, Notfallmaßnahmen und Unterweisung der Mitarbeiter eingegangen.

Mit Zurückziehen dieser DGUV Information ist eine Lücke entstanden.

In der Praxis treten häufig Fragen zur Planung und zum Betrieb dieser Ladestationen auf. Auch im Hinblick auf die von den Ladestationen ausgehenden Gefahren ist es unverständlich, dass es seit nunmehr fast 1,5 Jahren keinen adäquaten Ersatz für diese DGUV Information gibt.

Betreibern solcher Ladestationen sei die VdS Richtlinie „Batterieanlagen für Elektrofahrzeuge“ empfohlen. In Bezug auf den Betrieb der Ladestationen ist sie nahezu wortgleich mit der DGUV Information, jedoch werden Themen wie Gefährdungsbeurteilung und Mitarbeiterunterweisung hier nicht berücksichtigt. Hier gibt es derzeit keine aktuelle Handlungshilfe. So bleibt es zu hoffen, dass die DGUV sich dieses sensiblen Themas bewusst ist, und zeitnah eine Neufassung herausgibt.

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