[Update des Beitrags vom 24.07.2019]
Mit dem Aufbau unseres Rechtskatasters möchten wir Ihnen den Weg durch den Rechtsdschungel vereinfachen und orientieren uns daher immer an der Praktikabilität.
Die rechtlich korrekte und für den Praktiker sinnvolle Einordnung komplexer rechtlicher Konstruktionen in das Rechtskataster wie z.B. bei Änderungsgesetzen oder auch Durchführungsverordnungen sorgen leider häufig für Missverständnisse mit Auditoren – insbesondere wenn diese kein ausreichendes Rechtsverständnis mitbringen, ist Aufklärungsarbeit gefragt.
Nachfolgende Erläuterungen sollen helfen, Zeit und Ärger zu ersparen.

Als „Stammvorschriften“ bezeichnet man Rechtsregeln, die einen mehr oder weniger komplexen Sachverhalt eigenständig regeln. Wenn sie geändert werden, geschieht dies wiederum durch Rechtsvorschriften, die sich auf die Änderung bestehender Rechtsregeln beziehen. Insgesamt gab es z.B. für Januar 2019 ca. 50 sogenannte „Änderungsgesetze“ bzw. „Änderungsverordnungen“. Würden wir bei eco COMPLIANCE diese Änderungen des vorhandenen Rechts als neue Rechtsnormen in unsere eco COMPLIANCE Rechtskataster aufnehmen, hätte dies zur Konsequenz, dass unsere eigene Rechtsregister-Datenbank jährlich um ca. 500 Rechtsnormen wachsen würde. Das heißt, allein aufgrund von Änderungen hätten wir in ca. 25 Jahren ein um 12.500 Rechtsnormen „aufgebauschtes“ Rechtskataster.

Rechtlich gesehen wäre es streng genommen sogar falsch, wenn Änderungsgesetze oder Änderungsverordnungen als neue Rechtsnormen im Rechtskataster erscheinen würden, denn mit Vollziehung der Änderungen der Stammvorschriften sind sie nur noch „inhaltsleere Hüllen“, die keine Rechtswirkungen mehr entfalten.
Komplexe Vorgaben wie z.B. im Bereich Energierecht werden außerdem oftmals nicht in einer einzigen Norm, sondern in einer Ansammlung von Gesetzen und Verordnungen geregelt. In der Konsequenz bedeutet dies jedoch, soweit komplexe Vorgaben von Änderungen betroffen sind, dass es oftmals nicht ausreichend ist, nur ein Gesetz oder eine Verordnung zu ändern. Vielmehr ist es notwendig, auch entsprechende Querverbindungen zwischen den einzelnen Normen zu ändern (sogenannte Folgeänderungen). Aufgrund dessen ist es nicht verwunderlich, dass bei Änderungen oftmals mehrere Normen geändert werden müssen. Anderenfalls würde der bestehende Zustand zu Verwirrungen und Regelungslücken führen, was wiederum die Rechtsanwendung erschweren und ggfs. sogar unmöglich machen würde.

In Newslettern oder auch in Audits werden häufig diese Änderungsgesetze oder Änderungsverordnungen diskutiert und nur vereinzelt auf die Stammgesetze und/oder -verordnungen eingegangen. Stattdessen wird das Änderungsgesetz unzutreffend als Stammgesetz bezeichnet. Dies führt verständlicherweise oftmals zu Verwirrungen bei den Anwendern. Ein Beispiel dafür ist das Energiesammelgesetz – ein Änderungsgesetz.

Es gibt darüber hinaus noch weitere rechtliche Konstruktionen, die zu Verwirrungen mit dem Auditor führen können. So gibt es z.B. zahlreiche Durchführungsverordnungen zur Biozid-Verordnung. Wir führen die Durchführungsverordnungen nicht separat auf, da sie lediglich die konkrete Anwendung der Biozid-Verordnung regeln, ohne einen eigenen darüber hinaus gehenden Regelungsinhalt zu haben. Entsprechendes gilt für den Zollkodex der Union.

Energiesammelgesetz

Ein ähnliches Beispiel ist im Rahmen von Energie-Audits die Verordnung (EG) 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Ökodesign-Richtlinie im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (Update 11. März 2021: gültig bis 1. Juli 2021, ersetzt durch Verordnung (EU) 2019/1781). Bei dieser Norm handelt es sich um eine Durchführungsverordnung bzw. ihr Nachfolger ist eine Delegierte Verordnung.
Weil die Ökodesign-Richtlinie nur eine Rahmenrichtlinie ist, die keine detaillierten Anforderungen an bestimmte Produktgruppen definiert, werden unmittelbar geltende Regelungen wie z.B. die Verordnung (EG) 640/2009 erlassen, die Vorgaben für einzelne Produktgruppen definieren. Diese Regelungen werden daher im eco COMPLIANCE Rechtskataster nicht als eigene Rechtsnorm, sondern bei der Ökodesign-Richtlinie aufgeführt.

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