
Ihr Coach hat Ihnen zur Vorbereitung und Hilfestellung folgende Unterlagen mitgegeben:
Unser Geschäftsführer Karsten Aldenhövel erläutert Ihnen hier im Video, was vor dem Termin zu beachten ist und wie Sie sich vorbereiten sollten:
Je nach Softwarelösung stehen Ihnen verschiedene Suchmöglichkeiten zur Verfügung. Sie können beispielsweise nach Stichwörtern suchen, am eindeutigsten ist jedoch die Suche nach dem gesetzlichen Kurzzeichen der Vorschrift. Bitte beachten Sie, dass es für manche Vorschriften gängige, aber nicht offizielle Abkürzungen gibt. Diese Abkürzungen sind nicht immer einheitlich und daher nicht immer in der Suchfunktion hinterlegt. Wir bemühen uns, diese gängigen Abkürzungen ebenfalls zu berücksichtigen, empfehlen jedoch, das gesetzliche Kurzzeichen oder die offizielle Bezeichnung zu verwenden, um sicherzustellen, dass die richtige Vorschrift gefunden wird.
Ein weiterer Punkt, den Sie beachten sollten, sind mögliche Unterschiede in der Schreibweise, wie das Einfügen von Bindestrichen oder anderen Zeichen. Zum Beispiel könnte die Vorschrift „TRBS 2141 Teil 2“ in der Suchmaske als „TRBS 2141 T2“ eingegeben werden und die Suche würde nicht zum gewünschten Ergebnis führen. In solchen Fällen empfehlen wir, einfach „TRBS 2141“ einzugeben, damit alle relevanten Teile der Vorschrift als Suchergebnis erscheinen.
Unser Tipp: Wenn Sie das nächste Mal eine Vorschrift nicht finden können, probieren Sie alternative Schreibweisen oder Stichworte aus!
1. Veröffentlichung Die Veröffentlichung einer Verordnung oder eines Gesetzes erfolgt in einem offiziellen Gesetzblatt (z. B. dem Amtsblatt der Europäischen Union). Erst mit der Veröffentlichung wird die Rechtsnorm offiziell bekannt gemacht. Beispiel: Die Verordnung (EU) 2024/3110 wurde am 18. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
2. Inkrafttreten Das Inkrafttreten bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Verordnung oder ein Gesetz formell wirksam wird. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass alle Bestimmungen sofort anzuwenden sind. Beispiel: Die Verordnung (EU) 2024/3110 ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten, einige ihrer Bestimmungen gelten jedoch erst zu späteren Zeitpunkten.
3. Gültigkeit Die Gültigkeit beschreibt den Zeitraum, ab dem eine Vorschrift oder eine einzelne Bestimmung tatsächlich angewendet werden muss. Eine Verordnung kann in Kraft sein, aber erst später gültig werden. Zudem können verschiedene Artikel einer Verordnung unterschiedliche Gültigkeitszeitpunkte haben. Beispiel: Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt grundsätzlich ab dem 8. Januar 2026. Einige Artikel gelten jedoch bereits ab dem 7. Januar 2025. Artikel 92 tritt erst am 8. Januar 2027 in Kraft.
In unserem internen Bearbeitungssystem können wir z.B. zwischen Inkrafttreten und Gültigkeit unterscheiden. Diese Differenzierung ist jedoch nicht in jeder Software möglich.
Daher haben wir in unserem Prozess festgelegt, dass in solchen Fällen die grundsätzliche Gültigkeit als maßgeblich betrachtet wird und nicht die Ausnahmen. Im Falle der Verordnung (EU) 2024/3110 ist dies der 8. Januar 2026. Dieser praxisorientierte Ansatz ermöglicht eine klare und konsistente Umsetzung. Sind gestaffelte Anwendungszeitpunkte von wesentlicher Bedeutung, kann zudem im Rahmen der Reviews/Beiträge darauf hingewiesen werden.
Bei rechtlichen Änderungen, die für unsere Kunden relevant sein könnten, erstellen unsere Review-Autoren einen Beitrag mit einer konkreten Handlungsempfehlung. Für diese rechtlichen Änderungen erzeugen wir Maßnahmen unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte.
Wir prüfen systematisch, welche Unternehmen oder Branchen von der Änderung betroffen sind. Welche Kunden haben (als Ergebnis der Bestandsaufnahme bzw. des letzten Check-Ups) die Vorschrift in Ihren Rechtskatastern? Welche Informationen liegen uns zu den Tätigkeiten / relevanten Branchen unserer Kunden vor? Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:
1.) Alle betroffenen Kunden erhalten die Maßnahme: Wenn sich die Änderung nicht nur auf eine bestimmte Branche bezieht, informieren wir alle Kunden, die mit der Vorschrift verknüpft sind.
2.) Nur ausgewählte Kunden erhalten die Maßnahme: Falls die Änderung nur für bestimmte Branchen relevant ist (z. B. Chemieindustrie), leiten wir die Information gezielt weiter.
3.) Neue Kunden werden mit der Vorschrift verknüpft: Falls sich der Anwendungsbereich einer Vorschrift erweitert, kann es sein, dass zusätzliche Kunden betroffen sind. In diesen Fällen verknüpfen wir ggf. weitere Kunden mit der Vorschrift und empfehlen wir unseren Kunden im Rahmen der Handlungsempfehlung, die Relevanz für ihr Unternehmen zu prüfen.
Beim Unternehmen verbleibt somit lediglich die betriebsinterne Prüfung und Umsetzung.
Beispiel: Bei Änderungen im Rahmen der REACH-Verordnung informieren wir z.B. über die betroffenen Stoffe und ggf. neue oder erweiterte Beschränkungen und Verbote. Zudem geben wir konkrete Handlungsempfehlungen zur Einhaltung der Anforderungen. Die Prüfung, ob die geänderten Stoffe tatsächlich eingesetzt werden, sowie die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen obliegt dann dem jeweiligen Unternehmen.
Neben der Frage, welche Unternehmen betroffen sind, prüfen wir auch, welche internen Stellen die Maßnahmen bearbeiten sollten. Dazu gehören:
Hierbei orientieren wir uns an den von eco COMPLIANCE definierten Standard-Stellen, die Sie bereits aus Ihrem Setup-Projekt kennen. Die konkrete Verteilung der Maßnahmen hängt außerdem von der von Ihnen festgelegten Melderegel ab. Beachten Sie zur Melderegel auch unsere weiteren FAQs. Falls Sie Fragen zur Melderegel haben, hilft unser Support gerne weiter.
Wenn eine neue Vorschrift in unser System aufgenommen wird, prüfen wir, welche Kunden davon betroffen sein könnten. Es gibt zwei Hauptszenarien:
1.) Die Vorschrift gehört zu einem bestehenden Themengebiet: In diesem Fall verknüpfen wir die Vorschrift mit Kunden, die bereits ähnliche Regelungen in ihrem Rechtskataster haben.
2.) Die Vorschrift behandelt ein völlig neues Thema: Falls es bisher keine vergleichbare Vorschrift gibt oder wir nicht genau eingrenzen können, welche Kunden betroffen sind, verteilen wir die Information breiter. Kunden erhalten dann eine Handlungsempfehlung mit der Bitte, die Relevanz für ihr Unternehmen zu prüfen. Falls die Vorschrift nicht einschlägig ist, kann sie aus dem Rechtskataster entfernt werden. Kontaktieren Sie in diesem Fall unseren Support.
Der Begriff Pflichtenpaket beschreibt die Gesamtverantwortung einer ausgesuchten Rolle in der Organisation. Diese kann in der Führungskräfteebene zu finden sein, aber auch bei Betriebsbeauftragten und anderen verantwortlichen Stellen und Kümmerern. eco COMPLIANCE bietet im Rahmen des Smart-Fit-Termins die Möglichkeit, mit rolltentypischen Pflichtenpaketen eine passgenaue Zuweisung/Verknüpfung zu finden (im Sinne einer Pflichtendelegation). Dies auch unter Berücksichtigung von Anpassungen dieser Pakete an die individuelle Kompetenz des Stellenbesetzenden und/oder an Organisationsvorgaben.
Ein Pflichtenpaket setzt sich um Durchschnitt aus 30 Pflichtenpäckchen zusammen. Da diese wiederum aus Extrakten von Detailpflichten verschiedener Quellvorschriften gebündelt wurden, entsteht ein im Arbeitsalltag leistbarer Bewertungsaufwand. Denn der Pflichtenträger hat nur 30 Bewertungsprozesse auf Risiko durchzuführen, ohne dabei die dahinterliegenden Rechtsanforderungen zu vernachlässigen. Die Informationseinholung und Dokumentation ist demnach kaskadierend möglich (Pflichtenpaket -> Pflichtenpäckchen -> Detailpflichten an Quellvorschriften).
Pflichtenpakete zeigen durch die Zuweisung auf die Rolle der Stellenbesetzung transparent die individuelle Verantwortung auf. Die den Pflichtenpäcken vorangestellten Kategorien geben Orientierung in den thematischen Anforderungen.
Ihre Fragen sind noch nicht im FAQ abgebildet, Sie haben Änderungswünsche oder möchten eine individuelle Schulung bestellen?
Für eine effiziente Bearbeitung bevorzugen wir die Kontaktaufnahme per E-Mail unter Angabe einer genauen Beschreibung Ihres Anliegens und gegebenenfalls mit Screenshots. Bitte nutzen Sie dazu die folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: support@eco-compliance.de
Tel.: 02364 89 899 10
Bitte beachten Sie, dass unsere Leistungen kostenpflichtig sein können. Nach Eingang Ihrer Support-Anfrage stellen wir sicher, dass Sie für unseren Service nur so viel zahlen, wie Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Dazu stufen wir Ihre Anfrage in einem unserer beiden Support-Levels (Standard/Service) ein und prüfen ggf. weiter, ob Sie bereits ein Service-Paket bei uns gebucht haben. Falls nicht, klären wir gemeinsam mit Ihnen, ob für Sie ein Service-Paket oder unser Direkt-Service in Frage kommen.
Ja, bezüglich des Rechtskatasters. Hier können Sie aufzeigen, dass
Bezogen auf ihre Compliance-Prozesse werden Sie erfolgreich (re-)zertifiziert werden.
Nein. Die Datenbank ist online mittels der persönlichen Zugangsdaten Ihrer User zugänglich. Es ist keine Installation Ihrerseits erforderlich.
Bei einer Online-Bestandsaufnahme ist es durchaus machbar, die Bestandsaufnahme auf mehrere Termine aufzuteilen. Bei Vor-Ort-Bestandsaufnahmen hingegen ist dies normalerweise nicht möglich.
Nach Projektabschluss geht es wie folgt weiter:
1. Rechtsbewertung: Bewerten Sie Ihre Rechtspflichten, um Handlungsbedarf transparent und leicht erkennbar zu machen.
2. Maßnahmen im Rechts-Abonnement: Verfolgen und implementieren Sie Maßnahmen, die aufgrund aktueller Handlungsbedarfe erforderlich sind.
Die Arbeitsebenen unterscheiden sich zeitlich:
Der Aufbau eines Rechtskatasters mit gründlicher Prüfung der Relevanz ist immer eine Teamarbeit zwischen uns und unseren Kunden. Ein vom Standard abweichendes Verfahren erfordert das engagierte Mitwirken aller beteiligten Parteien. Sollten besondere Umstände eine kurzfristige Zielerreichung oder abweichende Zwischenschritte erfordern, können wir dies nach intensiver Absprache in einem individuellen Angebot berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass Express-Leistungen eine Anpassung unserer Personalplanung erfordern, was sich auf den Preis des Rechtskatasters auswirken kann. Gleichzeitig sollten Sie prüfen, wie konzentriert Sie Ihre Ressourcen für das Projekt neben dem Arbeitsalltag einsetzen können.
Wir sind bestrebt, nur Ergebnisse zu liefern, die unseren hohen Qualitätsansprüchen entsprechen. Denn nicht nur Ihre Zertifizierung oder Audits sind wichtig, auch unsere Leistungen unterliegen einer externen Kontrolle, deren Ergebnisse Teil unserer positiven Markenbekanntheit sein sollten.
Wir bieten Schulungen in Form von Vor-Ort-Terminen als Workshops oder digital in Form von Online-Webinaren an. Außerdem können Sie sich jederzeit und so oft Sie wollen unsere Video-Einweisungs-Webinare anschauen:
Rechtskataster: https://10327.webinaris.co/16112/eco_complinace_rechtskataster__anwender_schulung_in_mesh_a.html?mode=N
Video-Lektionen zu den Aspekten: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/gibt-es-video-lektionen-zu-mesha/
Organisation von Maßnahmen: https://10327.webinaris.co/16105/quentic_einfuehrung_eco_compliance_rechtskataster.html?mode=N
Bewertung von Rechtspflichten: https://10327.webinaris.co/16685/quentic_einfuehrung_teil_2__eco_compliance_rechtspflichten.html?mode=N
Rechtskataster: https://10327.webinaris.co/17009/eco_compliance_rechtskataster__anwender_schulung_in_sam__secova_.html?mode=N
Jeden Kunden stellen wir folgende Hilfestellungen zur Verfügung:
Darüber hinaus stehen hier (https://www.eco-compliance.de/faq/) im FAQ Video-Lektionen zur Verfügung.
Tipp: Prüfen Sie doch auch, ob Ihre Organisation die Voraussetzungen für ein gelebtes Compliance-System erfüllt! Sehen Sie dazu die Fragen zur Kategorie: Kundenvoraussetzungen
Pflichten werden unter Berücksichtigung der hierarchischen Position im Unternehmen und des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, wie zum Beispiel Labor, Logistik oder Instandhaltung, zugewiesen. Die Pflichten der allgemeinen Führungsebenen 1 bis 3 variieren sowohl hinsichtlich des Detaillierungsgrads als auch im Umfang der Anzahl der zugewiesenen Pflichten.
Eine Führungskraft der Ebene F1, wie beispielsweise die Geschäftsführung oder Standortleitung, muss rechtlich gesehen in der Regel über umfassendere Kenntnisse verfügen, ohne jedoch operativ ins Detail gehen zu müssen. Eine Führungskraft der Ebene F2, wie zum Beispiel ein Betriebsleiter, hat im Rahmen ihrer Betreiberverantwortung und Pflichtendelegation bereits detailliertere und spezifischere Kenntnisse zu besitzen.
Die Begriffe F1, F2 und F3 dienen somit als generischer Einstieg in die Pflichtendelegation und als Diskussionsgrundlage für die individuelle Anpassung an den jeweiligen Kundenbetrieb und die entsprechenden Positionen.
Um die 60 Themen hat eco COMPLIANCE identifiziert, die sich in unterschiedlichen Rechts- und Sachgebieten immer wieder als rechtliche Kernanforderungen wiederfinden. Das sind beispielhaft Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflichten oder Pflichten zur Alarm-/Gefahrenabwehr. Anhand dieser Kategorien werden die Rechtsanforderungen der jeweiligen Rechtsvorschrift zusammengefasst (aus den einzelnen Paragrafen, Artikeln, Anhängen etc.). Diese praxisgerecht aufbereiteten Bündelungen nennen sich Detailpflichten. Es können Detailpflichten verschiedener Kategorien an einer Vorschrift zu finden sein.
Über alle Rechtsvorschriften und Rechtsebenen hinweg lassen sich thematisch entlang der Kategorien nochmals Rechtsanforderungen in sogenannten Pflichtenpäckchen zusammenfassen. Hierbei finden sich die Anforderungen der einfließenden Detailpflicht der Quellvorschrift meist als eine Art Extrakt wieder (das Wesentlliche auf den Punkt gebracht). Solch ein Pflichtenpäckchen wiederum ist nochmals auf wiederkehrende, generische Rollen im industriellen Kontext ausgerichtet. Vom Detaillierungsgrad muss ein Betriebsbeauftragter in der beratenden Funktion mehr Details wissen, als die Führungskraft, die in reiner Verantwortung steht.
Pflichtenpäckchen werden den verschiedenen Rolleln von Beginn an als individuelle Verantwortung zugewiesen/verknüpft. Reichen die Extrakte in den Päckchen inhaltlich zu einer Fragestellung nicht aus, finden sich die Details an der Detailpflicht der verknüpften Quellvorschrift.
Die Pflichtenkategorie Beauftragung etwa beinhaltet demnach nicht nur einen, sondern mehrere Rechtsbezüge. Das sind hierbei die verschiedenen Benennungsanforderungen bzgl. der Betriebsbeauftragten, resultierend aus unterschiedlichen Vorschriften. Geht es um die softwareseitige Bewertung eines Pflichtenpäckens auf Einhaltung, kommt die Bündelung aufwandsreduzierend zum tragen. Nicht einzelne Paragraphen oder Detailpflichten müssen in mehreren Schritten bearbeitet werden. Ein Bewertungsschritt kann in der Software somit revisionssicher die Einhaltung unterschiedlicher Anforderungen, verschiedener Vorschriften diverser Rechtsebenen dokumentieren.
Statt mit großem Aufwand viele Einzelpflichten auf Einhaltung prüfen zu müssen, kann der Pflichtenträger in einem Bewertungsprozess eine Vielzahl an Rechtsanforderungen gleichzeitig dokumentieren. Das Pflichten-Paket kann zudem noch nach Rolle im Betrieb in der Tiefe variieren. Es stellt stets die eingeflossenen Paragrafen dar und bietet damit eine aufrufbare Detailebene, sollten die Pflichten-Extrakte im Paket zur Bewertung nicht ausreichen.
Am Beispiel der Rechtspflicht zur Gefährdungsbeurteilung, würde diese also nur einmal einem Verantwortlichen zur Prozessbewertung zugewiesen. Nicht jedoch die 20 weiteren Rechtsanforderungen aus den vielen Vorschriften des Rechtskatasters, die sich auch mit Gefährdungsbeurteilungen beschäftigen.
Pflichtenpäckchen fördern damit die persönliche Verantwortungstransparenz, indem sie praxisorientierte Sachthemen in Bewertungspakete zusammenbringen und die Anzahl abgebildeter Pflichten je Stelle deutlich reduzieren. Gleichfalls sinkt der Arbeitsaufwand im System.
Siehe dazu auch die Kurzpräsentation hier (https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EX_IvHyzhmNEhEmWQaqnPhcBI77_2VBjhC_9tUVmgNk0eg?e=5eiFEW).
Die Bestandsaufnahme dient der Erfassung Ihrer Unternehmensbegebenheiten, die Einfluss auf die Relevanz/Gültigkeit von Rechtsvorschriften haben. Nur wenn uns Ihr Bestand bekannt ist, können wir Ihr individuelles eco COMPLIANCE Rechtskataster abbilden und gezielt Ihren Handlungsbedarf bei künftigen Rechtsänderungen formulieren.
Es sollten alle Fragen zu den Sachgebieten bzw. Rechtsgebieten beantwortet werden, die Sie im künftigen Rechtskataster abgedeckt haben möchten und für die Sie eco COMPLIANCE beauftragt haben (für die einmaligen und wiederkehrenden Dienstleistungen).
Der Rechtskataster-Ermittler (abgekürzt Rk-Ermittler) ist eine Checkliste mit Fragen zu den einzelnen Rechtsgebieten bzw. Sachgebieten. Die Checkliste dient im Rahmen der Bestandsaufnahme bzw. übergeordnet des Setup-Projekts der Auswertung, welche Rechtsvorschriften für das Kundenunternehmen relevant sind.
Die Bestandsaufnahme zielt darauf ab, die gesetzlichen Anforderungen Ihres Unternehmens darzustellen, indem sie beispielsweise Arbeitsmittel, Anlagen oder Gefahrstoffe untersucht. Sobald der Bestand ermittelt ist, können daraus die relevanten Vorschriften und Pflichten abgeleitet werden. Dieser Prozess erfordert Zeit, Aufmerksamkeit und konzentriertes Arbeiten.
In einem zweiten, aus unserer Sicht notwendigen Schritt, müssen die als einschlägig identifizierten Rechtspflichten auf Einhaltung überprüft werden. Die Pflichtenträger tragen so maßgeblich zur betrieblichen Risikoanalyse bei. Ein Compliance-Audit kann auf dieser Grundlage aufbauen, indem es sich auf die wesentlichen Anforderungen eines Managementsystems konzentriert und Erfüllungsgrade auf Basis der durchgeführten Pflichtenbewertung ableitet.
Somit steht eine tiefgehende Analyse des Betriebs hinsichtlich grundlegender Verpflichtungen einer stichprobenartigen Prüfung auf Pflichtenerfüllung gegenüber. Kurz gesagt: Wenn möglicherweise nicht alle Rechtsanforderungen bekannt sind, kann ihre Erfüllung auch nicht vorausgesetzt werden, was auch für die Ebene der jeweiligen Führungskraft gelten kann.
Daher sind Bestandsaufnahmen und interne Compliance-Audits bei eco COMPLIANCE zwei unterschiedliche Dienstleistungen. Einen Arbeitsschritt, der sowohl die Ermittlung von Pflichten als auch die gleichzeitige Prüfung auf Einhaltung beinhaltet, bieten wir nicht an. Jedoch können wir Ihnen dazu Alternativen aufzeigen.
Ressourcen bzw. Zeit werden Ihrerseits benötigt für die
Zusätzlich sollten auch Ressourcen für die übergeordnete Implementierung (z.B. Verankerung in das Managementsystem) der neuen Lösung eingeplant werden.
Im Durchschnitt dauert es etwa 3 bis 4 Monate, bis das Projekt vollständig abgeschlossen und einsatzbereit ist. Unser erfahrener Coach entwickelt gemeinsam mit Ihnen einen maßgeschneiderten Projektplan, der sowohl Ihre als auch unsere personellen Ressourcen berücksichtigt und auf den erwarteten Projektzeiten basiert. Selbstverständlich nehmen wir dabei auch besondere Umstände wie Urlaubszeiten, geschäftliche Höhepunkte wie das Jahresende oder produktionsbedingte Spitzenzeiten in Betracht, um einen reibungslosen und erfolgreichen Projektablauf zu gewährleisten.
Die wesentlichen Projektschritte sind:
Die durchschnittliche Projektlaufzeit beträgt 3 bis 4 Monate.
Einen beispielhaften Projektplan können Sie sich hier herunterladen: https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EYa2B3JDsUFDizshfNNxceYBZBe62znMU-ElHg00Gp5–A?e=aAS9WB
Unser erfahrener Compliance Coach führt die Bestandsaufnahme in Ihrem Unternehmen durch, wobei der Termin in der Regel online stattfindet. Zusammen mit Ihnen oder einem von Ihnen benannten Ansprechpartner werden die relevanten Bereiche Ihres Unternehmens anhand unserer Checkliste Rechtskataster-Ermittler analysiert, einschließlich Arbeitsmitteln, Anlagen, Gefahrstoffen und weiteren wichtigen Aspekten.
Die gesammelten Informationen werden von unserem Mitarbeiter ausgewertet und in das eco COMPLIANCE Rechtskataster übertragen. Dabei leitet er die relevanten Rechtsvorschriften und Pflichten ab und weist diese smart fit den zuständigen Mitarbeitern zu.
Nach der Bestandsaufnahme erhalten Sie von uns ein detailliertes Protokoll. Dies dient als Grundlage für unsere weitere Zusammenarbeit und bildet die Basis für die Erstellung Ihres individuellen eco COMPLIANCE Rechtskatasters.
Bei Fragen oder Unklarheiten nach der Bestandsaufnahme stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Als Orientierungsgröße gilt bei mesh:a die Anzahl der Lizenzen, die mit den im Smart-Fit-Modell verknüpften Stellen übereinstimmt. Dies gilt jedoch nicht für Partner-Module, bei denen die Lizenzierung direkt zwischen Software-Herstellern und Kunden abgerechnet wird. Wenn ein Rechtskataster in der mesh:a Cloud verwaltet wird, erfolgt die Lizenzierung über die eco COMPLIANCE GmbH und ist einer konkreten Person mit individueller E-Mail-Adresse zugeordnet. Diese Person kann im System eine oder mehrere Rollen und Funktionen bekleiden und hat daraus Aufgaben in der Datenbank zu erfüllen.
Im Fokus auf das Rechtskataster können Lizenzen gleichgesetzt werden mit aktiv arbeitenden Stellen im Compliance-Management. Wer Maßnahmen mit Handlungsempfehlungen nach Rechtsänderungen von eco COMPLIANCE zugeteilt bekommt, bewertet und umsetzt, gilt als aktive Stelle. Auch eine Führungskraft als Pflichtenträger wird als aktive Stelle betrachtet, wenn sie die Pflichten im System bewertet und den Status rückmeldet. Gleiches gilt für Anlagenbetreiber und andere Rollen.
Wenn es um zusätzliche Aspekte von mesh:a geht (z.B. Gefährdungsbeurteilungen), wird derjenige als aktiv betrachtet, der diese oder einen der anderen Aspekte ebenfalls mit einer Lizenz nutzt. In den Basisdaten der Organisation können Stellen und ihre Besetzung inklusive Verantwortungen auch ohne eine für sie ausgestellte Lizenz angelegt werden. Diese Stellen können über das offene System mit E-Mails und PDFs zu Maßnahmen und anderen Aspekten versorgt werden. Ohne Lizenz kann diese Stelle jedoch keine persönlich rechtsentlastende, rechtskonforme Dokumentation im System vornehmen.
Normen können nach Prüfung und Absprache mit eco COMPLIANCE in das Rechtskataster als Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Wenn es sich um DIN-Normen auf der Management-System-Ebene wie die DIN ISO 14001 handelt, werden Änderungen differenziert in Handlungsbeiträgen vorbereitet. Für andere (DIN-)Normen, die als Vorschriften aufgenommen wurden, können wir aus lizenzrechtlichen Gründen und aufgrund der teilweise fachlich hochspezifischen Thematik nur einen Aktualisierungsservice anbieten. Normen, die Regelungslücken füllen, wie sie manchmal im Bereich der Betriebsmittelprüfungen auftreten, werden in unsere Rechtspflichten-Aufbereitung einbezogen (z. B. VDE). Bezüge zu Normen in Vorschriften und Pflichten werden genannt, wenn sie fachlich sinnvoll ergänzen (z. B. im Bereich PSA), sie werden jedoch nicht hinterlegt.
Nach Eingang eines Auftrags über das eco COMPLIANCE Bestellformular oder auf andere Weise, wählen wir einen passenden Consultant bzw. Compliance Coach aus, der auf Ihre Branche und Bedürfnisse zugeschnitten ist. Gleichzeitig erhalten Sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail, sofern Sie dies ausdrücklich wünschen. Andernfalls wird die Bestätigung in der E-Mail an die Fachabteilung mit dem Namen und den Kontaktdaten des zuständigen Coachs genannt. Zusätzlich erhalten Sie ergänzende Unterlagen wie unser Angebot zur Dienstleistungsvereinbarung und die Checkliste für die Rechtskataster-Ermittlung. Diese Checkliste ist ein nützliches Instrument zur Vorbereitung der Bestandsaufnahme, die zeitnah durch den zuständigen Coach vereinbart und geplant wird.
Ein Rechtskataster bezieht sich immer auf eine juristische Person, die Vertragspartner der eco COMPLIANCE GmbH ist und somit auch der Rechnungsempfänger ist. Wenn im Projekt mehrere Standorte/Einheiten unter einer Zentrale/Holding in einem Prozess ermittelt werden, ist diese Holding der Rechnungsempfänger. Es steht den einzelnen Standorten frei, mit der eco COMPLIANCE einzeln vertraglich in Beziehung zu treten. Lern- und Skaleneffekte über alle zu betrachtenden Standorte der Holding werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Daher handelt es sich um separate Projekte, Rechts-Abonnements und möglicherweise auch eigene Software-Mandanten/Datenbanken. Wir empfehlen, die Aufteilung über interne Kostenstellen vorzunehmen oder die wiederkehrenden Kosten des Rechts-Abonnements von der Holding pauschal zu übernehmen. In Einzelfällen kann nach Absprache mit dem jeweiligen Standort auch eine einmalige Rechnungsstellung der anteiligen Projektkosten erfolgen.
Nein, unsere Angebote gliedern sich in Projekte und wiederkehrende Positionen, die nicht unabhängig voneinander beauftragt werden können. Es handelt sich in der Gesamtheit um ein eco COMPLIANCE Rechtskataster, welches unter Angebots-Optionen ergänzt werden kann. Durch langjährige Erfahrung können wir zeitliche und personelle Aufwände für Prozesse sowie die Inhaltsebene der zu erstellenden Rechtskataster für unsere Interessenten gut einschätzen. Unseren Auftraggebern fehlt vielfach die konkrete Erfahrung solcher Projekte. Um dieses Informationsdefizit auszugleichen, kalkulieren wir die Angebotspositionen für unsere Kunden sehr fair. Daher finden Sie teils auch Pauschalen, damit bspw. gedehnte Projektzeiten keine unnötige Nachkalkulation auf auf Basis kostspieliger Personenstunden verursachen.
Das digitale PDF ist Teil der individuellen Rechtskataster unserer Kunden und dient als Orientierungshilfe für Führungskräfte, die weniger in das Compliance-Management involviert sind, sowie als Diskussionsgrundlage in Fachrunden. Es ersetzt weder ein betriebsspezifisches Rechtskataster noch bietet es eine umfassende Grundlage zur Rechtsbewertung. Der Report ist nur einer von vielen Bausteinen im Gesamtsystem zur Risikobewertung. Aus diesem Grund ist ein Einzelvertrieb des Reports nicht in unserem Interesse, da er unserem Anspruch an integrierte Rechtsarbeit widersprechen und unsere Leistungsfähigkeit unvollständig darstellen würde.
Die Punkte der Dienstleistungsvereinbarung definieren die Rechte und Pflichten beider Parteien detaillierter als die Rahmenbedingungen des Angebots. Dadurch bietet die Dienstleistungsvereinbarung auch für nur mittelbar involvierte Parteien auf Kundenseite einen klar umrissenen Rahmen für die Zusammenarbeit, ohne dass Fach- oder Projektkenntnisse vorhanden sein müssen. Typischerweise handelt es sich dabei um Zentralbereiche wie Einkauf, Geschäftsführung oder Rechtsabteilung. Eine Zusammenarbeit ausschließlich auf Basis der Rahmenbedingungen des Angebots ist zwar möglich, kann jedoch zu späteren Anforderungen an eine Einzelvereinbarung und Auslegungsbedarfen führen. Die Dienstleistungsvereinbarung bietet einen prüfbaren Rahmen.
Ein aktuelles Rechtskataster ist von großer Bedeutung für ein effektives Compliance-Management. Um dies zu gewährleisten, ist es wichtig, dass das Rechtskataster regelmäßig aktualisiert wird. Das Vertragsjahr bietet hierbei eine zeitnahe und zuverlässige Möglichkeit, die Rechtsaktualisierung fristgerecht durchzuführen. Eine Abweichung von diesem Rhythmus kann Lücken im Prozess schaffen, die sich negativ auf das Compliance-Management auswirken können. Sollte ein Projektabschluss jedoch auf das Ende eines Geschäfts- oder Kalenderjahres fallen, kann das Abonnement auf Wunsch an diesen Rhythmus angepasst werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass eco COMPLIANCE explizit keine Projektplanung in dieser Hinsicht vornimmt und auch kein Rechts-Abonnement im Kalender- oder Geschäftsjahr anbietet.
Nach Abschluss des Aufbaus des Rechtskatasters in der gewählten Software und Ihrer Abnahme beginnt das Rechts-Abonnement und somit der Leistungszeitraum des Vertragsjahres.
Ja, bei der Integration jedes zusätzlichen Rechts- oder Sachgebiets in das HSE-Rechts-Abonnement entsteht für eco COMPLIANCE ein erhöhter Aufwand, um die relevanten Rechtsänderungen und Rechtspflichten kundenspezifisch im Rechtskataster zu pflegen. Daher müssen wir diesen Aufwand angemessen in den Preis des Abonnements einbeziehen.
Die im Angebot definierten und beauftragten Standorte/Einheiten sind im Rechts-Abonnement berücksichtigt. Neben den Standorten ist der Aufwand vielmehr bei den im Smart-Fit-Modell verknüpften Stellen zu sehen, die eco COMPLIANCE mit aktueller Rechtsaufbereitung in der Software versorgt.
Die quartalsweise oder monatliche Aktualisierung des Rechtskatasters wird zu Beginn des Vertragsjahres im Voraus bezahlt, nachdem der Projektabschluss erreicht wurde.
Das Smart Fit Verfahren ist eine Methode, um die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von Vorschriften und Rechtspflichten in einem Unternehmen transparent und individuell zuzuweisen. Dabei werden Stellen und Positionen von Führungskräften im Unternehmen mit Rollen und speziellen Pflichtenkatalogen verknüpft. Es wird zwischen Basis-Rollen aufgrund der Hierarchieebene und Zusatz-Rollen aufgrund spezifischer Tätigkeiten unterschieden. Der Kunde kann die Rollen den Stellen zuweisen und somit sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten spezifisch und detailliert beschrieben sind. Durch das Smart Fit Verfahren wird Zeit gespart und eine höhere Transparenz bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten erreicht.
Beispiele für Basis-Rollen könnten sein:
Beispiele für Zusatz-Rollen könnten sein:
Die Rollen können je nach Kundenbedarf angepasst und erweitert werden, um eine individuelle Beschreibung der Stellen und Verantwortlichkeiten zu ermöglichen.
Der Einsatz eines Rechtskatasters bietet zahlreiche Vorteile im Bereich des betrieblichen Risiko-Managements. Dazu gehören die Verbesserung der Betriebssicherheit, die Möglichkeit von Steuerentlastungen, eine höhere Bonität bei Kreditvergaben, sowie die Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen mit Lieferanten und Abnehmern. Ein eco COMPLIANCE Rechtskataster unterstützt insbesondere die Geschäftsführung oder den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Unternehmerpflichten. Es ermittelt und organisiert alle relevanten rechtlichen Anforderungen und identifiziert die verantwortlichen Stellen, die diese erfüllen müssen. Damit kann die Führung auch ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten bezüglich der Einhaltung betrieblicher Rechtspflichten wahrnehmen. Durch dieses kollaborative System kann die betriebliche und persönliche Haftung im Schadensfall erheblich reduziert werden. Wir haben noch weitere Gründe für den Einsatz eines Rechtskatasters und diskutieren diese gerne mit Ihnen. Gerne vereinbaren wir auch einen prägnanten Webtermin mit Ihrer Geschäftsführung. Kontaktieren Sie einfach unseren Vertrieb.
Interne Legal Compliance Audits sind Teil unseres Portfolios. Sie können ein Baustein auf dem Weg zu einem eco COMPLIANCE Rechtskataster sein oder die Umsetzungsqualität eines bestehenden in der Arbeitspraxis überprüfen. Ohne eine mittelbare oder unmittelbare bestehende Geschäftsbeziehung bieten wir Audits üblicherweise nicht an.
Ansonsten können diese in Absprache mit verschiedenen Schwerpunkten durchgeführt werden, beispielsweise in den Bereichen Umwelt mit Prüfung von wesentlichen Normforderungen der DIN ISO 14001. eco COMPLIANCE versteht sich dabei nicht als klassischer Auditor. Vielmehr betrachten wir Audits als wirkungsvolle Maßnahme zur Involvierung von Fach- und Führungskräften in aktuelle EHS-Themen. Bestandsaufnahmen für Rechtskataster sind übrigens keine Audits, da sie vollumfänglich die betrieblichen Rechtsanforderungen ermitteln, aber im selben Prozess nicht auf Einhaltung hin überprüfen.
Im Rahmen von Orientierungsprozessen erhalten Interessenten oftmals in einer frühen Kennenlernphase von uns Preisstruktur und Richtpreise ausgehändigt. Diese gilt es entlang der betrieblichen Anforderungen in ein Angebot zu überführen. Daher schätzen wir es sehr, wenn unsere Interessenten und Kunden gleichfalls früh wichtige Stakeholder wie die Budgetgeber oder den Einkauf einbeziehen. Diese Transparenz auf beiden Seiten schützt vor unnötigem zeitlichen Aufwand sowie Enttäuschung und ebnet den Weg zur einer verbindlichen, partnerschaftlichen Zusammenarbeit für die Rechtssicherheit.
Ein eco COMPLIANCE Rechtskataster bezieht sich immer auf eine bestimmte Einheit. Einfach gesagt, geht es dabei um eine juristische Person (z. B. eine GmbH), die einem physischen Standort entspricht und somit die Grundlage für das zu erstellende Rechtskataster bildet. Wenn es darum geht, spezielle Rechtskataster für mehrere Standorte einer juristischen Person oder verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb eines Konzerns zu erstellen, ist ein strategischer und pragmatischer Ansatz bei der Bestandsermittlung und Rechtskataster-Erstellung erforderlich. So können Lern- und Skaleneffekte optimal genutzt werden.
Um ein passendes Angebot zu erstellen, bespricht eco COMPLIANCE mit Ihnen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der zu betrachtenden Einheiten. Dabei kann beispielsweise ein Referenzstandort herangezogen werden, der wichtige Aspekte anderer Standorte, die ebenfalls im Rechtskataster berücksichtigt werden sollen, abbildet. Daraus ergeben sich unterschiedliche Schwerpunkte bei der Durchführung von Workshops, Begehungen oder der Erstellung von Checklisten. Standorte, die nicht im Angebot genannt oder über die Angebotsadresse definiert sind, sind nicht abgedeckt. Allerdings können sich, abhängig von der verwendeten Software, positive Preiswirkungen ergeben, wenn später weitere Standorte hinzugefügt werden sollen.
Wir motivieren unsere Kunden mit fachlicher Qualität uns die Treue zu halten, statt vertraglich unnötig lange zu binden. Daher geben wir ihnen die Möglichkeit, drei Monate zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres die Zusammenarbeit zu beenden.
Neben individuellen Vereinbarungen zwischen Mitarbeitenden und ihrem Arbeitgeber sorgt das juristische Umfeld für eine hohe Sensibilisierung und ein ausgeprägtes Bewusstsein für Geheimhaltung bei allen Beteiligten. In Dienstleistungsvereinbarungen, weiterführenden Geheimhaltungserklärungen und Auftragsvereinbarungen sind die Rechte und Pflichten aller Beteiligten präzise definiert.
Als verantwortungsvoller Wirtschaftsteilnehmer übernimmt die eco COMPLIANCE GmbH selbstverständlich die Haftung für erbrachte Dienstleistungen. Dabei sollte jedem Auftraggeber bewusst sein, dass ein Compliance-Management-System die betriebliche und somit auch persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter zwar verringern, aber nicht gänzlich aufheben kann. Aus diesem Grund stellt das eco COMPLIANCE Rechtskataster mit Pflichtendelegation ein effektives Instrument dar, um Risiken zu erkennen und langfristig zu minimieren.
Weitere Kosten, ergeben sich in der Regel je nach individuellem Support. Mit einem Stundensatz von 100 €/h im Rahmen eines beauftragten Service-Pakets berechnen wir beispielsweise folgende Leistungen:
Darüber hinaus kann eine Schutzgebühr für das mesh:a System erhoben werden.
mesh:a bieten wir in zwei Varianten eines managed Servers (mit Ninox Datenbank-System) bei etablierten Service-Providern an.
Für die Public Cloud ist ein ungefährer Preis von 200 € pro Nutzer und Jahr anzusetzen, während die Private Cloud etwa mit 320 € pro Nutzer und Jahr budgetiert werden kann.
Diese Preise sind ohne Gewähr und dienen lediglich als Richtwert. Ein konkretes Angebot zeigt Ihnen den aktuellen Preis.
Zusammenfassung der Voraussetzungen für gute Ergebnisse (Rechtssicherheit) mit dem eco COMPLIANCE Rechtskataster:
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für gute Ergebnisse mit dem eco COMPLIANCE Rechtskataster erfüllt, und schaffen Sie gegebenenfalls Klarheit über die zu erreichenden Ziele. Binden Sie alle Führungskräfte in den Prozess ein und definieren Sie gemeinsam ein Compliance-System, das auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten ist.
Prüfen Sie doch einmal für sich, welcher der beiden folgenden Seiten erfolgsversprechender ist:
Wenn Werte und Sinn definiert sind, dann nur oberflächlich und „zu weit weg“ vom Mitarbeiter. Im Tagesgeschäft helfen sie nicht bei Entscheidungen. | Das „Warum“ und „Wofür“ werden als Werte, Vision und Sinn des Unternehmens stark verankert. Sie wirken motivierend und geben Orientierung im Tagesgeschäft. |
Es wird aufgabenorientiert gearbeitet. Hintergründe, Ziele und Zusammenhänge sind nicht wichtig. | Es wird ergebnisorientiert zusammengearbeitet. Hintergründe und Zusammenhänge werden bei Entscheidungen und Übertragung von Aufgaben kommuniziert. |
Fehler haben immer einen Schuldigen, der seine Aufgaben nicht gut erledigt. | Fehler geben Anlass, eine Lösung zur künftigen Vermeidung für alle zu finden. |
Ressourcen und Werkzeuge zur Erfüllung von Aufgaben und Zielen können bottom-up beantragt werden. | Ressourcen und Werkzeuge zur Erfüllung der Werte und Ziele stehen zur Verfügung. |
Mitarbeiter werden klein gehalten. Entscheidungen werden „oben“ getroffen. | Befugnisse und Handlungsspielraum von Mitarbeitern werden umfassend groß definiert, weil dann freier und eigenverantwortlicher gehandelt werden kann. |
Wenn überhaupt, kümmern sich nur Einzelne um bestimmte Themen, wie z.B. Compliance. | Jeder ist für das „Leben“ der Unternehmenswerte (z.B. Compliance) verantwortlich. Vor allem Führungskräfte fördern und fordern sie stetig ein. |
Schlechte Vorgesetzte gibt es nicht – sie sind nicht umsonst in dieser Position. Fehlende Ergebnisse können überspielt werden, da Werte und Sinn im ganzen Unternehmen nicht klar sind. | Die Führungskompetenz der Führungskräfte wird regelmäßig gemessen und verbessert. Aktuelle Ergebnisse spielen dabei eine wesentliche Rolle. Feedback ist bottom-up möglich. |
Wertfreie Delegation durch Vorgesetzte mit Status | Orientierte Selbstverantwortung durch Führungskräfte mit einem „Warum“ |
Wenn Sie finden, dass die rechte Seite erfolgsversprechender ist, können Sie von Ihrer Geschäftsführung und Projektleitung folgende Checkliste ausfüllen und ggf. für mehr Verbindlichkeit unterschreiben lassen: Download Checkliste (https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EfkOGwGpcHRCl2fPrFRighoBPahxj-DKUgRmQt7Ciu5ozQ?e=CvzfvO)
Wenn die Checkliste unterschrieben werden sollte, erfüllen Sie ideale Voraussetzungen Ergebnisse zu erzielen! Andernfalls empfehlen wir Ihnen, im gesamten Unternehmen Klarheit zu schaffen, was Sie mit einem Rechtskataster erreichen wollen. Welches Ergebnis ist so stark, dass sich damit automatisch viele andere Probleme lösen bzw. Ziele erreichen lassen? Binden Sie dafür möglichst alle Führungskräfte ein. Definieren Sie gemeinsam, wie ein – zu Ihrem Unternehmen passendes – Compliance-System aufgebaut werden sollte. (Siehe auch diese Frage im eco COMPLIANCE FAQ: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-sieht-ein-konzept-zur-fruehen-einbindung-der-fuehrungskraefte-aus/).
Führung ist kein Eliteprojekt, sondern sollte im Mindset verankert sein und über das hierarchische Verständnis von Führung als Funktion hinausgehen. „Wenn ein Unternehmen an diesem Punkt angekommen ist, dann ist es wirklich modern“, sagt Heike Bruch von der Universität St. Gallen im Podcast mit den VDI nachrichten und ingenieur.de. Sie plädiert für inspirierende, transformationale Führung. Weiter lesen und/oder hören auf VDI nachrichten
Nachfolgend wird „Geschäftsführung“ als Synonym einer Unternehmensinstanz verwendet, welche die Befugnis hat, Unternehmenswerte und -ziele zu definieren bzw. damit beauftragt ist, sie für große Bereiche des Unternehmens zu etablieren und zu erreichen.
Idealerweise sieht dieses Konzept zwei Zeitebenen vor
Stellen Sie sicher, dass die Führungskräfte stets eingebunden sind. Sie können sich von Anfang an einbringen:
Im laufenden Betrieb können die Führungskräfte dann für Ihre Zuständigkeitsbereiche selbstverantwortlich
Die erfolgreiche Umsetzung von erkannten Handlungsbedarf führt zu einer höheren Rechtssicherheit und damit zum gewünschten Erfolg.
eco COMPLIANCE ist ein renommiertes Dienstleistungsunternehmen, das in seinen Rechtskatastern zahlreiche Verweise auf die zugrunde liegenden Rechtstexte anbietet.
Innerhalb jeder Vorschrift finden Sie einen Hyperlink, der Sie direkt zur kostenlosen Rechtsbibliothek §Alexandrina von eco COMPLIANCE führt (https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/HOMESPC/overview?mode=global). Diese Bibliothek halten wir stets auf dem neuesten Stand und bietet Ihnen Zugang zu den Rechtstexten der jeweiligen Vorschriften über eine kostenfreie Quelle. Zusätzlich bieten wir für unsere Kunden, die Umwelt Online nutzen, einen weiteren Link, der ebenfalls zum entsprechenden Rechtstext führt.
Geänderte Rechtstexte sind in den jeweiligen Rechtsbeiträgen verlinkt. Dort können Sie beispielsweise die Rechtsänderung im Original im Bundesgesetzblatt einsehen oder auf andere Originalquellen und ergänzende Links zugreifen, die Ihnen bei der praktischen Umsetzung der Rechtsänderung behilflich sind.
BVT-Schlussfolgerungen (Beste verfügbare Techniken) sind Dokumente, die auf EU-Ebene erstellt werden und die besten Techniken und Verfahren identifizieren, um Umweltauswirkungen von Industrieanlagen zu minimieren. Sie sind Teil der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED, Richtlinie 2010/75/EU) der Europäischen Union. Neue und geänderte BVT-Schlussfolgerungen werden daher unter dem Datensatz der IED-Richtlinie gemeldet.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften dienen der Umsetzung einzelner BVT-Schlussfolgerungen und enthalten Regelungen, welche die Vorgaben der TA Luft für bestimmte Anlagenarten ergänzen und konkretisieren. Neue und geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschriften werden daher unter dem Datensatz der TA Luft gemeldet.
Die einzelnen BVT-Schlussfolgerungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind als Quellen (Links auf eco COMPLIANCE Rechtsbibliothek) im Rechtskataster hinterlegt und können dort eingesehen werden.
Aus dem EHS-Themenkomplex decken wir von eco COMPLIANCE folgende Sachgebiete bzw. Rechtsgebiete ab:
Zusätzlich können aus den Legal Compliance Sachgebieten bzw. Rechtsgebiete folgende beauftragt werden:
Eine detaillierte Beschreibung der Legal Compliance Sachgebiete finden Sie hier im bereitgestellten Download: https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EVzcHvNFhOZHnM0fZ2uefzUBHiowJw4HN4qQILooHtzxmg?e=ki3bgG
Die Struktur der EHS-Rechtsgebiete orientiert sich an der Arbeitspraxis und beinhaltet Vorschriften, die möglicherweise bei Verlagsdiensten anders dargestellt werden. Obwohl eine rein formal-juristische Darstellung möglich wäre, liegt der Anspruch von eco COMPLIANCE auf praxisorientierter Alltagshilfe. Daher ermitteln wir betriebliche Einschlägigkeiten und Arbeitsinhalte für Fachkräfte. Eine Liste beobachteter Vorschriften widerspricht unserem neutralen Ansatz der Rechtsermittlung und berücksichtigt nicht, dass wir auch kundenspezifische Themen erschließen können.
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Klärungen für spezielle Rechts-/Sachgebiete oder Vorschriften wünschen!
eco COMPLIANCE konzentriert sich darauf, ein praxisorientiertes Rechtskataster zu erstellen, das die wesentlichen Inhalte im Fokus behält. Aus diesem Grund werden Änderungsgesetze wie beispielsweise Mantelgesetze – also Gesetze, die mehrere Gesetze ändern, neu schaffen oder aufheben – im Rechtskataster nicht als eigene Datensätze erfasst.
Ein gutes Beispiel hierfür ist das sogenannte „Energiesammelgesetz“ (EnSaG) oder „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“. Dieses Gesetz fasst die Überarbeitung zahlreicher Gesetze und Verordnungen zusammen, darunter beispielsweise das EEG oder EnWG.
Um die Praxisorientierung zu gewährleisten, erstellen wir keinen eigenen Datensatz für das Energiesammelgesetz. Stattdessen pflegen wir die Änderungen, einschließlich einer Überprüfung, unter den Datensätzen der betroffenen Gesetze/Verordnungen ein, in diesem Fall unter dem EEG oder dem EnWG. Dadurch sind die Änderungen direkt bei den betroffenen Gesetzen/Verordnungen zu finden und das Rechtskataster bleibt übersichtlich.
Ähnliches gilt auch für delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Delegierte Rechtsakte sind gemäß den europäischen Vorgaben (https://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/decision-making/implementing-and-delegated-acts/) ausschließlich von allgemeiner Geltung. Sie dienen der Ergänzung oder Änderung des Gesetzgebungsakts und dürfen keine wesentlichen Bestimmungen des Gesetzgebungsakts hinzufügen, ändern, streichen oder ersetzen.
Durchführungsrechtsakte können von allgemeiner oder individueller Geltung sein. Sie enthalten detaillierte Vorschriften zur Anwendung des Basisrechtsakts, wenn EU-weit einheitliche Bedingungen erforderlich sind. Sie dürfen im Basisrechtsakt nichts hinzufügen, streichen oder ändern und können nur dessen Inhalt umsetzen, ohne dessen Wesensgehalt zu berühren.
Daher werden auch delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen nicht als eigener Datensatz erfasst, sondern unter dem betroffenen Basisrechtsakt, der geändert, ergänzt oder durchgeführt wird, vermerkt. So bleibt das Rechtskataster übersichtlich und leicht verständlich.
Da die Ökodesign-Richtlinie lediglich eine Rahmenrichtlinie darstellt und keine detaillierten Anforderungen für spezifische Produktgruppen festlegt, werden separate Regelungen, wie beispielsweise die Verordnung (EU) 2019/1781, erlassen, um Vorgaben für einzelne Produktgruppen zu definieren. Um die Praxisorientierung zu gewährleisten, führt das eco COMPLIANCE Rechtskataster solche Regelungen nicht als eigenständige Rechtsnorm, sondern in Verbindung mit der Ökodesign-Richtlinie auf.
Siehe auch die Antwort zur Frage „Wie geht eco COMPLIANCE mit Änderungsgesetzen, Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen um?“.
Bedeutende Kodifikationen gehen häufig mit Einführungsgesetzen einher (z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozessordnung).
Wenn umfangreiches neues Recht eingeführt wird, sind oft zahlreiche Übergangsvorschriften erforderlich. Diese werden in der Regel nicht am Ende des neuen Stammgesetzes (Kodifikation) aufgeführt, sondern in einem separaten Einführungsgesetz zusammengefasst. Gemäß dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit sind einige dieser Regelungen von so grundlegender Bedeutung, dass sie über längere Zeit leicht auffindbar und eindeutig zitierbar bleiben müssen.
Daher erfassen wir, wenn es im Sinne der Praxisorientierung notwendig ist, teilweise auch Einführungsgesetze als eigene Datensätze. Allerdings sind solche Einführungsgesetze eher selten.
Ja, wir können Ihnen ein Rechtskataster anbieten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeiten für das Rechtskataster und das damit verbundene Compliance Management nicht unbedingt beim Qualitätsmanagement liegen müssen. Obwohl die Norm ein Rechtskataster fordert, schreibt sie nicht vor, dass ein Qualitätsbeauftragter dies einführen und führen muss. Daher ist es entscheidend, im Betrieb zu klären, wer für das betriebliche Risikomanagement verantwortlich ist. Wir empfehlen Ihnen, zunächst die Zuständigkeiten in Bezug auf Personal und Ressourcen zu klären. Personen, die sich aktiv im Rechtsmanagement engagieren, sollten über eine entsprechende Qualifikation und/oder Affinität verfügen.
Da die eco COMPLIANCE Rechtskataster verschiedene Rollen, wie z. B. die der Betriebsbeauftragten, in die regelmäßige Rechtsbewertung und -umsetzung einbinden, beginnt die Vorschriften-Zuweisung (smart-fit) bereits bei der Arbeitsteilung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine stark auf das Qualitätswesen ausgerichtete Arbeit im Rechtskataster – etwa mit HSE-Fokus – schnell zu einer fachlichen und zeitlichen Überlastung führen kann. Hier spielt der Erfahrungshorizont der jeweiligen Stellenbesetzung eine Rolle.
Aus unserer Sicht sollte die Zuständigkeit für ein Rechtskataster in einem Arbeitskreis oder einer Abteilung liegen, in der bereits Erfahrungen im Bereich „Umsetzung von Gesetzen“ vorhanden sind. Überlegen Sie, wo in Ihrem Unternehmen beispielsweise der Kontakt mit Behörden, gesetzlich bestellten Beauftragten und Juristen stattfindet.
Ja, diese werden bei uns von eco COMPLIANCE wie DIN-Normen (https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/werden-auch-din-normen-abgedeckt/) behandelt, eine Option zu den HSE-Sachgebieten.
Siehe auch Frage „Werden auch DIN-Normen im Rechtskataster abgedeckt?“.
Nein, die Rechtsanforderungen aus den verschiedenen Gesetzen und Rechtsebenen des Bankenrechts, wie beispielsweise MaRisk, BAIT, EBA, KWG und Ähnliches, sind nicht Teil unserer Leistungen. Ebenso schließen wir die Rechtsermittlung und -abbildung der verschiedenen Bereiche des Versicherungsrechts, wie etwa das Sachversicherungsrecht, Personenversicherungsrecht oder Transportversicherungsrecht, aus.
Das Zollrecht, welches bei eco COMPLIANCE als Rechtsgebiet Zoll- und Außenwirtschaft geführt wird, kann und wird abgedeckt, soweit es auf der rechtlichen Ebene der Europäischen Union oder für Deutschland verankert ist. Dazu bieten wir aktuelle Export-Checklisten für Waren, Dual-Use-Güter-Listen, HADDEX-Länderlisten und mehr an.
Nein. Eine spezifische, oftmals unter Tax Compliance geführte Rechtskataster-Lösung bietet eco COMPLIANCE nicht an. Unserer Ansicht nach bedarf es – ähnlich wie bei einem HSE-Rechtskataster – einer tiefergehenden Bestandsaufnahme der aktuellen steuerlichen Gestaltung des Unternehmens und daraus abzuleitender Risiken. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen über die notwendige Kompetenz, um solche Tax CMS aufzubauen, auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Prüfung von Compliance Management Systemen gemäß IDW PS 980.
Wir bieten das Rechtsgebiet Steuerrecht optional an, ermitteln im Rahmen der Bestandsaufnahme die zu berücksichtigenden Steuergebiete und leisten auch eine Pflichtenableitung. Dies ersetzt jedoch keinen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfung. Unser Fokus und Ursprung liegt auf der Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt.
Ja, alle relevanten Management-System-Normen können als Vorschrift hinterlegt werden. Dabei orientieren wir uns an der Aufbereitung von Rechtsvorschriften. Kommt es zu einer relevanten Normenänderung, erhalten unsere Kunden im Rahmen des Rechts-Abonnements eine Handlungsempfehlung.
Ja, optional werden DIN-Normen als Datensatz im Rechtskataster abgedeckt und mit Verlinkung auf den Beuth-Shop hinterlegt. eco COMPLIANCE erwirbt jedoch keine Lizenzen für Kunden, sondern hinterlegt den Beuth-Normenticker. Im Rahmen des Rechts-Abonnements informieren wir Sie über Maßnahmen, wenn Normen geändert worden sind.
Die Informationen, Grundsätze, Regeln und Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung werden berücksichtigt. Anleitungen und Sonstiges werden im Rahmen des Rechts-Abonnements zur thematisch passenden Hauptvorschrift gemeldet.
Ja, eco COMPLIANCE erfasst die für Sie relevanten kommunalen Satzungen Ihrer Betriebsstätten, beispielsweise zu Abfall und Abwasser, und hält diese im Rahmen des Rechts-Abonnements aktuell. Das Kommunalrecht wird optional angeboten.
Ja. eco COMPLIANCE kann das Recht außerhalb Deutschland für die Region DACH gesamt mit einem starken Partner abecken.
Nein. Das nationale Recht anderer Staaten wird in den eco COMPLIANCE Rechtskatastern nicht berücksichtigt. Wir bieten keine internationale Rechtskataster an.
Wenn Sie bei der Überprüfung feststellen, dass eine bestimmte Pflicht für Ihr Unternehmen oder Ihren Verantwortungsbereich nicht relevant ist, gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen, je nach der von Ihnen genutzten Softwarelösung. Hier sind die empfohlenen Schritte für die unterstützen Systeme:
mesh:a: Setzen Sie den Status der Pflicht auf „nicht einschlägig“. Dadurch wird signalisiert, dass diese Pflicht in Ihrem Kontext keine Anwendung findet und nicht weiter berücksichtigt werden muss.
sam: Lehnen Sie die Maßnahme ab. Diese Option weist darauf hin, dass die Maßnahme für Ihre spezifischen Gegebenheiten nicht relevant ist und nicht implementiert werden muss.
Quentic: Setzen Sie die Pflicht im Reiter „Allgemein“ im Bereich „Gültigkeit“ auf „nicht einschlägig“. Geben Sie im Feld „Bemerkung“ weitere Erklärungen und erläutern Sie dabei auch die Gründe für Ihre Einschätzung, um nachvollziehbar zu dokumentieren, warum die Pflicht in Ihrem Fall keine Relevanz hat.
Es ist wichtig, diese Schritte sorgfältig und nachvollziehbar durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu dokumentieren und mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Eine gut begründete und dokumentierte Entscheidung kann später hilfreich sein, um bei internen Audits oder externen Prüfungen klar aufzeigen zu können, warum bestimmte Pflichten nicht berücksichtigt wurden. Vermeiden Sie das Löschen von Pflichten, da diese im Rahmen unserer Aktualisierungen erneut eingespielt werden.
Im Hinblick auf die Rechtspflichten möchten wir klarstellen, dass wir für die DGUV Regelwerke keine eigenen Rechtspflichten formulieren. Die Anforderungen aus diesen Vorschriften sind bereits auf übergeordneter Ebene in geltenden Gesetzen und Verordnungen geregelt, die auch entsprechende Pflichten beinhalten. Durch dieses Vorgehen gewährleisten wir, dass das Rechtskataster sowie die zu bewertenden Pflichten übersichtlich und effizient bleiben. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, in denen wir für DGUV Regelwerke Rechtspflichten festgelegt haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um sehr spezifische Regelungen handelt, die in den übergeordneten Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden.
Nicht jeder Paragraph beinhaltet zwangsläufig eine Rechtspflicht. Manche Paragraphen richten sich beispielsweise inhaltlich an ausführende Behörden. In einem solchen Fall handelt es sich zwar um eine Rechtspflicht, jedoch betrifft diese Sie als Anwender nicht, und dementsprechend wird auch keine Rechtspflicht für Sie erstellt.
Prinzipiell ja, jedoch hat sich diese Vorgehensweise nicht in der Praxis bewährt, da sie weniger transparent und weniger klar Verantwortlichkeiten darstellt. Mehr dazu siehe hier: https://www.mesha-cloud.de/vom-zusammenspiel-der-kataster-fuer-recht-arbeitsmittel-und-gefahrstoffe-das-zentrale-element-im-ehs-management-vorgestellt/
Pflichten-Pakete werden u.a. zu folgenden Arbeitsmittelgruppen in unseren eco COMPLIANCE Rechtskatastern für verantwortliche Betreiber oder Instandhalter eingestellt:
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine organisatorisch-technische Fragestellung, deren Antwort im Aufbau der zugrunde liegenden Software liegt. In der Software unserer Technologie-Partner sam und Quentic beispielsweise, erscheinen betroffene Pflichten in der allgemeinen Pflichtenübersicht tatsächlich mehrfach. Unsere Verdichtung von Pflichten in Kategorien mit Rechtsbezügen, Zusammenfassungs-Pflichten sowie sorgfältige Pflichtenzuweisung verhindert jedoch Intransparenz in der Ansicht und Systembelastung.
In mesh:a ist eine Verknüpfung von einer Pflicht zu verschiedenen Bereichen und Verantwortlichen möglich. Generell erfolgt die Abbildung so, dass jeder Verantwortliche für seinen Bereich individuell hinterlegen kann, ob die Pflicht eingehalten ist.
Die Zuweisung von Pflichten innerhalb einer Organisation kann entsprechend den verschiedenen Stabsstellen erfolgen, um sicherzustellen, dass die richtigen Personen die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter Anforderungen übernehmen. Dies gilt insbesondere für Stabsstellen, die aufgrund ihrer Funktion und Zuständigkeit direkt mit der Erfüllung bestimmter Pflichten betraut sind.
Natürlich ist diese Art der Zuweisung nicht auf Pflichten anwendbar, die sich aus einer Führungsfunktion ergeben. In solchen Fällen liegt die Verantwortung bei jeder Führungskraft, ihre eigenen Pflichten und Zuständigkeiten zu überprüfen und entsprechend zu handeln. Jede Führungskraft muss in der Lage sein, ihren Handlungsbedarf selbstständig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von Vorschriften, Normen und internen Richtlinien zu gewährleisten.
Eine sorgfältige Kommunikation und Dokumentation der Pflichten und Verantwortlichkeiten ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Aufgaben kennen und erfüllen. Dies kann durch regelmäßige Schulungen, Meetings und Berichte unterstützt werden, um den Informationsfluss innerhalb der Organisation aufrechtzuerhalten und mögliche Compliance-Risiken frühzeitig zu identifizieren und zu adressieren.
Es kommt tatsächlich oft vor, dass eine Person mehrere Rollen in einer Organisation übernimmt. Wir möchten Sie jedoch freundlich darauf hinweisen, dass es wichtig ist, sorgfältig zu überlegen, ob Sie diesen verschiedenen Rollen wirklich gerecht werden können – sowohl im Hinblick auf Compliance-Anforderungen als auch auf eine gesunde Arbeitsbelastung.
Selbstverständlich können auch Personen, die mehrere Rollen wahrnehmen, innerhalb des Systems berücksichtigt werden. Systemseitig gibt es dabei keine Einschränkungen.
Wir laden Sie herzlich ein, unseren Blogbeitrag (https://www.eco-compliance.de/blog/2019/08/28/audit-abweichung-mehrfachbeauftragung/) zum Thema Mehrfachbeauftragungen zu lesen. Dort finden Sie weitere Informationen und Anregungen, die Ihnen bei der Bewältigung Ihrer verschiedenen Aufgaben helfen können.
Nein, eine Vertretung benötigt normalerweise nicht dieselben Pflichten wie der Vertretene. In der Regel handelt es sich bei einer Vertretung um eher kurzfristige Abwesenheiten, wie Urlaub oder Krankheit. Doppelte Pflichten wären für solche Abwesenheitszeiten nicht zielführend, da sie letztendlich auch bewertet werden müssten. Da die betrieblichen Rechtspflichten in den eco COMPLIANCE Rechtskatastern zunächst keiner hochfrequenten Bewertungspraxis unterliegen, sollte auch die Vertretung hier nicht aktiv werden müssen. In der Regel gibt es eine Anweisung, wann oder bis wann im Jahr die Bewertung im System vorliegen sollte.
Im Gegensatz zu den kontinuierlich geltenden Pflichten für den Betrieb werden aktuell geänderte Pflichten jedoch mit einer Umsetzungsfrist und Handlungsbeiträgen von eco COMPLIANCE in den Betrieb eingebracht. Diese können zeitnah von den Fachstellen oder eben von der Vertretung behandelt werden.
Grundsätzlich sollte zunächst überlegt werden, welcher Standort zu welchem Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge in ein übergeordnetes System mit einem individuellen Rechtskataster aufgenommen werden soll. Dabei spielen auch die vorhandenen Ressourcen eine entscheidende Rolle.
Da eco COMPLIANCE schlanke und effiziente Prozesse unterstützt, ist es möglich, innerhalb eines einzigen Projekts die rechtlichen Anforderungen für mehrere Standorte zu ermitteln. Jeder Standort sollte dabei als Organisationseinheit mit einem individuellen Rechtskataster zur Risikoermittlung ausgestattet werden.
Um den Aufwand gering zu halten, können gegebenenfalls Referenzstandorte definiert werden, die zum Vergleich mit den anderen Standorten herangezogen werden. Dies erfordert eine gemeinsame Betrachtung und Beratung.
Den Verantwortlichen im Gesamtsystem können Standorte als Zuständigkeitsbereiche zugewiesen werden. Standorte werden ebenso als Anwendungsbereiche für Vorschriften und Pflichten verknüpft.
Im Allgemeinen empfiehlt eco COMPLIANCE, die Pflichtendelegation auf höheren Führungsebenen, wie zum Beispiel Abteilungs- oder Betriebsleitern, durchzuführen. Diese können dann in regelmäßigen Meetings gemeinsam mit ihren Meistern oder Teamleitern die Rechtspflichten bewerten. Das fördert auch die Kommunikation zwischen den verschiedenen Hierarchieebenen.
Die Delegation von Pflichten bis zur Meisterebene kann zu zusätzlicher Kontrolle und Koordination führen, da die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können. Meister haben oft nicht die nötigen Befugnisse und Mittel, um Maßnahmen eigenständig umzusetzen. Bei flacheren Hierarchien kann es jedoch sinnvoll sein, die Meisterebene stärker einzubinden. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden.
Ja, auch Beauftragte haben Pflichten, wenn es um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und die Verkehrssicherungspflicht im Unternehmen geht. Zwar liegt die Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber bzw. der Unternehmensleitung, doch mit der Übertragung von Aufgaben auf Beauftragte geht auch eine funktionale Verantwortung einher.
1️⃣ Verantwortung ergibt sich aus der Funktion
Beauftragte sind keine reinen Berater, sondern übernehmen eine operative Rolle in ihrem Fachgebiet. Sie müssen sicherstellen, dass die relevanten rechtlichen Anforderungen in ihrem Bereich erkannt, dokumentiert und umgesetzt werden.
2️⃣ Pflichtendelegation von oben
Zwar bleibt die Organisationsverantwortung beim Arbeitgeber, doch mit der Delegation von Aufgaben entstehen für die Beauftragten konkrete Mitwirkungspflichten.
3️⃣ Unterstützung bei der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht allein von der Unternehmensleitung wahrgenommen werden – deshalb werden Beauftragte einbezogen. Ihre Aufgabe ist es, das Unternehmen fachlich zu unterstützen und frühzeitig auf Defizite hinzuweisen.
4️⃣ Fehlende Mitwirkung kann Konsequenzen haben
Sollte ein Beauftragter seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen oder bestehende Risiken ignorieren, könnte dies im Ernstfall zu einer persönlichen Verantwortlichkeit führen, etwa bei nachweisbarer Fahrlässigkeit.
Auch wenn die primäre Rechtspflicht beim Unternehmen liegt, tragen Beauftragte eine maßgebliche Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen korrekt umgesetzt werden. Dies stärkt nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die betriebliche Leistungsfähigkeit. 🚀
Es gibt übrigens auch „Dreamteams“ aus Führungskräften des Betriebs und internen Beauftragten wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit. 😉 Doch unter welchen Bedingungen können solche Teams überhaupt entstehen?
📜 Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Spezialisten als Beauftragte hinzugezogen werden müssen – er definiert also das Was.
⚖️ Dabei wird oft übersehen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers unberührt bleibt. Es liegt in seiner Verantwortung, das Wie der Zusammenarbeit festzulegen. Dazu gehört eine klare und transparente Regelung von Hol- und Bringschuld.
🤝 Sind die Rahmenbedingungen gut gestaltet, gibt es keine zwei getrennten Seiten (Betrieb vs. Beauftragte) – vielmehr sehen sich alle Beteiligten auf gleicher Höhe und gleichermaßen in der Verantwortung, die ihnen auch eindeutig übertragen wurde.
🚨 Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht nutzt?
Es entsteht ein Vakuum – ein leerer Raum, der sich unkontrolliert mit individuellen, oft laienhaften Interpretationen der gesetzlichen Vorgaben füllt. In der Praxis führt das dazu, dass Beauftragte sich oftmals nur als Service-Berater verstehen und sich folglich weigern, sich mit den Verkehrssicherungspflichten des Unternehmens auseinanderzusetzen.
❌ Das Resultat?
Widersprüchliche Verantwortungszuschreibungen:
👉 Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sagt: „Verantwortlich bleibt der Betrieb.“
👉 Der Betrieb entgegnet: „Das machen unsere Beauftragten … irgendwie.“
⚠️ Eine Kultur des Wegschauens, in der entscheidende Themen nicht konsequent bearbeitet werden, ist wohl nicht im Sinne eines Unternehmers oder der Unternehmensleitung.
eco COMPLIANCE legt Wert auf Transparenz und möchte die Akzeptanz für die Mitarbeit im Compliance Management erhöhen. Das gelingt, indem wir bei der Bestandsaufnahme ausschließlich relevante Vorschriften und Rechtspflichten berücksichtigen und den Verantwortungsbereich aller beteiligten Stellen gemeinsam klar definieren.
Im nächsten Schritt identifizieren wir im Rechts-Abonnement die Änderungen, die Ihren Bestand betreffen, und reduzieren sie auf die wichtigsten mit Relevanz. Bei monatlich etwa 200 rechtlichen Änderungen im HSE-Bereich sind das im Durchschnitt nur 3 Prozent. Nur diese Änderungen mit Handlungsempfehlungen bringen wir den ausgewählten Mitarbeitern gemäß ihrer Rolle in der eingesetzten Software in den Fokus. Tatsächlich werden nur über diese Rechtsbeiträge E-Mails verschickt.
Daher müssen sich Mitarbeiter nicht 100% ihrer Arbeitszeit damit beschäftigen, sondern nur einen angemessenen Teil.
Orientieren Sie sich am Organigramm Ihres Unternehmens. Beginnen Sie bei den Führungskräften auf höchster Ebene, wie Geschäftsführung oder Werkleitung, und gehen Sie dann zu den nächstniedrigeren Führungsebenen, wie Abteilungsleitungen. Dieser Führungskreis sollte berücksichtigt werden. Zusätzlich sollten Mitarbeiter mit speziellen Leitungsfunktionen, wie Instandhaltung oder Facility-Management, einbezogen werden. Vergessen Sie nicht, alle Betriebsbeauftragten des Unternehmens einzubeziehen, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Abfallbeauftragte, Störfallbeauftragte und andere.
Der shortReport bereitet monatlich die Rechtsänderungen in einer PowerPoint Präsentation auf. Das Besondere: jede Rechtsänderung wird in nur einer Folie präsentiert. Das heißt Führungskräfte können sich hier sehr schnell einen Überblick verschaffen.
Der shortReport ist in der übergeordneten (ersten) Zeitlinie des Reports an erster Stelle eines jeden Monats verlinkt:
eco COMPLIANCE orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeit aller DGUV-Regelungen immer an der DGUV. Sofern diese eine Regelung aufhebt, wird sie von eco Compliance auf ungültig gesetzt. Setzt eine Berufsgenossenschaft eine Regelung außer Kraft, die die DGUV als gültig führt, bleibt diese Regelung bei eco Compliance auf gültig.
Zu jeder Rechtsänderung erstellen wir einen Beitrag bzw. ein Review. Reviews zu relevanten Rechtsänderungen sind stets wie folgt aufgeteilt:
Die Beiträge/Reviews sind im Rechtskataster unter der jeweils geänderten Rechtsvorschrift auffindbar. Hierunter gibt es – je nach Software – Reiter für die „Änderungen“, „Reviews“ oder „Aufgaben“. Außerdem sind in den Maßnahmen die Vorschriften verlinkt oder sogar hier nochmals direkt die Beiträge zusätzlich aufgeführt.
Änderungen und neue Vorschriften, die nach der gemeinsamen Bestandsaufnahme relevant sind, werden im vereinbarten Aktualisierungszyklus für die Kunden aktualisiert.
Dabei werden einzelne Datenfelder wie „Bezeichnung“, „letzte gesetzliche Änderung“ und Ähnliches angepasst. Zusätzlich werden die Rechtsbeiträge als Reviews mit entsprechenden Hyperlinks zu den (Original-)Quellen der Rechtsänderung hinzugefügt.
Bei wichtigen Rechtsänderungen, die Handlungsbedarf erfordern, erhalten Sie zusätzlich eine Maßnahme im System. Diese beinhaltet den dreiteiligen Rechtsbeitrag mit unserer Handlungsempfehlung für eine dokumentierte Umsetzung.
Weitere Informationen zum Monitoring-Prozess finden Sie in den entsprechenden Fragen und Antworten.
eco COMPLIANCE bleibt über Rechtsänderungen auf dem Laufenden und geht damit folgendermaßen um:
Wir verwenden einen Prozess namens „Monitoring“, der festlegt, welche Aufgaben unser Team bei der Ermittlung und Aufbereitung von Rechtsvorschriften hat:
Relevante Änderungen und neue Vorschriften werden im vereinbarten Aktualisierungszyklus für die Kunden aktualisiert. Dabei werden einzelne Datenfelder wie „Bezeichnung“, „letzte gesetzliche Änderung“ und Ähnliches angepasst. Die Rechtsbeiträge der Änderungen werden als Reviews mit entsprechenden Hyperlinks zu den (Original-)Quellen hinzugefügt. Bei wichtigen Rechtsänderungen, die Handlungsbedarf erfordern, erhalten Sie zusätzlich eine Maßnahme im System von uns mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung.
Der eco COMPLIANCE Report ist ein wichtiger Bestandteil der kundenspezifischen Rechtskataster und wird als monatlicher Newsletter in Form eines ePapers im PDF-Format versandt. Unabhängig vom Kundenbestand enthält er alle relevanten EHS-Rechtsänderungen mit dazugehörigen Rechtsbeiträgen.
Während der Bestandsaufnahme erkundigen sich unsere freundlichen Coaches, welche Personen aus Ihrer Organisation in den Verteiler des eco COMPLIANCE Reports aufgenommen werden sollen. Falls Sie später Personen hinzufügen oder entfernen möchten, zögern Sie bitte nicht, unseren hilfsbereiten Support unter support@eco-compliance.de zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ja, grundsätzlich ist es möglich, eine in der Bestandsaufnahme definierte Regel zur Benachrichtigung bei Rechtsänderungen für ausgewählte Themen anzupassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Anpassung für uns logisch nachvollziehbar und einfach umsetzbar sein sollte, wie zum Beispiel Benachrichtigungen an verantwortliche Stellen oder nach Sachgebieten.
Falls Sie eine Anpassung wünschen, zögern Sie bitte nicht, unseren freundlichen Support unter support@eco-compliance.de zu kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen der Melderegeln kostenpflichtige Serviceleistungen anfallen können.
eco COMPLIANCE bietet Kunden die Möglichkeit, bestimmte Stellen über thematische Rechtsänderungen zu informieren, auch wenn diese nicht Teil der aktiven Software-Nutzer des zugrunde liegenden Systems sind. Die E-Mail-Benachrichtigung dient in diesem Fall als reine Information zu wichtigen Themen für diese Stelle, ohne dass eine aktiv umzusetzende Maßnahme in der Software eingestellt wird.
Dies kann verschiedene Gründe haben.
Es tut uns leid, falls Sie eine E-Mail zu einer (Rechts-)Änderung erhalten haben, die für Sie nicht relevant erscheint. Im Rahmen der Melderegel, die mit Ihrem internen Administrator abgestimmt wurde, wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion oder Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen festgelegt. Sollten Sie der Meinung sein, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, empfehlen wir Ihnen, dieses Thema mit Ihrem internen Ansprechpartner/Administrator oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten zu besprechen.
Falls es sich bei der E-Mail nicht um eine Benachrichtigung von uns im Rahmen des Rechts-Abonnements handelt, prüfen Sie bitte Ihre Software-Einstellungen oder wenden Sie sich an den Software-Support. Möglicherweise wurden zusätzliche Benachrichtigungseinstellungen im Fachmodul aktiviert, die Sie gerne anpassen können.
Im Rahmen des Rechts-Abonnements aktualisieren wir auch Ihre Rechtspflichten. Wenn eine Rechtsänderung dazu führt, dass eine Rechtspflicht angepasst werden muss, setzen wir die alte Rechtspflicht auf „nicht mehr gültig“ und fügen eine neue, gültige Rechtspflicht hinzu.
Wir können bereits bestehende Bewertungen dabei nicht berücksichtigen, weil Sie aufgrund der Änderung den Status der Rechtspflicht neu bewerten müssen. Der Grund dafür ist, dass sich durch die Änderung auch die Anforderungen ändern. Deshalb kann es sein, dass eine zuvor „grün“-bewertete Pflicht (also eingehalten) plötzlich „rot“ bewertet werden muss, weil Sie die Pflicht nicht mehr einhalten.
Falls es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt, würden wir die bestehende Pflicht einfach überschreiben.
Bei eco COMPLIANCE haben Sie selbst die Wahl, ob Sie eine monatliche oder vierteljährliche Aktualisierung Ihres Rechtskatasters wünschen. Entsprechend Ihrer Entscheidung und dem Start des Vertragsjahres bekommen Sie am Ende jedes Aktualisierungszyklus alle relevanten Rechtsänderungen eingepflegt, inklusive der zugehörigen Maßnahmen und Handlungsempfehlungen zur Bearbeitung. Es ist hilfreich, sich an Ihre eigene Auswahl zu erinnern, um den Zeitpunkt der nächsten Aktualisierung nachvollziehen zu können.
Eine Teilung einer zugrunde liegenden und in Nutzung befindlichen Datenbank ist möglich. Je nach eingesetzter Software und Umfang des Rechtskatasters variiert der Aufwand der Änderung erheblich. Sprechen Sie gerne direkt unseren Support an. Dieser prüft die Optionen und wird Ihnen die damit verbundenen Kosten aufzeigen.
Ja, das ist möglich. Mit dem eco COMPLIANCE Rechtskataster Basis bieten wir einen schlanken und effektiven Einstieg in die Rechtsbewertung und dokumentierte Umsetzung. Die als Maßnahme eingepflegten Rechtsbeiträge mit Handlungsempfehlungen bringen dabei einen aktuellen Pflichten-Fokus mit. Wenn Sie jedoch alle bestehenden Rechtsanforderungen für den Betrieb abbilden möchten, können Sie jederzeit auf das eco COMPLIANCE Rechtskataster Risiko-Manager aufstocken. Damit erweitern wir das Rechtskataster um Rechtspflichten inklusive der Zuweisung an verantwortliche Stellen im Sinne der Pflichtendelegation (nach unserem Smart-Fit-Verfahren). Auch wird das Rechts-Abonnement entsprechend angepasst. Die Pflichten werden sowohl gebündelt (Pflichten-Pakete je Führungsfunktion) als auch detailliert eingepflegt.
Wenden Sie sich gerne an unseren Support, der Sie dazu beraten wird.
Selbstverständlich bieten wir ein Check-Up Ihres Rechtskatasters an und empfehlen dies auch grundsätzlich! Je nach gewünschtem Umfang der Änderungen wird in den meisten Fällen die Checkliste „Rechtskataster-Ermittler“ erneut bearbeitet. Die Ergebnisse dienen, wie bei der ersten Bestandsaufnahme, wiederum zur Auswertung und zielgerichteten Diskussion.
Der eco COMPLIANCE Support ist bei Interesse die erste Anlaufstelle, um das Vorgehen und mögliche Kosten mit Ihnen zu klären.
Gerne können wir eine Anpassung entsprechend vornehmen. In vielen Fällen wird eine neue Bestandsaufnahme notwendig sein. eco COMPLIANCE muss für eine Einschlägigkeitsermittlung wissen, was an dem neuen Standort gemacht wird, beispielsweise welche Arbeitsmittel und Gefahrstoffe dort eingesetzt werden und welche Fachstellen dort arbeiten. Zudem wird geklärt, wie die Verknüpfungen in der Software abgebildet werden.
Unser Support ist erste Anlaufstelle zu Fragen größerer Veränderungen im Betrieb und die Auswirkungen auf das Rechtskataster. Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen und erstellen Ihnen hierzu ein entsprechendes Angebot.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einbindung neuer Mitarbeitenden. Kontaktieren Sie hierzu am besten unseren Support, um die Anforderungen abzuklären und den Aufwand abschätzen zu können. Wir prüfen, ob dies im Rahmen des Service-Pakets möglich ist oder erstellen im Bedarfsfall für Sie ein individuelles Angebot für Ihr Anliegen. Am besten bereiten Sie für das Gespräch im Vorfeld eine Auflistung der Personen bzw. Stellen vor, die eingebunden werden sollen. Es ist auch hilfreich, bereits eine Idee für die Verknüpfung gemäß Betriebsprozessen und Fachlichkeit als Diskussionsgrundlage zu haben.
Detailpflichten sind die in Kategorien geordneten Rechtsanforderungen einer Vorschrift.
Diese Pflichten orientieren sich tendenziell an der Ebene der Paragrafen dieser Vorschrift, wurden thematisch jedoch bereits praxisgerecht gebündelt. So dienen Detailpflichten im Rechtskataster insbesondere der strukturierten Übersicht. Verantwortliche in Ihrem Unternehmen können entlang der vorangestellten Kategorien an der jeweiligen Vorschrift zielgerichtet eine thematisch vertiefende Recherche durchführen.
Pflichtenpäckchen setzen sich wiederum aus Detailpflichten unterschiedlicher Vorschriften und Rechtsebenen zusammen – bspw. Gesetze, Verordnungen, Regelwerke zusammen. Ziel ist die thematische Bündelung für mehr Transparenz und softwareseitig aufwandsreduzierter Risikobewertung. In der Regel finden sich in einem Pflichtenpäckchen wesentliche Extrakte aus diesen Detailpflichten wieder (weiterführende Informationen lassen sich dann an der Quellvorschrift nachlesen).
Die Detaillierungsgrade von Pflichtenpäckchen unterscheiden sich deutlich. Beratende Betriebsbeauftragte haben hier einen höheren Informationsbedarf als exponierte Stellen wie etwa Werksleitungen, die dem Grunde nach die Verantwortung tragen. Es gibt beispielsweise Pflichtenpäckchen zum Thema Gefährdungsbeurteilungen u.a. für Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für Elektrofachkräfte und zum Thema Beauftragungen für den Betriebsarzt oder Instandhalter.
Nicht immer ist es sinnvoll, mehrere Detailpflichten in Päkchen zusammenzufassen.
Die Bündelung auf Pflichtenpäckchen hat demnach auch die Zielsetzung, den verschiedenen Rollen im Betrieb ihre thematisch passenden Päckchen im Set-Up-Prozess zuzuweisen. Die Verknüpfung mit Verantwortlichen/Stellen findet auf Ebene der Päckchen statt und in manchen Fällen auch auf die der Detailpflichten.
Im mesh:a Aspekt „Vorschriften“ sind zu Vorschriften im Reiter „Pflichten“ und dort unter der Überschrift „berücksichtigt in folgenden rechtlichen Anforderungen“ Pflichtenpäckchen aufgeführt. In diese sind eine oder mehrere Detailpflichten aus dieser Vorschrift eingeflossen (Überschrift „Info Anforderung im Detail“). Die Kategorien an den Detailpflichten helfen bei der Orientierung.
Im mesh:a Aspekt „Pflichten“- Ansicht „Suche“ finden Sie alle den verschiedenen Stellen zugeordneten Detailpflichten und Pflichtenpäckchen.
In unseren Pflichtenpäckchen fassen wir thematisch zusammengehördende Rechtsanforderungen aus verschiedenen Vorschriften rechtsebenenübergreifend unter Benennung einer prägnanten Kategorie zusammen. Mehrere Päckchen ordnen wir im Rahmen der Bündelung auf ein rollenspezifisches Pflichtenpaket einer verantwortlichen Stelle zu. Dies ermöglicht eine effektive und übersichtliche Bewertung der Pflichtenpäckchen und damit dahinterliegenden Rechtsanforderungen. Für Fälle, in denen eine detailliertere Betrachtung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Detailpflichten aus den Quellvorschriften des Pflichtenpäckchens an einer zentralen Info-Stelle dargestellt. Diese dient als Nachweis für die Berücksichtigung der detaillierten Paragrafenebene und ermöglicht es Verantwortlichen im Unternehmen, bei Bedarf tiefergehende Recherchen anzustellen. Die Info-Stelle fungiert somit als reine Informationsquelle, während die Bewertung und Einhaltung der Pflichten weiterhin den jeweils zugeordneten verantwortlichen Stellen obliegt.
Das Single-Sign-On-Verfahren (SSO) ermöglicht eine einmalige Anmeldung zur Nutzung mehrerer Dienste und Softwarelösungen innerhalb eines Unternehmens. Da Benutzer lediglich einmal spezifische Anmeldedaten eingeben müssen, können IT-Sicherheitsrisiken reduziert werden. In mesh:a kann SSO integriert werden. Für diese Funktion ist eine Private Cloud mit dediziertem Server erforderlich. Sollte Single-Sign-On gewünscht sein, können wir dies bei der Erstellung des Angebots berücksichtigen.
Folgende Video-Lektionen können Sie sich gerne hier direkt ansehen: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/gibt-es-video-lektionen-zu-mesha/
Alles was Sie als Admin wissen sollten:
Wie Sie aus allen Aspekten und nahezu jeder Anwendung heraus für sich und andere kontextbezogene Maßnahmen einfach ableiten und damit eine fachübergreifende Zusammenarbeit fördern und bewertbar machen.
Wie Sie ein Gefahrstoffkataster systematisch aufbauen, Inhalte mit der Organisation gezielt verknüpfen und jeder User dadurch erkennt, wo im Betrieb welche Risiken bestehen.
Wie Sie in einer Vielzahl an SDBs die Übersicht behalten, per Klick Lieferanten in die Pflicht zur Aktualität nehmen und Ihre Maßnahmen rechtssicher dokumentieren.
Wie Sie verbotene Gefahrstoffe im Blick behalten und deren Einsatz sperren oder vorübergehend aus der Anwendung nehmen.
Wie Sie Gefährdungen mit den betrieblichen Orten verknüpfen, nach Bedarf Arbeitsmittel und Gefahrstoffe einfach dazu wählen und damit Ihren Bewertungsaufwand effektiv gestalten können.
Wie Sie erkannte Gefährdungen individuell beschreiben und auf präzise Kataloge zugreifen können, Risiken ableiten, Schutzmaßnahmen auswählen und beschreiben sowie Wirksamkeitskontrollen inklusive Maßnahmen durchführen.
Wie Sie aus betrieblichen Gefährdungen in wenigen Schritten konkrete Betriebsanweisungen mit Schutzmaßnahmen ableiten und dabei aus rechtsverbindlichen und allgemeinverständlichen Katalogen für Verhalten, Erste-Hilfe und mehr wählen können.
Wie Sie die komfortable Exportfunktion für Excel/CSV-Listen mit Gefährdungen für eine externe Weiterverwendung nutzen und über Druckvorlagen Ihre Ergebnisse auch vor Ort nutzbar machen.
Wie Sie in Ihrem mesh:a Dashboard die ausstehenden Aufgaben aus Maßnahmen zu Rechtsänderungen und offene Rechtspflichtenbewertungen präzise erkennen, um Details erweitern und somit rechtssicher und zeitnah umsetzen können.
Wie Sie in betrieblich einschlägigen Rechtsvorschriften zielgerichtet recherchieren, relevante Vorschriftenänderungen fokussieren, über die stets gleiche Struktur von Rechtsbeiträgen Handlungsbedarf erkennen und über Originalquellen und Service-Verlinkungen einfach umsetzen können.
Wie Sie Rechtspflichten entlang aussagekräftiger Kategorien dokumentiert bewerten, bei Risiken Maßnahmen für sich und/oder Mitarbeiter mit unterschiedlichen Funktionen ableiten und nachverfolgen.
Wie Sie frühzeitig von Rechtsänderungen mittels einer Maßnahmenzuweisung erfahren. Systemferne Mitarbeiter einfach per E-Mail einbeziehen und den Compliance-Status grafisch auswerten.
Nein. In mesh:a können die betreffenden Bereiche direkt mit der entsprechenden Pflicht verknüpft werden. Bei anderen Standard-Softwarelösungen ist dies oft anders und identische Pflichten müssen mehrfach angelegt werden.
Obwohl die Pflicht nur einmal abgebildet ist, kann jeder Bereich oder Verantwortliche individuell zurückmelden, ob die Pflicht eingehalten wird. So entstehen bereichsbezogene Risiko-Auswertungen. Neben der effizienteren Pflege bei Pflichtenänderungen bietet diese Art der Verknüpfung auch den Vorteil einer transparenten Gesamtübersicht aller Pflichten im Betrieb.
Pflichten sind hier im Sinne von Detailpflichten zu verstehen.
Im mesh:a Aspekt „Organisation“ gibt es einen Unteraspekt „Pflichten-Bewertungen“ (Dropdown-Menü). Hier sind in der Regel bereits Ansichten für Ihre einzelnen Standorte hinterlegt und die Standorte lassen sich beliebig auswerten und bei Bedarf auch miteinander vergleichen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wenden Sie sich bitte an unseren Support.
Gerne weisen wir darauf hin, dass Sie im Bereich „Organisation“ selbst Anpassungen vornehmen können. Sollten Sie bei weiteren Anpassungen Unterstützung benötigen, die manuell vorgenommen werden müssen oder die im Rahmen unserer Service-Leistungen abgedeckt sind, steht Ihnen unser freundliches Support-Team jederzeit zur Verfügung, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Zögern Sie bitte nicht, uns bei Bedarf zu kontaktieren.
Es ist bedauerlich, dass Sie mehrere Positionen oder Beauftragungen innehaben müssen, weil dies das Risiko für Ihr Unternehmen erhöht. Um dies dennoch in mesh:a zu hinterlegen, können Sie in Ihr persönliches Dashboard schauen. Dort finden Sie das Feld „Position (Stelle/Beauftragung)“.
Tragen Sie Ihre verschiedenen Positionen oder Beauftragungen jeweils durch Komma getrennt mit Leerzeichen, wie eine Aufzählung, hintereinander ein.
mesh:a verwendet Ihre einzigartige E-Mail-Adresse als Kennung, sodass es nicht notwendig ist, separate Datensätze für jede Position oder Beauftragung anzulegen. Dennoch können die Titel der eingetragenen Positionen in verschiedenen Zusammenhängen und Kontexten angezeigt werden.
Auf Ihrem persönlichen Dashboard können Sie unter der Überschrift „Firma/Standort/Abteilung“ einen oder mehrere Zuständigkeitsbereiche wie beipielsweise Standorte hinzufügen.
Klicken Sie dazu auf „+Neuer Datensatz“ und wählen Sie anschließend unter „Ort“ den gewünschten Bereich aus. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuständigkeitsbereiche im Aspekt Orte/Bereiche angelegt wurden.
Im Aspekt Organisation bzw. in dem persönlichen Dashboard können für jeden Mitarbeitenden bis zu drei Vertreter hinterlegt und aktiviert werden. Diese erhalten automatisch alle offene Aufgaben des Vertretenen im eigenen Dashboard angezeigt. Daher müssen die Vertreter auch aktive mesh:a-Nutzer mit einer entsprechenden Lizenz sein. Darüber hinaus können eindeutige Zeiträume für die Vertetung definiert werden.
In der mesh:a Cloud können Berechtigungen durch die Admin-Rollen eingestellt werden.
Gehen Sie dazu im Aspekt „Organisation“ auf die Sicht „Suche“ und wählen Sie dort die Person aus, für die Sie die Berechtigungen anpassen möchten. Unter dem Werkzeug-Symbol finden Sie die Möglichkeit, Lese- und Schreibberechtigungen für einezlene Aspekte anzupassen.
Siehe Screenshot hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/koennen-berechtigungen-eingestellt-werden/
Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie Zugang zu mesh:a erhalten haben. Es scheint, dass Ihr Unternehmen Sie in das Betriebs-Team aufgenommen hat. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um die E-Mail über den bereitgestellten Hyperlink zu bestätigen. Dadurch werden Ihre E-Mail-Adresse und die in Ihrem Betriebs-Team hinterlegten persönlichen Daten verknüpft und verifiziert. Sollten Sie Fragen oder Unklarheiten bezüglich Ihrer Rolle haben, empfehle ich Ihnen, sich an Ihre zuständigen Kollegen oder Vorgesetzten zu wenden.
mesh:a basiert auf Ninox. Die Datenbanken sind innerhalb von „Teams“ organisiert.
In mesh:a können Sie in allen Aspekten Ihre bereits in Fremdsystemen erarbeiteten EHS-Daten in die Tabellen und Felder importieren. Ebenso lassen sich Ihre Arbeitsergebnisse andersherum exprotieren. Für beide Anwendungsfälle gehen Sie über den Pfeil neben dem Zahnrad oberhalb der Tabelle und wählen die gewünschte Option aus.
Importe müssen im csv.-Format bereitgestellt werden.
Exporte können wahlweise ins csv. oder Excel-Format überführt werden. Exportiert werden alle eingeblendeten Spalten. Über die Spaltenwahl lassen sich somit höchst individuelle Exporte organisieren.
Screenshot siehe hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-kann-ich-daten-importieren/
In mesh:a können Sie Ihre aktuellen Arbeitsergebnisse für weitere Zwecke einfach exportieren. Ebenso lassen sich Ihre vorhandenen EHS-Daten aus verschiedenen Listen importieren. Für beide Anwendungsfälle gehen Sie über den Pfeil neben dem Zahnrad oberhalb der Tabelle und wählen die gewünschte Option aus. Um Daten zu exportieren oder zu importieren, klicken Sie auf den Pfeil neben dem Zahnrad und wählen die gewünschte Option aus.
Exporte können wahlweise ins csv. oder Excel-Format überführt werden. Exportiert werden alle eingeblendeten Spalten
Importe müssen im csv.-Format bereitgestellt werden..
Wir verstehen Ihre Bedenken bezüglich des Named-User-Modells. Bei eco COMPLIANCE legen wir jedoch großen Wert darauf, dass jeder Anwender im Rechtskataster und bei der Anwendung anderer Aspekte rechtsverbindliche und revisionsichere Aufgaben für das betriebliche Risiko-Management übernimmt. Die eindeutige Identifikation des Bearbeitenden über persönliche E-Mail und Namen ist dabei von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist das Named-User-Modell für unsere Zwecke besonders geeignet. Bei der Auswahl der einzubindenden Personen sollten gezielt solche einbezogen werden, die einen wirklichen Mehrwert im System erzielen können. Für andere Interessenten im Betrieb bietet das offene System mesh:a verschiedene Möglichkeiten, auch ohne Lizenz Einblick zu nehmen.
Darüber hinaus bietet unser Datenbank-Anbieter und eco COMPLIANCE-Partner Ninox Software GmbH kein Concurrent-User-Konzept an. Da mesh:a auf dieser No-Code/Low-Code-Technologie basiert, sind Sammellizenzen grundsätzlich nicht verfügbar.
Trotzdem sind wir bei eco COMPLIANCE der Meinung, dass unser Lizenzmodell und die damit verbundenen Kosten fair gestaltet sind. Bei einer Gesamtbetrachtung und im Vergleich zu anderen Anwendungen kann sich das Modell sogar bei einer höheren Anzahl von Benutzern als wirtschaftlich erweisen.
Jeder Benutzer sieht auf seinem persönlichen Dashboard die ihm zugewiesenen Maßnahmen unter der Überschrift „Meine offenen Maßnahmen“. Dies sind Teilaufgaben im Rahmen einer Gesamtaufgabe (im Gegensatz zu den offenen Compliance-Aufgaben).
Wenn Sie trotz Zuweisung keine Maßnahmen sehen, kann dies in der Regel zwei Gründe haben: Entweder hat die Person, die die Aufgabe zugewiesen hat, den Status Ihrer Teilaufgabe eigenständig von „offen“ auf „geschlossen“ gesetzt. Alternativ wurde die Maßnahme inklusive der Teilmaßnahmen als „nicht relevant“ bewertet oder auf „umgesetzt“ abgeschlossen (ohne Ihre Rückmeldung abzuwarten).
In meh:a lassen sich Schreibrechte bis runter auf einzelne Felder individuell vergeben. Ihnen fehlt für das Feld eine Schreibberechtigung.
Nehmen Sie diesbezüglich zunächst Kontakt zu Ihrem internen Admin auf. Es mag Gründe zur Sperrung dieses Feld geben, die nicht in Ihrer Person/Stelle liegen. Das kann beispielsweise wie ein allgemeines Sicherheitskonzept sein. Bei Bedarf kann der Admin oder auch unser Support Ihnen die Berechtigung korrekt einzustellen.
Ihr Admin hat die Möglichkeit, Ihnen Aspekte unter dem Bereich „Organisation“ und dem Werkzeug-Symbol mit Schreib- oder Leseberechtigung freizugeben. Sollten Sie im Betrieb nicht weiterkommen, zögern Sie bitte nicht, unseren freundlichen Support zu kontaktieren: 02364 89899 10 oder support@eco-compliance.de.
Wir sind gerne bereit, die Sichtbarkeit für Sie entsprechend anzupassen.
mesh:a verfügt über verschiedene Suchfunktionen:
Globale Suche: Durchsucht alle Aspekte auf den/die angegebenen Begriff/e. Sie befindet sich links im oberen Bereich der Navigationsleiste.
Suche im Aspekt: Durchsucht die Inhalte des ausgewählten Aspekts hinsichtlich des/der eingegebenen Suchbegriffe
Spaltensuche/Filter: Durchsucht die Spalte nach Suchbegriffen. Siehe vorherige Frage.
Screenshots hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-kann-ich-suchen-auswerten/
Klicken Sie in die Spaltenüberschrift und geben ins Feld „Filter“ den Suchbegriff ein. (Screenshot hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-kann-ich-filtern-z-b-nach-sachgebiet-aenderungszeitraum/)
In einigen Spaltenformaten wird Ihnen anstelle des Filter-Feldes ein Dropdown-Menü angeboten. Dieses ersetzt die freie Eingabe. Teils lassen sich auch Mehrfach-Auswahlen treffen.
Nutzen Sie auch die Auswahlfelder „Aufsteigend“, Absteigend“ und „Gruppierung“, um sich eine schnelle Übersicht in den Datenmengen zu verschaffen.
In der da drunter liegenden Zeile können Sie zudem kontextuell Werte in der Spalte ermitteln. In Zahlenfeldern differenziert diese Filter-Möglichkeit nochmals aus. Es empfiehlt sich, sich hier intuituv heranzuarbeiten.
Achtung: Wird in der Spaltenüberschrift ein schwarzes Filter-Symbol eingeblendet, ist ein Filter bereits angelegt.
In jedem betrieblich genutzten mesh:a-System gibt es Administratoren, die über besondere Rechte verfügen und grundlegende Systemanpassungen vornehmen können. Wenn Sie den Wunsch nach neuen Ansichten und dauerhaften Filtern haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Administrator. Achten Sie darauf, Ihre temporären Filter und Ansichten für ihn zu dokumentieren, damit er sie nachvollziehen und umsetzen kann.
Sie können in allen Aspekten innerhalb der tabellenorientierten Sichten verschiedene Spalten ein- oder ausblenden. Bitte beachten Sie als Administrator, dass Anpassungen für alle Nutzer eingestellt werden und sichtbar sind!
Wenn Sie eine Spalte nicht mehr in der Ansicht benötigen, klicken Sie auf eine Spaltenüberschrift und dann auf „Spalte ausblenden“. Andersherum wählenSie „Spalte einblenden“. Die Menü-Auswahl zeigt Ihnen eine Vielzahl an Spalten in verschiedenem Kontext, deren Titel den Inhalt der Spalte beschreibt. Mit einem Klick auf den entsprechenden Eintrag in der Liste wählen Sie diese aus. Sie erscheint neben der Ausgangsspalte.
Wird vor dem Eintrag ein Pfeil angezeigt, so können Sie aus diesem erneut aus einem Untermenü die einzublendende Spalte wählen.
Screenshots hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/ich-sehe-bestimmte-datenfelder-nicht-als-spalte-wie-kann-ich-das-einstellen/
Nach Abschluss des Setups erhalten alle Anwender die Möglichkeit, an Video-Webinaren teilzunehmen, die speziell auf die Software zugeschnitten sind. Über die folgenden Links können Sie sich für die Teilnahme anmelden:
Zudem bieten wir Ihnen eine Vielzahl anderer Schulungsformate (Online-Webinare, Vor-Ort-Trainings, Workshops usw.). Zögern Sie nicht, bei unserem Support nachzufragen.
Für detaillierte Fragen zur Nutzung der Software, insbesondere auch in Bezug auf die anderen Software-Module, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner beim Softwareanbieter.
Rechtsvorschriften können mehreren verantwortlichen Stellen/Anwendungsbereichen zugeordnet werden. Bei den Rechtspflichten existiert jedoch immer nur eine 1:1-Beziehung. Wenn eine Pflicht mehrere Stellen betrifft wird diese entsprechend vervielfacht.
Der Import in ein sogenanntes Trainingssytem dienst zu Testzwecken für alle beteiligten Parteien. Ihnen gibt diese Datenbank die Möglichkeit, die verschiedenen Verknüpfungen hinsichtlich des Rechts mit verantwortlichen Stellen und Anwendungbereichen zu prüfen. Erst nach Freigabe der Daten im Quentic-Trainingssystem erfolgt der Import in das Produktivsystem, dem Kunden-Software-Mandanten.
In Quentic gibt es verschiedenste Daten, die importiert werden können. Bei Fragen dazu kommen Sie am besten direkt auf den Support von Quentic zu. Die Kollegen/innen können Ihnen hier sicherlich weiterhelfen.
Der Import des Rechtskatasters erfolgt über Datenmigration durch Quentic über ein mit eco COMPLIANCE abgestimmtes Standardverfahren.
Es ist uns bewusst, dass keiner unserer Kunden im Rahmen des Rechts-Managements bei Null anfängt. Wenn Sie bereits Daten in der Software hinterlegt haben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, damit umzugehen. Beispielsweise können die vorhandenen Daten anhand des gesetzlichen Kurzzeichens überschrieben oder zu Dokumentationszwecken vor der Migration eines eco COMPLIANCE Rechtskatasters exportiert werden. Schließlich können diese Daten möglicherweise Teil Ihrer Rechtsdokumentation sein.
Um jedoch ein aussagekräftiges und organisationsbezogenes Rechtskataster aufzubauen, empfehlen wir einen grundlegenden Neuaufbau und das Löschen der alten Daten. Die eco COMPLIANCE Rechtskataster zeichnen sich durch eine qualitätssichernde und arbeitserleichternde Struktur aus (Sach- und Rechtsgebiete, mitgeltende Rechtsvorschriften, Pflichtenkategorien, Sammel- und Detailinformationen und vieles mehr). Entlang dieses Gerüsts werden die Daten später auch im Rahmen des Rechts-Abonnements gepflegt. Eine rechtlich korrekte Datenpflege im Mix zwischen Alt- und Neudaten ist kaum leistbar.
Während der Bestandsaufnahme prüfen wir, welche Rechtsvorschriften und Pflichten für Sie tatsächlich relevant sind, und nur diese werden später in Ihr System eingespielt. Eine Vermischung von gepflegten Altdaten, die möglicherweise keine Relevanz (mehr) haben, und relevanten Inhalten würde einer transparenten Compliance entgegenwirken. Dennoch sind Ihre vorhandenen Daten im Rechtskataster für unsere Berater immer auch eine wichtige Vergleichsgröße, die Ihre Priorisierungen der Vergangenheit aufzeigt und damit teilweise auch Risikobereiche im Betrieb verdeutlicht.
Eine Fach- oder Führungskraft verlässt das Unternehmen und die Stelle soll neu besetzt werden? Kein Problem für die Übernahme der Verantwortung in Quentic. Die Rechtsvorschriften und -pflichten sind in Quentic immer mit der verantwortlichen Stelle verknüpft. Die Stellenbesetzung (Person) kann im System daher jederzeit geändert werden. Die Vorschriften und Pflichten bleiben dabei mit der Stelle und nicht mit der Person verknüpft.
Möchten Sie die Stellenbezeichnung ändern, während die verknüpften Rechtsvorschriften und Pflichten bestehen bleiben sollen? Auch dies ist grundsätzlich kein Problem. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einem laufenden Projekt zum Aufbau eines Rechtskatasters in der Ihnen zugesandten Stellenliste keine Änderungen ohne Rücksprache mit Ihrem eco COMPLIANCE Consultant vorgenommen werden sollten.
Sollten Sie Umstrukturierungen im Unternehmen vornehmen, bei denen bestimmte Stellen wegfallen oder die Aufgaben aufgeteilt werden, wenden Sie sich am besten an unseren eco COMPLIANCE Support. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter und zeigt Ihnen Lösungen sowie den Änderungsaufwand, um eine Umsetzung im Service-Level zu gewährleisten.
Zur Pflege des Systems benötigen wir folgende Berechtigungen:
=> Organisation
-> Organisationseinheiten (lesen)
-> Personen (lesen)
-> Stellen/Funktionen (lesen)
-> Maßnahmen (schreiben)
=> Legal Compliance einschl. Stammdaten
-> Rechtsregister (schreiben)
-> Rechtspflichten (schreiben)
-> Art der Norm (schreiben)
-> Handlungsprioritäten (schreiben)
-> Pflichtenkategorie (schreiben)
-> Rechtsebene (schreiben)
-> Sachgebiete (schreiben)
Um Ihr Rechtskataster aktualisieren zu können und relevante Änderungen einspielen zu können, brauchen wir Zugriff auf Ihr System.
In unseren Pflichtenpäckchen fassen wir thematisch zusammengehörende Rechtsanforderungen aus verschiedenen Vorschriften rechtsebenenübergreifend unter Benennung einer prägnanten Kategorie zusammen. Mehrere Päckchen ordnen wir im Rahmen der Bündelung auf ein rollenspezifisches Pflichtenpaket einer verantwortlichen Stelle zu.
Dies ermöglicht eine effektive und übersichtliche Bewertung der einzelnlen Pflichtenpäckchen und damit dahinterliegenden Rechtsanforderungen. Für Fälle, in denen eine detailliertere Betrachtung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Detailpflichten aus den Quellvorschriften des Pflichtenpäckchens an einer zentralen Info-Stelle dargestellt. Diese dient als Nachweis für die Berücksichtigung der detaillierten Paragrafenebene und ermöglicht es Verantwortlichen im Unternehmen, bei Bedarf tiefergehende Recherchen anzustellen. Die Info-Stelle fungiert somit als reine Informationsquelle, während die Bewertung und Einhaltung der Pflichten weiterhin den jeweils zugeordneten verantwortlichen Stellen obliegt.
Beachten Sie dazu am besten unsere Hilfestellung zur Verknüpfung von Stellen in Quentic.
Im Fachmodul „Organisation“ finden Sie die Stellen und Funktionen. Dort können Sie neben den Stellen auch die ID der Stelle mit exportieren.
Screenshot siehe hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-finde-ich-die-id-der-user-raus-fuer-den-import/
Folgendes Einführungs-Video können Sie sich gerne hier direkt ansehen:
Sollten Sie detaillierte Fragen zur Nutzung der Software haben, insbesondere im Hinblick auf die anderen Software-Module, möchten wir Sie bitten, sich direkt an Ihren Ansprechpartner beim Softwareanbieter zu wenden. Wir sind zuversichtlich, dass sie Ihnen gerne weiterhelfen werden.
Pflichtenpäckchen setzen sich je nach Stelle/Verantwortlichkeit aus unterschiedlichen Vorschriftenanforderungen verschiedener Rechtsebenen zusammen. Da es sich um wesentliche Extrakte aus rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Quellvorschrift handelt, kann es zielführend sein, sich inhaltlich versichernd zu informieren. Die weiterführenden Inhalte zu dieser Bewertungsaufgabe finden Sie unter den den Detailpflichten an der jeweiligen Quellvorschfrift. Da diese sehr unterschiedliche Themen behandeln, helfen die dazugehörigen Pflichtenkategorien, die passende Anforderung schnell ausfindig zu machen. Der Beitirag der Detailpflicht ist ein gleichfalls auf Relevanz ausgearbeiteter Text.
Zu jeder Vorschrift sind die einzelnen Detailpflichten im sam-Modul „Compliancemanagement“( Rechtsdatenank/- register) im Rechtsbaum unter dem Reiter „Aufgaben aufgelistet. Dies im jeweiligen Ordner des zugehörigen Sach- und Rechtsgebietes.
In unseren Pflichtenpäckchen fassen wir thematisch zusammengehördende Rechtsanforderungen aus verschiedenen Vorschriften rechtsebenübergreifend unter Benennung einer prägnanten Kategorie zusammen. Mehrere Päckchen ordnen wir im Rahmen der Bündelung auf ein rollenspezifisches Pflichtenpaket einer verantwortlichen Stelle zu. Dies ermöglicht eine effektive und übersichtliche Bewertung der Pflichtenpäckchen und damit dahinterliegenden Rechtsanforderungen. Für Fälle, in denen eine detailliertere Betrachtung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Detailpflichten aus den Quellvorschriften des Pflichtenpäckchens an einer zentralen Info-Stelle dargestellt. Diese dient als Nachweis für die Berücksichtigung der detaillierten Paragrafenebene und ermöglicht es Verantwortlichen im Unternehmen, bei Bedarf tiefergehende Recherchen anzustellen. Die Info-Stelle fungiert somit als reine Informationsquelle, während die Bewertung und Einhaltung der Pflichten weiterhin den jeweils zugeordneten verantwortlichen Stellen obliegt.
Die Zuordnung der Pflichten zu den verantwortlichen Personen erfolgt beim Erstimport durch uns und unser System. Allerdings kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Verteilung der Zuständigkeiten intern angepasst oder umorganisiert wird. Daher haben wir uns bewusst dazu entschieden, bei neu erstellten Datensätzen keine automatisierte Zuordnung vorzunehmen. Jede Organisation hat individuelle Strukturen und Verantwortlichkeiten, die sich mit der Zeit ändern können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als Admin des Kunden die neuen Pflichten selbst zuordnen, um sicherzustellen, dass die Zuordnung immer den aktuellen Gegebenheiten Ihres Unternehmens entspricht. So bleibt das Rechtskataster präzise und anpassungsfähig an Ihre spezifischen internen Prozesse. Beachten Sie, dass dies nur vollkommen neu erstellte Datensätze mit neuer ID betrifft. Bereits zugeordnete Datensätze, die geupdatet wurden, bleiben entsprechend zugeordnet, da sich die Datensatz-ID hier nicht ändert.
Bei Rechtspflichten besteht eine 1:1-Beziehung zwischen Pflicht und Person. Wenn eine Pflicht mehrere Bereiche oder Verantwortliche betrifft, wird sie entsprechend vervielfacht. Deshalb legen wir großen Wert auf eine sorgfältige Delegation von Pflichten. Je tiefer die Pflicht in die Führungsebene delegiert wird, desto höher ist das Risiko von Bürokratisierung und Vielfachbewertungen desselben Themas durch unterschiedliche Personen mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen. Die thematischen Pflichtenpäckchen verstehen sich in diesem Sinne als eine Pflicht und Bewertungsaufgabe, obwohl in diese Anforderungen aus unterschiedlichen Quellvorschriften einfließen. Sie tragen zusätzlich dazu bei, unnötige Komplexität durch einfache Multiplikation zu reduzieren. Die Person hat final ihr rollenspezifisches Pflichtenpaket als klare Verwantwortlichkeit im Blick.
Selbstverständlich können Sie die Funktion nutzen, um eigene Datensätze hinzuzufügen. Im Bereich „Rechtsdatenbank/-register“ klicken Sie zum Importieren von Dateien auf „Update/Import“.
Bitte achten Sie darauf, dass die bestehenden Daten nicht überschrieben werden, und zögern Sie nicht, sich bei Fragen an Secova zu wenden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Es ist uns eine Freude, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie die Verantwortlichen bei den bestehenden Datensätzen in sam selbst anpassen können. Alternativ können Sie sich auch gerne an unseren Support wenden. Unser Team wird eine zeitliche Aufwandsabschätzung des Änderungsbedarfs durchführen. Sobald Sie diese freigeben, wird der Support im Rahmen der Service-Pauschalen tätig.
Wir möchten Sie bitten, uns in jedem Fall zu informieren, wenn von den Stellenänderungen die vereinbarte Melderegel betroffen ist. Auf diese Weise können wir auch zukünftig sicherstellen, dass Maßnahmen und Rechtspflichten den richtigen Personen zugewiesen werden.
Schreibberechtigungen für alle Datenfelder des Funktionsmoduls Compliancemanagement + Schreibberechtigung für Maßnahmen + Importberechtigung.
Möglicherweise noch noch erweiterterte Rechte nach Absprache: Berechtigung für bestimmte Orte im Ortsbaum des Funktionsmoduls Compliancemanagement.
Screenshot siehe hier:https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/welche-berechtigungen-braucht-eco-compliance-zur-pflege-des-katasters-2/
Haben wir einen Zugang zu Ihrem System, so können wir Ihnen bei inhaltlichen Fragen gezielt helfen. Ebenso können wir Ihnen auf Wunsch die monatliche bzw. vierteljährliche Aktualisierung Ihres Rechtskatasters für Sie übernehmen.
Gehen Sie in den Bereich „Verwaltung“ und exportieren Sie die Mitarbeitendenliste. Sie finden die User ID’s im Excel-Export in der vorletzten Spalte (AF).
Hier finden Sie dazu eine Anleitung: https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EfOkmov0Pp9FgMdi85klTOYBX_eDckBPDmVftWdQhP4oUw?e=nPfZsf
Siehe auch Screenshot: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-finde-ich-die-id-der-user-raus-fuer-den-import-2/
Die Private Cloud-Variante der mesh:a Cloud bietet verschiedene Sicherheitsoptionen. Da es sich um einen dedizierten Server handelt, lässt sich auch eine Anbindung über Active Directory herstellen. Dies ist im Rahmen einer Angebotsanfrage zu berücksichtigen und demnach eine optionale Leistung.
Auch unsere Technologie-Partner wie beispielsweise die Quentic GmbH und Secova GmbH bieten für ihre Systeme diese Möglichkeiten an.
Zuerst einmal können Daten im Rahmen einer Neubesetzung von der alten auf die neue Besetzung übertragen werden. Damit gehen keine Arbeitsstände zu teils rechtsverbindlichen Maßnahmen verloren. Selbstverständlich können aber alle dem vorherigen Anwender zugeordneten Daten gelöscht werden. In beiden Fällen ist der Name des ausgeschiedenen Mitarbeitenden an keiner Stelle des Systems mehr hinterlegt und einsehbar.
Auch unsere Technologie-Partner wie beispielsweise die Quentic GmbH und Secova GmbH bieten Ihnen dazu ausführliche Konzepte und Informationen an.
Die Daten gehören grundsätzlich Ihnen, was übrigens auch durch die DSGVO geregelt ist. Sie sind zudem Ihr betriebliches Abbild der Rechtskonformität. mesh:a hat eine vollumfängliche Import- und Exportschnittstelle, die Sie als Kunde leicht selbst bedienen können. Diese Funktionen werden weder zu Vertragsenden noch in der Vertragslaufzeit mit Support-Pauschalen berechnet, wie dies bei einigen Standardsoftware-Anbietern üblich ist. Exportieren Sie Ihre Daten zu Vertragsende als csv- bzw. xls-Dateien aus dem System heraus. Da vielfach auch Daten von Standard-Software übernommen werden, ist der umgekehrte Weg natürlich genauso möglich.
Ja. eco COMPLIANCE kann Ihnen auf Wunsch einen Entwurf dazu bereits im Rahmen der Angebotserstellung zukommen lassen.
Zu den jeweiligen Partnern von eco COMPLIANCE bestehen selbstverständlich gleichfalls AV-Verträge.
Ja, sprechen Sie uns bei Bedarf an. So können wir Ihre Anforderungen kennenlernen und Ihre Fragen genauer beantworten.
Ja, jeweils für das relevante Partnerunternehmen und eco COMPLIANCE. Die Datenschutzbeauftragten sind nachweislich qualifiziert.
Unsere Datenschutzbeauftragte ist: Nicole Hencinski, Fachanwältin für IT-Recht bei DIGI@LAW Rechtsanwälte, Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, E-Mail: kanzlei@digita-law.de.
eco COMPLIANCE arbeitet zusammen mit den Technologie-Partnern sowohl im Public als auch im Private-Cloud-Umfeld allein mit qualifizierten Service-Providern zusammen. Die Anforderungen unserer Kunden seitens der IT-Compliance werden durch verschiedene Zertifizierungen der Provider gedeckt.
Besondere Sicherheitsnachweise können in der Private Cloud über diese folgende Zertifizierungen und Teilnahmen erbracht werden (Auswahl):
Die Public Cloud weißt unter anderem mit fünf Sternen in der DCSA 3.0 Zertifizierung durch den Verband der Internetwirtschaft eco das damit höchste Sicherheits-Rating auf.
Der Kunde entscheidet zwischen der Public oder der Private Cloud.
Die Public Cloud bietet:
Darüber hinaus bzw. abweichend bietet die Private Cloud:
Wahlweise innerhalb von Europa oder nur in Deutschland. Bitte entscheiden Sie sich diesbezüglich für die Public oder Private Cloud (siehe Frage „Gibt es unterschiedliche Hosting-Pakete?“).
Hier einige Beispiele unserer zufriedenen Kunden: MAN Energy Solutions, Pfizer, Kraiburg, Allgaier, Rossmann, IMI, Dr. Suwelack, Saint-Gobain, Federal Mogul, Aurubis, Kärcher, Hettich, Enercon, Tetra Pak, Bulten, Kardex, Homann, Dörken, Pfalzwerke Netz, Scholz Recycling, Voestalpine, Fresenius, Continental, TEAG, B/S/H, Vaillant, Meyer Werft, SIG, Vishay, MTU Aero Engines, Nagel Group, 3M, Trumpf, Leiber Group, Hamburg Wasser, Enertrag, Jumo, Schattdecor, Magna, DB AG, TIB Chemicals, IBS Filtran
Wir sind stolz darauf, uns von anderen Anbietern durch unser umfassendes und kundenorientiertes Angebot abzuheben. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand – von der Beratung über eigene Inhalte und Software bis hin zu unseren qualifizierten Juristen und Coaches. Wir legen Wert auf Flexibilität und Unabhängigkeit, weshalb wir mit mehreren Software-Partnern zusammenarbeiten, um Ihnen die bestmögliche Lösung anzubieten.
Unsere verständlichen und praxisorientierten Inhalte sind darauf ausgerichtet, Sie nicht zu überfordern. Wir reduzieren Informationen auf ein rechtssicheres Minimum und fassen Pflichten in rollenbasierten Paketen zusammen. So ermöglichen wir Ihnen eine effiziente Bewertung und Umsetzung.
Unser persönlicher und integrierter Support macht den Unterschied: Wir bieten proaktive Betreuung und arbeiten eng mit unseren Kunden zusammen, um ihre Bedürfnisse bestmöglich zu erfüllen. Unsere schnelle und kompetente Hilfe sowie unsere Zusammenarbeit auf Augenhöhe zeichnen uns aus.
Wir wissen, dass sich Ihr Bedarf im Laufe der Zeit ändern kann. Deshalb sind unsere Inhalte und Prozesse leicht skalierbar, sodass sie sich an Ihr wachsendes Unternehmen anpassen. Zudem decken wir ein umfangreiches Spektrum an Rechts- und Sachgebieten ab und ermöglichen Ihnen so ein ganzheitliches Compliance Management.nnWählen Sie uns als Ihren vertrauenswürdigen Partner und profitieren Sie von unserer Expertise, Flexibilität und dem persönlichen Service, der uns von anderen Anbietern unterscheidet.
Wir betrachten uns als nachhaltig, da wir uns auf langfristige Ziele konzentrieren und gemeinsam mit Ihnen unsere Vision zum Schutz von Mensch und Umwelt verwirklichen möchten. Dabei legen wir großen Wert auf langfristige, partnerschaftliche Beziehungen auf Augenhöhe. Unser Verständnis von Wachstum bezieht sich nicht nur auf wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch auf persönliche Entwicklung, wobei sowohl unser Team als auch unsere Kunden ermutigt werden, sich weiterzuentwickeln. Zudem engagieren wir uns aktiv für unsere Werte und setzen uns für sie ein. Schließlich achten wir darauf, schlanke und umweltschonende Strukturen in unserem Unternehmen aufzubauen und zu erhalten.
eco COMPLIANCE ist kein gewöhnlicher Anbieter für austauschbare Rechtskataster, sondern versteht sich als Compliance-Coach, der Führungskräften und Beauftragten hilft, Rechtssicherheit in ihren Tätigkeiten zu integrieren und so ein nachhaltiges Unternehmenswachstum zu fördern.nnAls Compliance Coach begleiten wir Sie auf dem Weg zu einem gelebten Rechtskataster und geben Ihnen Impulse, während wir offen und direkt auf erkannte Probleme eingehen. Wir teilen unsere Erfahrungen aus über 350 Projekten und bieten Ihnen Tipps, basierend auf erfolgreichen Strategien anderer Unternehmen. Wir fokussieren uns darauf, dass die Motivation der beteiligten Verantwortlichen erhalten bleibt, indem wir den übergeordneten Sinn und Ihre gewünschten Ergebnisse im Blick behalten.nnWir sind Ihr Partner für gelebte Rechtssicherheit und zeigen Wege zu Transparenz und Verantwortungsübernahme auf. Gemeinsam entwickeln wir eine innovative Grundlage, um Compliance als Teil der Unternehmenskultur zu etablieren. Wir stärken das Risiko-Management auf allen Unternehmensebenen, um Unternehmen, Menschen und Umwelt effektiv zu schützen.nnUnsere Werte basieren auf vertrauensvoller Partnerschaft, gegenseitigem Respekt und der Förderung von Verantwortungskompetenz. Wir ermöglichen Ihnen, Risiken zu erkennen und Chancen zu nutzen, indem wir lösungsorientiert zusammenarbeiten. Wir verbinden bewährte Ansätze mit Innovationen, um effizientere Prozesse zu erreichen, und festigen Compliance als Unternehmenswert.nnUnser Ansatz fördert ein starkes Team, das auf Vertrauen, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Zielerreichung basiert. Wir schätzen Authentizität und nutzen vielfältige Perspektiven als Raum für Entwicklung, um die Unternehmensentwicklung voranzutreiben.
Das Kernprodukt ist das eco COMPLIANCE Rechtskataster welches nach dem Getting Compliance Concept aufgebaut wird.nnDas Rechtskataster berücksichtigt dabei in der Regel die Sachgebiete bzw. die Rechtsgebiete aus dem EHS-Bereich (EHS = Umwelt, Gesundheitsschutz und Sicherheit): Abfallrecht, Anlagensicherheit mit Ex-Schutz, Arbeitssicherheit bzw. Arbeitsschutz, Bau- und Bauordnungsrecht, Bodenschutz, Chemikaliensicherheit, Eisenbahnrecht, Energie, Gefahrgut, Gesundheitsschutz (Pharma, Kosmetik), Gewässerschutz, Immissionsschutz, Lebens- und Futtermittelrecht, Naturschutzrecht, Produktsicherheit, Umweltrecht.nnOptional können die Sachgebiete aus dem Legal Compliance Bereich ebenfalls abgedeckt werden: Allegemeines Recht, Arbeits- und Sozialrecht, IT-Recht mit Datenschutz, Steuerrecht, Wirtschafts- und Strafrecht, ZollrechtnnDas Rechtskataster beinhaltet Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln) und daraus abgeleitet Rechtspflichten.nnDie Rechtspflichten werden smart fit zu verantwortlichen Mitarbeitern zugeordnet bzw. verknüpft.nnRechtsänderungen werden ebenfalls aufbereitet und gepflegt. Handlungsbedarf aufgrund neuer bzw. geänderter Rechtspflichten werden in Form von Maßnahmen gemeldet (je nach abgestimmter Melderegel für entsprechend Zuständige bzw. Verantwortliche).nnDargestellt bzw. abgebildet bzw. gespeichert werden die Daten des Rechtskatasters in unterschiedliche Software-Datenbanken von Software-Partnern.nnmesh:a bzw. mesha ist die von eco COMPLIANCE entwickelte Software-Datenbank auf Basis der Software ninox.nnAudits als interne Audits oder Compliance Audits sind ebenfalls Dienstleistungen von eco COMPLIANCE.nnZu den umfangreichen Support-Leistungen der eco COMPLIANCE GmbH gehören auch Schulungen, die in der Regel als Training für den sicheren Umgang mit den Rechtskatastern durchgeführt werden.
Das Getting Compliance Concept (GCC) besteht aus drei Schritten:nn1. Aufnehmen und sammeln: Hier wird eine Bestandsaufnahme Ihrer spezifischen Unternehmenssituation durchgeführt, einschließlich der Checkliste Rechtskataster-Ermittler und der Erfassung der einzubindenden Führungskräfte/Beauftragten. Ziel ist es, Unternehmensziele zu formulieren, Verantwortlichkeiten festzulegen und eine Melderegel für relevante Rechtsänderungen zu etablieren.nn2. Sortieren und bündeln: In diesem Schritt wird das klassische Gesetzeskataster auf Vorschriftenebene ausgewertet, und Ihre Führungskräfte und Beauftragten bewerten Rechtspflichten und Maßnahmen. Dies geschieht schlank, klar und anwenderspezifisch, basierend auf den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und den relevanten Rollenprofilen.nn3. Erkennen und umsetzen: Der letzte Schritt fördert die Unternehmensentwicklung, indem Risiken und Chancen erkannt und Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen ergeben sich aus Ihren Rechtspflichten-Bewertungen und relevanten Rechtsänderungen. Durch das Maßnahmenmanagement wird sichergestellt, dass Handlungsbedarf erkannt und nachgegangen wird, um die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens nachweislich zu erhöhen.
Derzeit unterstützt eco COMPLIANCE folgende Software: mesh:a auf Basis von ninox (Software-Partner = Ninox GmbH aus Berlin), sam (Partner = Secova GmbH & Co. KG aus Rheine), Quentic (Partner = Quentic GmbH in Berlin)
Hauptsitz ist Haltern am See. Die Geschäftsadresse lautet: Kampweg 13 b in 45721 Haltern am See.
Über die Telefonnummer: 02364 89899 10 oder der E-Mail-Adresse: support@eco-compliance.de.
Die geschäftsführenden Gesellschafter von eco COMPLIANCE sind Dipl.-Ing. Karsten Aldenhövel und M. Sc. Martina Glas.
Die Firma eco COMPLIANCE ist seit 02.01.2012 geschäftstätig und ein etabliert renommierter Anbieter zur Erhöhung der Rechtssicherheit ihrer Kunden.
Amela Bektas ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Ameralda Kurbegovic ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Amra Kukolj ist Teamleiterin unseres Supports. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Annika Troué ist Mitglied des Monitoring-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/nnIn ihrer langjährigen Berufserfahrung als Rechtsanwältin und Mediatorin, z. B. in einer Compliance-Abteilung eines Konzerns, hat sie neben einer sehr sorgfältigen und geordneten Arbeitsweise auch einen ausgeprägt analytischen Blick und wirtschaftliches Praxisverständnis entwickelt. Die aktuelle Rechtslage und -entwicklung zu beobachten, zu recherchieren und zu analysieren gehört absolut zu ihren Stärken.
Astrid Dolezych ist Teamleiterin des Monitoring-Teams und Mitglied im Coaching-Team. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Barbara Biermann ist Teamleiterin des Coachings-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Barbara Biermann begleitet Kunden der eco COMPLIANCE GmbH zur betrieblichen Sicherheit.
Ihr Auftrag erstreckt sich von der Bestandsaufnahme der Rechtsanforderungen bis zu Implementierungen daraus entwickelter Rechtskataster. Dabei bringt die Consultant ein fundiertes Praxiswissen aus Konzerntätigkeit mit, u.a. als Fachleiterin eines EHS-Competence-Centers. Für eine pragmatische Compliance setzt sie sich mit prägnant aufbereiteten Handlungsempfehlungen und Rechtspflichten ein. Dazu weiß die Sicherheitsfachkraft und ausgebildete Beauftragte für Abfall, Gefahrgut und Gewässerschutz effiziente Bewertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Barbara Biermann erwarb ihren Diplom-Ingenieur FH an der Fachhochschule Bingen im Studiengang Umweltschutz.
Britta Zaremba ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Christian Bahl ist Mitglied des Coachings-Teams. Er stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Neben seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich Umweltrecht und Produkthaftung war er bundesweit als Dozent tätig. Hier vermittelte er auch Grundlagen des Arbeitsrechts, zur zivilrechtlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortung. Als Compliance Coach für Setup-Projekte und der kontinuierlichen Kundenbetreuung ist es sein „Steckenpferd“, komplexe Rechtsinhalte in eine für Nichtjuristen verständliche Sprache zu übersetzen und zu vermitteln.
Dervis Buric ist Mitglied des Support-Teams. Er stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Ilka Barth ist Mitglied des Vertriebs-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/nnIlka Barth ist im Sales Development Schnittstelle zum Beratungsvertrieb und erste Ansprechpartnerin für Interessenten auf ihren Weg zu eco COMPLIANCE. Sie erfasst und verfolgt Bedarfe und koordiniert mit Herz und Verstand.
Jorma Roose ist Mitglied des Vertriebsteams und damit Ansprechpartner für alle Belange im Vertrieb bzw. der Vorstellung unserer Angebote. Er stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
In welchen Branchen und Geschäftsfeldern kommen die unterschiedlichen Stärken von eco COMPLIANCE zum Tragen und welche Vorteile bieten sie den dortigen Fach- und Führungskräften? Als Brückenbauer zwischen Kundenwünschen, Marktbedingungen und Produktnutzen entwickelt Jorma Roose von Erstkontakt bis hin zur nachhaltigen Betreuung passgenaue Angebote rund um HSE-Themen. Mit Beratererfahrung und einem Studienschwerpunkt Strategisches Management berücksichtigt er dabei umsichtig betriebliche Prozesse und Entscheidungswege. Seine Motivation: Mehrwerte sachgerecht für die Praxis aufzuzeigen und Problemlösungen leistungsgerecht sowie fair zu kalkulieren. So begleitet er serviceorientiert schlanke und komplexe Konzepte sicher in die Umsetzung. Für ein produktives Zusammenspiel sind seine Teamplayer-Fähigkeiten bei Kunden, Partnern und Mitarbeitenden gleichfalls gefragt.
Nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften war Jorma Roose im Profit- und NGO-Umfeld aktiv, u.a. im Fundraising, Software- und Consulting-Bereich. Seit 2017 bringt er mit Freude seine vertriebliche B2B- und B2C-Kompetenz bei der eco COMPLIANCE ein.
Seine Kontaktdaten sind:
Jorma Roose
Manager Sales & Marketing; Dipl.-Kfm.
Telefon: +49 (0) 2364 89899 15
E-Mail: roose@eco-compliance.de
Linda Rosenkranz ist Mitglied des Monitoring-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Martina Glas (geborene Mühlschuster) verantwortet als geschäftsführende Gesellschafterin das Tagesgeschäft der eco COMPLIANCE GmbH seit 2019. Tätig für eco COMPLIANCE ist sie seit 2015. Hier stellt sie sich persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Mit ihrem Team aus Ingenieuren und Juristen erarbeitet sie praxisorientiert betriebsspezifische Rechtskataster für Konzernkunden und Mittelständler. Neben der verständlichen Rechtsaufbereitung für Umwelt-, Sicherheit- und Energie-Themen engagiert sich Martina Mühlschuster für eine effiziente Pflichtenübertragung und ein ergebnisorientiertes Compliance-Management. Seit 2015 trägt sie damit wesentlich zur erfolgreichen Marktentwicklung des EHS-Spezialisten bei. Sie studierte Ressourcen- und Umweltmanagement an der TH Deggendorf. Berufsbegleitend erwarb sie zudem den Master im Systemischen Management und Nachhaltigkeit in Stuttgart.
Monika Aldenhövel ist Chefin unserer Accounting-Abteilung und beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen zu unseren Rechnungen. Sie ist nicht nur zuständig für die Rechnungsstellung, sie bereitet außerdem sämtliche Dokumente/Unterlagen, die buchhaltungsrelevant sind, zur Weiterverarbeitung auf. Sie erreichen Monika Aldenhövel unter
Tel.: 02364 89899 40
E-Mail: monika.aldenhoevel@eco-compliance.de
Des Weiteren ist Monika auch intern unsere erste Ansprechpartnerin, wenn es um administrative Aufgaben und der Planung von Dienstreisen und Teamtreffen geht. Hier setzt sie gerne ihr Organisationstalent ein.
Zehra Durakovic ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Datenschutzbeauftragte ist: Nicole Hencinski, Fachanwältin für IT-Recht bei DIGI@LAW Rechtsanwälte, Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, E-Mail: kanzlei@digita-law.de.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verbandssanktionengesetz (IM ENTWURF): . Derzeit besteht kein weitergehender Handlungsbedarf. Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Änderungen bevorstehen und wirken Sie stets mit geeigneten Compliance-Maßnahmen (insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht) Straftaten, die aus Ihrem Unternehmen heraus begangen werden können, entgegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 910: . Betrifft: Betriebe mit Handhabung von Epichlorhydrin oder 4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) . . Passen Sie Ihr risikobezogenes Maßnahmenkonzept hinsichtlich der geänderten Grenzwerte an. Haben sich Ihre spezifischen Risikobereiche geändert, so dass ggf. zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind? . . Sorgen Sie ggf. dafür, dass die Expositionen Ihrer Beschäftigten maximal im Bereich des „mittleren Risikos“ liegen. Ergreifen Sie hierzu Maßnahmen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 unter Pkt. 5 der TRGS 910. . . Dokumentieren Sie auch die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Die abgeleiteten Rechtspflichten siehe unter Reiter „Details“ zur Rechtsnorm TRGS 910.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SolG: . Planen Sie Neubauten von Gebäuden oder wesentliche Umbauten des Daches? Dann ergeben sich für Sie neue Installationspflichten von Photovoltaikanlagen, sofern Sie mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 beginnen oder nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches vornehmen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Installationspflichten entsprechend der Mindestgröße nachkommen. Kommen Sie in diesem Zuge den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten nach. . . Prüfen Sie ggf., ob Sie die Anforderungen durch Inanspruchnahme anderer Erfüllungsoptionen (solarthermische Anlage, PV-Anlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes) erfüllen oder eine Ausnahme von der Pflicht möglich ist. Stellen Sie auch in diesem Fall die Erfüllung der Nachweis- und Aufbewahrungspflichten sicher. . . Eine Befreiung von der Pflicht ist möglich, wenn die Erfüllung zu einer unbilligen Härte führen würde. Beantragen Sie in diesem Fall eine Befreiung bei der zuständigen Behörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KWKG 2020: . Für Betreiber neuer KWK-Anlagen, für welche der Kohleersatzbonus in Anspruch genommen werden soll, sowie für Betreiber stillzulegender KWK-Anlagen und Dampferzeuger (kohlebefeuert) ergeben sich geänderte Anforderungen bzgl. des Zeitpunkts der Stilllegung der bestehenden Anlage. . . Sofern die Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, muss die Anlage statt der derzeitigen Regelung (12 Monate vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage) bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein. . . Beachten Sie als Anlagenbetreiber die neuen Regelungen zur Stilllegung der bestehenden Anlagen und kommen Sie diesen Pflichten, sofern für die Anlage zutreffend, fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 16568:2023-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2020/2184: . Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, haben bestimmte Anforderungen nach der Trinkwasserrichtlinie zu erfüllen. Mit der vorliegenden Delegierten Verordnung wird nun die Kennzeichnung dieser Produkte ab dem 31. Dezember 2026 vorgeschrieben. . . Beachten Sie als Hersteller von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Verbrauch in Kontakt kommen, dass Sie die folgenden Kennzeichnungspflichten zum o.g. Datum einhalten: . -> Symbol gemäß Anhang dieser delegierten Verordnung („Trinkwasserhahn umgeben von Sternen“). Dabei hat das Symbol eine Mindesthöhe von 5 mm. . -> Zusätzlich ist auf der Verpackung und den Begleitunterlagen unterhalb des Produktes der Text „FÜR TRINKWASSER GEEIGNET“ anzubringen (je nach Verwendung ist dieser Text ggf. zu übersetzen). . -> Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so beschaffen sein, dass sich das Symbol deutlich abhebt. . -> Kann das Symbol in seiner Mindestgröße nicht auf dem Produkt angebracht werden, so ist es auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. . . Als Wasserversorgungsunternehmen überprüfen Sie, dass Sie zum genannten Datum nur Produkte mit der zuvor beschriebenen Kennzeichnung verwenden, sofern verbaute Materialien und Werkstoffe mit Trinkwasser in Berührung kommen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 903: . Prüfen Sie, ob die neuen biologischen Grenzwerte für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter relevant sind. Wenn ja, weisen Sie ihre Einhaltung nach. . . Zu folgenden Arbeitsstoffen wurden die biologischen Grenzwerte geändert bzw. ergänzt: . -> Chlorbenzol (CAS-Nr. 108-90-7) . -> Chlorierte Biphenyle (Gesamt PCB) (CAS-Nr. 1336-36-3) . -> N,N-Dimethylformamid (Dimethylformamid) (CAS-Nr. 68-12-2) . -> Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) . -> 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) (CAS-Nr. 71-55-6) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50678:2021-02;VDE 0701:2021-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15935:2021-10: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiG: . Durch die erneute Änderung des Energiesicherungsgesetzes werden die Anforderungen an die Ausübung der Preisanpassungsrechte angepasst und konkretisiert und insbesondere in § 26 das Verfahren einer saldierten Preisanpassung eingeführt. Beachten Sie als Energieversorgungsunternehmen diese neuen bzw. geänderten Anforderungen und stellen Sie sicher, dass Sie diese Anforderungen im Falle einer Preisanpassung entsprechend einhalten. . . Beachten Sie weiterhin als Energieversorgungsunternehmen, betroffenes Unternehmen bzw. Betreiber von Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Sektor Energie, die ergänzten Anforderungen in Bezug auf Kapitalmaßnahmen, die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten sowie Stabilisierungsmaßnahmen. Kommen Sie, sofern zutreffend, den neuen Anforderungen entsprechend nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/4: . Mit dieser Verordnung werden spezifische Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen sowie die Analysemethoden für diese antimikrobiellen Wirkstoffe in Futtermitteln der Verordnung (EU) 2019/4 festgelegt. . . Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, haben diese Höchstwerte und ihre entsprechenden Analysemethoden anzuwenden und einzuhalten. Passen Sie gegebenenfalls die vorhandenen Prozesse entsprechend an, sodass die nun durch die EU festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden. . . Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 20. Mai 2025. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-021: . Die neugefasste DGUV Information gibt einen Überblick über den sicheren Betrieb von Schultafeln und berücksichtigt nun auch interaktive Tafelsysteme, wie Whiteboards und Displays. . Stellen Sie sicher, dass alle Tafelsysteme wiederkehrend gemäß Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden, sowie moderne Tafelsysteme der elektrischen Prüfung für ortsfeste bzw. ortsveränderliche Betriebsmittel unterliegen. Prüffristen sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Nutzen Sie sie Checklisten des Anhangs zur Durchführung der Sicht- und Funktionsprüfung. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GWB: . Machen Sie sich mit den Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vertraut. Beachten Sie insbesondere die Einschränkung des Auskunftsverweigerungsrechts und die Umkehr der Beweislast bei vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen nach § 19a. Nicht die Kartellbehörde muss beweisen, dass die von ihr vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen nicht vorliegen sondern das betroffene Unternehmen. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61000-4-11:2021-10 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBauO: . Halten Sie für Ihre betroffenen Bauvorhaben die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BbgSGPrüfV: . Stellen Sie sicher, dass im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung Brandschutzklappen auf ihre Funktion „ordnungsgemäßes Schließen“ geprüft werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Prüfpflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Allgemeines Eisenbahngesetz: . Das AEG wurde an das EU-Recht angepasst. Machen Sie sich inbesondere mit den Änderungen bei den Sicherheitsbescheinigungen/-genehmigungen vertraut. Beachten Sie dabei auch die entsprechenden Übergangsfristen. . . Nutzen Sie auch die von der EBA zur Verfügung gestellten Hinweise (s. weitere Links) wenn sie erstmalig oder erneut eine Sicherheitsbescheinigung benötigen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RohmilchGütV: . Beachten Sie die Anforderungen aus der neuen Rohmilchgüteverordnung. . Halten Sie die Vorgaben für die Probenahme, den Transport der Proben und die Sachkunde der Milchsammelwagenfahrer ein. Beschäftigen Sie sich mit dem neuen Verfahren der Hemmstoffuntersuchungen. Es wird kein bestimmtes Testverfahren mehr vorgegeben, sondern die Einhaltung von definierten Mindestnachweisempfindlichkeiten. Diese werden in der Hemmstofftabelle in Anlage 3 der Verordnung im Einzelnen aufgeführt. Die Zahl der Hemmstoffuntersuchungen wird von mindestens zwei auf mindestens vier pro Monat erhöht. Auf der anderen Seite wird der Hemmstoffabzug von 5 auf 3 Cent für den ersten Hemmstoffnachweis und mindestens 3 Cent für jeden weiteren Hemmstoffnachweis im Monat reduziert. Es wird auf mehr Wirkstoffe als bisher untersucht: Penicilline, Cephalosporine, Sulfonamide, Aminoglykoside, Tetracycline, Makrolide, Lincosamide und Chinolone. Auf Letztere nicht in jedem Monat, sondern nur zwei Mal pro Kalenderjahr. Die Untersuchung der Milchsammelwagen (MSW) vor dem Abtanken per Schnelltest auf Penicilline und Cephalosporine (zusätzlich kann der Abnehmer die Untersuchung auf andere Wirkstoffe aufnehmen) ist in Zukunft Bestandteil der Rohmilch-GütV. Das bedeutet gleichzeitig, dass auch in diesen Fällen bei dem verursachenden Milcherzeuger der Abzug von 3 Cent vorgenommen wird. . . Stellen Sie sicher, dass Ihre Aufzeichnungspflichten erfüllt werden und die geforderten Dokumente entsprechend aufbewahrt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61439-2:2021-10: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG-DLVO MV: . Für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden in Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich neue Anforderungen im Fall der Errichtung und der Änderung von bestehenden Gebäuden. Kommen Sie den Nachweispflichten in Form von Erfüllungserklärungen fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GWKHV: . Die neue Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Herkunftsnachweisregistergesetzes hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters für Gas sowie für Wärme oder Kälte. . . Sie sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Gas sowie Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist für Ihre Anlagen relevant? Dann machen Sie sich mit den Anforderungen der neuen Verordnung vertraut und stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen einhalten. Dies umfasst die Eröffnung eines Kontos und die Nutzung der Kommunikationssysteme sowie die Registrierung der Anlage. . Halten Sie die Anforderungen hinsichtlich der Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung ein und stellen Sie für die einzelnen Verfahrensschritte die entsprechenden Anträge. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AktG: . Prüfen Sie, ob die Empfehlungen des neuen Kodex erfüllt werden. Begründen Sie Abweichungen zu den Empfehlungen (nicht den Anregungen) und veröffentlichen Sie sie mit der jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung („Comply or Explain“). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 4. BImSchV: . Betroffen sind: Betreiber, Genehmigungsmanagement und Immissionsschutzbeauftragte von Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von . => Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von . -> 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, . -> weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, . => halogenwerten Peroxiden mit einem Einsatz von . -> 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, . -> weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; . . Lassen Sie Ihre Anlage in enger Abstimmung mit Ihrer zuständigen Behörde nachträglich genehmigen. Halten Sie danach die Pflichten und Auflagen im Zusammenhang mit der neuen Genehmigung ein. Ermitteln Sie dafür zunächst (ggf. wieder in Abstimmung mit der Behörde), welche Pflichten (Immissionsschutzbeauftragte, Emissionserklärung etc.) für Sie konkret gelten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021-09 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2013/34/EU – im Entwurf: . Beachten Sie die sich aus dem Richtlinien-Vorschlag ergebenden künftigen Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und bereiten Sie sich vor. . . Setzen Sie sich schon jetzt mit den Anforderungen auseinander und passen Sie bereits Ihre Prozesse zum CSR-Reporting an. Überprüfen Sie den Umfang künftiger Berichtspflichten und ob Sie in Zukunft einer externen Prüfpflicht unterliegen. . . eco COMPLIANCE wird weiter berichten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LFVV: . Halten Sie die entsprechenden Verbringungsverbote ein, sofern Sie Lebensmittel, Futtermitteln und/oder lebende Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in die Europäische Union verbringen wollen. Zu diesen zählen: . -> Verbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren. . -> Verbote der Verbringung auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 2304-1:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung / Kandidatenliste: . -> Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether (CAS-Nr. 143-24-8) und . -> Dioctyltin dilaurate, stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs., and any other stannane, dioctyl-, bis(fatty acyloxy) derivs. wherein C12 is the predominant carbon number of the fatty acyloxy moiety (CAS-Nr. -) . . Handlungsempfehlung . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TA Luft: . Die TA Luft wird zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen, EU-rechtlicher Vorgaben sowie des aktuellen Stands der Technik umfassend überarbeitet und neugefasst. . . Prüfen Sie sich als Betreiber einer entsprechenden Anlage, ob Sie die neuen, geänderten oder ergänzten Anforderungen im Hinblick auf . -> Immissionswerte und Emissionswerte, . -> bauliche / technische Anforderungen . -> Messung und Überwachung . bereits jetzt einhalten oder ob sich Anpassungsbedarf für Sie ergibt. . . Stellen Sie die fristgerechte Einhaltung der Anforderungen sicher. Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Anforderungen spätestens bis zum 1. Dezember 2026 erfüllen, es sei denn, dass auf Basis von BVT-Schlussfolgerungen abweichende Fristen zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen an die Emission an Formaldehyd sind ab dem 1. Dezember 2021 einzuhalten. Es gelten ggf. abweichende Sanierungsfristen, soweit die Anlage, die Anforderungen der TA Luft 2002 nicht einhält, Maßnahmen mit nur geringem Aufwand erforderlich sind oder für bestimmte Anlagenarten besondere Sanierungsfristen festgelegt oder in Luftreinhalteplänen Sanierungsfristen enthalten sind. . . In die TA Luft werden Anforderungen für neue Anlagen aufgenommen, die bisher nicht geregelt waren. Prüfen Sie als Anlagenbetreiber, ob sich durch die Neuaufnahme neue Anforderungen an Ihre Anlage ergeben. . . Es wurden weitere übergreifende Anforderungen wie die Einsparung von Energie sowie Regelungen für Geruchsimmissionen, Bioaerosole und den Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung. Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement, Messpflicht, Mitteilungspflicht, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2020/852: . Beachten Sie die geänderten Anforderungen bzgl. der Offenlegungsregeln für Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen in Bezug auf fossilem Gas und Kernenergie. . Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2023. Kommen Sie Ihren Berichtspflichten fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/1244: . Es wurde eine neue Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals erlassen. Diese gilt ab dem 1. Januar 2028. . Die bisherige der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben und gilt weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2026. . . Sie Betreiben Anlagen, in welchen Tätigkeiten gemäß Anhang I ausgeführt und dabei die festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden? Dann machen Sie sich mit der neuen Verordnung vertraut und kommen Sie Ihren jährlichen Berichtspflichten (PRTR-Bericht) im geforderten Umfang fristgerecht nach. . . Beachten Sie insbesondere, dass sich die Definition der Tätigkeiten und Kapazitätsschwellenwerte zwischen der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und der neuen Verordnung (EU) 2024/1244 unterscheiden und die Berichtspflicht nun auf die Anlage Bezug nimmt. Prüfen Sie daher, ob sich durch den angepassten Anwendungsbereich ggf. eine neue Berichtspflicht für Sie ergibt. . . Beachten Sie weiterhin, dass ggf. weitere Daten gegenüber den bisherigen Berichtspflichten zukünftig zu melden sind. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 17082: . Nehmen Sie die neue Norm als Ersatz zur DIN EN 525 zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKKennzV (noch IM ENTWURF): . Mit der vorliegenden Verordnung werden Anforderungen aus der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ((EU) 2019/904) hinsichtlich Produktanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften von Plastikeinwegprodukten festgelegt. . . -> Produktanforderungen (§ 3) . Getränkebehälter mit einem Füllvolumen bis zu 3,0 Litern – sofern diese Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse und Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen – dürfen nach dieser Verordnung ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise Glasflaschen (§ 3 Absatz 2). . Beachten Sie, dass Sie vor Inverkehrbringen festzulegen haben, ob ein Produkt als Einweg oder Mehrwegware gilt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verbraucher beispielsweise eine Einwegplastikflasche mehrfach verwendet. Hierdurch wird diese Flasche nicht zum Mehrwegprodukt im Sinne dieser Verordnung. Mehrweg bedeutet u.a., dass die Flasche zurückgenommen und wiederbefüllt wird. . . -> Kennzeichnungspflicht (§ 4) . Künftig unterliegen die folgenden Einwegkunststoffprodukte bei Inverkehrbringen einer Kennzeichnungspflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung: . –> Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren . –> Feuchttücher, d.h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege . –> Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden . –> Ebenso sind Einweggetränkebecher kennzeichnungspflichtig. Hier erfolgt die Kennzeichnung auf dem Becher selbst. . Beachten Sie hierbei: die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Importware. . . Machen Sie sich mit den geplanten Anforderungen hinsichtlich der Produktanforderungen und Kennzeichnungspflichten vertraut. . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Machen Sie sich mit den neuen Angaben zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an Führungspositionen vertraut, die bei Aktiengesellschaften in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten sein müssen. . . Beachten Sie, dass bei einer Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen bzw. einzuhaltenden Vorgaben die Erklärung die vorgeschriebenen Festlegungen und Begründungen beinhalten muss sowie die Angabe, ob die Zielgrößen bzw. Vorgaben während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen. Insbesondere eine Festlegung der Zielgröße Null muss begründet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 18.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 10390:2022-08: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2000/14/EG: . Die Richtlinie wurde hinsichtlich der Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geändert. . . Sie sind Hersteller / Inverkehrbringer von Geräten und Maschinen, welche zur Verwendung im Freien vorgesehen sind (u.a. Verdichtungsmaschinen, Kompressoren, Betonbrecher, Bauwinden, Planiermaschinen, Hydraulikaggregate, Rasenmäher, Turmdrehkräne, Schweißstrom- und Kraftsstromerzeuger)? Dann stellen Sie sicher, dass die jeweils gültigen Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls angewandt werden. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang das spezifische Vorgehen, wenn die Anwendung der in diesem Anhang oder in der Fassung des Anhangs III, die vor dem 22. Mai 2025 anwendbar war, festgelegten Schallmessverfahren zu zwei unterschiedlichen Situationen in Bezug auf die Konformität des Produkts führen würde. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 14103:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis, richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: . Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt weitergehende Maßnahmen zu den bereits bestehenden Regelungen zur Minimierung des Infektionsrisikos vor. Zusätzlich zu den bereits gültigen Maßnahmen haben Sie als Arbeitgeber – zunächst befristet bis zum 15. März 2021 – folgendes sicherzustellen: . -> Beschränken der Personenkontakte im Betrieb (z.B. durch Nutzen von internen Online-Meetings) . -> Wo es möglich und sinnvoll ist, muss Homeoffice angeboten werden . -> Reduzieren der Mitarbeiter pro Fläche: 10 m²/Mitarbeiter, ist dieses nicht möglich, sind z.B. Abtrennungen aufzustellen . -> Bildung von festen Arbeitsgruppen sowie Kontaktreduzierung der Arbeitsgruppen untereinander (gilt für Betriebe > 10 Mitarbeiter) . Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Mitarbeitern medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn: . -> die zuvor genannten Maßnahmen nicht eingehalten werden können, oder . -> der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder . -> Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen mit der Gefahr eines erhöhten Aerosolausstoßes zu rechnen ist. . Die Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen setzt eine Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung voraus. Auch dieses wird nun ausdrücklich in der Verordnung festgeschrieben. . Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten und gilt bis zum 15. März 2021. Setzen Sie daher die genannten Anforderungen umgehend um. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass Sie zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb verpflichtet sind, wenn die Anforderungen zur Kontaktreduzierung nicht eingehalten werden können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GenG: . Beachten Sie, dass der Vorstand einer Genossenschaft bei der Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil der beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes die Zielgrößen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben muss und dabei die prozentualen Angaben vollen Personenzahlen entsprechen müssen. Dies gilt ebenso für den Aufsichtsrat, der Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand festlegt in Bezug auf die jeweiligen Gesamtgremien. . Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat müssen bei einer Festlegung der Zielgröße Null, die Entscheidung klar und verständlich begründen sowie die Erwägungen darlegen, die zu dieser Entscheidung geführt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NKatSG: . Überprüfen Sie zunächst, ob Sie ggf. ein Betreiber einer kritischen Infrastruktur sind. „Kritische Infrastruktur“ im Sinne dieses Gesetzes sind: . -> Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden sowie . -> Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten, wenn sie als kritische Infrastrukturen eingestuft sind. . . Sollten Sie zu den Betreibern einer solchen kritischen Infrastruktur zählen, sind Sie nach dem neuen § 5a verpflichtet, eine Notfallplanung aufzustellen. Die Inhalte des Notfallplans sind in der Detailpflicht „Organisation – Notfallplanung“ beschrieben. . . Als Grundstückseigentümer oder Besitzer beachten Sie die neuen Duldungspflichten (§ 29a). Im Katastrophenfall haben Sie die Nutzung Ihrer Grundstücke, Anlagen und Wasserfahrzeuge zu dulden. Ebenso ist in diesem Fall die Räumung von Grundstücken sowie ggf. die Beseitigung von Pflanzen und baulichen Anlagen zu dulden, wenn diese Maßnahmen der Bekämpfung der Katastrophe dienen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Duldungspflicht, Mitteilungspflichten, Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PVUmsVO HH: . => gemeinsame Maßnahme mit EEWärmeUmsVO HH . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 13857:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKVerbotsV: . Beachten Sie als Hersteller und Inverkehrbringer das Verbot zum Inverkehrbringen folgender Einweg-Kunststoffprodukte zum 3. Juli 2021: . -> Wattestäbchen, . -> Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen . -> Luftballonstäbe und deren Halterungen . -> To-Go- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor sowie . -> generell alle Produkte aus oxo-abbaubarem (bspw. durch UV-Licht abbaubare) Kunststoff. Handelt es sich um mehrfach verwendbare Produkte, dürfen diese auch weiterhin aus Plastik bestehen und Inverkehr gebracht werden. . . Hierzu ist es notwendig, dass es sich um Mehrwegprodukte im Sinne dieser Verordnung handelt, also beispielsweise Boxen zum Lebensmitteltransport werden nach Nutzung erneut durch den Hersteller wiederbefüllt und in den Handel gebracht. Eine Nutzung durch den Verbraucher stellt demnach keine Wiederverwendung nach dieser Verordnung dar. . . Ausgenommen vom obigen Verbot des Inverkehrbringens sind Wattestäbchen und Trinkhalme, die zu medizinischen Zwecken genutzt werden und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sowie Luftballonstäbe und deren Halterungen, sofern sie industriell oder gewerblich verwendet werden. . . Zuwiderhandlungen hinsichtlich des Inverkehrbringens oben genannter Einwegplastikprodukte stellen nach dem 3. Juli 2021 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 100.000€ Geldbuße geahndet werden kann. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EGBGB: . Machen Sie sich als Betreiber eines Online-Marktplatzes bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr mit den ab dem 28. Mai 2022 geltenden Informationspflichten vertraut. . Beachten Sie, dass die Informationen vor Abgabe einer Vertragserklärung des Verbrauchers diesem gegenüber in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln entsprechend angepassten Weise angezeigt werden und auf Ihrer Webseite unmittelbar und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden müssen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Informationspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 212-004: . Nutzen Sie die neue DGUV Information als Entscheidungshilfe für die Auswahl geeigneter Rettungswesten und Schwimmhilfen, entsprechend ihres Einsatzzwecks. . . Beachten Sie hierbei, dass Rettungswesten zur persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Ertrinken zählen, wo hingegen Schwimmhilfen keine PSA darstellen. Dieses liegt im Auftrieb begründet: Rettungswesten haben einen Auftrieb von 100N und mehr, bei geringerem Auftrieb handelt es sich lediglich um eine Schwimmhilfe. . . Achten Sie darauf, dass bei gewerblichen Tätigkeiten der Mindestauftrieb 150 N oder mehr betragen muss. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NWindPVBetG: . Um die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen zu erhalten und zu steigern, wurde in Niedersachsen ein neues Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen erlassen. . . Sie sind Errichter / Betreiber von Windenergieanlagen und / oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen? Dann prüfen Sie die Betroffenheit Ihrer Anlagen im Abgleich mit dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. . Sofern zutreffend, kommen Sie Ihrer Zahlungspflicht in Form einer Aktzeptanzabgabe sowie den hiermit verbundenen regelmäßigen Nachweispflichten fristgerecht nach. . Machen Sie den betroffenen Gemeinden bzw. Einwohnern dieser betroffenen Gemeinden ein Angebot für die finanzielle Beteiligung und kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten in diesem Zusammenhang nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gebühr / Akzeptanzabgabe, finanzielle Beteiligung . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Berufskrankheiten-Verordnung: . Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat empfohlen, in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung folgende neue Berufskrankheit aufzunehmen: . -> Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden . . Prüfen Sie, ob für betroffene Patienten eine BK-Verdachtsanzeige in Frage kommt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SchadRegProtAG: . Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung um einen Monat verkürzt haben. Der PRTR-Bericht ist dementsprechend bereits zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. . . Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnergieStV: . Die EnergieStV wurde umfangreich geändert, wobei die Änderungen sehr spezifisch sind und nur bestimmte Akteure im Bereich der Energieerzeugnisse betreffen (u.a. Hersteller, Lagerbetreiber, Empfänger, Versender, Beförderer, Händler). Wenn Sie zu diesen Akteuren zählen, müssen Sie folgendes beachten: . -> Beachten Sie als Betreiber eines Kennzeichnungsbetriebs die geänderten Vorgaben in Bezug auf Unterschreitung des vorgeschriebenen Gehalts und kommen Sie Ihren Anzeigepflichten nach. . . -> Die Vorgaben für das Erlöschen der Erlaubnisse der verschiedenen Betriebe und Erlaubnisinhaber wurden angepasst. Prüfen Sie ggf., ob die Sachverhalte Anwendung finden können und kommen Sie Ihren Anzeigepflichten nach. . . -> Nehmen Sie im Rahmen der Bestandsanmeldungen Stellung, sofern Mengenabweichungen zu den Sollbeständen bestehen. . . -> Beachten Sie die angepassten Anforderungen in Bezug auf die Beförderungen und kommen Sie den Dokumentationspflichten nach. . . -> Bei dem Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten bestehen neue Anforderungen. Stellen Sie als Empfänger und Versender sicher, dass Sie die erforderlichen Anträge stellen, Anzeigen einreichen, Erlaubnisse vorliegen und als Empfänger die erforderlichen Sicherheiten leisten. Kommen Sie den geänderten Anforderungen im Rahmen der Beförderung nach. . . -> Für den Versandhandel entstehen neue Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Erlaubnisverfahren, Sicherheitsleistungen, Anzeige-, Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nachkommen. . . -> Beachten Sie die neuen Regelungen zur Steueranmeldung in Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und nicht von der Steuer befreit sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/6: . Beachten Sie, dass bestimmte Antibiotika/Virostatika/Antiprotozoika in der EU nur noch in der Human- und nicht länger in der Veterinärmedizin zum Einsatz kommen dürfen. Die Liste der betroffenen antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der EU-Tierarzneimittelverordnung der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, wurde nun veröffentlicht (s. Link zur Beitragsquelle). Halten Sie die damit verbundenen Verbote ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 462: . Stufen Sie relevante Viren und TSE-Agenzien im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach dem aktuellen Stand der Technik ein. Nutzen Sie also nachweislich die aktuelle Fassung der TRBA 462 sowie den aktuellen Stand der Einstufungen, die auf den Seiten der BAuA zu finden sind (siehe Links). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Arzneimittelgesetz: . Um Lieferengpässen bei Arzneimitteln künftig entgegen zu wirken, wurde das AMG angepasst. . . Beachten Sie als Pharmazeutisches Unternehmer oder Arzneimittelgroßhandlung insbesondere . -> ggfs. die neuen Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln. Die Informationen zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge helfen dem BfArM die Versorgungslage bei bestimmten Arzneimitteln besser einschätzen und angemessen reagieren zu können. . und . -> die Anforderungen an die Lagerhaltung: Um Lieferengpässe zu vermeiden oder abzumildern, können zukünftig die Bundesoberbehörden für versorgungskritische Arzneimittel zum Beispiel Vorgaben zur Lagerhaltung erteilen. . . Neu ist auch, dass Arzneimittel, die in einer anderen Sprache gekennzeichnet sind, künftig im Ausnahmefall angewendet werden dürfen. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wird diese Ausnahmemöglichkeit auf versorgungsrelevante Arzneimittel beschränkt, die vom Arzt unmittelbar bei Patienten angewendet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 14040:2021-02: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AlkStV: . Die Vorgaben für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnisse, die Pflichten zur Anzeige von geänderten Verhältnissen sowie Regelung für die beabsichtige Zerstörung von Alkoholerzeugnissen wurden angepasst und ergänzt. Prüfen Sie, ob die Sachverhalte Anwendung finden können und kommen Sie Ihren Anzeigepflichten nach. . . Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs andere Mitgliedstaaten bestehen neue Anforderungen. Stellen Sie als Empfänger und Versender sicher, dass Sie die erforderlichen Anträge stellen, Anzeigen einreichen, Erlaubnisse vorliegen und als Empfänger die erforderlichen Sicherheiten leisten. . . Beachten Sie die angepassten Anforderungen in Bezug auf die Beförderungen und kommen Sie Ihren Pflichten nach. . . Für den Versandhandel entstehen neue Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Erlaubnisverfahren, Sicherheitsleistungen, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRAS 320: . Berücksichtigen Sie die Gefahrenquellen Wind, Schneelast, Eislast und windbedingte Projektile im Rahmen Ihrer Pflichten-Erfüllung gemäß Störfall-Verordnung. Erstellen Sie zunächst vereinfachte Gefahrenquellenanalysen. Falls hier das Ergebnis ist, dass detaillierte Analysen zu erstellen sind, erstellen Sie diese und führen Sie im Anschluss vor allem folgende Schritte aus . -> Ermittlung der Schadensfolgeklassen für jedes SRA, jeden SRB und jeden Betriebsbereich . -> Ermittlung der Störfalleintrittsvoraussetzungen unter der Annahme des gleichzeitigen Wirkens von Gefahrenquellen auf alle Anlagen und Anlagenteile des Betriebsbereichs sowie des Auftretens von Wechselwirkungen . -> Betrachtung von „Dennoch-Szenarien“ einschließlich der Bewertung, ob mehr als die „Größte zusammenhängende Menge“ (GZM) freigesetzt werden kann . -> Erarbeitung eines Schutzkonzeptes einschließlich der Nachweisführung, dass die SRAs und SRBs konform zur jeweiligen Schadensfolgeklasse ausgelegt sind (ACHTUNG: unterschiedliche Anforderungen an bestehenden und neuen SRAs/SRBs) . -> Empfehlung unabhängig von etwaiger Behörden-Auflage: Sachverständige Begutachtung des Schutzkonzepts . -> Ergänzung der Alarm-/Gefahrenabwehrplanung um auswirkungsbegrenzende Maßnahmen (vor allem auch für mögliche langandauernde Störungen) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Nachweispflicht, Alarm-/Gefahrenabwehr . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2014/90/EU: . Die EU Kommission hat eine Delegierte Verordnung für Prüfnormen für Feuerwehrschläuche erlassen. Bislang gab es für Feuerwehrschläuche auf EU-Schiffen keine einheitlichen Prüfnormen. Mit der neuen Delegierten Verordnung gibt es nun konkrete Vorgaben, nach denen die zu verwenden Schläuche geprüft sein müssen. Dies betrifft Feuerlöschschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm. . . Stellen Sie daher sicher, dass die betreffenden Feuerwehrschläuche auf Ihren Schiffen den Prüfnormen NF S 61-112 (Juni 2019) und DIN 14811 (Januar 2008) ohne die Anforderungen des Abschnitts 5.3 genügen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 528: . Berücksichtigen Sie im Rahmen neu zu erstellender Gefährdungsbeurteilungen oder in Fortschreibungen zu bestehenden folgende wesentliche Punkte im Zusammenhang mit schweißtechnischen Arbeiten: . -> wurden die auftretenden Gefahrstoffe identifiziert und in das Gefahrstoffkataster aufgenommen? . -> wurden den Mitarbeitern zu den auftretenden Gefahrstoffen Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache bekannt gemacht? . -> wurden die Emissionsraten der Schweißrauche quantifiziert und die mögliche Gefährdung weiterer Mitarbeiter bewertet? . -> sind Pflichten (Maßnahmenplan, Expositionsverzeichnis, besondere Aufbewahrungspflichten) bezüglich Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zu erfüllen? . -> wurde der Betriebsarzt hinzugezogen und hat dieser z.B. hinsichtlich des Impfangebots (AMR 6.7) beraten? . -> werden Absaugungen jährlich geprüft? . -> können Sie die Wirksamkeit (Einhaltung Grenzwerte) der Schutzmaßnahmen nachweislich belegen? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Gefahrstoffverordnung und mitgeltende Technische Regeln (TRGS 900, TRGS 910, TRGS 410, AMR 3.2, AMR 6.2, AMR 6.7).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 71-4:2021-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NSPflichtVersBeschV: . Beachten Sie als Schiffseigentümer, dass Sie etwaige Änderungen, die die HNS-Pflichtversicherung betreffen, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen haben. Zu Änderungen zählen u.a. Beendigung der Versicherung oder geänderte Angaben aus der Beantragung (siehe auch Detailpflicht hierzu). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVBFernwärmeV: . Für Fernwärmeversorgungsunternehmen ergeben sich durch Änderung der AVBFernwärmeV Preisanpassungsrechte, sofern die Gaslieferanten von den Preisanpassungsrechten bei verminderten Gasimporten Gebrauch gemacht haben und die Preise für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht wurden. . Sofern Sie von diesen Preisanpassungsrechten Gebrauch machen, kommen Sie Ihren Pflichten, z.B. Mitteilungspflichten, im angemessenen Umfang nach. . . Für Unternehmen, welche Fernwärme beziehen, ist diese Änderung gut zu wissen. Beachten Sie insbesondere die Möglichkeiten, die Preisanpassung regelmäßig überprüfen zu lassen sowie die Kündigungsrechte in diesem Fall. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/1257: . Die neue Verordnung führt die Euro 7 Norm ein und betrifft damit die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten. . . Machen Sie Ihre Produkte „fit“ für die neue Euro 7 Norm. Beachten Sie dabei die Übergangsfristen bzw. die Gültigkeit der neuen Norm. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO SH: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 14105:2021-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 315-410 : . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NachwG: . Machen Sie sich mit den neuen Nachweispflichten des Nachweisgesetzes vertraut. Beachten Sie die weiterhin bestehende Schriftform sowie die geänderten Fristen bei Neu- und Altverträgen. . . Passen Sie ihre Musterarbeitsverträge schnellstmöglich an die weitergehenden Anforderungen des neuen NachwG an. Dabei sollten insbesondere die Informationen zum Kündigungsverfahren einschließlich der Fristen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sowie detaillierte Regelungen zu Vergütung und Arbeitszeit berücksichtigt werden. Nehmen Sie auch die in § 2 Absatz 4 erläuterten Verweismöglichkeiten auf Kollektivvereinbarungen zu Hilfe. . . Verwenden Sie die neuen Musterarbeitsverträge spätestens bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. . . Erstellen Sie ein standardisiertes Antwortschreiben für die Arbeitnehmer, die von ihrem Auskunftsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis geltend machen, um so schneller innerhalb von sieben Tagen auf den geltend gemachten Anspruch reagieren zu können. Das Schreiben kann bei identischen Arbeitsbedingungen zum Einsatz kommen und sollte den Mindestinhalt der Mindestarbeitsbedingungen wiedergeben. Im Bedarfsfall kann alternativ ein neuer Arbeitsvertrag ausgehändigt werden. . . Prüfen Sie bei Bestehen eines Betriebsrates, ob es Sinn macht, allgemeine Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Arbeitszeit, betriebliche Altersversorgung, Schichtsystem, in Betriebsvereinbarungen zu regeln, um dann in den Arbeitsverträgen darauf Bezug zu nehmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TDDDG: . Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) des Bundes sorgt für die nationale Durchführung des Digital Services Act (DSA) der EU. Beide sind darauf ausgerichtet, digitale Dienste zu regulieren und sicherer zu machen. In der nationalen Perspektive ersetzen beide gemeinsam nun vollständig den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes (TMG). Damit gilt nun statt dem TMG das DDG und die bisherigen „Telemedien“ werden nun zu „digitalen Diensten“, dem EU-weit einheitlichen Begriff. . . Dies führt zu Folgeänderung im ehemaligen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), welches nun unter der Bezeichnung „Telekommunikation-und-digitale-Dienste-Datenschutzgesetz“ (TDDDG) weitergeführt wird. Alle Verweise, die bisher auf Telemedien oder das TMG hindeuteten, wurden nun mit den entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt. . . Auch wenn dies nicht zu einer inhaltlichen Änderung von Pflichten führt, müssen Sie hier dennoch tätig werden. Sofern Sie aktuell auf Ihrer Webseite oder vergleichbaren Angeboten auf „Telemedien“ oder das „TMG“/“TTDSG“ verwiesen haben, sind diese Verweise und Begriffe zu aktualisieren. Dies betrifft Datenschutzerklärungen, Cookie-Banner und ähnliche Funktionen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: => nur redaktionelle Aktualisierung von Begriffen/Verweisen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDV-Schrift 757: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die VDV-Schrift aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StrlSchG: . Prüfen Sie, ob Ihre Arbeitsstätten in Radon-Risikogebieten liegen. Wenn ja, halten Sie Ihre Pflichten diesbezüglich ein. In letzter Konsequenz kann es erforderlich sein, einen beruflichen Strahlenschutz zu etablieren: . . § 128 Reduzierung der Radonkonzentration . Wenn die Messpflicht relevant einzuhalten war (Lage der Arbeitsstätte in einem Radon-Risikogebiet, siehe Messpflicht) und das Ergebnis der Messungen eine tatsächliche Überschreitung des Referenzwertes ergab, sind unverzüglich Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration zu treffen und ihre Wirkung nachzuweisen. . . § 130 Abschätzung der Exposition . Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des hohen Risikos durch Radon (nach Erhalt der Messergebnisse, siehe Messpflicht) ist eine auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222 Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition oder der Körperdosis durch die Exposition durch Radon durchzuführen. . . Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, sobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse der Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren. . . Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Exposition durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten. Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. . . § 131 Beruflicher Strahlenschutz . Erfordert das Ergebnis der Abschätzung (siehe oben) die Einhaltung von Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete . -> geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition durch Radon so gering wie möglich zu halten, . -> die Radon-222-Exposition, die potentielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis der an anmeldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messung zu ermitteln, . -> dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die Körperdosen ermittelt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UStatG: . Mit Änderung des Umweltstatistikgesetzes ergeben sich geänderte Erhebungsmerkmale für sämtliche Statistiken. Beachten Sie bei den einzelnen Statistiken den unterschiedlichen Beginn der Berichtsjahre. . Besonders für Entsorger wichtig zu wissen: Daten zur Abfallentsorgung (§ 3) beginnen mit dem Berichtsjahr 2020. Diese gesetzliche Änderung ist bereits in Kraft getreten. . Alle anderen Änderungen aus diesem Gesetz treten erst zum 1. Januar 2022 in Kraft. Machen Sie sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut, um die erforderlichen Daten in Ihrem Unternehmen erheben zu können. Beachten Sie, dass Sie zur Auskunft nach diesem Gesetz verpflichtet sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BBiG: . Machen Sie sich als Ausbildender mit den erweiterten Angaben zu den wesentlichen Inhalten eines Ausbildungsvertrages vertraut und berücksichtigen Sie diese bei der Vertragserstellung sowie in Ihren Musterverträgen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Vorschrift 38: . Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ wurde neu gefasst und an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Mit dieser Neufassung geht eine deutliche Straffung des Regelwerks einher; so dass sie sich künftig nur noch auf die wesentlichen Kerninhalte, wie Standsicherheit und Tragfähigkeit (§ 5) oder Absturz (§ 9) beschränkt. Machen Sie sich mit den neuen Inhalten der DGUV Vorschrift 38 vertraut und beachten Sie, dass neben dieser Regelung auch das staatliche Arbeitsschutzrecht, wie die Baustellen-Verordnung, einzuhalten ist. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Vorschrift enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Baustellenverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO BW: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Beachten Sie die neuen Regelungen zum Einnahmeverbot der in Anlage 10 aufgeführten Substanzen. Das Verbot richtet sich an den Schiffsführer, sowie Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten an Bord. Ausgenommen von diesem Verbot ist in jedem Fall die Einnahme einer Substanz, die für einen konkreten Krankheitsfall aus einem verschriebenen Arzneimittel herrührt (§ 1.02). . Beachten Sie des Weiteren die neugefassten Bestimmungen zum Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord (§ 1.10). . Machen Sie sich auch mit den Änderungen im Zweiten Teil der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vertraut, die zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen festlegt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation – Schiffsführer . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AÜG: . Beachten Sie als Verleiher, dass die gegenüber Leiharbeitnehmern geltenden Informationspflichten erweitert wurden. Dem Leiharbeitnehmer muss vor jeder Überlassung die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitgeteilt werden. . . Beachten Sie als Entleiher bei Leiharbeitnehmern, die Ihnen seit mindestens sechs Monaten überlassen sind, die ebenfalls erweiterten Informationspflichten. Zeigt der Leiharbeitnehmer in Textform den Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages an, muss ihm innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitgeteilt werden, es sei denn, der Leiharbeitnehmer hat dem Entleiher diesen Wunsch bereits in den letzten zwölf Monaten einmal angezeigt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Fremdfirmenmanagement . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-200: . Die DGUV Information 209-200 „Absauganlagen“ richtet sich an Betriebe, die die Errichtung einer neuen Absaugungsanlage planen bzw. Änderungen an Bestandsanlagen vornehmen wollen. Diese Anwender erhalten eine Übersicht über die Konzeptionierung und Dimensionierung, Planung und Inbetriebnahme von Absauganlagen. Besonderes Augenmerk gilt dem Thema Brand- und Explosionsschutz. . Nutzen Sie die Handlungshilfe bei der Anlagenneuplanung bzw. -erweiterung. Ebenso können Sie die DGUV Information nutzen, um bei bestehenden Anlagen zu überprüfen, ob im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen festgelegt und ein Explosionsschutzdokument erstellt ist. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und Technischen Regeln zum Explosionsschutz.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SAbfVO BW: . Die Sonderabfallverordnung schreibt vor, dass in Baden-Württemberg Erzeuger und Besitzer gefährliche Abfälle zur Beseitigung der Sonderabfallagentur (SAA) anzudienen haben. Mit der Neufassung der Sonderabfallverordnung haben andienungspflichtige Abfallerzeuger und -besitzer folgendes zu beachten: . -> Die SAA kann nun entweder die Schriftform oder auch die elektronische Form zur Angabenübermittlung bei der Andienung der Abfälle verlangen. . -> Auf Verlangen der SAA sind die Abfallerzeuger und -besitzer nun verpflichtet, die angedienten Abfälle zum Zwecke ihrer Beurteilung grundlegend zu charakterisieren, wenn dies bei der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung für notwendig erachtet wird. Für zu deponierende Abfälle sind die Anforderungen der Deponieverordnung zu erfüllen und auch bei den sonstigen Abfällen sind die Vorgaben der Deponieverordnung zur Charakterisierung der Abfälle sinngemäß anzuwenden. Dieses betrifft auch die Vorgaben zur Fachkunde und Akkreditierung der Probenahme und Untersuchung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BImSchG: . Für Inverkehrbringer von Otto- und Dieselkraftstoffen ergeben sich neue, verschärfte Anforderungen an Minderungsverpflichtungen für Treibhausgase. Stellen Sie sicher, dass Sie die Minderungsquoten einhalten. Beachten Sie die angepassten Erfüllungsoptionen und Anforderungen bzgl. der Anrechenbarkeit. . . Für Inverkehrbringer von Flugturbinenkraftstoffen ergeben sich erstmals Anforderungen an die Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Stellen Sie sicher, dass Sie ab dem Jahr 2026 die verpflichtenden Mindestanteile an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs, der Flugturbinenkraftstoff ersetzt, einhalten. Kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten und Berichtspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SeeArbG: . Beachten Sie die beim Heuervertrag als auch beim Vertrag über die Berufsausbildung an Bord geltenden erweiterten Mindestinhalte. . Passen Sie ihre Musterarbeitsverträge schnellstmöglich an die inhaltlichen Anforderungen an. . . Verwenden Sie die neuen Musterarbeitsverträge spätestens bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. . . Erstellen Sie ein standardisiertes Antwortschreiben sowohl für die Besatzungsmitglieder als auch für Auszubildende, die von ihrem Auskunftsanspruch im bestehenden Heuer- bzw. Ausbildungsverhältnis geltend machen, um so schneller innerhalb von sieben Tagen auf den geltend gemachten Anspruch reagieren zu können. Das Schreiben kann bei identischen Arbeitsbedingungen zum Einsatz kommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-074: . In einem Waldkindergarten spielen äußere Einflüsse, wie Witterung, aber auch Verletzungen durch Insektenbisse, giftige Pflanzen, etc. eine viel größere Rolle, als in einem Regelkindergarten. Nutzen Sie die beispielhafte Gefährdungsbeurteilung des Anhang I als Vorlage für Ihren Waldkindergarten bzw. im Regelkindergarten, wenn im Rahmen von Projekten ein Aufenthalt im Wald geplant ist. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LKreiWiG BW: . Mit der Neuordnung des baden-württembergischen Abfallrechts tritt nun das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) an die Stelle des bisherigen Landesabfallgesetzes, welches damit zum 17. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist. Inhaltliche Neuerungen ergeben sich hauptsächlich für die vollziehenden Behörden und deren Zuständigkeiten. . . Bauherren und Planer sollten beachten, dass im Rahmen von Bautätigkeiten mit Bodenaushub > 500 m³ ein sog. Erdmassenausgleich vor Ort anzustreben ist (§ 3 Abs. 3). D.h. die Behörden sind in diesen Fällen gesetzlich dazu angehalten, die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Grundstück – beispielsweise zur Straßenniveauregulierung – anzuordnen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWG Bln: . Für Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze ergeben sind umfassende neue Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan aufstellen und der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2023 vorlegen sowie alle fünf Jahre überarbeiten. Stellen Sie weiterhin den Anschluss von Anlagen, die klimaschonende Wärme erzeugen sicher. Kommen Sie ihren Veröffentlichungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach. . . Für Energieversorgungsunternehmen und Gewerbetriebe ergeben sich neue Auskunftspflichten zu Wärmedaten. Kommen Sie diesen Auskunftspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TzBfG: . Machen Sie sich als Arbeitgeber mit den Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, insbesondere den Änderungen der Mitteilungspflichten, vertraut. Beachten Sie, dass bei Arbeit auf Abruf der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen zu erfolgen hat. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-106: . Die neue DGUV Information 213-106 stellt eine Handlungsanleitung zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments dar. Mit Veröffentlichung dieser Informationsschrift werden gleichzeitig die Abschnitte E 6 „Explosionsschutzdokument“ und E 7 „Organisatorische Maßnahmen“ der DGUV Regel 113-001 zurückgezogen. . Explosionsfähige Atmosphäre herrscht überall dort, wo alle 4 Bedingungen des „Explosions-Tetraeders“ zutreffen: Brennbarer Stoff + Oxidationsmittel + Gemischbildung aus diesen + Zündquelle = Explosionsgefahr. . Wenn durch Tätigkeiten oder Anlagen anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass für Beschäftigte und Dritte Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische auftreten oder entstehen können, ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokuments ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzepts, das heißt der Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden. . Dieses Dokument ist für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen und regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dies ist zu dokumentieren. . Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen dahingehend, ob das Thema Explosionsschutz berücksichtigt wurde und ein entsprechendes Explosionsschutzdokument erstellt wurde. Stellen Sie ferner sicher, dass sowohl die Gefährdungsbeurteilung als auch das Explosionsschutzdokument regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. . Nutzen Sie darüber hinaus die orientierende Checkliste des Anhangs 1, um zu ermitteln, ob Maßnahmen zum Explosionsschutz in Ihrem Unternehmen erforderlich sind. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoff-Verordnung und der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-001: . Die überarbeitete DGUV Regel zur Vermeidung von Staubbränden und -Staubexplosionen beim Umgang mit Aluminiumwerkstoffen wurde neu gefasst und um die Anforderungen an mobile Absaugungsanlagen (Kapitel 4.2.6) ergänzt. . Ferner enthält die DGUV Regel in ihren Anhängen umfangreiche Handlungshilfen, wie Muster Explosionsschutz-Dokumente, Beispiele für Reinigungs- und Wartungspläne und Betriebsanweisungen. Nutzen Sie diese Anhänge als Vorlage oder zur Überprüfung Ihrer vorhanden Dokumente auf Vollständigkeit. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSI-KritisV: . Die BSI-Kritisverordnung wird zum 1. Januar 2022 umfassend geändert. Für alle Sektoren ergeben sich neue Anwendungsbereiche und Schwellenwerte. Beachten Sie daher insbesondere die zu Ihrem Sektor gehörigen Anhänge der Verordnung. Überprüfen sie anhand des jeweiligen Teil 3 „Anlagenkategorien und Schwellenwerte“ in der Spalte B und D des entsprechenden Anhangs, ob Sie mit Ihren Anlagen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. . . Aufgrund geänderter Schwellenwerte und Anwendungsbereiche können ab dem 1. Januar 2022 auch Unternehmen von den Anforderungen dieser Verordnung betroffen sein, die bisher ausgenommen waren. Überprüfen Sie daher frühzeitig, ob Sie in den Anwendungsbereich fallen und stellen Sie sicher, dass erforderliche Daten erhoben werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen; Bestimmungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEntG: . Machen Sie sich als Arbeitgeber mit der neuen Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland vertraut und beachten Sie, dass die Informationen dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform zur Verfügung gestellt werden müssen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12845:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 204-011: . Berücksichtigen Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für hochgelegene Arbeitsplätze bzw. überall dort, wo PSA gegen Absturz zum Einsatz kommt, dass eine Person nach einem Auffangvorgang hilflos im Auffanggurt hängen kann und aus dieser Position gerettet werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass für eine schnelle Rettung der Unternehmer selbst Equipment sowie fachkundiges Personal zum Retten hängender/ aufgefangener Personen bereitstellen sollte, da der öffentliche lokale Rettungsdienst nicht überall über Personal zur Höhenrettung verfügt. . . Unterweisen Sie Ihr fachkundiges Personal zur Rettung freihängender Personen hinsichtlich der aktuellen medizinischen Erkenntnisse: statt einer früher empfohlenen Kauerstellung als initiale Lagerung nach der Befreiung, wird nun die Flachlagerung (oder die Lagerung nach Wunsch) der betroffenen Person empfohlen. Beachten Sie ferner, dass alle Maßnahmen zur Ersten Hilfe in regelmäßigen Zeitabständen – festgelegt in der Gefährdungsbeurteilung – zu üben sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TAMG: . Auf nationaler Ebene erfolgt eine Trennung von Arzneimittelrecht und Tierarzneimittelrecht in zwei separate Gesetze. Mit dem neuen TAMG wird somit ein einheitliches Gesetz für Tierarzneimittel geschaffen, wobei das TAMG vielfach auf EU-Vorgaben verweist. . . Halten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten, nun die im TAMG geregelten Pflichten ein. Zu diesen zählen: . -> Kennzeichnungspflichten und Packungsbeilage von Tierarzneimitteln . -> Anzeigepflichten (z.B. für die Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung) . -> Erfordernis einer Herstellungserlaubnis . -> Nachweispflichten über die erforderliche Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person . -> Einhaltung von Verboten (z.B. zum Schutz vor Täuschung) . -> Mitteilungspflichten: . Hersteller sowie Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Bundesoberhörde die Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärzte abgegebenen Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die . –> eine antimikrobielle Wirkung haben, . –> in der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind oder . –> in einer der Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung aufgeführt sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot, Kennzeichnungspflicht, Organisation, Mitteilungspflicht, Nachweispflicht, Duldungspflicht, Anzeigepflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Das Energiewirtschaftsgesetz wird erneut insbesondere vor dem Hintergrund der Erreichung der Klimaschutzziele sowie dem notwendigen Ausbau der Stromnetze geändert. . . Beachten Sie die Änderung zu der Begriffsbestimmung vertikal integrierte Unternehmen (bisher: vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen) (§ 3 Nr. 38). Prüfen Sie, ob sich durch diese Änderung der Begriffsbestimmung ggf. neue Regelungen und Pflichten für Sie ergeben. . . Für Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung. Die Änderung kann ggf. dazu führen, dass Unternehmensteile oder Anteile veräußert werden müssen. Im Fall der Veräußerung wurden Übergangsregelungen zu den Fristen festgelegt. Prüfen Sie, ob sich durch die Änderungen ggf. Handlungsbedarf in Bezug auf die Organisation, Unabhängigkeit und ggf. Veräußerung ergeben. . . Für Energielieferanten ergeben sich neue Anforderungen bzgl. Fristen zur Anzeige der Beendigung der Tätigkeit sowie Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Kommen Sie diesen fristgerecht nach. . . Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als kritische Infrastruktur bestimmt wurden, ergeben sich neue, jährliche Registrierungspflichten (1. April). Kommen Sie diesen Registrierungspflichten fristgerecht nach. . . Für Netzbetreiber ergeben sich geänderte Anforderungen hinsichtlich der Netzentwicklungsplanung. Beachten Sie diese neuen Anforderungen bei der Entwicklung entsprechender Pläne. . . Um eine Abregelung von Anlagen nach dem EEG zu vermeiden, nehmen Betreiber von Übertragungsnetzen bis zum 31. Dezember 2030 gemeinsam eine Ausschreibung für den Strombezug von zuschaltbaren Lasten vor. Die Ausschreibung erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Beachten Sie diese neue Anforderung als Übertragungsnetzbetreiber und ggf. Ausschreibungsteilnehmer. . . Beachten Sie weiterhin die neuen Anforderungen in Bezug auf die Netzausbaupläne und die gemeinsame Internetplattform und kommen Sie diesen Aufgaben fristgerecht nach. Berücksichtigen Sie im Zusammenhang mit der Internetplattform, dass die Ausnahmeregelung für Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden gestrichen wird. . . Stellen Sie als Grundversorger oder Ersatzversorger weiterhin sicher, dass sie die neuen Anforderungen in Bezug auf die gleiche Behandlung der grundversorgten Kunden, die Preisgestaltung und Mitteilungspflichten einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement, Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 13053:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVV Güterwagen: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der multilaterale Vertrag aktualisiert wurde. Gibt es Handlungsbedarf?
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FFVAV: . Für Fernwärme- und Fernkälteversorgungsunternehmen ergeben sich durch die neue Verordnung Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die Bereitstellung von Informationen. Die Verbrauchsermittlung hat grundsätzlich durch Messung zu erfolgen, Schätzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. . . Stellen Sie sicher, dass die eingesetzten Messeinrichtungen den Anforderungen entsprechen. Beachten Sie insbesondere, dass ab dem 5. Oktober 2021 nur noch fernablesbare Messeinrichtungen installiert werden dürfen. Für bestehende, nicht fernablesbare Messeinrichtungen ist ein Austausch oder eine Nachrüstung bis zum 31. Dezember 2026 erforderlich. . . Kommen Sie als Versorgungsunternehmen den Anforderungen in Bezug auf die Abrechnung, Abrechnungsinformation und Verbrauchsinformation nach. Beachten Sie insbesondere, die Festlegungen zu den Zeitpunkten der Bereitstellung der Abrechnungsinformationen an die Kunden, die Anforderungen an den Inhalt und die Transparenz der Abrechnung, sowie Informationspflichten über die Internetseite und die Abrechnung. . . Für Unternehmen, die Fernwärme/-kälte nutzen, ist die Änderung eher „nice to know“. Es ergeben sich für Sie jedoch einige Möglichkeiten. Zum Beispiel können Sie als Anschlussnehmer, sofern bereits ein Smart-Meter-Gateway für die Sparte Strom vorhanden ist, einen Messstellenbetreiber wählen und so vom Bündelangebot des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch machen. . Weiterhin bestehen erweiterte Informationsmöglichkeiten über kürzere Abstände bei den Abrechnungs-/Verbrauchsinformationen, Pflichtinhalte in Abrechnungen sowie über die Internetseiten der Versorger. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NAV: . Für Netzbetreiber ergeben sich neue Anforderungen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses sowie der erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers. Weiterhin wurden Fristen für Mitteilungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit der Herstellung des Netzanschlusses konkretisiert. . . Stellen Sie als Netzbetreiber sicher, dass ab dem 1. Januar 2024 die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses sowie die Mitteilungen der Anschlussnehmer oder -nutzer über die Internetseite möglich sind. Beachten Sie die konkretisierten Mitteilungsfristen. . . Für Anschlussnehmer oder -nutzer ist diese Änderung gut zu wissen. Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2024 Beauftragungen und Mitteilungen über die Internetseite des Netzbetreibers möglich sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11125-2:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-022: . Die Neufassung der vorliegenden DGUV Information wurde um die Tätigkeiten und Hautgefährdungen bei der Holzbe- und Verarbeitung (Kapitel 6) ergänzt. Ebenso wurde die natürliche UV-Strahlung, sowie damit verbundene Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mit aufgenommen (Kapitel 2.4 sowie Kapitel 4.4.3). . Nutzen Sie die DGUV Information, um zu überprüfen, ob Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung alle Tätigkeiten, die Hautschädigungen hervorrufen können, berücksichtigt haben. Beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber bei bestimmten Tätigkeiten Pflichtvorsorge-Untersuchungen durch den Betriebsarzt zu veranlassen haben. Hierzu zählen u.a. regelmäßige Feuchtarbeit > 4h, Exposition gegenüber Isocyanaten mit potentiellem Hautkontakt oder Kontakt mit bestimmten Gefahrstoffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVBFernwärmeV: . Die ABVFernwärmeV wird als Folgeänderung der neuen FFVAV sowie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes angepasst. Für Fernwärmeversorgungsunternehmen bestehen neue Veröffentlichungspflichten. Stellen Sie sicher, dass die Informationen im Internet bereitgestellt werden. Beachten Sie weiterhin, dass die Zutrittsrechte nur nach vorheriger Terminankündigung bestehen. Berücksichtigen Sie weiterhin die Änderungen in Bezug auf die Anpassung der Leistung, der Messung, Abrechnung und Bereitstellung von Informationen sowie Änderung von Preisänderungsklauseln. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NELEV: . Für Betreiber von Erzeugungsanlagen und Netzbetreiber ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Nachweisdokumente und die vorläufige Inbetriebnahme der Anlagen. Kommen Sie diesen Nachweispflichten und Pflichten im Rahmen der Inbetriebnahme fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Netzbetreiber die geänderten Anforderungen in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung und kommen Sie diesen Pflichten ggf. nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahme 01 zur Ril 483.0305: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung und ermittlen Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 204-041: . Die Ausführungen zur Ersten Hilfe dieser DGUV Information gelten vorrangig für Offshore-Windparks. Sie kann jedoch auch in weitentlegenen Onshore Windparks oder bei Auslandseinsätzen oder hochrisikoreichen Tätigkeiten angewendet werden. . Führen Sie Tätigkeiten in den zuvor genannten Bereichen durch, überprüfen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die erweiterten Erste Hilfe Maßnahmen und die Ausbildung von Personen zum Ersthelfenden Windenergie (EH-WE) erforderlich bzw. sinnvoll sind. . Stellen Sie in diesem Fall sicher, dass die in der DGUV Information empfohlene Anzahl EH-WE zur Verfügung steht: . -> In Kleingruppen (z.B. Wartungstrupp mit bis zu 3 Personen): 2 EH-WE . -> Bei Gruppen > 3 Personen: mindestens 2 EH-WE pro 10 Personen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Halten sie bis zum 25. Februar 2023 das Verbot zur Herstellung und Inverkehrbrinung ein. Prüfen Sie im Einzelfall, ob für die Verwendung Ihrer Produkte eine verlängerte Frist gilt. Beispielsweise, wenn sie in Feuerlöschschäumen zum Einsatz kommen. . . Die neue Beschränkung gilt für: perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HkRNDV (vormals HkNDV): . Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung wird in zwei Stufen angepasst. . . -> Änderungen zum 29. Juli 2023: . Die Anforderungen an die Kontoeröffnung, die Anlagenregistrierung, die Bestätigung von Angaben durch einen Umweltgutachter, die Dauer einer erneuten Anlagenregistrierung, den Übertrag von Nachweisen und die Anerkennung von Herkunftsnachweisen wurden geändert. Machen Sie sich als Anlagenbetreiber – sofern für Ihre Anlagen die Erstellung von Herkunfts- und Regionalnachweisen relevant ist – mit den neuen, geänderten Anforderungen vertraut und kommen Sie den Pflichten fristgerecht nach. Beachten Sie auch die ergänzten Mitteilungspflichten. . . -> Änderungen zum 1. Januar 2023: . Die Regelungen zur gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen werden angepasst und neu gefasst. Sofern die gekoppelte Lieferung für Ihre Anlagen relevant ist, machen Sie sich mit den geänderten Anforderungen vertraut und kommen Sie den Pflichten, z.B. Nachweispflichten, fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 230: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung zu den Richtlinien 408.21 – 27. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchAbfÜbkAG: . Mit der Neufassung des Gesetzes wurden die Pflichten der einzelnen Beteiligten stärker als bislang herausgestellt. . Zählen Sie zu einem der folgenden Verpflichteten nach diesem Gesetz . -> Befrachter, . -> Ladungsempfänger, . -> Fracht- und Schiffsführer, . -> Betreiber von Umschlagsanlagen, Bunkerbetrieben, Häfen, Liege- und Anlegestellen, sowie Schleusen, . stellen Sie sicher, dass Sie die Ihnen obliegenden Pflichten einhalten (siehe Detailpflichten). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentationspflicht, Mitteilungspflicht, Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-001: . Berücksichtigen Sie zur Erstellung und Fortschreibung von Explosionsschutzkonzepten und -dokumenten stets die aktuelle Fassung der Explosionsschutz-Regeln, insbesondere auch bezüglich der Beispielsammlung. Wenn Sie sich auf die Beispielsammlung beziehen, prüfen Sie, ob die Verweise noch aktuell sind und, ob neue Beispiele ergänzt worden sind, die Ihnen bei der Beurteilung dienlich sind. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UN Global Compact: . Ab 2023 sind alle Unterzeichner im Rahmen der Communication on Progress verpflichtet, jährlich eine elektronische Erklärung der Geschäftsführung zum fortlaufenden Engagement des Unternehmens im UN Global Compact abzugeben sowie den CoP Fragebogen über die CoP-Plattform auszufüllen. . . Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut und kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 462: . Zu folgenden Viren wurden die Einstufungen geändert bzw. neue ergänzt: . -> Bornavirus (Gruppe 2) . -> Phlebovirus (Gruppe 3) . -> Orthobornavirus (Gruppe 2 bzw. 3 je nach Spezies) . -> Banyangvirus (Gruppe 4) . -> Betacoronavirus (früher Gruppe 2 nun Gruppe 3) . . Berücksichtigen Sie die Änderung/Ergänzung der TRBA 462 und treffen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VerpackG: . Letztvertreibern ist es ab dem 1. Januar 2022 gesetzlich verboten, Kunststofftragetaschen einer Wandstärke < 50 Mikrometer in Verkehr zu bringen, wenn diese dem Zweck dienen, mit Ware befüllt zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kunststofftragetaschen einer Wandstärke < 15 Mikrometer. Dieses sind in der Regel Tragetaschen, wie sie im Lebensmitteleinzelhandel zum Befüllen mit frischem Obst und Gemüse genutzt werden. Sind Sie vom Verbot des Inverkehrbringens betroffen, stellen Sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2022 auf alternative Verpackungsmöglichkeiten, wie Papiertüten oder Tragenetze, um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1201 Teil 1: . Stellen Sie als Betreiber gemeinsam mit Ihrer Instandhaltung sicher, dass Ihre erlaubnisbedürftigen Anlagen vor (Wieder-)Inbetriebnahme und konform zur Betriebssicherheitsverordnung und ihrem technischen Regelwerk wiederkehrend geprüft werden. Wurden die Zyklen für die regelmäßigen Kontrollen und Prüfungen im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen festgelegt? Welche Kontrollen und Prüfungen werden eigenständig von befähigten Personen durchgeführt, welche Prüfungen von Sachverständigen? . . FRISTEN FÜR SACHVERSTÄNDIGENPRÜFUNGEN VON EX-ANLAGEN . ________________________________________ . ==> 1 Jahr . . => Prüfung Explosionssicherheit . -> Lüftungsanlagen . -> Gaswarneinrichtungen . -> Inertisierungseinrichtungen . ________________________________________ . ==> 3 Jahre . . => Prüfung Explosionssicherheit . -> Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen . ________________________________________ . ==> 6 Jahre . . => Prüfung Explosionssicherheit . -> Ex-Anlagen . ________________________________________ . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2021: . Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele angepasst und dient dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Das EEG wird in zwei Stufen geändert. . . => Änderungen zum 29. Juli 2022: . Für Netzbetreiber ergeben sich ergänzte und neue Anforderungen in Bezug auf den Netzanschluss und die bereitzustellenden Informationen. Kommen Sie diesen neuen, geänderten Pflichten fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Netzbetreiber und Anlagenbetreiber die konkretisierten Anforderungen in Bezug auf die Technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Einbau intelligenter Messsysteme. . . Die Vorgaben für Ausschreibungsverfahren insbesondere für Solaranlagen und innovative Konzepte wurden angepasst und Vorgaben für Ausschreibungsverfahren für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung sowie für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff aufgenommen. Sofern Sie an entsprechenden Ausschreibungsverfahren teilnehmen, beachten Sie die neuen geänderten Anforderungen. . . => Änderungen zum 1. Januar 2023: . Die Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden werden klargestellt und angepasst. Sofern zutreffend, kommen Sie als Anlagenbetreiber den geänderten Anforderungen nach. . . Beachten Sie als Anlagenbetreiber die konkretisierten Anforderungen in Bezug auf die Technischen Anforderungen insbesondere für Solaranlagen sowie die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen an Land. . . Die Anforderungen in Bezug auf den Zahlungsanspruch, die Ausschreibung von Anlagen, anzulegende Werte werden umfassend überarbeitet und angepasst. Sofern Sie entsprechende Anlagen betreiben bzw. planen, prüfen Sie die neuen, geänderten Anforderungen und ermitteln ggf. anlagen-spezifischen Handlungsbedarf. . . Die Regelungen zur Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien wurden vollständig überarbeitet und in diesem Zuge auch die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die neue Umlagesystematik zur Finanzierung der erneuerbaren Energien und die Besondere Ausgleichsregelung wurden in ein neues Energiefinanzierungsgesetz überführt. Machen Sie sich als Netzbetreiber und Anlagenbetreiber mit den neuen Anforderungen vertraut und kommen Sie diesen, sofern zutreffend, fristgerecht nach. . . Beachten Sie die geänderten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netzbetreiber, Elektrizitätsversorger, Anlagenbetreiber, Letztverbraucher und Eigenversorger und kommen Sie diesen fristgerecht nach. . . . Beachten Sie jeweils die Regelungen in den Übergangsbestimmungen mit konkreten Anforderungen zur Anwendung einzelner Vorgaben zu den verschiedenen Anlagen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Leistungsanspruch . Die weiteren Änderungen der Pflichten zum 1. Januar 2023 werden mit Inkrafttreten des EEG 2023 angepasst und eingespielt. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 466: . Berücksichtigen Sie die aktuelle Fassung der TRBA 466. Wurden Einträge zu Spezies geändert, mit denen Sie umgehen? Wurden Spezies ergänzt, die Sie verwenden? . . Treffen Sie Schutzmaßnahmen zu Ihren biologischen Arbeitsstoffen, die den aktuell zugeordneten Risikogruppen entsprechen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 255: . Nehmen Sie die neue TRBA 255 zur Kenntnis und nutzen Sie diese nachweislich als Informationsgrundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilungen. Halten Sie die beschriebenen Schutzmaßnahmen ein? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe übergeordnet BioStoffV und ArbSchG)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15620:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen ergeben sich neue Anforderungen an Netzbetreiber, Lieferanten und Letztverbraucher. . Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. . Beachten Sie, die neuen Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur und kommen Sie bei entsprechender Festlegung den Anforderungen fristgerecht nach. . . Stellen Sie in diesem Zusammenhang sicher, dass sobald eine Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und den konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofilen zu erfolgen hat. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang – sofern für Sie relevant – auch die Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes zu den Empfängern der erhobenen Zählerstandsgänge. . . Für Stromlieferanten ergeben sich angepasste Anforderungen an die Stromkennzeichnung. Kommen Sie diesen Kennzeichnungspflichten fristgerecht nach. . . Für Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich neue Pflichten im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister bei der Erstattung von Sachmitteln. Stellen Sie die Erstattung fristgerecht sicher. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TrinkwV: . Die neue Trinkwasserverordnung ist zum 24. Juni 2023 in Kraft getreten. Mit über 70 Paragrafen und 7 Anlagen ist die neue Trinkwasserverordnung formal fast dreimal so umfangreich wie ihre Vorgängerin und wurde gegenüber der bisherigen Verordnung vollkommen neu strukturiert und ergänzt. . . Mit der Verankerung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes für die komplette Versorgungskette vom Einzugsgebiet bis zum Verbraucher setzt die novellierte Verordnung eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Ebenfalls neu sind die Informationspflichten für Wasserversorgungsunternehmen gegenüber den Verbrauchern. Zudem müssen Wasserversorger das Rohwasser wie bisher auch u.a. auf Schwermetalle wie Arsen oder Chrom untersuchen. Für diese genannten Parameter gibt es nach einer Übergangsfrist noch strengere Grenzwerte. Künftig werden zudem auch neue Parameter zur Überwachung eingeführt, wie Bisphenol-A und die Industrie-Chemikaliengruppe der per- und polyflourierten Alkylsubstanzen (PFAS). . . Mit der neuen Trinkwasser-Verordnung bleiben wesentliche Pflichten bestehen, hierzu zählen z.B. . -> Beschaffenheitsanforderungen an das Trinkwasser . -> Aufbereitung des Trinkwassers . -> Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden . -> Messpflichten, etc. . Änderungen ergeben sich vor allem bei den Informationspflichten gegenüber den Anschlussnehmern und der Öffentlichkeit sowie hinsichtlich des Verbots zum Einsatz von Bleileitungen ab 2026. . Die genannten Änderungen richten sich vorrangig an die Wasserversorgungsunternehmen. Aber auch Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die der gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit unterliegen, sind hiervon betroffen. . . Klären Sie daher zunächst, ob Sie als Unternehmer ggf. der gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit unterliegen. . -> Gewerbliche Tätigkeit: Hierunter versteht die Verordnung, dass Trinkwasser gezielt für einen bestimmten Zweck (z.B. zum Waschen, zur Zubereitung von Speisen oder zum Trinken) bereitgestellt wird und dies durch ein Entgelt (z.B. Miete) abgegolten wird. . -> Öffentliche Tätigkeit: die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis. Hierzu zählt beispielsweise die Trinkwasserbereitstellung in Kindergärten und Schulen. . . Entsprechend Ihrer Rolle oder Tätigkeit entnehmen Sie bitte Ihre Pflichten aus den neu erstellten Rechtspflichten zu den Pflichtenkategorien. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht, Messpflicht und Mitteilungspflichten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 460: . Berücksichtigen Sie die Änderung/Ergänzung der TRBA 460. Wurden Spezies ergänzt/geändert, die Sie verwenden? Treffen Sie Schutzmaßnahmen gemäß der aktuell zugeordneten Risikogruppen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG – Zusatzinfo: FBEH-100: . Die DGUV weist darauf hin, dass auch in der jetzigen Situation die festgelegte Mindestanzahl an Ersthelfern erreicht werden sollte: . -> bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer, . -> > 20 anwesenden Versicherten: 5% in Verwaltungs- und Handelsbetrieben sowie 10 % in sonstigen Betrieben der anwesenden Beschäftigten, . -> in Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer je Kindergruppe. . . Um dieser erforderlichen Anzahl möglichst nahe kommen zu können, dürfen Sie auch Ersthelfer einsetzen, deren Ausbildung oder letzte Fortbildung länger als zwei Jahre zurückliegt. Als zeitliche Höchstgrenze kann derzeit ein Zeitabstand von bis zu drei Jahren toleriert werden. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass dieses eine pandemie-bedingte Ausnahme darstellt. Sobald es möglich ist, müssen Ersthelfer wieder fristgerecht fortgebildet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50110-2:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MaStrV: . Für Netzbetreiber ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Fristen für die Überprüfung der Daten. Bei EEG- und KWK-Anlagen wird nun zwischen Anlagen, welche an Ausschreibungen teilgenommen haben oder nicht teilgenommen haben, unterschieden. Kommen Sie den Überprüfungen fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Anlagenbetreiber und Netzbetreiber die Anpassungen und Klarstellungen bei den Registrierungspflichten von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen sowie die Anpassungen in Anlage 1 zu den im Marktstammdatenregister zu erfassenden Daten im Rahmen der Registrierung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflichten, Prüfpflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GGVSEB: . Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (siehe dortige Reviews) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt. . . Sind Sie Absender, Verlader, Entlader oder Befüller im Sinne des ADR/RID/ADN? Dann beachten Sie die Änderungen in Bezug auf ihre Pflichten und stellen deren Einhaltung sicher. . . -> Als Absender bzw. Verlader entfällt für Sie die Hinweispflicht auf die Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten und freigestellten Mengen. Die Hinweispflicht als solche bleibt jedoch bestehen, Sie haben als Absender bzw. Verlader gemäß den Anforderungen des ADR/RID/ADN schriftlich oder elektronisch auf das Gefahrgut hinzuweisen. . . -> Als Befüller wird Ihre Verpflichtung gegenüber Fahrzeugführern ausgeweitet. Wie bislang auch hat eine Einweisung vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung zu erfolgen. Neu ist: dies ist nun zu dokumentieren und aufzubewahren. . . -> Gleiches gilt für Entlader: auch hier werden Ihre Pflichten gegenüber dem Fahrzeugführer ausgeweitet. Als Entlader haben Sie – wie bislang auch – den Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen. Dies ist nun zu dokumentieren und aufzubewahren. . . -> Als „Beteiligter im Straßenverkehr“ (hierzu zählen u.a. Verlader, Fahrzeugführer, Entlader) beachten Sie die neue Verpflichtung zur Ladungssicherung. Derjenige, der während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Handhabung und Lagerung nach ADR beachtet werden. Dies kommt insbesondere bei Zuladungen oder Teilentladungen zum Tragen. . . -> Als Beteiligter rund um die Beförderung und Versendung von UN-MEGC (Gascontainer mit mehreren Einheiten) haben Sie sicherzustellen, dass ungereinigte und nicht entgaste leere UN-MEGS den Anforderungen an die Beförderung entsprechen (hierzu zählt z.B. die Kennzeichnung mit Großzetteln und Dichtheit der Tanks). . . . Beachten Sie auch die Änderungen in weiteren gefahrgutrechtlichen Vorschriften: . . -> GbV: In der Gefahrgut-Beauftragtenverordnung ändern sich die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung. Sämtliche Aufzeichnungen, die durch die Gefahrgutbeauftragten zu erstellen sind, sind nun durch den Unternehmer aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (bislang lag diese Verpflichtung beim Gefahrgutbeauftragten). . . -> GGAV: Für bestimmte gefährliche Abfälle, die befördert werden sollen, werden die Ausnahmen aus der GGAV aufgehoben. Welche Abfalluntergruppen betroffen sind, kann dem Review zur GGAV entnommen werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Arbeitsschutzgesetz: . Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat einen Arbeitsschutzstandard zur Eindämmung des Corona-Virus herausgegeben. Dieser Standard formuliert klare Vorgaben für Arbeitgeber, um die Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen. Er richtet sich branchen- und betriebsgrößenübergreifend an alle Unternehmen und Betriebe. Arbeitgeber sind aufgefordert, ein Maßnahmenkonzept gegen die Ansteckung und Weiterverbreitung mit dem Corona-Virus in ihren Unternehmen und Betrieben umzusetzen. Hierbei haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang. . So zählt der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m an den Arbeitsplätzen zur wichtigsten Maßnahme. Überall dort, wo dieser Abstand nicht möglich ist, sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen, wie z.B. Abtrennungen. Diese Regelungen gelten auch für Arbeiten im Freien oder in Fahrzeugen. . Darüber hinaus ist der Kontakt zwischen den Mitarbeitern durch organisatorische Maßnahmen, wie versetzte Schicht- und Pausenzeiten, Zutrittsbeschränkungen in der Kantine, auf ein Minimum zu reduzieren. . Dort, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, oder der direkte Kontakt zu anderen unabdingbar ist, sollte der Arbeitgeber Mund-Nasen-Schutz an die Mitarbeiter ausgeben. . Über all diese Maßnahmen sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter umfangreich informieren. Ebenso müssen Regelungen getroffen werden, wie mit Verdachtsfällen umzugehen ist. . Nutzen Sie den Standard des Bundesarbeitsministeriums als Grundlage für ihr betriebliches Maßnahmenkonzept zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis: Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Kommt er dieser durch Nicht-Beachtung dieses Standards nicht nach, so könnte dieses zu möglichen rechtlichen Folgen für ihn führen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AMR 13.1: . Die Neufassung der AMR 13.1 gibt den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin wieder. Bei Einhaltung der AMR können Sie als Arbeitgeber davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen aus der ArbMedVV einzuhalten. . . Beachten Sie, dass Sie für die unter Abschnitt 4.2 genannten Tätigkeiten Pflichtvorsorgeuntersuchungen anzubieten haben. Diese Tätigkeiten wurden u.a. um Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten in der Glas- und Keramikindustrie sowie um Feuerwehreinsätze am Brandherd ergänzt. . Ferner haben Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob Sie bei Tätigkeiten mit jahreszeitlich bedingt hoher äußerer Wärmebelastung wie beispielsweise an Büroarbeitsplätzen oder bei Tätigkeiten mit kurzfristig (im Minutenbereich) hoher Wärmebelastung, hierzu zählen u.a. Kontrollgänge und Probenahmen, eine Wunschvorsorge in Betracht kommt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Pflichtvorsorge
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12464-1:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KWKG 2020: . Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde umfassend im Zusammenhang mit den Änderungen des EEG und dem neuen Energiefinanzierungsgesetz geändert. Die wesentlichen Änderungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. . . Machen Sie sich als Anlagenbetreiber mit den die neuen bzw. geänderten Anforderungen in Bezug auf . -> Absenkung der Teilnahmeschwelle für innovative KWK-Anlagen bei Ausschreibungen . -> Einstellung der Förderung von KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomethan erzeugen (beachten Sie die Übergangsbestimmung hierzu) . -> Wasserstofffähigkeit als Zulassungsvoraussetzung bei neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BImSchG genehmigt wurden . -> Änderungen bei Antragsunterlagen und notwendigen Bestätigungen . -> Mitteilungspflichten zu Nachweisen für Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen wurden, . vertraut und kommen Sie Ihren Pflichten fristgerecht nach. . . Beachten Sie weiterhin, dass die Regelungen zur KWKG-Umlage und dem Ausgleich sowie die Begrenzung der Umlage in das neue Energiefinanzierungsgesetz überführt wurden und machen Sie sich, sofern relevant, mit den neuen Vorgaben im Energiefinanzierungsgesetz vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . Geänderte, neue Pflichten durch die Änderung des KWKG zum 1. Januar 2023 werden mit gültig werden der Änderungen aktualisiert und eingespielt. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 38. BImSchV: . Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) wurde geändert. . Mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Neben Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Das System zur Anrechnung von Strom auf die THG-Quote soll nun weiterentwickelt werden. . . Sie sind Betreiber von öffentlichen Ladepunkten, welche für die Anrechnung von Strom auf die THG-Quote genutzt werden? Dann beachten Sie, dass ab dem Verpflichtungsjahr 2024 die Voraussetzungen für die Anrechnung des elektrischen Stroms geändert werden. Durch die Änderung wird die Anrechnung von erneuerbarem Strom, der direkt an öffentlichen Ladesäulen erzeugt wird, in der Praxis ermöglicht. Sofern für Ihre Anlage relevant, kommen Sie Ihren Mess- und Nachweispflichten nach. . Beachten Sie zudem, dass die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nur dann möglich ist, wenn die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. . . Sie nehmen als Personen, auf welche reine Batteriefahrzeuge zugelassen sind, oder Dritter am sog. Quotenhandel teil? Dann beachten Sie die Klarstellungen hinsichtlich der Definition des Ladepunktbetreibers in diesem Fall und die Klarstellungen für die Verwendung von Strom in zulassungsfreien Fahrzeugen. . Kommen Sie Ihren Mitteilungs- und Informationspflichten im Fall der Veräußerung eines reinen Batteriefahrzeugs nach. . . Beachten Sie die geänderten Fristen für die Mitteilung der energetischen Mengen und geben Sie Ihre Mitteilungen fristgerecht ab. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-002: . Die neugefasste DGUV Regel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ übernimmt die Anforderungen aus der überarbeiteten TRGS 528, die der Punktabsaugung Vorrang vor allen anderen Verfahren einräumt. Die Handlungsempfehlungen der DGUV Regel beziehen sich auf Betriebe der Metall- und Holzbearbeitung sowie Lüfungsmaßnahmen auf Baustellen. . Nutzen Sie die neugefasste DGUV Information zur Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilung bzw. als Grundlage zur Planung und Auslegung neuer Anlagen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Gefahrstoffverordnung und mitgeltende Technische Regeln (TRGS 528, TRGS 560, TRGS 402).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN ISO 23601:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG: . Durch die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes ergeben sich insbesondere neue Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden. . . Machen Sie sich in diesem Fall mit den ab dem 1. Januar 2023 geänderten Anforderungen in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes, die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs und zu verwendende Primärenergiefaktoren, die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie möglicher Gleichwertigkeitsnachweise vertraut und kommen Sie den Anforderungen und Nachweispflichten entsprechend nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWPBG: . Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe identifiziert worden. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird nun entsprechend den identifizierten Klarstellungs- und sonstigen Anpassungsbedarfen geändert. . . Sie werden als Letztverbraucher / Kunde mit Erdgas und / oder Wärme versorgt? Dann beachten Sie die Ergänzungen und Änderungen, z.B. Ausnahmen beim Betrieb von KWK-Anlagen, Änderungen für Letztverbraucher von Erdgas, welche über ein Standardlastprofil beliefert werden, ergänzte Informationspflichten für Betreiber von KWK-Anlagen, ergänzte Mitteilungspflichten für Letztverbraucher und Kunden in spezifischen Fällen. Neu ist zudem die Entlastung für atypische Minderverbräuche im neuen Teil 3a. . Prüfen Sie, ob sich durch die Änderungen und Ergänzungen für Sie neue Anforderungen ergeben und ob Sie ggf. weitere Entlastungen in Anspruch nehmen können. Ein Antrag im Fall der atypischen Minderverbräuche ist im Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2023 bei der Prüfbehörde zu stellen. . . Sie sind Lieferant für Erdgas und Wärme? Beachten Sie auch in diesem Fall die Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Entlastungsansprüche und kommen Sie Ihren Pflichten in diesem Zusammenhang fristgerecht nach. . Stellen Sie sicher, dass Sie die ergänzten Anforderungen zur Vertragsgestaltung und der Information der Kunden, die Informationspflichten bei konkreten Anhaltspunkten, dass die Höchstgrenzen von Letztverbrauchern/Kunden überschritten werden, sowie die ergänzten Anforderungen im Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch einhalten. . Ein etwaiger Rückforderungsanspruch gegen Letztverbraucher und Kunden ist bis zum 30. Juni 2024 geltend zu machen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gebühr, Mitteilungspflichten, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IfSG: . Beachten Sie als Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs, ggfs. neue Pflichten aufgrund der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Dazu zählen insbesondere: . -> Auskunftspflicht: gegenüber dem Bundesinisterium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle ist auf Verlangen Auskunft über die Bestände, den Lagerort, die Produktion, den Vertrieb und die Preise zu erteilen. . -> Pflicht zur Sicherstellung einer angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung der versorgungsrelevanten Produkte des medizinischen Bedarfs (im Rahmen Ihrer Verantwortlichkeit und des Ihnen Zumutbaren) damit der Bedarf der Bevölkerung im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt ist. . -> Beachtung der Vorgaben zu Preisen und das Treffen von Vorkehrungen um einem erkennbaren Horten oder einer gezielten Verknappung des Marktes so weit wie möglich entgegenzuwirken.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 13157:2009-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 2141: . Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen für Ihre Dampfkesselanlagen fort. Der Stand der Technik wurde aktualisiert. Belegen Sie in den Fortschreibungen, dass Sie den Stand der Technik weiterhin einhalten (werden) und gemäß Ihrer jeweiligen Beaufsichtigungsart konforme Schutzmaßnahmen getroffen sind. . . Berücksichtigen Sie außerdem, dass die Intervalle regelmäßiger Kontrollen, Wartung und Prüfungen auf den Betriebszeitraum ohne ständige Beaufsichtigung abzustimmen sind. Dies kann bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung bis längstens 72 Stunden die Festlegung einer zweiten jährlichen äußeren Prüfung erfordern. Bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung von mehr als 72 Stunden und bis zu 168 Stunden soll die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung ein halbes Jahr nicht überschreiten. . . Berücksichtigen Sie, dass Änderungen der Beaufsichtigung bestimmter Dampfkesselanlagen der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe übergeordnet Prüfpflicht bzw. Gefährdungsbeurteilung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromPBG: . Beachten Sie als Unternehmen, welches mit Strom versorgt wird, die Änderungen und Ergänzungen des StromPBG und prüfen Sie, ob sich durch die Änderungen und Ergänzungen für Sie neue Anforderungen ergeben und ob Sie ggf. weitere Entlastungen in Anspruch nehmen können. Ein Antrag im Fall der atypischen Minderverbräuche ist im Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2023 bei der Prüfbehörde zu stellen. . Beachten Sie insbesondere die ergänzten und geänderten Mitteilungspflichten (u.a. in Form der Selbsterklärungen) sowie die verlängerte Frist zur Einreichung des Plans (für Energieeffizienz und Energieeinsparungen). . . Sie sind Betreiber einer Stromerzeugungsanlage? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die geänderten Anforderungen bzgl. der Abschöpfungsbeiträge einhalten. Beachten Sie insbesondere die geänderten Anforderungen im Zusammenhang mit Biogasanlagen und dem nachträglichen Ausgleich zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Netzbetreiber. Kommen Sie Ihren Mitteilungs- und Ausgleichspflichten fristgerecht nach. . .. Sie sind Stromlieferant? Beachten Sie auch in diesem Fall die Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des Differenzbetrags (tageszeitvariabler Tarif), des Entlastungskontingents, des Antrags auf Vorauszahlung und kommen Sie Ihren Pflichten in diesem Zusammenhang fristgerecht nach. . Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren ergänzten Informations- und Mitteilungspflichten (z.B. konkreten Anhaltspunkten, dass die Höchstgrenzen von Letztverbrauchern/Kunden überschritten werden, Weiterleitung von Selbsterklärungen, Informationspflichten, Vertragsgestaltung, Mitteilungspflichten in spezifischen Fällen) fristgerecht nachkommen. . Ein etwaiger Rückforderungsanspruch gegen Letztverbraucher und Kunden ist bis zum 30. Juni 2024 geltend zu machen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/745: . Beachten Sie, dass der generelle Geltungsbeginn der MDR um ein Jahr verschoben wurde. Die MDR gilt damit erst ab dem 26. Mai 2021.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 13169:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 112-199: . Die bislang unter dem Titel „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzausrüstungen“ veröffentlichte DGUV Regel 112-199 wurde inhaltlich und redaktionell umfassend überarbeitet und ist nun unter dem neuen Titel „Benutzung von persönlichen Absturzausrüstungen zum Retten“ veröffentlicht worden. . . Beachten Sie in der vorliegenden DGUV Regel insbesondere das neue Kapitel 6 zum Rettungskonzept. Dieses ist so auszuarbeiten, dass, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, die zu rettende Person vom Rettungsdienst übernommen werden kann. Nutzen Sie hierzu auch die Vorlage des Anhang 5. . . Beachten Sie ferner, dass die jährliche Unterweisung nicht nur theoretisches Wissen vermitteln muss, sondern gemäß der PSA-Benutzungsverordnung auch praktische Übungen durchzuführen sind. Damit Rettungsübungen sicher beherrscht werden, empfiehlt die DGUV diese nicht nur alle 12 Monate, sondern ggf. in kürzeren Abständen durchzuführen. Grundlage hierfür ist die jeweilige Gefährdungsbeurteilung. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1542: . Die neue EU-Batterieverordnung enthält neben Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Europäischen Union ermöglichen, Vorschriften u.a. für Hersteller, Händler und Einführer. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 18. Februar 2024, bis auf einige Ausnahmen, wie bspw. Kapitel VIII „Bewirtschaftung von Altbatterien“ (hier finden sich u.a. Regelungen zum Herstellerregister und zu den Anforderungen an die Rücknahme und Sammlung der Alt-Batterien), das erst ab dem 25. August 2025 gültig ist. . . Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. => Hersteller: . -> Beschaffenheitsanforderungen: Beim Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme der Batterie müssen diese den Beschaffenheitsanforderungen für Batterien entsprechen. Hierzu zählen u.a. Stoffverbote, Einsatz von Rezyklaten, Kennzeichnungspflichten, technische Dokumentation, Informationen zur Nutzung. . -> Rücknahme und Sammelpflichten: Nach Nutzung der Batterie müssen Rücknahme und Sammelsysteme eingerichtet werden und die Sammlung und anschließende Übergabe zur Behandlung organisiert werden. . -> Registrierungspflicht: Hersteller haben sich zukünftig in einem Hersteller-Register zu registrieren. Ohne Registrierung ist das Inverkehrbringen nicht gestattet. . -> Mitteilungspflichten: Jährliche Meldung an die zuständige Behörde über bereitgestellte Gerätebatterien und LV-Batterien. . . => Händler: . -> Bereitstellung: Vor der Bereitstellung auf dem Markt müssen Händler u.a. überprüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, erforderliche Unterlagen vorliegen und die CE-Kennzeichnung vorhanden ist. . -> Rücknahme von Altbatterien: Die Verpflichtung ist mit der Bereitstellung entsprechender Rücknahmemöglichkeiten verbunden. Auch Online-Händler sind verpflichtet, entsprechende Möglichkeiten zu schaffen. Die Rücknahme beinhaltet auch die Übergabe an eine entsprechende Anlage zur Behandlung der Altbatterien. . . => Einführer: . -> Inverkehrbringen: Einführer müssen vor Bereitstellung auf dem Markt u.a. überprüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, erforderliche Unterlagen vorliegen und die CE-Kennzeichnung vorhanden ist. . -> Lagerung und Beförderung: Einführer haben sicherzustellen, dass die Lagerung und Beförderung sich nicht nachteilig auf die Beschaffenheitsanforderungen der Batterien auswirken. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 559: . Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich der Gefährdung durch quarzhaltigen Staub fort. Fokussieren Sie sich auf die Ermittlung der Expositionen, eine eindeutige Beschreibung der Ergebnisse (Beurteilungsmaßstab unter-/überschritten) und die Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen. . . Ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen? Wenn ja, halten Sie dazu die Anforderungen der aktuellen TRGS 559 ein und stimmen Sie dies proaktiv mit Ihrer zuständigen Behörde ab. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe übergeordnete Pflichten zur GefStoffV und mitgeltenden Technischen Regeln)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw . . Antragssteller auf Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten zudem die geänderten Anforderungen hinsichtlich der Anträge beachten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BFSG : . Sind Sie ein B2C-Anbieter folgender Produkte und Dienstleistungen? . -> Onlinehandel . -> Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und im Bereich Reisen/Mobilität für Websites . -> Bankdienstleistungen wie Kartenlesegeräten oder Geld- und Bankautomaten . -> Hardwaresysteme, wie E-Books, sowie der dazugehörigen Software . -> Elektronische Kommunikationsdienste und Verbraucherendgeräte (beispielsweise Telefone oder Router) . -> Audiovisuelle Medien (einschließlich On-Demand Dienste) . -> Personenverkehrsdienste bei Bahn, Bus, Flug und Schifffahrt (beispielsweise Ticketautomaten) . . Wenn ja, erstellen Sie einen Umsetzungsplan zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihr Unternehmen, welcher mindestens folgende Schritte berücksichtigt: . -> Ermittlung der Schnittstellen zu Kunden mit Behinderungen (z.B. Fahrkartenautomat, Webseite für den Verkauf) . -> Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, diese Schnittstellen barrierefrei zu gestalten – ggf. mit Hilfe externer Experten bzw. der Hersteller/Dienstleister zu den einzelnen Schnittstellen . -> Festlegung, welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden (Budget, Verantwortlichkeiten, Deadlines) – ggf. unter Berücksichtigung der künftigen Verordnung zum BSFG (warten bis diese veröffentlicht wurde) . -> Nachverfolgung der Umsetzung der Maßnahmen . -> Bis zum 28. Juni 2025: Nachweisführung der Konformität zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dienstleistern mit Hinweis auf Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen) . . Als betroffener Dienstleister ergänzen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens um folgende Elemente: . -> eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format . -> Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind . -> eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt . -> die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HomTAMRegV: . Stellen Sie homöopatische Tierarzneimittel her oder bringen Sie diese in Verkehr? Wenn ja, sollten Sie beachten, dass Anforderungen dazu nun in der neuen Homöopathischen Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung (HomTAMRegV) geregelt sind. . . Halten Sie insbesondere die Verfahrensvorschriften für die Registrierung entsprechender Tierarzneimitteln ein. Prüfen Sie bei Änderungen, ob eine Anzeigepflicht ausreichend ist, oder eine Änderung der Registrierung oder eine neue Registrierung zu beantragen ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflichten, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BaustellV: . Die Änderung der Baustellenverordnung (BaustellV) hat die Definition von „gefährlichen Arbeiten“ erweitert. Der Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit einem Einzelgewicht von mehr als 10 t, oder wenn kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben oder Versetzen von Lasten aufgrund ihrer Masse eingesetzt werden, gelten nun als gefährliche Arbeit. Mit folgenden Maßnahmen können Sie die Änderung berücksichtigen und umsetzen: . . -> Prüfen Sie Ihre Arbeitsverfahren: Untersuchen Sie Ihre aktuellen Arbeitsverfahren und identifizieren Sie, ob Ihre Baustelle jetzt unter die erweiterte Definition von gefährlichen Arbeiten fällt. . . -> Erstellen Sie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Wenn Ihre Baustelle nun unter die Definition von „gefährlichen Arbeiten“ fällt, müssen Sie vor der Einrichtung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dieser Plan sollte alle relevanten Gefährdungen identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. . . -> Überprüfen Sie regelmäßig: Denken Sie daran, Ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass er immer den aktuellen Vorschriften entspricht und alle neuen oder veränderten Gefährdungen berücksichtigt. . . Für Baustellen, auf denen ausschließlich Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers tätig sind, müssen Sie neue Anforderungen erfüllen. Wenn eine Vorankündigung für solche Baustellen übermittelt werden muss, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II durchgeführt werden, liegt die Verantwortung bei Ihnen, als Bauherr oder dessen Vertreter. Sie müssen gewährleisten, dass der betreffende Arbeitgeber (Baustellenleitung) vor der Einrichtung der Baustelle über alle Umstände informiert wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgenommen werden müssten. Es ist Ihre Aufgabe, den Arbeitgeber (Baustellenleiter) über alle relevanten Aspekte auf dem Gelände in Kenntnis zu setzen, damit er in der Lage ist, einen effektiven und sicheren Betriebsplan zu erstellen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht, Genehmigungsmanagement, Fremdfirmenmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 214-087: . Die neue DGUV Information zu mobilen Behälterpressen soll Betreibern Hilfestellung hinsichtlich grundsätzlicher Voraussetzungen, technischer Anforderungen sowie Anforderungen an den Standort und der durchzuführenden Prüfungen, geben. . . Als Betreiber stellen Sie insbesondere sicher, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden: . -> Grundsätzliche Anforderungen: hierzu zählen z.B. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung; . -> Technische Anforderungen (z.B. Sicherheitsabstände, Stromversorgung); . -> Anforderungen an den Standort (z.B. Brandschutz); . -> Prüfungen (mindestens jährlich). Beachten Sie, dass die Prüfung der Behälterpressen unabhängig von der Prüffrist ebenfalls erforderlich ist, wenn z.B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten stattgefunden haben, nach baulichen Veränderungen oder bei Wiederinbetriebnahme nach längerer Nicht-Nutzung. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StVO: . Es treten folgende wesentliche Änderungen in Kraft: . -> Mindestabstand beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen innerorts von 1,5 m und außerorts von 2 m . -> für KfZ > 3,5 t zulässiger Gesamtmasse gilt beim Rechtsabbiegen innerorts nun Schrittgeschwindigkeit, wenn mit Fußgängern oder Radverkehr zu rechnen ist. . -> deutliche Klarstellung, dass Blitzer-Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten während der Fahrt verboten sind . -> Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte: Änderungen bei den für die Erlaubnis zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2021 . Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, die dienstlich mit PKW/LKW unterwegs sind, über die neuen Regelungen (z.B. im Rahmen der jährlichen Unterweisung). Beachten Sie als durchführende Unternehmen von Schwer- und Großraumtransporten die ab 1. Januar 2021 geänderten behördlichen Zuständigkeiten für die Erteilung einer Erlaubnis. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/tIMV . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UmwG: . Aktiengesellschaften sowie Personengesellschaften sollten beachten, dass ab dem 1. Januar 2024 eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein Umwandlungsrecht zusteht. Machen Sie sich bei einer möglichen künftigen Umwandlung mit den weitreichende Widerspruchsrechten eines Gesellschafters einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertraut, die eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz verhindern können. . . Beachten Sie als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass ab dem 1. Januar 2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Ein Eintrag ist erforderlich, wenn ein Formwechsel in eine andere Rechtsform erfolgen soll, sowie bei einem Erwerb von GmbH-Anteilen, Aktien und Grundstücken sowie Markenrechten und sonstigen im öffentlichen Register einzutragenden Rechten. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnFG: . Im Zuge der umfassenden Änderung EEG und der Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 wurde das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erlassen. Regelungen vom EEG und KWKG wurden in dieses Gesetz überführt, vollständig überarbeitet und an die neue Umlagesystematik sowie EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023. . . Machen Sie sich als Netzbetreiber mit den neuen Anforderungen vertraut und kommen Sie diesen Pflichten fristgerecht nach. Hierzu gehören u.a. die Ermittlung der Finanzierungsbedarfe und Umlagen, diverse Mitteilungspflichten in diesem Zusammenhang, Anforderungen an die Konto- und Buchführung. . . Beachten Sie, dass die Umlagen nun bei der Berechnung der Netzentgelte als eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz gebracht werden. Die Erhebung z.B. auf Eigenverbräuche oder Direktbelieferungen entfällt somit. . . Als Unternehmen, das die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen möchte, machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut. Die Liste der stromkosten- und handelsintensiven Unternehmen in Anlage 2 wurde überarbeitet und an die aktuellen EU-Vorgaben angepasst sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung angepasst. . -> Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen kann. . -> Beachten Sie, dass die Vorgaben für das Antragsverfahren überarbeitet und angepasst wurde. Der Antrag ist jeweils für das folgende Jahr bis zum 30. Juni zu stellen. . -> Kommen Sie den neuen Anforderungen in Form von Nachweispflichten, Messung und Abgrenzung der Strommengen sowie Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . -> Berücksichtigen Sie insbesondere auch die Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung. . . Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100.000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres weitere, ergänzende Angaben mitteilen. Sofern für Ihr Unternehmen zutreffend, kommen Sie diesen Mitteilungspflichten entsprechend nach. . . Beachten Sie weiterhin, dass für bestimmte Anlagen eine Verringerung der Umlage unter festgelegten Voraussetzungen möglich ist (u.a. Stromspeicher und Verlustenergie, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Anlagen zur Verstromung von Kuppelgas). Kommen Sie Ihren Nachweis- und Mitteilungspflichten in diesem Fall fristgerecht nach. . . Insbesondere durch die Änderung der Liste der stromkosten- und handelsintensiven Unternehmen in Anlage 2 und die Änderung der Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung können sich die Voraussetzungen für Unternehmen zur Inanspruchnahme geändert haben. . Bitte prüfen Sie, ob diese Regelung für Ihr Unternehmen relevant ist. Wenn nein, geben Sie uns Rückmeldung, damit wir die Vorschrift zukünftig aus Ihrem Rechtskataster nehmen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Mitteilungspflichten, Gebühr, Beschaffenheitsanforderungen, Entlastung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKFondsG: . Um die Ressource „Kunststoff“ nachhaltiger zu bewirtschaften und einer Vermüllung der Umwelt entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Einrichtung eines Einwegkunststofffonds verabschiedet. . . Prüfen Sie, ob Sie als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gelten. Wenn zutreffend, stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen für Hersteller fristgerecht einhalten. . . Für Hersteller (= Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur) bestimmter Einwegkunststoffprodukte, z.B. „To-Go“-Behältnisse für Lebensmittel, Getränkebehältnisse, Getränkebecher und Tabakprodukte, kommen ab dem 1. Januar 2024 verschiedene Registrierungs- und jährliche Meldepflichten hinzu. . . Registrierungspflicht: o.g. Hersteller, haben sich ab 2024 vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt zu registrieren. Bei bereits bestehenden Tätigkeiten hat diese Registrierung bis Ende 2024 zu erfolgen. Ohne Registrierung dürfen Hersteller dieser Produkte künftig keine Waren auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. . Darüber hinaus unterliegen die Hersteller einer Meldepflicht: ab 2025 haben sie jährlich die Mengen an bereitgestellten bzw. verkauften Einwegkunststoffprodukten zu melden; anhand dieser errechnet sich die jährliche Abgabe für den Fond. . Hersteller, die keinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben zukünftig einen Bevollmächtigten zu benennen. . . Anspruchsberechtigte des Fonds sind vor allem die öffentlich-rechtlichen Entsorger. Um Mittel aus dem Fond beanspruchen zu können, unterliegen auch sie ab 2024 einer Registrierungs- und Meldepflicht. . . Machen Sie sich sowohl als Hersteller als auch als Anspruchsberechtigter frühzeitig mit den Anforderungen zur Registrierung und Meldung vertraut und stellen Sie die fristgerechte Umsetzung der Anforderungen sicher. . . Beachten Sie als Fulfilment-Dienstleister und Betreiber eines elektronischen Markplatzes, dass Sie künftig nur Dienstleistungen/Tätigkeiten in Verbindung mit den genannten Einwegkunststoffprodukten erfüllen dürfen, wenn deren Hersteller ordnungsgemäß registriert sind. . . Sollte dieses neue Gesetz für Sie nicht relevant sein, geben Sie uns entsprechend Rückmeldung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LMHV: . Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung wird in der Lebensmittelhygiene-Verordnung die Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser geändert. . . Grundsätzlich muss das verwendete aufbereitete Wasser den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entsprechen. Wenn Sie dagegen zur Verarbeitung oder als Zutat von Lebensmitteln aufbereitetes Wasser verwenden möchten, das nicht den Trinkwassernormen entspricht, beachten Sie, dass diese Verwendung der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. . . Stellen Sie in diesem Fall einen Antrag bei Ihrer Behörde und geben Sie im Antrag den Verwendungszweck an. Sie müssen zudem darlegen, dass . -> die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann, . -> die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und . -> Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, eingerichtet sind, mit denen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt. . . Sorgen Sie dafür, dass Sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO RP: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2019/904 : . Mit dem Durchführungsbeschluss wird ein konkreter Rahmen geschaffen, wie das Gewicht von in Verkehr gebrachten sowie zu entsorgenden Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu ermitteln ist. Diese Daten sind von den Mitgliedsstaaten jährlich zu erheben und an die Kommission zu übermitteln. Bislang gibt es noch keine Regelung wie Deutschland diese Daten erhebt und an die Kommission übermittelt. Als Inverkehrbringer und Entsorger von Einwegflaschen sollten Sie sich jedoch mit den zu erhebenden Daten vertraut machen und sicherstellen, dass Sie diese erheben können, wenn Sie hierzu aufgefordert werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-001: . Berücksichtigen Sie zur Erstellung und Fortschreibung von Explosionsschutzkonzepten und -dokumenten stets die aktuelle Fassung der Explosionsschutz-Regeln, insbesondere auch bezüglich der Beispielsammlung. Wenn Sie sich auf die Beispielsammlung beziehen, prüfen Sie, ob die Verweise noch aktuell sind und, ob neue Beispiele ergänzt worden sind, die Ihnen bei der Beurteilung dienlich sind. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/956: . Mit dieser neuen Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen. . Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union. . . Sie führen Waren in das Zollgebiet der Union ein, welche in Anhang I der Verordnung genannt sind (Produktbereiche Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien)? Dann stellen Sie sicher, dass Sie den neuen Anforderungen der Verordnung fristgerecht nachkommen. Hierzu zählen: . -> Die Waren dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. . -> Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders vor der Einfuhr der Waren. . -> Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das vorangegangene Jahr (erstmals in 2027 für das Jahr 2026). Diese muss vor Abgabe durch einen akkreditierten Prüfer geprüft werden. . -> Berechnung der mit den Waren verbundenen grauen Emissionen nach den Vorgaben der Verordnung. . -> Zukauf einer ausreichenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten und jährliche Abgabe der Zertifikate bis zum 31. Mai des Folgejahres (erstmal in 2027 für 2026). . -> Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten zum Ende jedes Quartals auf dem Konto im CBAM-Register. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang die festgelegten Übergangsbestimmungen, insbesondere die quartalsweisen Berichtspflichten im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. . . Für Anlagenbetreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen, insbesondere welche Carbon Leakage-gefährdet sind, ist diese neue Verordnung gut zu wissen, da die bestehenden Mechanismen der kostenlosen Zuteilung durch dieses neue Verfahren des CO2-Grenzausgleichs schrittweise abgelöst werden. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Registrierungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-059: . Zusätzlich zum DGUV Grundsatz 308-009, der die Qualifizierung der Bedienpersonen von Teleskopstaplern regelt, wurde nun die DGUV Informationen „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ veröffentlicht. . . Sind Sie Betreiber, Vermieter, Bediener oder Prüfer von Teleskostaplern? Definieren Sie Ihre Rolle und stellen Sie sicher, dass sie ihre dementsprechenden Pflichten/Anforderungen einhalten. Folgende wesentliche Pflichten gelten für die genannten Verantwortlichen: . . => Betreiber: . -> Organisationspflichten (u.a. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Einweisung und Unterweisung), . -> Auswahl des geeigneten Bedienpersonals (u.a. Befähigungsnachweis) und . -> Kontrollpflicht. . . => Vermieter: . -> Sicherer Transport zum Einsatzort, . -> versicherungsrechtliche Absicherungen, . -> Qualifizierung des eigenen Personals, . -> gerätebezogene Einweisung des Bedienpersonals und . -> Prüfungen. . . => Bedienpersonal: . -> Sicht- und Funktionskontrolle vor Einsatz, . -> sicherer und Bestimmungsgemäßer Betrieb sowie . -> Einsichtnahme in das letzte Prüfprotokoll. . . => Prüfpersonal im Verantwortung des Betreibers/Vermieters . -> Prüfungen vor Erst-Inbetriebnahme, Wiederkehrende Prüfungen sowie außerordentliche Prüfungen, . -> Prüfungen unter besonderen Einsatzbedingungen (z.B. Kranbetrieb) sowie . -> Dokumentation der Prüfungen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MinRohSorgG: . Wenn Sie Unionseinführer (Importeur) sind und die Mengenschwellen der jährlichen Einfuhrmenge des Anhangs I der Verordnung (EU) 2017/821 für gelistete Minerale/Metalle überschreiten, etablieren Sie für Ihre betroffenen Lieferketten bis zum 1. Januar 2021 . -> eine Lieferkettenpolitik unter Berücksichtigung der OECD-Leitsätze und Schaffung einer Rückverfolgbarkeit . -> Prozesse im Rahmen eines Managementsystems für die Nachweisführung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Zuständigkeiten, Dokumentation, Risikobewertung, Aufbewahrungspflicht etc.) . -> spezifische Risikomanagementmaßnahmen gegenüber Ihren direkten Lieferanten als Ergebnis der Bewertung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen im Ursprungsland bzw. Abbaugebiet . . Lassen Sie von unabhängigen Dritten die Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten prüfen (auditieren). . . Je näher Sie als Verarbeiter/Verwender in der Lieferkette an Unionseinführern sind (Hütten, Raffinerien), desto empfehlenswerter ist es (nicht verpflichtend), ebenso eine Lieferkettenpolitik festzulegen und diese zu veröffentlichen. . . Außer den Pflichten für die Unionseinführer zur Veröffentlichung der Lieferkettenpolitik und der Informations-/Duldungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) besteht in der EU und in Deutschland innerhalb der weiteren Lieferkette für beide möglichen Kommunikationsrichtungen (Empfänger Lieferant) keine gesetzliche Informations- bzw. Auskunftspflicht. . . In den USA wurde bereits im Jahr 2010 ein ähnliches Regelwerk geschaffen. Nach dem US-Dodd-Frank Act, Section 1502 sind Unternehmen, die an der U.S.-Börse notiert sind, dazu verpflichtet, die Verwendung der Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram und Gold offenzulegen. Sobald ein Unternehmen in der Produktions- oder Lieferkette zur Offenlegung verpflichtet ist, werden die Pflichten an die anderen Unternehmen in der Lieferkette weitergereicht, wodurch auch EU-Unternehmen betroffen sein können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht, Duldungspflicht, Organisation (siehe Verordnung (EU) 2017/521) .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 510: . Nehmen Sie die Neufassung der TRGS 510 (Anpassung des Stands der Technik) als Anlass, folgende Dokumente zu Ihren betroffenen Chemikalienlagern zu überprüfen: . . -> Gefahrstoffkataster . Sind maximale Lagermengen pro Lagerbereich festgelegt und angegeben? Sind spezielle Gefahrstoffe (z.B. akut toxische), die gesonderte Schutzmaßnahmen erfordern, vorhanden? Ist nachgewiesen, dass die Zusammenlagerungsverbote eingehalten sind? . . -> Flucht-/Rettungsplan, Brandschutzkonzept . Sind die Flucht- und Rettungspläne aktuell (bezogen auf Örtlichkeiten und aktuelle Kennzeichnung gem. ASR A1.3)? Liegt eine normale oder hohe Brandgefährdung vor? Bei hoher Brandgefährdung: Berücksichtigt das Brandschutzkonzept die aktuellen Gefährdungen durch die aktuell gelagerten Gefahrstoffarten? Welche spezifischen Brand-/Explosionsschutzmaßnahmen (Brandabschnitte, Feuerlöscheinrichtungen, Alarmplan etc.) sind erforderlich? Ist das Brandschutzkonzept von einem Sachverständigen erstellt bzw. gutachterlich abgenommen worden? . . -> Gefährdungsbeurteilung . Sind Wirksamkeitskontrollen dokumentiert? Wann war die letzte Fortschreibung? Sind Zutrittsbefugte definiert und ist betrachtet worden, ob Zugangsbeschränkungen erforderlich sind? Inwieweit ist die Erstellung von Aufstellungsplänen (wo steht wieviel von welchen Gefahrstoffen?) für die Feuerwehr als mögliche zusätzliche Alarm-/Gefahrenabwehr-Maßnahme bewertet worden? Verweisen Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig? Sind für die Lagereinrichtungen folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt: . -> Rechtsgrundlage zur hinterlegten Prüffrist . -> Rechtsgrundlage zur erforderlichen Qualifikation des Prüfers/Instandhalters . -> Soll-Zustand des jeweiligen Geräts, der Anlage oder der Maschine? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht, Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/1009: . Beachten Sie im Rahmen neuer oder laufender Konformitätsbewertungsverfahren die aktuellen bzw. künftigen Beschaffenheitsanforderungen Ihrer EU-Düngeprodukte. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AnlPrüfVO RP: . Prüfen Sie, ob Sie die Prüfpflicht für alle technischen Anlagen, die den Anwendungsbereich der AnlPrüfVO unterliegen, erfüllen. Halten Sie ebenso die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ein. . . Folgende technische Anlagen unterliegen in der Neufassung der Prüfpflicht durch Prüfsachverständige: . -> lüftungstechnische Anlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, . -> maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, . -> CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, . -> maschinelle Rauchabzugsanlagen, . -> natürliche Rauchabzugsanlagen, . -> Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, . -> ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, . -> ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen . -> Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, . -> Brandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragungseinrichtung zur Übertragung von Brandmeldungen an die Feuerwehrerstalarmierungsstellen, . -> elektrische Anlagen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2003/87/EG: Stellen Sie fristgerecht sicher, dass Sie die geänderten Anforderungen – sofern für Ihre Anlage / Ihren Betrieb relevant – umsetzen: . -> Prüfen Sie, ob Ihre Anlagen und Tätigkeiten durch die Erweiterung (Seeverkehr und Gebäude- und Straßenverkehrssektor, Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen) und Änderung nun in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Sofern zutreffend, kommen Sie Ihren neuen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten fristgerecht nach. . . -> Setzen Sie die Empfehlungen aus Auditberichten oder Energiemanagementsystemen – sofern eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits oder eines Energiemanagementsystems besteht – um und erstellen Sie einen Plan zur Klimaneutralität bis zum 1. Mai 2024 (bei bestimmten Anlagen mit Produkt-Emissionswerten) und setzen diesen um, um die vollständige kostenlose Zuteilung zu sichern. Im Falle der Nichteinhaltung kann die kostenlose Zuteilung um 20% gekürzt werden. . . -> Beachten Sie die Vorgaben im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM – Verordnung (EU) 2023/956). . Prüfen Sie, ob Ihre Anlagen und Tätigkeiten von dem neu geschaffenen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM – Verordnung (EU) 2023/956) betroffen sind und machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut. Mit diesem werden die bestehenden Mechanismen, um dem Carbon Leakage-Risiko entgegenzuwirken, ersetzt und die kostenlose Zuteilung schrittweise gekürzt. . . -> Machen Sie sich weiterhin mit geänderten Zuteilungsvorgaben für einzelne Betreiber vertraut (z.B. Fernwärmebetreiber, Stromerzeuger, etc.). . . -> Beachten Sie die neuen Fristen für die Vergabe der kostenlosen Zuteilung sowie die Abgabe der Zertifikate (für Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen nun der 30. September) und stellen Sie in Ihren internen Prozessen die fristgerechte Abgabe der Zertifikate sicher. . . . -> Gebäude- und Straßenverkehrssektor: Prüfen Sie, ob Sie als beaufsichtigtes Unternehmen gelten und somit dem Emissionshandel unterliegen. Einbezogene Tätigkeit ist die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. . Sofern relevant, stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen hinsichtlich der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten fristgerecht nachkommen. Ab dem 1. Januar 2025 darf kein beaufsichtigtes Unternehmen die Tätigkeiten ohne eine erteilte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausüben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2022/2560: . Um einzelne Vorgaben der europäischen Verordnung 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen näher zu regeln, wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 erlassen, die unter anderem das Verfahren sowohl hinsichtlich der Anmeldung von Zusammenschlüssen (M&A Transaktionen) als auch in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, einschließlich der Fristen für verschiedene Verfahrensschritte regelt. . . Sie können nicht ausschließen, dass Sie innerhalb der nächsten ein bis zwei Jahre eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission wegen eines Zusammenschlusses oder eine Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung vornehmen müssen, weil diese eine Verzerrung des Binnenmarktes darstellen könnten und damit in den Regelungsbereich der Verordnung 2022/2560 fallen? . Dann sollten Sie sich frühzeitig mit den Inhalten der Durchführungsverordnung vertraut machen. Führen Sie ein System ein, mit dem sie die von der Verordnung geforderten Informationen sowohl sammeln, als auch erfassen und nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung aufbereiten. Dabei ist es ratsam, bei der Buchhaltung eine Trennung dieser Posten von Fördermitteln aus EU-Mitgliedsstaaten vorzunehmen. So können die jeweiligen Zahlungsströme einwandfrei identifiziert werden. . Beachten Sie das Datum der Unterzeichnung bei einer M&A-Vereinbarung über eine Transaktion sowie bei einer Verfahrenseinleitung eines öffentlichen Vergabeverfahrens, da dieses wichtig ist für den Zeitrahmen der Anmeldepflicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Anmeldepflicht vor, so müssen rückwirkend alle finanziellen Zuwendungen der letzten drei Jahre angegeben werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50121-3-1/A1:2020-05;VDE 0115-121-3-1/A1:2020-05 . VDE 0115-121-3-1/A1:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEEG: . Beachten Sie, dass das Elterngeld ergänzt und flexibilisiert worden ist. . Machen Sie sich mit den angehobenen Teilzeitumfängen für die Dauer des Elterngeldbezugs sowie mit den geänderten Bezugszeiträumen, insbesondere beim Elterngeld Plus vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 1. BImSchV: . Für Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ergeben sich geänderte, höhere Anforderungen an die Ableitbedingungen von Abgasen. . . Sie errichten eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach dem 31. Dezember 2021? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen an Schornsteine und Austrittsöffnungen einhalten. . . Im Fall der Errichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sind ggf. abweichende Anforderungen möglich, wenn die Anforderungen im Einzelfall unverhältnismäßig sind. . . Sofern bestehende Feuerungsanlagen ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, ergeben sich ebenfalls Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen im Fall einer wesentlichen Änderung einhalten. . . Beachten Sie, dass dies auch im Falle eines Austausches einer Feuerstätte oder eines Ersatzes eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gilt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/988: . Die neue Verordnung (EU) 2023/988 definiert einen „Basis-Sicherheitsstandard“ für Verbraucherprodukte. . . Beachten Sie als Hersteller folgendes: . -> Stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte sicher sind und dem allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen. Dies beinhaltet eine Risikoanalyse vor Markteinführung, die Erstellung technischer Unterlagen und die fortlaufende Überwachung der Produktsicherheit. . -> Identifizieren Sie Ihre Produkte eindeutig und bieten Sie klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen. . -> Treffen Sie bei sicherheitsrelevanten Problemen aktive Maßnahmen, einschließlich geeigneter Korrekturmaßnahmen. . -> Stellen Sie sicher, dass Sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen und dass Sie Beschwerden und Unfälle gründlich untersuchen. . -> Schützen Sie die personenbezogenen Daten, die zur Untersuchung von Beschwerden erforderlich sind, und löschen Sie diese nach maximal fünf Jahren. . . Als Einführer sind folgende Anforderungen einzuhalten: . -> Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind und dass die Hersteller ihre Pflichten erfüllt haben (siehe oben). . -> Geben Sie auf dem Produkt selbst, dessen Verpackung oder in beiliegenden Unterlagen Identifikationsinformationen an und stellen Sie klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen bereit. . -> Halten Sie die spezifischen Lagerungs- und Transportbedingungen ein und bewahren Sie technische Unterlagen für zehn Jahre auf. . -> Arbeiten Sie mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen und ergreifen Sie bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Produkts entsprechende Maßnahmen. . . Als Händler: . -> Stellen Sie sicher, dass Hersteller und Einführer alle relevanten Anforderungen erfüllt haben, bevor Sie ein Produkt auf den Markt bringen (siehe oben). . -> Informieren Sie bei Verdacht, dass ein Produkt gefährlich oder nicht konform ist, den Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich und ergreifen Sie erforderliche Korrekturmaßnahmen. . . Als Online-Verkäufer sind Unternehmen verpflichtet, wichtige Informationen und Sicherheitshinweise bereitzustellen, interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einzurichten, auf Behördenanordnungen zu reagieren, Meldungen zur Produktsicherheit zu bearbeiten, Informationen zu Rückrufen zu teilen und mit Behörden und anderen relevanten Akteuren zusammenzuarbeiten. . . Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs müssen die verantwortlichen Akteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenlose und zeitnahe Lösung anbieten. Denken Sie daran, das Safety-Business-Gateway zu nutzen, um unsichere Produkte zu melden und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten. Nutzen Sie das Safety-Gate-Portal, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und Ihre Kunden zu informieren. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 10/2011: . Folgende Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden geändert bzw. ergänzt: . -> Holzmehl und -fasern naturbelassen (Eintrag gestrichen – damit nicht mehr zugelassen) . -> Salicylsäure (Eintrag gestrichen – damit nicht mehr zugelassen; CAS-Nr. 69-72-7) . -> Phthalsäure, Dibutylester (CAS-Nr. 0000084-74-2) . -> Phthalsäure, Benzylbutylester (CAS-Nr. 0000085-68-7) . -> Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (CAS-Nr. 0000117-81-7) . -> Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (CAS-Nr. 0068515-48-0, 0028553-12-0) . -> Triethanolamin (CAS-Nr. 0000102-71-6) . -> Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) (CAS-Nr. 14797-73-0) . -> Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat (CAS-Nr. 976-56-7) . -> Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (CAS-Nr. 147398-31-0) . -> Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester (CAS-Nr. 1227937-46-3) . -> Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat (CAS-Nr. 3319-31-1) . -> (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (CAS-Nr. 156157-97-0) . -> Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat (CAS-Nr. 52628-03-2) . -> Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA) (CAS-Nr. 2421-28-5) . -> Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat (FCM-Nr. 1079, CAS-Nr. 84731-70-4) -> siehe Beitrag vom 11. August 2023 . . Halten Sie die geänderten Beschränkungen/Verwendungsbedingungen für Ihre Produkte – vor allem hinsichtlich der nicht mehr zugelassenen Zusatzstoffe – zum 1. Februar 2025 ein oder stellen Sie frühzeitig ein Antrag zur Zulassung. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50121-5/A1:2020-05;VDE 0115-121-5/A1:2020-05 . VDE 0115-121-5/A1:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007: . Beachten Sie bei der Verbringung von zu verwertenden Abfällen, in Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, den geänderten Anhang der Verordnung. In diesem Anhang sind für die entsprechenden Staaten die Anforderungen an die Abfallverbringung geregelt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/xY4q
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MsbG: . Angesichts der Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz durch das neue Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende ergeben sich neue Herausforderungen und Möglichkeiten für verschiedene Akteure im Energiesektor. Nachfolgend finden Sie jeweils spezifische Handlungsempfehlungen – welche Rolle(n) und To-Dos treffen auf Ihr Unternehmen zu? . . -> Messstellenbetreiber . Aktualisieren Sie Ihre technischen Systeme und Prozesse, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter geschult sind und die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Entwickeln Sie Preisstrukturen und Angebote für Zusatzleistungen, die den Vorgaben entsprechen und Ihren Kunden einen Mehrwert bieten. Bereiten Sie sich auf einen agilen Rollout vor und planen Sie Ihre Ressourcen sorgfältig. . . -> Netzbetreiber . Bereiten Sie sich darauf vor, mehr Daten von Messstellenbetreibern zu empfangen und diese effizient zu verarbeiten. Stellen Sie sicher, dass Ihre IT-Systeme und Prozesse darauf vorbereitet sind. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Netzsteuerung und -planung mit den zusätzlichen Daten verbessern können. Stellen Sie sicher, dass Sie die Datenschutzvorschriften einhalten und personenbezogene Daten ordnungsgemäß löschen oder anonymisieren. . . -> Energieerzeuger . Prüfen Sie, ob Ihre Anlagen mit den neuen Anforderungen kompatibel sind und ob Sie eine Anbindung an das Smart-Meter-Gateway benötigen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Kosten für die Anbindung verstehen und dass Sie die notwendigen Schritte unternehmen, um Ihre Anlagen rechtzeitig anzubinden. . . -> Energielieferanten . Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten zur Datennutzung, um Ihre Angebote zu verbessern und Ihren Kunden einen besseren Service zu bieten. Achten Sie dabei jedoch darauf, die Datenschutzvorschriften einzuhalten. Überlegen Sie, ob Sie neue Tarife oder Produkte anbieten können, die auf den zusätzlichen Daten basieren. . . -> Anlagenbetreiber . Informieren Sie sich über die neuen Anforderungen und prüfen Sie, ob Ihre Anlage eine Anbindung an das Smart-Meter-Gateway benötigt. Falls ja, nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Messstellenbetreiber auf und koordinieren Sie die notwendigen Schritte. . . -> Bilanzkreisverantwortliche oder Bilanzkoordinatoren . Stellen Sie sich auf mehr und genauere Daten ein und überlegen Sie, wie Sie diese für eine effizientere Steuerung Ihrer Bilanzkreise nutzen können. Stellen Sie sicher, dass Ihre IT-Systeme und Prozesse darauf vorbereitet sind und dass Sie die Datenschutzvorschriften einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2022/2065: . Spätestens ab dem 17. Februar 2024 gilt für Vermittlungsdienste der „Digital Services Act“ (DSA). Mit dieser Verordnung werden die für Vermittlungsdienste geltenden Vorschriften harmonisiert, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte und den gesellschaftlichen Risiken, die die Verbreitung von Desinformation oder anderen Inhalten mit sich bringen kann, entgegenwirkt und in dem die Nutzer wirksam geschützt und Innovationen gefördert werden. Durch diesen Rechtsrahmen mit umfangreichen Transparenz-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten werden Vermittlungsdienste stärker zur Bekämpfung illegaler Online-Inhalte in die Verantwortung genommen. . . Der DSA klassifiziert verschiedene Vermittlungsdienste und verbindet diese Klassifizierung auf der einen Seite mit Haftungsprivilegien und auf der anderen Seite mit umfangreichen Pflichten. Dabei ist vielen Unternehmen der weitreichende sachliche Anwendungsbereich des DSA noch nicht gänzlich bewusst. Prüfen Sie daher, ob Sie in den Anwendungsbereich des Digital Services Acts fallen und von den Pflichten betroffen sind. Vermittlungsdienste sind dabei Dienste in der Vermittlerrolle der Verarbeitung der von Nutzern bereitgestellten Informationen. Nicht darunter fallen z.B. Dienste, die nur eigene Informationen zur Verfügung stellen und verarbeiten. . . Näheres zur Definition und Klassifizierung der Vermittlungsdienste und den entstehenden Pflichten können Sie dem Beitrag und insbesondere den Detailpflichten entnehmen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Mitteilungspflichten, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 131-4:2020-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: . Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde an die neusten Erkenntnisse angepasst. . Beachten Sie folgende Vorgaben für Abtrennungen bei der Arbeitsplatzgestaltung (4.2.1 Absatz 4 und 5): . -> 1,50 m zwischen sitzenden Personen . -> 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen (z.B. Kassenbereiche) . -> 2,00 m zwischen stehenden Personen . -> 30 cm Sicherheitsaufschlag links und rechts in der Breite . -> Abtrennungen dürfen außerhalb des Atembereichs Öffnungen, beispielsweise für Bezahlvorgänge aufweisen. . . Hinsichtlich der Belüftung gelten in Anlehnung an die ASR A3.6 folgende Vorgaben: . -> CO2-Konzentration von 1000 ppm ist zu unterschreiten . -> regelmäßiges Stoßlüften (Büroräume min. alle 60 min, Besprechungsräume min. alle 20 min) . -> Anpassungen der raumlufttechnischen Anlagen: Dauerbetrieb sowie möglichst hoher Außenluftanteil . -> Überprüfung anhand der Gefährdungsbeurteilung, vor dem Einsatz von Ventilatoren bzw. mobilen Klimageräten (Gefahr der Virenverteilung bei Einsatz in Büros mit Mehrfachbelegung) . -> Luftreiniger dürfen nur als ergänzende Maßnahme zu den zuvor genannten Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden. Sachgerechter Betrieb und Instandhaltung, wie regelmäßiger Filterwechsel, sind zu gewährleisten. . Sofern noch nicht geschehen, stellen Sie sicher, dass Sie die ergänzenden Anforderungen hinsichtlich Abtrennungen und Lüftungen erfüllen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AromenDV: . Wenn Sie Lebensmittel unter Verwendung von frisch entwickeltem Rauch herstellen, dann stellen Sie sicher, dass die definierten Anforderungen eingehalten werden (u.a. ausschließliche Verwendung naturbelassener Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände, jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen). Ansonsten ist es verboten, entsprechende Lebensmittel herzustellen (bestimmte Ausnahmen existieren für Whisky und Bier). . . Wenn Sie nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthalten, herstellen oder inverkehrbringen, halten Sie (weiterhin) die entsprechenden Kennzeichungspflichten ein. . . Auch Hersteller von vorverpackten und nicht vorverpackte Lakritzwaren haben neue Kennzeichnungspflichten zu beachten. . . Verwenden Sie als Hersteller/Inverkehrbringer von Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind, keine Aromatoffe bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind (Verbot!). . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot, Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/S8Qq .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HinSchG: Beachten Sie die neuen Verpflichtungen für Unternehmen zum Schutz von Hinweisgebern. . Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sind verpflichtet, interne Meldestellen für Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen einzurichten. . . Während Unternehmen ab 250 Beschäftigten bis zum 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten müssen, gilt für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. . . Sollten Sie (zum Beispiel im Rahmen eines Compliance-Programmes) bereits über ein internes Meldesystem verfügen, überprüfen Sie dieses und passen Sie es gegebenenfalls den Anforderungen des Gesetzes entsprechend an. . . Da Hinweisgeber zwischen dem internen und externen Meldesystem frei wählen können, erscheint es ratsam, das interne Meldesystem so anzulegen, dass aufgrund einer hohen Attraktivität für Meldende Missstände zunächst intern aufgeklärt und unterbunden werden können. Dazu sollten die internen Meldewege für potenzielle Hinweisgeber leicht zugänglich sein. Mitarbeiter sollten vorab über die Einführung des Meldesystems informiert werden und wie sie Fehlverhalten vertraulich melden können. . . Des Weiteren sollte gewährleistet sein, dass nach jeder Meldung unmittelbar Folgemaßnahmen ergriffen werden. Zudem ist es wichtig darauf zu achten, dass die zwingende Frist von sieben Tagen zur Bestätigung des Eingangs der Meldung und die Rückmeldefrist von drei Monaten eingehalten wird. . . Tragen Sie dafür Sorge, dass Hinweisgeber und alle weiteren wichtigen Beteiligten nach der Meldung in die Folgemaßnahmen, wie etwa interne Untersuchungen, einbezogen werden. . . Bitte beachten Sie zudem die gerichtliche Beweislastumkehr bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Hinweisgeber während des Meldezeitraums (Beweislast liegt beim betroffenen Unternehmen). . . Eine umfangreiche Dokumentation ist seitens des Arbeitgebers wichtig, um gegebenenfalls in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachweisen zu können, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Meldung des Arbeitnehmers stehen. Es empfiehlt sich daher, Mitarbeiterbewertungen, Bonussysteme, Karriereentwicklungen, erteilte Abmahnungen sowie bereits vereinzelt aufgetretene Probleme und Konflikte für den Fall eines Rechtsstreits umfassend zu dokumentieren. . . Sollte Sie gerade dabei sein, ein internes Meldesystem einzuführen, so beachten Sie auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. So kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gegeben sein, wie dies zum Beispiel bei der Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen zum Zwecke der Verhaltens- oder Leistungsüberwachung des Arbeitnehmers der Fall ist. Unter solche technischen Einrichtungen können im Einzelfall auch Hinweisgeber-Hotlines oder vergleichbare elektronische Systeme fallen, die im Zusammenhang mit den Meldeverfahren verwendet werden.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Die Verordnung (EU) 2023/1464 ändert den Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich der Verwendungsbeschränkung von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0). . . Prüfen Sie, ob Ihre Produkte ggf. betroffen sein können, wenn sie für Endverbraucher bestimmt sind und nicht unter die Ausnahmen fallen (siehe Beitrag). Falls ja, halten Sie die neuen Grenzwerte für aus den Produkten abgespaltenes Formaldehyd nachweislich zum 6. August 2026 ein. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 1090-4:2020-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/1369: . Betrifft: Hersteller, Händler und Lieferanten von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion; Produktsicherheit; Qualitätsmanagement . . . Handlungsempfehlung: Als Hersteller, Händler und Lieferant halten Sie die ergänzten Informationspflichten zu Ihren Produkten ab dem 1. September 2021 ein. Die Energielabel sind davon nicht betroffen, jedoch sind ergänzende und geänderte Angaben in der technischen Dokumentation bzw. in der Produktdatenbank zu machen. . . Die zu ergänzenden Angaben sind detailliert den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/340 zu entnehmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Beachten Sie die neuen Verbote. Außerdem wurden einige Stoffe, die zuvor in Anhang III aufgeführt waren und somit einer eingeschränkten Verwendung unterlagen, nun gestrichen. Da es sich dabei um eine Vielzahl von Stoffen handelt, entnehmen Sie diese bitte der Beitrags-Quelle. . . Halten Sie die nur eingeschränkte Verwendung hinsichtlich wasserlöslicher zinkhaltige Salze, ausgenommen Zinkphenolsulfat (Eintrag 25) und Pyrithionzink (Anhang II Eintrag X) ein sowie die neuen sonstigen Bedigungen zu Natriumhydroxymethylaminoacetat als Konservierungsstoff. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/_I8q . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ErsatzbaustoffV: . Am 1. August 2023 trat die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft. Durch diese Verordnung wird erstmalig die Herstellung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken bundeseinheitlich geregelt. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung als solches tritt auch die vorliegende Änderungsverordnung in Kraft. Durch die Änderungen werden Klarstellungen für den Vollzug, z. B. im Umgang mit mobilen Aufbereitungsanlagen, aufgenommen und es erfolgt eine Anpassung an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. . Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung treten nun auch die (bereits bestehenden) Pflichten hierzu in Kraft. . Als Betreiber von Aufbereitungsanlagen, Verwender, Abfallerzeuger und Abfallbesitzer beachten Sie die bestehenden Pflichten und stellen Sie deren Einhaltung sicher. . . => Für Betreiber von Aufbereitungsanlagen sind dies insbesondere: . -> Dokumentationspflichten (u.a. zu Untersuchungsergebnissen), . -> Nachweispflichten (u.a. über Untersuchungen und Eignungsnachweis), . -> Eigenkontrollpflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Aufbereitungsanlagen. . Beachten Sie auch die Übergangsvorschriften (§ 27): Als Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 1. August 2023 in Betrieb sind, haben Sie bis zum 1. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis zu erbringen. . . => Als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind für Sie insbesondere die Pflichten zur Getrennthaltung und die damit verbundene Dokumentation relevant. . . => Als Verwender beachten Sie vor allem die Anzeigepflichten im Rahmen der Voranzeige beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht, Eigenkontrollpflicht, Getrennthaltung, Nachweispflicht, Prüfpflicht, Untersuchungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 1090-5:2020-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2009/125/EG: . . Betrifft: . Hersteller/Inverkehrbringer von Elektrogeräten, die den Ökodesign-Anforderungen der Richtlinie 2009/125/EG unterliegen, insbesondere von folgenden Produkten: . -> Server und Datenspeicherprodukte . -> Elektromotoren und Drehzahlregelungen . -> Kühlgeräte . -> Lichtquellen und separate Betriebsgeräte . -> elektronische Displays . -> Haushaltsgeschirrspüler . -> Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie . -> Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion; . . Prüfen Sie Ihre individuelle Betroffenheit, je nach Ihren Produkten. Sind Ihre Produkte als „umgebendes Produkt“ für Lichtquellen einzustufen? Wenn ja, stellen Sie sicher, dass die Lichtquellen zerstörungsfrei entnommen und geprüft werden können. . . Halten Sie das Verbot für „Abschalteinrichtungen“ in Prüfungssituationen ein. . . Als Hersteller/Inverkehrbringer von Elektromotoren: Halten Sie die geänderten/ergänzten Ökodesign-Anforderungen zum 1. Juli 2021 für Ihre in den Verkehr gebrachten Produkte ein. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KSG BW: . Für Bauherren von Gebäuden und Parkplätzen ergeben sich einige Neuerungen durch die Änderung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg. Stellen Sie sicher, dass Sie den Installationspflichten für Photovoltaikanlagen auf Dachflächen und Parkplätzen nachkommen. . . Beachten Sie insbesondere, dass die Pflicht zur Installation nun auch im Fall einer grundlegenden Dachsanierung (Beginn der Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2023) besteht. Weiterhin wurde ein Installationspflicht nun auch auf Dachflächen für Wohngebäude (Bauantrag ab dem 1. Mai 2022) ergänzt. . . Beachten Sie weiterhin, dass bei Neubau eines offenen Parkplatzes die Installationspflicht nun ab 35, statt bisher ab 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht. Prüfen Sie in diesem Fall, ob ggf. eine ersatzweise Erfüllung durch Installation auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines gleichzeitig neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes möglich ist. . . Kommen Sie Ihren Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Behörde fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1115: . Die neue „EU-Entwaldungsverordnung“ soll insbesondere den europäischen Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beitragen. Die Verordnung enthält dabei Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen, welche im Anhang der Verordnung aufgelistet sind, die relevante Rohstoffe (das sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. . . Prüfen Sie, ob Sie als Hersteller/Einführer/Händler der genannten relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse gelten. . . Wenn ja, kommen als Marktteilnehmer oder Händler dabei u.a. umfangreichen Dokumentations-/ Nachweis- und Informationspflichten – insbesondere in Bezug auf die Sorgfaltspflicht – auf Sie zu. . -> Stellen Sie u.a. sicher, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt. . -> Übermitteln Sie eine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem an die zuständigen Behörden inkl. einer Erklärung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wird und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. . -> Beachten Sie dabei: Bevor Sie als Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, müssen Sie in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen. Diese umfasst die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Informationsanforderungen zu erfüllen, Maßnahmen zur Risikobewertung und Maßnahmen zur Risikominderung. Sorgen Sie dafür, dass Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung dokumentiert und mindestens einmal jährlich überprüft werden. . -> Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht müssen Sie außerdem einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen einführen, um sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse den Anforderungen entsprechen. Diese „Sorgfaltspflichtregelung“ ist auf dem aktuellen Stand zu halten und mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. . -> Ab einer bestimmten Größe sind Sie zudem verpflichtet jährlich öffentlich (auch im Internet) zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Schritte, die sie eingeleitet haben, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, zu berichten. . -> Halten Sie die Aufbewahrungspflichten für alle mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang stehenden Unterlagen ein (mind. fünf Jahre). . -> Stellen Sie die entsprechenden Unterlagen den Behörden auf Verlangen zur Verfügung. . -> Prüfen Sie, ob Sie ggfs. von der vereinfachten Sorgfaltspflicht Gebrauch machen können. . . Auch für Händler gilt, dass relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie im Besitz der erforderlichen Informationen sind. Als Händler sind sie außerdem verpflichtet bestimmte Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie auf dem Markt bereitstellen wollen, zu speichern. . Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, können Sie ggfs. von bestimmten Erleichterungen Gebrauch machen. . . Die Verordnung tritt größtenteils am 30. Dezember 2024 in Kraft. Egal ob als Hersteller, Einführer und Händler – Sie sollten sich zügig mit den neuen Vorgaben vertraut machen und überprüfen, inwieweit Sie mit Ihren Produkte betroffen sind. Setzen Sie entsprechende Prozesse auf und durchleuchten Sie Ihre Lieferketten, um die Konformität mit den neuen Anforderungen sicherzustellen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-018: . Die DGUV hat die vorliegende Informationsschrift überarbeitet und als Neufassung herausgegeben. Gegenüber der bisherigen Fassung von 2004 wurde die vorliegende Schrift gänzlich inhaltlich und strukturell überarbeitet und unter neuem Titel herausgegeben. . . => Als Instandhaltung beachten Sie insbesondere die wiederkehrenden Prüfungen. Hier gibt die DGUV Information als Zeitraum 1 Jahr an. Grundlage hierfür sind die in der TRBS 1201 genannten bewährten Prüffristen. . . => Als Brandschutz- bzw. Explosionsschutzbeauftragter überprüfen Sie, ob es bei den transportierten Schüttgütern zu Brand- bzw. Explosionsgefahren kommen kann. Dies kann z.B. bei Lebens- und Futtermitteln, Pellets, Metallen oder Kohle der Fall sein. Beachten Sie, dass die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische auch bei Förderung gröberer Schüttgüter nicht ausgeschlossen werden kann, wenn das Schüttgut auch Staubbestandteile (d. h. Partikelgrößen <0,5mm) in einer Menge oberhalb der unteren Explosionsgrenze (UEG) aufweisen kann. Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären unter Berücksichtigung einfacher Schutzmaßnahmen nach TRGS 720 nicht verhindert werden, ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Hinweise zur Erstellung dieses Dokuments finden sich in Abschnitt 6.2. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BremVVTB: . Stellen Sie gemeinsam mit Ihrem Planungsbüro für das Vorhaben sicher, dass die aktuellen Anforderungen zur Erbringung der Standsicherheitsnachweise erbracht werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PVPf-VO BW: . Stellen Sie im Fall des Neubaus von Nichtwohngebäuden und offenen Parkplätzen sicher, dass Sie den Installationspflichten für Photovoltaikanlagen im notwendigen Umfang nachkommen. Betroffen sind Bauvorhaben mit Bauantragsstellung oder Einreichung der vollständigen Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2022. . . Kommen Sie dem Optimierungsgebot bei der Planung und Gestaltung der Dach- und Parkplatzflächen nach. . . Im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit besteht die Möglichkeit der teilweisen Befreiung von der Installationspflicht. Stellen Sie in diesem Fall fristgerecht den Antrag bei der zuständigen Behörde. . . Kommen Sie Ihren Nachweispflichten nach, z.B. der Erstellung eines Dachplans. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/RpIq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/fo8q . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UVAV: . Um das Verfahren über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschleunigen und zu vereinfachen, wird die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung ab dem 1. Januar 2024 neu geregelt. . Beachten Sie als Anzeigepflichtiger, dass Meldungen von Arbeitsunfällen sowie von Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten ab dem 1. Januar 2024 nur noch in elektronischer Form erfolgen dürfen. . . Machen Sie sich mit den in der neu geregelten Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung abschließend aufgeführten Angaben zu Allgemeinen Daten der Anzeige und zusätzlichen Daten bei Unfallanzeigen oder Berufskrankheiten vertraut. Im Rahmen der Übergangsfrist können Sie Anzeigen noch bis zum 31. Dezember 2027 unter Verwendung der bisherigen Vordrucke vornehmen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EiTB: . Nehmen Sie die aktualisierten Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 559: . Wenn Sie derzeit den Expositionsgrenzwert für Quarz (A-Staub) von 0,05 mg/m³ nicht einhalten können, müssen Sie entweder . -> nachweislich die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen gemäß DGUV Information 213-111 zur Minimierung der Staubexposition anwenden oder . -> selbst beschreiben und belegen, dass ein wirksames Schutzmaßnahmenkonzept erstellt und implementiert wurde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe Pflichten zur TRGS 500 und zur GefStoffV) . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/35wq . . Halten Sie die Werte ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/S8Qq .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Änderung durch Verordnung (EU) 2023/1490: . Diese Verordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln. . . Beachten Sie insbesondere die neuen und die geänderten Verbote. Da es sich dabei um eine Vielzahl von Stoffen handelt, entnehmen Sie diese bitte in den Details der Beitrags-Quelle. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MDV: . Stellen Sie als betroffenes Unternehmen oder als Vermittler sicher, dass die erforderlichen Daten nach § 2 bereitgestellt werden können und Sie die technischen Voraussetzung zur Übermittlung der Daten an den Nationalen Zugangspunkt erfüllen. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das letzte Review zum PBefG und die damit zusammenhängenden Rechtspflichten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/fo8q . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/RpIq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TabakerzG: . Halten Sie das auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitete Verbot hinsichtlich der Inhaltsstoffe ein. . . Es ist verboten, nachfolgend aufgelistete Produkte in den Verkehr zu bringen: . -> Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen; . -> Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten. . . Das ausgeweitete Verbot gilt ab dem 23. Oktober 2023. . . Beachten Sie zudem die Änderung der Tabakerzeugnisverordnung mit erweiterten Kennzeichnungspflichten – erhitzte Tabakerzeugnisse, welche als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft werden, müssen kombinierte Text-Bild-Warnhinweise und eine Informationsbotschaft tragen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 27200:2021-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRAS 110: . Stellen Sie nachweislich sicher, dass Ihre Anlagen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Belegen Sie mittels (fortgeschriebenen) systematischen Gefahrenanalysen (z.B. HAZOP oder Ausfalleffektanalyse), dass ausreichend und wirksame Schutzmaßnahmen vorhanden sind, wie z.B.: . -> Identifikation und besonders gesicherte Ausführung für sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile (z.B. Anschluss an Energienotversorgung, eigensichere Ausführung, SIL-Ausführung) . -> freisetzungsbegrenzende Maßnahmen (fernbetätigbare Absperreinrichtungen) . -> mechanische Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Sicherheitsventile) . -> Verwendung ausreichend ausgelegter Absperrarmaturen und Verdichter . -> Maßnahmen bei Ammoniak-Freisetzung gemäß Ausbreitungsrechnung (gefährdete Gebiete sind bekannt und werden in Gegenmaßnahmen einbezogen) . -> Gaswarnanlagen/Meldeeinrichtungen für Gasgefahr . -> Explosionsschutzmaßnahmen gemäß Explosionsschutzkonzept/-dokument . . An der Kälteanlage ist jährlich eine Prüfung durch eine sachkundige Person durchzuführen. Die Prüfung durch eine sachkundige Person umfasst mindestens: . -> Äußere Sichtprüfung aller Anlagenteile jedoch insbesondere der durch äußere Korrosion gefährdeten Anlagenteile, . -> Sichtprüfung der Kältedämmung, Sichtprüfung der Befestigung und Verbindungen, . -> Dichtheitsprüfungen während des Betriebs, . -> Funktionsprüfungen der sicherheitstechnisch erforderlichen Mess- und Regeleinrichtungen, der sicherheitstechnisch erforderlichen Absperrarmaturen und solcher, die betriebsmäßig nicht betätigt werden, . -> Funktionsprüfungen der Gefahrenmeldeeinrichtungen einschließlich deren Meldewege (z.B. Gaswarneinrichtungen, pH-Wert-Überwachung), . -> Funktionsprüfungen des Alarmweges an die ständig besetzte Stelle, . -> Funktionsprüfung der Lüftungsanlage, . -> Sichtprüfung der Sicherheitsventile, . -> Dokumentation der durchgeführten Prüfungen. . Darüber hinaus sind flexible Kältemittelleitungen, die aktiv bewegt werden, mindestens alle sechs Monate durch eine sachkundige Person auf Dichtheit (z.B. Sichtprüfung oder Ähnliches) zu prüfen. . . Haben Sie die weiteren Prüfpflichten hinsichtlich der Einstufung als . -> Druckanlage (BetrSichV) . -> AwSV-Anlage . -> BImSchG-Anlage (Auflagen, Störfallrecht) . ermittelt und Ihr Instandhaltungsmanagement berücksichtigt? . . Überprüfen Sie alle drei Jahre Ihren betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Alarmadressen und Telefonverzeichnisse sind ständig aktuell zu halten. Ebenfalls im Abstand von höchstens drei Jahren ist eine Übung durchzuführen, in der die Umsetzung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans erprobt wird. Hierzu ist die Feuerwehr einzuladen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 231/2012: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen und Spezifikationen in §Alexandrina unter . https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/dZ0q . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/xY4q
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 1045-2:2023-08, DIN 1045-3:2023-08, DIN 1045-4:2023-08, DIN 1045-40:2023-08: . Nehmen Sie . -> die Neufassungen der DIN 1045-2:2023-08, DIN 1045-3:2023-08, DIN 1045-4:2023-08 sowie . -> die neue DIN 1045-40:2023-40 . zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 103-602: . Die DGUV hat eine neue Branchenregel für den Bereich Abwasserentsorgung veröffentlicht. Sie greift die branchentypischen Gefahren auf, wie Abstürze in Schächte oder Ertrinken in Klärbecken. Zudem stellt sie Maßnahmen vor, die Beschäftigte vor Gefahrstoffen wie Faulgasen oder der Übertragung von Infektionskrankheiten schützen. Außerdem setzt die neue Branchenregel einen gesonderten Fokus auf Alleinarbeit und Erste Hilfe und geht speziell auf die Rettung aus Schächten ein. . Überprüfen Sie anhand der DGUV Regel, ob Sie alle Tätigkeiten und die daraus resultierenden Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet haben und entsprechende Maßnahmen zur Risikovermeidung bzw. -Minimierung umgesetzt haben. . Dadurch dass Ihre Mitarbeiter Umgang mit Biostoffen (fäkalhaltiges Abwasser) haben, sind Sie ferner im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Sie eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen haben, oder eine Angebotsvorsorge anbieten müssen (siehe Abschnitt 2.2). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Branchenregel enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 21 und 22 „Abwassertechnische Anlagen“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW GW 15:2021-01: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LSolarG RP: . Sie planen den Neubau von gewerblich genutzten Gebäuden (Nutzfläche > 100m²) und gewerblich genutzten neuen Parkplätzen (ab 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge)? Dann bestehen zukünftig neue Anforderungen an die Installation von Photovoltaikanlagen. Betroffen sind alle Neubauten oder neuen Parkplätze für die der Bauantrag oder die Unterlagen zur Freistellung ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. . . Stellen Sie sicher, dass Sie den Installationspflichten entsprechend der Mindestgröße und den Nachweispflichten nachkommen. . Prüfen Sie ggf., ob Sie die Anforderungen durch ersatzweise Maßnahmen (z.B. solarthermische Anlage, PV-Anlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes) erfüllen oder eine Ausnahme von der Pflicht möglich ist. Stellen Sie auch in diesem Fall die Erfüllung der Nachweispflichten sicher. . . Eine Befreiung von der Pflicht ist möglich, wenn die Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen. Beantragen Sie ggf. in diesem Fall eine Befreiung bei der zuständigen Behörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 27201-11:2022-09: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 1045-3:2023-08: . s. Maßnahme zu DIN 1045-2
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FPfZG – COVID-19-Sonderregelung: . Am 23. Mai ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die Situation von pflegenden Angehörigen in der Corona-Krise verbessern soll. Bis zum 30. September haben Beschäftigte für 20 Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld – doppelt so viele Tage wie bisher. Das bedeutet, auch wenn Mitarbeiter schon mal Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen haben, können sie die Unterstützung in pandemie-bedingten Notfällen für weitere zehn Tage beantragen. . . Außerdem soll es leichter werden, den Lohnersatz zu bekommen – auch in Fällen, in denen die oben beschriebene akute Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz nicht vorliegt. Entscheidend für den Anspruch ist, dass die Mitarbeiter wegen der Pandemie die Pflege von Angehörigen oder die Organisation der Pflege übernehmen, weil die häusliche Pflege nicht anders möglich ist. Außerdem dürfen sie für diese Zeit keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bekommen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW GW 301:2021-01: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VdS 2091: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 9712:2022-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/QpAq . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 1045-4:2023-08: . s. Maßnahme zu DIN 1045-2
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2018/858: . Die vorliegende Durchführungsverordnung enthält die entsprechenden Muster u.a. für Beschreibungsbögen, Typgenehmigungsbögen und EU-Typgenehmigungszeichen gemäß der Verordnung zur Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858). Anzuwenden ist die Durchführungsverordnung ab dem 5. Juli 2020. Stellen Sie sicher, dass Sie ab Geltungsbeginn die entsprechenden Muster verwenden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VdS 2109:2021-01: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61000-4-3:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AAbfZwLL: . Nutzen Sie die Leitlinien als Handlungsanleitung für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen, die sowohl aus dem Betrieb und dem Abbau von kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen, als auch aus der sonstigen Verwendung radioaktiver Stoffe wie zum Beispiel Industrie, Medizin und Forschung stammen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 1045-40:2023-08: . s. Maßnahme zu DIN 1045-2
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-022: . Die neugefasste DGUV Information wurde um die Besonderheiten für Spielplatzgeräte für die U3 Betreuung ergänzt. Überprüfen Sie, ob Ihre Außenspielflächen den Anforderungen dieser speziellen Altersgruppe gerecht werden. . . Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass Spielgeräte neben der jährlichen Hauptinspektion auch Funktionskontrollen auf monatlicher/vierteljährlicher Basis sowie die tägliche/wöchentliche Sichtkontrolle unterzogen werden. Die Funktionskontrollen sollten durch geschultes Personal durchgeführt und dokumentiert werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2013/36/EU: . Beachten Sie, dass eine Mindestreservepflicht besteht. . Machen Sie sich mit den sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen und Befreiungsmöglichkeiten vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NDAV: . Die Anforderungen an Installationsunternehmen und das Installationsverzeichnis werden in der Niederdruckanschlussverordnung angepasst und konkretisiert. . . Stellen Sie als Netzbetreiber sicher, dass nur ausreichend qualifizierte Installationsunternehmen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Prüfen Sie die relevanten Nachweise und verpflichten Sie die Unternehmen, sich laufend zu relevanten Themen fortzubilden. . . Stellen Sie als Installationsunternehmen, welches entsprechende Arbeiten an Gasanlagen durchführt sicher, dass die ausreichende Qualifikation in fachlicher und technischer Sicht dauerhaft nachgewiesen wird und das Unternehmen im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist. Bilden Sie sich regelmäßig insbesondere über Neuerungen auf dem Gebiet der Installationstechnik sowie über weitere Neuerungen, die für eine fachgerechte Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforderlich sind, fort. . . Beachten Sie als Anschlussnehmer mit Gasanlagen im Niederdruck, dass entsprechende Arbeiten an Gasanlagen nur durch den Netzbetreiber oder durch ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Unternehmen durchgeführt werden dürfen. Lassen Sie sich ggf. den Installateurausweis vorlegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRwS 791: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und ermitteln Sie ggfs. Handlungsbedarf. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AMG: . Die Zahl der Lieferengpässe bei Arzneimitteln ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Insbesondere generische, das heißt patentfreie Arzneimittel, sind von Lieferengpässen betroffen. Zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln wurden einige Anpassungen im Arzneimittelgesetz vorgenommen, welche insbesondere pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Arzneimittelgroßhandlungen betreffen. . . Die Änderungen umfassen neben klarstellenden Anpassungen auch einige zeitlich begrenzte Erleichterungen u.a. im Rahmen der Kennzeichnung (§ 10) und Packungsbeilage (§ 11) zur Sicherstellung der Versorgung. . . Zentral umfassen die Änderungen aber insbesondere auch die Erweiterung von Mitteilungs- und Organisationswegen bei der Bereitstellung von Arzneimitteln (§ 52b). . Darunter fallen: . => die Erhöhung der Bevorratungsverpflichtungen der Arzneimittelgroßhandlungen bei bestimmten Arzneimitteln von zwei auf vier Wochen . => Erweiterung der Auskunftspflichten auf Hersteller . => Datenübermittlung pharmazeutischer Unternehmer in einem Abstand von acht Wochen, Daten in elektronischer Form zu verfügbaren Beständen, zur Produktion, einschließlich der Herstellungsstätte der bei der Herstellung des Arzneimittels tatsächlich verwendeten Wirkstoffe und zur Absatzmenge von bestimmten Fertigarzneimitteln. . . Sorgen Sie daher insbesondere für die Erfüllung der erweiterten Pflichten zur Bereitstellung von Arzneimitteln. Beachten Sie, dass diese Änderung bereits einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft getreten und daher bereits anzuwenden ist. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Verbot, Kennzeichnungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BetrVerfG – COVID-19-Sonderregelung: . Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Sitzungsniederschrift müssen die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. . . Gleiches gilt für weitere Gremien, die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2013/36/EU: . Beachten Sie, dass die Berichtspflichten über die statistischen Daten zu Bilanzpositionen neu festgelegt worden sind und machen Sie sich mit den statistischen Berichtspflichten und den zu erfüllenden Mindestanforderungen vertraut . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LSV: . Sie betreiben öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge? Dann ergeben sich für Sie neue geänderte Anforderungen. . . Stellen Sie sicher, dass sowohl die neuen technischen Anforderungen, z.B. Anforderungen an Steckdosen und Kupplungen, standardisierte Schnittstellen, Smart-Meter-Gateways, als auch die Anforderungen an den bargeldlosen Zahlungsvorgang eingehalten werden. Die Anforderungen an den bargeldlosen Zahlungsvorgang treten am 1 .Juli 2023 in Kraft. . . Kommen Sie den Anzeige- und Nachweispflichten nach und beachten Sie dabei die Formatvorlagen und geänderten Fristen. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang die neu gefasste und konkretisierte Begriffsbestimmung für öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie die Übergangsregelungen je Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ladepunktes. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SchAbfEntG M-V: . Machen Sie sich als Schiffsführer insbesondere mit den Änderungen der §§ 6 und 7 vertraut (siehe auch geänderte Rechtspflichten): . -> Voranmeldung von Schiffsabfällen: die Meldung hat auf elektronischem Weg über eine definierte Schnittstelle zu erfolgen. . -> Entladung von Schiffsabfällen: In den folgenden Fällen müssen Schiffsabfälle im Hafen entladen werden, auch wenn das Schiff über ausreichende Lagerkapazitäten verfügt: . –> unbekannter nächster Anlaufhafen, . –> keine ausreichenden Hafenauffangeinrichtungen im nächsten Hafen, . –> keine Möglichkeit vorab festzustellen, ob im nächsten Anlaufhafen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Entsorgungspflicht, Gebühr, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKFondsG: . siehe Maßnahme zum weiteren Beitrag . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Änderung durch Verordnung (EU) 2023/1545: . Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf derzeit ein kosmetisches Mittel nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn eine Liste der Bestandteile auf seiner Verpackung erscheint. Es ist ferner festgelegt, dass die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe in der Liste der Bestandteile mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden und das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte „Sonstige“ in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt werden müssen, zusätzlich in der Liste der Bestandteile anzugeben ist. . . Zahlreiche, bestimmte Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zuzuordnende Einträge zu allergieauslösenden Duftstoffen werden nun aktualisiert, gestrichen oder gänzlich neu aufgenommen. Anhang III enthält eine Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel unter Einhaltung der angegebenen Beschränkungen enthalten dürfen. . . Dabei gelten für einzelne Stoffe jeweils Übergangsfristen zur Erfüllung der jeweiligen Vorgaben. Für die betroffenen kosmetischen Mittel beträgt der Übergangszeitraum drei bzw. fünf Jahre. Sorgen Sie daher im Rahmen des Übergangszeitraumes für die Anpassung Ihrer Prozesse insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Stoffe an die neu aufgenommen, aktualisierten bzw. gestrichenen kosmetischen Stoffe. Nach Ende des Übergangszeitraumes dürfen nur noch kosmetische Mittel, die die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEEG: . Berücksichtigen Sie die neuen und befristeten Berechnungsgrundlagen im Falle von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I. . . Beachten Sie die neuen und befristeten Rechte von Eltern bei Systemrelevanz und im Zusammenhang mit den Partnerschaftsbonus. . . Pflichtenbezug Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 852/2004: . Beachten Sie die neuen Anforderungen hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur. . . Lebensmittelunternehmer werden dazu verpflichtet, eine angemessene Lebensmittelsicherheitskultur einzuführen, aufrechtzuerhalten und nachzuweisen. Die Lebensmittelsicherheitskultur ist ein Konzept, das die Lebensmittelsicherheit durch die Sensibilisierung und die Verbesserung des Verhaltens der Beschäftigten in Lebensmittelbetrieben erhöht. . . Danach werden folgende Anforderungen an die Lebensmittelunternehmer gestellt: . -> Verpflichtung der Betriebsleitung sowie aller Beschäftigten zur sicheren Produktion und Verteilung von Lebensmitteln. Die Betriebsleitung muss sich in diesem Rahmen unter anderem zu Folgendem verpflichten: . –> Sicherstellung, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb jedes Tätigkeitsbereichs des Lebensmittelunternehmens klar kommuniziert werden . –> Wahrung der Integrität des Lebensmittelhygienesystems bei der Planung und Umsetzung von Änderungen . –> Vergewisserung, dass Kontrollen rechtzeitig und effizient durchgeführt werden und die Dokumentation auf dem neuesten Stand ist . –> Sicherstellung, dass das Personal angemessen geschult und beaufsichtigt wird . –> Gewährleistung, dass die einschlägigen regulatorischen Anforderungen erfüllt werden . –> Kontinuierliche Förderung der Verbesserung des Managementsystems des Unternehmens für die Lebensmittelsicherheit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und bewährte Verfahren . –> Führungsrolle bei der Produktion sicherer Lebensmittel und der Einbeziehung aller Beschäftigten in die Verfahren zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit . –> Sensibilisierung aller Beschäftigten des Unternehmens für Gefahren für die Lebensmittelsicherheit und für die Bedeutung der Lebensmittelsicherheit und -hygiene . –> offene und klare Kommunikation zwischen allen Beschäftigten des Unternehmens, sowohl innerhalb eines Tätigkeitsbereiches als auch zwischen hintereinandergeschalteten Tätigkeitsbereichen, einschließlich der Mitteilung von Abweichungen und Erwartungen . –> Zurverfügungstellung ausreichender Ressourcen zur Gewährleistung eines sicheren und hygienischen Umgangs mit Lebensmitteln . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LwWSGVO-OB NRW: . Die neue Verordnung definiert Vorgaben und Regelungen für oberirdische Bodenschatzgewinnung in Schutzzonen von Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser und Talsperren. Sofern Sie etwaige Vorhaben planen, überprüfen Sie vorab in den §§ 4 und 5 welche Tätigkeiten verboten sind bzw. der Genehmigungspflicht unterliegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/QpAq . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2015/757: . Mit der Änderung der vorliegenden Verordnung werden die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen ausgeweitet. . . Überprüfen Sie, ob Sie als Schifffahrtsunternehmen in den geänderten Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen: . Hierzu zählen Schiffe, die gewerblich Personen oder Güter befördern und eine Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr aufweisen sowie . ab 1. Januar 2025: Stückgutschiffe und Offshore Schiffe mit einer Bruttoraumzahl zwischen 400 und 5.000 sowie Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr. . . Für diese Schiffstypen ergeben sich nun erweiterte Überwachungs- und Dokumentationspflichten in Bezug auf Treibhausgasemissionen und die damit verbunden Berichtspflichten an die zuständigen Behörden. Stellen Sie sicher, dass Sie den bestehenden bzw. ab 2025 geltenden Pflichten nachkommen (siehe hierzu geänderte/neue Pflichten). . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Dokumentationspflicht, Eigenkontrollpflicht, Mitteilungspflicht, Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 1010:2023-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zur Kenntnisnahme: Fristverlängerung Besondere Ausgleichsregelung . Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2021 können die Bescheinigungen sowie die weiteren Unterlagen auch nach der Ausschlussfrist eingereicht werden. Die Bescheinigungen müssen für Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung jedoch spätestens zum 30. November 2020 vorgelegt werden.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Prüfen Sie, ob Ihre Produkte nun verbotene Beistoffe enthalten. Wenn ja, stellen Sie sich darauf ein, dass die Zulassung der betroffenen Produkte nicht verlängert wird. Beantragen Sie für Ihre Ersatzprodukte (ohne unzulässige Beistoffe) eine neue Zulassung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Am_SumSprinkler: . Liegen Ihnen VdS-Anerkennungen für Ihre Sprinkleranlagen vor bzw. sind die VdS-Vorgaben aufgrund Ihrer Versicherung für Sie verbindlich? Wenn ja richten Sie sich nach den VdS-Prüfvorgaben. Legen Sie in jedem Fall im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit Ihrer zuständigen Fachfirma/Ihren Prüfsachverständigen das Inspektions- und Prüfprogramm für Ihre Sprinkleranlagen fest. . . Hinweis: Der Beitrag stellt nur die Unterschiede zwischen DIN- und VdS-Vorgaben dar. Das vollständig durchzuführende Inspektions-/Prüfprogramm nach DIN und VdS ist in der Summary-Prüfpflicht beschrieben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu den Aromastoffen hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/wpEq . . Verwenden Sie nur zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe, und halten Sie deren Verwendungsbedingungen in und auf Lebensmitteln ebenso wie die Kennzeichnungsregeln von Aromen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SeeSchStrO: . Mit der Änderung der vorliegenden Verordnung wird geregelt, dass weder ein Schiff geführt oder sonstige Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausgeführt werden dürfen, wenn Betroffene unter Wirkung einer der in Anlage IV genannten berauschenden Substanzen (z.B. Heroin, Kokain, Amphetamine) stehen. Ausgenommen hiervon ist die Einnahme im Rahmen einer Medikation (§ 3 Abs. 4). Beachten Sie diese Änderung und weisen Sie Ihre Mitarbeitenden im Rahmen der Unterweisung hierauf hin. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 14470-1:2023-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FrSaftErfrischGetrTeeV: . Beachten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer die neu in die FrSaftErfrischGetrTeeV aufgenommenen Anforderungen an Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder. . -> Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen und . -> Anforderungen an die Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder . . Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Entsprechend hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Kennzeichnungspflicht, Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-072: . Bei der Freisetzung von Wasserstoff ist grundsätzlich mit der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Vorgaben aus der TRGS 721 bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Es gilt hierbei u.a. Folgendes zu beurteilen und zu dokumentieren: . -> Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische . -> Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins/Entstehens/Wirksamwerdens von Zündquellen (einschließlich elektrostatische Entladungen) . -> Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der TRGS 721. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 18.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-002 : . Die Information enthält neue bzw. detailliertere Informationen rund um Kassenarbeitsplätze. So wird beispielsweise die Psychische Belastung an der Kasse nun auch thematisiert. Nutzen Sie die Neufassung der DGUV Information, um zu überprüfen, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung alle hier genannten Gefährdungen berücksichtigt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Arbeitsstättenverordnung. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010/A4:2023-06; DIN EN ISO 7010/A5:2023-06; DIN EN ISO 7010/A6:2023-06: . Nehmen Sie die Änderung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-12:2023-09/VDE 0413-12:2023-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: . Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde inhaltlich an das Infektionsgeschehen angepasst und ist nun bis zum 30. April 2021 gültig. . Stellen Sie sicher, dass Sie die folgenden Anforderungen umsetzen: . . -> Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzeptes, welches den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und Ihren Mitarbeitern in geeigneter Weise, z.B. über Aushänge oder das Intranet, zugänglich gemacht wird. . . -> Ermittlung anhand der Gefährdungsbeurteilung, wann ein Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und durch den Arbeitgeber Atemschutzmasken gemäß der Anlage dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen sind. Dies gilt insbesondere, wenn mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, oder bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen muss. . . -> Kann wegen z.B. baulicher oder betriebsbedingter Gründe die Mindestfläche von 10 m²/Person nicht eingehalten werden, ist neben den bekannten Schutzmaßnahmen (Lüftung / Abtrennungen) auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes / Atemschutzmaske für alle anwesenden vorgeschrieben und die im Hygienekonzept ausgewiesenen Maßnahmen sind ebenfalls zu berücksichtigen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu den Aromastoffen hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/KYAe . . Verwenden Sie nur zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe, und halten Sie deren Verwendungsbedingungen in und auf Lebensmitteln ebenso wie die Kennzeichnungsregeln von Aromen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 201-061: . Nutzen Sie die neue DGUV Information 201-061 „Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten in Druckluft“ als Hilfestellung bei der Planung und Arbeitsvorbereitung, der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, der Erarbeitung von Betriebsanweisungen sowie der Unterweisung der Mitarbeitenden. . . Beachten Sie insbesondere, die Anforderungen an die in Druckluft Beschäftigten (Kapitel 5.2.5): . -> Altersbeschränkung . -> Nachweis der gesundheitlichen Eignung . -> Belehrung/Unterweisung . -> Beschäftigungsverbote. . . Ferner gilt es zu beachten, dass für bestimmte Tätigkeiten, z.B. Schweiß- und Schneidarbeiten in Druckluft ein Erlaubnisschein vorliegen muss (Kapitel 5.2.3.7). . . Ebenso gelten für Tätigkeiten mit Arbeitsdrücken > 3,6 bar sowie Taucharbeiten in der Stützflüssigkeit einer Tunnelbohrmaschine unter Überdruck besondere Anforderungen (Kapitel 6 und 7). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010/A5:2023-06 . . siehe Maßnahme zu DIN EN ISO 7010/A4:2023-06
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/1021: . Die Herstellung und der Einsatz von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und PFHxS-verwandte Verbindungen (CAS-Nr. 355-46-4 und andere) – als solche oder als Bestandteil in Gemischen oder Erzeugnissen – ist zum 1. März 2024 verboten. . . Durchleuchten Sie zunächst sämtliche Produkte und Prozesse, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und verwandte Verbindungen in ihrem Portfolio oder Herstellungsverfahren eingesetzt werden. Hierzu sollten die Gefahrstoffkataster systematisch überprüft werden. Besonderes Augenmerk sollte auf folgende Anwendungen gelegt werden: Feuerlöschschäume, speziell solche für Flüssigkeitsbrände; Wasser-, fett- und schmutzabweisende Behandlungen für Textilien, Teppiche und Leder; Produktionsprozesse, in denen PFHxS als Zwischenprodukt oder Katalysator genutzt wird; weitere spezialisierte industrielle Anwendungen, die Fluorchemikalien erfordern. . . Wenn ein Einsatz von PFHxS festgestellt wird, sollten Sie unverzüglich Strategien entwickeln, um diese Stoffe (als solche, Gemische oder Erzeugnisse, die PFHxS enthalten) durch alternative, rechtlich konforme Substanzen bzw. Erzeugnisse zu ersetzen oder entsprechende Prozesse zu modifizieren. . . Stellen Sie sicher, dass Sie bis zum 1. März 2024 sämtliche Anwendungen von PFHxS, ihren Salzen und verwandten Verbindungen eingestellt haben. Hierfür sollten zeitnahe Maßnahmenpläne erstellt und umgesetzt werden. . . Stellen Sie sicher, dass Sie alle Abfälle, die PFHxS, ihre Salze oder verwandte Verbindungen enthalten, identifizieren, kennzeichnen und konform zur POP-Verordnung entsorgen (Verhinderung Kreuzkontamination, Zerstörung/irreversible Umwandlung der POP-Schadstoffe). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot, Entsorgungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 231/2012: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen und Spezifikationen in §Alexandrina unter . https://alexandrina.eco-compliance.de/x/Xosu . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-016: . Die DGUV Information wurde neu gefasst und unter dem neuen Titel „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ veröffentlicht. Beachten Sie insbesondere die Ergänzungen in Kapitel 3 zu Leiterklassen, Quertraversen, Teleskopleitern und Glasreinigerleitern. . . Überprüfen Sie anhand der vorliegenden Informationsschrift ihre Gefährdungsbeurteilungen auf Vollständigkeit bzw. Aktualität. Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Gefährdung durch Absturz, ist die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z.B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes angezeigt. . . Ferner gilt es zu beachten, dass Leitern und Tritte einer regelmäßigen Prüfung unterliegen: . -> Sichtprüfung vor jeder Nutzung sowie . -> wiederkehrende Prüfung, deren Zeitraum anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist. . . Schadhafte Leitern und Tritte sind sofort der Verwendung zu entziehen und müssen instandgesetzt oder entsorgt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010/A6:2023-06 . . siehe Maßnahme zu DIN EN ISO 7010/A4:2023-06
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EBeV 2030: . Das Umweltbundesamt gibt bekannt, dass die Verantwortlichen ihre gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Handelsperiode einzureichenden Überwachungspläne innerhalb einer Frist bis Dienstag, 31. Oktober 2023 (Ende der Antragsfrist) einzureichen haben. . . Stellen Sie die fristgerechte Einreichung des Überwachungsplans sicher. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/tIMV . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-604: . Die DGUV hat eine neue Branchenregel für die Branche Betonindustrie, speziell zum Betrieb von Betonpumpen und Fahrmischern veröffentlicht. . Überprüfen Sie anhand der DGUV Regel, ob Sie alle Tätigkeiten und die daraus resultierenden Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet und entsprechende Maßnahmen zur Risikovermeidung bzw. -Minimierung umgesetzt haben. Nutzen Sie ggf. hierzu auch die Prüf- und Checklisten des Anhangs. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UWG: . Beachten Sie als gegenüber Verbrauchern werbendes Unternehmen die ab dem 1. Mai 2022 geltenden neuen Bestimmung und Aufbewahrungsfrist zur Telefonwerbung. . . Lesen Sie auch unseren zweiten Beitrag vom 1. Dezember 2021 zum UWG, mit weiteren Regelungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 201-022: . Das vorliegende Regelwerk wurde neu gefasst und insbesondere Abschnitt 5.3 „Prüfung“ inhaltlich erweitert. Hier wird nun detailliert die Prüfung durch den Anwender/Nutzer und die zur Prüfung befähigte Person beschrieben. . . Stellen Sie sicher, dass: . -> Nutzer und Anwender vor jedem Einsatz die Rohrabsperrgeräte auf augenfällige Mängel, wie Risse und poröse Oberflächen, prüfen. Ebenso haben sie die Funktion von Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen. Stellen Nutzer oder Anwender hierbei Mängel fest, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen und die Mängel sind dem Verantwortlichen unverzüglich zu melden. . -> die wiederkehrenden Prüfungen durch die zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Hierbei sind die in Unterabschnitt 5.3.2 genannten Parameter zu prüfen und das Ergebnis nachweislich zu dokumentieren. . Der Prüfzeitraum ist anhand der Gefährdungsbeurteilung individuell durch den Arbeitgeber festzulegen; das Regelwerk empfiehlt als Prüfzeitraum hier die jährliche Prüfung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. Juni 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/N7kq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEGDVO Srl: . Für das Saarland wurde eine neue Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGDVO) erlassen. Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Erfüllungserklärungen und Unternehmererklärungen, welche im Rahmen von Neubau bzw. Änderung von Gebäuden zu erstellen sind. . . Sie sind Bauherr / Eigentümer von Gebäudeneubauten oder Änderungen von Gebäuden? Dann machen Sie sich mit den Anforderungen bzgl. der Erfüllungserklärungen und Unternehmererklärungen vertraut und kommen Sie Ihren Nachweispflichten fristgerecht nach. Erfüllungserklärungen sind innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, die Unternehmererklärungen auf Verlangen der Behörde. . Beauftragen Sie rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme den Aussteller der Erfüllungserklärung (Ausstellungsberechtigte für Energieausweise). . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Übergangsregelungen. Für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (11. August 2023) fertig gestellt worden sind, ist die Erfüllungserklärung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens bis zum 11. November 2023 vorzulegen. Kommen Sie Ihren Nachweispflichten in diesen Fällen nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . . Betrifft: . Inverkehrbringer nachfolgend genannter Lebensmittel: . -> Obst und Gemüse . -> Tee . -> Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung . -> Babynahrung . -> Getreidebeikost . . Handlungsempfehlung . Halten Sie die neu definierten Höchstgehalte an Perchlorat in den aufgeführten Lebensmitteln ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 722: . Erstellen und aktualisieren Sie (im Rahmen der regelmäßigen Fortschreibungen) Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente bezüglich der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung und Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre anhand der aktuellen TRGS 722 (der Verweis auf die TRBS 2152 Teil 2 ist nicht mehr gültig!). . . Explosionsschutzdokumente sollten nur von nachweisbar sachkundigen Mitarbeitern oder mit Unterstützung von externen Dienstleistern erstellt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiG – Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV: . Die Verordnung regelt kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen für verschiedene Gebäude sowie für Unternehmen. . . Für öffentliche Nichtwohngebäude ergeben sich Anforderungen in Bezug auf das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, Trinkwassererwärmungsanlagen sowie die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern. . . Für Unternehmen ergeben sich . -> Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten, . -> Anforderungen bzgl. des dauerhaften Offenhaltens von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel, . -> Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen sowie . -> Anforderungen an Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten. . . Machen Sie sich mit den Anforderungen für Unternehmen bzw. Betreiber eines öffentlichen Gebäudes vertraut und kommen Sie den Pflichten fristgerecht nach. . . Beachten Sie, dass die Verordnung am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – Da die Verordnung nur eine befristete Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023 hat, werden keine Pflichten erstellt. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 114-006: . Aktuell gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung von Liegeplätzen für Fahrzeuge im Güter- und Personenverkehr. Als Unternehmer haben Sie jedoch bei der Beschaffung bzw. Bereitstellung der Fahrzeuge darauf zu achten, dass diese auch für den Aufenthalt von Personen während der Pausen- und Ruhezeiten geeignet sind. Diese sind zwar keine Arbeitszeiten, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung analog zum Aufenthalt in Pausen- und Bereitschaftsräumen von Arbeitsstätten berücksichtigt werden. . . Nutzen Sie die neue DGUV Regel, um sicherzustellen, dass die Liegeplätze in den Fahrzeugen den Anforderungen des Regelwerks entsprechen und beachten zudem die Vorgaben der Fahrzeug- und Dachschlafkabinenhersteller. . Stellen Sie im Rahmen der „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ sicher, dass die Liegeplätze bei anstehenden Prüfungen berücksichtigt werden. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung 241: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung 241 und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HmbKliSchG: . Folgende Verbote sind eingeführt worden: . -> Verbot elektrischer Heizungen zur Erzeugung von Raumwärme . -> Verbot von Heizkesseln, die mit Öl betrieben werden . -> Verbot von Anlagen zur mechanischen Kühlung von Räumen . . Neben den Verboten werden außerdem eingeführt: . -> Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung . -> Verpflichtung zum Vorhalten von Solaranlagen . . Halten Sie die neuen Verbote fristgerecht ein. Kommen Sie der Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien nachweislich nach und machen Sie darüber Meldung gegenüber Ihrer zuständigen Behörde. Halten Sie in Abstimmung mit Ihrer Behörde Solaranlagen für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2023 errichtet werden, vor. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Verbote, Berichtspflicht .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Information 202-092: . Die DGUV Information 202-092 gibt Hinweise zum Umgang mit der Medikamentengabe an Kinder in Kindertagesstätten. Achten Sie darauf, dass die Art und Weise der Verabreichung schriftlich mit den Erziehungsberechtigen vereinbart ist und möglichst auf ein Minimum beschränkt wird (z.B. bei chronischen Erkrankungen). Beachten Sie ferner, dass im Rahmen der Medikamentenverabreichung das Personal anhand der ärztlichen Verordnung regelmäßig zu unterweisen ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 491:2022-07: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Das Energiewirtschaftsgesetz wird durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende geändert. . -> Sofern Sie Maßnahmen planen, für die ein Bundesfachplanungsverfahren notwendig ist und bei denen noch kein Antrag auf Bundesfachplanung gestellt wurde, beachten Sie, dass ein Präferenzraum zu ermitteln ist, wenn dies der Vorhabenträger bis zum 11. Juni 2023 beantragt. . . -> Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen aus den Ergänzungen bzgl. der Steuerung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen im Zusammenhang mit der Möglichkeit des agilen Rollouts nach dem Messstellenbetriebsgesetz fristgerecht einhalten. . . -> Beachten Sie die neue Möglichkeit, anstelle eines physischen Summenzählers am Netzverknüpfungspunkt einen so genannten virtuellen Summenzähler über intelligente Messsysteme zu bilden. . . -> Als Stromlieferant, der zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefert, besteht ab dem 1. Januar die generelle Verpflichtung, ein Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen, zu unterbreiten. Kommen Sie diesen Pflichten fristgerecht nach. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . Nehmen Sie die Änderung der Technischen Netzzugangsbedingungen zur Kenntnis. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BKompV: . Beachten Sie die neue Bundeskompensationsverordnung (BKompV) bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden. Die BKompV konkretisiert die gesetzlich vorgesehene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Geregelt werden insbesondere die Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Biotopen und anderen Schutzgütern. Neben Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen werden u.a. auch Vorgaben gemacht zur Höhe und dem Verfahren der Erhebung von Ersatzzahlungen. Die Verordnung enthält aber auch Anforderungen an die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BioStoffV (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Auch an anderer Stelle (z.B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) wurde die Bedeutung der Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen bereits beschrieben. Wenn Ihre bisherigen Gefährdungsbeurteilungen noch nicht an die aktuelle biologische Gefahrenlage angepasst sind, weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf seine Pflichten hin. Eine weitere Nicht-Beachtung kann nicht nur straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen haben, sondern birgt auch ein hohes Risiko des Imageverlustes (nach innen gegenüber eigenen Mitarbeitern und nach außen). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDI 6023 Blatt 1:2022-09: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2023: . Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird im Zusammenhang mit der Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes und der Einführung eines gesetzlichen Rollout-Fahrplans geändert. Ziel der Änderungen ist eine Vereinfachung und Beschleunigung der Digitalisierung im Bereich der erneuerbaren Energien. Insbesondere die Technischen Vorschriften des EEG werden als Folgeänderung angepasst. . . Sie sind Anlagenbetreiber von entsprechenden EE- und KWK-Anlagen? Dann machen Sie sich mit den neuen Anforderungen in Bezug auf die Ausstattung mit technischen Einrichtungen vertraut. Insbesondere wurde der Zeitpunkt, ab welchem Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden müssen, welche notwendig sind, damit ein Abruf und eine Regelung über ein Smart-Meter-Gateway durch den Netzbetreiber oder andere Berechtigte möglich ist, geändert. Stellen Sie die fristgerechte Ausstattung sicher. Beachten Sie, dass ein Dritter mit der Erfüllung der Pflicht beauftragt werden kann. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MKLR: . Die aktuelle Muster-Kunststofflager-Richtlinie (MKLR) legt Brandschutzrichtlinien für die Lagerung von Altreifen und Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung fest. In der vorherigen Fassung bezog sich die MKLR hingegen „nur“ auf die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff. Das Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und effiziente Löscharbeiten zu ermöglichen. . . Überprüfen Sie Ihre aktuellen Lagerbedingungen und vergleichen Sie sie mit den Anforderungen der MKLR. . . Nehmen Sie notwendige Änderungen in Ihrer Lagerstruktur vor, um den MKLR-Richtlinien zu entsprechen. Dies kann den Umbau von Lagerflächen, den Einbau von Brandschutzsystemen oder den Kauf zusätzlicher Ausrüstung umfassen. . . Arbeiten Sie eng mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zusammen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind und die Feuerwehr im Notfall gut vorbereitet ist. . . Schulen Sie Ihr Personal im Brandschutz und stellen Sie sicher, dass alle mit den neuen Richtlinien und Prozessen vertraut sind. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SeeArbG: . Mit der „Sechsten Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt“ wird die bislang gültige fünfte Bekanntmachung ersetzt. Eine wesentliche Ergänzung ergibt sich hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen von medizinischen Unterlagen. So sind Krankenbuch (nach dem letzten Eintrag), ärztliche Berichtsformulare, Verlauf Vitalparameter und übrige in der Bekanntmachung nicht genannte medizinische Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Das Betäubungsmittelbuch ist 3 Jahre lang nach dem letzten Eintrag aufzubewahren. . Stellen Sie über einen innerbetrieblichen Prozess sicher, dass die genannten Unterlagen aufbewahrt und vor Zugriff Dritter geschützt sind. Beachten Sie ferner, dass die Aufbewahrung auch bei Geschäftsaufgabe oder Veräußerung sichergestellt sein muss. Im Falle einer Nachfolgeregelung dürfen Patientendaten nur mit Zustimmung der Patienten weitergegeben werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die Bekanntmachung enthält keine grundlegenden neuen Pflichten zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen. Sie greift vielmehr bekannte Rechtspflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Betäubungsmittelgesetz auf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt (zu den Einzelheiten siehe Link unter Quellen): . -> Chlormethan (CAS-Nr. 74-87-3) . -> Hartholzstaub (-) . -> Hexachlorethan (CAS-Nr. 67-72-1) . -> Methylvinylether (CAS-Nr. 107-25-5) . -> 1,1,2,2-Tetrachlorethan (CAS-Nr. 79-34-5) . -> 2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin (CAS-Nr. 108-77-0) . -> Tritolylphosphat, Isomere (CAS-Nr. 78-32-0, 563-04-2, 1330-78-5) . . Prüfen Sie, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind, und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100-560:2022-10: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BremSolarG: . Sie planen den Neubau eines Gebäudes oder die grundlegende Sanierung von Dachflächen? Dann bestehen zukünftig neue Anforderungen an die Installation von Photovoltaikanlagen. Betroffen sind alle Gebäude ab einer Bruttodachfläche von 50 Quadratmetern. Die Pflicht für Bestandsgebäude bei grundlegenden Sanierungen gilt dabei ab 1. Juli 2024, für Neubauten dann ein Jahr später. . . Stellen Sie sicher, dass Sie den Installationspflichten entsprechend der Mindestgröße und den Nachweispflichten nachkommen. . . Prüfen Sie ggf., ob Sie die Anforderungen durch ersatzweise Maßnahmen (z.B. solarthermische Anlage, PV-Anlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes) erfüllen oder eine Ausnahme von der Pflicht möglich ist. Stellen Sie auch in diesem Fall die Erfüllung der Nachweispflichten sicher. . . Eine Befreiung von der Pflicht ist möglich, wenn die Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen. Beantragen Sie ggf. in diesem Fall eine Befreiung bei der zuständigen Behörde. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MPDG: . Machen Sie sich mit den Anforderungen des neuen MPDG vertraut. . Bereits in MDR und IVDR wird ein besonderer Fokus auf die Durchführung klinischer Prüfungen gelegt. Die Anforderungen an klinische Prüfungen wurden gegenüber den Richtlinien bereits verschärft. Beachten Sie z.B., dass Sie als Hersteller selbst bei weniger kritischen Produkten erst nach Zustimmung durch die Bundesoberbehörde mit einer klinischen Prüfung beginnen dürfen. . Als Unternehmen, das Medizinprodukte sterilisiert oder keimarm aufbereitet sowie als Hersteller implantierbarer Sonderanfertigungen der Klasse III sind Sie außerdem nach dem neuen MPDG zur Anzeige verpflichtet. . . Das neue MPDG enthält im Gegensatz zum „alten“ MPG zwar keine Anforderungen mehr an den Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte, beachten Sie jedoch, dass in Artikel 15 der EU-Verordnung Anforderungen an eine entsprechende „verantwortliche Person“ aufgelistet sind. . . Allgemein sollten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer Ihre Verfahrensanweisungen überprüfen und überarbeiten um Konformität mit dem MPDG zu erreichen. Das gilt insbesondere für die Verfahrensanweisungen für . -> Klinische Prüfungen . -> Registrierung von Herstellern und Produkten . -> Vigilanz . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Anzeigepflicht, Dokumentationspflicht, Beschaffenheitsanforderung, Verbot .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-001: . Berücksichtigen Sie zur Erstellung und Fortschreibung von Explosionsschutzkonzepten und -dokumenten stets die aktuelle Fassung der Explosionsschutz-Regeln, insbesondere auch bezüglich der Beispielsammlung. Wenn Sie sich auf die Beispielsammlung beziehen, prüfen Sie, ob die Verweise noch aktuell sind und, ob neue Beispiele ergänzt worden sind, die Ihnen bei der Beurteilung dienlich sind. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDI-MT 6023 Blatt 4: Nehmen Sie die neue VDI-Richtlinie zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1115: . Die TRBS 1115 „Sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ wird geändert. Redaktionell wird Pkt. 10.7 aus der TRBS 1201 Teil 2 als Anhang B „Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen in Druckanlagen“ in die TRBS 1115 überführt und dabei neu gefasst. . . Um den neuen Anhang B der TRBS einzuhalten, sollten Sie folgende Punkte im Zusammenhang mit MSR-Einrichtungen an Ihren Druckanlagen berücksichtigen: . . Sie sollten das Schutzkonzept klar festlegen und umsetzen. Hierbei sind eine nachvollziehbare Dokumentation, die Transparenz der MSR-Einrichtungen, die Festlegung ihrer Zuverlässigkeit und Maßnahmen zur Cybersicherheit wichtig. . . Vor der Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sind umfassende Prüfungen durchzuführen. Dabei sollten Sie insbesondere überprüfen, ob Änderungen an den MSR-Einrichtungen prüfpflichtig sind. . . Sie sollten Art und Umfang erforderlicher Prüfungen ermitteln und festlegen. Es ist entscheidend, die Funktionsfähigkeit der MSR-Einrichtungen zu bestätigen und Prüfungen mithilfe erstellter schriftlicher Prüfanweisungen durchzuführen und zu dokumentieren. . . Sie sollten Zeitabstände und Umfänge für Kontrollen zur Funktionsfähigkeit von MSR-Einrichtungen basierend auf der Gefährdungsbeurteilung festlegen. . . Bei Bedarf sollten Sie Anweisungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der MSR-Einrichtungen festlegen. Wenn Funktionseinheiten im Produktionsprozess kontrolliert werden, sollte eine entsprechende Vorgehensweise explizit festgelegt werden. . . Alle Kontrollen müssen dokumentiert werden. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Pflichten zur BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 1201 Teil 1 u. 2, TRGS 725 . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2020/740: . Kennzeichnen Sie Ihre Produkte fristgerecht zum 1. Mai 2021 nach den Vorgaben des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/740. Halten Sie ferne die weiteren Informationspflichten (Produktdatenblatt) gegenüber Ihren Abnehmern ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Kennzeichnungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEIG: . Wie viele Stellplätze besitzen Sie? Halten Sie Ihre Pflicht zur Nachrüstung von Ladepunkten ab dem 1. Januar 2025 bzw. im Zuge größerer Renovierungen Ihre Pflicht zur Schaffung einer Lade- und Leitungsinfrastruktur ab sofort ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSIG: . Beachten Sie als Betreiber einer kritischen Infrastruktur, dass Kritische Komponenten nur eingesetzt werden dürfen, wenn der Hersteller Ihnen gegenüber eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit (Garantieerklärung) abgeben hat und diese der Anzeige bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beigefügt wird. Machen Sie sich vertraut mit den erforderlichen Inhalten der Erklärung um so den Hersteller einer kritischen Komponente rechtzeitig auf fehlende Punkte in der Erklärung hinweisen zu können und so Verzögerungen bei der Anzeige zu vermeiden. . . Machen Sie sich als Hersteller einer kritischen Komponente vertraut mit den erforderlichen Inhalten einer Garantieerklärung, die gegenüber dem Betreiber einer kritischen Infrastruktur abgegeben werden muss. Beachten Sie dabei die Kooperationspflichten und Mitteilungspflichten, die sich aus der neuen Allgemeinverfügung ergeben. Insbesondere müssen beabsichtigte Änderungen gegenüber dem Betreiber rechtzeitig angezeigt werden, Schwachstellen gemeldet werden und der Betreiber muss bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen unterstützt werden. Auch muss ein geeignetes Informationssicherheitsmanagementsystem eingesetzt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungs- und Kooperationspflichten des Herstellers kritischer Komponenten. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiG -Energiesicherungstransportverordnung – EnSiTrV : . Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zur Energieversorgung wurde die neue Verordnung zur priorisierten Abwicklung von schienengebundenen Energieträgertransporten zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungstransportverordnung – EnSiTrV) erlassen. . . Machen Sie sich als Betreiber von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen bzw. als Zugangsberechtigter (u.a. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Verlader, Spediteure, Unternehmen des kombinierten Verkehrs, Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen) mit den Anforderungen an den vorrangigen Transport von Energieträgern und Großtransformatoren vertraut. Beachten Sie, dass die vorrangige Abwicklung nur erfolgen darf, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist oder soweit durch einen verzögerten Transport des jeweiligen Großtransformators die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist. . . Kommen Sie als Zugangsberechtigter, der Energieträger oder Großtransformatoren vorrangig transportieren lassen möchte, im Rahmen der Trassenanmeldung Ihren Nachweispflichten zur Notwendigkeit des vorrangigen Transports fristgerecht nach. . . Für Zugangsberechtigte, die andere Güter durch Eisenbahnunternehmen transportieren lassen, planen Sie ggf. ein, dass der Transport von Gütern zur Sicherstellung der Energieversorgung, bevorzugt behandelt werden kann. . . Stellen Sie als Betreiber von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen sicher, dass Sie das Verfahren zur vorrangigen Abwicklung einhalten und ggf. den Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – Da die Verordnung nur eine befristete Gültigkeit bis zum 28. Februar 2023 hat, werden keine Pflichten erstellt. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 725: . Ermitteln Sie für vorhandene und neu zu errichtende Ex-Einrichtungen (sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen im Kontext der Explosionssicherheit) die erforderliche Klassifizierungsstufe gemäß der aktuellen Fassung der TRGS 725 im Rahmen der Erstellung und Fortschreibung Ihrer Explosionsschutzdokumente. Bewerten Sie ebenfalls das Ausfallverhalten Ihrer Ex-Einrichtungen. . . Halten Sie die Anforderungen an die funktionale Sicherheit für Ihre Ex-Einrichtungen jeweils für die Klassifizierungsstufe nachweislich ein und belegen Sie die ausreichende Zuverlässigkeit. . . Betriebe, die ein Management der funktionalen Sicherheit implementiert haben, sollten überprüfen, ob die SIL-/PL-Klassifizierungen zu den Klassifizierungsstufen gemäß TRGS 725 passen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Explosionsschutzdokument . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 509: . Berücksichtigen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung die aktuelle Fassung der TRGS 509. Weisen Sie nach, dass sie die darin vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (Anlage 4) umgesetzt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (die grundsätzlichen Pflichten bleiben gleich)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 108-010: . Nutzen Sie die neue DGUV Regel als Handlungshilfe, um die Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 25 für Ihr Unternehmen umzusetzen. Stellen Sie insbesondere sicher, dass Mitarbeiter, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens halbjährlich unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen werden. Dokumentieren Sie die Unterweisungen (Kapitel 2.7). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Halten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer fristgerecht die Verwendungsverbote ein oder prüfen Sie, ob Sie Ausnahmen von den Verboten geltend machen können. Eine weitere Verwendung kann möglich sein, wenn geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen und dokumentiert sind. Die Eignung der Maßnahmen muss über die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nachgewiesen werden. . . Ist N,N-Dimethylformamid in Ihrem Gefahrstoffkataster enthalten? Wenn ja, prüfen Sie, ob Sie alternative Lösungsmittel einsetzen können (die Verfügbarkeit ist spätestens ab 2024 nicht mehr gewährleistet). . . Hintergrund . Nach dem 12. Dezember 2023 gilt folgendes Verwendungsverbot für N,N-Dimethylformamid: . -> Verbot des Inverkehrbringens/Herstellens als Stoff und als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von größer/gleich 0,3 %. . . Nach dem 12. Dezember 2024 gilt folgendes Verwendungsverbot: . -> Verbot des Inverkehrbringens/Herstellens für die Verwendung als Lösungsmittel für das Beschichten von Textilien und Papiermaterialien mit Polyurethan. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MEltBauVO: . Halten Sie die Beschaffenheitsanforderungen an die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Gebäuden ein – soweit diese tatsächlich in den Anwendungsbereich der MEltBauVO (und damit künftig auch in die spezifische EltBauVO Ihres Bundeslandes) fallen (siehe unten). . . Hintergrundinformation . Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen im Geltungsbereich der EltBauVO in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. . . Die EltBauVO gilt NICHT für: . -> elektrische Betriebsgebäude (ausschließlich zu diesem Zweck genutzte freistehende Gebäude) oder . -> durch Brandwände abgetrennte Gebäudeteile . -> zentrale Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden . -> Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 53160:2023-07: . Nehmen Sie die neue DIN 53160 zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-003: . Die neugefasste DGUV-Information „Steh-Kassenarbeitsplätze“ gibt Hinweise und Tipps zur Ausstattung und Beschaffenheitsanforderungen dieser Arbeitsplätze. . Achten Sie darauf, dass der Arbeitsplatz für das gesamte Kassenpersonal hinsichtlich Höhe und Reichweite möglichst optimal gestaltet ist. Ebenso gilt es, die Anforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie hinsichtlich Bewegungsfläche, Beleuchtung, Temperatur etc. zu beachten. . . Kassentische mit Förderband fallen unter die Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Achten Sie bei Neuanschaffung darauf, dass eine EG-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung vorhanden sind. Ebenso müssen diese Kassentische mit einem Not-Halt ausgerüstet sein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Arbeitsstättenverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 215-443: . Nutzen Sie die neugefasste DGUV Information als Handlungshilfe bei der akustischen (Neu-)Gestaltung von Büros. Hierzu können vor allem die Beispiele des Kapitel 9, welches verschiedene Bürokonzepte vorstellt, hilfreich sein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IfSG: . Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist nun die Grundlage für sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus. Als Arbeitgeber ist vor allem der neugefasste § 28b für Sie relevant. . . Beachten Sie neben den bestehenden Regelungen, wie betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktreduzierung und Information über Impfmöglichkeiten, die folgenden neuen Regelungen für Unternehmen und Betriebe: . -> 3 G am Arbeitsplatz: Arbeitnehmer haben bei Betreten der Arbeitsstätte ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt bzw. muss ein aktueller negativer Coronatest mitgeführt werden. Als Arbeitgeber haben Sie dieses zu kontrollieren und zu dokumentieren. . -> Homeoffice Angebot: wo immer möglich, müssen Sie Ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten. Sprechen keine Gründe dagegen, haben Beschäftigte dieses Angebot anzunehmen. . -> Besondere Anforderungen gelten für Pflegeeinrichtungen. Hier müssen neben dem Impf- und Genesenennachweis Beschäftigte und Besucher einen aktuellen Test vorlegen. Auch wenn Sie direkt nicht von dieser Anforderung betroffen sind, beachten Sie dass Ihre Beschäftigten ggf. unter die Anforderungen eines Besuchers fallen, wenn sie beispielsweise dort Ihrer Tätigkeit als Dienstleister nachgehen. . -> 3G in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Flugverkehr: Als Beförderer müssen Sie stichprobenartig die Einhaltung von „3G“ bei den Fahr- bzw. Fluggästen kontrollieren. . . Weitere Informationen über geltende Schutzmaßnahmen finden Sie zusätzlich in der eco COMPLIANCE Alexandrina Rechtsdatenbank https://alexandrina.eco-compliance.de/pages/viewpage.action?pageId=56557858 und unserem Blog https://www.eco-compliance.de/blog/2021/11/26/geaendertes-infektionsschutzgesetzes-mehr-schutz-fuer-beschaeftigte/ . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Pflichten, die sich aus § 28b ableiten, gelten zunächst nur bis zum 19. März 2022. eco COMPLIANCE behält sich aufgrund der kurzen Gültigkeit die Erstellung separater Rechtspflichten vor. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Halten Sie ab dem 21. November 2024 die neuen Datenanforderungen für Ihre zulassungsbedürftigen (neuen) Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten, ein. Prüfen Sie ggf., ob Sie folgende Übergangsregelungen nutzen können: . . Übergangsregelungen für bestimmte Verfahren für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die Mikroorganismen sind: . In einem der folgenden Fällen legen die Antragsteller die Daten im Rahmen von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die Mikroorganismen sind, im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung vor: . a) der Antrag auf Zulassung wird bis zum 21. November 2024 gestellt; . b) die Dossiers für alle Wirkstoffe, die in dem betreffenden Pflanzenschutzmittel enthalten sind, wurden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission in der vor der Änderung durch die Verordnung (EU) 2022/1441 der Kommission geltenden Fassung eingereicht. . . Abweichend können sich die Antragsteller dafür entscheiden, die Daten ab dem 21. November 2022 im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorzulegen. . . Entscheiden sich die Antragsteller für die letztere abweichende Option, so geben sie bei Übermittlung des entsprechenden Antrags schriftlich an, dass sie diese Option gewählt haben. Diese Entscheidung kann anschließend für das betreffende Verfahren nicht mehr geändert werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Prüfen Sie im Abgleich mit Ihrem Gefahrstoffkataster, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> Bis(2-chlorethyl)ether (2,2‘-Dichlordiethylether) (CAS-Nr. 111-44-4) . -> Schwefelhexafluorid (CAS-Nr. 2551-62-4) . -> Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis(hydroxymethyl)imidazo(4,5-d)imidazol-2,5(1H,3H)-dion (Tetramethylolacetylendiharnstoff) (CAS-Nr. 5395-50-6) . -> Zinkbis(dipentyldithiocarbamat) (CAS-Nr. 15337-18-5) . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-035: . Die DGUV Information „Hygiene und Kontaminationsvermeidung bei der Feuerwehr“ enthält Hilfestellungen und Hinweise, um Einsatzkräfte vor der Exposition durch Brandrauch etc. und damit verbundene Gefahrstoffe zu vermeiden. Ferner werden Maßnahmen aufgezeigt, um Einsatzkräfte vor der unmittelbaren Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen zu schützen und gesundheitsgefährdenden Kontaminationen wirksam entgegen zu treten. Darüber hinaus sind beispielhafte Hygienemaßnahmen beschrieben, die zur Einsatzplanung, -vorbereitung und -durchführung herangezogen werden können. . . Überprüfen, Sie ob Sie die beschriebenen Hygienemaßnahmen umsetzen und nutzen hierzu die Arbeitshilfen in Anhang 2 und 3. Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass Sie ein Expositonsverzeichnis führen und 40 Jahre archivieren, wenn Feuerwehreinsatzkräfte Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellenmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B verrichten. Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV ermöglicht hierzu eine kostenlose und datenschutzkonforme Dokumentation der Mitarbeiterdaten, sowie eine mindestens 40 jährige Speicherung dieser Daten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoffverordnung und den Feuerwehrdienstvorschriften.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SchwarzArbG: . Machen Sie sich mit den ergänzten Ankunftsansprüchen bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: . Die Coronaschutz-Verordnung wurde geändert und ist nun bis zum 19. März 2022 gültig. Als Arbeitgeber haben Sie nun Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung von Beschäftigten bis zum 19. März 2022 aufzubewahren. Dies gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Test sowie für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung von Beschäftigten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 273/2004: . Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen . -> Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA, CAS-Nr.: 5413-05-8) . -> Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphynel)butonat (MAMDPA, CAS-Nr.: 1369021-80-6) . verwendet. Wenn ja, kommen Sie Ihrer neuen Registrierungspflicht bezüglich des nun überwachten Handels ab sofort nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 903: . Prüfen Sie, ob die neuen biologische Grenzwerte für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter relevant sind. Ist Aceton oder Diethylenglykoldimethylether in Ihrem Gefahrstoffkataster enthalten, z.B. als Hauptbestandteil einer Hilfschemikalie? Wenn ja, weisen Sie die Einhaltung der neuen Grenzwerte nach. . . Für Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) und Diethylenglykoldimethylether (CAS-Nr. 111-96-6) wurde der biologische Grenzwert in der TRGS 903 geändert bzw. ergänzt. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-001 (Zusatzinfo: Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus): . Lithium-Ionen-Akkus finden sich in jedem Unternehmen und Betrieb in unterschiedlichen Anwendungsbereichen. Durch mechanische Beschädigungen oder falsche Handhabung kann eine Brandgefährdung von den Akkus ausgehen. Das Merkblatt der DGUV gibt Hinweise sowohl zum sicheren Umgang als auch zur sicheren Lagerung. . . Stellen Sie anhand der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Mitarbeiter den sicheren Umgang/Lagerung sicher. . Hierzu zählt u.a. folgendes: . -> Verwendung zugelassener Ladegeräte . -> Laden unter Aufsicht . -> Fachgerechte Entsorgung (draußen oder Raum ohne Brandlasten) . -> Brandschutzmaßnahmen treffen . Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass Mitarbeiter über Vorgehensweisen bei der Brand- oder Rauchentwicklung der Akkus unterwiesen sind (Akkus unter Personenschutz in Behältnis mit Wasser geben). Der Einsatz von Feuerlöschern wird von der DGUV ausdrücklich nicht empfohlen. . Ferner nehmen Sie bei baulichen Maßnahmen oder Nutzungsänderungen am Gebäude in Bezug auf Umgang/Lagerung der Lithium-Ionen-Akkus frühzeitig Kontakt zu Ihrem Sachversicherer und der örtlichen Brandschutzdienststelle auf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Das Merkblatt enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Es behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TMG: . Beachten Sie, dass für alle, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, die Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten im Telemediengesetz neu geregelt worden sind. . . Machen Sie sich vertraut mit den Auskunftspflichten, die sich aus den neuen Paragrafen 15a bis 15c ergeben. . . Berücksichtigen Sie, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der formalen Voraussetzungen zu prüfen ist und die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden darf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PAngV: . Bieten Sie Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen an, so beachten Sie die ab dem 22. Mai 2022 geltenden Neuregelungen der Preisangabenverordnung. . . Machen Sie sich als Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes mit den Voraussetzungen für eine korrekte Preisangabe vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 111/2005: . Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen . -> Ethyl-alpha-phenylacetoacetat (EAPA, CAS-Nr.: 5413-05-8) . -> Methyl-3-oxo-2-(3,4-methylenodioxiphynel)butonat (MAMDPA, CAS-Nr.: 1369021-80-6) . einführt oder ausführt. Wenn ja, kommen Sie vor allem Ihren Genehmigungspflichten (Einholen einer Erlaubnis) bezüglich der Ein- und/oder Ausfuhr nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – siehe bestehende Pflichten zum Genehmigungs- und Dokumentationsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 430 – FBRCI-024: Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten – Handlungshilfe: . Prüfen Sie anhand Ihres Gefahrstoffkatasters, ob bei Ihnen noch diisocyanathaltige Produkte eingesetzt werden. Halten Sie zum 24. August 2023 die REACH-Beschränkung ein. Wenn die Produkte weiter verwendet werden, stellen Sie eine ausreichende und nachweisbare Schulung Ihrer Beschäftigten sicher. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.06.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DB SNB 2020: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die DB SNB 2020 unterjährig geändert wurde. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TKG: . Beachten Sie, dass für alle, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, das im Telekommunikationsgesetz festgelegte manuelle Auskunftsverfahren neu geregelt worden ist. . . Machen Sie sich vertraut mit den Auskunftspflichten, die sich aus dem geänderten Paragrafen 113 ergeben. . . Berücksichtigen Sie, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der formalen Voraussetzungen zu prüfen ist und die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden darf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 38. BImSchV: . Stellen Sie als Inverkehrbringer von Kraftstoffen sicher, dass Sie die neuen Anforderungen an die Minderungsverpflichtungen, Mindestanteile für das Inverkehrbringen von fortschrittlichen Biokraftstoffen sowie die Anrechenbarkeiten verschiedener Kraftstoffe und Erfüllungsoptionen einhalten. . . Beachten Sie insbesondere die geänderten Anforderungen in Bezug auf die Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom. Durch die dreifache Anrechnung dieser Erfüllungsoption können sich Vorteile für Sie bei der Erfüllung der Quoten ergeben. . . Beachten Sie weiterhin die Möglichkeiten der Anrechnung, sofern Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil oder Treibhausgasminderungen den vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen. . . Kommen Sie den teilweise geänderten Nachweis- und Aufzeichnungspflichten nach. . . Für Betreiber von Ladepunkte können sich durch die geänderte Anrechenbarkeit von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom Vorteile ergeben. Durch die dreifache Anrechnung der energetischen Menge wird diese Erfüllungsoption für Quotenverpflichtete attraktiver. Dies soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge unterstützen, z.B. durch den Quotenhandel der Dritten (Ladepunktbetreiber) mit Quotenverpflichteten (Anbieter von fossilen Kraftstoffen). Kommen Sie Ihren Nachweispflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 16.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Am_SumAbwasseranlagen: . Nehmen Sie die Korrektur bezüglich der Prüffristen für Abscheideanlagen (Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Kenntnis. Prüfen Sie, ob Sie die Prüffristen aktuell einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2019/944 – Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten: . Die vorliegende Verordnung ist der erste von mehreren Durchführungsrechtsakten, in denen Interoperabilitätsanforderungen sowie diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Datenzugang festgelegt werden, um Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 (Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) vollständig umzusetzen. Ziel der Bestimmungen dieser Verordnung ist es, die Interoperabilität zu erleichtern und die Wirksamkeit von Transaktionen, die mit dem Zugang zu Daten und deren Austausch durch Marktteilnehmer verbunden sind, sowie letztlich die Wirksamkeit von Energiedienstleistungen zu erhöhen, den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu fördern und dazu beizutragen, übermäßige Verwaltungskosten für die berechtigten Parteien zu vermeiden. . . Sind Sie als Elektrizitätsunternehmen oder Marktakteur im Stromsektor (u.a. Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter, Genehmigungsadministrator) tätig? Dann ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf Interoperabilitätsanforderungen und Vorschriften für diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang von Endkunden und berechtigten Parteien zu Strommess- und -verbrauchsdaten. Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen in Bezug auf das Referenzmodell, welches ab dem 5. Januar 2025 wirksam wird, anwenden und den Zuständigkeiten und Aufgaben entsprechend Ihrer Funktion als Marktakteur nachkommen. . . Für Endkunden und berechtigte Parteien ist diese neue Verordnung „gut zu wissen“, da durch die Regelungen der Zugang zu Strommess- und -verbrauchsdaten erleichtert werden soll. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Beitragsverfahrensverordnung: . Mit Änderung der BVV ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Entgeltunterlagen. Diese sind ab dem 1. Januar 2022 in elektronischer Form vorzuhalten und für Überprüfungen zur Verfügung zu stellen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 von der elektronischen Datenübermittlung befreien zu lassen. . . Machen Sie sich frühzeitig mit den ab 1. Januar 2022 geänderten Regelungen zur Datenübermittlung vertraut und setzen diese für Ihr Unternehmen um. Stellen Sie sicher, dass gespeicherte Daten jederzeit verfügbar und lesbar sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GGVSEB: . Sollten Sie von der Beförderungen gefährlicher Güter, für die eine Temperaturkontrolle vorgeschrieben ist, betroffen sein, machen Sie sich entsprechend ihrer Rolle (z.B. Absender, Beförderer, Empfänger) mit den jeweiligen neuen Pflichten vertraut und setzen diese nachweislich um. . . Beachten Sie ferner folgendes: . -> Entlader aller drei Verkehrsträger haben nun auch dafür Sorge zu tragen, dass Vorfälle im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung der entsprechend zuständigen Behörde gemeldet werden (§ 27). Unterweisen Sie Ihre Entlader dahingehend. . . -> Für Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr ergeben sich ebenfalls erweiterte Pflichten: . Mit bestimmten Gasen/Chemikalien befüllte Tanks dürfen nicht an den Beförderer übergeben werden, wenn durch Beschädigung die Hebe- oder Befestigungseinrichtung beeinträchtigt sein kann. Gleiches gilt, wenn die Bedienungsausrüstung dieser Tanks nicht geprüft und für in einem guten Zustand befunden wurde. . Darüber hinaus darf der Befüller befüllte Tanks und MECG nicht zur Beförderung übergeben, wenn diese undicht sind oder der zulässige Füllungsgrad nicht eingehalten wird. Unterweisen Sie Ihre Befüller hinsichtlich der neuen Pflichten, die sich aus § 23 ergeben. . . Die gesetzlichen Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmungen darf bis zum 30. Juni 2021 die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 36. BImSchV: . Stellen Sie als Inverkehrbringer von Biokraftstoffen sicher, dass Sie die Anforderungen bzgl. der Anrechenbarkeit auf die Erfüllung der Verpflichtung nach dem BImSchG einhalten (neue Ausnahme bzgl. tierischer Fette und Öle). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflichten, Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Beachten Sie die neuen Verbote. Da es sich dabei um eine Vielzahl von Stoffen handelt, entnehmen Sie diese bitte der Beitrags-Quelle. . . Halten Sie die nur eingeschränkte Verwendung hinsichtlich Methyl 2-hydroxybenzoat ein. Je nach Art des Mittels/betreffende Körperteile wurden verschiedene Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung festgesetzt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AU-Richtlinie: . Es wird bekannt gemacht, dass im Rahmen der Untersuchung des Motormanagement Abgasreinigungssystems („Abgasuntersuchung – AU“) die PN-Messung für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ab der Emissionsklasse „Euro 6/VI“ ab dem 01. Juli 2023 durchzuführen ist. . Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen fristgerecht einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AbwV: . Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung werden Anforderungen aus der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) und den BVT-Schlußfolgerungen in Bezug auf die bestverfügbarste Technik in der Holzwerkstofferzeugung, die einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung in der Chemiebranche sowie für die Nichteisenmetallindustrie umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch Anpassung der Anhänge 13 „Holzfaserplatten“, 22 „Chemische Industrie“ und 39 „Nichteisenmetallherstellung“. . . Machen Sie sich mit den Änderungen – insbesondere in Bezug auf den erweiterten Anwendungsbereich in Anhang 13 und 39 – vertraut. So fällt betriebsspezifisch verunreingtes Niederschlagswasser (z.B. von Lagerflächen) auch in den Anwendungsbereich des Anhang 13. Bei der Nichteisenmetallherstellung wurden die Metalle Zinn, Nickel und Cobalt und die Erzeugung von Ferrolegierungen in den Anwendungsbereich mit aufgenommen. . . Überprüfen Sie darüber hinaus, ob Sie Ihre Überwachungspflichten als Betreiber, die in den jeweiligen Anhängen H genannt sind, auch nach der gesetzlichen Anpassung weiterhin einhalten. . . Beachten Sie ferner die neuen Regelungen zur Bildung der Jahresmittelwerte, im Fall von Überschreitungen der Mindestanzahl für Messungen. Hier ist zunächst aus den Monatsdrittelwerten ein Monatsmittelwert zu bilden aus diesem wird anschließend der Jahresmittelwert gebildet. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 3861:2021-04: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UERV: . Sie nutzen als Inverkehrbringer von Kraftstoffen die Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen? Beachten Sie in diesem Fall die angepassten Anforderungen an die Ermittlung der Upstrem-Emissionsminderungen und wenden diese an. . . Für Projektträger von Projekten zur Minderung der Upstream-Emissionen ergeben sich einige Änderungen. Stellen Sie insbesondere sicher, dass Sie die Anforderungen an den Antrag, die Projektdokumentation, den Überwachungsplan, den Überwachungsbericht und die UER-Nachweise einhalten. Beachten Sie die angepassten Vorgaben für den Zugang zum UER-Register. Kommen Sie den Aufbewahrungspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: . Die neue Verordnung (EU) 2022/1616 löst die bisherige Kunststoff-Recycling-Verordnung (EG) Nr. 282/2008 ab. Mit den neuen Vorschriften soll auch recycelter Kunststoff künftig für Lebensmittelverpackungen genutzt werden können und außerdem dazu beigetragen werden, geeignete Wege für das Recycling von Kunststoffen zu finden, die derzeit nicht zu Lebensmittelverpackungen recycelt werden können. . . Beachten Sie, dass das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff nur dann zulässig ist, wenn bei ihrer Herstellung die Anforderungen der neuen Verordnung erfüllt werden. Halten Sie dabei die Anforderungen an die Dokumentation, Anweisungen und Kennzeichnung ein. Analoges gilt für den kompletten Prozess des Recyclings und die Verwendung des recycelten Kunststoffs. . . Beachten Sie dabei u.a., dass die Kunststoffabfälle während der Sammlung und Vorbehandlung durchgehend mithilfe von Qualitätssicherungssystemen kontrolliert werden müssen und die Qualitätssicherungssysteme von unabhängigen Dritten zertifiziert werden. Hinsichtlich der Dekontaminierungsanlage gilt, dass auch ein Aufzeichnungsarchiv zur Speicherung von Informationen über die Qualität der einzelnen Chargen zu führen ist und eine entsprechende Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren einzuhalten ist. . . Lebensmittelunternehmer dürfen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff nur nach den erhaltenen Anweisungen verwenden und müssen den Verbrauchern von Lebensmitteln, die in solchen Materialien und Gegenständen verpackt sind, und/oder gegebenenfalls anderen Lebensmittelunternehmern einschlägige Anweisungen übermittelt. . . Einzelhändler von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, erteilen den Nutzern solcher Materialien und Gegenstände entsprechende Anweisungen, sofern diese nicht bereits aus der auf diesen Materialien und Gegenständen angebrachten Kennzeichnung hervorgehen. . . Lebensmittelunternehmer, die mit einer Kennzeichnung versehene Materialien und Gegenstände verwenden, stellen sicher, dass diese Materialien und Gegenstände die folgenden Anforderungen erfüllen: . -> Sie werden entsprechend den Anweisungen des Managers des Recyclingsystems gekennzeichnet, verwendet und gereinigt; . -> sie werden nur für den Vertrieb, die Lagerung, die Ausstellung und den Verkauf der Lebensmittel, für die sie bestimmt sind, verwendet; . -> sie werden nicht mit anderen als den nach dem Recyclingsystem zulässigen Materialien oder Stoffen kontaminiert. . . Für Recycler gelten zahlreiche Beschaffenheitsanforderungen sowie Überwachungs- und Mitteilungspflichten. . . Laboratorien, die Analysen und Tests zur Bestimmung des Kontaminationsgrads durchführen, müssen verpflichtend regelmäßig an geeigneten Eignungsprüfungen teilnehmen. . . Grundsätzlich tritt die neue Verordnung am 10. Oktober 2022 in Kraft. Nach dem Inkrafttreten gelten jedoch zahlreiche Übergangsregelungen. . . Nutzen Sie gerne auch die FAQs der EU zu der neuen, durchaus sehr umfangreichen Verordnung: https://food.ec.europa.eu/safety/chemical-safety/food-contact-materials/plastic-recycling_de . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Kandidatenliste ECHA: . Betrifft folgende Stoffe: . -> Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphineoxide (CAS-Nr. 75980-60-8) . -> Bis(4-chlorophenyl)sulphone (CAS-Nr. 80-07-9) . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ESiV: . Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 wurde die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung neu gefasst. Beachten Sie in dem Zuge insbesondere . -> die Pflicht zur Beantragung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen; . -> die Pflichten der Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen, für die Instandhaltung zuständigen Stellen und sonstigen Verantwortlichen und . -> die Berichtspflichten der Eisenbahnen und der Sicherheitsbehörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement, Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 26000:2021-04: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-042: . Nutzen Sie die überarbeitete und um branchenbezogene Erkenntnisse und Verfahren erweiterte DGUV Information als Handlungsanleitung in Ihrem Unternehmen. Überprüfen Sie v.a. anhand des Kapitel 12 Ihre Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe auf Aktualität und Vollständigkeit. Stellen Sie in diesem Zusammenhang auch sicher, dass Sie die Beschäftigungsbeschränkungen (Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoffverordnung. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Beachten Sie, dass mit der gesetzlichen Änderung die Aufhebung der vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung in Bezug auf Inland AIS und Inland ECDIS verbunden ist. Inland AIS und Inland ECDIS haben nun den in § 4.07 beschriebenen Anforderungen zu entsprechen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 310-001: . Die DGUV Vorschrift 42 „Zelte und Tragluftbauten“ fordert, dass beim Aufbau von Zelten/Tragluftbauten eine geeignete und ausgebildete aufsichtsführende Person erforderlich ist. Um die Forderungen der DGUV Vorschrift 42 „Zelte und Tragluftbauten“ zu erfüllen, hat die DGUV diesen neuen Grundsatz veröffentlich, der die erforderlichen Anforderungen beschreibt. . . Beachten Sie bei der Auswahl der Person, die ausgebildet werden soll, dass die folgenden erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind: . -> Vollendung des 18. Lebensjahres, . -> ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Auf- und Abbaus und der Verladung von Zelten, . -> mindestens zwei Jahre Tätigkeit oder eine 20-malige Teilnahme beim Auf- und Abbau von Großzelten nachweisen können, . -> Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, . -> erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung nach diesem DGUV Grundsatz, . -> geistige und charakterliche Eignung sowie Zuverlässigkeit. . Berücksichtigen Sie, dass die Ausbildung neben einem externen Teil auch die innerbetriebliche Ausbildung beinhaltet. Nach der erfolgreichen Ausbildung können die Aufsichtsführenden im Betrieb eingesetzt werden. Hierzu haben Sie als Unternehmer die aufsichtsführende Person schriftlich zu bestellen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EIGV: . Beachten Sie die zahlreichen Änderungen in der EIGV. Zukünftig wird keine Inbetriebnahmegenehmigung, sondern eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt. Das Zulassungsverfahren wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 geregelt. . . Neu ist auch, dass die Eisenbahnagentur der Europäischen Union Genehmigungsstelle für Fahrzeugzulassungen ist, wenn sich das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs auf mehr als einen Mitgliedstaat bezieht. Für den rein nationalen Einsatzfall kann der Antragsteller ntscheiden, ob er sich an die Agentur oder an das Eisenbahn-Bundesamt wendet. . . Machen Sie sich auch mit den einschlägigen Übergangsvorschriften vertraut: beispielsweise haben Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt die erforderlichen Angaben nach § 38 Absatz 1 bezüglich ihrer Fahrzeuge, die sich am 11. August 2018 bereits im Betrieb befanden, in einem vom Eisenbahn-Bundesamt bestimmten Format bis zum 1. August 2020 zu übermitteln. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich in das Fahrzeugeinstellungsregister ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UStatG (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Auf Grund neuer und geänderter Rechtsgrundlagen der EU sind die Berichtserstattungspflichten des UStatG anzupassen, um den Anforderungen zur Datenlieferung nachzukommen. . Die Berichtserstattungspflichten aus den Bereichen Abfallstatistik, Statistiken der Wasserwirtschaft und die umweltökonomische Gesamtrechnung sollen ausgeweitet werden. Bislang besteht noch kein Handlungsbedarf, da es sich um einen Gesetzesentwurf handelt. Machen Sie sich jedoch rechtzeitig mit den geplanten Änderungen vertraut, um die erforderlichen Daten in Ihrem Unternehmen erheben zu können. Beachten Sie, dass Unternehmen zur Auskunft nach diesem Gesetz verpflichtet sind. Geplante Umsetzung für das neue UStatG ist der 1. Januar 2022. . . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Betrifft: . Hersteller/Importeure folgender gemäß Anhang XIV REACH zulassungspflichtiger Stoffe . -> Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, CAS-Nr. 117-81-7), . -> Benzylbutylphthalat (BBP, CAS-Nr. 85-68-7), . -> Dibutylphthalat (DBP, CAS-Nr. 84-74-2) und . -> Diisobutylphthalat (DIBP, CAS-Nr. 84-69-5) . . sowie deren nachgeschaltete Anwender, welche die Chemikalien in . -> Lebensmittelkontaktmaterialien, . -> Primärverpackungen von Arzneimitteln oder . -> Medizinprodukten . einsetzen. Chemikalien-/Produktsicherheit . . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie oben genannte zulassungspflichtige Stoffe (Anhang XIV) einsetzen. Kommen diese zum Einsatz, ist Folgendes zu prüfen: . -> Gilt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht (siehe REACH-Info 10)? . -> Ist eine Substitution oder ein Verzicht des Einsatzes möglich? . -> Lohnt sich der Aufwand eines Zulassungsantrags? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchPersV: . Die Verordnung wurde inhaltlich an die im August 2022 in Kraft getretene Binnenschifferausbildungsverordnung angepasst. Neben den redaktionellen Änderungen beachten Sie insbesondere die folgenden Neuerungen: . -> Für den Erwerb zum Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann/Decksfrau ist nun verpflichtend eine zugelassene Sicherheitsausbildung erforderlich. Die Sicherheitsausbildung bei einem Ausbilder ist nicht mehr zulässig. . -> Atemschutztragende Personen: Die Teilnahme am Grundlehrgang ist nun nur noch 2 (statt bisher 5) Jahre gültig. Ferner ist die Teilnahme an einem jährlichen Wiederholungslehrgang nun verpflichtend. . Beachten Sie ferner die Übergangsbestimmungen insbesondere zu: . -> Befähigungszeugnissen für Schiffsführer (§ 129), . -> Radarpatente (§ 131), . -> Streckenkunde (§ 132), . -> Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter (§ 133), . -> Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen (§ 139), . -> Anrechnung von Fahrzeiten (§ 140), . -> Radarbescheinigungen (§ 141) und . -> Befahren der Elbe (§ 142). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UIC-Verladerichtlinien: . Nehmen Sie den überarbeiteten Band 1 und Band 2 der UIC-Verladerichtlinien zur Kenntnis. Leiten Sie sich ggf. einen Handlungsbedarf ab. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Machen Sie sich mit den geänderten Vorschriften für die Binnenschifffahrt auf dem Main und dem Main-Donau-Kanal vertraut. Die in der Verordnung festgelegten Änderungen sind vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2023 anzuwenden, danach tritt die Verordnung ausser Kraft. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnergieStG: . Weisen Sie ggf. konform zum EnergieStG nach, dass Energieerzeugnisse in ein anderes EU-Mitgliedsland verbracht wurden. Stellen Sie sicher, dass Sie selbst und Ihre Empfänger zertifiziert sind. Dokumentieren Sie die Beförderungen zur Verbringung ordnungsgemäß mit den elektronischen Verwaltungsdokumenten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Steuerentlastung
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IfSG: . Das Infektionsschutzgesetz wurde erneut angepasst und die Änderungen gelten größtenteils zunächst bis zum 7. April 2023. Sie betreffen vor allem die Gesundheits- und Pflegebranche und den Personenverkehr. . . Beachten Sie die aktuellen Anpassungen zum Infektionsschutz, insbesondere die für jedermann geltende persönliche Maskenpflicht. Sorgen Sie zudem für die organisatorische Umsetzung und Einhaltung der Masken- und/oder Testpflicht sowie der Beauftragungs- und Belehrungspflichten und Aufstellung von Hygieneplänen, je nach zutreffendem Bereich in Ihrem Unternehmen. Richten Sie sich darüber hinaus nach den Vorgaben der Ergänzungen zu den meldepflichtigen Krankheiten und dem Tätigkeitsverbot bei Erkrankungen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (wie z.B. Kinderhorten und Ausbildungsstätten). . . Weitere Vorgaben können je nach bestehender Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen durch die Länder und Kommunen selbst getroffen werden. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2023/1791: . Die bisherige Energieeffizienz-Richtlinie wurde neu gefasst. Die Neufassung soll durch verschiedene Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele und der Klimaneutralität beitragen. . . Die neuen und angepassten Anforderungen richten sich zunächst an die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung in nationales Recht. eco COMPLIANCE wird hierzu weiter berichten. Machen Sie sich jedoch bereits jetzt entsprechend Ihrer Betroffenheit mit den Anforderungen vertraut und bereiten Sie ggf. die Umsetzung vor. . . Zu den allgemeinen Anforderungen für die Industrie zählen: . -> Neue Schwellenwerte zur Verpflichtung der Einrichtung von zertifizierten Energiemanagementsystemen und Energieaudits; so werden zertifizierte Energiemanagementsysteme für bestimmte Unternehmen verpflichtend und Anforderungen an Aktionspläne konkretisiert. . –> Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ müssen spätestens bis zum 11. Oktober 2027 ein zertifiziertes Energiemanagementsystem einrichten. . –> Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ, die kein Energiemanagementsystem einrichten, müssen spätestens bis zum 11. Oktober 2026 ein erstes Energieaudit durchführen. Die anschließenden Energieaudits sind mindestens alle vier Jahre durchzuführen. . –> KMU und Unternehmen, die keine KMU sind, und für die keine Verpflichtung eines Energiemanagements oder Energieaudits besteht, sollen ermutigt und technisch unterstützt werden, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen. . . Anforderungen für Rechenzentren . -> Neue Informationspflichten für Rechenzentren bis zum 15. Mai 2024 und dann jährlich . -> Verschärfte Vorgaben für Kosten-Nutzen-Analysen bei Neubau oder Modernisierung bestimmter Anlagen, u.a. nun auch bei festgelegten Rechenzentren. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IGF-Code: . Beachten Sie die Änderungen im Anhang des IGF-Codes. Vor allem bei Neuplanungen und Neukonstruktionen sind die neuen Anforderungen für Schiffe, die ab dem 1. Januar 2024 gebaut werden, zu beachten. Berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmungen, des Abschnitts 2.2.42 zu „ein Schiff, das am oder nach dem 1. Januar 2024 gebaut wird“. Hiervon sind das Datum der Kiellegung und Auslieferung ebenfalls betroffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EmpfBS 1113: . Nehmen Sie die Neufassung der BekBS 1113 zur EmpfBS 1113 zur Kenntnis. Passen Sie ggf. Ihren Prozess gemäß DIN ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagementsystem) für die Beschaffung von Arbeitsmitteln dem aktuellen Stand der Technik an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/G4su . . Halten Sie die Werte ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: . Mit der Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung sind Sie als Arbeitgeber erneut verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und bei Bedarf anzupassen. Berücksichtigen Sie dabei die bewährten Schutzmaßnahmen. . . Beachten Sie ferner, dass Sie auch weiterhin Ihre Beschäftigten über die Gesundheitsgefahren des Corona-Virus und Schutzimpfungen zu informieren haben und ihnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu bieten haben, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Ebenso sind Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsärztlichen Dienst bei der Durchführung von Schutzimpfungen im Betrieb organisatorisch und personell zu unterstützen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – aufgrund der befristeten Gültigkeit (bis 7. April 2023) werden keine neuen Pflichten eingestellt. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1804: . Die Lade- und Betankungsinfrastruktur für alternative Kraftstoffe hat sich in der Union sehr uneinheitlich entwickelt. Zudem wurde ein Mangel an Interoperabilität und Benutzerfreundlichkeit festgestellt. Die bisherige Richtlinie 2014/94/EU wird daher nun zum 13. April aufgehoben und durch diese vorliegende Verordnung ersetzt. Mit der Verordnung werden verbindliche nationale Ziele festgelegt, die zum Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge, Züge, Schiffe und stationäre Luftfahrzeuge in der Union führen. . . Sie sind Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten oder öffentlich zugänglichen Wasserstoffzapfstellen? Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich punktuellem Aufladen/Betanken, technischen Spezifikationen und technischer Ausstattung, Preisen und Bezahlung fristgerecht einhalten. . . Beachten Sie, dass bestehende Ladepunkte/Tankstellen ggf. nachgerüstet werden müssen. Die verschiedenen Fristen können dem Beitrag/der Quelle entnommen werden. . . Kommen Sie als Hersteller/Händler von Fahrzeugen bzw. Betreiber von Ladepunkten und Zapfstellen Ihren Mitteilungspflichten und Kennzeichnungsvorschriften in Kraftfahrzeugen und deren Handbüchern bzw. an Ladepunkten und Zapfstellen fristgerecht nach. . . Sorgen Sie bis zum 14. April 2025 dafür, dass statische und dynamische Daten über die von Ihnen betriebene Infrastruktur für alternative Kraftstoffe oder die von Ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit dieser Infrastruktur verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind. . Richten Sie eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) ein, die freien und uneingeschränkten Zugang zu den genannten Daten bietet, und übermitteln Sie den nationalen Zugangspunkten Informationen über diese API. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung: . Es wurden vier neue Stoffe in die Kandidatenliste der ECHA aufgenommen. Hierbei handelt es sich um – in englischer Sprache: . -> 1-vinylimidazole (CAS-Nr. 1072-63-5) . -> 2-methylimidazole (CAS-Nr. 693-98-1) . -> Dibutylbis(pentane-2,4-dionato-O,O’)tin (CAS-Nr. 22673-19-4) . -> Butyl 4-hydroxybenzoate (Butylparaben) (CAS-Nr. 94-26-8) . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: kein
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1115: . Prüfen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen, ob Sie sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen einsetzen. Inwieweit haben Sie dafür ein Management der funktionalen Sicherheit implementiert? . . Stellen Sie über fachkundiges Personal oder den Einsatz qualifizierter externer Dienstleister sicher, dass Ihre sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen (ggf. gemäß SIL-Klassifizierung) wirksam sind und bleiben. Weisen Sie dies in jedem Fall in Anlehnung eines Managements der funktionalen Sicherheit nach. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Betriebssicherheitsverordnung
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-023: . Die DGUV Information zu Lärm am Arbeitsplatz wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert. Nutzen Sie die Information als konkrete Handlungsanleitung für Lärmmessungen in Ihrem Betrieb. . . Prüfen Sie ebenfalls, ob Sie in Ihren Gefährdungsbeurteilungen zu Lärmarbeitsplätzen alle in dieser Information genannten Gefährdungen berücksichtigt haben und passen ggf. Ihre Gefährdungsbeurteilungen an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSimiMaV: . Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung enthält neue Pflichten insbesondere für Gebäudeeigentümer mit Gasheizungen und Unternehmen. . . => Prüfung und Optimierung erdgasbetriebener Heizungsanlagen . Als Gebäudeeigentümer sind Sie verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in Ihren Gebäuden zu treffen. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine ggf. mögliche Optimierung der Anlage muss bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden. . . => Durchführen eines hydraulischen Abgleichs . Beachten Sie, dass Sie für größere Gaszentralheizungssysteme einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen müssen. Dabei sind folgende Fristen vorgegeben: Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindesten zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. . . => Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen . Setzen Sie alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen spätestens innerhalb von 18 Monaten um. Als wirtschaftlich durchführbar gilt eine Maßnahme, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Beachten Sie dabei, dass sowohl umgesetzte als auch aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden müssen. . . Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht, Energie sparen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Bio-AHVV: . Wenn Sie als Betreiber einer Kantine, Mensa, Restaurant oder Ähnlichem ihren Bio-Anteil am Angebot ausweisen lassen möchten, haben Sie durch die neue Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) jetzt die Möglichkeit. Sofern Sie die neue Kennzeichnung in Bronze, Silber und Gold nutzen möchten, müssen Sie eine Reihe an Anforderungen erfüllen, zu diesen zählen insbesondere: . . -> Mitteilungspflicht + gültiges Zertifikat: Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils müssen Sie die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten der zuständigen Behörde mitteilen. Darüber hinaus haben Sie über ein gültiges Zertifikat Ihrer Kontrollstelle zu verfügen. Sie müssen eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet werden, erstellen und fortlaufend aktualisieren. Stellen Sie außerdem sicher, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist. . . -> Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten: Halten Sie die Anforderungen an die Kennzeichnung sowie die entsprechenden Aufzeichnungspflichten ein. . Sie dürfen für die Auszeichnung nur das neue AHV-Kennzeichen verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die zutreffende Kategorie ausweist. . Ergänzend zur Kennzeichnung auf Speiseplänen, Tafeln, Schriftstücken oder anderen Übersichten, auch in elektronischer Form, haben Sie zudem eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in einer für Gäste leicht zugänglichen Form bereitzuhalten. . Achten Sie darauf, dass die Berechnung des Bio-Anteils von Ihnen selbstständig durchzuführen und monatlich zu aktualisieren ist. Eine Verringerung des durchschnittlichen Bio-Anteils im Berechnungszeitraum ist mitzuteilen, sobald diese mehr als einen Monat angedauert hat und zur Einordnung in eine andere Auszeichnungskategorie führt oder der untere Schwellenwert der ersten Kategorie nicht mehr erreicht wird. . . -> Bei Kontrollen Sind sie zudem zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollkodex der Union: . Beachten Sie die Änderungen im Zollrecht durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893. Prüfen Sie, inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: . Beachten Sie, dass die Verwendung von . -> Aloe-Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist; . -> Emodin und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist; . -> Zubereitungen aus Blättern von Aloe-Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten; und . -> Danthron und alle Zubereitungen, in denen dieser Stoff enthalten ist . verboten ist. Halten Sie das Verbot nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zu den Kategorien: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromGVV: . Betrifft: Stromversorger, die Kunden im Rahmen der Grundversorgung beliefern . Stellen Sie als Stromgrundversorger sicher, dass Sie die neuen Anforderungen in Bezug auf die Verträge, die Verbrauchsermittlung, die Vorauszahlungen, Rechnungen und Abschläge sowie die Unterbrechung der Versorgung und die Abwendungsvereinbarung einhalten. Kommen Sie Ihren Informationspflichten in diesem Zusammenhang nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ISO 8528-12:2022-08: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2003/87/EG – Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 . . ==> Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 . Nachdem die Emissionshandels-Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) umfassend geändert und ergänzt wurde, wird nun die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 geändert, um die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung anzupassen. . . => Überwachung und Berichterstattung . Als Anlagenbetreiber beachten Sie insbesondere die neuen Vorgaben zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Überwachung und Berichterstattung durch Einführung des neuen Emissionshandelssystems für den Gebäude- und Straßenverkehrssektor. Ergänzen Sie ggf. bis zum 31. Dezember 2026 Ihr Monitoring-Konzept und kommen Sie Ihren erweiterten Berichtspflichten (insb. zu Brennstofflieferanten und Brennstoffen) im Rahmen des Emissionsberichtes nach. . . Für Anlagen zur Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit und für Anlagen zur Herstellung von Glas, Glasfasern oder Dämmmaterial ergeben sich angepasste Anforderungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien. Halten Sie die angepassten Anforderungen ein. . . => Biomasse . Für Biomasse wurden verschiedene Änderungen und Ergänzungen vorgenommen (Bestimmung des Biomasseanteils bei Massenbilanzen; Berücksichtigung des CO2, das aus im Erdgas enthaltenen Biogas stammt, bei auf Messungen beruhenden Methodiken; Bestimmung des Biomasseanteils des inhärenten CO2). Sofern für Ihre Anlage relevant – halten Sie die neuen Anforderungen ein. . . => Verbrennung von Siedlungsabfällen . Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Vorgaben in Bezug auf die Emissionsüberwachung und -berichterstattung auch für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen (Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW). Stellen Sie – soweit Sie entsprechende Anlagen betreiben – sicher, dass Sie die Anforderungen an die Überwachung einhalten und kommen Sie Ihren Nachweis- und Berichtspflichten fristgerecht nach. . . => Verbesserungsbericht . Beachten Sie die angepassten und verlängerten Fristen für die Einreichung der Verbesserungsberichte und reichen Sie die Berichte fristgerecht ein. . .=> Luftverkehr . Als Luftverkehrsbetreiber beachten Sie die Erweiterungen bei der Überwachungsmethodik und dem Monitoring-Konzept sowie der Bestimmungen für Biokraftstoffe und zulässige Kraftstoffe. Sofern relevant – halten Sie die Anforderungen ein. . . Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2024. Einzelne Vorgaben (insbesondere für beaufsichtigte Unternehmen) gelten ab dem 1. Juli 2024. . . . ==> Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 . Bestimmte Anlagenbetreiber und Fernwärmebetreiber müssen bis zum 1. Mai 2024 Pläne zur Klimaneutralität erstellen, um die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zu sichern. . . Dies betrifft: . -> Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über den 80. Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen und . -> Fernwärmebetreiber, die in bestimmten Mitgliedstaaten eine optionale zusätzliche kostenlose Zuteilung für Fernwärmeanlagen beantragen. . . Sofern für Ihre Anlage relevant – erstellen Sie fristgerecht die Pläne entsprechend den nun festgelegten Inhalten und verwenden Sie die vorgegebenen Formatvorlagen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung: . Machen Sie sich mit dem neuen Anhang II vertraut. Ermitteln Sie ggf. zusätzlich erforderliche Angaben zu möglichen Nanoformen Ihrer Stoffe (siehe dazu auch Beitrag vom 6. Dezember 2018 zur Verordnung (EU) 2018/1881). . . Stellen Sie bis zum 31. Dezember 2022 sicher, dass Ihr Unternehmen nur noch Sicherheitsdatenblätter bereitstellt, die konform zum neu gefassten Anhang II REACH-Verordnung erstellt wurden.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GefStoffV (IM ENTWURF: Anpassung der GefStoffV an EU-Recht): . Da die Anpassung der Gefahrstoffverordnung eine Konkretisierung der EU-Biozid-Verordnung ist, die schon heute gilt, empfehlen wir, dass Sie frühzeitig Ihren individuellen Handlungsbedarf ermitteln und angehen. Prüfen Sie anhand Ihres Gefahrstoffkatasters den Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln in Ihrem Unternehmen: . -> Liegen Substitutionsprüfungen vor? Sind diese aktuell bzw. gibt es nach heutigem Stand der Technik keine Alternativen? . -> Gehen Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf die Kennzeichnung und Zulassung ein? Halten Sie insbesondere die darin beschriebenen Verwendungsbedingungen ein? . -> Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre. . -> Wenn Mitarbeiter einen Befähigungsschein vorweisen müssen, haben Sie die damit verbundenen Tätigkeiten bei Ihrer Behörde angezeigt und liegt Ihnen von dieser eine Erlaubnis vor? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GasGVV: . Stellen Sie als Gasgrundversorger sicher, dass Sie die neuen Anforderungen in Bezug auf die Verträge, die Verbrauchsermittlung, die Vorauszahlungen, Rechnungen und Abschläge sowie die Unterbrechung der Versorgung und die Abwendungsvereinbarung einhalten. Kommen Sie Ihren Informationspflichten in diesem Zusammenhang nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 16247-1:2022-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PflBeschV: .Es ergeben sich u.a. folgende Anzeige-, Registrierungs- und Nachweispflichten sowie damit verbundene Verbote: . -> Zeigen Sie es der zuständigen Behörde unverzüglich an, wenn Sie den Verdacht haben oder Ihnen bekannt wird, dass ein Schadorganismus, der nicht als Unionsquarantäneschädling, Schutzgebiets-Quarantäneschädling oder unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling nach den einschlägigen Durchführungsverordnungen aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land nicht bekannt war, bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die Sie verantwortlich sind. . -> Auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard ist unverzüglich anzuzeigen, wenn Sie das Verpackungsmaterial aus Holz aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt oder verbracht haben oder Verpackungsmaterial aus Holz aus einem auf Grund des Durchführungsbeschlusses über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinschaft eingeführt oder verbracht wurde. . -> Wenn Sie nach ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht nach ISPM 15 Standard markiertes Holz in Verkehr bringen, ohne selbst an diesem Material eine Behandlung nach ISPM 15 Standard durchgeführt zu haben, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde die Eintragung in ein Register beantragen. . Sie haben in Ausübung Ihrer Tätigkeit unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang oder Abgang des Holzes schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib dieses Holzes zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Aufzeichnung vorgenommen worden ist, aufzubewahren. . . -> Beachten Sie auch entsprechende Unterweisungspflichten: ein Unternehmer hat bei Aufnahme einer Beschäftigung einer am Inverkehrbringen des Holzes beteiligten Person sicherzustellen, dass diese Person über die Inhalte des ISPM 15 Standards und die beim Inverkehrbringen von behandeltem Holz in Zusammenhang mit dem ISPM 15 Standard zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wird. . . -> Halten Sie in diesem Zusammenhang die Getrenntlagerungspflichten ein. Sie haben nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz getrennt von Holz, das nicht nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, zu lagern und die jeweiligen Lagerstätten bei der erstmaligen Einlagerung von behandeltem Holz eindeutig, verwechslungssicher und für Dritte gut erkennbar zu kennzeichnen. . . Weitere Pflichten ergeben sich im Zusammenhang mit Behandlungsnachweisen für nach ISPM 15 Standard behandeltes (Verpackungsmaterial aus) Holz, Markierungen und Reparaturen von Verpackungsmaterial aus Holz sowie Anzeigepflichten in TRACES. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Beachten Sie die Änderungen und Ergänzungen/Klarstellungen im SGB IV, u.a.: . -> Bei der Meldepflicht aus § 28a hat der Arbeitgeber bei der Jahresmeldung zur Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr die Mitgliedsnummer des Unternehmers sondern die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches anzugeben. Selbiges gilt bei der Meldung des elektronischen Lohnnachweises ab 1. Januar 2023. . -> Bei allen Entgeltmeldungen muss ab dem 1. Januar 2021 in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung gemeldet werden. . -> Für geringfügig Beschäftigte müssen bei Entgeltmeldungen zudem ab dem 1. Januar 2021 zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung angegeben werden. . -> Ab dem 1. Januar 2021 hat der Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. . -> Ab dem 1. Januar 2023 gilt, dass für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Rentenversicherung dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln sind; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden. . . -> Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und Selbständigen eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Beachten Sie, dass Sie sich vor der Nutzung der Ausfüllhilfe unter Nachweis Ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen registrieren müssen. . . -> Bei einem elektronischen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung kann diese der beschäftigten Person auch elektronisch übermittelt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Dienstreisen, Nachweispflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: WasserstoffNEV: . Stellen Sie als Betreiber von Wasserstoffnetzen, die der Regulierung unterfallen, sicher, dass Sie die neuen Anforderungen an die Ermittlung der Netzkosten und Netzentgelte einhalten. . Kommen Sie den neuen Pflicht, u.a. Dokumentation, Mitteilung, Bericht, Genehmigung, nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 104: . Beachten Sie die aktualisierte Ausnahmegenehmigung. Ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG: -> Stellen Sie sicher, dass neue Heizungsanlagen mindestens 65% ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. . -> Beachten Sie in diesem Zusammenhang die verschiedenen Übergangfristen und -regelungen, z.B. für bestehende Gebäude, bei der Schließung von Baulücken, im Zusammenhang mit der Wärmeplanung und für den Austausch von Heizungen sowie verschiedene Heizungstypen. . . Beratung vor Einbau: . -> Vor dem Einbau und der Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, ist eine Beratung durch Fachpersonen erforderlich. . . Ende des Betriebs von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen: . -> Der Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen ist nur bis zum 31. Dezember 2044 zulässig. . -> Planen Sie ggf. notwendige Anpassungen und Maßnahmen rechtzeitig ein. . . Gebäudeautomation: . -> Nichtwohngebäude mit Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage über 290 Kilowatt müssen bis zum 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Dies gilt auch für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt. . -> Benennen/beauftragen Sie eine verantwortliche Person oder Firma für das Gebäude-Energiemanagement. . . Prüfung und Optimierung von Anlagen: . -> Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten gelten neue Vorschriften für die Prüfung von Wärmepumpen und älteren Heizsystemen sowie den hydraulischen Abgleich. . -> Führen Sie – soweit für Ihre Anlagen relevant – die Prüfungen und Optimierungen rechtzeitig durch. . Folgende Fristen sind dabei zu berücksichtigen: . –> Wärmepumpen (Einbau nach dem 31. Dezember 2023): nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme; ggf. Wiederholung nach fünf Jahren . –> ältere Heizungsanlagen (Einbau nach dem 20. September 2009): innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau . –> ältere Heizungsanlagen (Einbau vor dem 1. Oktober 2009): bis zum 30. September 2027 . –> Hydraulischer Abgleich: nach Einbau/Aufstellung . Inspektion von Klimaanlagen: . -> Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt müssen weiterhin energetisch inspiziert werden. . Achten Sie auf die aktualisierten Ausnahmeregeln für energetische Inspektionen von Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden (z.B. Gebäudeautomation, Energieleistungsverträge) und erfüllen Sie eventuelle Inspektionspflichten fristgerecht. . . Nachrüstung und Erweiterung/Ausbau von bestehenden Gebäuden: . -> Beachten Sie, dass Ausnahmen für die Nachrüstung bestehender Gebäude eingeschränkt wurden. . -> Bei Erweiterungen und Ausbauten können ggf. die Anforderungen für Neubauten gelten. . . Energieausweis, Unternehmererklärung, private Nachweise: . -> Unternehmererklärungen müssen nun für weitere Maßnahmen ausgestellt werden, z.B. Einbau von Heizungsanlagen, hydraulischer Abgleich, Heizungs-/Betriebsprüfung, Heizungsoptimierung, Gebäudeautomation. Kommen Sie Ihren Nachweispflichten in diesem Zusammenhang nach.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB III: . Beachten Sie das neue elektronische Bescheinigungsverfahren hinsichtlich Arbeitsbescheinigungen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen nach den §§ 312 und 312a sowie Nebeneinkommensbescheinigungen nach § 313 elektronisch im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens übermitteln. . . Beachten Sie auch, dass nach dem neu eingefügten § 451 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), versicherungspflichtig sind, wenn die Ausbildung nach dem 30. Juni 2020 begonnen wurde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Sorgfaltspflichtengesetz (aktuell noch IM ENTWURF): . Machen Sie sich schon im Vorfeld mit den zukünftigen Rechtspflichten aus dem ab 2023 geltenden Sorgfaltspflichtengesetz vertraut. . . Beginnen Sie frühzeitig mit dem Aufbau eines entsprechenden Compliance-Systems zur Ermittlung und Bewertung von Risiken in der Lieferkette. . . Bereiten Sie sich schon jetzt vor und treffen Sie Präventionsmaßnahmen. Zum Beispiel durch ein Verhaltenskodex zur Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerbelangen und Umweltstandards, auf den in Lieferantenvereinbarungen hingewiesen wird. In den Vereinbarungen können auch vertragliche Sanktionen wie Kündigungsrechte, Freistellungsansprüche und Schadensersatzansprüche geregelt werden sowie Lieferanten zur Sorge verpflichtet werden, dass die Vorschriften auch in der nachgelagerten Lieferkette eingehalten werden. . . Die UN-Leitprinzipien als auch der deutsche Nationale Aktionsplan können bei der Umsetzung der neuen Compliance-Vorschriften zur Orientierung herangezogen werden. Diese finden Sie, zusammen mit einer Übersicht einschlägiger Beratungsangebote der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung, einem Leitfaden und einem von der Industrie- und Handelskammer in Bayern zur Verfügung gestellten Mustertext zum Verhaltenskodex für Lieferanten unter den weiteren Links zu diesem Beitrag. . . Prüfen Sie im Rahmen eines Screenings, ob bestehende und künftige Lieferanten die ab 2023 geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten einhalten können und treffen Sie gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ARegV: . Stellen Sie als Betreiber von Gasversorgungsnetzen, im Fall des Übergangs von Anlagen vom Gasversorgungsnetz zum Wasserstoffnetz, sicher, dass Sie den die Erlösobergrenze zu vermindernden Anteil ermitteln und der zuständigen Regulierungsbehörde fristgerecht mitteilen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiG: . Beachten Sie als Energieversorgungsunternehmen insbesondere, dass die §§ 27 (Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen) und 28 (Ausgleich von Vermögensnachteilen) aufgehoben wurden und diese Instrumente des EnSiG somit keine Anwendung mehr finden. . . Als Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen ergeben sich befristete Abweichungen in Bezug auf die Inbetriebnahme dieser Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage. . => Beachten Sie, dass eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, in Abweichung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden darf. Kommen Sie den Prüf- und Dokumentationspflichten in diesem Zusammenhang nach. Stellen Sie sicher, dass eine erforderliche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung, bei der zuständigen Behörde beantragt wird. . Diese Anforderungen sind nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/2405: . Mit der neuen Verordnung werden Anforderungen an die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) festgelegt. . Halten Sie die Pflichten entsprechend Ihrer Rolle ein. Arbeiten Sie ergänzend zusammen bei der Ausarbeitung einer nationalen Strategie für den Ausbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe an Flughäfen und für den Zugang zu Wasserstoff und Strom. . . Flugkraftstoffanbieter: . -> Stellen Sie an jedem Flughafen der Union Flugkraftstoff bereit, welcher den Anforderungen an den Mindestanteil von SAF und ggf. synthetischen Flugkraftstoffen sowie den Beschaffenheitsanforderungen entspricht. . -> Kommen Sie Ihren Berichtspflichten ggü. den Luftfahrzeugbetreibern (bis zum 14. Februar des Berichtsjahres) und in der Unionsdatenbank (bis zum 14. Februar des Berichtsjahres und erstmals im Jahr 2025) fristgerecht nach. . . Luftfahrzeugbetreiber: . -> Halten Sie den Schwellenwert für die jährliche Menge an Flugkraftstoff, die von einem bestimmten Luftfahrzeugbetreiber an einem bestimmten Flughafen der Union getankt wird, ein. Begründen Sie ggf. Unterschreitungen und stellen Sie in hinreichend begründeten Fällen einen Antrag auf Befreiung. . -> Übermitteln Sie bis zum 31. März jedes Berichtsjahres und erstmals im Jahr 2025 die notwendigen, durch eine Prüfstelle geprüften, Informationen. . -> Beachten Sie die Anforderungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung nachhaltiger Flugkraftstoffe und kommen Sie den entsprechenden, ergänzten Berichtspflichten nach. . -> Nehmen Sie das neu geschaffene Umweltkennzeichnungssystem für die Umweltleistung von Flügen zur Kenntnis und stellen Sie bei Bedarf einen Antrag bei der Agentur. . . Leitungsorgane von Flughäfen: . -> Ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen, um Luftfahrzeugbeteibern den Zugang zu Flugkraftstoffen, die SAF in den Mindesanteilen enthalten, zu erleichtern. . -> Erstatten Sie bis zum 31. März und danach alle zwei Jahre Bericht über den Stand der laufenden Projekte für Ihren jeweiligen Flughafen, mit denen die Initiativen zum Aufbau der Wasserstoff- und Stromversorgung verfolgt werden.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UStG: . Berücksichtigen Sie insbesondere die Mehrwertsteuersenkungen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: . -> Die mit 19 Prozent der Bemessungsgrundlage angesetzte Steuer wird auf 16 Prozent der Bemessungsgrundlage gesenkt. . -> Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent wird auf 5 Prozent gesenkt (gilt für alle in § 12 Abs. 2 Nummer 1 bis 15 genannten Umsätze – s. auch Beitrag vom 1. Juli 2020, wonach erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, als neue Nummer 15 aufgenommen wurde.) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.04.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG – Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: . Mit Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern regelmäßig Corona-Tests anzubieten. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter, die nicht dauerhaft im Home Office arbeiten, einmal pro Woche getestet werden können. Für Mitarbeiter mit einem erhöhtem Infektionsrisiko (z.B. personennahe Dienstleistungen oder betriebsbeding häufig wechselnder Kontakt mit anderen Personen) sind zwei Tests pro Woche anzubieten. Es besteht allerdings seitens der Mitarbeiter keine Pflicht, sich testen zu lassen. Der Nachweis über die Beschaffung der Tests bzw. Vereinbarungen mit Dritten über die Testung sind 4 Wochen aufzubewahren. . . Beachten Sie ferner, dass neben der neuen Testpflicht auch die bislang geltenden Maßnahmen weiter bestehen bleiben: . -> Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, . -> Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, . -> Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen, . -> Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und . -> Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten. . . Die gesetzliche Änderung tritt am 20. April 2021 in Kraft und ist zunächst voraussichtlich bis zum 30. Juni 2021 gültig. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HeizkostenV: . Stellen Sie als Gebäudeeigentümer / Vermieter sicher, dass die eingesetzten Ausstattungen zur Verbrauchserfassung den Anforderungen entsprechen. Beachten Sie insbesondere, dass nach dem 1. Dezember 2021 nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden dürfen. Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch fernablesbaren Ausstattungen, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können, und fernauslesbare, interoperabel Ausstattungen installiert werden. Kommen Sie den Nachrüstungs-/Austauschpflichten für bestehende Ausstattungen fristgerecht nach. . . Stellen Sie weiterhin sicher, dass Sie die Anforderungen in Bezug auf die Abrechnungs- und Verbrauchsinformation einhalten. Beachten Sie insbesondere, die Festlegungen zu den Zeitpunkten der Bereitstellung der Informationen an die Nutzer, die Anforderungen an den Inhalt, den Zugang zu weiteren Informationen sowie die Anforderungen an die Datenverarbeitung. . . Stellen Sie sicher, dass die Verteilung der Kosten entsprechend den aktuellen Vorgaben erfolgt. . . Für Unternehmen, die mit Wärme und Warmwasser versorgt werden, ist die Änderung eher „nice to know“. Es ergeben sich für Sie jedoch erweiterte Informationsmöglichkeiten über kürzere Abstände bei den Abrechnungs-/Verbrauchsinformationen, Pflichtinhalte in Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen sowie über den Zugang zu weiteren Informationen. Beachten Sie weiterhin die neu geschaffene Sanktionsmöglichkeit, sofern der Gebäudeeigentümer keine fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert oder die Informationen nicht oder nicht vollständig mitteilt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Für Betreiber von Offshore-Anbindungsleitungen bzw. Übertragungsnetzbetreibern ergeben sich konkretisierte Anforderungen in Bezug auf die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Leitungen sowie deren Betrieb. Stellen Sie sicher, dass Sie die ergänzten Anforderungen einhalten. . . Für Betreiber von Gasspeicheranlagen ergibt sich die Möglichkeit einer Entschädigung, sofern die Genehmigung einer vorläufigen oder endgültigen Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses versagt wurde. Prüfen Sie – sofern zutreffend – ob Sie die Entschädigung in Anspruch nehmen können. . Beachten Sie weiterhin, dass die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L- auf H-Gas oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten der Genehmigung bedarf. Sofern relevant, kommen Sie Ihren Genehmigungspflichten nach. . . Beachten Sie als Energielieferanten die ergänzten Anforderungen bzgl. der Angaben in Rechnungen. . . Für Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von technischen Infrastrukturen ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Beeinflussung und eine temporäre Höherauslastung. Machen Sie sich mit den Anforderungen vertraut und kommen Sie Ihren Pflichten in Bezug auf die Ermittlung betroffener Betreiber, Auskunftspflichten, Informationspflichten, Nachweispflichten, Pflichten zur Zusammenarbeit, Anzeigepflichten und Pflichten zur Ergreifung entsprechender Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinien für die Überwachung der Emissionen: . Beachten Sie, dass die Richtlinie neu gefasst wurde und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-078: . Die neugefasste DGUV Information schildert detailliert die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die hieraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen bei der Herstellung und Verwendung von Polyurethanen. Nutzen Sie das Regelwerk sowie die Praxisbeispiele der Anhänge 2 bis 6, um Ihre Gefährdungsbeurteilungen bei Tätigkeiten rund um die Polyurethanherstellung und -verwendung auf Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoff-Verordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2011/65/EU: . Betrifft nur: . Hersteller von . -> elektrischen und elektronischen Zündmitteln für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch; Produktsicherheit; Qualitätsmanagement . . Prüfen Sie als Hersteller von elektrischen und elektronischen Zündmitteln für Sprengstoffe für den zivilen (gewerblichen) Gebrauch, ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2018/848: . Halten Sie die neuen Anforderungen hinsichtlich der aufzubewahrenden Aufzeichnungen ein. Dies sind alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich Bestands- und Finanzbücher, die es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermöglichen, insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen: . -> Kontrollen der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen; . -> die Rückverfolgbarkeitsprüfung; . -> die Massenbilanzprüfung. . . Nehmen Sie in ihren Erklärungen oder Mitteilungen an die zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die amtliche Kontrollen durchführt, die neu geregelten Informationen auf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 203-039: . Die vorliegende DGUV Information wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere die beiden neuen Abschnitte 4 und 5: . -> „Arbeitsmedizinische Vorsorge“: Pflicht- oder Angebotsvorsorgen sind gemäß ArbMedVV nicht vorgesehen. Dennoch haben Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitenden eine Wunschvorsorge anzubieten, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. . -> „Maßnahmen bei Unfällen“: Stellen Sie sicher, dass durch Aushänge der nächste Augenarzt/die nächste Augenklinik bekannt gemacht ist; ebenso dass das innerbetriebliche Meldewesen und das Verhalten der Ersthelfenden und Mitarbeitenden publik gemacht ist. . Des Weiteren sollten Ersthelfende für den Fall eines (vermuteten) Laserunfalls innerbetrieblich über Verhalten und Vorgehen geschult werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1805: . Es wurde eine neue EU-Verordnung über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr erlassen. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. . Prüfen Sie zunächst, ob Sie in den Anwendungsbereich fallen. Sofern für Sie relevant, kommen eine Reihe neuer Pflichten auf Sie zu, zu diesen zählen insbesondere: . . Sorgen Sie dafür, dass die jährlichen Grenzwerte der durchschnittlichen Treibhausgasintensität der Energie, die an Bord eines Schiffs in einem Berichtszeitraum verbraucht wird, eingehalten wird. . . Beachten Sie außerdem, dass Schiffe, die einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anlaufen, die an oder in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich darin aufhalten oder daraus auslaufen oder die in dem betreffenden Berichtszeitraum Fahrten durchgeführt haben, bis zum 30. Juni des Überprüfungszeitraums einen gültigen FuelEU-Konformitätsnachweis besitzen müssen. . . Befassen Sie sich frühzeitig damit, wie Sie der Verpflichtung nachkommen können, in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Landstromversorgung zu nutzen oder emissionsfreie Technologien einzusetzen. . . Kommen Sie als Schifffahrtsunternehmer Ihren künftigen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nach. U.a. ist ein Überwachungskonzept zu erstellen, vorzulegen und – mindestens einmal jährlich – zu überprüfen und ggf. anzupassen. Damit verbunden sind weitere Aufzeichungspflichten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Nachweispflicht, Berichtspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-012: . Die DGUV Information ist als praxisorientierte Handlungshilfe bei der Gefahrgutbeförderung in PKW und Kleintransportern gedacht und wurde in Kapitel 3.6 um das Thema „Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien“ erweitert. Nutzen Sie die Information als Grundlage, um Mitarbeiter mit dem Thema Gefahrgutbeförderung vertraut zu machen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Informationsschrift nicht alle Aspekte der Gefahrgutbeförderung thematisiert. Im Einzelfall sind vor jeder Beförderung die Gefahrgutvorschriften des ADR hinzuzuziehen und zu beachten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie dem ADR.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG – weitere Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: . Beachten Sie die geänderten Regelungen zur Testpflicht und stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter, die nicht dauerhaft im Home Office arbeiten, zweimal pro Woche getestet werden können. Halten Sie auch die geänderten Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten ein (neu bis 30. Juni 2021). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ES-TRIN: . Der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) wurde aktualisiert. Verwenden Sie die Neufassung des Standards (Ausgabe 2021), dieser enthält einheitliche Vorschriften hinsichtlich Bau, Ein- und Ausrüstung, Sonderbestimmungen sowie Bestimmungen zum Muster des Binnenschiffszeugnisses. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 114-016: . Die vorliegende DGUV Regel wurde inhaltlich überarbeitet und Ergänzungen in Bezug auf geltende Gesetze vorgenommen. Dies betrifft die Abschnitte 3.3 (Gefährdungsbeurteilung), 3.11 (Sanitäre Einrichtungen), 4.1 (Arbeitsstellen im Verkehrsbereich), 4.14 (Gefahrstofflagerung) und 4.15 (Biologische Gefährdung) sowie den Anhang 2 (Arbeitsstellen im Verkehrsbereich). . . Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf Aktualität/Vollständigkeit und nutzen Sie hierzu die neugefasste DGUV Regel als Hilfestellung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50522:2023-10: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UIC-Verladerichtlinien: . Nehmen Sie den überarbeiteten Band 1 der UIC-Verladerichtlinien zur Kenntnis. Leiten Sie sich ggf. einen Handlungsbedarf ab.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PBefG: . Mit der Änderung des PBefG fallen ab dem 1. Januar 2022 auch Betreiber von Mobilitätsplattformen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sollten Sie hiervon betroffen sein, machen Sie sich frühzeitig mit den für Sie geltenden Anforderungen vertraut. . . Ferner beachten Sie als Verkehrsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die folgenden Änderungen, die ab dem 1. August 2022 gelten: . . -> Ausweitung der Genehmigungspflicht (§ 2): hierzu zählen künftig auch der Personenfernverkehr und Linienbedarfsverkehr. Ferner müssen Nachunternehmer, die im Auftrag des Unternehmers Personen entgeltlich mit Kraftomnibussen befördern, eine Genehmigung besitzen, oder die unter Absatz 1a genannten Voraussetzungen erfüllen. Vermittler hingegen bedürfen keiner Genehmigung. . . -> Als Unternehmer und Vermittler sind Sie künftig verpflichtet, die unter § 3a genannten statischen und dynamischen Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Die zu übermittelnden Daten sind zum Teil einmalig, teilweise in Echtzeit zu übermitteln. . . -> Konkretisierung bei der Haftung für Sachschäden: Beachten Sie die ergänzenden Anforderungen für Kraftomnibusse im Linien- und Gelegenheitsverkehr (§ 23). . . Beachten Sie darüber hinaus die Reviews zur BOKraft und der FeV, die ebenfalls von den Neuregelungen zum gebündelten Bedarfsverkehr und Linienbedarfsverkehr betroffen sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement und Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BayWG: . Als Betreiber einer Abwassersammelgrube kommen mit der Änderung des Bayerischen Wassergesetzes neue Betreiberpflichten auf Sie zu: Abwassersammelgruben müssen alle zehn Jahre durch einen Sachverständigen auf Dichtheit geprüft und die Prüfung bescheinigt werden. . Beachten Sie hierbei die folgenden Fristen: . -> Abwassersammelgruben, die nach dem 17. November 2021 errichtet werden: Fristbeginn mit Inbetriebnahme, . -> Bestandsanlagen: innerhalb von fünf Jahren nach dem 17. November 2021 erstmalig. . Stellen Sie ferner sicher, dass Sie auch weiterhin zusätzlich zur Dichtheitsprüfung die bestehenden Anforderungen bei Einleitungen durch Kleinkläranlagen (Funktionstüchtigkeit, Wartung und Beseitigung von Mängeln) alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen prüfen und bescheinigen zu lassen. . Ferner sind Abwassersammelgruben, die nach dem 5. Januar 2022 errichtet werden, gegenüber der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RheinSchPV: . Beachten Sie die erweiterten Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (§ 1.03): Die Anforderungen an die diensttuende Besatzung in Bezug auf Übermüdung, Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente und Drogen bezieht sich nun auch auf sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen. Ferner ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille ihren Dienst zu verrichten. Das Verbot, den Dienst zu verrichten, erstreckt sich auch auf sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen. . . Berücksichtigen Sie ebenfalls die Änderungen des § 3.02 zu „Lichter“; insbesondere, dass Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör nun den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen müssen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 60034-7:2023-10 : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EStG: . Beachten Sie die Änderungen im EStG aus den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen und prüfen Sie, ob darin aufgeführte Erleichterungen möglicherweise auch für Ihren Betrieb genutzt werden können, z.B.: . -> Gewährung steuerfreier Zuschüsse an Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1500 Euro; . -> zu den steuerfreien Einnahmen zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden. . -> Steuervergünstigungen bei Kraftfahrzeugen ohne Kohlendioxidemissionen sind nun bei Kraftfahrzeugen mit Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro (vorher 40.000 Euro) möglich
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 25422:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 112-190: . Nutzen Sie die überarbeitete und neu strukturierte Fassung dieser DGUV Regel insbesondere bei der Auswahl geeigneter Geräte, die Ihnen anhand von Ablaufdiagrammen anschaulich dargestellt wird. . Beachten Sie ferner, dass mit der Neufassung dieser DGUV Regel der Themenkomplex „Ausbildung/Fortbildung/Unterweisung“ in den DGUV Grundsatz 312-190 ausgelagert wurde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und verschiedenen Technischen Regeln. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DiPAV: . Sofern Sie als Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen von den Regelungen der DiPAV betroffen sind, sorgen Sie für die Einhaltung der Anforderungen an die Anwendung selbst, wie Sicherheit und Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit, Interoperabilität und Qualität sowie die Erbringung des Nachweises des pflegerischen Nutzens. Achten Sie darüber hinaus bei der Antragstellung zur Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis auf die Vollständigkeit der zu prüfenden Angaben und Unterlagen zur zeitnahen Abwicklung des Verfahrens. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines; Beschaffenheitsanforderungen; Mitteilungspflichten; Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/852: . Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Verbote fristgerecht einhalten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DepV: . Die Änderungen der Deponieverordnung betreffen Deponiebetreiber, Entsorger und Abfallerzeuger. . . Beachten Sie die Änderungen der „nicht zur Deponierung zugelassen Abfälle“ (§7 Absatz 3). Diese Änderung wird erst zum 1. Juli 2024 gültig, es empfiehlt sich jedoch, sich frühzeitig mit den geänderten Anforderungen auseinanderzusetzen. . Die weiteren Änderungen sind bereits zum 1. Juli 2020 gültig: . -> Deponiebetreiber haben ihr Personal mindestens alle vier Jahre fachspezifisch fortbilden zu lassen . -> Abfallerzeuger und Einsammler haben bei der ersten Anlieferung neben bekannten Angaben nun auch das Ergebnis auf Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten vorzulegen . -> Zweiterzeuger aufbereiteter Abfälle / Deponieersatzbaustoffe haben neben Abfallschlüssel nun auch Abfallbezeichnung und eine Erklärung über die Einhaltung der Zuordnungskriterien vorzulegen, sofern dieses nicht durch andere Verfahren bereits nachgewiesen ist. . . Beachten Sie ferner, dass eine Lagerung metallischer Quecksilberabfälle nur noch in Lagern der Klasse III zulässig ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Organisation
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 60034-5:2021-05;VDE 0530-5:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBauO: . Halten Sie für Ihre Bauvorhaben die neuen Beschaffenheitsanforderungen zusammen mit Ihrem Bauträger und Architekten ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 201-062: . Nutzen Sie die DGUV Information als Handlungshilfe im Umgang mit Expoxidharzen. Typische Einsatzzwecke hierbei sind Fußbodenbeschichtungen, Grundierungen und Fliesenkleber. . Überprüfen Sie mit Hilfe der DGUV Information u. a. folgendes: . -> Einsatz von Produkten mit geringerem Gefährdungspotential (Substitution), . -> sichere Gestaltung der Arbeitsverfahren und . -> Verhinderung von Hautexpositionen. . Machen Sie bei der Erstellung Ihrer Betriebsanweisung ggf. Gebrauch von der Muster-Betriebsanweisung des Anhang 2. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Prüfen Sie, ob Sie von den neuen Beschränkungen des Eintrags 78 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung betroffen sind. Ermitteln Sie die Konzentration von Mikropartikeln in ihren Produkten und identifizieren Sie Ausnahmen und Möglichkeiten der Anpassung Ihrer Produkte. . . Setzen Sie die neuen Informations- und Kennzeichnungspflichten um. Implementieren Sie Systeme und Prozesse, um die erforderlichen Informationen zu sammeln und bereitzustellen. Dies beinhaltet die Bereitstellung von Anweisungen zur Verwendung und Entsorgung, die Kennzeichnung von Produkten, die Mikroplastik enthalten und die jährliche Meldung bestimmter Informationen an die ECHA. Es ist auch wichtig sicherzustellen, dass alle Informationen in den erforderlichen Sprachen und Formaten bereitgestellt werden. . . Halten Sie die relevanten Verbote fristgerecht ein. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-701: . Die „Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung“ sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Durch die Übertragung der Ergebnisse auf vergleichbare Tätigkeiten können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren, insbesondere, wenn eigene messtechnische Ermittlungen ganz entfallen. Die vorliegende neugefasste EGU beschreibt, wie Empfehlungen aufzustellen sind und welche Arbeitsschritte und Informationen hierzu erforderlich sind. Nutzen Sie den Anhang 2 der EGU als Information zur Dokumentation über die Anwendung von EGU im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-1:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ObflGebG: . Beachten Sie, dass mit dem neuen Gesetz die Entnahme bzw. das Einleiten von Wasser in oberirdische Gewässer in den folgenden Fällen seit dem 1. Januar 2021 gebührenpflichtig ist: . -> das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern, . -> das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, . -> das Einleiten von Wasser in oberirdische Gewässer und . -> das Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer. . Mit der Entnahme bzw. Einleitung haben Sie sicherzustellen, dass die entsprechenden Wassermengen erfasst werden. Beachten Sie hierzu die in § 5 festgelegten Anforderungen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NHafenO: . Die Niedersächsische Hafenordnung wurde umfangreich geändert. Beachten Sie insbesondere die erweiterten Melde- und Informationspflichten für Schiffsführer und Reeder. . . Ferner gelten verschärfte Meldefristen und erweiterte Angaben in Bezug auf Gefahrguttransporte. Dies betrifft sowohl den Transport per Schiff, als auch Gefahrgüter, die per Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr in den Hafen eingebracht werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BbgBO: . Angesichts der Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung empfehlen wir Ihnen Folgendes: . -> Überprüfen Sie alle aktuellen und geplanten Bauvorhaben in Bezug auf die neuen Abstandsflächenregelungen. Insbesondere bei Projekten in Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Windenergieanlagen im Außenbereich sollten Sie die geänderten Tiefenregelungen beachten. . -> Bei der Planung von Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern sollten Sie sicherstellen, dass mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Dies gilt ab dem 1. Juni 2024 auch für die vollständige Erneuerung der Dachhaut. . -> Bei der Errichtung von offenen Stellplatzanlagen, die einem nicht-wohnlichen Gebäude dienen und mehr als 35 Stellplätze bieten, sollten Sie die Installation von Photovoltaikanlagen in Ihre Planung einbeziehen. . -> Brandwände: Beachten Sie die überarbeiteten Abstandsregelungen, insbesondere für Solaranlagen, und passen Sie Ihre Planungen entsprechend an. . -> Aufzüge: Bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 Metern sollten Sie die neuen Regelungen bezüglich der Aufzüge berücksichtigen, insbesondere die Ausnahmen für den nachträglichen Ausbau und die Nutzungsänderung des obersten Geschosses. . -> Zusammenarbeit mit Experten (Architekten, Planungsbüros): Ziehen Sie bei Unsicherheiten oder komplexen Bauvorhaben immer einen Experten für Bauordnungen hinzu, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 71-7:2020-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-2:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSI-ITSiK: . Machen Sie sich als Hersteller oder Diensteanbieter von IT-Produkten, die unter eine der Produktkategorien des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) fallen, mit den Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT-Sicherheitskennzeichens vertraut. Die Produktkategorien, für die ein Kennzeichen erforderlich ist, werden vom Bundesamt durch eine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen. . . Beachten Sie, dass das IT-Sicherheitskennzeichen nur dann für ein Produkt verwendet werden darf, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. . . Machen Sie sich auch mit dem Antragsverfahren für die Freigabe eines IT-Sicherheitskennzeichens vertraut. Verwenden Sie die vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Vorlagen, wenn das Bundesamt solche veröffentlicht. . . Beachten Sie sich als Hersteller im Antragsverfahren mit der abzugebenden Herstellererklärung verpflichten, innerhalb der Laufzeit von zwei Jahren das Bundesamt unaufgefordert zu informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten Eigenschaften des Produktes ändern, sobald sie ihm bekannt werden, einschließlich Störungen der Informationssicherheit des Produktes und Sicherheitslücken. . . Auch sind Sie mit der Abgabe der im Antragsverfahren erforderlichen Herstellererklärung des Weiteren verpflichtet, Ihnen bekannt werdende Sicherheitslücken unverzüglich zu beheben und den Stand der dafür erfolgten Maßnahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2 genannten Informationen anzuzeigen. . . Da die neue BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung an sich das reine Verfahren hinsichtlich Gestaltung und Verwendung des IT-Sicherheitskennzeichens regelt, ist sie für Verwender eher als „nice to know“ anzusehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines (Mitwirkungspflichten) . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BKV: . Machen Sie sich mit der wissenschaftlichen Stellungnahme vertraut, wenn in Ihrem Bereich die Berufskrankheit Nr. 2116 von Relevanz ist. Fragen Sie entsprechend die ergänzten Symptome bei Ihren betroffenen Patienten ab. . . Berufskrankheit Nr. 2116 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung: „Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden“ – hier: Belastungsabhängige Hüftbeschwerden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AWV: . Die Außenwirtschaftsverordnung wurde angepasst. Durch Neuerungen im Außenwirtschaftsrecht werden nun Verwaltungsakte digitalisiert, um die Verwaltungsprozesse zu erleichtern. Die EU hat zudem eine Reihe von Sanktionen und Waffenembargos gegen Länder wie Haiti, Somalia und Russland beschlossen, die innerstaatlich nun in der AWV umgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es insbesondere Anpassungen im Export von Technologien und in der Rüstungsgüterliste aufgrund internationaler Abkommen, welche ebenfalls in der Anlage 1 zur AWV integriert und angepasst wurden. Die Anlage betrifft in Teil I Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung angeordneten Beschränkungen beziehen. . . Ferner entfallen die Regelungen des § 13 „Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen“ und des § 35 „Einfuhrkontrollmeldung“. . . Prüfen Sie, ob Sie von den genannten Neuerungen der AWV betroffen sind und passen Sie gegebenenfalls Ihre Prozesse an unter Beachtung insbesondere der aktualisierten Formerfordernisse aus § 3. So sind bestimmte Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente schriftlich oder elektronisch einzureichen. Beachten Sie gleichfalls insbesondere die angepasste Anlage 1 Teil I zur Außenwirtschaftsverordnung hinsichtlich der Güter, die den angeordneten Beschränkungen unterliegen. Dies bezieht sich in Abschnitt A auf Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie in Abschnitt B auf einzelne, national erfasste Güter. In Abschnitt B wurde insbesondere die Listenposition 1E901 ergänzt (Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethacrylimid-Hartschäume). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Genehmigungsmanagement; NEU: Allgemeines . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 27201-7:2020-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-3:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 13485:2021-12: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GrwV: . Mit der Änderung der Grundwasserverordnung werden von jetzt an „Denitrifizierende Verhältnisse“ berücksichtigt. Dies führt zu einer Änderung der Anlage 2 „Schwellenwerte“, wo in der Zeile zu „Nitrat“ eine neue Fußnote 6 eingefügt wird. Im Rahmen der einzuhaltenden Schwellenwerte für Nitrat gilt folgendes: . -> liegen keine denitrifizierenden Verhältnisse vor, so ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich, . -> liegen denitrifizierende Verhältnisse vor, so ist der maßgebliche Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. . Sind Sie zur Probennahme verpflichtet, so haben Sie nun sicherzustellen, dass der Denitrifikationswert mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig ermittelt wird. Die Parameter, die zur Ermittlung des Denitrifikationswertes erforderlich sind, müssen in Proben analysiert werden, die zeitgleich mit den Proben zur Bestimmung des Nitratgehalts dem Grundwasser entnommen worden sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IFS Food: . Beachten Sie die neue Version 8 des IFS Food und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . Die Durchführung von IFS Food Version 8 Audits wird ab dem 1. Oktober 2023 möglich sein. Ab dem 1. Januar 2024 sind IFS Food Version 8 Audits verpflichtend. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 45669-1:2020-06: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-4:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. . Stellen Sie sich auf die für 2022 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen ein, und planen Sie Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AwSV – Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung – BG-V: . Planen Sie im Rahmen einer möglichen Gasmangellage einen Brennstoffwechsel oder die Erhöhung von Lagerkapazitäten? Mit einer Sonderverordnung zur AwSV werden Erleichterungen und Beschleunigungen im Genehmigungsverfahren durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der AwSV geschaffen. . Diese Sonderverordnung gilt für die Errichtung, wesentliche Änderung, Inbetriebnahme sowie die erneute Inbetriebnahme einer stillgelegten Anlage sowie den Betrieb der folgenden Anlagen und Anlagenteile im Rahmen des Brennstoffwechsels: . -> Lageranlagen, . -> Abfüllanlagen und . -> Verwendungsanlagen. . . Überprüfen Sie, ob sie im Rahmen der Errichtung oder Wiederinbetriebnahme von den folgenden Erleichterungen profitieren können: . -> Entfallen der Anzeigepflicht, wenn die Anforderungen des § 2 erfüllt werden, . -> Entfallen der Eignungsfeststellung gemä´ß den Anforderungen der §§ 3 bis 5 für: . –> Errichtung und Betrieb von Anlagen, . –> Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen und . –> Erneute Inbetriebnahme von Lageranlagen nach Stilllegung. . . Als Anlagenbetreiber können Sie ggf. im Rahmen Ihrer Überwachungs- und Prüfpflichten von den verlängerten Prüfintervallen profitieren, sofern die Anforderungen des § 8 eingehalten werden können. . . Beachten Sie, dass abgesehen von den zuvor genannten Erleichterungen die übrigen Vorschriften der AwSV unberührt bleiben. Die vorliegende Verordnung tritt am 26. Oktober 2024 außer Kraft. Ausgenommen hiervon sind die Übergangsregelungen des § 9, diese treten bereits am 26. April 2024 außer Kraft. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass durch den Gesetzgeber auch in weiteren Vorschriften Ausnahmen / Erleichterungen im Zusammenhang mit der Gasmangellage geschaffen wurden, z.B. im Immissionsschutzrecht (BImSchG, 4. BImSchV). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.10.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MobBauOG HB: . Sofern Sie als Bauherr in Bezug auf Neubauten, Änderungen oder Nutzungsänderungen von den Vorgaben des Mobilitäts-Bau-Ortsgesetzes betroffen sind, sorgen Sie für die korrekte Ermittlung des Mobilitätsbedarfes anhand der Art, Größe, Anzahl der Wohneinheiten oder Nutzfläche und der jeweiligen Gebietszone. . . Bewirken Sie zudem die bedarfsgerechte Umsetzung und Abdeckung des Mobilitätsbedarfes durch die verfügbaren Maßnahmen. Prüfen Sie dabei insbesondere auch die mögliche Nutzung alternativer Mobilitätskonzepte und implementieren Sie ein begleitendes Kommunikationskonzept. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (da auf die aktuellen Anhänge verwiesen wird) . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 491:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik (bzw. stellen Sie dies sicher).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-5:2021-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MWV: . Machen Sie sich als Mobilfunknetzbetreiber mit den sich aus der neuen Verordnung ergebenden Mitteilungs- und Organisationspflichten vertraut. . Gestalten Sie ihre technischen Einrichtungen so, dass eine öffentliche Warnung jederzeit unverzüglich an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet ausgesendet werden kann. . Bei öffentlichen Warnungen müssen die Vorgänge automatisch lückenlos protokolliert werden, insbesondere den Empfang, die Überprüfung und die Aussendung der öffentlichen Warnung. Die protokollierten Daten müssen mindestens einmal im Quartal auf Unregelmäßigkeiten überprüft werden, wobei die Ergebnisse der Überprüfung schriftlich festzuhalten sind. . Beachten Sie auch, dass die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über Störungen Ihrer Telekommunikationsanlagen und technischen Einrichtungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben können, zu informieren sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisations- und Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ThürZustVollzGEGVO: . Für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden ergeben sich neue Anforderungen im Fall des Neubaus und der Änderung von bestehenden Gebäuden. Kommen Sie den Nachweispflichten in Form von Erfüllungserklärungen sowie ggf. ergänzender Nachweise fristgerecht nach. Stellen Sie sicher, dass die Erfüllungserklärung durch berechtigte Personen erstellt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-003: . Borsäurehaltige Kühlschmierstoffe unterliegen einer Änderungspflicht bezüglich der GHS-Einstufung. Zusammengefasst müssen Unternehmen gemäß FBHM-030 der DGUV aufgrund der Neueinstufung von Borsäure und bestimmten borhaltigen Verbindungen folgendes berücksichtigen: . -> Die neuen Einstufungen und Kennzeichnungen für Borsäure und bestimmte borhaltige Verbindungen – insbesondere auch für betroffene Kühlschmierstoffe – beachten und umsetzen. . -> (Mittels Lieferantenanfragen) Sicherheitsdatenblätter aktualisieren und die Konzentrationen dieser Stoffe im Abschnitt 3 angeben. . -> Für Gemische mit einem Gehalt von 0,1 % bis 0,3 % die üblichen Schutzmaßnahmen einhalten, ohne Kennzeichnungspflicht. . -> Für Gemische mit einem Gehalt von über 0,3 % besondere Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung und den DGUV Regeln umsetzen. . -> Die Regelungen der Chemikalienverbotsverordnung beachten, insbesondere bei der Abgabe von reproduktionstoxisch eingestuften Stoffen. . -> Eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts zu gewährleisten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010:2020-07: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 505: . Halten Sie den Biologischen Grenzwert (BGW) von 150 µg Blei/L Blut nachweislich ein bzw. begründen Sie konform zur TRGS 505, warum in Ihrem Betrieb kein Biomonitoring durchgeführt werden muss. Biomonitoring ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sowie Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben, dass bei den entsprechenden Tätigkeiten keine Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen besteht. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Messpflicht, Pflichtvorsorge, Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BedGgstV: . Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit den neuen Regelungen für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände und ändern Sie ggfs. Ihre Rezepturen um sicherzustellen, dass Sie zukünftig nur mehr Druckfarben zur Bedruckung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwenden, die in der Positivliste (neue Anlage 14 der Bedarfsgegenständeverordnung) aufgeführt sind. . . Stellen Sie sicher, dass die festgelegten Grenzwerte/Höchstwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht überschritten werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BierStG: . Machen Sie sich als Betreiber einer Brauerei mit den Änderungen des Biersteuergesetzes vertraut. Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2031 bei der Messung der Grad Plato alle Zutaten von Bier zu berücksichtigen sind, einschließlich die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten. . . Beabsichtigen Sie, Bier außerhalb des Steuerlagers herzustellen, muss dies angemeldet werden. . . Beachten Sie zudem, dass ermäßigte Biersteuersätze lediglich von Brauereien beansprucht werden können, die auch im Besitz eines Biersteuerlagers sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2003/87/EG: . Maßnahme mit weiterem Beitrag zur RL zusammengefasst . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50153/A2:2020-07;VDE 0115-2/A2:2020-07 . VDE 0115-2/A2:2020-07 . Nehmen Sie die Änderungen zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ISO 37301:2021-04: . Helfen Sie Ihrer Unternehmensführung bei der Entscheidung, ob Ihr Compliance-Management-System künftig zertifiziert werden soll. Folgende Vorteile kann eine Zertifizierung bringen: . -> leichtere Umsetzung künftiger Rechtsänderungen (Lieferkettengesetz, Verbandssanktionengesetz, Hinweisgeberschutzgesetz etc.) . -> Erfüllung des Ausschreibungskriteriums (es ist denkbar, dass eine Zertifizierung im Rahmen von Ausschreibungen verstärkt gefordert wird) . -> leichterer Nachweis der Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BioSt-NachV: . Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung wird umfassend überarbeitet. Beachten Sie als Anlagenbetreiber sowie als Schnittstelle und Lieferant insbesondere den neuen Anwendungsbereich. Die Verordnung ist nun auch anzuwenden auf feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Schwellenwerte für die Feuerungswärmeleistungen der Anlagen. Kommen Sie den Nachweispflichten für diese Biomasse-Brennstoffe nach, um den Zahlungsanspruch nach dem EEG zu sichern. . . Stellen Sie sicher, dass Sie die Nachhaltigkeitsanforderungen in Bezug auf die Vergütung, die Biomasse und die Treibhausgaseinsparungen sowie die angepassten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsnachweise einhalten. . . Stellen Sie als Schnittstelle und Lieferant sicher, dass Sie die Anforderungen an die Zertifizierung einhalten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Änderungen in Bezug auf die anerkannten Zertifizierungssysteme und die zertifizierten Verfahrensschritte. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderung, Nachweispflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BierStV: . Beachten Sie als Betreiber einer Brauerei, dass die Anzeigepflichten des § 7 der Biersteuerverordnung konkretisiert worden sind und neue Anmeldepflichten bei der Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers in die Verordnung aufgenommen worden sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Allgemeines . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 45001:2023-12: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 13. BImSchV (Änderung noch IM ENTWURF): . Stellen Sie bis zum 18. August 2021 sicher, dass die in der novellierten 13. BImSchV angegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, bzw. Ihre Anlagen den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. . . Für 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW, die mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben, gilt voraussichtlich eine Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2023. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine – nach Veröffentlichung im BGBl. werden die Pflichten neu aufbereitet; siehe auch Pflicht zum Genehmigungsmanagement unter IED-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15512:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biokraft-NachV: . Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung wird umfassend überarbeitet. . Kommen Sie den Nachweispflichten für die Biokraftstoffe nach, um die Anrechnung auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem BImSchG zu sichern. . . Stellen Sie sicher, dass Sie die Nachhaltigkeitsanforderungen in Bezug auf die Anerkennung von Biokraftstoffen, die zur Herstellung der Biokraftstoffe verwendete Biomasse und die Treibhausgaseinsparungen sowie die angepassten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsnachweise einhalten. . . Stellen Sie als Schnittstelle und Lieferant sicher, dass Sie die Anforderungen an die Zertifizierung einhalten. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Änderungen in Bezug auf die anerkannten Zertifizierungssysteme und die zertifizierten Verfahrensschritte. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AlkStV: . Beachten Sie als Betreiber einer Brennerei oder Kelterei sowie als Empfänger von Alkoholerzeugnissen, dass ab dem 13. Februar 2023 die Vorschriften zur Nachweisführung der §§ 33 und 40 beim Ausstellen der Freistellungsbescheinigung gelten, wenn Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen werden. Die Vorschriften zur Nachweisführung gelten ab dem 13. Februar 2023 auch bei Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FSSC 22000: . Nehmen Sie die neue Version zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . Richten Sie sich künftig an die aktuelle Fassung hinsichtlich Ihrer (Re-)Zertifizierung. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 17. BImSchV (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Stellen Sie bis zum 18. August 2021 sicher, dass die in der geänderten 17. BImSchV angegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, bzw. Ihre Anlagen den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. . . Für 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW, die mindestens 50 Prozent der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgeben, gilt voraussichtlich eine Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2023. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine – nach Veröffentlichung im BGBl. werden die Pflichten neu aufbereitet; siehe auch Pflicht zum Genehmigungsmanagement unter IED-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 983:2021-06 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 305-002: . Für die im Mai 2021 neugefasste DGUV Informationen haben sich nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ergeben, diese wurden in der Fachbereich Aktuell FBFHB-032 in tabellarischer Form veröffentlicht. . Bei der Nutzung von Online-Versionen achten Sie darauf, die Fassung von Dezember 2021 zu verwenden, diese beinhaltet bereits alle Änderungen. Bei Nutzung von Druckausgaben mit Stand Mai 2021 sollte die FBFHB-032 ausgedruckt und diesen jeweils beigefügt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene wie der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VStDÜV: . Beachten Sie als Betreiber einer Brauerei, dass künftig Erklärungen zu Verbrauchsteuern in digitaler Form abgegeben werden müssen, sobald bei der zuständigen Zollverwaltung für die jeweilige Erklärung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1201 Teil 4: . Der Prüfumfang für Aufzüge nach TRBS 1201 Teil 4 wird um die Überprüfung der Schnittstellen zwischen Aufzugsanlagen und der baulichen Struktur eines Gebäudes erweitert. Der neue Anhang 4 erweitert damit die Prüfpflicht durch die zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra etc.). Die neuen Prüfungen können entweder im Rahmen einer Ordnungsprüfung oder durch technische (Haupt-/Zwischen-)Prüfungen erfolgen. Es ist wichtig, dass bereits im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüfte und dokumentierte Inhalte nicht erneut geprüft werden müssen. . . Betreiber sind verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung bereitzustellen. Stimmen Sie sich dazu im Vorfeld anstehender Prüfungen mit Ihrer ZÜS ab. Wichtige Aspekte, die geprüft werden müssen, umfassen: . -> Brandmelde- und Feuerlöschanlagen . -> Schachtentrauchung . -> Zugänglichkeit und Instandhaltung . -> Kennzeichnung und Dokumentation . -> Bauliche und anlagentechnische Anforderungen: Überprüfung der Material- und Konstruktionseigenschaften des Aufzugsschachts, einschließlich Brandschutz, statischer und dynamischer Eigenschaften. . -> Gebäudespezifische Genehmigungen und Dokumente: Berücksichtigung von baurechtlichen Vorschriften, Brandschutzkonzepten und anderen relevanten Genehmigungen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Siehe Maßnahme zum Beitrag vom 14.07.2020
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100 Beiblatt 5:2021-06;VDE 0100 Beiblatt 5:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PflSchAnwV: . Halten Sie die Einschränkungen bzw. Verbote zur Anwendung von bestimmter Pflanzenschutzmittel ein, insbesondere wurden die Regelungen zu Glyphosat erweitert. Die Anwendungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft werden eingeschränkt, die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich und auf Flächen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, untersagt. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot, Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UStG: . Beachten Sie als Leistungsempfänger bei der Übertragung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (z.B. als Käufer oder Ersteigerer von Emissionszertifikaten), dass Sie ab dem 1. Januar 2023 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats umsatzsteuerpflichtig sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.11.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 51900:2023-12: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.07.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV): . Prüfen Sie, ob die ergänzten Chemikalien (siehe auch Beitrag vom 9. Juli 2020 bzw. weitere Links unter Quellen – es gab zwei Änderungen der CWÜV) bei Ihnen in Verwendung sind oder sogar produziert/verkauft werden. . . Halten Sie ggf. die neuen Genehmigungspflichten ein. Einer Genehmigung bedarf, wer . -> Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind, . –> errichtet, . –> betreibt oder . –> wesentlich ändert, . -> Chemikalien der Liste 1 . –> produziert, . –> verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder . –> sie ein-, aus- oder durchführt, . -> Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt, . soweit die Handlung nicht bereits verboten ist. . . Des Weiteren können folgende Mitteilungspflichten einzuhalten sein: . . § 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch . Wer ein Werk betreibt, . -> das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, . -> in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, . -> in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, . -> in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder . -> das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, . . ist zu Meldungen verpflichtet. . . § 5 Meldearten und -angaben . Die Meldungen sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. . Die Meldung muß wesentliche Angaben über das Werk enthalten. . Die Meldung muß wesentliche Angaben über die bezeichneten Chemikalien enthalten. . . . § 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr . Wer . -> mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3 im Jahr oder . -> Chemikalien der Liste 1 . ein- oder ausführt, ist zu Meldungen verpflichtet. . . Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert . -> die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die CAS-Nummer, . den Namen des Ein- oder Ausführers, . -> Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder, . -> für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers . enthalten. . . § 7 Weitere Meldevorschriften . Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten. . . § 8 Formvorschriften . Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100-706:2021-06;VDE 0100-706:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . Nehmen Sie die Änderung der Technischen Netzzugangsbedingungen zur Kenntnis. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MobBauOG HB: . Sofern Sie als Bauherr in Bezug auf Neubauten, Änderungen oder Nutzungsänderungen von den Vorgaben des Mobilitäts-Bau-Ortsgesetzes betroffen sind, sorgen Sie für die korrekte Ermittlung des Mobilitätsbedarfes anhand der Art, Größe, Anzahl der Wohneinheiten oder Nutzfläche und der jeweiligen Gebietszone. . . Bewirken Sie zudem die bedarfsgerechte Umsetzung und Abdeckung des Mobilitätsbedarfes durch die verfügbaren Maßnahmen. Prüfen Sie dabei insbesondere auch die mögliche Nutzung alternativer Mobilitätskonzepte und implementieren Sie ein begleitendes Kommunikationskonzept. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEntG: . Das AEntG wurde inhaltlich erweitert. Beachten Sie, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden ist. . . Zusätzlich müssen auch die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der neu zu berücksichtigenden Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, beachtet werden. . . Machen Sie sich mit den neuen Regelungen über die Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland sowie mit den neuen Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung vertraut. . . Beachten Sie, dass die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten sich nunmehr auch auf stundenbezogene Zuschläge erstreckt. . . Machen Sie sich gegebenenfalls mit den Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern vertraut, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind. . . Beachten Sie die Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendungen, sowie, falls erforderlich, die Sondervorschriften für den Straßenverkehrssektor. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Unterrichtungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 1000-10:2021-06;VDE 1000-10:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IfSG: . Die erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes betrifft vor allem Arbeitgeber und Beschäftigte der Gesundheitsbranche. . Für alle Beschäftigten der im neuen § 20a genannten Einrichtungen und Unternehmen gilt, dass sie bis zum 15. März 2022 ihrem Arbeitgeber entweder einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen bzw. durch ein ärztliches Attest nachweisen müssen, dass sie aufgrund medizinischer Gründe von der Impfpflicht befreit sind. Ab dem 16. März 2022 gilt diese Verpflichtung auch bei Neueinstellungen in den entsprechenden Einrichtungen. Hier haben Beschäftigte vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Nachweis gegenüber Ihrem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen. . . Die Nachweispflichten des § 20a gelten bis zum 31. Dezember 2022. Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Ihre Mitarbeiter sowie zukünftige Mitarbeiter die zuvor genannten Anforderungen erfüllen. Als Arbeitgeber haben Sie dieses zu kontrollieren. Beachten Sie, dass Sie bei Zweifeln an der Echtheit von Impfbescheinigungen oder Attesten als Arbeitgeber verpflichtet sind, dieses dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer behält es sich eco COMPLIANCE vor, Rechtspflichten in Bezug auf die Impfpflicht zu erstellen. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 649/2012: . Prüfen Sie (siehe Link der Quelle zu diesem Beitrag), ob Ihre Produkte betroffen sind. Berücksichtigen Sie ggf. die neuen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr Ihrer betroffenen Stoffe. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50699:2021-06;VDE 0702:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.12.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBN: . Nehmen Sie die neuen Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN) 2022 zur Kenntnis. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 101-014: . Die DGUV Regel 101-014 wurde gegenüber der Fassung von 2001 komplett inhaltlich und strukturell überarbeitet. Nutzen Sie die Regel als praxisorientierte Hilfestellung für die sichere Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten. . . Überprüfen Sie anhand dieser Hilfestellung Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf Vollständigkeit bzw. Aktualität. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 600: . Führen Sie neue Substitutionsprüfungen anhand der aktuellen Fassung der TRGS 600 durch. Verwenden Sie nur noch das Spaltenmodell und nicht mehr das Wirkfaktorenmodell für Ihre Beurteilung bzw. Gegenüberstellung der Gefährdungen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Substitutionspflicht redaktionell geändert (siehe auch GefstoffV)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: . Die Arbeitsschutzregel wurde an das aktuelle Infektionsgeschehen und die damit verbundenen neuesten Erkenntnisse angepasst. . Beachten Sie die folgenden wesentlichen Änderungen (diese sind teilweise u.a. auch schon in der Corona-Schutzverordnung genannt) und setzen Sie diese nachweislich um: . . -> Festlegen von Mindestgrundflächen für die im Raum befindlichen Personen . . -> Ausweitung der Gefährdungsbeurteilung: Ermitteln Sie, ob durch Warmlufttrockner in Sanitärräumen ein Infektionsrisiko besteht. Stellen Sie auch dort die geeignete Lüftungsmaßnahmen sicher. Ferner haben Sie zu ermitteln, ob durch das Tragen von Masken eine zusätzliche Mitarbeitergefährdung besteht. Binden Sie Ihren Betriebsarzt in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit ein und berücksichtigen Sie diese Belastung auch bei der Arbeitsmedizinischen Vorsorge. . . -> Als Unternehmen im Bereich der Lieferdienste, des öffentlichen Verkehrs, des Baugewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft beachten Sie insbesondere auch die Schutzmaßnahmen für diese besonderen Arbeitsstätten, geregelt in Anhang 1. . . Setzen Sie als Arbeitgeber die Anforderungen aus dieser Regel um, so können Sie davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen in Bezug auf SARS-CoV-2 erfüllt sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Beachten Sie als für Eintragungen und Bekanntmachungen in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständige Person, dass das Bekanntmachungswesen für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zum 1. August 2022 grundsätzlich angepasst wird und künftig keine separate Bekanntmachung von Eintragungen in diesen Registern mehr erfolgen soll. Vielmehr sollen diese Informationen dadurch bekanntgemacht werden, dass sie erstmalig zum Abruf über das Gemeinsame Registerportal der Länder bereitgestellt werden. . . Machen Sie sich mit dem neuen Begriff der Registerbekanntmachungen vertraut. Dadurch sollen Bekanntmachungen sonstiger oder zusätzlicher Tatsachen von sonstigen gesellschafts- oder handelsrechtlichen Bekanntmachungen etwa im Bundesanzeiger oder in anderen Medien unterschieden werden. Registerbekanntmachungen erfolgen durch deren erstmalige Abrufbarkeit über das Gemeinsame Registerportal der Länder. . . Beachten Sie auch, dass das System zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen dahingehend umgestellt wird, dass diese Unterlagen nicht länger beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Bekanntmachung einzureichen, sondern zukünftig unmittelbar der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 27205-11:2022-12 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 561/2006: . Mit der Änderung der Verordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten im Güterverkehr fallen ab dem 1. Juli 2026 auch die grenzüberschreitende Güterbeförderung oder Kabotagebeförderung mit Fahrzeugen mit > 2,5 t (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa) in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Beachten Sie ferner die neuen Regelungen der Absätze 6b und 8a des Artikel 8. Hier sind die Ruhezeiten bei reduzierten (zwei-) wöchentlichen Ruhezeiten sowie die Planung von Touren und Ruhezeiten geregelt. Details hierzu sind in den Pflichten „Organisation – Lenkzeiten“ beschrieben. . Mit Änderung des Artikels 12 wird Fahrern die Möglichkeit gegeben die Lenkzeiten um bis zu eine Stunde zu überschreiten, um die Betriebsstätte oder ihre Wohnung zu erreichen. Unterrichten Sie Ihre Fahrer darüber, dass eine Inanspruchnahme dieser Regelung zu dokumentieren ist (siehe Detailpflicht „Organisation – Lenkzeiten“). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 71-3:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Machen Sie sich als Verantwortlicher in einer Personenhandelsgesellschaft jetzt schon mit den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Änderungen des Rechts der Personenhandelsgesellschaften im HGB vertraut. . . Überprüfen Sie bereits im Vorfeld, ob die einzelnen gesellschaftsrechtlichen Strukturen sowie der Gesellschaftsvertrag mit den künftigen Regeln in Einklang stehen, um rechtzeitig einen möglichen Handlungsbedarf zu identifizieren. Beachten Sie, dass eine Vertragsgestaltung, die sich auf altes Recht bezieht, zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann. . . Machen Sie sich auch mit dem künftigen Beschlussmängelrecht und den Änderungen bei der Gewinn- und Verlustverteilung vertraut. Da künftig bei der Gewinnauszahlung das Prinzip der Vollausschüttung gilt, sollte im Gesellschaftsvertrag eine Rücklagenbildung sowie eine hinreichende Gewinnthesaurierung verankert sein. . . Auch sollte das Beschlussverfahren im Gesellschaftsvertrag detailliert festgelegt werden. Da künftig das Beschlussverfahren im Gesetz lediglich grundlegend geregelt wird, empfiehlt es sich, ausdrücklich in den Gesellschaftsvertag Regelungen zu der Leitung der Versammlung, Ladungsmodalitäten und -fristen sowie zu Mehrheitserfordernissen und Stimmverboten, gegebenenfalls auch zu Minderheitsrechte, aufzunehmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 1515-4:2022-12 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 165/2014: . Mit der Neufassung sind für die Anwender von Fahrtenschreibern insbesondere die Änderungen in Artikel 26 und 34 relevant. Informieren Sie die Fahrer Ihrer Fahrzeuge über folgende Änderungen: . Gemäß Artikel 26 kann die zuständige Behörde verlangen, dass Fahrer ihre Fahrerkarten durch neue zu ersetzen haben, wenn dieses zur Einhaltung einschlägiger Spezifikationen erforderlich ist. . Des Weiteren gibt es Änderungen bei den Symbolen zur Fahrtunterbrechung: dieses betrifft die genaue Aufzeichnung von Ruhezeiten. Unter dem Zeichen „Bett“ sind alle Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erfassen (Artikel 34, Absatz 5, Buchstabe b, Ziffer iv). Unter dem Zeichen für „Fähre/Zug“ sind zusätzlich zu dem Zeichen „Bett“ die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges zu erfassen. Darüber hinaus haben Fahrer mit analogen Fahrtenschreibern das Symbol des Landes einzutragen, in welchem die Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Auch ist das Symbol des Landes einzutragen, in welches er nach Überqueren der Grenze einreist (siehe Detailpflichten „Dokumentationspflicht – Fahrtenschreiber“). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.05.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 1515-4:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/745: . Sollten Sie davon Gebrauch machen elektronische Gebrauchsanweisungen statt Gebrauchsanweisungen in Papierform zur Verfügung zu stellen, dann halten Sie die (neuen) Anforderungen dazu ein. Diese sind – angepasst an die MDR – jedoch in großen Teilen denen der bisherigen Verordnung (EU) 207/2012 nachempfunden. Es gibt allerdings auch Änderungen/Ergänzungen, z.B. medizinische Software betreffend: anders als in der bisher geltenden Verordnung ist die elektronische Gebrauchsanweisung nicht mehr auf professionelle Nutzer beschränkt. Nunmehr ist es auch zulässig, bei Software für die Laienanwendung, die etwa als Apps für Mobilgeräte zur Verfügung gestellt wird, eine elektronische Gebrauchsanweisung mithilfe der Software selbst statt in Papierform bereitzustellen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-033: . Die vorliegende DGUV Information wurde neu gefasst. Nutzen Sie diese als Handlungshilfe für Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen. . . Insbesondere die Kapitel 1.8.1 „Jugendliche und Gefahrstoffe“ sowie 1.8.2 „Mutterschutz und Gefahrstoffe“ werden ausführlicher als bislang dargestellt, darüber hinaus wurde ein neues Kapitel 2.7 zu „Gefahrstoffe bei Additiven Verfahren („3-D-Druck“)“ eingeführt. . . Überprüfen Sie, ob alle in der DGUV Information genannten Gefährdungen berücksichtigt wurden und passen diese ggf. an. . . Zur Erstellung von Betriebsanweisungen wurde eine neue Musterbetriebsanweisung in Anhang 7 eingefügt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009: . Die Änderungen der Verordnung betreffen Verkehrsunternehmen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und gelten ab dem 21. Februar 2022. Fällt Ihr Unternehmen unter den in Artikel 1 genannten Anwendungsbereich, sind die in der Verordnung gestellten Anforderungen zu erfüllen. . Stellen Sie insbesondere sicher, dass Sie die geänderten/ergänzenden Anforderungen des Artikel 5, der die Anforderungen an die Niederlassung regelt, erfüllen (siehe auch Detailpflichten „Beschaffenheitsanforderung Niederlassung“). Darüber hinaus beachten Sie die geänderten Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit. In Artikel 7 Absatz 1 ist dargelegt, welches Kapital und welche Reserve pro Kraftfahrzeug nachweislich vorzuhalten ist. (siehe auch Detailpflichten „Beschaffenheitsanforderung Finanzielle Leistungsfähigkeit“). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchPersV: . Machen Sie sich mit den Inhalten der neuen Binnenschiffspersonalverordnung vertraut, diese gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4, gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Die Verordnung legt Voraussetzungen und Qualifikationsprofile für die einzelnen Besatzungsmitglieder fest. . Beachten Sie insbesondere die in Teil 7 „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ geregelten Entsprechungsübersichten der bisherigen und neuen Befähigungen sowie die Gültigkeiten von Zeugnissen und deren Anerkennung. . . Stellen Sie sicher, dass alle Besatzungsmitglieder die jeweiligen Voraussetzungen nachweislich erfüllen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht, Mitteilungspflichten, Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-093: . Die DGUV hat die Informationsschrift zu Zellkulturen von September 2011 überarbeitet. Nutzen Sie diese als Handlungsempfehlung im Zusammenhang für Ihre Tätigkeiten mit Zellkulturen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 720: . Berücksichtigen Sie in den Fortschreibungen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen oder im Rahmen der Erstellung neuer Gefährdungsbeuteilungen die Neufassung der TRGS 720 vor allem bezüglich . -> des aktuellen Ablaufschemas (haben Sie die Schritte beachtet?) und . -> der Klarstellung der Gültigkeit der von Ihnen ermittelten sicherheitstechnischen Kenngrößen (atmosphärisch/nichtatmosphärische Bedingungen). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe Pflichten zur GefStoffV) . . Feedback . Lässt unser Beitrag bei Ihnen noch Fragen offen? Geben Sie uns bitte Ihr Feedback! Melden Sie sich gerne per E-Mail über die Adresse feedback@eco-compliance.de oder unter der Telefonnummer 02364 89899 10 bei uns.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2018/848: . Beachten Sie die neuen Vorschriften über die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse. . . U.a. gilt: Der Einführer oder gegebenenfalls der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss vorab über das Eintreffen jeder Sendung an den Grenzkontrollstellen oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er den relevanten Teil der Kontrollbescheinigung über das elektronische System TRACES (Trade Control and Expert System) ausfüllt und an die folgenden Stellen übermittelt: . -> der zuständigen Behörde . -> der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Einführers. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2010/75/EU – neue BVT Eisenmetallverarbeitungsindustrie veröffentlicht: . Sofern Sie in der Eisenmetallverarbeitungsindustrie tätig sind, prüfen Sie, ob Sie die in der neuen BVT-Schlussfolgerung angegebenen Emissionsgrenzwerte einhalten bzw. allgemein den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. . . Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. . . Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . -> seitens des Gesetzgebers innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsgrundlage vorzunehmen und . -> seitens der Anlagenbetreiber innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEntG: . Das AEntG wurde inhaltlich erweitert. Beachten Sie, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden ist. . . Zusätzlich müssen auch die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der neu zu berücksichtigenden Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt eingesetzt werden, unmittelbar oder mittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, beachtet werden. . . Machen Sie sich mit den neuen Regelungen über die Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland sowie mit den neuen Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung vertraut. . . Beachten Sie, dass die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten sich nunmehr auch auf stundenbezogene Zuschläge erstreckt. . . Machen Sie sich gegebenenfalls mit den Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern vertraut, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind. . . Beachten Sie die Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendungen, sowie, falls erforderlich, die Sondervorschriften für den Straßenverkehrssektor. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Unterrichtungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NWG: . Beachten Sie folgende Änderungen im Niedersächsischen Wassergesetz, die zum 1. Januar 2022 in Kraft treten: . . -> Übergang einer Erlaubnis: Geht eine Bewilligung oder eine Erlaubnis auf einen anderen Inhaber über, so hat der bisherige Inhaber diesen Übergang der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. Bei einem Übergang durch Erbfall sind die Erbenden anzeigepflichtig (§ 4a). . . -> Entnehmen Sie gebührenpflichtig Wasser (nach den Regelungen des § 26), so haben Sie sicherzustellen, dass die Entnahmemenge mit Messgeräten aufgezeichnet wird, die den Regeln der Technik entsprechen und regelmäßig durch fachkundige Personen überprüft werden. . . -> Streichung der Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 101 bis 105). Beachten Sie jedoch, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin auf Bundesebene in der AwSV geregelt ist und sich hierdurch eine Vielzahl an Pflichten (z.B. Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungs- und Prüfpflichten) für Unternehmen und Betriebe ergeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 609/2013: . Wenn Sie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung herstellen/inverkehrbringen, dann beachten Sie die geänderten Anforderungen an Lipid und Magnesium in Ihren Produkten und halten Sie diese Werte ein. . U.a. gilt nun: Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 0,8 g betragen und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 350 mg Magnesium enthalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NatSchG BW: . Mit der Änderung des badenwürttembergischen Naturschutzgesetz soll die Stärkung der Biodiversität umgesetzt und zugleich ein Weg geschaffen werden, der die Belange einer zukunftsfähigen Landwirtschaft mit den Ansprüchen eines zeitgemäßen Artenschutzes vereint. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen . -> zur Vermeidung der Lichtverschmutzung, . -> hinsichtlich der Gestaltung von privaten Gärten, . -> zum Erhaltung von Streuobstbeständen und . -> die Regelungen zum Pestizidverbot bzw. -einsatz auf naturschutzrechtlich geschützten Flächen (inkl. private Gärten). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 470/2009: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/6QChAQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKG SH: . Für Eigentümer von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, ergeben sich ab dem 1. Juli 2022 Nutzungspflichten von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage. Kommen Sie den Nutzungspflichten im erforderlichen Umfang nach. Stellen Sie sicher, dass Sie die Anzeige- und Nachweispflichten fristgerecht einhalten. Beachten Sie die Möglichkeiten für Ersatzmaßnahmen und den Entfall der Pflichten. . . Im Falle . -> des Neubaus eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2023 oder . -> beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden, wenn der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht, . besteht eine Installationspflicht für Photovoltaikanlagen. Kommen Sie den Installations- und Nachweispflichten nach. Beachten Sie die Möglichkeiten für Ersatzmaßnahmen, Befreiungen und den Entfall der Pflichten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RLÄrztlÜbwStrSchR: . Prüfen Sie mit Ihren zuständigen Ärzten die Einhaltung der Anforderungen an die ärztliche Überwachung anhand der aktuellen Richtlinie. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Pflichtvorsorge . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GWG 2017 – betrifft Unternehmen mit Hauptniederlassung in Hamburg, die gewerblich hochwertige Güter veräußern.: . Durch die Allgemeinverfügung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg werden Unternehmen, die hochwertige Güter veräußern, verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten sowie einen Stellvertreter zu bestellen. . . Machen Sie sich mit den Inhalten der Allgemeinverfügung vertraut. Eine Zusammenfassung der wichtigsten neuen Regelungen finden Sie im Beitrag. Nutzen Sie, falls erforderlich, für eine Mitteilung den von der Behörde unter „www.hamburg .de/geldwaeschepraevention“ zur Verfügung gestellten Vordruck. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AMG – Frischzellenverordnung: . Beachten Sie die aktuelle Fassung der neuen Frischzellenverordnung und halten Sie sich an die darin definierten Verbote bzw. Ausnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: CWÜV: . Übermitteln Sie die Meldedaten an das BAFA über das Online-Portal auf der Internetseite des BAFA. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Achten Sie auf die neuen Einschränkungen bezüglich der beschränkten Verwendung der Stoffe Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln. Beachten Sie darüber hinaus die Korrektur zu dem Stoff Resorcinol in Anhang III und seiner Verwendung in Augenbrauenfärbemitteln. . . Beachten Sie zudem die eingeräumten Übergangszeiträume für kosmetische Mittel, die diese Stoffe enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BauVorlVO HH: . Machen Sie sich mit den Neuerungen der Verordnung vertraut. So ist bei vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall der im bauaufsichtlichen Verfahren zu stellende Antrag und die dazu erforderlichen Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung einzureichen. Beachten Sie insbesondere die neu aufgenommenen Regelungen über ein vereinfachtes und konzentriertes Verfahren. . Verwenden Sie im Lageplan die Zeichen und Farben nach der Anlage zur Verordnung und erläutern Sie sonstige Darstellungen. Machen Sie sich mit den teils umfangreichen Erweiterungen im Abwasserrecht vertraut und beachten Sie die Regelungen zu den Brandschutznachweisen und dem Wasserrecht. Zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange sind Angaben zu vorkommenden geschützten Arten und der beabsichtigten Berücksichtigung der Artenschutzbelange zu machen. Beachten Sie des Weiteren, dass das elektronische Verfahren neu geregelt wurde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2021/782: . Beachten Sie weiterhin die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Insbesondere wird mit der neuen Verordnung der Anspruch zur Mitnahme von Fahrrädern stärker als bislang herausgestellt und die Rechte für Personen mit Behinderungen werden ausgeweitet.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IATA: . Überprüfen Sie, ob sich aus den geänderten IATA Gefahrgutvorschriften Änderungen für Sie ergeben, und setzen Sie diese ab dem 1. Januar 2022 um. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBN: . Nehmen Sie die neuen Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN) 2023 zur Kenntnis. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO Nds: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GrEStG: . Beachten Sie, dass bei der Immobilieninvestition die Beteiligungsgrenze beim Kauf einer Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, von 95 Prozent auf 90 Prozent herabgesenkt wurde und dass die Fristen zur Aufstockung auf 100 Prozent von 5 auf 10 Jahre verlängert wurden. . Beachten Sie zudem, dass die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes auf Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz ausgedehnt wurden. . Machen Sie sich vertraut mit der neu eingeführten Börsenklausel. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRAS 310: . Ergänzen Sie im Rahmen Ihrer anstehenden Fortschreibungen von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und den ihnen zugrundeliegenden systematischen Gefahrenanalysen für sicherheitsrelevante Betriebsbereiche und Anlagenteile eine . -> Beurteilung der Starkregengefahrenkarten Ihrer Kommune bzw. eine . -> Betrachtung der Gefahr durch eine Sturzflut . -> aktuelle Analyse zu Änderungen von (Hochwasser-)Gefahren- und Risikokarten sowie Starkregengefahren- und -risikokarten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Schutzmaßnahmen (siehe ferner Pflichten zur 12. BImSchV) . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDV-Schrift 758, VDV-Mitteilung 7513: . Nehmen Sie die Neuausgabe der VDV-Vorschrift 758 sowie die VDV-Mitteilung 7513 zur Kenntnis. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LWG RP: . Durch die gesetzliche Änderung können Betriebe, die große Mengen oder spezielle Abwässer in öffentliche Abwasseranlagen einleiten, zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet werden. Dieses kann beispielsweise der Fall sein, wenn durch die Abwässer bauliche Maßnahmen an den Behandlungsanlagen vorgenommen werden müssen. . Beachten Sie diese Änderung vor allem Zusammenhang mit neuen oder geänderten Abwassermengen und klären diesen Sachverhalt frühzeitig mit der zuständigen Wasserbehörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Machen Sie sich mit den vorübergehenden abweichenden Vorschriften für die Binnenschifffahrt in Bezug auf Inland AIS- und Inland ECDIS-Geräte vertraut und stellen Sie sicher, dass diese Geräte den Anforderungen des Anhang 1 entsprechen. Die Änderungen sind vom 20. Juni 2021 bis zum 19. Juni 2024 anzuwenden.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchUO: . Beachten Sie insbesondere die erweiterten/geänderten Pflichten für Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster und Bevollmächtige nach § 35. . -> Als Eigentümer, Ausrüster und Bevollmächtigter stellen Sie sicher, dass Sie die folgenden neuen/geänderten Anforderungen nachweislich umsetzen: . –> Es ist sicherzustellen, dass alle in Absatz 1 Nr. 7 genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich an Bord befinden und funktionstüchtig sind. Beachten Sie u.a., dass nun u.a. auch automatisierte externe Defibrillatoren zu diesen Ausrüstungsgegenständen zählen und der Aufstellungsort gekennzeichnet werden muss. . –> Es ist zu gewährleisten, dass sich alle in Absatz 1 Nr. 8 genannten Unterlagen an Bord befinden. . –> Veranlassen von Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 14. . . -> Als Schiffsführer beachten Sie folgende neue Pflichten: . –> Kennzeichnung Aufstellungsort Defibrillatoren (§ 35 Abs. 3 Nr. 9) und Aushändigen von Unterlagen bei Kontrollen (§ 35, Abs. 5, Nr. 1, Buchstabe d) . . Beachten Sie ferner die Änderungen in den Anhängen II, III und IX. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11203:2022-12 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (Euratom) Nr. 2016/52: . Beachten Sie, dass Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in bestimmten Drittländern nur eingeführt werden dürfen, wenn sie die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 erfüllen: . -> Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 genügen: . –> 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; . –> 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse. . -> Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II unter Bezugnahme auf den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und aus den aufgeführten Drittländern stammen, muss von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein. Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode versehen, der auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem Gemeinsamen Gesundheitsdokument für die Einfuhr (GGED) anzugeben ist. . . Die Durchführungsverordnung gilt für das Inverkehrbringen in die Union aus nachfolgenden Drittländern: . -> Albanien . -> Belarus . -> Bosnien und Herzegowina . -> Kosovo . -> Nordmazedonien . -> Moldau . -> Montenegro . -> Russland . -> Serbien . -> Schweiz . -> Türkei . -> Ukraine . -> Vereinigtes Königreich Großbritannien, ohne Nordirland. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-112: . Nutzen Sie die Empfehlungen und Hinweise zur ergonomischen Gestaltung von Räumen und Arbeitsplätzen bei der Nutzung digitaler Medien in der Schule. Beachten Sie hierbei, dass Arbeiten mit stationären digitalen Medien in Computerräumen oder an Computerarbeitsplätzen in Klassenräumen als Bildschirmarbeitsplätze anzusehen sind und diese die entsprechenden Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze (Ziffer 6 des Anhangs der ArbStättV) erfüllen müssen. Auch bei Arbeiten mit mobilen digitalen Medien müssen diese grundsätzlich den Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze genügen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene wie der Arbeitsstättenverordnung und der DGUV Regel „Branche Schule“. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 13164:2022-02: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15085-6:2022-12: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50128/A1:2020-08;VDE 0831-128/A1:2020-08: . Berücksichtigen Sie die Änderungen und halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 215-450: . Nutzen Sie die neu gefasste DGUV Information zur Softwareergonomie zur Beantwortung der wichtigsten Fragen zu Nutzung, Zusammenspiel mit Hardware und rechtlichen Fragen. Das in Abschnitt 12 vorgestellte Lasten- und Pflichtenheft kann als Handlungshilfe bei der Beschaffung neuer Software genutzt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene wie der Arbeitsstättenverordnung. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 620:2022-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.11.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEHG: . Das Brennstoffemissionshandelsgesetz wird geändert, um insbesondere die Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem einzubeziehen. . . Ist das Inverkehrbringen bzw. die steuerfreie Verwendung von Kohle für Sie relevant? Dann beachten Sie, dass sowohl für den Inverkehrbringenstatbestand als auch für den Begriff des Verantwortlichen eine Anpassung mit Bezug auf den Sonderfall der energiesteuerfreien Verwendung von Kohle vorgenommen wurde. Verantwortlicher in diesem Fall ist der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Abs. 1 EnergieStG. . . Sie sind Betreiber einer Abfallverbrennungsanlage oder sonstigen Anlage zur thermischen Verwertung und Beseitigung von Abfällen? Dann beachten Sie, dass im Fall von abfallstämmigen Brennstoffen ebenfalls sowohl der Begriff des Verantwortlichen als auch der Anknüpfungspunkt für das Inverkehrbringen der Brennstoffe abfallwirtschaftsspezifisch angepasst wurde. Für Abfallbrennstoffe werden die Betreiber der Verbrennungsanlagen in die Verantwortung genommen und das Inverkehrbringen der Brennstoffe an die Verwendung in einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallverbrennungsanlage angeknüpft, welche nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen. . . Beachten Sie weiterhin, dass in Anlage 1 (Brennstoffe im Sinne des BEHG) Anpassungen bzgl. der einbezogenen Waren vorgenommen wurden. . . Prüfen Sie, ob sich durch die Änderung des BEHG in Bezug auf Kohle, Abfälle und die einbezogenen Waren eine Betroffenheit für Sie ergibt und kommen Sie – sofern zutreffend – den Pflichten (u.a. Überwachungs-, Ermittlungs- und Berichtspflichten, Abgabepflichten von Emissionszertifikaten, Mitteilungspflichten) fristgerecht nach. Für abfallstämmige Brennstoffe gilt die Berichtspflicht erstmals ab dem 1. Januar 2024. . . Zum 13. Februar 2023 treten weitere Änderungen des Anwendungsbereiches in Kraft. Die Änderungen folgen diesbezüglichen Änderungen des EnergieStG durch Artikel 4 des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30. März 2021. Prüfen Sie, ob sich durch diese Änderungen ggf. eine Betroffenheit für Sie ergibt. . . Beachten Sie weiterhin, dass die Vorgaben in Bezug auf die Gültigkeit der Emissionszertifikate und die Veräußerungspreise während der Einführungsphase angepasst wurden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Gebühr . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDI 2058 Blatt 2:2020-08: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/6: . Der komplette Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 wurde neu gefasst. Dieser enthält Anforderungen an die mit dem Zulassungsantrag vorzulegenden Daten. Prüfen Sie, ob sich dadurch für Sie Handlungsbedarf ergibt und halten Sie die geänderten Anforderungen ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 62262:2022-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 430: . Für Verwender: Prüfen Sie Ihre Betroffenheit. Haben Sie Einsatz-/Hilfsmittel in Verwendung, die Diisocyanate enthalten? Ein gut geführtes Gefahrstoffkataster sollte darüber Auskunft geben können. . . Wenn ja, führen Sie eine Substitutionsprüfung durch und halten Sie das Verwendungsverbot ab dem 24. August 2023 ein. Falls eine Substitution nicht möglich ist, schulen Sie Ihre Mitarbeiter nachweislich und REACH-konform. Die zu qualifizierenden Mitarbeiter sind kontinuierlich zu ermitteln bzw. sollten sich zu jeder Zeit leicht auswerten lassen. . . Für Hersteller: Prüfen Sie, welche Ihrer Produkte betroffen sind. Ergänzen Sie zum 24. Februar 2022 die Kennzeichnung der Verpackungen betroffener Produkte um folgenden Hinweis: . . „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.“ . . Informieren Sie Ihre Abnehmer über die neue Schulungspflicht. Lassen Sie sich im Rahmen von Bestellungen von Ihren Kunden schriftlich bestätigen, dass diese zur Kenntnis genommen wurde. Bewahren Sie die Bestätigungen auf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot – Verwendung von Diisocyanaten in TRGS 430 .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSIG: . Ist Ihr Unternehmen von öffentlichem Interesse? Unternehmen, die nun als Unternehmen von besonderen öffentlichen Interesse gelten, müssen nicht die Anforderungen, die an KRITIS-Betreiber gestellt werden erfüllen – jedoch müssen sie künftig mit Verschärfungen rechnen, da sie im BSIG schon gesetzlich fest verankert sind. Da betroffene Unternehmen naturgemäß sowieso ein hohes Eigeninteresse daran haben, sich nach dem Stand der Technik abzusichern, sollten Sie diesbezüglich die Veröffentlichungen des Bundesamtes als Hilfestellung beobachten und nutzen. . . Rüsten Sie als KRITIS-Betreiber ggf. ein System zur Angriffserkennung bis zum 1. Mai 2023 nach. Lassen Sie dieses beim Bundesamt alle zwei Jahre zertifizieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.01.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 60079-10-1:2022-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . Prüfen Sie, welche Ihrer Chemikalien betroffen sind. . . Passen Sie als Hersteller/Inverkehrbringer die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen spätestens bis zum 1. März 2022 den neuen Einstufungen an. Berücksichtigen Sie auch die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern. . . Verwender von Chemikalien können proaktiv (bevor aktualisierte Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten zur Verfügung gestellt werden) prüfen, ob sich durch geänderte Einstufungen neue Pflichten ergeben, z.B. im . -> Abfallrecht, . -> Gewässerschutz und . -> Immissionsschutz (Genehmigungsrecht; Störfallrecht). . . Passen Sie ferner ggf. Ihre Gefahrstoffkataster im Hinblick auf die neue Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TKG: . Betrifft: Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze . . Beachten Sie als Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Änderungen des Telekommunikationsgesetzes. . Machen Sie sich als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vertraut mit den neuen Überprüfungsvorschriften. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . -> 6,6′-di-tert-butyl-2,2′-methylenedi-p-cresol (CAS-Nr. 119-47-1) . -> tris(2-methoxyethoxy)vinylsilane (CAS-Nr. 1067-53-4) . -> (±)-1,7,7-trimethyl-3-[(4-methylphenyl)methylene]bicyclo[2.2.1]heptan-2-one covering any of the individual isomers and/or combinations thereof (4-MBC) (CAS-Nr. -) . -> S-(tricyclo(5.2.1.02,6)deca-3-en-8(or 9)-yl O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) O-(isopropyl or isobutyl or 2-ethylhexyl) phosphorodithioate (CAS-Nr. 255881-94-8) . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/xY4q
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel . Prüfen Sie, ob Sie die . -> Gefährdungen . -> Schutzmaßnahmen und den . -> Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge . im Sinne der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt bzw. umgesetzt haben. Es gilt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene nachweisbar einzuhalten. Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen fort bzw. nutzen Sie die neue Technische Regel als Anlass für Wirksamkeitskontrollen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Betrifft: Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die als Kritische Infrastruktur eingestuft sind; IT-Sicherheit . . Kommen Sie als Netzbetreiber von Kritischer Infrastruktur Ihren Nachrüstpflichten nachweislich und fristgerecht bis zum 1. Mai 2023 nach. Ihre IT-Systeme müssen künftig über eine Angriffserkennung und -abwehr nach dem Stand der Technik verfügen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation – Versorgungssicherheit
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MDV: . Die MDV dient der Konkretisierung des PersBefG. Die Änderungen der Verordnung betreffen eine erweiterte Datenerhebung und Datenübermittlung zu Bahnhöfen, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit sowie Daten zur Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr. . . Die Anforderungen an die Datenmeldungen als solche, die sich aus § 2 Absatz 1 und 2 ergeben, ändern sich nicht. Einzelunternehmer, die freiwillig Daten melden sowie Erfüllungsgehilfen haben jedoch zu beachten, dass sie nun ggf. auch die mit der gesetzlichen Änderung hinzugekommenen Daten zu berücksichtigen haben. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang die bestehenden Rechtspflichten dieser Verordnung bzw. aus dem übergeordneten PersBefG. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/_I8q . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Gebäudeenergiegesetz (GEG): . Falls die Rolle des Betreibers von Klimaanlagen, Heizungsanlagen, Anlagen der Raumlufttechnik oder Warmwasserversorgungsanlagen nicht schriftlich definiert ist bzw. nicht eindeutig geregelt ist, legen Sie vertraglich fest, wer für welche Anlagen der Betreiber ist. Weisen Sie im Rahmen Ihres Instandhaltungs- bzw. Facility-Managements (u.a. mittels Prüfbüchern und darin abgelegten Inspektionsberichten) nach, dass die Prüfpflichten hinsichtlich regelmäßiger Wartung und Instandhaltung sowie der energetischen Inspektionen eingehalten sind. . . Prüfen Sie, ob Sie von den Nachrüstpflichten für oberste Geschossdecken, Heizungsanlagen (einschließlich des Austauschs von Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind) oder Klimaanlagen betroffen sind und setzen Sie diese unter Beachtung der Nachweispflichten um. Halten Sie auch die folgenden Umsetzungsfristen dafür ein: . . Soweit die geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten. Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe erfolgt in Abhängigkeit von . -> der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und . -> der Zeit. . . Sind Regelungseinrichtungen für die Be- und Entfeuchtung in bestehenden Klimaanlagen, die der Pflicht zur Durchführung regelmäßiger energetischer Inspektionen unterliegen, nicht vorhanden, muss der Betreiber sie spätestens bis zum 30. Juni 2023 nachrüsten. Soweit eine Anlage dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. . . Weisen Sie nach, dass neu errichtete Gebäude gemäß GEG geplant wurden und ausgeführt sind. Nehmen Sie hierfür das Planungsbüro (Architekt) und den Bauträger vertraglich in die Pflicht. . . Geben Sie bei energetischen Sanierungen und neu errichteten Gebäuden bei Ihrer Behörde eine Erfüllungserklärung gemäß GEG ab. Tragen Sie dafür Sorge, dass Sie aktuelle und konforme Inspektionsberichte und Energieausweise (z.B. jeweils mit Registriernummer) zu Ihren Anlagen bzw. Gebäuden vorhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ElektroG: . Das ElektroG wurde umfassend geändert. Mit der Änderung sind relevante Änderungen für die bisherigen Akteure verbunden, gleichzeitig werden auch neue Rollen mit entsprechenden Pflichten eingeführt. . Sämtliche Änderungen des ElektroG treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. . . Wenn Sie bislang kein Akteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes waren, prüfen Sie, ob Sie ggf. als Lebensmitteleinzelhandel, Betreiber eines elektronischen Markplatzes oder Fulfillment-Dienstleister unter die sich ändernden Anforderungen dieses Gesetzes fallen. Auch für die bekannten Akteure, Hersteller und deren Bevollmächtigte, Vertreiber und Entsorger gibt es zahlreiche Neuerungen. . . -> Hersteller und deren Bevollmächtigte . . –> Erstellung eines Rücknahmekonzeptes nach den Anforderungen des § 7a. Das Rücknahmekonzept ist der zuständigen Behörde vorzulegen. . . –> Die Kennzeichnungspflicht mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gilt künftig für sämtliche Geräte und ist damit nicht mehr nur auf Geräte im Bereich B2C beschränkt (§ 9 Abs. 2). . . –> Als Hersteller müssen Sie verschiedenen Informationspflichten in Bezug auf Rücknahme und Entsorgung sowohl gegenüber dem privaten Endverbraucher (§18 Abs. 4) als auch im Bereich B2B nachkommen (neuer § 19a). Darüber hinaus ergeben sich Informationspflichten gegenüber den Wiederverwendungseinrichtungen und Behandlungsanlagen über Bauteile und (gefährliche) Inhaltsstoffe (§ 28) . . . –> Rücknahmepflicht B2B: Auch für den Bereich B2B sind nun geeignete Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Eine Überlassungspflicht der Endnutzer an den Hersteller besteht allerdings nicht (§ 19). . . –> Geänderte Mitteilungspflichten gegenüber der Gemeinsamen Stelle: u.a. sind nun auch Photovoltaikmodule in die Meldungen mit einzubeziehen (§ 2 Abs. 1). . . -> Vertreiber . –> Als Betreiber eines Lebensmitteleinzelhandels mit einer Verkaufsfläche von min. 800 m², der mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro(nik)geräte anbietet, sind Sie nun verpflichtet Rücknahmemöglichkeiten zu schaffen. Dieses gilt als 1:1 Zurücknahme bei Neukauf, wie auch eine unentgeltliche 0:1 Rücknahme von bis zu 3 Altgeräten, deren äußere Abmessung Beachten Sie die geänderten und ergänzenden Mitteilungspflichten gegenüber der Gemeinsamen Stelle. So fallen beispielsweise nun auch Photovoltaikmodule unter die Mitteilungspflichten (§ 29). . . –> Für Vertreiber wie auch für Betreiber eines elektronischen Markplatzes und Fulfillment-Dienstleister gilt: sie müssen prüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist. Andernfalls dürfen sie die Elektro(nik)-Geräte weder anbieten, verkaufen, lagern noch versenden (§ 6 Abs. 2). . . . -> Besitzer von Altgeräten . . –> Künftig sind neben Batterien und Akkus auch Lampen, sofern sie zerstörungsfrei entnommen werden können, aus dem Gerät zu entfernen, bevor des der Wiederverwertung/Entsorgung zugeführt wird (§ 10 Abs. 1). . . -> Entsorger . . –> Als zertifizierter Erstbehandler können Sie sich freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Voraussetzung hierfür ist die Errichtung einer Rücknahmestelle sowie die entgeltfreie Entgegennahme von Altgeräten durch den Endnutzer (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 17a). Beachten Sie hierbei, dass Sie die Voraussetzungen des § 21 hinsichtlich Zertifizierung erfüllen müssen und die Rücknahmen nur auf die Geräte beschränkt sind, für die das Zertifikat erteilt wurde. Stellen Sie im Rahmen der Zertifizierung sicher, dass spätestens nach 5 Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert (§ 21 Abs. 2). Beachten Sie die Mitteilungspflichten und -fristen zu den verschiedenen Gerätekategorien gegenüber der Gemeinsamen Stelle (§ 30). . . –> Betreiber einer Erstbehandlungsanlage, die für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, haben gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen zu machen (§ 22 Abs. 4). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen, Beseitigungspflicht, Getrennthaltungspflicht, Kennzeichnungspflicht, Mitteilungspflicht, Nachweispflicht, Prüfpflicht, Registrierungspflicht, Rücknahmepflicht, Zertifizierungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVV Güterwagen: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der multilaterale Vertrag aktualisiert wurde. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/RpIq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IndV HE: . Die Indirekteinleiterverordnung von 2012 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt. Mit der neuen Verordnung ergeben sich neue Pflichten, z.B. in Bezug auf Überwachung, Anpassung an den Stand der Technik und Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichten. . . Als Betreiber von bestehenden Anlagen stellen sie sicher, dass die Anlagen nach den neuen Anforderungen der Verordnung betrieben werden. Hierzu zählt folgendes: . . -> Anpassung an den Stand der Technik für bestehende Indirekteinleitungen mit einer wasserrechtlichen Genehmigung nach WHG: Stellen Sie sicher, dass diese Anlagen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Anforderungen der Abwasserverordnung an den dort geforderten Stand der Technik angepasst werden. Beachten Sie auch mögliche Ausnahmen oder andere Fristen, die in § 5 geregelt sind. . . -> Genehmigung statt Anzeige: Beachten Sie, dass für Ihre rechtmäßig bestehende Indirekteinleitung, die erstmals vor dem 31. Juli 2023 angezeigt wurde, nun ggf. eine Genehmigung statt einer Anzeige erforderlich ist, und stellen Sie in dem Fall sicher, dass der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen ist. . . Eine weitere Änderung betrifft die Überwachung der Abwässer von Indirekteinleitungen. Diese richtet sich nach den Herkunftsbereichen. Haben Sie Abwasser, dass unter einen der folgenden Herkunftsbereiche nach Abwasserverordnung fällt? . -> Chemische Industrie (Anhang 22), . -> Keramische Erzeugnisse (Anhang 17), . -> Zahnbehandlung (Anhang 50), . -> Chemischreinigung (Anhang 52), . -> Fotografische Prozesse (Anhang 53) . -> Wäschereien (Anhang 55) . -> Mineralölhaltiges Abwasser (Anhang 49) und . -> Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung (Anhang 31). . In diesem Fall stellen Sie sicher, dass die jeweiligen Prüffristen (vor der Inbetriebnahme, wiederkehrend, nach Änderungen) eingehalten werden. Für die Prüfungen ist ein Sachverständiger zu beauftragen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement, Prüfpflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel . Prüfen Sie, ob Sie die . -> Gefährdungen . -> Schutzmaßnahmen und den . -> Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge . im Sinne der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt bzw. umgesetzt haben. Es gilt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene nachweisbar einzuhalten. Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen fort bzw. nutzen Sie die neue Technische Regel als Anlass für Wirksamkeitskontrollen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . Prüfen Sie, welche Ihrer Chemikalien betroffen sind. . . Passen Sie als Hersteller/Inverkehrbringer die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen spätestens bis zum 1. März 2022 den neuen Einstufungen an. Berücksichtigen Sie auch die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern. . . Verwender von Chemikalien können proaktiv (bevor aktualisierte Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten zur Verfügung gestellt werden) prüfen, ob sich durch geänderte Einstufungen neue Pflichten ergeben, z.B. im . -> Abfallrecht, . -> Gewässerschutz und . -> Immissionsschutz (Genehmigungsrecht; Störfallrecht). . . Passen Sie ferner ggf. Ihre Gefahrstoffkataster im Hinblick auf die neue Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AbwV: . -> Unternehmen der Chipherstellung: Machen Sie sich mit dem neuen Anhang 35 „Chipherstellung“ vertraut. Dieser formuliert die Anforderungen an das einzuleitende Abwasser (Teile C und D). Beachten Sie insbesondere auch die Betreiberpflichten des Teils H, wenn Sie PFC-haltige Prozesschemikalien verwenden. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Einsatzmengen in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren und PFC im behandelten Abwasser vor der Einleitung mindestens jährlich zu messen (sofern behördlich nichts anderes vorgeschrieben ist). . Für Bestandsanlagen bzw. vor dem 28. Februar 2022 im Bau befindliche Anlagen gelten die neuen Anforderungen des neuen Anhangs 35 erst ab dem 1. Juli 2022. Bis dahin sind die Anforderungen nach Anhang 54 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung gültig. . . -> Betreiber von Feuerungsanlagen: Beachten Sie mit der Neufassung des Anhangs 47 „Feuerungsanlagen“ die Änderungen bei den Anforderungen an das einzuleitende Abwasser sowie die neu eingeführten Betreiberpflichten. . –> Teil C: „Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)“ wurde als neuer Parameter mit einem entsprechenden Grenzwert eingeführt, darüber hinaus wurden Grenzwerte verschärft. . –> Teil D: Arsen und Thallium wurden als neue Parameter hinzugefügt, sowie die Grenzwerte der bestehenden Parameter teilweise erheblich verschärft. . –> Teil H: Als Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Leistung von 50 MW und mehr beachten Sie insbesondere die zusätzlichen Betreiberpflichten dieses Teils. Hierzu zählen u.a. kontinuierliche und monatliche Messungen sowie die Erstellung eines Jahresberichts. . Die Änderungen des Anhangs 47 gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/35wq . . Halten Sie die Werte ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EltBauVO RP: . Die Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen für das Land Rheinland-Pfalz (EltBauVO RP, vormals ElekBauVO RP) wurde neu gefasst und um Bestimmungen für Energiespeichersysteme ergänzt. . . Beachten Sie und setzen Sie die zusätzlichen Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme um: . -> Raumabschließende Bauteile müssen feuerhemmend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses entsprechen. . -> Gewährleisten Sie den sicheren Betrieb der Energiespeichersysteme durch geeignete Beheizung oder Kühlung bei Bedarf. . -> Stellen Sie sicher, dass die Betriebsräume entraucht werden können. . -> Rüsten Sie Betriebsräume mit einer selbsttätigen Löschanlage aus, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme mehr als 100 Kilowattstunden beträgt. . -> Türen müssen selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile entsprechen. . -> Bringen Sie an den Türen ein Schild „Batterieraum“ an. . . Stellen Sie für neue elektrische Betriebsräume sicher, dass die Anforderungen der aktuellen EltBauVO RP eingehalten werden – prüfen Sie auch, inwiefern Maßnahmen für bestehende Betriebsräume sinnvoll sind. Stellen Sie insbesondere sicher, dass . -> elektrische Anlagen separat in eigenen Betriebsräumen untergebracht sind. . -> Betriebsräume leicht und sicher erreichbar sind, ohne durch notwendige Treppenräume zu führen. . -> Rettungswege in Betriebsräumen nicht länger als 35 Meter sind. . -> Betriebsräume ausreichend groß und hoch sind für ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung. . -> eine effektive Belüftung in elektrischen Betriebsräumen gewährleistet ist. . -> Fremde Leitungen und Einrichtungen in Betriebsräumen vermieden werden, außer für Sicherheitsstromversorgungen. . . Beachten Sie ferner die weiteren Beschaffenheitsanforderungen, z.B. allgemein für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate (siehe Rechtspflichten). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Gebäudeenergiegesetz (GEG): . Falls die Rolle des Betreibers von Klimaanlagen, Heizungsanlagen, Anlagen der Raumlufttechnik oder Warmwasserversorgungsanlagen nicht schriftlich definiert ist bzw. nicht eindeutig geregelt ist, legen Sie vertraglich fest, wer für welche Anlagen der Betreiber ist. Weisen Sie im Rahmen Ihres Instandhaltungs- bzw. Facility-Managements (u.a. mittels Prüfbüchern und darin abgelegten Inspektionsberichten) nach, dass die Prüfpflichten hinsichtlich regelmäßiger Wartung und Instandhaltung sowie der energetischen Inspektionen eingehalten sind. . . Prüfen Sie, ob Sie von den Nachrüstpflichten für oberste Geschossdecken, Heizungsanlagen (einschließlich des Austauschs von Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind) oder Klimaanlagen betroffen sind und setzen Sie diese unter Beachtung der Nachweispflichten um. Halten Sie auch die folgenden Umsetzungsfristen dafür ein: . . Soweit die geforderte Ausstattung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten. Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe erfolgt in Abhängigkeit von . -> der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und . -> der Zeit. . . Sind Regelungseinrichtungen für die Be- und Entfeuchtung in bestehenden Klimaanlagen, die der Pflicht zur Durchführung regelmäßiger energetischer Inspektionen unterliegen, nicht vorhanden, muss der Betreiber sie spätestens bis zum 30. Juni 2023 nachrüsten. Soweit eine Anlage dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. . . Weisen Sie nach, dass neu errichtete Gebäude gemäß GEG geplant wurden und ausgeführt sind. Nehmen Sie hierfür das Planungsbüro (Architekt) und den Bauträger vertraglich in die Pflicht. . . Geben Sie bei energetischen Sanierungen und neu errichteten Gebäuden bei Ihrer Behörde eine Erfüllungserklärung gemäß GEG ab. Tragen Sie dafür Sorge, dass Sie aktuelle und konforme Inspektionsberichte und Energieausweise (z.B. jeweils mit Registriernummer) zu Ihren Anlagen bzw. Gebäuden vorhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Beachten Sie, dass neue Stoffe in Anhang II der Verordnung zu kosmetischen Mitteln aufgenommen wurden und deren Verwendung in kosmetischen Mitteln somit verboten ist. Berücksichtigen Sie auch die geänderten/neuen Einträge zu 2-Hydroxybenzoesäure und Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm in Anhang III. Hierbei handelt es sich um Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen. . Ferner sollten Sie die geänderten Einträge zu Titandioxid beachten. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Beachten Sie, dass die Verwendung von Methyl-N-methylanthranilate nun Einschränkungen unterliegt. Passen Sie Ihre Produkte an die neuen Anforderungen an. . . Ab dem 21. August 2022 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 21. November 2022 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12101-6: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zu den Themen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung wurden verschiedene neue Verordnungen veröffentlicht, welche in einer Maßnahme zusammengefasst wurden: . . . Auf europäischer Ebene wurden neue Ökodesign-Anforderungen für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets mit der neuen Verordnung (EU) 2023/1670 festgelegt. Die Verordnung gilt ab dem 20. Juni 2025. Die Anforderung in Bezug auf die Umgehung gilt bereits ab dem 20. September 2023. . . Mit den Ökodesign-Anforderungen sollen die Anforderungen an die Ressourceneffizienz in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern. . . VERWENDER . Für Verwender dieser Produkte ist die neue Verordnung „gut zu wissen“, insbesondere bzgl. der neuen Ökodesign-Anforderungen, z.B. in Bezug auf die Reparaturmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. . . . . Mit der neuen Verordnung (EU) 2023/1670 werden Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets festgelegt. . Die Verordnung (EU) 2023/826 (siehe Beitrag vom 15. Mai 2023) wird in diesem Zuge dahin gehend geändert, dass schnurlose Telefone aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, um Überschneidungen mit Bestimmungen dieser Verordnung zu denselben Produkten zu vermeiden. . . . . Zur Ergänzung der Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369) wurden Anforderungen im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets festgelegt, da bei diesen Produkten ein erhebliches Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs besteht. Die Delegierte Verordnung gilt ab dem 20. Juni 2025. . . Sie sind Für VERWENDER dieser Produkte ist die neue Verordnung „gut zu wissen“, insbesondere bzgl. der neuen Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung. Nutzen Sie die Informationen, um Ihrer allgemeinen Pflicht zur Einsparung von Energie nachzukommen. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.08.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Vorschrift 49: . Im Gegensatz zum Einsatz von Gasmessgeräten, z. B. in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz bei z.B. Feuerwehren und Technischen Hilfswerk meist unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis keine Zeit für den Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas vor dem Einsatz. Die Projektgruppe „Mess- und Warngeräte für gefährliche Gaskonzentrationen“ des Sachgebietes „Explosionsschutz“ hat in Abstimmung mit dem Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der DGUV daher eine geänderte Vorgehensweise in den DGUV Informationen 213-056 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/ Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb“ und 213-057 „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb“ festgelegt. . Beachten Sie: bei Geräten für Notfalleinsätze kann daher wie folgt verfahren werden: . -> Sichtkontrolle vor direkter Verwendung; . -> Verzicht auf den Anzeigetest. Stattdessen nach der Verwendung Funktionskontrolle. . -> Sichtkontrolle und Anzeigetest alle 4 Wochen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 166/2006: . Für Betreiber von PRTR-pflichtigen Anlagen ergeben sich Neuerungen bzgl. des Datenumfangs der PRTR-Berichte. Ab dem Berichtsjahrs 2023 ist das Produktionsvolumen für jede Betriebseinrichtung gemäß den in Teil 2 des Anhangs festgelegten Vorschriften zu übermitteln. Für die Berichtsjahre 2021 und 2022 sind die Daten zum Produktionsvolumen fakultativ. . . Machen Sie sich frühzeitig mit den für Ihre Betriebseinrichtungen spezifischen Datenanforderungen bzgl. des Produktionsvolumens vertraut und stellen Sie sicher, dass Sie den Berichtspflichten fristgerecht nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GewO: . Sind Sie Betreibender eines überwachungsbedürftigen Gewerbes (nach § 38 GewO) oder Veranstalter von Volksfesten, Märkten, Messen oder Ausstellungen? Dann beachten Sie die neue Meldepflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung. . . Teilen Sie die zu überprüfenden Personen auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde mit. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 315/93 – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln in §Alexandrina. . . Halten Sie die Werte ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW GW 120:2021-12: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EiTB: . Nehmen Sie die aktualisierten Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NLV: . Zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel wurde ein Verkehrsverbot in der NLV ergänzt. . Halten Sie das Verkehrs- und Verwendungsverbot hinsichtlich neuartiger Lebensmittel ein. Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgelegten Höchstgehalte, Mindestgehalte oder Spezifikationen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen. . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 21.02.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 498:2022-01: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 853/2004: . Halten Sie die geänderten Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier, bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse, Muscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter ein. . . U.a. gilt . Hinsichtlich der Abgabe von Eiern im Lebensmitteleinzelhandel wurde die Abgabefrist auf 28 Tage angehoben In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 Tier-LMHV eine entsprechende Regelung geschaffen hat, wonach es untersagt ist, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot ist in § 23 Tier-LMHV strafbewehrt. Wann auch hierzu eine Änderung der Tier-LMHV erfolgt, ist derzeit noch offen. . . Im Bereich der Fischereierzeugnisse wurden die Vorschriften zu den Temperatur- und Beförderungsbedingungen überarbeitet, um die Nutzung von 3-lagigen Polyethylenbehältern sowie die Nutzung der Technik des sog. „Superchillings“ zu ermöglichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten in §Alexandrina. . . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . siehe Maßnahme zur NBN . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung in §Alexandrina. . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSIG: . Ist Ihr Unternehmen von öffentlichem Interesse? Unternehmen, die nun als Unternehmen von besonderen öffentlichen Interesse gelten, müssen nicht die Anforderungen, die an KRITIS-Betreiber gestellt werden erfüllen – jedoch müssen sie künftig mit Verschärfungen rechnen, da sie im BSIG schon gesetzlich fest verankert sind. Da betroffene Unternehmen naturgemäß sowieso ein hohes Eigeninteresse daran haben, sich nach dem Stand der Technik abzusichern, sollten Sie diesbezüglich die Veröffentlichungen des Bundesamtes als Hilfestellung beobachten und nutzen. . . Rüsten Sie als KRITIS-Betreiber ggf. ein System zur Angriffserkennung bis zum 1. Mai 2023 nach. Lassen Sie dieses beim Bundesamt alle zwei Jahre zertifizieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWSG: . Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung mit Erdgas beliefert werden und deren Entnahmestellen nicht ausgenommen sind, müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sofern dies für Ihr Unternehmen zutrifft, kommen Sie dieser Mitteilungspflicht gegenüber Ihrem Erdgaslieferanten fristgerecht nach, um von der einmaligen Entlastung profitieren zu können. . eco COMPLIANCE hat mit einem Sonder-Newsletter und Blogpost vom 6. Dezember 2022 in diesem Fall vorab über diese zeitlich befristete Mitteilungsfrist informiert hat. . . Für Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ergeben sich aus dem neuen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) Anforderungen bzgl. der einmaligen Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen bzgl. der Entlastung gegenüber den Letztverbrauchern und Kunden sowie Ihren Informationspflichten fristgerecht nachkommen. Stellen Sie die Anträge auf Vorauszahlung oder Auszahlung und kommen Sie den entsprechenden Nachweispflichten im Zusammenhang mit den Anträgen fristgerecht nach. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – Es handelt sich um eine einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Es werden daher keine Pflichten erstellt. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HAbwAG: . Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz wurde geändert und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Wesentliche Änderungen betreffen die Anforderungen zum abgabefreien Einleiten von Niederschlagswasser sowie Klarstellungen darüber, wer eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Behörde vorzulegen hat. . . -> Abgabefreie Einleitung von Niederschlagswasser . Leiten Sie Niederschlagswasser aus Misch- oder Trennkanalisationen bislang abgabefrei ein? Für diesen Fall beachten Sie, dass eine abgabefreie Einleitung auch weiterhin erfolgen kann, hierzu jedoch die erweiterten Anforderungen einzuhalten sind. Zu den Anforderungen zählen u.a.: . –> ein rechnerischer Nachweis für den Rückhalt von Stoffen und Schmutzfracht, . –> der Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie . –> eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis. . . . -> Abgabeerklärung . Mit der gesetzlichen Änderung wird folgendes klargestellt: Soweit mehrere juristische Personen für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser nach den Anforderungen des Anhang 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, abgabepflichtig sind, hat jeder dieser Abgabepflichtigen eine Abgabeerklärung für seine Direkteinleitungen vorzulegen. Für alle Kleineinleitungen ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung durch den Abgabepflichtigen vorzulegen. . Überprüfen Sie daher, ob Sie unter die hier genannten Abgabepflichtigen fallen und stellen Sie sicher dass, die entsprechenden Abgabeerklärungen bis zum 31. März des Folgejahres bei der Behörde vorliegen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 305-002: . Nutzen Sie die überarbeitete und aktualisierte Fassung des DGUV Grundsatzes zu Prüfgrundsätzen für Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr, um Art, Umfang und Zeitpunkt für Prüfungen festzulegen. Beachten Sie, dass mit Überarbeitung des Grundsatzes auch Themen wie Pumpen und Betriebssicherheitsprüfungen für Feuerwehrfahrzeuge neu hinzugekommen sind (Kapitel III). Den Tabellen des Anhangs, die die üblicherweise eingesetzten und zu prüfenden Ausrüstungen und Geräte enthalten, können Sie u.a. entnehmen, wann Prüfungen nicht vom Benutzer, sondern von einer befähigten Person durchgeführt werden sollten. . Beachten Sie ferner, dass Geräte, die sich noch in Gebrauch befinden, deren Norm jedoch zurückgezogen wurde (z.B. zweiteilige Schiebeleiter), auch weiterhin den für sie festgelegten Prüfgrundsätzen unterliegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene wie der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/_I8q . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2022: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/QpAq . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgende Änderungen und Veröffentlichungen: . -> Import/Export von Chemikalien: . Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1656 wurde der Anhang I Teil 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) um Einträge zu bestimmten Chemikalien ergänzt bzw. geändert. . Prüfen Sie, ob Ihre Produkte betroffen sind. Berücksichtigen Sie ggf. die neuen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr Ihrer betroffenen Stoffe. . . -> CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956): . Es wurde eine Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zur CBAM-Verordnung erlassen. Diese enthält die Vorschriften über die vorgesehenen Berichtspflichten für Waren, die in Anhang I zur CBAM-Verordnung aufgelistet sind und im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. . Im Übergangszeitraum müssen Einführer und indirekte Zollvertreter die Menge der eingeführten Waren, die damit verbundenen direkten und indirekten grauen Emissionen sowie gegebenenfalls den für diese Emissionen zu entrichtenden CO2-Preis einschließlich der zu entrichtenden CO2-Preise für mit relevanten Vorläuferstoffen verbundene graue Emissionen melden. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 114-615: . Nutzen Sie die neue Branchenregel, um zu überprüfen, ob Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung alle Gefährdungen rund um den Gütertransport berücksichtigt haben. Stellen Sie ferner sicher, dass Sie neben den „TÜV“-Prüfungen auch alle anderen vorgeschriebenen Prüfungen für Fahrzeuge und Anhänger durchführen (lassen). Fristen hierzu können dem Anhang 1 entnommen werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene sowie der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/RpIq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: . Halten Sie die neuen Beschränkungen hinsichtlich Grüntee-Extrakten ein, falls Sie Lebensmittel mit Grüntee-Extrakten, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten, herstellen/inverkehrbingen. . Der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat in einer täglichen Portion von Lebensmitteln muss unter 800 mg liegen. . Zusätzlich gelten weitere Anforderungen (u.a. an die Kennzeichnung und Warnhinweise). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 214-017: . Nutzen Sie die neu gefasste DGUV Information, um zu überprüfen, ob Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung alle Tätigkeiten rund um den Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern betrachtet haben. Beachten Sie ferner, dass Fahrzeuge und Behälter einer regelmäßigen Überprüfung auf den betriebssicheren Zustand unterliegen. Prüfintervalle sind anhand der Gefährdungsbeurteilung individuell zu ermitteln. Fahrzeuge und deren Kippeinrichtungen sind mindestens jährlich zu überprüfen, für Behältnisse hat sich in der Praxis ebenfalls die jährliche Prüfung bewährt. Im Anhang der Information finden Sie hierzu Muster-Checklisten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RID: . Nach zwei Jahren treten am 1. Januar 2023 die neuen Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße in Kraft. Wie üblich gestatten die allgemeinen Übergangsfristen eine Anwendung des „RID 2021“ bis zum 30. Juni 2023. Machen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen der Teile 1 bis 7 des ADR/RID 2023, die für Ihren Anwendungsbereich relevant sind, vertraut und setzen die neuen Anforderungen spätestens zum 1. Juli 2023 um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LSchAbfG NRW: . Um die Anforderungen aus der EU-Richtlinie 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen umzusetzen, wurde das Landesschiffabfallgesetz angepasst. Die Regelungen des Landesschiffabfallgesetzes zielen darauf ab, die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen zu regeln, um insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung auf See zu verhindern. Die Verpflichtungen nach diesem Gesetz richten sich vorrangig an Hafenbetreiber und Kapitäne. . . Hafenbetreiber: . Als Hafenbetreiber stellen Sie sicher, dass Sie ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorhalten. Hierzu ist ein Abfallbewirtschaftungsplan aufzustellen. Im Zusammenhang mit der Entsorgung von Schiffsabfällen ist es die Pflicht der Hafenauffangeinrichtung, dem Kapitän die Art und Menge der übernommenen Abfälle in Form einer Bescheinigung zu übermitteln. . . Kapitäne: . Als Kapitän eines Schiffes sind Sie verpflichtet, der Hafenbehörde zu den in § 6 genannten Zeitpunkten das Anlaufen des Schiffes vorab zu melden und zusätzlich elektronisch an das Zentrale Meldeportal des Bundes zu übermitteln. . Im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen sind Sie verpflichtet, die Abfallabgabebescheinigung ebenfalls an das Zentrale Meldeportal des Bundes zu übermitteln, sowie die Bescheinigung mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Beseitigungspflicht, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AWG: . Machen Sie sich mit den Melde- und Prüfpflichten bei einer geplanten Akquisition vertraut. . Entnehmen sie der Außenwirtschaftsverordnung, welche Akquisitionen meldepflichtig sind. . Beachten Sie, dass jeder meldepflichtige Erwerb für die Dauer der Prüfung schwebend unwirksam ist. Dies gilt auch für die indirekte Übertragung von Gesellschafterrechten. . . Beantragen Sie bei einem meldepflichtigen Vorhaben frühestmöglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 58 AWV), um zeitaufwendige und kostspielige Verzögerungen bei einer Investitionsprüfung zu vermeiden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: die sich durch die Änderung ergebenden Pflichten sind sehr speziell und werden deshalb nicht automatisch eingestellt; wenn Sie entsprechende Pflichten in Ihrem Kataster aufgenommen haben möchten, geben Sie uns bitte Bescheid unter support@eco-compliance.de!
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO MV: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/xY4q
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ADR: . Nach zwei Jahren treten am 1. Januar 2023 die neuen Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße in Kraft. Wie üblich gestatten die allgemeinen Übergangsfristen eine Anwendung des „ADR 2021“ bis zum 30. Juni 2023. Machen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen des ADR 2023, die für Ihren Anwendungsbereich relevant sind, vertraut und setzen die neuen Anforderungen spätestens zum 1. Juli 2023 um. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-608: . Verwenden Sie die neue DGUV Regel 109-608 als Hilfestellung bei der Umsetzung Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Gießereien. Die Branchenregel listet zahlreiche potentielle Gefährdungen in Gießereien auf, und nennt entsprechende Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Regel enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und verschiedenen Technischen Regeln.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LWG NRW: . Die Neuregelung des LWG hat die vorrangige Versorgung mit Trinkwasser und die damit verbundene Vermeidung von Nutzungskonflikten zum Ziel. Ferner entfallen einige Regelungen, da diese bereits in anderen Gesetzen, wie dem WHG oder der Düngemittel-Verordnung, geregelt sind. . Beachten Sie als Betreiber von Abwasseranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, dass nun auch bereits bestehende Abwasseranlagen nach den allgemeinen Regeln der Technik hochwassersicher errichtet und betrieben werden müssen. Eventuelle Nachrüstungen müssen bis zum 31. Dezember 2027 erfolgen. Die zuständige Behörde kann hierzu eine Befreiung erteilen, wenn keine Gefährdung des Schutzzwecks vorliegt. . Berücksichtigen Sie ferner, dass nun auch die Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen an, über und unter Gewässern auf den Betrieb und die Stilllegung ausgeweitet wird (§ 22 Absatz 1). Zusätzlich zur Genehmigungspflicht nach § 22 Absatz 1 gelten für Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme die ergänzenden Anforderungen des neuen § 22a. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen; Beseitigungspflicht; Eigenkontrollpflicht; Genehmigungsmanagement; Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TA Luft – neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Abfallbehandlungsanlagen: . In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen alle unter A I. genannten Anlagen, hierzu zählen: . -> Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, . -> Anlagen zur chemischen Behandlung, . -> Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen, . -> Anlagen zur physikalisch-chemischen Abfallbehandlung, . -> Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle und . -> Anlagen zur sonstigen Behandlung . . Machen Sie sich als Anlagenbetreiber von den im Anwendungsbereich der Vorschrift genannten Anlagen (u.a. Schredderanlagen für nichtgefährliche metallische Abfälle) insbesondere mit den Teilen B und C der Vorschrift vertraut. In diesen Teilen sind die besonderen Anforderungen an die jeweiligen Anlagen z.B. hinsichtlich baulicher und betrieblicher Anforderungen genannt, aber auch Anforderungen an Emissionswerte sowie Sonderregelungen. . Beachten Sie ferner die in Teil D genannten Sanierungsfristen, diese variieren in Abhängigkeit der Anlage. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2014/53/EU: . Mit der Richtlinie wurde ein gemeinsames Ziel zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen, sowie zur Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit, Verringerung umweltgefährdender Abfälle sowie zur Verhinderung einer Fragmentierung des Marktes festgelegt. Nun ist es zunächst noch Aufgabe der EU-Länder, nationale Rechtsvorschriften zur Verwirklichung und Umsetzung dieses Ziels der Richtlinie zu erlassen. . . Sofern Sie als Anbieter, Hersteller, Einführer oder Händler der aufgeführten Funkanlagen (wie tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Laptops u.A.) betroffen sind, bereiten Sie sich bereits jetzt auf die Umsetzung der neuen Anforderungen dieser EU-Richtlinie vor und sorgen für die Einhaltung der Vorgaben zur Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt. . . Für Nutzer auch gut zu wissen, dass zukünftig die betroffenen Funkanlagen mit einem einheitlichen Ladenetzteil genutzt werden können. Zukünftig können entsprechende Geräte auch ohne zusätzlichem Ladenetzteil erworben werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine, da eine nationale Umsetzung erforderlich ist . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 2019/631: . Die Verordnung (EU) 2019/631 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge wird geändert. Die Änderungen beziehen sich dabei insbesondere auf die Zielvorgaben für spezifische Emissionen sowie die Überwachung und Meldung der Emissionen. . . Sie sind Hersteller von Personenkraftwagen und / oder leichten Nutzfahrzeugen? Dann beachten Sie die angepassten Vorgaben insbesondere in Bezug WLTP-Referenzzielvorgaben im Falle von Emissionsgemeinschaften, die für die Jahre 2025-2028 ergänzten Vorgaben für Abweichungsziele, die angepassten Definitionen und Berechnungsmethoden, sowie für die Überwachung und Meldung von Emissionen. . Kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten als Hersteller fristgerecht nach und führen Sie die festgelegten Berechnungen entsprechend der aktuellen Vorgaben durch. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Betrifft: Inlandsemittenten, die Wertpapiere begeben und keine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 327a HGB sind. Es sind also nur solche Kapitalgesellschaften betroffen, die Wertpapiere mit einem Nennwert von weniger als EUR 100.000 ausgeben. . . Beachten Sie die Klarstellungen im HGB sowie die geänderten Regelungen insbesondere zur elektronischen Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie bestimmter Erklärungen im XHTML-Format. . . Beachten Sie darüber hinaus, dass Sie Ihre Konzernabschlüsse, die Sie nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 offenzulegen haben. . . . Die Änderungen sind für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (s. Beitrag zum HGBEG). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2009/48/EG: . Halten Sie nachweislich und fristgerecht die neuen Grenzwerte für Anilin (CAS-Nr. 62-53-3) ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 301-005: . Der neue DGUV Grundsatz beschreibt Inhalte und Anforderungen für die Qualifizierung und Beauftragung von Personen, die Hydraulikbagger und Radlader fahren. Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass die Maschinenführenden so ausgewählt und qualifiziert sind, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können. Beachten Sie hierzu vor allem die in Kapitel 3 beschriebenen Anforderungen an den betrieblichen Einsatz. . . Ist die Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden, so haben Sie sicherzustellen, dass die Fahrzeuge nur von hierzu beauftragten Personen verwendet werden. Die DGUV empfiehlt, dieses schriftlich zu dokumentieren (Kapitel 8). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 685-7:2022-10 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2018/2001: . Damit der erneuerbare Anteil von Kraftstoffen, die in einem einzigen Verfahren aus Biomasse und fossilen Rohstoffen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele angerechnet werden kann und wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union beitragen, wurde die Methode zur Bestimmung dieses Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr festgelegt. . . Sie sind Hersteller/Inverkehrbringer von Kraftstoffen, insbesondere von Endkraftstoffen, die einen Anteil an Biokraftstoffen und Biogas enthalten (z.B. Dieselkraftstoff, Flugzeugtreibstoff, Heizöl, Schiffskraftstoff, Benzin, Benzinkomponenten, Propangas)? . Dann stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen an die Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr einhalten. Entwickeln Sie geeignete Prüfverfahren und wenden Sie diese an. Kommen Sie Ihren Nachweis- und Aufbewahrungspflichten in diesem Zusammenhang nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnEfG: . Das neue Energieeffizienzgesetz wurde erlassen, um die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. . . ENERGIE- ODER UMWELTMANAGEMENTSYSTEME FÜR UNTERNEHMEN . -> Überprüfen Sie den Energieverbrauch Ihres Unternehmens und identifizieren Sie, ob die Einrichtung eines Managementsystems erforderlich ist. . Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden (!) sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. . Als Frist gilt für Unternehmen, . –> die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den o.g. Status erlangt haben: der 18. Juli 2025 . –> für Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den o.g. Status erlangen: spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben. . -> Implementieren Sie das System fristgerecht und stellen Sie sicher, dass es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. . . -> Erstellen Sie Umsetzungspläne für identifizierte Energieeinsparmaßnahmen und dokumentieren und veröffentlichen Sie diese. . Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden (!) sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen aus Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach diesem Gesetz oder dem EDL-G sowie Energieaudits. . -> Lassen Sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen. . . -> Seien Sie vorbereitet auf Kontrollen durch das BAFA und halten Sie alle erforderlichen Nachweise bereit. . . -> Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die aktuellen Veröffentlichungen des BAFA, z.B. Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz und Merkblatt FAQ zum EDL-G und EnEfG (siehe weitere Links). . . RECHENZENTREN UND BETREIBER VON INFORMATIONSTECHNIK . -> Stellen Sie sicher, dass die Rechenzentren entsprechend den jeweils geltenden Effizienzanforderungen errichtet und betrieben werden. . -> Decken Sie Ihren Strombedarf des Rechenzentrums bilanziell ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien. . -> Richten Sie bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem entsprechend den Anforderungen ein und lassen Sie dieses – sofern für Sie einschlägig – bis zum 1. Januar 2026 validieren oder zertifizieren. . -> Kommen Sie Ihren Berichtspflichten bis zum 31. März eines jeden Jahres nach und veröffentlichen Sie die entsprechenden Informationen. Beachten Sie dabei die Vorgaben für die erstmalige Übermittlung (15. Mai 2024 bzw. 1. Juli 2025) abhängig von der Leistung. . -> Sofern Sie Dienstleitungen für Dritte (Kunden) anbieten, stellen Sie ab dem 1. Januar 2024 die Energieverbräuche ggü. diesen Kunden dar. . . ABWÄRME . -> Vermeiden Sie die Entstehung von Abwärme, reduzieren Sie diese auf den technisch unvermeidbaren Anteil und wiederverwerten Sie diese durch Abwärmenutzung. Beschränken Sie dabei die Maßnahmen nicht nur auf die Anlage, sondern beziehen Sie auch Nutzungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände sowie bei Dritten ein. . -> Kommen Sie Ihren Auskunftspflichten (auf Anfrage) und Informationspflichten (jährlich bis zum 31. März, erstmals zum 1. Januar 2024 entsprechend den Übergangsvorschriften) zu anfallender Abwärme fristgerecht nach. . –> Beachten Sie im Zusammenhang mit der Informationspflicht eine aktuelle Meldung des Bundesamtes für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle, wonach die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 (§§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG) sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung für sechs Monate ausgesetzt wird (siehe weitere Links). . . BUND, LÄNDER UND ÖFFENTLICHE STELLEN . -> Halten Sie die jeweiligen Einsparverpflichtungen ein und setzen Sie entsprechende Maßnahmen um. . -> Richten Sie – als öffentliche Stelle – in Abhängigkeit von Ihrem Gesamtenergieverbrauch eine Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. vereinfachtes Energiemanagement bis zum 30. Juni 2026 ein. . -> Kommen Sie Ihren Ermittlungs- und Berichtspflichten fristgerecht nach. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Maßnahme beim HGB zusammengefasst…
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW W 406:2021-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StrlSchV: . Halten Sie die Prüfanforderungen für Ihre UKP-Laseranlagen ein. Beauftragen Sie ggf. Sachverständige, den (rechts-)sicheren Betrieb nachzuweisen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht – UKP-Laser . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HEG: . Sie planen den Bau von offenen nichtlandeseigenen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge? Dann ergeben sich durch die Änderung des Hessischen Energiegesetzes neue Anforderungen hinsichtlich der Installation von Photovoltaikanlagen über der Stellplatzfläche, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht. Stellen Sie sicher, dass Sie der Installationspflicht im ausreichenden Umfang nachkommen. . . Sie sind Betreiber von Wärmenetzen? Dann besteht die neue Pflicht, Dekarbonisierungspläne für die betriebenen Wärmenetze vorzulegen. Darin soll beschrieben werden, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 30 Prozent und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigen soll. . . Für Energieunternehmen, Industrie- und Gewerbebetriebe sowie die öffentliche Hand ergeben sich ggf. Auskunftspflichten im Rahmen der Erstellung der kommunalen Wärmeplanungen durch die Gemeinden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht, Mitteilungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 741: . Wenn Ihr Unternehmen organische Peroxide verwendet, ist es von größter Bedeutung, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um Unfälle und Gefahren zu minimieren. Hier sind die Schritte und Maßnahmen, die Sie gemäß der neuen TRGS 741 ergreifen sollten: . . -> Identifizierung der eingesetzten organischen Peroxide, ihrer Mengen und ihrer Zuordnung zu den Gefahrgruppen (OP I bis OP IV) im Rahmen der Erstellung/Fortschreibung von Gefährdungsbeurteilungen. . -> Berücksichtigen Sie folgende Rechtspflicht nachweislich: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügen Sie in Ihrem Hause nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so haben Sie sich fachkundig beraten zu lassen. . -> Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzabstände gemäß Anhang 1 TRGS 741 zu Wohngebieten und Verkehrswegen und Einhaltung der Sicherheitsabstände innerhalb Ihres Betriebsgeländes gemäß den Anhängen 1.8 und 1.9 TRGS 741 (jeweilige Umsetzungsfrist ist der 18. August 2028) . -> Einhaltung der vorgeschriebenen baulichen Anforderungen sowie der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (siehe Beitrag und Rechtspflicht „Schutzmaßnahmen“); ziehen Sie in Betracht, sich die Einhaltung gutachterlich von einem anerkannten Sachverständigen bestätigen zu lassen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Bestimmungspflicht, Schutzmaßnahmen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BFStrMG und Lkw-MautV: . Das Bundesfernstraßenmautgesetz und die Lkw-Maut-Verordnung wurden angepasst. Die Maßnahmen zu beiden Änderungen wurden zusammengefasst: . . => BFStrMG: . Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird insbesondere hinsichtlich der Einführung der Kohlenstoffdioxid-Differenzierung und der Ausdehnung der Lkw-Maut auf Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen geändert und die Mautsätze angepasst. . . Sie setzen Fahrzeuge im Güterkraftverkehr ein? Dann beachten Sie insbesondere, dass die Mautpflicht ab dem 1. Juli 2024 für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Güterverkehr, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 t beträgt, gilt. Bisher galt diese für Fahrzeuge ab einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mindestens 7,5 t. . Prüfen Sie, ob Sie entsprechende Fahrzeuge einsetzen, und kommen Sie – sofern zutreffend – der Mautpflicht fristgerecht nach. Beachten Sie bei der Prüfung die Ausnahmen für Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Ausübung eines Handwerks. . . Beachten Sie zudem die bereits ab dem 1. Dezember 2023 geltenden Änderungen hinsichtlich der Mautpflicht und Maut-Befreiung von Fahrzeugen. . . . => Lkw-MautV: . Mit der Änderung der LKW-MautV ändern sich die sog. maßgeblichen Tatsachen, die zur Erhebung der Maut führen. . . Als Mautschuldner beachten Sie, dass die Tatsachen, die zur Erhebung der Maut führen, um die Schadstoffklasse und die CO2-Emissionsklasse ergänzt wurden und bei der Anmeldung für die Mauterhebung ebenfalls wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben sind. . . Beachten Sie ferner, dass Sie auf Verlangen verpflichtet sind, Nachweise über die Richtigkeit der gemachten Angaben erbringen zu können. Hier eignen sich z.B. die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie weitere Dokumente, die in den §§ 6 bis 8 genannt werden. . . Nutzen Sie automatische Mauterhebungssysteme? Stellen Sie sicher, dass Sie im Falle von Änderungen der mautpflichtigen Tatsachen diese innerhalb eines Monats dem Betreiber oder Anbieter mitteilen. . . Ferner gilt: vor jeder mautpflichtigen Fahrt haben Sie sich zu vergewissern, dass die eingegebenen Daten mit dem genutzten Fahrzeug übereinstimmen. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MDR: . Betrifft: Aufbereiter von Einmalprodukten . Berücksichtigen Sie als externer Aufbereiter die neuen Anforderungen der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Aufbereitung von Einmalprodukten, u.a. . -> sind Sie verpflichtet, für Ihre Aufbereitungstätigkeit ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) umzusetzen und aufrecht zu erhalten sowie ein unabhängiges externes Audit zu veranlassen und . -> Sie müssen ein Rückverfolgungssystem für die aufbereiteten Einmalprodukte einrichten. . . Überprüfen Sie bereits mit Gesundheitseinrichtungen abgeschlossene Verträge und passen Sie diese gegebenenfalls bis zum 26. Mai 2021 an den von der Durchführungsverordnung geforderten Mindestinhalt an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 2696:2021-06 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-052: . Die vorliegende Neufassung der DGUV Information beschreibt Verantwortlichkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Auch wenn gesetzlich kein Gefahrgutbeauftragter im Unternehmen vorgeschrieben ist, so können trotzdem bestimmte Pflichten im Unternehmen Anwendung finden. . . Nutzen Sie diese DGUV Information als Basisinformation, um sich mit dem Thema Gefahrgutbeförderung vertraut zu machen. Beachten Sie, dass Sie jedoch für den konkreten Beförderungsfall die einzelnen gefahrgutrechtlichen Vorschriften hinzuziehen müssen. . . Auch für Unternehmen, in denen das Thema „Gefahrgut“ durch einen Beauftragten betreut wird, kann die vorliegende DGUV Information eine Hilfestellung und Übersicht bieten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der GGVSEB und der GbV. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2022/2381 – Relevant für börsennotierte Gesellschaften: . Machen Sie sich als börsennotierte Gesellschaft bereits jetzt mit den künftigen Berichtspflichten vertraut, die sich aus der Richtlinie über die Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften ergeben. . . So werden börsennotierte Gesellschaften voraussichtlich ab 2025 verpflichtet sein, den zuständigen Behörden jährlich Angaben über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen vorzulegen. Bereiten Sie sich frühzeitig auf die mit den Berichtspflichten einhergehenden Anforderungen vor. . . Es handelt sich um eine neue Richtlinie auf EU-Ebene. Sollte diese Richtlinie nicht für Ihr Unternehmen einschlägig sein, geben Sie uns bitte Rückmeldung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 18299:2023-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zu den Themen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern wurden verschiedene Verordnungen veröffentlicht, welche in einer Maßnahme zusammengefasst wurden: . . => Richtlinie 2009/125/EG – Verordnung (EU) 2023/2533 – Haushaltswäschetrockner . Auf europäischer Ebene wurden neue Ökodesign-Anforderungen für Haushaltswäschetrockner festgelegt. Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2025. Im Gegenzug wird die bisherige Verordnung (EU) Nr. 932/2012 aufgehoben. . Die Anforderung in Bezug auf die Umgehung gilt bereits ab dem 12. Dezember 2023. . . HERSTELLER, INVERKEHRBRINGER, IMPORTEUR . Sie sind Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeuer von Haushaltswäschetrocknern? Dann machen Sie sich mit den neuen Ökodesign-Anforderungen vertraut und halten Sie die Anforderungen fristgerecht ein. . . Stellen Sie sicher, dass die technische Dokumentation für alle betroffenen Produkte den Anforderungen entspricht und die notwendigen Informationen für die Konformitätsbewertung enthält. . . Kommen Sie Ihren Informationspflichten u.a. in Bezug technische Informationen, Bedienungsanleitungen und auf frei zugänglichen Websites nach. . . Beachten Sie die Vorgaben in Bezug die Messmethoden und Berechnungen sowie die Umgehung und Software-Aktualisierung und halten Sie diese ein. . . REPARATEUR . Sie sind fachlich kompetenter Reparteur entsprechender Geräte? Dann machen Sie sich ebenfalls mit den Anforderungen vertraut und stellen Sie ggf. bei den Herstellern/Inverkehrbringern/Importeuren als fachlich kompetenter Reparateur einen Antrag, um Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen bzw. Ersatzteilen zu erhalten. . . VERWENDER . Für Verwender dieser Produkte ist die Verordnung „gut zu wissen“, insbesondere bzgl. der neuen Ökodesign-Anforderungen, z.B. in Bezug auf die Reparaturmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. . . . => Beachten Sie weiterhin: . Mit der Verordnung (EU) 2023/2533 werden Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrocknern festgelegt. . Die Verordnung (EU) 2023/826 (siehe Beitrag vom 15. Mai 2023) wird in diesem Zuge geändert. . . . => Verordnung (EU) 2017/1369 – Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern . Die bisherigen Vorgaben für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern wurden durch die Kommission vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüft. Als Ergebnis wurde die neue Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 erlassen, welche Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern regelt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2025. Die bisherige Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 wird im Gegenzug aufgehoben. . . Sie sind HERSTELLER, LIEFERANT oder HÄNDLER von Haushaltswäschetrocknern? Dann halten Sie fristgerecht die angepassten Anforderungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung (insbesondere Informationspflichten über Etiketten, Produktdatenblatt- und -datenbank, technische Unterlagen, Werbung/Werbematerial) ein. Beachten Sie insbesondere den erweiterten Anwendungsbereich der Verordnung. Führen Sie ggf. die Messungen und Berechnungen entsprechend der Vorgaben durch. . . Für VERWENDER dieser Produkte ist die neue Verordnung „gut zu wissen“, insbesondere bzgl. der neuen Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung. Nutzen Sie die Informationen, um Ihrer allgemeinen Pflicht zur Einsparung von Energie nachzukommen. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VStDÜV: . Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2021 Erklärungen der besonderen Verbrauchssteuern und der Luftverkehrssteuer an die Zollverwaltung elektronisch abgegeben werden müssen. . . Sehen die in den Anwendungsbereich der VStDÜV fallenden Gesetze bzw. Verordnungen andere Regelungen wie Schriftform oder Formlosigkeit vor, so kann für einen Zeitraum von drei Jahren ab Bekanntgabe des Beginns der elektronischen Datenübermittlung durch das Bundesministerium der Finanzen von diesen Regelungen Gebrauch gemacht werden. Nach Ablauf des Zeitraums kann die Erklärung anders als durch elektronische Übermittlung nur noch aufgrund eines stattgegebenen Antrags erfolgen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61496-1:2021-06;VDE 0113-201:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LV 52: . Die LV 52 ist eine Hilfestellung zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz und richtet sich vorrangig an die Arbeitsschutzbehörden. Sie gibt Hinweise zur Überwachung und Beratung. . . Stellen Sie in diesem Zusammenhang sicher, dass „psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ grundsätzlich Bestandteil Ihrer Gefährdungsbeurteilung sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die LASI-Veröffentlichung enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie dem Arbeitsschutzgesetz. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2016/1628: . Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 zur Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten wird durch die vorliegende Verordnung geändert. Insbesondere wurden weitere Motorenklassen in den Anwendungsbereich einbezogen und die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen umfassend überarbeitet und angepasst. . . Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen an die Überwachung einhalten und den damit verbundenen Pflichten (z.B. Berichterstattung und Übermittlung) fristgerecht nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 1000:2023-07: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TrinkwEGV: . Im Dezember 2023 ist die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung in Kraft getreten und damit der letzte Baustein für die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht. Die Verordnung richtet sich vorrangig an Wasserversorgungsunternehmen, in ihrer Rolle als Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlagen sowie an die zuständigen Wasserbehörden. . . Mit der Verordnung wird die Rechtsgrundlage für das neu eingeführte umfassende Risikomanagement für die Trinkwasserversorgung geschaffen. . . Als Betreiber von Trinkwassergewinnungsanlagen kommen Ihnen umfangreiche Pflichten in Bezug auf Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und die zugehörige Mitteilungsverpflichtung gegenüber den Behörden zu. . Folgende Verpflichtungen betreffen Sie als Betreiber einer Trinkwassergewinnungsanlage (siehe auch zugehörige Pflichten): . -> Bewertung und Bestimmung des Trinkwassereinzugsgebiets: u.a. Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets, Beschreibung der Entnahmestellen und der Flächennutzung, . -> Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung: Identifizierung von Gefährdungen anhand einer Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes sowie Priorisierung der Risiken, . -> Festlegen von zu untersuchenden Parametern, hierzu zählen bspw. chemische Parameter nach der Anlage 2 der TrinkwV und anschließende Festlegung eines Untersuchungsprogramms, das zudem Untersuchungsintervalle und Probenahmestellen festlegt. . . Diese zuvor genannten Verpflichtungen haben Sie als Betreiber zu dokumentieren und der zuständigen Behörde erstmalig bis zum 12. November 2025 elektronisch zu übermitteln. Nach der erstmaligen Dokumentation schließt sich eine regelmäßige Aktualisierung an. Diese ist erstmalig zum 12. Juli 2030 an die zuständige Behörde zu übermitteln und danach im 6-jährigen Rhythmus. . Für Trinkwassereinzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen, die erstmals nach dem 12. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden, ist die Dokumentation abweichend vom zuvor genannten Termin erst zum 12. Juli des Jahres zu erstellen und zu übermitteln, indem die nächste turnusmäßige Aktualisierung zu übermitteln ist. . . Auf Grund der umfangreichen Dokumentationspflichten beginnen Sie bereits frühzeitig mit der Datenerhebung und Erstellung von Gefährdungsanalysen und der Risikoabschätzung. Stellen Sie sicher, dass bis zum 12. November 2025 sämtliche erforderliche Daten an die zuständige Wasserbehörde elektronisch übermittelt werden. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AÜG: . Beachten Sie die in der Verordnung neu festgelegte Lohnuntergrenze. . Machen Sie sich mit den weiteren Voraussetzungen zum Anspruch auf das Mindeststundengehalt und den Regelungen zum Arbeitszeitguthaben vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 2719:2021-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LAGA-Mitteilung 18: . Mit der Neufassung der LAGA M18 wurde in wesentlichen Teilen den aktuellen Entwicklungen zu Covid-19 und den damit anfallenden infektiösen Abfällen Rechnung getragen. Beachten Sie hier insbesondere den ergänzenden Abschnitt zum Abfallschlüssel 180103*. . . Ferner erhalten Sie durch die Ausweitung von Kapitel 2.2 nun detailliertere Informationen und Handlungsanleitungen zum Umgang mit Verpackungen, Elektroaltgeräten, Batterien und Akkumulatoren, Speiseabfällen und sonstigen Abfällen. Nutzen Sie die LAGA Mitteilung als Handlungshilfe und Nachschlagewerk bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen der Gesundheitsbranche. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: CO2KostAufG: . Das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz wurde veröffentlicht und regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. . . Sie sind Lieferant von Brennstoffen oder Wärme? Dann ergeben sich für Sie neue Informationspflichten im Rahmen der Abrechnung. Stellen Sie sicher, dass Sie den festgelegten Mitteilungspflichten entsprechend nachkommen. . . Sie sind Mieter eines Nichtwohngebäudes und versorgen sich selbst mit Wärme und Warmwasser? In diesem Fall ist Ihr Vermieter verpflichtet, Ihnen 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten. Sofern für Sie zutreffend, stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Erstattungsanspruch fristgerecht gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen, um von diesem Erstattungsanspruch zu profitieren. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass der Verbrauch für die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser in einigen Fällen separat durch Messeinrichtungen erfasst und ggü. dem Vermieter nachgewiesen werden muss. . . Sie sind Vermieter von Gebäuden? Stellen Sie in diesem Fall sicher, dass Sie den Anforderungen in Bezug auf die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten fristgerecht nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Gebühr . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ISO 22163:2023-07: . Nehmen Sie die neue Norm zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: WPG: . Mit dem neuen Wärmeplanungsgesetz werden die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen. . . Sie sind Betreiber eines Wärmenetzes? Dann stellen Sie sicher, dass Sie bei bestehenden und neuen Wärmenetzen die Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz sowie den Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge fristgerecht einhalten. Die vollständige Klimaneutralität im Wärmenetz ist bis zum Jahr 2045 zu erreichen. Beantragen Sie ggf. eine entsprechende Fristverlängerung bzw. bestätigen Sie ggf. der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen. . Bis zum 31. Dezember 2026 ist ein Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen, zu veröffentlichen und bei der Behörde einzureichen sowie spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Beachten Sie hierbei die Wärmeplanungen der Länder. . . Beachten Sie als Kunde, der an ein Wärmenetz angeschlossen ist, dass Sie vom Wärmenetzbetreiber einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an Wärmenetze verlangen können. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen an das Wärmenetz besteht das Recht, sich von dem Wärmenetz abzukoppeln, um sich mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus zu versorgen. . . Für Behörden des Bundes und der Länder, Betreiber von Energieversorgungs- und Wärmenetzen, von Messstellen im Sinne des EnWG oder Messstellenbetriebsgesetzes, eines Energieversorgungsunternehmens, Schornsteinfeger sowie ggf. weitere Beteiligte (z.B. Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie gasförmigen Energieträgern und Großverbraucher) bestehen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der Wärmeplanung. Kommen Sie diesen entsprechend nach. . . Legen Sie als Betreiber eines Wärmenetzes oder Gasverteilernetzes ggf. einen Vorschlag zur Versorgung eines geplanten Teilgebiets mittels eine Wärmenetzes oder eines Wasserstoffnetzes vor. Halten Sie als Betreiber eines Gasverteilernetzes die Mitteilungspflichten bei Änderungen des Verteilernetzes ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Vollzugshinw. Abfallarten Spiegeleintrag Bbg: . Sind Sie sich bei der Einstufung eines (neuen) Abfalls, für den Spiegeleinträge existieren, nicht sicher, ob es sich um einen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt, nutzen Sie das in Abschnitt 3 dargestellte Ablaufschema zur Abfalleinstufung. Beachten Sie, dass Sie als Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer für die Falschdeklaration eines Abfalls haften. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StrlSchG: . Halten Sie die neuen Anzeige- und Mitteilungspflichten ein. . . => Mitteilungspflicht – Aufgabe oder Änderung angemeldeter Radon-Arbeitsplätze [§ 131a] . Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen: . -> die Aufgabe des Arbeitsplatzes, . -> Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung zu erbringen, . -> Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Exposition ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann. . . => Genehmigungsmanagement – Anzeige von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung [§ 17] . Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen: . -> eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird, . -> einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, . -> eine Laseranlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, oder . -> eine bauartzugelassene Vollschutzanlage. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen für Schiffsführer (§ 1.02 Nr. 1) vertraut. Nach der Neufassung gelten u.a. neue Vorgaben für den Schiffsführer bei Streckenabschnitten mit besonderen Risiken. . . Stellen Sie als Schiffsführer des Weiteren sicher, dass sich alle unter § 1.10 genannten Urkunden und Unterlagen an Bord befinden. Nach der gesetzlichen Änderung ist es für alle unter Nr. 1 genannten Dokumente auch möglich, diese in elektronischer Form vorzuhalten, wenn die dort genannten Anforderungen erfüllt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKGAusfV SH: . Die neue Landesverordnung konkretisiert die Anforderungen des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein in Bezug auf die Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand. . . Stellen Sie als Gebäudeeigentümer sicher, dass Sie Ihren Nachweis- und Anzeigepflichten im Zusammenhang mit dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau der Heizungsanlage, der Erfüllung der Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien sowie dem Entfall der Nutzungspflicht fristgerecht nachkommen. Beachten Sie dabei die konkretisierten Anforderungen dieser vorliegenden Verordnung, z.B. verpflichtend anzuwendende Formulare, verpflichtende Unterlagen und Nachweise, Einbeziehung von Energieberatern. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDI 6023 Blatt 1:2023-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MinStG: . Zur Umsetzung der europäischen Mindeststeuerrichtlinie ist in Deutschland das Mindeststeuergesetz in Kraft getreten. Es sieht ein Mindestbesteuerungssystem vor und gilt für Unternehmensgruppen, bei denen in den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaften in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre ein weltweiter Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR ausgewiesen ist. . . Sind Sie betroffen? Dann beachten Sie, dass die im Inland belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe den Regelungen des Mindeststeuergesetzes unterliegen. . . Reichen Sie beim örtlichen Finanzamt eine Mindestbesteuerungserklärung ein. . Versteuern Sie als in Deutschland ansässige oberste Muttergesellschaft den Steuererhöhungsbetrag. Beachten Sie zudem, dass die Sekundärergänzungssteuer greift, wenn die Niedrigbesteuerung nicht oder nicht vollständig durch die Primärergänzungssteuer ausgeglichen werden kann. . Die steuerlichen Pflichten müssen nicht von jeder in Deutschland belegenen Geschäftseinheit gesondert erfüllt werden. Deutsche Geschäftseinheiten werden nach dem Steuerrecht als Mindeststeuergruppen behandelt. . Primärergänzungssteuer, Sekundärergänzungssteuer und nationale Ergänzungssteuer von Geschäftseinheiten werden dem Gruppenträger dieser Mindeststeuergruppe zugerechnet, der somit alleine der Mindeststeuerlast unterliegt. . . Zeigen Sie als Gruppenträger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Stellung als Gruppenträger elektronisch an. . . Reichen Sie als steuerpflichtige Geschäftseinheit einen Mindeststeuerbericht beim BZSt ein. Die Pflicht entfällt, wenn eine oberste Muttergesellschaft einen entsprechenden Bericht in ihrem Belegenheitsstaat abgegeben hat und der Belegenheitssaat den Bericht im automatischen Informationsaustausch Deutschland zur Verfügung stellt. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2008/68/EG: . Überprüfen Sie, ob Sie von den nationalen Ausnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder mit der Eisenbahn profitieren können. Beachten Sie, dass es sich lediglich um nationale Ausnahmen handelt, die für Deutschland gelten. Berücksichtigen Sie die jeweilige Geltungsdauer. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StrlSchV: . Für Hersteller: Stellen Sie für Ihre Vollschutzanlagen-Produkte sicher, dass die Anforderungen zur Erteilung der Bauartzulassung eingehalten sind. . . Für Verwender: Liegen Ihnen die Dokumentationen zur Bauartzulassung Ihrer Vollschutzanlagen vor? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/fo8q . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEGV HB: . Die neue Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen wurde veröffentlicht. Für Bauherren und Gebäudeeigentümer ergeben sich im Rahmen des Baus, der Änderung, des Ausbaus und der Erweiterung von Gebäuden neue Nachweispflichten. . . Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation, der Erfüllungserklärung und der Vorlage der Unterlagen fristgerecht nachkommen. Beauftragen Sie – sofern für Ihre Baumaßnahme zutreffend – einen Sachverständigen mit der Prüfung und Überwachung der Bauausführung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TierHaltKennzG: . keine Maßnahme, da kein Kunde verknüpft . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HmbKliSchG: . Das Hamburgische Klimaschutzgesetz wird umfangreich angepasst und fortentwickelt. . . Sie sind Eigentümer / Bauherr von Gebäuden? Dann beachten Sie insbesondere folgende Änderungen und stellen Sie die Einhaltung der Anforderungen sicher: . -> Verbot des Neuanschlusses von fest installierten Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme über 1,5 kW Leistung pro Nutzungseinheit. Sofern eine Ausnahme in Anspruch genommen werden kann, sind entsprechende Nachweise anzufertigen und aufzubewahren. . -> Vor der Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen oder von Bauelementen zur mechanischen Kühlung von bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden muss eine Prüfung von baulichen Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz erfolgen. Mechanische Kühlung ist nur zulässig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes oder der Räume nicht durch bautechnische oder andere geeignete Maßnahmen auf wirtschaftlich vertretbare Weise erreicht werden kann. Ein Nachweis der Prüfung ist durch eine fachkundige Person zu erbringen und aufzubewahren. . -> Bei zu errichtenden Gebäuden ist dauerhaft sicherzustellen, dass Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen errichtet und betrieben werden. Die Pflicht gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines bestehenden Gebäudes. . -> Bei Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2027 liegt, sind darüber hinaus zu errichtende Dächer dauerhaft, struktur- und artenreich und mindestens extensiv zu begrünen. Dies gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2027 begonnen wurden. . -> Beim Neubau einer für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie geeigneten offenen Stellplatzanlage mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2024 sind über den für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen Photovoltaikanlagen zu installieren. Einem Neubau steht der Ausbau gleich, sofern hierdurch eine neue zur Solarnutzung geeignete Stellplatzfläche mit mehr als 35 Stellplätzen entsteht. . -> Einhaltung der Anforderungen an die Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung. . . Sie sind Wärmeversorger / -netzbetreiber? Dann machen Sie sich mit den angepassten Anforderungen an Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne vertraut und legen Sie den Plan spätestens bis zum 31. Dezember 2026 der zuständigen Behörde vor. Kommen Sie Ihren Informations- und Auskunftspflichten nach. . . Sofern für Sie zutreffend, nehmen Sie die Anforderungen für öffentliche Gebäude und die CO2-neutrale Verwaltung zur Kenntnis und halten Sie die Anforderungen (z.B. Anforderungen an Gebäude und deren Modernisierung, Photovoltaikpflicht, Beschaffung von Fahrzeugen) ein. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61000-6-4:2020-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BetrSichV: . Beachten Sie die Änderungen des Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12. Von der Änderung betroffen sind Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern (Nr. 7.10), sowie Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (Nr. 7.13). Die Prüfzuständigkeit der ZÜS und der bP für Nr. 7.10 und Nr. 7.13 ergibt sich jeweils aus Nr. 6 Tabelle 3, 4. . . Folgende Höchstristen gelten für Prüfintervalle von Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern: . -> Innere Prüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . -> Festigkeitsprüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . . Folgende Höchstfristen gelten für Prüfintervalle für Fahrzeugbehälter körnige oder staubförmige Güter: . -> Äußere Prüfung: alle 2 Jahre durch ZÜS . -> Innere Prüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . . Folgende Höchstfristen gelten für Prüfintervalle für Fahrzeugbehälter für flüssige Güter: . -> Äußere Prüfung: alle 2 Jahre durch ZÜS . -> Innere Prüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . -> Festigkeitsprüfung: alle 10 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AMR 13.2: . Die Neufassung der AMR 13.2 gibt den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin wieder. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die in der AMR beschriebenen Belastungsarten haben Sie als Arbeitgeber mit einem Beurteilungsverfahren, dem das vierstufige Risikokonzept dieser AMR (siehe Abschnitt 2.1 und Anhang) zugrunde liegt, zu prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen ausüben. Bei Einhaltung der AMR können Sie als Arbeitgeber davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen aus der ArbMedVV einzuhalten. . . Beachten Sie ferner, dass Sie für Tätigkeiten ab dem Risikobereich 3 (Belastungshöhe „wesentlich erhöht“) eine Angebotsvorsorge anzubieten haben. Liegt nach fachkundiger Beratung oder nach Durchführung eines Grobscreenings (siehe Abschnitt 4.1) offenkundig keine wesentlich erhöhte oder hohe körperliche Belastung vor, ist eine weitere Prüfung nach dieser AMR nicht notwendig. Beschäftigten muss Wunschvorsorge ermöglicht werden, da körperliche Überbeanspruchung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. . . Im Zusammenhang mit dieser AMR wurde ebenfalls die DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen“ neu gefasst und an den neusten Stand angepasst (siehe Beitrag DGUV Information 208-033). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-1:2022-12 . DIN EN IEC 61557-2:2022-12 . DIN EN IEC 61557-3:2022-12 . DIN EN IEC 61557-4:2022-12 . DIN EN IEC 61557-5:2022-12 . DIN EN IEC 61557-6:2022-12 . DIN EN IEC 61557-7:2022-12 . DIN EN IEC 61557-11:2022-12: . Nehmen Sie die Neufassungen zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiTrV: . Die Energiesicherungstransportverordnung wird geändert mit dem Ziel, die bundesweite Vorhaltung von Schienenwegkapazität auf Standorte und/oder Regionen zu begrenzen, in denen tatsächlich ein Versorgungsengpass zu befürchten ist. . . Sie sind Betreiber einer Eisenbahnanlage oder Serviceeinrichtung bzw. Zugangsberechtigter (u.a. Eisenbahnverkehrsunternehmen, Verlader, Spediteur, Unternehmen des kombinierten Verkehrs) und sind in dem vorrangigen schienengebundenen Transport eingebunden? . Dann beachten Sie, dass eine vorrangige Zuweisung und Disposition von Energieträgertransporten nun einer vorherigen Feststellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bedarf, dass an dem fraglichen Standort oder in der fraglichen Region ein drohender Versorgungsengpass zu befürchten ist. Zudem wurde das Energiekorridor-Netz in der Anlage durch eine Liste der priorisierungsfähigen Energieträger ersetzt. . . Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit dem vorrangigen schienengebundenen Transport einhalten. . . Halten Sie als Betreiber von Schienenwegen die Anforderungen im Zusammenhang mit Entgelten für Anträge mit betrieblichem Vorrang außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und nach dieser Verordnung ein. . . Als Unternehmen, das Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen möchte, ist die Änderung eher „gut zu wissen“. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BauO Bln: . Bezogen auf die Rechtsänderungen zur Bauordnung für Berlin gilt es Folgendes umzusetzen: . . Überprüfen Sie Ihre Vorhaben mit Wärmepumpen bezüglich Höhe und Länge. Stellen Sie sicher, dass diese inklusive Fundament und Einhausungen die Maximalmaße von 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge je Grundstücksgrenze nicht überschreiten. . . In Gewerbe- und Industriegebieten sowie außerhalb dieser können nun Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 Metern errichtet werden. Planen Sie entsprechende Bauvorhaben unter Beachtung dieser neuen Höchstgrenze. . . Einhaltung Begrünungspflicht: Nicht überbaute Flächen auf bebauten Grundstücken müssen wasseraufnahmefähig gehalten oder hergestellt und begrünt oder bepflanzt werden, es sei denn, es bestehen andere zulässige Verwendungen. Falls Sie Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad und einer Fläche über 100 Quadratmetern bauen wollen, prüfen und planen Sie eine Dachbegrünung, sofern keine anderen Nutzungserfordernisse vorliegen. . . Achten Sie in Ihrem Vorhaben auf die Einhaltung der festgelegten Abstände für Solaranlagen, Dachflächenfenster und ähnliche Aufbauten in Bezug auf Brandwände. . . Wohnungsbesitzer: Statten Sie jede Wohnung mit einem eigenen Kaltwasserzähler aus. Für bestehende Wohnungen gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2030, um diese Nachrüstung vorzunehmen. . . Für neue Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen planen Sie mindestens die Hälfte der Wohnungen barrierefrei. Ab 2025 erhöht sich dieser Anteil auf drei Viertel. . . Barrierefreie Toilettenräume in Verkaufsstätten: Stellen Sie sicher, dass Verkaufsstätten mit mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche über einen barrierefreien Toilettenraum für die Kundschaft verfügen. . . Berücksichtigung veränderter Vorschriften für verfahrensfreie Bauvorhaben: Nehmen Sie Kenntnis von den erhöhten Größen- und Höhengrenzen für Wandflächen, Dachaufbauten und Antennen. Beachten Sie die neuen Bestimmungen für Ladestationen für Elektromobilität. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 60068-2-64:2020-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie den Stand der Technik weiterhin ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 214-089: . Nutzen Sie die neuen DGUV Informationen u.a. für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterweisung der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb. Sie enthält grundsätzlich keine neuen Pflichten, erläutert aber detailliert mögliche Gefährdungen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 910: . Der Eintrag zu Trichlorethen wird geändert. . Passen Sie Ihr risikobezogenes Maßnahmenkonzept hinsichtlich der geänderten Grenzwerte an. Haben sich Ihre spezifischen Risikobereiche geändert, so dass ggf. zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind? . . Sorgen Sie ggf. dafür, dass die Expositionen Ihrer Beschäftigten maximal im Bereich des „mittleren Risikos“ liegen. Ergreifen Sie hierzu Maßnahmen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 unter Pkt. 5 der TRGS 910. . . Dokumentieren Sie auch die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. . . Hintergrund . Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert bekanntgegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen (siehe GefStoffV). . . Im Risikokonzept resultieren aus Akzeptanz- und Toleranzrisiko drei Risikobereiche: . -> Bereich niedrigen Risikos (die Expositionen liegen unterhalb der Akzeptanzkonzentration) . -> Bereich mittleren Risikos (die Expositionen liegen zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration) . -> Bereich hohen Risikos (die Expositionen liegen oberhalb der Toleranzkonzentration) . . Ziel des Risikokonzeptes ist es, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. Der Arbeitgeber muss nach diesem Konzept eine Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen vornehmen. Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz und damit das Risiko ist, desto dringlicher ist die Notwendigkeit zusätzlicher betrieblicher Risikominderungsmaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-2:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 649/2012: . Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1656 wurde der Anhang I Teil 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 um Einträge zu bestimmten Chemikalien ergänzt bzw. geändert. . . Prüfen Sie (siehe Beitrag oder Link der Quelle zu diesem Beitrag), ob Ihre Produkte betroffen sind. Berücksichtigen Sie ggf. die neuen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr Ihrer betroffenen Stoffe. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 31. BImSchV: . Die 31. BImSchV wurde neu gefasst, um insbesondere die luftseitigen Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerungen umzusetzen. . . Sie betreiben Anlagen, die aufgrund der Tätigkeiten sowie der Schwellenwerte in den Anwendungsbereich der 31. BImSchV fallen? Dann beachten Sie insbesondere die neuen Anforderungen und kommen Sie Ihren Pflichten fristgerecht nach. . . -> Die Grenzwerte werden angepasst und teilweise verschärft. Prüfen Sie, ob sich für Ihre Anlage Änderungen ergeben und stellen Sie sicher, dass Sie die Grenzwerte einhalten. . . -> Stellen Sie sicher, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz von einer Überwachungsstelle oder einem Sachverständigen zu folgenden Zeitpunkten festgestellt wird: . –> bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr und . –> bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr. . -> Setzen Sie für die Durchführung der Charakterisierung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittelein- und -ausgänge geeignetes Personal mit ausreichendem Fachwissen ein und halten Sie die Qualitätsanforderungen an Lösungsmittelbilanzen ein. . . -> Beachten Sie bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung fortschrittlicher Trocknungs-/Aushärteverfahren bei Beschichtungsprozessen und kommen Sie den Anforderungen, sofern für Ihre Anlage relevant, nach. . . -> Machen Sie sich mit den Anforderungen für IED-Anlagen vertraut und halten Sie diese, sofern diese für Ihre Anlage relevant sind, ein: . –> Anwendung fortschrittlicher Verfahren zur Bereitstellung und Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen (beispielhafte Auflistung solcher Techniken in Anhang VII) . –> Bei Anlagen nach den Nummern 6.7 (Behandlung von Oberflächen) oder 6.10 (Konservierung von Holz) der IED-Richtlinie sind die Emissionen an organischen Stoffen im gefassten Abgas jährlich zu ermitteln. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich. Bei der Anwendung von thermisch-oxidativen Abgasbehandlungsverfahren ist die Brennkammertemperatur zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Funktion kontinuierlich zu erfassen und aufzuzeichnen sowie zu überwachen. . –> Bei Anlagen nach Nummer 6.7 (Behandlung von Oberflächen) der IED-Richtlinie, die im Beschichtungsprozess von Textilien, Folien und Papier N,N-Dimethylformamid (DMF) verwenden, ist die Emission dieses Stoffes wiederkehrend alle drei Monate im Abgas zu messen. . –> Für IED-Anlagen, für die in Anhang III ein Gesamtemissionsgrenzwert aufgeführt ist, ist ein Reduzierungsplan nicht anzuwenden. . . -> Beachten Sie die Übergangsvorschriften: . Die Vorschriften gelten . –> für bestehende Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 4. Dezember 2023 und . –> für bestehende Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU ab dem 9. Dezember 2024. . –> für alle bestehenden Anlagen, die nicht in den zuvor genannten Anwendungsbereich fallen, ab dem 16. Januar 2029. . Jedoch: § 6 Absatz 5 Nummer 2 (Regelung, dass bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten Kalenderjahr die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz durch eine Überwachungsstelle oder einen Sachverständigen festzustellen ist) geht der zuvor genannten Regelung vor und ist daher für bestehende Anlagen einzuhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SüwVOAbw NRW: . Beachten Sie die neu geregelten Anforderungen an die Überprüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit in Wasserschutzgebieten: Wird durch Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes festgestellt, dass Ausschwemmungen oder Ausspülungen von z.B. Erden oder Fremdstoffen auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, ist der Grundstückseigentümer aufgefordert, unverzüglich seine Einleitung auf Zustand und Funktion überprüfen zu lassen. Gleiches gilt im Falle von Absackungen im Grundstücksbereich oder bei mehreren Verstopfungen des Kanals binnen kürzester Zeit. . . Ferner endet am 31. Dezember 2020 die Prüffrist für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die der Fortleitung industriellen/gewerblichen Abwassers dienen. Ebenso endet die Prüffrist für bestehende Abwasserleitungen, für die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind (§ 8 Absatz 2 und 3). . Beide Prüffristen auf Zustand und Funktionsfähigkeit bestanden auch schon vor der gesetzlichen Änderung. Stellen Sie aufgrund des nahenden Endes der Prüffrist sicher, dass Sie alle betroffenen Leitungen nachweislich geprüft haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Siehe DGUV Information 214-089
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FV-NE: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-3:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/1369 – Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets: . siehe Maßnahme zur Ökodesign-RL 2009/125/EG . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbStättV: . Der Ausschuss für Arbeitsstätten gibt seine Erkenntnisse zur Neufassung des Begriffs „Arbeitsplatz“ bekannt. . Nach Definition in der Arbeitsstättenverordnung von 2016 sind Arbeitsplätze „Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“. Dies gilt unabhängig von der Dauer oder Häufigkeit der Nutzung. . . Bis dahin galt die Auslegung des Arbeitsplatzbegriffs von 2004 und die damit verbundene Anwendung der Arbeitsstättenrichtlinien, dass diese nur für Arbeitsplätze angewendet wurde, wenn Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr dort tätig wurden. Aufgrund einer Übergangsbestimmung in der ArbStättV ist für Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) solange der von 2004 gültige Arbeitsplatzbegriff anzuwenden, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten dies überprüft hat und bekannt gibt, dass der ab 2016 gültige (zeitlich unbeschränkte) Arbeitsplatzbegriff gilt. . . Dieser Aufgabe ist der Ausschuss nachgekommen und hat im Dezember 2023 bekannt gemacht, dass für die ASR der ab 2016 gültige Arbeitsplatzbegriff gilt – mit Ausnahme der folgenden ASR: . -> ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, . -> ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“, . -> ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ sowie . -> ASR A4.1 „Sanitärräume“. . . Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, dass für die vier vorgenannten ASR der Arbeitsplatzbegriff mit der zeitlichen Einschränkung gilt. Arbeitsplätze, die weniger als zwei Stunden täglich oder an weniger als 30 Tagen im Jahr von den Beschäftigten genutzt werden, fallen somit nicht unter die vier genannten ASR. . Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für alle anderen ASR der Arbeitsplatzbegriff ohne räumliche oder zeitliche Einschränkung gilt. . . Überprüfen Sie daher Ihre Gefährdungsbeurteilungen zu den einzelnen Arbeitsplätzen und stellen Sie sicher, dass die dortigen Arbeitsplätze den Anforderungen der jeweiligen ASR entsprechen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BauO NRW: . Betreiben Sie Unterkünfte nur mit . -> einer Baugenehmigung (Nutzungsart) . -> Nachweisen zu durchgeführten Brandverhütungsschauen . -> Einhaltung der Hygienemaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Prüfpflicht . . Feedback . Lässt unser Beitrag bei Ihnen noch Fragen offen? Geben Sie uns bitte Ihr Feedback! Melden Sie sich gerne per E-Mail über die Adresse feedback@eco-compliance.de oder unter der Telefonnummer 02364 89899 10 bei uns.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 201-010: . Die DGUV Information zur Verwendung von Arbeitsplattformnetzen wurde überarbeitet und neu strukturiert. Nutzen Sie diese Information als Hilfe bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung, wenn Sie z.B. Arbeitsplattformnetze als Arbeitsplätze und Verkehrswege an hochgelegen Arbeitsplätzen verwenden. Beachten Sie hierbei, dass zusätzliche körperliche Belastungen durch den Netzdurchhang auftreten und berücksichtigen Sie dieses entsprechend in der Gefährdungsbeurteilung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene wie der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/QpAq . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-4:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100-520 Beiblatt 2:2023-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LobbyRG: . Durch die Novellierung des Lobbyregistergesetzes wurden die Pflichten der Interessenvertreter erweitert. . . Beachten Sie als Interessenvertreter, dass eine eintragungspflichtige Interessenvertretung ab dem 1. März 2024 schon dann vorliegt, wenn Kontakt zu den Mitarbeitern des Deutschen Bundestages oder zu Referatsleitern im Ministerium des Bundes zum Zwecke der Interessenvertretung aufgenommen wird. . . Ergänzen Sie im Lobbyregister die Angaben zum Vorhabenbereich sowie zu Ihren Tätigkeiten um Ausführungen hinsichtlich des konkret betroffenen Gesetzgebungsverfahrens unter Angabe der konkreten Entwürfe, auf die sich ihre Einflussnahme bezieht. Führen Sie alle an die Mandats- und Amtsträger übergebenen grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten ausdrücklich auf und stellen Sie diese bereit. . . Geben Sie neben der Identität der hinter der Interessenvertretung stehenden Auftraggeber zudem das konkrete Gesetzgebungsverfahren an, auf das sich die beauftragte Interessenvertretung richtet. . Machen Sie gegebenenfalls neben der beauftragten Interessenvertretung auch Angaben zu den eingesetzten Beschäftigten sowie zu Unterauftragnehmern und Nachunternehmern. . Geben Sie auch die von dem Auftraggeber je Auftrag erhaltenen Finanzmittel bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50.000 Euro an. . . Beachten Sie des Weiteren, dass alle Angaben nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Lobbyregistergesetzes unverzüglich eingetragen werden müssen . . . Legen Sie Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an den Gesamteinnahmen dar. . . Angegeben werden müssen auch die Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand, die bereits ab 10.000 EUR, jedoch auch nur dann, wenn sie den primären Unternehmens- und Organisationszweck betreffen. . . Als Interessenvertreter sind Sie ab dem 1. März 2024 verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Registerangaben beim Eintrag bzw. der jährlichen Aktualisierung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: . Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen mit Verwendung der FCM-Stoffe Nr. 236, 398, 1075, 1076 und 1077 betroffen sind. Falls ja, halten Sie die neuen Bedingungen (einschließlich der Migrationsgrenzwerte des aktuellen Anhangs II) ein, oder stoppen Sie die Produktion und das Inverkehrbringen der betroffenen Produkte bis zum 23. September 2022. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AU-Geräte Kalibrierrichtlinie – Neufassung: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/S8Qq .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-5:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StTbV: . Um die Polizeidienststellen der Bundesländer bei der Begleitung von Groß- und Schwertransporten zu entlasten, hat das Bundesverkehrsministerium die vorliegende Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung erlassen. Die Verordnung ermöglicht die Übergabe von Anordnungsbefugnissen an private Transportbegleitunternehmen. . . Als Unternehmen, das Großraum- und Schwertransporte durchführt, nehmen Sie die Regelung der neuen Verordnung zur Kenntnis, dass zukünftig auch durch private Unternehmen der Transport im öffentlichen Straßenverkehr geregelt werden kann. . . Sind sie ein Transportbegleitunternehmen? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllen sowie Ihre Transportbegleiter über die fachlichen Eignungen verfügen. Beachten Sie, dass eine Übertragung für längstens fünf Jahre gilt und auf Antrag verlängert werden kann, wenn die zuvor genannten Anforderungen erfüllt werden. . Stellen Sie ferner sicher, dass bei der Begleitung des Transports die Anforderungen an das Begleitfahrzeug (z.B. Wechselverkehrszeichenanlage) und an die Transportbegleiter (z.B. Mitführen des Ausbildungsnachweises) eingehalten werden und die Mitteilungen an die Polizei zu Durchfahrtszeiten zu den erforderlichen Zeitpunkten erfolgen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EltBauVO Srl: . Für Unternehmen im Saarland, Elektrofachkräfte, Instandhaltungsteams und Facility Manager ist es entscheidend, die Neufassung der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen genau zu beachten. Diese aktualisierten Vorgaben betreffen die sichere Unterbringung von Transformatoren, Schaltanlagen, festen Stromerzeugern und Batteriesystemen. . . Beachten Sie und setzen Sie die zusätzlichen Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme um: . -> Raumabschließende Bauteile müssen feuerhemmend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses entsprechen. . -> Gewährleisten Sie den sicheren Betrieb der Energiespeichersysteme durch geeignete Beheizung oder Kühlung bei Bedarf. . -> Stellen Sie sicher, dass die Betriebsräume entraucht werden können. . -> Rüsten Sie Betriebsräume mit einer selbsttätigen Löschanlage aus, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme mehr als 100 Kilowattstunden beträgt. . -> Türen müssen selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile entsprechen. . -> Bringen Sie an den Türen ein Schild „Batterieraum“ an. . . Stellen Sie für neue elektrische Betriebsräume sicher, dass die Anforderungen der aktuellen EltBauVO Srl eingehalten werden – prüfen Sie auch, inwiefern Maßnahmen für bestehende Betriebsräume sinnvoll sind. Stellen Sie insbesondere sicher, dass . -> elektrische Anlagen separat in eigenen Betriebsräumen untergebracht sind. . -> Betriebsräume leicht und sicher erreichbar sind, ohne durch notwendige Treppenräume zu führen. . -> Rettungswege in Betriebsräumen nicht länger als 35 Meter sind. . -> Betriebsräume ausreichend groß und hoch sind für ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung. . -> eine effektive Belüftung in elektrischen Betriebsräumen gewährleistet ist. . -> Fremde Leitungen und Einrichtungen in Betriebsräumen vermieden werden, außer für Sicherheitsstromversorgungen. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ERechV: . Beachten Sie die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen im Saarland. . Verwenden Sie für die Rechnungsausstellung den Datenaustauschstandard XRechnung und informieren Sie sich über die erforderlichen Angaben einer elektronischen Rechnung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UrhG: . Beachten Sie die ab 1. August 2021 geltenden Neuregelungen über Nutzungserlaubnisse für das Text und Data Mining. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-033: . Nutzen Sie die neu gefasste DGUV Information als Handlungshilfe um Muskel-Skelett-Belastungen zu erkennen, zu beurteilen und falls erforderlich Maßnahmen einzuleiten. . . Hierzu stehen Ihnen im Anhang eine Mustervorlage für eine orientierende Gefährdungsbeurteilung sowie eine Tabelle mit Verfahren zur vertiefenden Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. . . Im Zusammenhang mit dieser DGUV Information wurde ebenfalls die AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“ neu gefasst und an den neuesten Stand angepasst (siehe Beitrag AMR 13.2). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-6:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2016/797: . Im Zusammenhang mit den technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) wurden diverse Änderungen vorgenommen. Prüfen Sie ggf. Ihren individuellen Handlungsbedarf und halten Sie die Anforderungen ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/573: . Die neue EU-F-Gase-Verordnung verschärft die Regulierungen für fluorierte Treibhausgase, um die Emissionen dieser starken Treibhausgase zu reduzieren und die Klimaziele der EU zu unterstützen. Um den neuen Anforderungen der EU-F-Gase-Verordnung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, ein umfassendes F-Gase-Kataster für Ihr Unternehmen zu erstellen. Dieses Kataster sollte alle fluorierten Treibhausgase (F-Gase) erfassen, die in Ihren Anlagen und Geräten verwendet werden, und das jeweilige CO2-Äquivalent basierend auf dem Globalen Erwärmungspotenzial (GWP) der Gase angeben. Ein solches Kataster erleichtert die Ermittlung relevanter Prüfpflichten und die Dokumentation der Einhaltung wesentlicher weiterer Pflichten (z.B. Beachtung von Verboten und Verwendungsbeschränkungen, Pflicht zur Installation von Leckage-Erkennungssystemen). . . Stellen Sie sicher, dass die auf Basis des F-Gase-Katasters ermittelten und vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen sowie die Kontrollen von Leckage-Erkennungssystemen nur von zertifiziertem Fachpersonal und Unternehmen durchgeführt werden. . . Die Einhaltung von Verwendungsverboten und -beschränkungen für bestimmte F-Gase ist ein weiterer wesentlicher Aspekt (berücksichtigen Sie dabei auch die Verbote für die aufgeführten Kältemittel der Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen). Achten Sie darauf, dass für die Wartung und Reparatur Ihrer Anlagen nur zugelassene Gase verwendet werden und dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Emissionsreduzierung getroffen werden. . . Halten Sie die Pflicht zur Nachrüstung bzw. Installation von Leckage-Erkennungssystemen ein für . -> Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr oder 100 kg oder mehr der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase enthalten; . -> Organic-Rankine-Kreisläufe und elektrische Schaltanlagen, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten und ab dem 1. Januar 2017 installiert wurden. . . Auch ist sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Rückgewinnung und Zerstörung von F-Gasen bei der Außerbetriebnahme von Anlagen nur von qualifiziertem und zertifiziertem Personal durchgeführt werden. . . . => Hersteller, Inverkehrbringer, Händler, Lieferanten . Halten Sie die Verbote für das Inverkehrbringen, der in Anhang IV EU-F-Gase-Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, ein. Beachten Sie, dass die Verbote nach der Art oder dem Treibhauspotenzial des enthaltenen Gases differenziert sind. . . Kennzeichnen Sie klar und dauerhaft Ihre Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder benötigen. Machen Sie dabei spätestens ab 1. Januar 2025 auch Angaben zu Art, Menge, chemischer Bezeichnung, Treibhauspotenzial der Gase und bei Bedarf zu hermetisch geschlossenen Systemen oder spezifischen Leckageraten. . . Weisen Sie als Inverkehrbringer von fluorierten Treibhausgasen mit Konformitätserklärungen nach, dass Trifluormethan umweltgerecht zerstört oder zurückgewonnen wurde. . . Führen Sie als Lieferant von fluorierten Treibhausgasen Aufzeichnungen über Käufer und erworbene Mengen, einschließlich der Zertifikatsnummer jedes Käufers. . . Produzieren Sie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) nur mit Produktionsrechten von der europäischen Kommission innerhalb der Ihnen zugewiesenen Quoten. Verwalten Sie Ihre Produktionsrechte und Quoten künftig im F-Gas-Portal. Stellen Sie dafür einen rechtssicheren Zugang sicher, sobald das Portal verfügbar ist (voraussichtlich Anfang 2025). . . . => Verbotene Kältemittel gemäß Verordnung (EU) 2024/590 dürfen weder produziert, in Verkehr gebracht oder verwendet werden (s. Liste der verbotenen Kältemittel und Halone im Beitragstext). .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FwDV 10: . Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 wurde neu gefasst und den Bundesländern zur Einführung empfohlen. Überprüfen Sie, ob sich die für Ihr Bundesland gültige Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 sich geändert hat und sich hieraus ein Handlungsbedarf ableitet. Die Einführung in den einzelnen Bundesländern erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten und kann mit individuellen inhaltlichen Änderungen verbunden sein. Die von den einzelnen Bundesländern veröffentlichten gültigen Fassungen können Sie in unserer Rechtsdatenbank §Alexandrina unter „Feuerwehr-Dienstvorschrift 10“ einsehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EStG: . Beachten Sie, dass der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern und die übrigen Angaben des durchgeführten Besteuerungsverfahrens von Ihnen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Die Aufbewahrungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung. . . Bei einem Verlustfall, wenn also im Besteuerungszeitpunkt der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen niedriger als der zuvor nicht besteuerte Arbeitslohn ausfällt, unterliegt diese Differenz nicht der Besteuerung. . Übernimmt der bisherige Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel die aufgeschobene und dann fällige Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag als zusätzliche Begünstigung kein Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. . . Beachten Sie zudem, dass der Steueraufschub nach § 19a ausdrücklich nicht bei der Sozialversicherung gilt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LWG SH: . Prüfen Sie, ob Sie die Prüfpflichten für Ihre Leichtflüssigkeitsabscheider einhalten. Dazu zählen die Fristen für die regelmäßigen Kontrollen, Wartungen und Inspektionen, die erforderliche Qualifikation der Prüfer und die Anforderungen an die Dokumentation. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – siehe Pflichten zur Selbstüberwachungsverordnung (SüVO SH) und zur SUM-Pflicht für Abwasseranlagen (Am_SumAbwasseranlagen). . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-7:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 10955:2023-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AbwV: . Die Änderungen der Abwasserverordnung dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) sowie der dazu veröffentlichten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche sowie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien. Die Bestimmungen der neuen Verordnung gelten unmittelbar. . . Überprüfen Sie, ob Sie als Abwassereinleiter unter die folgenden Anhänge der Verordnung fallen, und setzen Sie die neuen Anforderungen um. . . -> Hersteller von Beschichtungsstoffen nach Anhang 9: Lackharze sind nicht mehr im Anwendungsbereich dieses Anhangs. Überprüfen Sie, ob Sie (weiterhin) von den Bestimmungen nach Anhang 9 betroffen sind. Beachten Sie ferner die Änderungen zu den Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle. Für die CSB-Konzentration am Ort des Anfalls gilt nun: wenn dieser mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens (bislang galt hier „mindestens“) 500 mg/l zu vermindern. . . -> Chemische Industrie nach Anhang 22: Der Anwendungsbereich dieses Anhangs wird auf betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser erweitert. Stellen Sie sicher, dass diese zusätzlichen Abwässer von nun an berücksichtigt werden, ebenso haben Sie nun dafür Sorge zu tragen, dass der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen dem Risiko entsprechend angemessen sein muss. . Ferner wurde diesem Anhang ein Abschnitt II hinzugefügt, der für die dort aufgeführten Abwässer aus speziellen Herkunftsbereichen spezielle Anforderungen beschreibt. Überprüfen Sie, ob Sie hiervon betroffen sind und setzen die Anforderungen um. . . -> Herstellung von Kohlenwasserstoffen nach Anhang 36: Mit Ausweiten des Anwendungsbereichs fällt nun auch betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt und im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommt. Stellen Sie sicher, dass diese zusätzlichen Abwässer berücksichtigt werden und beachten zusätzlich die neuen Bestimmungen des Teil B. Dieser fordert u.a. den Nachweis der beschriebenen Anforderungen in einem betrieblichen Abwasserkataster zu dokumentieren. Weitere Änderungen ergeben sich bei den Parametern in Teil C und D, sowie in den neu hinzugefügten Teilen F bis H, die Anforderungen an vorhandene Einleitungen, abfallrechtliche Anforderungen und Messpflichten für die Betreiber stellen. Machen Sie sich mit den umfangreichen Ergänzungen des Anhang 36 vertraut und setzen Sie die Anforderungen um. . . -> Herstellung anorganischer Pigmente nach Anhang 37: Beachten Sie hier zunächst den geänderten Anwendungsbereich. Fallen Sie weiterhin in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, so machen Sie sich mit den neuen Anforderungen in Teil B vertraut, der u.a. die Dokumentation der Anforderungen in Form eines betrieblichen Abwasserkatasters vorsieht. Beachten Sie ferner die neuen bzw. geänderten Grenzwerte in Teil C und D. . Zusätzlich werden diesem Anhang die Teile E bis H angefügt. Auch hier ergeben sich für Sie Anforderungen an vorhandene Einleitungen sowie Messpflichten für die Anlagenbetreiber. . . -> Alkalichloridanalyse nach Anhang 42: Als Betroffener dieses Anhang beachten Sie, dass im Teil A nun Bestimmungen zu Rückhaltekapazitäten und zur Entsorgung des Abwassers angefügt wurden. Die Einhaltung dieser Anforderungen haben Sie in Form eines betrieblichen Abwasserkatasters zu erbringen. Beachten Sie ferner den neuen Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ in Teil C sowie Übergangsbestimmungen für vorhandene Einleitungen, die vor dem 1. März 2024 in Betrieb/Bau waren. Ebenso kommen auf Sie als Anlagenbetreiber erweiterte Messpflichten im Teil H zu. . . -> Herstellung von Chemiefaser, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern nach Anhang 43: Beachten Sie, dass der Anwendungsbereich dieses Anhangs nun auch auf betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser ausgeweitet wird. Ebenso ergeben sich für Sie neue Anforderungen im Teil B, u.a. zur Getrennthaltung von behandlungsbedürftigem Abwasser und der Schaffung von Rückhaltekapazitäten. Über die Einhaltung dieser Anforderungen haben Sie einen Nachweis in Form eines eines betrieblichen Abwasserkatasters zu erbringen. Beachten Sie ferner, dass für das Abwasser an der Einleitungsstelle neue Parameter eingeführt werden bzw. für bestehende sich die Grenzwerte teilweise verschärft haben. Zudem kommen mit den neuen Teilen F bis H neue Verpflichtungen in Bezug auf Bestandsanlagen, abfallrechtliche Anforderungen und Messpflichten auf Sie zu. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RAL-GZ 791: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Setzen Sie die verschärften Pflichten hinsichtlich der Abschlussprüfung um. Führen Sie eine Prüferrotation ein und vermischen Sie nicht Prüfaufgaben mit Aufgabenstellungen der Beratung – diese sollten stets durch unterschiedliche Dienstleister (externe Berater sollten sich nicht gleichzeitig selbst prüfen) wahrgenommen werden. Errichten Sie ggf. einen Prüfungsausschuss. . . Beachten Sie die erweiterten Befugnisse der BaFin. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-106: . Verwenden Sie die Fachbereich AKTUELL FBRCI-013 als Hilfestellung/Informationsgrundlage für künftige Fortschreibungen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente. Inwieweit sind im Umfeld Ihrer Batterieladestationen Ex-Zonen zu definieren bzw. aufgrund welcher Begebenheiten schließen Sie eine Explosionsgefährdung aus? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (Fachbereich AKTUELL hat keine Rechtsverbindlichkeit) – siehe aber Pflichten zur Gefahrstoffverordnung und TRGS-Regelwerk . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61557-11:2022-12: . siehe Maßnahme zur DIN EN IEC 61557-1:2022-12
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – aktuelle Übersicht zum 1. September 2023: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln in §Alexandrina. . . Halten Sie die Werte ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-041: . Mit der vorliegenden DGUV Information werden nun erstmalig den Anwendern von Geräten mit Lithium-Ionen-Batterien (z.B. Werkzeuge, Handys, Laptops) konkrete Hinweise zur Lagerung und zur Verhinderung von Brandereignissen an die Hand gegeben. . Grundsätzlich gilt, dass die Verwendung von Lithium-Ionen-Batterien („LIB“) sicher ist, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet, gelagert und entsorgt werden. Machen Sie sich mit diesen Anforderungen vertraut und berücksichtigen diese in Ihren Gefährdungsbeurteilungen. . . Insbesondere stellen Sie sicher, dass die folgenden Punkte in Bezug auf die Lagerung und Entsorgung von LIB sichergestellt sind, um Brandereignisse zu verhindern: . -> Bestimmungsgemäßer Gebrauch (hierzu zählt z.B. Verwendung des korrekten Ladegeräts und Vermeidung von Tiefentladung) . -> Lagerung auf nichtbrennbarem Untergrund . -> Abstand zu Brandlasten halten . -> Isolieren der Pole (z.B. mit Klebeband), wenn bei der Lagerung, wie z.B. in Sammelbehältern, die Möglichkeit eines gegenseitigen Kurzschlusses besteht . -> Bei der Lagerung innerhalb von Gebäuden sollte ein Freistreifen von 2,5m zu anderen Gütern eingehalten werden oder die LIB in einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich (z.B. Sicherheitsschrank, Container) gelagert werden. . -> Sollen LIB in einer Arbeitsstätte in größerem Umfang gelagert oder anderweitig mit ihnen umgegangen werden, ist rechtzeitig vorher zu prüfen, inwieweit eine Genehmigung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde oder Brandschutzdienststelle notwendig ist. Der zuständige Sachversicherer sollte ebenfalls kontaktiert und in Kenntnis gesetzt werden. . -> Werden in Arbeitsbereichen regelmäßig größere Mengen von LIB (mehr als im Haushalt üblich) bereitgestellt, für den Versand vorbereitet, repariert, geprüft oder ähnliches, gelten diese Bereiche als Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung im Sinne der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“, ASR A2.2. Das Unternehmen hat daher neben der Grundausstattung mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen (z.B. Ausstattung des Bereichs mit einer Brandmeldeanlage). .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . Nehmen Sie die unterjährige Änderung der Technischen Netzzugangsbedingungen zur Kenntnis. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VerpackG: . Das VerpackG wurde umfassend geändert. Mit der Änderung sind relevante Änderungen für die bisherigen Akteure verbunden, gleichzeitig werden auch neue Akteure mit entsprechenden Pflichten eingeführt. Die Änderungen des VerpackG treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, beachten Sie daher das jeweilige Datum des Inkrafttretens und stellen Sie sicher, dass Sie die geänderten Anforderungen einhalten. . . -> Wenn Sie bislang kein Akteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes waren, prüfen Sie, ob Sie ggf. als Betreiber eines elektronischen Markplatzes oder als Fulfillment-Dienstleister unter die sich ändernden Anforderungen dieses Gesetzes fallen. . . -> Ausweitung der Registrierungspflicht: Die bisherige Registrierungspflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen wird ausgeweitet und bezieht sich künftig auf sämtliche mit Ware befüllte Verpackungen. Überprüfen Sie daher als Hersteller/ Erstinverkehrbringer von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise in Industrie, Handel und Gewerbe (“B2B”) anfallen, ob Sie künftig in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Ebenso unterliegen dann auch Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Stellen Sie sicher, dass Sie nur ordnungsgemäß registrierte Verpackungen in Verkehr bringen. Für nachfolgende Vertreiber, Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie Fulfillment-Dienstleister gilt: Überprüfen Sie, ob seitens des Herstellers eine Systembeteiligung vorliegt. Andersfalls sind Tätigkeiten in Bezug auf die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie anbieten, lagern, versenden, untersagt (§§ 7 und 9). Die geänderten Registrierungspflichten gelten ab dem 1. Juli 2022. . Weitere Informationen zu den Registrierungspflichten finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/uebersicht-aenderungen-verpackg . . -> Systembeteiligung der Verpackungen: Stellen Sie als Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sicher, dass Sie nur Verpackungen in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen an einem System zur Rücknahme und Verwertung beteiligt haben. . Für die nachfolgenden Vertreiber, Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie Fulfillment-Dienstleister gilt auch hier: Überprüfen Sie, ob seitens des Herstellers eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt. Andernfalls sind Tätigkeiten in Bezug auf die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie anbieten, lagern, versenden, untersagt. Pflicht gültig ab 1. Juli 2022 (§ 9 Abs. 5). . . -> Kontrollpflichten zu Rücknahme und Verwertung (§ 15) . Als Hersteller und nachfolgender Vertreiber von Mehrwegverpackungen sind Sie ab dem 3. Juli 2021 von den Rücknahme- und Verwertungspflichten dieses Paragrafen betroffen. Zusätzlich haben Sie und alle anderen in Absatz 1 genannten Hersteller und nachfolgenden Vertreiber ab dem 1. Januar 2022 geeignete Mechanismen zu errichten, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweise über Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu kontrollieren (§ 15 Absatz 3). . . -> Quote für Mindestrezyklatanteil (neuer § 30a) . Verpflichtend gilt ab 2025: Als Hersteller dürfen Sie Einweggetränkeflaschen, die hauptsächlich aus PET bestehen, nur noch in Verkehr bringen, wenn diese zu mindestens 25% aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Zum 1. Januar 2030 wird die Quote dann nochmals auf 30% erhöht. Ausgenommen hiervon sind Flaschen für medizinische Zwecke. . . -> Ausweitung der Pfandpflicht (§ 31) . Die Pfandpflicht wird ab dem 1. Januar 2022 ausgeweitet, so fallen bspw. auch Fruchtsäfte, die in PET-Flaschen abgefüllt sind, unter die Pfandpflicht. Als Vertreiber können Sie von der Übergangsfrist profitieren, wonach Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zum 1. Juli 2022 an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss (§ 38 Abs. 7). . . -> Mehrweg vor Einweg (neuer § 33) . Als Einzelhandel oder Gastronomiebetrieb sind Sie ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, „to go“ Lebensmittel und Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten und zwar zu gleichen Konditionen wie in Einwegverpackungen. Für Unternehmen gilt: Bieten Sie Ihren Beschäftigten Lebensmittel und Getränke in Verkaufsautomaten an, die nicht öffentlich zugänglich sind, so gilt diese Verpflichtung für Sie nicht. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflicht, Rücknahmepflicht, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Maßnahme zusammengefasst – s. DB-RIl 408.01-06
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61800-2:2022-12: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 402: . Berücksichtigen Sie die Neufassung der TRGS 402 im Rahmen der Erstellung und Fortschreibung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen zu inhalativen Expositionen gegenüber Gefahrstoffen. Überprüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiter und andere Beteiligte die notwendige Fachkunde im Bereich der Gefahrstoffe und der Ermittlungsmethoden haben. Klären Sie, ob interne oder externe Fachkundige erforderlich sind. . . Dokumentieren Sie eindeutig die Befunde Ihrer Expositionsbewertungen und führen Sie regelmäßige Wirksamkeitsüberprüfungen der Befunde durch. Anhand von internen Audits zum Beispiel können Sie allgemein die Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen überprüfen. . . Falls noch nicht vorhanden, legen Sie ein Archiv an, in dem alle Dokumentationen (insbesondere im Zusammenhang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxische Chemikalien) dauerhaft und sicher aufbewahrt werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Bestimmungspflicht, Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Mit der Änderung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ergeben sich neben redaktionellen Änderungen und Klarstellungen insbesondere neue Anforderungen in Bezug auf Binnenschiffe, die LNG als Treibstoff nutzen sowie für Binnenschiffe, die gefährliche Güter nach ADN geladen haben. . . Als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster eines Binnenschiffes, welches mit LNG betrieben wird bzw. für Schiffe, die gefährliche Güter nach ADN geladen haben, beachten Sie folgende Neuregelungen, die zum 1. Mai 2024 wirksam werden: . -> Binnenschiffe mit LNG-Antrieb: Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, dass bei einem stillliegenden Fahrzeug, Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach der Rheinschiffspersonalverordnung ist. . Ferner ergeben sich in diesem Zusammenhang auch erweiterte Sorgfaltspflichten beim Bunkern von LNG (siehe hierzu auch die neue Rechtspflicht „Organisation – Bunkern von LNG“). Als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster eines Schiffes obliegt Ihnen die Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese zuvor genannten Anforderungen in Bezug auf Bewachung und Aufsicht, sowie die erweiterten Sorgfaltspflichten zum Bunkern von LNG eingehalten werden. . . -> Binnenschiffe, die gefährliche Güter nach ADN geladen haben: bei stillliegenden Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder bei stillliegenden Fahrzeugen, die nach dem Entladen gefährlicher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen sind, wird die einsatzfähige Wache durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist. Als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster eines Schiffes obliegt Ihnen die Verpflichtung sicherzustellen, dass diese zuvor genannten Anforderungen in Bezug auf Bewachung und Aufsicht eingehalten werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 4. BImSchV: . Betroffen sind: Betreiber, Genehmigungsmanagement und Immissionsschutzbeauftragte von Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von . => Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von . -> 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, . -> weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, . => halogenwerten Peroxiden mit einem Einsatz von . -> 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, . -> weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; . . Lassen Sie Ihre Anlage in enger Abstimmung mit Ihrer zuständigen Behörde nachträglich genehmigen. Halten Sie danach die Pflichten und Auflagen im Zusammenhang mit der neuen Genehmigung ein. Ermitteln Sie dafür zunächst (ggf. wieder in Abstimmung mit der Behörde), welche Pflichten (Immissionsschutzbeauftragte, Emissionserklärung etc.) für Sie konkret gelten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2021/821: . Nutzen Sie die Zeit bis zum Inkraftreten der neuen Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 um Ihre internen Prozesse daran anzupassen. . Prüfen Sie insbesondere, ob sie vom Kreis der Güter für digitale Überwachung gem. Art. 5 betroffen sind. . . Nutzen Sie das Merkblatt des BAFA, sobald es zur Verfügung steht. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 238: . Maßnahme zusammengefasst – s. DB-Ril 408.01-06
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2010/75/EU – neue BVT einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche: . Sofern Sie in der Chemiebranche tätig sind, prüfen Sie, ob Sie die in der neuen BVT-Schlussfolgerung angegebenen Emissionsgrenzwerte einhalten bzw. allgemein den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. . . Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. . . Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . -> seitens des Gesetzgebers innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsgrundlage vorzunehmen und . -> seitens der Anlagenbetreiber innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MuSchR 10.1.23: . Aus der neuen Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) ergeben sich folgende Anforderungen, die auch im Mutterschutzgesetz (MuSchG) beschrieben sind: . -> Egal ob schwangere oder stillende Frauen aktuell beschäftigt sind oder nicht, führen Sie eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durch. Aktualisieren Sie diese sofort, wenn eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt wird. . -> Stellen Sie sicher, dass qualifizierte Personen die Beurteilung durchführen. Ziehen Sie bei Bedarf externe Experten hinzu. . -> Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder Stillzeit, setzen Sie alle notwendigen Schutzmaßnahmen sofort um. . -> Informieren Sie alle Mitarbeiter über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Von der Schwangerschaft oder Stillzeit betroffene Frauen sind darüber zu informieren, ob und wie die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen, ob ein Ersatzarbeitsplatz möglich ist oder ob eine weitere Beschäftigung nicht zulässig ist. Die Information sollte idealerweise schriftlich dokumentiert werden. . . Beraten Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit Ihre Führungskräfte hierzu und wirken Sie gemeinsam mit der HR-Abteilung darauf hin, dass Ihr Prozess zur Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Mutterschutzes konform zu dieser Regel und dem Mutterschutzgesetz ist. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gefährdungsbeurteilung unter Mutterschutzgesetz (MuSchG 2018, redaktionell geändert) . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB V – Digital-Gesetz: . . -> Betriebsärzte . Beschäftigen Sie einen Betriebsarzt, oder sind Sie selbst Betriebsarzt? Wenn ja, dann dürfen sie zukünftig nach Maßgabe der §§ 352 und 359 SGB V auf personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der Versicherten zugreifen, soweit der Versicherte hierzu seine Einwilligung erteilt (§ 339). . Im Anwendungsbereich sind . -> elektronische Patientenakte, . -> der Medikationsplan einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (elektronischer Medikationsplan), . -> medizinische Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten) und . -> die elektronische Patientenkurzakte. . Auch dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer zur Versorgung der Versicherten ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung auf Daten der elektronischen Patientenakte zugreifen, wenn die Versicherten diese Zugriffsberechtigung über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erteilt haben (§ 339). . . Ferner haben Sie ab dem 1. Januar 2025 Anspruch auf Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten. . Betriebsärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, bekommen diejenigen Kosten von den Krankenkassen erstattet, die in der Vereinbarung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbart wurden. . Erstattungsfähige Ausstattungs- und Betriebskosten sind u.a. . -> die Kosten der erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und . -> die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen (§ 376) (§ 382a). . Beachten Sie ggf. auch die Änderungen zum SGB VII. . . -> An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte . Sind Sie ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt? Wenn ja, dann sind Sie künftig verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2024 die Empfangsbereitschaft für elektronische Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung sicherzustellen. . Bei der elektronischen Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen gilt künftig, dass Sie gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Beachten Sie hierbei, dass Sie, sofern der Nachweis bis zum 1. Mai 2024 nicht erbracht worden ist, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent sinkt. . . -> Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen (Beachten Sie ggf. auch die Änderung zur DiGAV) . Sind Sie Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen? Wenn ja, dann beachten Sie bitte die folgenden Änderungen: . Als Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen dürfen Sie mit Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die geeignet sind, die Wahlfreiheit der Versicherten oder die ärztliche Therapiefreiheit bei der Auswahl der Arzneimittel oder Hilfsmittel zu beschränken. . Sofern sie Hersteller einer digitalen Anwendung höherer Risikoklassen sind, sollten Sie dem Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen Nachweise beifügen, dass die entsprechende Anwendung einen medizinischen Nutzen aufweist. . Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht ab dem 1. Januar 2026 in einem Verzeichnis die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung einer digitalen Gesundheitsanwendung. . Übermitteln Sie als Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die erforderlichen Daten in anonymisierter und aggregierter Form. Zu den Ergebnissen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung zählen insbesondere . -> die Dauer und die Häufigkeit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung, . -> die Patientenzufriedenheit in Bezug auf die Qualität der digitalen Gesundheitsanwendung und . -> der patientenberichtete Gesundheitszustand während der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung. . Nähere Regelungen hierzu obliegen dem Bundesministerium für Gesundheit. . . -> Datenverantwortlicher einer digitalen Gesundheitsanwendung . Sind Sie Datenverantwortlicher einer digitalen Gesundheitsanwendung? Wenn ja, dann haben Sie den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten künftig unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 206-030: . Nutzen Sie als Führungskraft im Umgang mit psychisch beeinträchtigten Mitarbeitern die neu erschienene Handlungshilfe der DGUV. Diese sensibilisiert und informiert, wie Führungskräfte ihrer Fürsorgepflicht in diesem Falle nachkommen können. Neben Tipps für die Gesprächsführung mit dem betroffenen Mitarbeiter werden auch weitere externe Hilfen, wie die betriebliche Sozialberatung, aufgezeigt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie das Arbeitsschutzgesetz.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MüG: . Beachten Sie, dass die Regelungen zur Marktüberwachung aus dem Produktsicherheitsgesetz ausgegliedert und im neuen Marktüberwachungsgesetz zusammengefasst wurden. Während das Produktsicherheitsgesetz dadurch ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Sicherheitsanforderungen an Produkte für die Bereitstellung auf dem Markt regelt, enthält das neue Marktüberwachungsgesetz Vorschriften zur Marktüberwachung sowohl des harmonisierten als auch des nicht harmonisierten Produktbereichs. . . Zudem ist mit dem Fulfillment-Dienstleister der Kreis der verantwortlichen Wirtschaftsakteur erweitert worden. . Machen Sie sich auch mit dem auf der Marktüberwachungsverordnung basierenden dreistufigen Ablauf des Marktüberwachungsverfahrens vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 3151/TRGS 751: . Prüfen Sie Ihre Feuerlöscher hinsichtlich . -> der Eignung für die Brandklassen ABC . -> des noch gültigen Prüfdatums . -> ihrer ausreichenden Anzahl (1/3 der Anzahl an Fahrzeugen, die gleichzeitig betankt werden können) und . -> ihres ausreichenden Löschvermögens (mindestens sechs Löschmitteleinheiten). . . Für den Fall der Aufstellung von Ladesäulen im Tankstellenbereich (einschl. Bereich von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge): Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und schreiben Sie Ihr Explosionsschutzdokument fort. Belegen Sie hier, dass Sie die Beschaffenheitsanforderungen der TRBS 3151/TRGS 751 einhalten. . . Für den Fall der Aufstellung mobiler Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff im Tankstellenbereich (einschl. Bereich von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge): Lassen Sie sich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) gutachterlich bescheinigen, dass Ihr Schutzkonzept ausreichend ist und konform zur Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung einschließlich der TRBS 3151/TRGS 751 ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 553: . Prüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung auf die Einhaltung des Stands der Technik hinsichtlich Ihrer getroffenen Schutzmaßnahmen. Haben Sie dokumentiert, inwieweit die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, bzw. haben Sie Ex-Bereiche festgelegt? Können Sie die Einhaltung des AGWs belegen bzw. treffen Sie ausreichende Schutzmaßnahmen? Halten Sie die Beschaffenheitsanforderungen bezüglich der Lagerung von Holzstaub ein? Prüfen Sie Ihre Absauganlagen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Ex-Dokument, Prüfpflicht, Schutzmaßnahmen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.09.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG-DUVO-SH: . Zur Regelung der Vorgaben für die Erfüllungserklärung, welche im Rahmen von Neubau bzw. Änderung von Gebäuden zu erstellen ist, sowie für das Vorgehen bei Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen wurde für das Land Schleswig-Holstein eine neue Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-DUVO-SH) erlassen. . . Sie sind Bauherr / Eigentümer von Gebäudeneubauten oder geänderten Gebäuden? Dann machen Sie sich mit den Anforderungen bzgl. der Erfüllungserklärungen vertraut und kommen Sie Ihren Nachweispflichten fristgerecht nach. Bei Neubauten ist die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zum Zeitpunkt der Baufertigstellungsanzeige nachzuweisen, bei Änderungen an bestehenden Gebäuden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten. Der Erfüllungserklärung ist der Energieausweis beizufügen. Ggf. sind weitere ergänzende Berechnungen und Nachweise (z.B. Bescheinigung des Lieferanten) vorzulegen. . . Achten Sie darauf, dass zur Ausstellung eines Inspektionsberichts über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen oder eines Energieausweises, eine hierfür berechtigte Person beauftragt wird. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DiGAV: . Um eine bessere Versorgung zu gewährleisten werden Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) nun auch auf höhere Risikoklassen (IIb) ausgeweitet. Bisher waren DiGA ausschließlich auf niedrigere Risikoklassen bezogen. In diesem Zuge werden auch die Anforderungen an den Antrag und die Vergleichsstudien für die höhere Risikoklasse verschärft. . . Sie sind als Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse selbst betroffen? Sorgen Sie in diesem Fall für die Einhaltung der verschärften Vorgaben für die höhere Risikoklasse. So muss nun zum Zeitpunkt der Antragsstellung zur Aufnahme eines Medizinprodukts der Risikoklasse IIb in das DiGA-Verzeichnis immer ein medizinischer Nutzen nachgewiesen worden sein. Zum Nachweis positiver Versorgungseffekte ist für diese Risikoklasse zudem eine vergleichende Studie in Form einer prospektiven vergleichenden Studie notwendig. Beachten Sie dabei zusätzlich, dass das Verfahren bei Aufnahme zur Erprobung sich nur auf DiGA niedrigerer Risikoklassen bezieht. . . => Beachten Sie zudem die Änderung des SGB V mit folgendem Handlungsbedarf: . -> Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen . Sind Sie Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen? Wenn ja, dann beachten Sie bitte die folgenden Änderungen: . Als Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen dürfen Sie mit Herstellern von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die geeignet sind, die Wahlfreiheit der Versicherten oder die ärztliche Therapiefreiheit bei der Auswahl der Arzneimittel oder Hilfsmittel zu beschränken. . Sofern sie Hersteller einer digitalen Anwendung höherer Risikoklassen sind, sollten Sie dem Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen Nachweise beifügen, dass die entsprechende Anwendung einen medizinischen Nutzen aufweist. . Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht ab dem 1. Januar 2026 in einem Verzeichnis die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung einer digitalen Gesundheitsanwendung. . Übermitteln Sie als Hersteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die erforderlichen Daten in anonymisierter und aggregierter Form. Zu den Ergebnissen der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung zählen insbesondere . -> die Dauer und die Häufigkeit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung, . -> die Patientenzufriedenheit in Bezug auf die Qualität der digitalen Gesundheitsanwendung und . -> der patientenberichtete Gesundheitszustand während der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung. . Nähere Regelungen hierzu obliegen dem Bundesministerium für Gesundheit. . . -> Datenverantwortlicher einer digitalen Gesundheitsanwendung . Sind Sie Datenverantwortlicher einer digitalen Gesundheitsanwendung? Wenn ja, dann haben Sie den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten künftig unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . betrifft: Hersteller/Inverkehrbringer von Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs, die zur Zubereitung von Getränken verwendet werden. . . Halten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer von Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken die neuen Höchstwerte für PAK ab dem 28. September 2020 ein. Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. März 2021 in Verkehr bleiben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEG: . Beachten Sie als Grundstücksbesitzer entlang Gleisen Ihre Verkehrssicherungspflicht und ergreifen Sie die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder anderer Rechtsgüter durch . -> umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder . -> Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen . abzuwehren. . . Auch für Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt es, vegetationsbedingte Gefahrensituationen für den Eisenbahnbetrieb abzuwehren, soweit Eigentümer und Besitzer von Grundstücken ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen. In diesem Zusammenhang ergeben sich eine Reihe weiterer Berechtigungen und Pflichten, darunter: . -> Berechtigung zur Durchführung von Sichtungen der Baumbestände zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur . -> Anzeigepflicht entsprechender Sichtungen mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung . -> Dokumentationspflicht der Ergebnisse der Sichtungen . -> Unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen und Hinweis auf seine Verkehrssicherungspflicht, sofern Sie Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch z.B. umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste feststellen . -> Eindeutige und dauerhafte Kennzeichnungspflicht, wenn zu fällende Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste festgestellt werden . -> Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen sind Sie berechtigt, die davon ausgehende Gefahr unverzüglich zu beseitigen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.03.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2021 – IM ENTWURF: Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor . . Machen Sie sich als Anlagenbetreiber bereits jetzt mit den geplanten, umfassenden Änderungen des EEG sowie der weiteren Vorschriften, insbesondere KWKG, vertraut. . . Die Wälzung der verbleibenden Umlagen im Stromsektor wird vereinheitlicht und in einem neuen Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) geregelt. Dieses neue Gesetz wird zukünftig auch die Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung regeln. Sofern Sie aktuell die Besondere Ausgleichsregelung für die KWKG-Umlage oder Offshore-Netzumlage nutzen, machen Sie sich mit den zukünftigen Anforderungen in den neuen Gesetz vertraut. . . Eco COMPLIANCE wird weiter berichten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – Überprüfung und Anpassung nach Verkündung im Bundesgesetzblatt . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 239 zur Ril 408: . siehe Maßnahme zur NBN . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2009/125/EG – Verordnung (EU) 2024/1103 – Einzelraumheizgeräte: . Auf europäischer Ebene wurden neue Ökodesign-Anforderungen für Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler festgelegt. Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2025. Im Gegenzug wird die bisherige Verordnung (EU) 2015/1188 aufgehoben. . Die Anforderung in Bezug auf die Umgehung gilt bereits ab dem 9. Mai 2024. . . HERSTELLER, INVERKEHRBRINGER, IMPORTEUR . Sie sind Hersteller, Inverkehrbringer oder Importeuer von Einzelraumheizgeräten und separaten zugehörigen Reglern? Dann machen Sie sich mit den neuen Ökodesign-Anforderungen vertraut und halten Sie die Anforderungen fristgerecht ein. Prüfen Sie insbesondere, ob durch den angepassten Anwendungsbereich ggf. weitere Geräte betroffen sein können. . . Stellen Sie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen / Software-Aktualisierungen und den Zugang hierzu sowie zu Wartung- und Reparaturinformationen sicher. . . Stellen Sie sicher, dass die technische Dokumentation für alle betroffenen Produkte den Anforderungen entspricht und die notwendigen Informationen für die Konformitätsbewertung enthält. . . Kommen Sie Ihren Informationspflichten u.a. in Bezug technische Informationen, Bedienungsanleitungen und auf frei zugänglichen Websites nach. . . Beachten Sie die Vorgaben in Bezug die Messmethoden und Berechnungen sowie die Umgehung und Software-Aktualisierung und halten Sie diese ein. . . REPARATEUR . Sie sind fachlich kompetenter Reparteur entsprechender Geräte? Dann machen Sie sich ebenfalls mit den Anforderungen vertraut und stellen Sie ggf. bei den Herstellern/Inverkehrbringern/Importeuren als fachlich kompetenter Reparateur einen Antrag, um Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen bzw. Ersatzteilen zu erhalten. . . VERWENDER . Für Verwender dieser Produkte ist die Verordnung „gut zu wissen“, insbesondere bzgl. der neuen Ökodesign-Anforderungen, z.B. in Bezug auf die Reparaturmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EWG) Nr. 315/93: . betrifft: Hersteller/Inverkehrbringer von Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs, die zur Zubereitung von Getränken verwendet werden. . . Halten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer von Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken die neuen Höchstwerte für PAK ab dem 28. September 2020 ein. Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 28. März 2021 in Verkehr bleiben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ERegG: . Machen Sie sich mit den Änderungen des ERegG vertraut und prüfen Sie Ihren individuellen Handlungsbedarf. Einige Änderungen dienen der Anpassung der nationalen Rechtslage an das EU-Recht, andere der Verschlankung des ERegG. U.a. sollen durch die Änderung des Rechtsrahmens für Rahmenverträge, diese wieder attraktiver gemacht werden. . Prüfen Sie auch, ob Sie von bestimmten neuen Ausnahmen Gebrauch machen können, z.B. von der Ausnahme von den Vorgaben der Anreizregulierung für Betreiber kleinerer Schienennetze. . Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren Netze aneinander angrenzen, sollten Ihre gegenseitige Unterrichtungspflicht über die aufgestellten Nutzungsbedingungen beachten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LAbfG NRW: . Mit der Neuordnung des nordrhein-westfälischen Abfallrechts tritt nun das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) an die Stelle des bisherigen Landesabfallgesetzes. Inhaltliche Neuerungen ergeben sich hauptsächlich für die vollziehenden Behörden und deren Zuständigkeiten sowie für Vergaben durch die öffentliche Hand. Hier wird der Einsatz von Recyclingmaterial vor Primärmaterial der Vorzug gegeben. . . Bauherren und Planer sollten beachten, dass im Rahmen von Bautätigkeiten nun ggf. erweiterte Pflichten auf sie zu kommen. Für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m³ ist ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Hierbei sind Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials darzustellen. Sind schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe vorhanden, so sind ebenfalls deren Art, Menge und Verbleib zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen. . . Für Kreise und kreisfreie Städte ergeben sich folgende Änderungen: . Der Umfang der Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorger wird klarstellend an die neue fünfstufige Abfallhierarchie angepasst, indem auch Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling ausdrücklich genannt werden. Beachten Sie ferner, dass nun auch kreisangehörige Gemeinden öRE im Sinne des ElektroG sind (§ 5). Eine weitere Änderung ergibt sich für die Erstellung/Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten. Hier ist bereits in einem frühen Stadium der Erstellung der zuständigen Behörde ein Entwurf vorzulegen (§ 6). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentationspflicht, Mitteilungspflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 101 zur Ril 492.1005: . siehe Maßnahme zur NBN . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/6: . Die Delegierte Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2019/6, insbesondere die Pflicht hinsichtlich der Anwendung von Arzneimitteln. Sie gilt für zugelassene und verschriebene Tierarzneimittel, die vom Tierhalter oral über Tränkwasser, durch Beimischung zu festen Futtermitteln oder durch Aufbringen auf die Oberfläche fester Futtermittel unmittelbar vor der Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden. . . Dabei werden weitere Pflichten für Tierhalter, Tierärzte und Zulassungsinhaber von Tierarzneimitteln eingeführt. . Die Delegierte Verordnung gilt ab dem 9. November 2025. . . Dabei kommen auf die Betroffenengruppen folgende Anforderungen zu: . . => Zulassungsinhaber . -> Produktinformation (Artikel 9; WICHTIG: Bei Tierarzneimitteln, die vor dem 9. November 2025 zugelassen wurden, ändern die Zulassungsinhaber, falls erforderlich, ihre bestehenden Zulassungen bzw. ihre Produktinformationen entsprechend spätestens bis zum 9. Mai 2029.) . . => Tierärzte . -> Entscheidung über die Verwendung des Tierarzneimittels (Artikel 3) . -> Gleichzeitige Anwendung von Tierarzneimitteln und anderen Produktkategorien (Artikel 4) . -> Informationen und Anweisungen zur Entsorgung (Artikel 5) . -> Verschreibung antimikrobieller und antiparasitärer Tierarzneimittel (Artikel 6) . . => Tierhalter . -> Handhabung und Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter (Artikel 7) . -> Geräte (Artikel 8) . . Sorgen Sie je nach Betroffenheit für die Umsetzung der ergänzten Anforderungen hinsichtlich der angemessenen Maßnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln gewährleistet werden soll, die für die orale Verabreichung bzw. Anwendung auf anderem Wege denn als Arzneifuttermittel zugelassen und verschrieben wurden und vom Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: CDNI: . Die Änderung betrifft vowiegend Schiffsführer: es werden Regelungen zur Behandlung gasförmiger Rückstände flüssiger Ladung (Dämpfe) aufgenommen. . . Mit dem neuen Anhang IIIa werden Entgasungsstandards festgelegt, die es einzuhalten gilt. Unabhängig von dieser gesetzlichen Neuregelung bleiben die Regelungen des ADN unbeschadet bestehen. . . Überprüfen Sie Ihre Verpflichtungen als Befrachter/Ladungsempfänger/Frachtführer/Betreiber der Umschlagsanlage und ob sich durch die Änderung für Sie Handlungsbedarf ergibt (s. hierzu insbesondere Kapitel VII). . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BBergG: . Sofern Sie Tätigkeiten ausführen, die dem Bergrecht unterliegen, besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Hauptbetriebspläne anstelle von bisher zwei Jahren, für bis zu vier Jahre aufgestellt werden. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrer zuständigen Behörde auf, um die Möglichkeit zur Verlängerung zu prüfen. . . Gewinnen Sie Erdwärme oder planen Sie die Gewinnung? Dann können auf Antrag die Zulassung des Betriebsplans sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit Ihrer zuständigen Behörde auf. Die einheitliche Stelle stellt zudem ein Verfahrenshandbuch im Internet zur Verfügung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: . Mit der neuen Corona-ArbSchV sind Sie als Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen, umzusetzen und den Mitarbeitenden in geeigneter Weise zugänglich zu machen. . . Ferner haben Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche der folgenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb notwendig sind. Hierbei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsbedingte Infektionsgefahren zu berücksichtigen: . -> Angebot an die Beschäftigten, sich einmal wöchentlich testen zu lassen (sofern diese nicht im Home-Office beschäftigt sind), . -> Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte sowie . -> Bereitstellung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken. . . Beachten Sie ferner, dass Sie auch weiterhin Ihre Beschäftigten über die Gesundheitsgefahren des Corona-Virus und Schutzimpfungen zu informieren haben und ihnen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu bieten haben, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Ebenso sind Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsärztlichen Dienst bei der Durchführung von Schutzimpfungen im Betrieb organisatorisch und personell zu unterstützen. . . Die Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-008: . Die DGUV Information zum Einrichten von Pressen wurde inhaltlich und strukturell überarbeitet. Als Betreiber von Pressen in der Metallbearbeitung steht Ihnen hiermit ein umfassendes Nachschlagewerk für Einrichtpersonen sowie eine Schulungsunterlage für Mitarbeitende zur Verfügung. . . Berücksichtigen Sie insbesondere im Abschnitt 30 die Angaben der DGUV zur Kontrolle von Pressen und die Befähigung von Kontrollpersonen. Diese Einricht- und Kontrollpersonen (Personen, die nicht selbst eingerichtete Pressen auf korrekten und sicher eingerichteten Zustand kontrollieren und die Presse freigeben) müssen: . -> mindestens 18 Jahre alt sein, . -> fachspezifisch (z.B. bei einem Unfallversicherungsträger oder gleichwertig) und maschinenspezifisch (im Unternehmen) für diese Aufgabe ausgebildet sowie . -> schriftlich beauftragt sein. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es nicht die Aufgabe der Einrichtpersonen ist, Komponenten von Pressen im Detail sicherheitstechnisch zu beurteilen. Dies ist Bestandteil der Sicherheitsprüfungen („UVV-Prüfungen“), die i.d.R. durch die Herstellerfirma oder beauftragte Wartungsfirmen durchgeführt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 37. BImSchV: . Die 37. BImSchV wurde neu gefasst, insbesondere um europäische Vorgaben hinsichtlich der Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie für die Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe umzusetzen. . Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. . . Sie sind Hersteller/Inverkehrbringer von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff bzw. Flugturbinenkraftstoff? Dann machen Sie sich mit der Neufassung vertraut und stellen Sie die Einhaltung der Anforderungen sicher. Beachten Sie insbesondere, dass die Verordnung nun die Definitionen der Schnittstellen verwendet. . . Halten Sie die Anforderungen im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit der o.g. Kraftstoffe sowie der Massenbilanzsysteme ein, damit diese bzgl. der Verpflichtung zur Treibhausgasminderung berücksichtigt werden können. . . Kommen Sie Ihren Nachweispflicht nach. Hierzu zählen Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Reichen Sie die Nachweise fristgerecht mit der jährlichen Mitteilung bei der Biokraftstoffquotenstelle ein. . Beachten Sie, dass die Nachweise nur durch die letzte / vorgelagerte Schnittstelle unter Einhaltung festgelegter Voraussetzungen ausgestellt werden dürfen. Dies umfasst den Besitz eines anerkannten gültigen Zertifikats, welches durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wird. Sofern für Sie relevant, stellen Sie bei einer anerkannten Zertifizierungstelle einen Antrag auf ein entsprechendes Zertifikat. . . Kommen Sie Ihren Dokumentationspflichten, u.a. in der elektronischen Datenbank, nach. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 29.09.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 45545-2:2020-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich weiterhin nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BetrVerfG: . Mit der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes wird dieses u.a. an die Anforderungen der digitalen Arbeitswelt angepasst. Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telekonferenz der Präsenz gleichgestellt ist. Die zu berücksichtigenden Anforderungen sind in den §§ 30, 33 und 34 sowie für den Gesamtbetriebsrat in § 51 geregelt. . . Beachten Sie ferner bei anstehenden Betriebsratswahlen, dass das Mindestalter der wahlberechtigten Beschäftigten von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt wurde (§ 7). . . Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass die Ausgestaltung von mobiler Arbeit nun unter die Mitbestimmungsrechte es Betriebsrates fällt. . . Als Arbeitgeber haben Sie den Betriebsrat neben den bestehenden Unterrichtungs- und Beratungsrechten nun auch über Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, bei denen Künstliche Intelligenz eingesetzt werden soll, zu unterrichten (§ 90 Abs. 1). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Organisation, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ASR A1.8: . Prüfen Sie bei jedem Bauvorhaben, ob Sie die aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Beschaffenheitsanforderungen für betroffene Verkehrswege einhalten. Dies gilt insbesondere auch für Vorhaben an bestehenden Einrichtungen, da dadurch der Bestandsschutz aufgehoben werden kann. . . Legen Sie Verkehrswege auf Baustellen zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen fest. Stimmen Sie sich hierfür ggf. mit den Bauunternehmen ab, dessen Beschäftigte die Verkehrswege ebenfalls nutzen werden. Halten Sie die Beschaffenheitsanforderungen an Verkehrswege auch hier ein. Wird ein als Verkehrsweg festgelegter Bereich von anderen Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsauftrages als Arbeitsplatz genutzt, bleiben die Anforderungen an den Verkehrsweg davon unberührt. Tragen Sie dafür Sorge, dass sich die Beschäftigten in diesem gemeinsam genutzten Bereich nicht gegenseitig gefährden. Als nachweisliche Abstimmung bietet sich die gemeinsame Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVV Güterwagen: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der multilaterale Vertrag aktualisiert wurde. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AbwV: . Mit den Änderungen in den Anhängen (neue Anhänge 3 und 12, Anhang 10 geändert) der Abwasserverordnung werden verschiedene BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt. . . Überprüfen Sie, ob Sie als Abwassereinleiter unter die folgenden Anhänge der Verordnung fallen, und setzen Sie die neuen Anforderungen um. . . HERSTELLER VON LEBENS- UND FUTTERMITTELN . Als Hersteller von Lebens- und Futtermittel überprüfen Sie, ob Sie in den Anwendungsbereich des Anhang 3 fallen. Hierzu zählen: . -> Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken, . -> Brauereien, . -> Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung, . -> Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren, . -> Fleischverarbeitung, einschließlich der Herstellung von Fertiggerichten, . -> Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, . -> Kartoffelverarbeitung, . -> Mälzereien, . -> Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen, . -> Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten, . -> Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination, . -> Herstellung von Stärke, . -> Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr, . -> Herstellung von Hefe, . -> sonstige Verfahren zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung, soweit die Anlagen unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen, . -> Herstellung von Tafelwasser sowie aus der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser. . Sofern Sie in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen, stellen Sie sicher, dass Sie die dort genannten Anforderungen einhalten und erfüllen. . Hierzu zählen u.a. die Einhaltung von Messwerten, das Führen eines Betriebstagebuchs und der Nachweis der Anforderungen in einem betrieblichen Abwasserkataster sowie das Erstellen eines Jahresberichts. . . SCHLACHTBETRIEBE . Der Anwendungsbereich des Anhang 10 bezieht sich nun ausschließlich auf die Schlachtung von Tieren und die Darmbearbeitung. Sind Sie in der Fleischverarbeitung (einschließlich der Herstellung von Fertiggerichten) tätig? Dann fallen Sie ab sofort unter die Anforderungen des neuen Anhang 3 (s.o.). Für Betriebe, die weiterhin in den Anhang 10 fallen, bleiben die Anforderungen dieses Anhangs unverändert bestehen. . . HERSTELLER VON BIOETHANOL . Sind Sie Hersteller von Ethanol aus Biomasse aus genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Hersteller von Co-Produkten hieraus? Dann stellen Sie sicher, dass Abwasser aus Ihrem Betrieb die Anforderungen des Anhang 12 erfüllt. Hierzu zählt u.a. die Einhalten von bestimmten Parametern, das Führen eines Betriebstagebuchs und die Erstellung eines Jahresberichts. . Hersteller von Alkohol und Alkoholischen Getränken, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich des neuen Anhang 12. Diese fallen nun unter die Anforderungen des neuen Anhang 3 (s.o.). . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen . Der Innenraumbelüftung kommt durch die Corona-Pandemie eine besondere Bedeutung zu. Frischluft kann entweder durch natürliches Lüften oder durch technische Lüftungen den Räumen zugeführt werden. Parameter für die Lüftungsintervalle kann die CO2-Konzentration im Raum sein. Achten Sie darauf, dass bei CO2-gesteuerten RLT-Anlagen ein Zielwert von 400 ppm eingestellt ist, damit die Anlage dauerhaft mit Nennleistung betrieben wird. Bei der natürlichen Lüftung kann dieser Wert als Orientierung dienen. Gemäß ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration von bis zu 1.000 ppm akzeptabel, in Zeiten der Pandemie sollte dieser Wert durch intensives und häufiges Lüften deutlich unterschritten werden. . . Achten Sie insbesondere in Räumen, in denen sich viele Personen aufhalten (Pausenräume, Kantine, Besprechungsräume) auf ausreichende Lüftungsmaßnahmen vor, während und nach der Nutzung. . . Des Weiteren sind die bekannten Maßnahmen wie Mindestabstand, Mund-Nasen-Bedeckung und Hygiene weiterhin einzuhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LuftVG: . Mit Änderung des Luftverkehrsgesetzes unterliegen Betreiber und Eigentümer von Drohnen einer Registrierungspflicht. . . -> Betreiber unbemannter Fluggeräte: Stellen Sie als Betreiber der folgenden unbemannten Fluggeräte . –> Kategorie „offen“; Startmasse > 250 g, welches beim Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von > 80 J übertragen kann, . –> Kategorie „offen“, ausgestattet mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erheben und speichern kann, . –> Kategorie „speziell“ mit beliebiger Masse . sicher, dass Sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die erforderlichen Daten für die Registrierung dem Luftfahrt-Bundesamt übermittelt haben und deren Richtigkeit auf Verlangen belegen können. Als registrierter Betreiber haben Sie ferner jede Änderung unverzüglich anzuzeigen (§ 66a Abs. 3). . . -> Eigentümer zulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte: Stellen Sie als Eigentümer dieser Geräte sicher, dass Sie dem Luftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Daten zur Registrierung vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs übermitteln und deren Richtigkeit auf Verlangen belegen können. Als registrierter Eigentümer haben Sie jede Änderung der Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen (§ 66b Abs. 3). . . Beachten Sie zusätzlich auch das Review zur Luftverkehrs-Ordnung, welches sich ebenfalls mit den Fluggeräten der o.g. Betriebskategorien befasst. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ASR A2.3: . Halten Sie die arbeitsschutzrechtlichen Beschaffenheitsanforderungen Ihrer Fluchtwege und Notausgänge ein. Beachten Sie vor allem, dass im Falle von Bauvorhaben und baulichen Änderungen der Bestandsschutz erlischt. Es gelten dann verschärfte Anforderungen hinsichtlich . -> lichter Mindestbreiten für bestimmte Fluchtwege . -> lichter Mindestbreiten für bestimmte Durchgänge im Verlauf von Fluchtwegen . -> lichter Mindestbreiten von Türen von Toilettenzellen und von Toilettenräumen mit nur einer Toilette . -> der Schnelligkeit von Sicherheitsbeleuchtungen (50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke müssen nach 5 s erreicht werden). . . Kennzeichnen Sie Fluchtwege nach dem Stand der Technik und berücksichtigen Sie dabei auch die aktuellen Beschaffenheitsanforderungen an optische Sicherheitsleitsysteme. . . Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall jährlich wiederkehrend. Der Flucht- und Rettungsplan ist in die Unterweisung einzubeziehen. Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden. . . Wie oft führen Sie Evakuierungsübungen durch? Diese sollten in Abständen von 2 bis 5 Jahren wiederholt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnung, Unterweisung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 19.12.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBN, DB-Rils, TNB und Ausnahmegenehmigungen: . Das betrieblich-technische als auch das netzzugangsrelevante Regelwerk der DB Netze für 2023 ist am 11. Dezember 2022 in Kraft getreten. . . In dem Zuge sind insbesondere nachfolgende DB-Rils aktualisiert wurden bzw. ggfs. neu hinzugekommen: . -> DB-Ril 302 . -> DB-Ril 302.0001A01 . -> DB-Ril 302.2204Z01 . -> DB-Ril 302.3000 . -> DB-Ril 302.5000 . -> DB-Ril 302.5001 . -> DB-Ril 302.5002 . -> DB-Ril 302.5004 . -> DB-Ril 302.5005 . -> DB-Ril 302.6000 . -> DB-Ril 302.6203Z01 . -> DB-Ril 302.8000 . -> DB-Ril 302.8202Z01 . -> DB-Ril 302.9000 . -> DB-Ril 302.9001Z98 . -> DB-Ril 402.0305 . -> DB-Ril 402.0305A12 . -> DB-Ril 420.9001 . . Die technischen Netzzugangsbedingungen (TNB) gelten für den Bereich der Schienenwege der DB Netz AG – kurz: dem Netz – und sind Bestandteil der Nutzungsbedingungen Netz (NBN). Sie wurden ebenfalls angepasst. . . Auch folgende Ausnahmegenehmigungen wurden aktualisiert bzw. ggfs. ergänzt: . -> Ausnahmegenehmigung Nr. 101 zur Ril 492.1005 . -> Ausnahmegenehmigung Nr. 239 zur Ril 408 . . Nehmen Sie die Neuerungen zur Kenntnis. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/1157: . Um die Anforderungen des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft umzusetzen, wurde die bisherige Verordnung zur Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) durch die vorliegende neue Verordnung ersetzt. . Diese neue Verordnung ist im Mai 2024 in Kraft getreten und in großen Teilen ab dem 21. Mai 2026 gültig. . Sie regelt folgende grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen: . -> Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, . -> Ausfuhr aus der EU, . -> Einfuhr in die EU und . -> Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten. . . Im Vergleich zur bisherigen Verordnung enthält die neue Verordnung unter anderem die folgenden Änderungen: . -> Verpflichtender elektronischer Datenaustausch für Verbringungen innerhalb der EU. . -> Ergänzung von Vorschriften, zur wirksameren Bekämpfung von illegalen Abfallverbringungen (z.B. wurde die Europäische Kommission ermächtigt, Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen). . -> Stärkere Überwachung und neue Bestimmungen für aus der EU in OECD-Staaten exportierte Abfälle. . -> Nachweis des umweltgerechten Charakters der Ausfuhr durch unabhängige Auditierungen, gültig ab den 27. Mai 2027. Ab diesem Zeitpunkt werden Exporte aus der EU in Nicht-OECD-Staaten deutlich stärker beschränkt. . -> Verschärfte Vorgaben für Exporte von Kunststoffabfällen: eine behördliche Zustimmung ist erforderlich. Für gering verunreinigte Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt künftig ein Exportverbot (dieses kann ggf. auf Antrag gelockert werden). . -> Aufgrund der Umweltproblematik im Zusammenhang mit Kunststoffen müssen Behörden dem Export zustimmen. Für Exporte gering verunreinigter Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten gilt ab 21. November 2026 ein Exportverbot, das auf Antrag eines solchen Staates ab 21. Mai 2029 gelockert werden kann. . . Machen Sie sich als Notifizierender bereits jetzt mit den ab Mai 2026 geltenden Regelungen vertraut und stellen Sie sicher, dass Sie die Voraussetzungen schaffen, diese ab dem 21. Mai 2026 umzusetzen. Siehe hierzu auch Detailpflichten zu dieser Verordnung. . . Beachten Sie des Weiteren, dass die Bestimmungen der bisherigen Verordnung jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026 mit Ausnahme von Artikel 30 (Abkommen für Grenzgebiete), der am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verliert, und Artikel 37 (Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen), der bis zum 21. Mai 2027 gilt, gültig sind (siehe hierzu auch die Rechtspflichten zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). . Weiterhin gilt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch für Verbringungen, für die eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2020/1056: . Mit Inkrafttreten der Verordnung über elektronische Frachtbeförderungsinformationen ist es ab dem 21. August 2024 möglich, Frachtinformationen den kontrollierenden Behörden auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das Mitführen von Frachtpapieren, Begleitscheinen etc. in Papierform ist dann überflüssig. . Zur Bereitstellung dieser Informationen aus den verschiedenen Dokumenten ist der Aufbau einer elektronischen Plattform erforderlich. Diese kann nach den Anforderungen dieser Verordnung von den Unternehmen selbst oder durch Dienstleister betrieben werden. Hier gilt es, den Aufwand/Nutzen bereits frühzeitig abzuwägen und eine entsprechende Lösung zu implementieren, wenn Sie von der elektronischen Datenübermittlung Gebrauch machen wollen. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LuftVO: . Machen Sie sich als Betreiber oder Eigentümer eines unbemannten Fluggeräts (Drohne) mit den neuen Anforderungen des Abschnitt 5 vertraut. . Regelungen zu Voraussetzungen des Flugbetriebs der einzelnen Geräte sind in den §§ 21 a bis d für die folgenden Geräte beschrieben: . -> Betriebskategorie „offen“ (§ 21a) . -> Betriebskategorie „speziell“ (§ 21b) . -> Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ (§ 21c) . -> Betreiber aus Drittländern (§ 21d). . . Die Bedingungen zur Nutzung des Luftraums in bestimmten geografischen Gebieten sind in § 21h geregelt. Dieser spricht keine Verbotszonen aus, wie in der bisherigen Fassung dieser Verordnung, sondern nennt die Voraussetzungen unter denen der Betrieb in den bestimmten geografischen Gebieten zulässig ist. Die einzelnen Voraussetzungen sind wesentlich detaillierter gefasst als bislang. Ebenso sind in begründeten Fällen auch Ausnahmen von den festgelegten Regelungen möglich. Diese bedürfen einer behördlichen Genehmigung (§ 21i). . . Beachten Sie zusätzlich auch das Review zum Luftverkehrs-Gesetz, welches sich ebenfalls mit den Fluggeräten der o.g. Betriebskategorien befasst. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ASR A1.3: . Verwenden Sie vor Ort und in Ihrer betrieblichen Dokumentation sowohl die aktuellen Sicherheitszeichen als auch das aktuelle Format (mit allen vorgeschriebenen Inhalten) eines Flucht- und Rettungsplans. . . Wenn Sie die geänderten Sicherheitszeichen nicht anwenden, müssen Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, dass die verwendeten Sicherheitszeichen weiterhin eingesetzt werden können. . . Es ist unzulässig, alte und neue Sicherheitszeichen zu verwenden! . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Kennzeichnungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWPBG: . Das neue Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) wurde veröffentlicht. Das Gesetz dient der Entlastung der von stark steigenden Erdgas- und Wärmekosten betroffenen Letztverbraucher und Kunden. . . Als Letztverbraucher oder Kunde von Erdgas und Wärme profitieren Sie von den Kostenentlastungen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Gewährung der Erstattung insbesondere von festgelegten Nachweisen und Mitteilungen abhängig ist. Insbesondere ist als Nachweis festgelegter Voraussetzungen eine Feststellung der Prüfbehörde erforderlich, z.B. zur besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen, Energieintensivität, Zuordnung zu einer Branche nach Anlage 2, anzuwendenden Höchstgrenzen. Diese Feststellung ist bei der Prüfbehörde zu beantragen. Kommen Sie den entsprechenden Antrags-, Nachweis- und Mitteilungspflichten fristgerecht nach. Weitere Mitteilungspflichten können sich direkt im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erstattung ergeben, z.B. Anspruchsberechtigung bei Letztverbrauchern, Letztverbraucher mit registrierenden Leistungsmessung, Netz-/Messtellenentgelte, Betreiber von KWK-Anlagen. . . Beachten Sie – sofern für Ihr Unternehmen zutreffend – die spezifischen Anforderungen im Fall von selbstbeschafftem Erdgas insbesondere auch in Bezug auf die Erstattung. . . Sind Sie Erdgas- oder Wärmelieferant? . Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren neuen Anforderungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Erstattung fristgerecht nachkommen. Stellen Sie fristgerecht die Prüfanträge, Vorauszahlungsanträge bzw. Auszahlungsanträge in Bezug auf Ihren Erstattungsanspruch ggü. der Bundesrepublik Deutschland. Kommen Sie Ihren Nachweispflichten in diesem Zusammenhang nach. . . Beachten Sie die umfangreichen Mitteilungspflichten für Letztverbraucher, Kunden und Lieferanten. Die Entlastungen sind in einigen Fällen an die fristgerechten Mitteilungen geknüpft. Zu den Nachweisen gehören insbesondere auch Prüfvermerke von Prüfern sowie Bescheide der Prüfbehörden. Zu beachten in diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die verschiedenen Fristen, Empfänger und Inhalte der Meldungen. Für Letztverbraucher wurden die Mitteilungspflichten insbesondere auch bzgl. der Höhe der Entlastungsbeiträge gestaffelt. . Prüfen Sie die jeweils für Ihr Unternehmen geltenden Mitteilungspflichten und kommen Sie diesen fristgerecht nach. . . Beachten Sie weiterhin – sofern für Ihr Unternehmen zutreffend – die Arbeitsplatzerhaltungspflicht sowie die Verbote in Bezug auf Boni und Dividenden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Aufbewahrungsfristen, Gebühr, Mitteilungspflichten, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEWärmeUmsVO HH und PVUmsVO HH: . . => EEWärmeUmsVO HH . Die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung wird geändert und in diesem Zuge umbenannt in Erneuerbare-Energien-Wärme-Umsetzungsverordnung. Die Regelungen im Zusammenhang mit der Installationspflicht von Photovoltaikanlagen auf Dächern werden gestrichen. Diese sind nun in der neuen Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung (PVUmsVO) geregelt. . . Sie sind Eigentümer / Bauherr von Gebäuden in Hamburg? Dann beachten Sie die angepassten Anforderungen im Fall der Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen und kommen Sie diesen nach. . Sofern Sie feste oder flüssige Biomasse einsetzen, stellen Sie sicher, dass diese die angepassten und ergänzten Anforderungen insbesondere im Zusammenhang mit dem nachhaltigen Anbau und der nachhaltigen Herstellung einhält. . . . => PVUmsVO HH . Für die Freie und Hansestadt Hamburg wurde zur Konkretisierung der Anforderungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes eine neue Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen (Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung) erlassen. . . Sie sind Bauherr / Eigentümer von Gebäuden und Stellplatzflächen? Dann machen Sie sich mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut. Prüfen Sie im Zusammenhang mit Ihren Bauvorhaben insbesondere den Anwendungsbereich bzw. welche Gebäude und Stellplatzflächen von den Installationspflichten ausgenommen sind und in welchen Fällen die Pflichten entfallen. . Kommen Sie Ihren Nachweispflichten entsprechend den Anforderungen in allen Fällen (u.a. Installation, ersatzweise Erfüllung, Ausnahmen von der Pflicht, Entfallen der Pflicht, unbillige Härte) fristgerecht nach. . Ein Antrag auf unbillige Härte ist mindestens drei Monate vor Beginn der die Pflicht auslösenden Maßnahme zu stellen. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . Machen Sie sich mit den neu definierten Höchstgehalten hinsichtlich 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vertraut und halten Sie diese in den aufgeführten Lebensmitteln ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Prüfen Sie, ob neue inhaltliche Anforderungen an Ihre REACH-Registrierungen gestellt werden. Aktualisieren Sie ggf. Ihre REACH-Registrierungsdossiers nachweislich und fristgerecht (6 Monate). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ASR A1.7: . Prüfen Sie für Ihre Bauvorhaben, ob Türen und Tore in Zugängen, die nur der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen, betroffen sind. Halten Sie die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen für die lichte Durchgangsbreite von 0,60 m und Durchgangshöhe von 1,80 m ein. . . Für Vorhaben, die vor dem 30. September 2022 abgeschlossen sind, ist eine lichte Durchgangsbreite von 0,50 m noch ausreichend. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 308-001: . Der vorliegende Grundsatz 308-001 wurde von der DGUV inhaltlich und strukturell überarbeitet und unter dem neuen Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“ neu herausgegeben. . . Nutzen Sie den Grundsatz als Hilfestellung bei der Auswahl und Qualifizierung geeigneter Personen. Beachten Sie hierbei, dass für Flurförderzeuge ohne Hubgerüst (z.B. Kommissioniergeräte) die Qualifizierung entsprechend der gerätespezifischen Gefährdung angepasst werden sollte und sich der Qualifizierungsnachweis nur auf diese Flurförderzeuge erstreckt. . . In jedem Fall sind Fahrer aller Flurförderzeuge schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge die Beauftragung gilt. . . Ausgenommen von der schriftlichen Beauftragung sind sog. Mitgänger-Flurförderzeuge, hier ist eine Unterweisung ausreichend. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2024/1275: . Die bisherige Gebäudeeffizienz-Richtlinie wurde neu gefasst. Die Anforderungen sind zunächst an die Mitgliedsstaaten gerichtet und durch diese in nationales Recht umzusetzen. eco COMPLIANCE wird Sie über die Umsetzung informieren. . . Als Gebäudeeigentümer / Bauherr von Gebäuden können Sie sich bereits jetzt über die anstehenden Änderungen informieren, um die fristgerechte Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen, insbesondere im Rahmen von Neubauten, größeren Renovierungen sowie bei bestehenden Gebäuden. Beachten Sie insbesondere die Anforderungen hinsichtlich: . -> Nationaler Gebäuderenovierungsplan mit dem Ziel bestehende Gebäude in Nullemissionsgebäude umzubauen . -> Neue Gebäude müssen ab dem 1. Januar 2030 Nullemissionsgebäude sein (Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen bereits ab dem 1. Januar 2028) . -> Lebenszyklus-Treibhauspotenziale sind für neue Gebäude (Nutzfläche > 1.000m2) ab dem 1. Januar 2028 zu berechnen und offenzulegen; ab dem 1. Januar 2030 für alle neuen Gebäude . -> Einhaltung der Anforderungen an die Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden bei größeren Renovierungen sowie Nichtwohngebäuden . -> Einführung eines Systems für Renovierungspässe bis zum 29. Mai 2026 . -> Einhaltung der Anforderungen an die gebäudetechnischen Systeme und fristgerechte Ausrüstung der Gebäude mit diesen Systemen, selbstregulierenden Einrichtungen, hydraulischen Abgleichsystemen, Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität, Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen, automatischer Beleuchtungssteuerung . -> Ausstattung mit Solarenergieanlagen sowie Optimierung von Gebäuden zur nachträglichen Installation . -> Ausstattung mit Ladepunkten, Leitungsinfrastruktur sowie Fahrradstellplätzen . -> Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz; Renovierungsberatung bei Gebäuden unterhalb der Stufe C; Aushang des Ausweises . -> Fristgerechte Durchführung von Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen (alle fünf bzw. drei Jahre) . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 81346-2:2020-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SeeArbG: . Mit der „Siebten Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt“ wird die bislang gültige sechste Bekanntmachung ersetzt. Mit dieser Änderung müssen Schiffe nun anstatt mit einer Rettungskrankentrage, mit einer durch die zuständige Berufsgenossenschaft zugelassenen Rettungsmulde mit integrierter Vakuummatratze ausgerüstet sein. Beachten Sie, dass ein Schiff, das nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse vom 18. Februar 2020 ausgerüstet wurde, spätestens bei der jährlichen betriebseigenen Kontrolle den Anforderungen dieser neuen Bekanntmachung entsprechen muss. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ASR A3.4: . Ist in Ihren Gefährdungsbeurteilungen die Erfordernis von Sicherheitsbeleuchtungen bewertet? Beurteilen Sie in Ihren Gefährdungsbeurteilungen, für welche Betriebsbereiche eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. . . Halten Sie die aktuellen Beschaffenheitsanforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen nachweislich ein. Führen Sie dafür regelmäßig Kontrollen durch. . . Hinweis: Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen für Fluchtwege und Notausgänge siehe ASR A2.3. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2010/75/EU – BVT Textilindustrie: . Sofern Sie in der Textilindustrie tätig sind, prüfen Sie, ob Sie die in der neuen BVT-Schlussfolgerung angegebenen Emissionsgrenzwerte einhalten bzw. allgemein den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. . . Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. . . Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . -> seitens des Gesetzgebers innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsgrundlage vorzunehmen und . -> seitens der Anlagenbetreiber innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/1309: . Die Gigabit-Infrastrukturverordnung (auch Gigabit-Infrastructure-Act oder GIA) soll den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (auch „Very-High-Capacity“-Netze oder kurz „VHC-Netze“) erleichtern und anregen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen durch Betreiber gefördert und ein effizienterer Aufbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze schneller und zu geringeren Kosten auf- und ausgebaut werden können. . . Dabei werden in erster Linie Netzbetreiber (z.B. Versorgungsnetze) und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, Verpflichtungen auferlegt, um diese Ziele zu erreichen. Die meisten Pflichten gelten ab dem 12. November 2025. Das genaue, jeweils zutreffende Geltungsdatum können Sie den Detailpflichten zu dieser Verordnung entnehmen. . . Sorgen Sie Netzbetreiber oder entsprechend betroffene öffentliche Stelle für die Erfüllung der neuen Pflichten, welche sich insbesondere auf . => die Gewährung von Zugängen zu bestimmter physischer Infrastruktur, . => die transparente Darstellung und Mitteilungen von notwendigen Informationen zu entsprechender Infrastruktur sowie . => ggf. die gemeinsame Koordinierung von Bauarbeiten und Transparenz in Bezug auf geplante Bauarbeiten . beziehen. . . Weitere Beschaffenheitsanforderungen können sich ferner hinsichtlich des Neubaus oder der umfangreichen Renovierung von Gebäuden ergeben, welche ab dem 12. Februar 2026 mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung ausgestattet werden müssen. Eine genaue Darstellung der jeweils zu erfüllenden Anforderungen können Sie den jeweiligen Detailpflichten entnehmen. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100-801:2020-10;VDE 0100-801:2020-10 . VDE 0100-801:2020-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TierSchG: . Beachten Sie insbesondere die geänderten Vorgaben hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens, . -> Für Tierversuchen bei der Arzneimittelzulassung oder zu diagnostischen Zwecken ist nunmehr nicht nur eine Anzeige, sondern eine Genehmigung erforderlich. . -> Auch für Tierversuche, die zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgen, ist künftig eine behördliche Genehmigung erforderlich. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeV: . Die Änderungen der FeV betreffen insbesondere Mietwagenunternehmen bzw. Unternehmen des gebündelten Bedarfsverkehrs: ab dem 1. Juni 2022 sind Fahrer dieser Fahrzeuge Taxifahrern gleichgestellt und bedürfen einer Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KStG: . Machen Sie sich mit den Neuregelungen zur Einlagenrückgewähr vertraut. . Beachten Sie als Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bei Bestehen einer Organgesellschaft die sich aus dem Jahressteuergesetz 2022 ergebenden Ergänzungen zu mittelbaren Beteiligungen sowie zur Auswirkung der Einlagen sowie der Einlagenrückgewähr auf den Buchwert. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FuAG: . Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2380 wird das Funkanlagengesetz angepasst. Die Richtlinie zielt darauf ab, eine Fragmentierung des Marktes in Bezug auf Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle von elektronischen Geräten mit Funkschnittstellen zu verhindern bzw. zu reduzieren, die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, Ressourcen zu schonen und Elektronikabfälle zu verringern. . . In diesem Zuge wurden Pflichten für Einführer, Händler und Hersteller von bestimmten Funkanlagen angepasst und teils neu eingeführt. Betroffene Funkanlagen sind dabei insbesondere Smartphones, aber auch aufladbare Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer und Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, eBook-Reader, Notebooks, tragbare Navigationssysteme, etc. . . Folgende Pflichten sind dabei betroffen: . => § 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen . => § 4a Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil (NEU) . => § 12 Allgemeine Pflichten des Einführers . => § 14 Pflichten des Händlers . => § 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen. . . Eine detaillierte Aufstellung zu den geänderten Anforderungen können Sie den Detailpflichten entnehmen. . . Zu beachten ist dabei auch die neu eingeführte Übergangsbestimmung: Bestimmte Funkanlagen, die vor dem 28. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, müssen die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen. Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer 1.13 der Richtlinie 2014/53/EU, die vor dem 28. April 2026 in Verkehr gebracht wurden. . . Sorgen Sie je nach konkreter Betroffenheit für die Umsetzung der abgeänderten und teils neu eingeführten Anforderungen an Funkanlagen, sowie damit zusammenhängende Informationspflichten und passen Sie entsprechend bisherige Prozesse fristgerecht an. Die Änderungen gelten ab dem 14. Mai 2024.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0833-3:2020-10;VDE 0833-3:2020-10 . VDE 0833-3:2020-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EAG-BehandV: . Die neue Verordnung zur Behandlung von Elektro(nik)-Altgeräten tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und regelt die Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte nach der Übergabe an eine Erstbehandlungsanlage. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung sollen bestehende Behandlungsanforderungen ausgeweitet und bislang nicht erfasste Bauteile/Geräte, wie z.B. Photovoltaikmodule oder LED-Technik, integriert werden. . . Machen Sie sich mit den allgemeinen Behandlungsanforderungen (§ 3) und den selektiven Behandlungsanforderungen für spezielle Bauteile/Geräte (§§ 5 bis 11) vertraut und setzen diese nachweislich um. . . Stellen Sie sicher, dass Sie die Pflichten zur Eigenüberwachung (§ 13), wie Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielvorgaben sowie die Dokumentation im Betriebstagebuch einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Eigenkontrollpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AGFW FW 1000: . Neufassung – Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StAbwG: . Machen Sie sich mit den Neuregelungen zu den Quellensteuermaßnahmen vertraut. Beachten Sie, dass der Besteuerungsanspruch bei der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung eines in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragenen Rechts vom Einkommensteuergesetz in das Steueroasen-Abwehrgesetz überführt worden ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DDG: . Das Telemediengesetz wird aufgehoben, jetzt gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Damit werden Aufgaben der Mitgliedsstaaten aus dem Digital-Services-Act (Verordnung (EU) 2022/2065; DSA) national umgesetzt und die Durchführung desselben ermöglicht. Neben der Festlegung von behördlichen Zuständigkeiten und Prozessen werden im DDG auch Ordnungswidrigkeiten für Verstöße gegen Vorgaben aus dem DDG, dem DSA und der P2B-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1150; Plattform-to-Business-Verordnung) festgelegt. . . Anforderungen, die bisher im Telemediengesetz (TMG) geregelt waren, sind nun vollständig durch den DSA und das DDG abgedeckt. So wurde vor allem die Impressumspflicht des § 5 TMG nun in § 5 DDG geregelt, sodass etwaige Verweise auf die Rechtsgrundlage angepasst werden müssen. Weiter Anforderungen, die sich nun aus dem DDG ergeben, beziehen sich auf besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen hinsichtlich der Transparenz, eventuellen Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung durch Dritte, spezielle Pflichten für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und für Videosharingplattform-Anbieter, Auskunftserteilung und Durchsuchungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste o. a. zuständiger Behörden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Detailpflichten zu dieser Vorschrift. . . Insbesondere entfällt nun der national geprägte Begriff der „Telemedien“ vollständig und wird durch den EU-rechtlich geprägten Begriff der „digitalen Dienste“ ersetzt. . . Machen Sie sich mit den Neuerungen aus dem DDG vertraut. Auch wenn viele Pflichten sich inhaltlich zuvor bereits aus dem TMG ergeben haben, sind eventuelle Verweise auf Rechtsgrundlagen im Impressum zu aktualisieren und teilweise erweiterte Adressatenkreise und angepasste Rechtsrahmen nun neu zu bewerten. Sorgen Sie für die Einhaltung der Vorgaben des DDG auch im Kontext des DSA, insbesondere, da diese nun durch das DDG auch speziell bußgeldbewehrt sind.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11200:2020-10: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SchBesV: . Beachten Sie die Änderungen des § 8 Abs. 1 zum Schiffsbesatzungszeugnis. Bislang galt die Regelung, dass Schiffe mit einer Länge kleiner acht Meter kein Schiffsbesatzungszeugnis benötigen. Nach der gesetzlichen Änderung gilt dieses jedoch nur noch für Fischereifahrzeuge, die unter die Anforderungen des § 9b fallen. Reeder sollten daher prüfen, ob sie nun ein Schiffsbesatzungszeugnis benötigen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Eignungsnachweis . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AGFW FW 608: . Neufassung – Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BtMBinHV: . Durch die Neuerungen im Betäubungsmittelrecht findet das Belegverfahren nun weitestgehend auf elektronischem Wege statt. Halten Sie daher die Vorgaben für das elektronische Belegverfahren ein und beachten Sie insbesondere die neue Anlage der Verordnung zu den entsprechenden Maßgaben. . . Achten Sie zudem darauf, dass Abgebende, die nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis bedürfen, weiterhin Abgabebelege in Papierform verwenden können. So findet in diesen Fällen auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln in §Alexandrina. . . Halten Sie die Werte ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 685-1:2020-08: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKKennzV: . Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung werden Anforderungen aus der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ((EU) 2019/904) hinsichtlich Produktanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften von Plastikeinwegprodukten festgelegt. . . -> Produktanforderungen (§ 3) . Getränkebehälter mit einem Füllvolumen bis zu 3,0 Litern – sofern diese Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse und Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen – dürfen nach dieser Verordnung ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Ausgenommen hiervon sind u.a. Glasflaschen (§ 3 Absatz 2). . Beachten Sie, dass Sie vor Inverkehrbringen festzulegen haben, ob ein Produkt als Einweg oder Mehrwegware gilt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verbraucher beispielsweise eine Einwegplastikflasche mehrfach verwendet. Hierdurch wird diese Flasche nicht zum Mehrwegprodukt im Sinne dieser Verordnung. Mehrweg bedeutet u.a., dass die Flasche zurückgenommen und wiederbefüllt wird. . . -> Kennzeichnungspflicht (§ 4) . Folgende Einwegkunststoffprodukte unterliegen bei Inverkehrbringen einer Kennzeichnungspflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung: . –> Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren . –> Feuchttücher, d.h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege . –> Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden . –> Tabakprodukte mit Filtern: Kennzeichnung der Außenverpackung und die Packung selbst . –> Ebenso sind Einweggetränkebecher kennzeichnungspflichtig. Hier erfolgt die Kennzeichnung auf dem Becher selbst. . Die jeweiligen Vorschriften zu Art und Lage der Kennzeichnung sind in den jeweiligen Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 beschrieben (siehe Pflichtenbezug). . Beachten Sie hierbei: die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Importware. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDE-AR-N- 4201: . Neufassung – Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IATA: . Überprüfen Sie, ob sich aus dem Addendum zur 64. Ausgabe der Dangerous Goods Regulations (DGR) Änderungen für Sie ergeben, und setzen Sie diese ab dem 1. Januar 2023 um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 1000:2020-09: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BetrSichV 2015: . Beachten Sie die Änderungen des Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12. Von der Änderung betroffen sind Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern (Nr. 7.10), sowie Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (Nr. 7.13). Die Prüfzuständigkeit der ZÜS und der bP für Nr. 7.10 und Nr. 7.13 ergibt sich jeweils aus Nr. 6 Tabelle 3, 4. . . Folgende Höchstristen gelten für Prüfintervalle von Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern: . -> Innere Prüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . KORRIGIERT -> Festigkeitsprüfung: alle 10 Jahre durch ZÜS sowie durch bP . . Folgende Höchstfristen gelten für Prüfintervalle für Fahrzeugbehälter körnige oder staubförmige Güter: . -> Äußere Prüfung: alle 2 Jahre durch ZÜS . -> Innere Prüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . . Folgende Höchstfristen gelten für Prüfintervalle für Fahrzeugbehälter für flüssige Güter: . -> Äußere Prüfung: alle 2 Jahre durch ZÜS . -> Innere Prüfung: alle 5 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . -> Festigkeitsprüfung: alle 10 Jahre durch ZÜS sowie alle 10 Jahre durch bP . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDV-Schrift 752: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die VDV-Schrift aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: s. zusammengefasste Maßnahme zum StromStG
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten in §Alexandrina. . . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDV-Schrift 714: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die VDV-Schrift aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG – Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung: . Mit der neuen Corona-ArbSchV bleiben die wesentlichen Bestandteile, wie Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Hygienepläne, Maskenpflicht und Kontaktreduzierung bestehen. Testangebote seitens des Arbeitsgebers sind nun für zweifach geimpfte bzw. genesene Beschäftigte nicht mehr erforderlich. Für alle anderen Beschäftigten haben Arbeitgeber auch weiterhin zwei mal die Woche einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten. . . Beachten Sie die geänderten Aufbewahrungsfristen in Bezug auf Beschaffung von Tests bzw. Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten: Nachweise sind bis zum 10. September aufzubewahren. Diese Frist gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Tests bzw. getroffene Vereinbarungen mit Dritten zum Testen der Beschäftigten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDV-Schrift 757: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die VDV-Schrift aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromStG + EnergieStG: . Beachten Sie, dass der Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2023 verlängert wurde. Falls Sie davon profitieren können, denken Sie daran Ihren Antrag fristgerecht zu stellen. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung in §Alexandrina. . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ElektroG (Änderung noch IM ENTWURF): . Mit der Novellierung des ElektroG sollen die Sammelquoten für Elektroaltgeräte (EAG) erhöht werden, da Deutschland weit hinter den vorgeschriebenen Sammelquoten liegt. . Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge sowie zur Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung implementiert werden. . . Insbesondere betroffen von den gesetzlichen Neuerungen sind: . . -> Lebensmitteleinzelhändler mit einer Verkäufsfläche > 800 m², die mehrmals jährlich Elektro(nik)geräte anbieten: Bereitstellung von Rücknahmestellen für EAG auf ihren Verkaufsflächen. . . -> Betreiber von Erstbehandlungsanlagen: Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Entsorgern wird ermöglicht, um Zugang zu EAG zu verbessern. Ferner wird das Zertifizierungsverfahren für Anlagenbetreiber erleichtert, um ebenfalls den Zugang zu EAG zu verbessern. . . -> Hersteller: Erstellen eines Rücknahmekonzeptes für EAG in Bezug auf andere Nutzer als private Haushalte. . . -> Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die Elektro(nik)geräte online über elektronische Markplätze anbieten sowie die Fulfillment-Dienstleister, die das Inverkehrbringen ermöglichen: Elektron(nik)geräte dürfen nur noch angeboten werden, wenn der Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter ordnungsgemäß registriert ist und somit seinen Entsorgungspflichten für EAG nachkommt. . . Machen Sie sich bereits jetzt mit den geplanten Änderungen vertraut und planen Sie mögliche Lösungen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Die gesetzlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. . . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. . . eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UIC-Verladerichtlinien: . Nehmen Sie den überarbeiteten Band 2 der UIC-Verladerichtlinien zur Kenntnis. Leiten Sie sich ggf. einen Handlungsbedarf ab. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NAbfG: . Die Änderungen des Niedersächsischen Abfallgesetzes betreffen insbesondere die Schifffahrtsbranche. Mit der Neufassung des Teil 6 wird die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen in Teilen neu geregelt. Beachten Sie als Schiffsführer bzw. Schiffsbetreiber besonders die Anmeldung von Schiffsabfällen, die vor dem Einlaufen in den Hafen nach den Anforderungen der Anlage 3 auf elektronischem Weg durchzuführen ist (§ 35). Von dieser Meldung und der anschließenden Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen im Hafen kann abgewichen werden, sofern die Anforderungen in § 36 erfüllt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine. Die Rechtspflichten zur Voranmeldung und Entladung von Schiffsabfällen sind übergeordnet in der Richtlinie 2019/883/EU geregelt. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromGVV: . Für Stromgrundversorger ergeben sich ergänzende Anforderungen im Fall der Unterbrechung der Versorgung. Kommen Sie Ihren ergänzten Informationspflichten, den geänderten Pflichten im Zusammenhang mit der Abwendungsvereinbarung (Fristen zum Angebot, Inhalte der Vereinbarung, Aussetzung der Verpflichtung) fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderung . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 231/2012 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen und Spezifikationen in §Alexandrina. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EAG-BehandV – IM ENTWURF: . Der Entwurf für die Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) regelt die Behandlungsanforderungen an Elektro(nik)-Altgeräte und richtet sich vorrangig an Betreiber von Erstbehandlungsanlagen. Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung sollen bestehende Behandlungsanforderungen ausgeweitet und bislang nicht erfasste Bauteile/Geräte, wie z.B. Photovoltaikmodule oder LED-Technik, integriert werden. . Mit dem Verordnungsentwurf wird so z.B. der Entnahmezeitpunkt schadstoffhaltiger Bauteile im Behandlungsprozess konkretisiert. Ferner werden in den §§ 5 bis 12 selektive Behandlungsanforderungen an Bauteile/Geräte, wie Leiterplatten, Photovoltaikmodule beschrieben. Machen Sie sich als Betreiber einer Erstbehandlungsanlage mit diesen speziellen Anforderungen bereits im Vorfeld vertraut. Beachten Sie ferner die geplanten Pflichten zur Eigenüberwachung, die sich aus § 13 ergeben. . . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. . . eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EStG: . Beachten Sie die Neuregelungen für Entstrickungsfälle, die erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre gelten. . Machen Sie sich mit den Änderungen zum Betriebsausgabenabzug bei einer Besteuerungsinkongruenz vertraut. So wird der Betriebsausgabenabzug für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen nunmehr nicht anerkannt, wenn die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim Gläubiger nicht besteuert werden oder diese Aufwendungen auch in einem anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden. . Aufgrund der europäischen Vorgaben sollen Mitgliedstaaten einen Betriebsausgabenabzug auch im Fall sogenannter importierter Besteuerungsinkongruenzen versagen. . Beachten Sie auch, dass die Wegzugs- sowie die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz neu geregelt worden sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRwS 788: . Nutzen Sie die Neuausgabe der TRwS 788 (Stand November 2021) bei der Planung von Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden sollen. Die TRwS 788 zeigt hier verschiedene Ausführungsmöglichkeiten auf. Auch werden für bestehende Flachbodentanks die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb genannt. . . Ebenso können Sie diese technische Regel für Flachbodentanks in Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) wassergefährdender Flüssigkeiten mit vergleichbaren Bedingungen als Erkenntnisquelle heranziehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GasGVV: . Für Gasgrundversorger ergeben sich ergänzende Anforderungen im Fall der Unterbrechung der Versorgung. Kommen Sie Ihren ergänzten Informationspflichten, den geänderten Pflichten im Zusammenhang mit der Abwendungsvereinbarung (Fristen zum Angebot, Inhalte der Vereinbarung, Aussetzung der Verpflichtung) fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FV-NE: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AStG: . Beachten Sie, dass Fristen und Zeiträume bei der Wegzugsbesteuerung geändert worden sind. . Machen Sie sich vertraut mit den weiteren Änderungen bei der Wegzugsbesteuerung und der Hinzurechnungsbesteuerung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UIC-Verladerichtlinien: . Nehmen Sie den überarbeiteten Band 1 und Band 2 der UIC-Verladerichtlinien zur Kenntnis. Leiten Sie sich ggf. einen Handlungsbedarf ab. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromPBG: . Das neue Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurde veröffentlicht. Das Gesetz dient der Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. . . Als Letztverbraucher profitieren Sie von der neuen Strombremse. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Erstattung der Entlastungsbeiträge an bestimmte Pflichten und Nachweise gebunden ist. Insbesondere ist als Nachweis festgelegter Voraussetzungen eine Feststellung der Prüfbehörde erforderlich, z.B. zur besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen, Energieintensivität, Zuordnung zu einer Branche nach Anlage 2, anzuwendenden Höchstgrenzen. Diese Feststellung ist bei der Prüfbehörde zu beantragen. Kommen Sie den entsprechenden Antrags-, Nachweis- und Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . . Für Letztverbraucher, die Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, besteht gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber ein Anspruch auf Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die spezifisch festgelegten Voraussetzungen zur Anwendung einzelner Vorschriften. . . Sind Sie Betreiber einer Stromerzeugungsanlage? . Dann ergeben sich ggfls. Pflichten im Zusammenhang mit der Abschöpfung der Überschusserlöse. Prüfen Sie, ob Ihre Stromerzeugungsanlage in den Anwendungsbereich fällt. Sofern zutreffend, müssen diese Betreiber von Stromerzeugungsanlagen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Spezifische Regelungen für die anlagenbezogene Vermarktung sind zu berücksichtigen. . . Sind Sie Elektrizitätsversorgungsunternehmen und / oder Netzbetreiber? . Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren neuen Anforderungen hinsichtlich der Erstattungsansprüche und dem Ausgleich, Konto- und Buchführung sowie der Verwendung der Einnahmen fristgerecht nachkommen. . . Beachten Sie die umfangreichen Mitteilungspflichten für Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entlastungen sind in einigen Fällen an die fristgerechten Mitteilungen geknüpft. Zu den Nachweisen gehören insbesondere auch Prüfvermerke von Prüfern sowie Bescheide der Prüfbehörden. Zu beachten in diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die verschiedenen Fristen, Empfänger und Inhalte der Mitteilungen. Für Letztverbraucher, wurden die Mitteilungspflichten insbesondere auch bzgl. der Höhe der Entlastungsbeiträge gestaffelt. . Prüfen Sie die jeweils für Ihr Unternehmen geltenden Mitteilungspflichten und kommen Sie diesen fristgerecht nach. . . Beachten Sie weiterhin – sofern für Ihr Unternehmen zutreffend – die Arbeitsplatzerhaltungspflicht sowie die Verbote in Bezug auf Boni und Dividenden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Aufbewahrungsfrist, Gebühr, Mitteilungspflicht, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Prüfen Sie, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind, und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> Butan-1-thiol (CAS-Nr. 109-79-5) . -> Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt leichte (C9- C14 Aliphaten) (CAS-Nr. 64742-47-8) . -> Kerosin (Erdöl) (C9 – C14 Aliphaten) (CAS-Nr. 8008-20-6) . -> Kresol (alle Isomere) (CAS-Nr. 95-48-7, 108-39-4, 106-44-5, 1319-77-3) . -> Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5) . -> 4,4’-Methylenbis(dibutyldithicarbamat) (CAS-Nr. 10254-57-6) . -> Nitrilotriessigsäure und ihre Natriumsalze (CAS-Nr. 139-13-9, 18994-66-6, 15467-20-6, 23255-03-3, 5064-31-3, 18662-53-8) . -> Tri-o-tolylphosphat, Summe aller o-Isomere (CAS-Nr. 78-30-8) . -> 1,1,2-Trichlorethan (CAS-Nr. 79-00-5) . -> Vinylacetat (CAS-Nr. 108-05-4) . -> Xylol (alle Isomere) (CAS-Nr. 1330-20-7, 95-47-6, 108-38-3, 106-42-3) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KStG: . Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen das neue Optionsmodell ab dem 1. Januar 2022 in Betracht kommt. Lassen Sie sich dabei von Ihren Steuerberatern beraten und berücksichtigen folgende Punkte vor dem möglichen Wechsel: . . Interessante steuerliche Option . Zweifelsfrei kann das Optionsmodell für viele Personenhandelsgesellschaften eine interessante steuerliche Option sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass tendenziell eher die größeren Gesellschaften einen Wechsel vornehmen werden, während kleine und mittlere Personenhandelsgesellschaft in der bisherigen Besteuerung verbleiben. Das Abstellen allein auf die Größe erscheint nicht zutreffend. Zutreffender wird sein, dass tendenziell eher finanz- bzw. gewinnstarke Gesellschaften die Optionsmöglichkeit in Anspruch nehmen werden. . . Ebene der Gesellschafter . Wie immer gilt es jedoch, nicht nur die Vorteile – z.B. eine geringere Steuerbelastung für nicht ausgeschüttete Gewinne oder einen Betriebsausgabenabzug für die Tätigkeitsvergütung – zu sehen, sondern auch die mit einer Option einhergehenden Folgeänderungen, insbesondere auf Ebene der Gesellschafter, mit in die Überlegungen einzubeziehen. . . Einnahme-Überschussrechnung nicht mehr möglich . Sofern die bisherige Gesellschaft ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die optierende Gesellschaft nicht mehr möglich ist (§ 1a Abs. 3 Satz 6 KStG-E). Es ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorzunehmen. Die entsprechenden Maßnahmen in der Buchhaltung für die künftige Bilanzierung sind rechtzeitig anzugehen. . . Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen . Wie oben schon ausgeführt, gilt es vor allem bei funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen sehr sorgsam vorzugehen. Zu denken ist dabei an etwaige Sperrfristen, die nicht verletzt werden sollten, da sonst stille Reserven aufzudecken sind. . . Einbringung und Optionszeitpunkt . Wird Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen eingebracht, gilt es den Zeitpunkt der Einbringung in zeitlichen Einklang mit dem Formwechsel (Optionszeitpunkt) zu bringen. Als Zeitpunkt des Formwechsels gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, welches dem Wirtschaftsjahr der Optionsausübung unmittelbar vorangeht. Allerdings ist für diese Art des Formwechsels keine steuerliche Rückwirkung vorgesehen (§ 1a Abs. 2 Satz 3 HS 2 KStG-E). . . Thesaurierungsbesteuerung in den Vorjahren . Sofern in den Vorjahren die Thesaurierungsbesteuerung gewählt worden ist, kommt es – wie bei einer echten Umwandlung – zu einer Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags i.S.d. § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG. Dies ist zwingend zu beachten, wenn die Vorteilhaftigkeit einer Option abgewogen wird. . . Buchhaltung vorbereiten . Und nicht zuletzt gilt es, die Buchhaltung mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf fit zu machen, für die mit der Option neu zu beachtenden steuerlichen Regeln, z.B. den fortan monatlich auch für einen mitarbeitenden Gesellschafter vorzunehmenden Lohnsteuerabzug und die zu führenden Lohnkonten. Im Gegenzug können bisher festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen des Gesellschafters entsprechend herabgesetzt werden. . . Gesellschaftsverträge anpassen . Anpassungsbedarf wird sich auch für viele Gesellschaftsverträge ergeben, insbesondere die bisherigen Entnahmeregeln sollten überprüft werden. Denn die bisherige Entnahme ist nach der Option eine Gewinnausschüttung – mit allen steuerlichen Folgen. . . Betriebliche Altersversorgung . Vorteilhaft kann es sein, dass nach einer Option eine betriebliche Altersversorgung für die Gesellschafter auch mit steuerlicher Wirkung aufgebaut werden kann. . . Option in einer Verlustphase . Durchweg negativ wäre eine Option in einer Verlustphase. Denn die Verluste bleiben auf Ebene der Gesellschaft „gefangen“ und können dort nur im Rahmen des Verlustabzugs berücksichtigt werden. Eine Geltendmachung der Verluste auf Ebene der Gesellschafter durch eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften scheidet aus. Bei einer absehbaren längeren Verlustphase könnte nur ein Antrag auf Rückoption zielführend sein. . . Hinweis: Änderungen durch das MoPeG . Nicht in das Gesetz eingeflossen sind die vorgesehenen Änderungen durch das MoPeG. Danach soll eine rechtsfähige GbR den Personenhandelsgesellschaften weitgehend gleichgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass auch eine rechtsfähige GbR eine optionsfähige Gesellschaft sein wird und die Besteuerung wie eine Körperschaft wählen kann. . . Dies ist nur ein erster Überblick über einige sich aufdrängenden Punkte. Doch schon daraus ist ersichtlich, dass vor einem Optionsantrag das Für und Wider eines Wechsels in die Besteuerung als Körperschaft gut überlegt sein muss. Dabei gilt es nicht nur die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft, sondern insbesondere auch die Gesellschafter mit ihren jeweiligen individuellen Gegebenheiten mit einzubeziehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Prüfen Sie im Abgleich mit Ihrem Gefahrstoffkataster, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> 1,1-Dichlorethan (CAS-Nr. 75-34-3) . -> Brom (CAS-Nr. 7726-95-6) . -> Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Beachten Sie, dass die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises durch den automatisierten Abruf der Versicherungsnummer des Arbeitgebers bei der Datenstelle der Rentenversicherung ersetzt wurde und nunmehr Beginn und Ende der Elternzeit von Arbeitnehmern den Sozialversicherungsträgern im Rahmen des allgemeinen elektronischen Meldeverfahrens durch den Arbeitgeber mitgeteilt werden müssen. . . Machen Sie sich mit den Änderungen zum Beitrags- und Melderecht vertraut. Beachten Sie hierbei auch die Änderungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zur Beitragsberechnung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines – Meldepflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in §Alexandria. . . Halten Sie die Werte ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-006: . Die neue DGUV Regel „Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben“ soll Unternehmen helfen, einen gefahrlosen Einsatz der Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben zu gewährleisten. . Beachten Sie beim Einsatz der Fahrzeuge neben den allgemein gültigen Regeln zur Verkehrssicherheit insbesondere die folgenden zusätzlichen Anforderungen: . -> Transportbeschränkungen für bestimmte Explosivstoffe (gilt nicht für von Hand gezogene Flurförderzeuge). . -> Erstellung einer Betriebsanweisung (Nutzen Sie hierzu das Beispiel in Anhang 1!) und Aushändigung dieser an den Fahrzeugführer gegen Empfangsbescheinigung. . -> Mindestens halbjährliche Unterweisung der Fahrzeugführer. . -> Erteilung von Erlaubnissen zum Befahren bestimmter Bereiche (Nutzen Sie hierzu die Vorlage des Anhangs 2 i.V.m. Kapitel 3.9). . -> Beschaffenheitsanforderungen an Wege (z.B. im Winter Streuverbot von Sand). . -> Wesentliche Änderungen an Fahrzeugen sind durch anerkannte Prüfstellen (für explosivstoffgeschützte Fahrzeuge) bzw. Sachverständige (für geschützte Fahrzeuge) vor Wiederinbetriebnahme erneut prüfen zu lassen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Betriebsanweisung, Prüfpflicht, Unterweisung
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UmwStG: . Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2021 die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes über die EU-/ EWR Grenzen hinaus gelten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 903: . Prüfen Sie, ob der neue biologische Grenzwert für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter relevant ist. Ist Heptan in Ihrem Gefahrstoffkataster enthalten, z.B. als Hauptbestandteil einer Hilfschemikalie? Wenn ja, weisen Sie die Einhaltung des neuen Grenzwertes nach. . . Für n-Heptan (CAS-Nr. 142-82-5) wurde der biologische Grenzwert ergänzt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TAMG: . Die Anwendung von Antibiotika soll mit der neuen Anpassung des Tiermittelarzneigesetzes auf ein unvermeidbares Minimum reduziert werden, um die Tiergesundheit zu verbessern und die Gefahr von Antibiotikaresistenzen zu verhindern. . . Sofern Sie zum Kreis der Betroffenen gehören, beachten Sie insbesondere die geänderten Mitteilungspflichten für Hersteller von Arzneimitteln sowie Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis zur Mitteilung der Art und Menge der von Ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr jeweils an bestimmte Empfänger abgegebenen spezifischen, antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel. . . Weitere Pflichten treffen die gewerblichen Tierhalter und Tierärzte, auf die mangels Relevanz nicht im Detail eingegangen wird. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen. . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.10.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 203-077: . Bei Arbeiten an oder in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen sind Personen grundsätzlich der Gefahr von Störlichtbögen ausgesetzt. Die DGUV Information 203-077 informiert über die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung in solchen Situationen. Nutzen Sie die Vorgehensweise zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die im Hinblick auf die thermischen Auswirkungen eines Störlichtbogens angewendet werden kann. Beachten Sie, dass wie üblich die Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip zu erfolgen hat. Somit ist der Einsatz von PSA als nachgeordnete bzw. ergänzende Maßnahme zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zu sehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 3.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: InvStG: . Beachten Sie die sich aus der Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ergebenen Änderungen, insbesondere bei Anteilen an Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optiert haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Prüfen Sie, ob neue inhaltliche Anforderungen an Ihre REACH-Registrierungen gestellt werden. Aktualisieren Sie ggf. Ihre REACH-Registrierungsdossiers nachweislich und fristgerecht (14. Januar bzw. 14. April 2023). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EBeV 2030: . Sie sind als Verantwortlicher verpflichtet, am nationalen Emissionshandel teilzunehmen? Für die Periode 2023 bis 2030 wurden die Anforderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der neuen Brennstoffemissionshandelsverordnung 2030 konkretisiert. . . Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Überwachungspläne, der Ermittlung und Berichterstattung der Emissionen, der Verifizierung sowie der Datenverwaltung und -kontrolle und der Aufbewahrungspflichten einhalten. Reichen Sie den Überwachungsplan – erstmals für das Kalenderjahr 2024 – fristgerecht bei der Behörde ein. Beachten Sie im Zusammenhang mit der Ermittlung und Berichterstattung die Vorgaben zur Vermeidung von Doppelzählungen und Belastungen sowie die Bagatellgrenze (Emissionsmenge kleiner 1 Tonne Kohlendioxid). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Aufbewahrungsfrist, Berichtspflicht, Dokumentationspflicht, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Halten Sie die Fristen bezüglich der Aktualisierung Ihrer REACH-Registrierungsdossiers nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EStG: . Beachten Sie die körperschaftsteuerrechtlichen Neuregelungen insbesondere bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft. . Machen Sie sich vertraut mit den geänderten Fristen bei der Übertragung stiller Reserven sowie bei der Investitionsfrist bei nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LBO Srl: . Bauträger und Planungsbüros/Architekten sollten sich stets nach der aktuellen Bauordnung richten. Bezüglich der einzureichenden Unterlagen (Anträge, Bauvorlagen etc.) ist im Vorfeld eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden von Vorteil. . . Beachten Sie, dass Antennen und Masten mit einer Höhe von 10 bis 15 m nur mit Vorlage eines gutachterlichen Standsicherheitsnachweises verfahrensfrei bleiben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ADN: . Nach zwei Jahren traten am 1. Januar 2023 die neuen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenschiffen in Kraft. Wie üblich gestatten die allgemeinen Übergangsfristen eine Anwendung des „ADN 2021“ bis zum 30. Juni 2023. . . Machen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen des ADN 2023, die für Ihren Anwendungsbereich relevant sind, vertraut und setzen die neuen Anforderungen spätestens zum 1. Juli 2023 um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 310-010: . Die DGUV hat einen neuen Grundsatz herausgegeben, der einheitliche Anforderungen an die Qualifizierung von Personen, die mit der Reinigung und Desinfektion von Getränkeschankanlagen beauftragt sind, festlegt. Er richtet sich an Lehrgangsträger, die diese Personen qualifizieren, als auch an die Anlagenbetreiber. . . Sind Sie Anlagenbetreiber für Getränkeschankanlagen von Bier/Alkoholfreien Erfrischungsgetränken (Premix) sowie Alkoholfreien Erfrischungsgetränken (Postmix) und Wasser? In diesem Fall haben Sie dafür zu sorgen, dass diese Anlagen regelmäßig durch qualifizierte Personen gereinigt werden. Stellen Sie sicher, dass Sie hierzu qualifiziertes Personal einsetzen, das an einem entsprechenden Lehrgang gemäß dem vorliegenden Grundsatz teilgenommen hat. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AltölV: . Die am 15. Oktober 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Altölverordnung richten sich vorrangig an Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und Vertreiber von Motor- und Getriebeölen – für Altöl-Erzeuger dienen sie zur Information. . . Beachten Sie als Betreiber einer Altölentsorgungsanlage folgendes: . -> Die stoffliche Verwertung des Altöls steht nach der gesetzlichen Anpassung noch mehr im Vordergrund vor allen anderen Verwertungs- bzw. Beseitigungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Verwertung ist der Aufbereitung Vorrang vor allen anderen Recyclingverfahren einzuräumen (§ 2, Absatz 1). . -> Wer sein Altöl nicht selbst auf den Gehalt an PCB und Gesamthalogen untersucht, ist nun verpflichtet, dieses durch ein nach DIN EN ISO 17025 akkreditiertes Unternehmen durchführen zu lassen. Untersuchen Sie Ihr Altöl selbst, ist die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen vorgeschrieben. Andernfalls kann die Behörde die Untersuchung durch eine bestimmte Stelle vorschreiben (§ 5 Absatz 2). . . Als Inverkehrbringer von Motor- und Getriebeölen beachten Sie folgendes: . -> Auf Gebinden, die in Verkehr gebracht werden, ist der Hinweis ein Hinweis anzubringen, dass diesen keine Fremdstoffe beigemischt werden dürfen. Dieser Hinweis auf Fremdstoffe ist nun um das Wort „Benzin“ zu ergänzen (§ 7). . -> Als Internet- bzw. Versandhändler sind Sie nun klar verpflichtet, Altöle bis zu der gekauften Menge zurückzunehmen, gleiches gilt für Ölfilter und ölverschmutzte Abfälle. Mit dieser Klarstellung werden Internet- und stationärer Handel explizit gleichgestellt (§ 8, Absatz 5). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht und Organisation
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GwG 2017: . Prüfen Sie, inwieweit aktuelle Daten heute in folgenden Registern eingetragen sind: . -> Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs), . -> Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), . -> Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes), . -> Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder . -> Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). . . Sind Aktualisierungen hinsichtlich Ihrer wirtschaftlich Berechtigten erforderlich? Müssen Sie aktiv eine Meldung an das Transparenzregister vornehmen, weil . -> Ihre ausländischen Gesellschaften Grundeigentum in Deutschland erwerben oder . -> Ihr Unternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist? . . Wenn ja, kommen Sie fristgerecht Ihrer Mitteilungspflicht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Aufbewahrungspflicht, Mitteilungspflichten, Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG-DVO BW: . Für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden ergeben sich neue Anforderungen im Fall des Neubaus und der Änderung von bestehenden Gebäuden. Kommen Sie den Nachweispflichten in Form von Erfüllungserklärungen sowie im Fall von Befreiungen von Anforderungen des GEG den Anzeige- und Berichtspflichten fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AÜG: . Handlungsempfehlung . Beachten Sie die in der Verordnung neu festgelegte Lohnuntergrenze. . Machen Sie sich mit den weiteren Voraussetzungen zum Anspruch auf das Mindeststundengehalt und den Regelungen zum Arbeitszeitguthaben vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-060: . Mit dieser neuen DGUV Information werden die verschiedenen Arten von Stetigförderern mit Stückgut aufgezeigt. Die Schrift geht auf Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ein und gibt Hinweise zur Benutzung von Stetigförderern für Stückgut und nennt wiederkehrende Prüfungen. . . Als Betreiber von Stetigförderern beachten Sie, dass Sie nur Bedienpersonal einsetzen, welches die folgenden Anforderungen erfüllt: . -> Vollendung des 18. Lebensjahres, . -> körperliche und geistige Eignung, . -> erfolgte Unterweisung in der Bedienung des Stetigförderers sowie . -> Zuverlässigkeit der Person. . Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit muss das Bedienpersonal vom Unternehmer zur Bedienung des Stetigförderers beauftragt worden sein. Ferner muss dem Bedienpersonal die Bedienungsanleitung und die Betriebsanweisung zugänglich gemacht werden. . . Als Instandhaltung beachten Sie insbesondere die wiederkehrenden Prüfungen. Hier gibt die DGUV Information als Zeitraum 1 Jahr an. Grundlage hierfür sind die in der TRBS 1201 genannten bewährten Prüffristen. . . Haben Sie ggf. auch Stetigförderer im Einsatz, die Schüttgut transportieren (z.B. Metallbauteile, Schrott, Getreide, Mehl)? Dann beachten Sie die zusätzlich die DGUV Information 208-018. Diese Informationsschrift befasst sich mit den Gefährdungen, die durch das Schüttgut entstehen können (z.B. Brand- und Explosionsgefahren). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> p-Toluidin (CAS-Nr. 106-49-0) . -> 1,2-Dibromethan (CAS-Nr. 106-93-4) . . Prüfen Sie, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind, und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ZollVG: . Beachten Sie die ab dem 1. August 2021 geltende Offenlegungspflicht bei unbegleiteten Barmitteln im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr. Machen Sie sich mit den Voraussetzungen des § 12a Absatz 7 zur zollamtlichen Verwahrung von bis zu 30 Tagen vertraut. Der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 31a Absatz 3 dar. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StellplatzVO NRW: . Prüfen Sie bei Bauvorhaben bzw. baulichen Nutzungsänderungen den Einfluß auf den Zu- oder Abgangsverkehr. Berücksichtigen Sie ggf. in Ihrer Planung, dass die Errichtung neuer Stellplätze für Kraftfahrzeuge/Fahrräder vorgeschrieben ist. Stellen Sie die Anzahl der notwendigen Stellplätze bereit und halten Sie auch die Beschaffenheitsanforderungen der Stellplätze ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 110-010: . Nutzen Sie die neue DGUV Regel als Hilfestellung. Überprüfen Sie anhand der in Abschnitt 5 genannten Gefährdungen und Maßnahmen, ob Ihre Gefährdungsbeurteilungen aktuell und vollständig sind und ergänzen diese ggf.. . . Beachten Sie ferner, dass Flüssiggasanlagen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden müssen. Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen, außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Brand) sowie wiederkehrend zu prüfen. Für die wiederkehrenden Prüfungen gibt die DGUV Regel in Abschnitt 6.5, Tabelle 13 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß BetrSichV vor. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 – aktuelle Übersicht zum 1. Dezember 2023: . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FPfZG: . Machen Sie sich mit den Erneuerungen zu den Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vertraut. Beachten Sie insbesondere die Ansprüche auf Familienpflegezeit, die sich für Angestellte aus den §§ 2b und 16 Familienpflegezeitgesetz ergeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BGB: . Beachten Sie die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Änderungen der Definition eines Sachmangels in § 434 BGB sowie die geänderten Fristen im Kaufrecht. . Machen Sie sich als Hersteller von digitalen Produkten mit den neuen Sondervorschriften zu digitalen Produkten vertraut. . Aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen sollten die eigenen Regelungen in Rahmenverträgen und AGB überprüft und gegebenenfalls vor dem 1. Januar 2022 überarbeitet und neugefasst werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 20344:2022-04: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BayBO: . Berücksichtigen Sie in Ihrer Planung für Bauvorhaben, in denen Dächer involviert sind, dass die Dächer so ertüchtigt werden, dass sie künftig Photovoltaikanlagen tragen können. Stimmen Sie sich dafür mit Ihrem Bauträger und Architekten ab. . . Stellen Sie sicher, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. Dies gilt für Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen . -> ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder . -> ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude. . eingehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EDL-G: . Das Energiedienstleistungsgesetz wurde in Bezug auf die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde von Energieauditoren ergänzt. . Diese erfordert nun auch die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich. . . Stellen Sie sicher, dass die eingesetzten Energieauditoren die Anforderungen an die Fachkunde erfüllen. Organisieren Sie für die internen Energieauditoren die entsprechende Fortbildung bzw. lassen Sie sich bei externen Energieauditoren entsprechende Nachweise vorlegen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PflegeZG: . Machen Sie sich mit den Erneuerungen zu den Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vertraut. Beachten Sie insbesondere die Ansprüche der pflegenden Angestellten, die sich aus den §§ 4a und 9 Pflegezeitgesetz ergeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Bekanntgabe 09 – AK ZZS: . Beachten Sie die Neuausgabe der Bekanntmachung. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-606: . Die neue Branchenregel zeigt anhand praxisbezogener Beispiele grundsätzliche, betriebsspezifische sowie spezielle Gefährdungen und damit verbundene Maßnahmen im Zusammenhang mit Spritzgießverfahren auf. Nutzen Sie diese neue Branchenregel als Hilfestellung und überprüfen, ob Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sämtliche Gefährdungen ermittelt sowie Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AMR 3.3: . => Betriebsarzt . Belegen Sie die „Ganzheitlichkeit“ Ihrer betriebsärztlichen Betreuung. Weisen Sie nach, dass Sie . -> Arbeitsplatzbegehungen durchführen . -> bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beteiligt sind, bzw. Zugang zu den relevanten Gefährdungsbeurteilungen haben . -> vollständige Anamnesen erstellen und . -> innerbetriebliche Auswertungen, die sich vorrangig auf die Häufigkeit (Prävalenzangaben), das Neuauftreten (Inzidenz) oder Wiederauftreten (Rekurrenz) von adversen Gesundheitseffekten (Beschwerden, Erkrankungen) in Beschäftigtengruppen sowie auf die Assoziationen/Korrelationen zu Arbeitsfaktoren beziehen, verfassen. . . =>Arbeitgeber/Betrieb . Tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Betriebsärzte . -> die Arbeitsorganisation und die Arbeitsumgebungen Ihres Betriebs kennen . -> sich an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beteiligen können . -> Zugang zu relevanten Gefährdungsbeurteilungen erhalten . -> innerbetriebliche Auswertungen über ihre Erkenntnisse verfassen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderung, Berichtspflicht . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 45545-2:2023-12: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TabakerzG: . Halten Sie sich an die neu eingeführten Verbote unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsfristen. . . Es ist verboten . -> Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben (gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels); . -> Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben; . -> Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen. . . Beachten Sie, dass nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den nikotinhaltigen in Zukunft teilweise gleichgestellt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TR-EMV: . Nehmen Sie die Herausgabe der TR-EMV Teil 4 und die Aktualisierung der TR-EMV Teil 1 zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GMP+ B1 Standard: . Nehmen Sie die neue Fassung des Standards zur Kenntnis und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: CWÜV: . Übermitteln Sie die Meldedaten an das BAFA über das Online-Portal auf der Internetseite des BAFA. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 13849-1:2023-12: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KrWG: . Beachten Sie die folgenden wesentlichen Änderungen des KrWG. . . Als Hersteller und Vertreiber: . -> Mit Änderung der §§ 23 ff. wird die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber ausgebaut. Beachten Sie hier die neue „Obhutspflicht“ (§ 23, Abs. 2 Nr. 11): Sie haben nun für die vertriebenen Erzeugnisse sicherzustellen, dass ihre Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt. Dieses betrifft beispielsweise die Vernichtung von Warenretouren. . Auch können Sie finanziell an den Kosten zur Reinigung der Umwelt beteiligt werden (z.B. Vermüllung durch Einwegplastik, Zigarettenkippen). Die konkreten Anforderungen an die Hersteller und Vertreiber können durch Rechtsverordnungen festgelegt werden. Das KrWG bildet den gesetzlichen Rahmen hierzu. . -> Beachten Sie ferner, dass im Rahmen der freiwilligen Rücknahme (§§ 26 und 26 a) – wie bislang auch – Hersteller und Vertreiber freiwillige Systeme zur Rücknahme ihrer Produkte und der daraus entstandenen Abfälle einrichten können. Die Verpflichtung, dieses der zuständigen Behörde anzuzeigen, gilt nun für alle Abfälle. Bislang galt diese Meldepflicht nur für gefährliche Abfälle. . . Als Entsorger: . -> Beachten Sie im Zusammenhang mit der Nachweisverordnung die neuen Registerpflichten, bei denen die verwerteten Abfälle durch das Verfahren das Ende der Abfalleigenschaft erreichen (§ 49 Abs. 2). Siehe auch Review zur Nachweisverordnung. . . Öffentliche Unternehmen: . -> Stellen Sie als Unternehmen der öffentlichen Hand sicher, dass Sie, um die Anforderungen des § 45 zu erfüllen, bei Arbeitsabläufen, Beschaffung und bei der Auftragsvergabe Erzeugnisse bevorzugen, die in besonderer Weise der Kreislaufwirtschaft dienen und unter umwelt-, ressourcenschutz- und abfallrechtlich relevanten Aspekten besonders vorteilhaft sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Getrennthaltung; Beschaffenheitsanforderungen; nur für Entsorger relevant: Abfallregister
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> Bis(2-methoxyethyl)ether (CAS-Nr. 111-96-6) . -> Cadmium und anorganische Cadmium-Verbindungen (CAS-Nr. 7440-43-9) . -> 2-Methylpropan-2-thiol (CAS-Nr. 75-66-1) . -> N-1-Naphthylanilin (CAS-Nr. 90-30-2) . -> Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) . -> Triphenylphosphat (CAS-Nr. 115-86-6) . -> O,O,O-Triphenylthiophosphat (CAS-Nr. 597-82-0) . . Prüfen Sie, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GMP+ B4 Standard: . Nehmen Sie die neue Fassung des Standards zur Kenntnis und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ThürRohwEKVO: . Mit der neuen thüringischen Rohwassereigenkontrollverordnung, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ergeben sich für die Träger der öffentlichen Wasserversorgung, sowie die „sonstigen Gewässerbenutzer“ (hierzu zählt beispielsweise auch die Entnahme von Grundwasser zu Produktionszwecken) umfangreiche Dokumentations- und Mitteilungspflichten. . . Die jeweiligen Meldungen gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sind erstmalig 2024 zu übermitteln, sie sind jedoch für das zurückliegende Kalenderjahr zu erheben. Stellen Sie daher bereits jetzt sicher, dass sie Ihren Pflichten zur Ermittlung der erforderlichen Daten nachkommen. . . -> Als Träger der öffentlichen Wasserversorgung beachten Sie folgendes: . Sie sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen Rohwassers nach Vorgabe dieser Verordnung auf ihre Kosten zu untersuchen/untersuchen zu lassen und die Durchführung der Untersuchung und die Untersuchungsergebnisse in einem Eigenkontrollbericht zu dokumentieren. Dieser Eigenkontrollbericht ist erstmals zum 30. Juni 2024 zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz elektronisch zu übermitteln. Neben dem Kontrollbericht haben Sie eine Dokumentation ihrer verwendeten Anlagen und Versorgungsgebiete nach Anlage 1 dieser Verordnung zu erstellen und beim erstmaligen Einreichen des Kontrollberichts hinzuzufügen. . . -> Als sonstiger Gewässerbenutzer beachten Sie folgendes: . Bedarf Ihre Wasserentnahme einer behördlichen Erlaubnis, so sind Sie nach dieser Verordnung verpflichtet, die entnommenen Wassermengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist erstmalig zum 15. März 2024 zu erstellen und dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz elektronisch zu übermitteln. Zusätzlich hierzu sind Ihre Wassergewinnungsanlagen nach den Anforderungen der Anlage 3 zu dokumentieren und in einem Übersichtsplan darzustellen. Diese Anlagendokumentation ist beim erstmaligen Einreichen der zuvor genannten Dokumentation der Wassermengen, hinzuzufügen. . . Sowohl Träger der öffentlichen Wasserversorgung als auch die sonstigen Gewässerbenutzer sind verpflichtet, die Anlagendokumentation im Falle eines Betreiberwechsels an den neuen Betreiber zu übergeben. Ebenso sind wesentliche Anlagenänderungen zu dokumentieren und dem Landesamt mit dem jährlichen Messbericht mitzuteilen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Messpflicht, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BauO NRW 2018: . Berücksichtigen Sie die neuen Anforderungen der Landesbauordnung, die ab 2024 bzw. 2025 die Installation von Solaranlagen auf neuen Nichtwohn- und Wohngebäuden sowie bei Dachsanierungen ab 2026 vorschreiben. Prüfen Sie, ob Ihr Projekt von Ausnahmen betroffen ist, wie technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unvertretbarkeit. . . Achten Sie auch auf die erweiterten Regelungen zu Abstandsflächen, Begrünung und Stellplätzen, insbesondere die Pflicht zur Solaranlageninstallation auf größeren Parkflächen. . . Beachten Sie Verfahrensänderungen, die eine einfachere und schnellere Baugenehmigung ermöglichen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ElektroG: . Beachten Sie die neuen Informationspflichten zur Erfüllung der Zielvorgaben von Mindesterfassungsquoten und Quoten zur Behandlung von Altgeräten. Als Hersteller von Elektro(nik)-Geräten, die im Anwendungsbereich des ElektroG liegen, gilt für Altgeräte, die einer getrennten Erfassung zugeführt werden, die Zielvorgabe von 65%. Die Zielvorgaben für die Behandlung der Altgeräte richten sich nach den verschiedenen Altgeräte-Kategorien und liegen zwischen 55 und 85%. Mit der gesetzlichen Änderung sind Sie als Hersteller von Elektro(nik)-Geräten verpflichtet, jährlich Informationen über die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben zu veröffentlichen. . Beachten Sie, dass Sie als entsorgungspflichtiger Hersteller nun gesetzlich verpflichtet sind, finanzielle und organisatorische Mittel vorzuhalten, um Ihren Pflichten hinsichtlich der Rücknahme von Altgeräten nachkommen zu können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Rücknahmepflichten .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 910: . Die Einträge zu Vinylbromid (CAS-Nr. 593-60-2) und zu Cadmium-Verbindungen (CAS-Nr. 7440-43-9) wurden geändert bzw. ergänzt. . . Passen Sie Ihr risikobezogenes Maßnahmenkonzept hinsichtlich der geänderten Grenzwerte an. Haben sich Ihre spezifischen Risikobereiche geändert, so dass ggf. zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind? . . Sorgen Sie ggf. dafür, dass die Expositionen Ihrer Beschäftigten maximal im Bereich des „mittleren Risikos“ liegen. Ergreifen Sie hierzu Maßnahmen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 unter Pkt. 5 der TRGS 910. . . Dokumentieren Sie auch die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. . . Hintergrund . Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert bekanntgegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot umzusetzen (siehe GefStoffV). . . Im Risikokonzept resultieren aus Akzeptanz- und Toleranzrisiko drei Risikobereiche: . -> Bereich niedrigen Risikos (die Expositionen liegen unterhalb der Akzeptanzkonzentration) . -> Bereich mittleren Risikos (die Expositionen liegen zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration) . -> Bereich hohen Risikos (die Expositionen liegen oberhalb der Toleranzkonzentration) . . Ziel des Risikokonzeptes ist es, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. Der Arbeitgeber muss nach diesem Konzept eine Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen vornehmen. Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz und damit das Risiko ist, desto dringlicher ist die Notwendigkeit zusätzlicher betrieblicher Risikominderungsmaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: QS-Prüfsystem für Lebensmittel: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der Leitfaden aktualisiert wurde und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 10955:2023-02: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/1369: . gemeinsame Maßnahme mit Ökodesign-RL . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VerpackG: . Beachten Sie als Betreiber eines Systems nach VerpackG die geänderten Stichprobenerhebungen: Für Verbundverpackungen, die im Strom der in § 16 Absatz 2 genannten Hauptmaterialarten (z.B. Glas, Pappe…) erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten für Getränkeverpackungen und sonstige Verbundverpackungen durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Dieses gilt mit der gesetzlichen Änderung nun auch für die Verbundverpackungen, die im Strom des Hauptmaterials Kunststoff erfasst und verwertet wird. Beachten Sie ferner: Sollte die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Masseprozent überschreiten, kann die der Verwertung zugeführte Verbundverpackung vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart angerechnet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-089: . Stellen Sie als Träger einer Kindertageseinrichtung sicher, dass pro Kindergruppe mindestens ein Ersthelfender zur Verfügung steht. Berücksichtigen Sie bei der Ausbildung des Personals auch Urlaubs- und Krankheitszeiten, so dass es sich empfiehlt, so viel Personal wie möglich als Ersthelfende ausbilden zu lassen. . Der Leitung der Einrichtung obliegt es dann, im Rahmen der Dienstplanung sicherzustellen, dass je Gruppe ein Ersthelfender vor Ort ist. . Sorgen Sie des Weiteren dafür, dass das Verbandbuch aus datenschutzrechtlichen Gründen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 104: . Beachten Sie die neue Ausnahme 104 zur Richtlinie 483.0701. Ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11202:2023-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MiLoG: . Die Mindestlöhne werden ab dem 1. Januar 2024 angepasst. Beachten Sie die ab Januar 2024 und Januar 2025 geltenden Mindestlohngrenzen und halten Sie diese ein. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ChemG: . Prüfen Sie nachweislich, ob Ihre Erzeugnisse, die Sie in den Verkehr bringen, SVHC enthalten. Wenn ja, kommen Sie Ihrer Meldepflicht ab dem 5. Januar 2021 nach. . . Mit der deutschen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie im Chemikaliengesetz gilt ab 5. Januar 2021 eine neue Meldepflicht für Lieferanten (d.h. Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt) für alle Erzeugnisse, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1 % enthalten. Eine Tonnagegrenze wie bei der Registrierung unter REACH gibt es nicht. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StVZO: . Die Änderungen betreffen im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliche Zuggeräte. Diese müssen mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen (u.a. Überrollvorrichtungen und Sicherheitsgurten) ausgerüstet sein (§ 32e, i.V.m. §§ 35a und 35d). Beachten Sie hierbei auch die entsprechenden Übergangsbestimmungen für diese Zuggeräte (§ 72). . . Die Erfordernis, welche Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber auszurüsten sind, ist nun in § 57b geregelt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Beachten Sie auch weiterhin die geltenden Prüfungen dieser Geräte: mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit Beginn der letzten Prüfung. Ebenso sind Prüfungen z.B. nach Reparaturen der Fahrtenschreiberanlage erforderlich. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 240: . Beachten Sie die neue Ausnahme 240 zu den Richtlinien 408.01-06, 408.21-27, 408.11-16 und 408.48 und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LSolarG RP – Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes: . Sie planen den Neubau von gewerblich genutzten Gebäuden (Nutzfläche > 100m²) und gewerblich genutzten neuen Parkplätzen (ab 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge)? Die Anforderungen des LSolarG RP hinsichtlich der Installation von Photovoltaikanlagen werden in dieser Durchführungsverordnung konkretisiert. Beachten Sie die Ergänzungen zu den möglichen Ausnahmen von der Installationspflicht. Kommen Sie im Falle einer ersatzweisen Pflichterfüllung den Mindestanforderungen nach. . . Stellen Sie sicher, dass Sie den Nachweispflichten fristgerecht in dem festgelegten Umfang nachkommen. Ein absehbares Verfehlen der Nachweisfristen nach dem LSolarG RP durch eine nicht durch den Bauherrn verschuldete zeitliche Verzögerung der Installation der Solaranlage nach Baufertigstellung ist durch den Bauherrn vor Ablauf der Nachweisfrist unter Darlegung der Gründe für die Verzögerung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. . . Beachten Sie im Rahmen der Planungen das neue Optimierungsgebot. Dachflächen und Stellplätze im Sinne des Landessolargesetzes sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen. . . Sie planen eine Befreiung von den Installationspflichten zu beantragen? Dann beachten Sie die konkretisierten Anforderungen hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Der Antrag ist unter Angabe des Befreiungstatbestands und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TA Luft – neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie: . Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat eine neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi – VwV) erlassen. Diese dient der Umsetzung der Anforderungen von BVT-Schlussfolgerungen für diese Industrie. . . Ermitteln Sie, ob Ihre Anlage unter die in der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Kategorien fällt (z.B. Räuchereien, Mühlen, Öle und Fette, Kaffee, Zucker, Milch usw.). Sofern zutreffend, stellen Sie sicher, dass Sie die besonderen Anforderungen hinsichtlich baulicher und betrieblicher Anforderungen, Emissionsgrenzwerte, Messung und Überwachung sowie Sonderregelungen einhalten. Beachten Sie dabei anlagenspezifischen Sanierungsfristen für bestehende Anlagen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NachwV: . Die ausgeweiteten Pflichten zur Registerführung (§ 24 Abs. 8) betreffen ausschließlich die Entsorger. Als Entsorger, der Abfälle behandelt und lagert, sind Sie nun unabhängig von der Nachweisführungspflicht, dazu verpflichtet, zusätzliche Verzeichnisse zu führen. . So ist für jedes Erzeugnis, Material und Stoffart, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, ein Register gemäß den Vorgaben des § 24 Abs. 8 zu erstellen (siehe Pflichtenbezug). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Abfallregister
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GGBVOHH: . Die GGBVOHH regelt die Beförderung gefährlicher Güter im Bereich des Hamburger Hafens. Sollten Sie eine Rolle bei der Beförderung dieser Güter inne haben, beachten Sie die geänderten Anforderungen zu Anmeldepflichten und Verantwortlichkeiten sowie die erweiterten Anzeigepflichten. Es sind auch Güter, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Gefahrgut handelt, diese jedoch nicht als solche deklariert sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen. . Bei der geänderten Verordnung ist nicht erkennbar, wann diese in Kraft tritt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den geänderten Anforderungen auseinander zu setzen und diese unmittelbar umzusetzen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.04.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 27201-12:2022-05 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRAS 310: . Ergänzen Sie im Rahmen Ihrer anstehenden Fortschreibungen von Sicherheitskonzepten, Sicherheitsberichten und den ihnen zugrundeliegenden systematischen Gefahrenanalysen für sicherheitsrelevante Betriebsbereiche und Anlagenteile eine . -> Beurteilung der Starkregen- oder Sturzflutgefahrenkarten Ihrer Kommune bzw. eine . -> Betrachtung der Gefahr durch eine Sturzflut . -> aktuelle Analyse zu Änderungen von (Hochwasser-)Gefahren- und Risikokarten sowie Starkregengefahren- und -risikokarten. . . Erstellen Sie dabei Zu- und Abflussbetrachtungen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kanalisation (und deren möglicher Verstopfung im Ereignisfall). . . Berücksichtigen Sie in Ihren Beurteilungen den Klimawandel mit dem angegebenen Klimaanpassungsfaktor von 1,2 auf die Intensität von Niederschlags-/Sturzflutereignissen. . . Legen Sie neue Anlagen großzügig und zukunftssicher gegen die Gefahren durch Hochwasser aus. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentationspflicht, Schutzmaßnahmen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2019/904: . Ab 2025 müssen gemäß VerpackG hauptsächlich aus PET bestehende Getränkeflaschen mindestens 25 % recycelten Kunststoff enthalten, ab 2030 dann mindestens 30 %. Ein neuer Durchführungsbeschluss konkretisiert, wie die EU die Zielerreichung kontrollieren will. . . Setzen Sie als betroffenes Unternehmen folgendes um: . -> Anpassung der Produktionsprozesse: Integrieren Sie recycelten Kunststoff in PET-Flaschen. . . -> Datenerfassung und Berichterstattung: Etablieren Sie ein zuverlässiges System zur Datenerfassung über das Gewicht des recycelten Kunststoffs sowie das Gewicht der Kunststoffteile der Flaschen. Bereiten Sie sich darauf vor, jährlich Daten über den Gehalt an recyceltem Kunststoff in Ihren Produkten zu übermitteln. . . -> Einholung und Verwaltung von Konformitätserklärungen: Stellen Sie sicher, dass Sie Konformitätserklärungen von Ihren Recyclingunternehmen und Verarbeitern erhalten, die den prozentualen Anteil an recyceltem Kunststoff enthalten. Integrieren Sie diese Informationen in Ihre Produktions- und Berichtsprozesse. . . eco COMPLIANCE wird berichten, wenn Deutschland geregelt hat, wie es, welche Daten von den betroffenen Unternehmen erhebt. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ADR 2021: . Nach zwei Jahren treten am 1. Januar 2021 die neuen Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Straße in Kraft. Wie üblich gestatten die allgemeinen Übergangsfristen eine Anwendung des „ADR 2019“ bis zum 30. Juni 2021. Machen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen des ADR 2021, die für Ihren Anwendungsbereich relevant sind, vertraut und setzen die neuen Anforderungen spätestens zum 1. Juli 2021 um. Nutzen Sie den verlinkten Leitfaden als Übersicht für die wesentlichen Änderungen. Dieser ersetzt jedoch nicht den Blick in die gesetzlichen Vorschriften des ADR. . . Weisen Sie insbesondere die folgenden Personen auf ihre erweiterten Pflichten hin: . . -> Befüller: beim Befüllen des Tanks hat er den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten. Dadurch wird der Befüller auch verpflichtet, den minimalen Füllungsgrad zu beachten (Unterabschnitt 1.4.3.3 e). . . -> Entlader: Bei schweren Unfällen wird nun auch der Entlader in die Pflicht genommen sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde ein Bericht vorgelegt wird (Unterabschnitt 1.8.5.1). . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen (Befüller), Mitteilungspflichten .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Beachten Sie das neue Verbot hinsichtlich 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (Deoxyarbutin, Tetrahydropyranyloxyphenol) sowie die eingeschränkte Verwendung hinsichtlich des Stoffes 1,3-Dihydroxy-2-propanon (CAS-Nummer 96-26-4; EG-Nummer 202-494-5) und die damit verbundenen Übergangsfristen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 609/2013: . Beachten Sie die geänderten Proteinanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird. Die Anforderungen wurden dabei aktualisiert, angepasst und um Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Proteinhydrolysat ergänzt. . . Halten Sie die Werte nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GarStellVO RP: . Berücksichtigen Sie als Bauherr von Garagen die neuen Beschaffenheitsanforderungen (siehe auch Rechtspflichten) vor allem hinsichtlich des Brandschutzes gemeinsam mit Ihrem Planungs-/Architektenbüro. . . Ist ein Bauantrag vor dem Inkrafttreten dieser Landesverordnung gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSI-KritisV: . Mit der Umsetzung des IT-SiG 2.0 (Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme) wurde auch der Sektor Siedlungsabfallentsorgung in die BSI-KritisV als Kritische Infrastruktur aufgenommen. . . Sofern Sie Anlagen des Sektors Siedlungsabfallentsorgung betreiben, müssen Sie prüfen, ob Sie die Schwellenwerte (Anhang 8) überschreiten und so gegebenenfalls als Kritische Infrastruktur zu qualifizieren sind. Ist dies der Fall, ergeben sich die entsprechenden Pflichten für Kritische Infrastrukturen aus dem BSI-Gesetz (u.a. Kontaktstelle benennen, Meldepflichten, organisatorische und technische Maßnahmen zur IT-Sicherheit und Nachweispflichten). . . Überprüfen Sie in diesem Fall in Ihrem Unternehmen Anlagen und Prozesse, um festzustellen, ob sie den Anforderungen entsprechen. Dies beinhaltet eine Analyse der aktuellen Betriebsstrukturen und Sicherheitsprotokolle. Gegebenenfalls sind Anpassungen vorzunehmen, um die Konformität sicherzustellen und Risiken zu reduzieren. . . Darüber hinaus sind auch die neuen Schwellenwerte bzw. Berechnungsmethoden aus den Sektoren Energie und Versicherung zu beachten und ggf. zu neu zu prüfen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: . Nutzen Sie die Handlungshilfe der DGUV zur Beurteilung der Raumbelegung, Ermittlung der Lüftungsintervalle und zur Messung der CO2-Konzentration Ihrer Büroräume. Anhand der Diagramme im Anhang der Publikation lassen sich Außenluftvolumenströme in Abhängigkeit der anwesenden Personen und deren Tätigkeiten bestimmen. . . Des Weiteren sind die bekannten Maßnahmen wie Mindestabstand, Mund-Nasen-Bedeckung und Hygiene weiterhin einzuhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PrüfVO SH: . Wenn bei Ihnen Druckbelüftungsanlagen (DBA) vorhanden sind: Lassen Sie diese künftig alle drei Jahre gemäß PrüfVO SH von einem Sachverständigen prüfen. Verwahren Sie die Prüfdokumentation mindestens fünf Jahre auf. . . Wenn im Rahmen einer Prüfung Mängel festgestellt worden sind, beseitigen Sie diese nachweislich – in Abstimmung mit dem Prüfsachverständigen – und fristgerecht. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO Srl: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EiTB: . Nehmen Sie die aktualisierten Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LKW-MautV: . gemeinsame Maßnahme mit BFStrMG . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MinRohSorgG: . Beachten Sie ergänzend zum Beitrag vom 7. Mai 2020, dass für Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate, Golderze und ihre Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide Mengenschwellen in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 festgesetzt wurden. . . Handlungsempfehlung vom 07.05.2020 . Wenn Sie Unionseinführer (Importeur) sind und die Mengenschwellen der jährlichen Einfuhrmenge des Anhangs I der Verordnung (EU) 2017/821 für gelistete Minerale/Metalle überschreiten, etablieren Sie für Ihre betroffenen Lieferketten bis zum 1. Januar 2021 . -> eine Lieferkettenpolitik unter Berücksichtigung der OECD-Leitsätze und Schaffung einer Rückverfolgbarkeit . -> Prozesse im Rahmen eines Managementsystems für die Nachweisführung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Zuständigkeiten, Dokumentation, Risikobewertung, Aufbewahrungspflicht etc.) . -> spezifische Risikomanagementmaßnahmen gegenüber Ihren direkten Lieferanten als Ergebnis der Bewertung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen im Ursprungsland bzw. Abbaugebiet . . Lassen Sie von unabhängigen Dritten die Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten prüfen (auditieren). . . Je näher Sie als Verarbeiter/Verwender in der Lieferkette an Unionseinführern sind (Hütten, Raffinerien), desto empfehlenswerter ist es (nicht verpflichtend), ebenso eine Lieferkettenpolitik festzulegen und diese zu veröffentlichen. . . Außer den Pflichten für die Unionseinführer zur Veröffentlichung der Lieferkettenpolitik und der Informations-/Duldungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) besteht in der EU und in Deutschland innerhalb der weiteren Lieferkette für beide möglichen Kommunikationsrichtungen (Empfänger Lieferant) keine gesetzliche Informations- bzw. Auskunftspflicht. . . In den USA wurde bereits im Jahr 2010 ein ähnliches Regelwerk geschaffen. Nach dem US-Dodd-Frank Act, Section 1502 sind Unternehmen, die an der U.S.-Börse notiert sind, dazu verpflichtet, die Verwendung der Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram und Gold offenzulegen. Sobald ein Unternehmen in der Produktions- oder Lieferkette zur Offenlegung verpflichtet ist, werden die Pflichten an die anderen Unternehmen in der Lieferkette weitergereicht, wodurch auch EU-Unternehmen betroffen sein können.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ThürFeuVO: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Betrifft folgende Stoffe: . -> Tetraethylblei (CAS-Nr. 78-00-2) . -> 4,4 ’-Bis(dimethylamino)-4“-(methylamino) tritylalkohol (CAS-Nr. 561-41-1) . -> Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion-, Formaldehyd und 4-Heptylphenol, verzweigt und linear (RP-HP) (CAS-Nr. -) . -> 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (DOTE) (CAS-Nr. 15571-58-1) . -> Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4- [[2- [(2-ethylhexyl) oxy] -2-oxoethyl] thio] -4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (Reaktionsmasse von DOTE und MOTE) (CAS-Nr. -) . . Halten sie bis zum 1. Mai 2025 das Verbot zur Herstellung, Inverkehrbringung und Verwendung ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2013/34/EU: . Überprüfen Sie, ob Sie zum neuen Adressatenkreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen gehören. . . Beachten Sie, dass Sie auch als nichtberichtspflichtiges Unternehmen zum Beispiel innerhalb einer Lieferkette von den Neuregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein können, da berichtspflichtige Unternehmen auch von ihren Lieferanten und Dienstleistern die Offenlegung von nachhhaltigkeitsbezogenen Informationen einfordern werden. . . Bis 2028 gilt: Liegen Ihnen nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette vor, müssen lediglich die zur Erlangung erfolgten Anstrengungen dokumentiert werden. Des Weiteren muss begründet werden, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten und wie die Planung aussieht, die Informationen künftig zu erhalten. . . Machen Sie sich als großes Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder als kapitalmarktorientiertes mittleres und kleines Unternehmen mit den sich aus Artikel 19a sowie 29a der Bilanzrichtlinie ergebenden Pflichten bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung vertraut. . . Für Tochterunternehmen gibt es Befreiungsmöglichkeiten von der Berichtspflicht. . . Beachten Sie als Berichtspflichtiger, dass die Anforderungen an den Bericht erhöht worden sind. Zum einen durch inhaltliche Erweiterung, zum anderen durch eine Konkretisierung der Informationen, die in den Nachhaltigkeitsberichten enthalten sein müssen. Auch Informationen über immaterielle Vermögenswerte müssen offengelegt werden, insbesondere Informationen über Intellektuelles, Human-, Soziales und Beziehungs-Kapital. . . Berichtspflichtige Unternehmen haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig zwingend im Lagebericht und dabei in einem maschinenlesbaren XHTML-Format zu veröffentlichen. . . Setzen Sie sich mit den Anforderungen auseinander und passen Sie Ihre Prozesse zum CSR-Reporting an. Überprüfen Sie den Umfang der Berichtspflichten und ob Sie einer externen Prüfpflicht unterliegen. . . Beachten Sie, dass die Pflichten je nach Größe und Kapitalmarktorientierung der Unternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten gültig sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht Nachhaltigkeit . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . Nehmen Sie die Änderung der Technischen Netzzugangsbedingungen zur Kenntnis. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12472:2020-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG-UVO: . Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind verschiedene Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Stellen Sie bei entsprechenden Bauvorhaben sicher, dass ein Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz zur Erstellung der Nachweise oder Prüfung und Bestätigung der Nachweise sowie zur Durchführung von Kontrollen beauftragt wird. . . Die Nachweise umfassen die Berechnungsdokumentationen, den Energieausweis und die Erfüllungserklärung. Diese Nachweise sind bei der zuständigen Behörde einzureichen bzw. bei genehmigungsfreien Bauvorhaben vorzuhalten und auf Verlangen der Behörde einzureichen. . . Stellen Sie weiterhin sicher, dass Sie von der ausführenden Fachfirma eine Unternehmererklärung über die durchgeführten Arbeiten erhalten. Sofern bei Änderungen an Außenbauteilen von bestehenden Gebäuden Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes technisch nicht oder nur mit unangemessenen Aufwand umgesetzt werden können, benötigen Sie eine entsprechende Bestätigung durch die Fachfirma in der Unternehmererklärung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MStV: . Zur Erfüllung der neuen Pflichten sollten Sie Vorkehrungen treffen, um die Barrierefreiheitsanforderungen technisch umzusetzen und zu gewährleisten. . . Als Anbieter privater Fernsehprogramme treffen Sie dabei speziell folgende Pflichten: . -> die geänderte Berichtspflicht des § 7 Abs. 2 . -> Bereitstellungspflicht aller notwendigen Unterlagen und Informationen nach § 15 Abs. 4. . . Als Anbieter von Diensten, der einen Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht, sollten Sie insbesondere folgende Pflichten einhalten: . -> Pflicht zur Gewährleistung von barrierefreiem Zugang zu diesen Diensten nach §§ 99a-99c . -> Eigenständige Beurteilungspflicht bezüglich etwaiger Ausnahmefälle der o.g. Pflicht . -> Mit der Beurteilungspflicht einhergehende Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten . -> Pflicht zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen bei Nonkonformität im Sinne des § 99b und Unterrichtungspflicht gegenüber der Landesmedienanstalt . -> Informationspflicht zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gegenüber der Allgemeinheit (AGB). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Dokumentationspflicht, Aufbewahrungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/745: . Sind Sie Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Produkten ohne medizinische Zweckbestimmung (u.a. Kontaktlinsen, Haut- oder Schleimhautfüller, Produkte zur Reduzierung von Fettgewebe, Geräte zum Abtragen der oberen Hautschichten („skin resurfacing“) durch Licht zur Tattoo- oder Haarentfernung)? . . Sofern Sie davon betroffen sind, beachten Sie die neu eingeführten harmonisierten Spezifikationen zu Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Die allgemeinen und die spezifischen Vorgaben der jeweiligen Produktgruppe finden Sie in den einzelnen Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346. Sie enthalten insbesondere Anforderungen an das Risikomanagement. . . Prüfen Sie für Ihre jeweiligen Produkte, ob Sie bestimmte Übergangsregelungen nutzen können und halten Sie die neuen Vorgaben fristgerecht ein. . . Darüber hinaus wurde zeitgleich eine Reklassifizierung bestimmter aktiver Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung vorgenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2347, siehe weiteren Beitrag vom 1. Februar 2023). Nehmen Sie diese ebenfalls zur Kenntnis und beachten Sie die Konformitätsverfahren der entsprechenden Klassenzuordnung. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.12.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBN: . Nehmen Sie die neuen Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN) 2024 zur Kenntnis. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12845:2020-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Es wurden acht neue Stoffe in die Kandidatenliste der ECHA aufgenommen. Hierbei handelt es sich um – in englischer Sprache: . -> 2-(4-tert-butylbenzyl)propionaldehyde and its individual stereoisomers (CAS-Nr. -) . -> Orthoboric acid, sodium salt (CAS-Nr. 13840-56-7) . -> 2,2-bis(bromomethyl)propane1,3-diol (BMP); 2,2-dimethylpropan-1-ol, tribromo derivative/3-bromo-2,2-bis(bromomethyl)-1-propanol (TBNPA); 2,3-dibromo-1-propanol (2,3-DBPA) (CAS-Nr. 3296-90-0, 36483-57-5, 1522-92-5, 96-13-9) . -> Glutaral (CAS-Nr. 111-30-8) . -> Medium-chain chlorinated paraffins (MCCP) (UVCB substances consisting of more than or equal to 80% linear chloroalkanes with carbon chain lengths within the range from C14 to C17) (CAS-Nr. -) . -> Phenol, alkylation products (mainly in para position) with C12-rich branched alkyl chains from oligomerisation, covering any individual isomers and/ or combinations thereof (PDDP) (CAS-Nr. -) . -> 1,4-dioxane (CAS-Nr. 123-91-1) . -> 4,4′-(1-methylpropylidene)bisphenol (CAS-Nr. 77-40-7) . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 649/2012: . Prüfen Sie (siehe Link der Quelle zu diesem Beitrag), ob Ihre Produkte betroffen sind. Berücksichtigen Sie ggf. die neuen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr Ihrer betroffenen Stoffe ab dem 1. Juli 2022. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SanktDG: . Das neue Sanktionsdurchsetzungsgesetz dient der Durchsetzung von Sanktionen der Europäischen Union in Deutschland. Dafür werden in diesem Gesetz zentrale Regelungen zusammengefasst und insbesondere eine neue Behörde, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eingeführt und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet. . . Betroffen von den hier geregelten Melde- und Mitwirkungspflichten sind dabei in erster Linie Personen und Gesellschaften, die Sanktionen durch Rechtsakte der Europäischen Union unterliegen. . . Nehmen Sie auch als mittelbar betroffener Wirtschaftsteilnehmer die neuen Vorschriften des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes, insbesondere die Befugnisse der Behörden sowie die Möglichkeit der anonymen Hinweisabgabe an der Annahmestelle, zur Kenntnis. Beachten Sie insbesondere, dass die Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen der EU und die Befugnisse der Behörden zur Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und der damit in Zusammenhang stehenden Überwachung nun hauptsächlich zentral in diesem neuen Gesetz geregelt sind. Zuvor waren solche Befugnisse und Pflichten zum Teil in anderen Gesetzen, unter anderem dem Außenwirtschaftsgesetz, enthalten. . . Wir möchten Sie ergänzend darauf hinweisen, dass im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zusätzliche Regelungen und Verbote enthalten sind, wie unter anderem das aktuell neue Verbot von Verfügungen über Gelder bzw. das Verbot der Bereitstellung von Geldern an Personen, die von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betroffen sind (neuer § 5a AWG). Nähere Informationen dazu erhalten Sie in dem Beitrag des AWG zum Zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Verbot (siehe AWG) . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 405: . Für Betriebe, die in Arbeitsumgebungen mit potenzieller Exposition gegenüber luftgetragenen Biostoffen tätig sind, sowie für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Fachkundige nach der Biostoffverordnung, ist es wesentlich, die aktualisierte TRBA 405 zur Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biostoffe zu berücksichtigen. . . Prüfen Sie die Notwendigkeit von Messungen: Auch wenn keine generelle Messverpflichtung besteht, ist es entscheidend, dass Sie regelmäßig bewerten, ob Messungen zur Gefährdungsbeurteilung der Biostoffexposition Ihrer Beschäftigten erforderlich sind. . . Stellen Sie sicher, dass alle Messungen zur Ermittlung der Biostoffkonzentrationen am Arbeitsplatz mit standardisierten Verfahren und geeigneten Probenahmegeräten durchgeführt werden, um verlässliche Daten zu erhalten. Nehmen Sie regelmäßig Übersichtsmessungen zur allgemeinen Einschätzung der Biostoffbelastung vor und ergänzen Sie diese durch gezielte Messungen in der Nähe potenzieller Emissionsquellen. . . Überwachen Sie kontinuierlich die Effektivität von Schutzmaßnahmen, basierend auf Technischen Kontrollwerten oder validierten Prüfverfahren. Führen Sie diese Überprüfungen unter realen Arbeitsbedingungen durch, und berücksichtigen Sie gegebenenfalls klimatische Einflüsse, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen auch unter ungünstigen Bedingungen zu gewährleisten. . . Achten Sie auf eine sorgfältige Planung, Durchführung und Dokumentation aller Mess- und Überprüfungsprozesse, um die Einhaltung rechtlicher Vorgaben sicherzustellen und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe BioStoffV . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LMIDV: . Für die zur Kennzeichnung Verantwortlichen (Lebensmittelunternehmen/Importeure) gilt: . Sie dürfen nun Lebensmittel mit dem Nutri-Score-Kennzeichen in den Verkehr bringen – die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens ist freiwillig. . . Beachten Sie dabei, dass die Nutzung des Nutri-Score-Kennzeichens voraussetzt, dass der Verantwortliche insbesondere . -> die erforderlichen Einwilligungen des Markeninhabers eingeholt hat und . -> die Bedingungen des Markeninhabers für die Nutzung der Marke einhält (u.a. gilt: Beschließt ein Unternehmen, das Logo für eine oder mehrere seiner Marken zu verwenden, ist es verpflichtet, es für alle Kategorien von Produkten zu nutzen, die es unter seinen im Nutri-Score registrierten Marken in den Verkehr bringt.) . . Für die (Unternehmens-)Gastronomie, Gesundheitsmanagement im Unternehmen bzw. allgemein Verbraucher zur Kenntnisnahme: . Der Nutri-Score ermöglicht es auf einen Blick, die Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels zu erfassen. Nutzen Sie die Information um Nährwerte verschiedener Produkte innerhalb einer Produktgruppe zügig miteinander zu vergleichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Kennzeichnungspflicht .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 201-012: . Die DGUV Information beschreibt die Durchführung von „Emissionsarmen Verfahren“ nach TRGS 519 (Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit Asbest). Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition kann ein solches Verfahren nach dieser DGUV Information anerkannt werden. Sollten Sie die Anerkennung eines Verfahrens anstreben, nutzen Sie die Information um sich mit den Kriterien und Verfahrensschritten vertraut zu machen. Bereits anerkannte Verfahren sind in Abschnitt 6 zu finden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene wie der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FwDV 500: . Die Aktualisierung der FwDV 500 war im Wesentlichen wegen des neuen Strahlenschutzgesetzes, neuer Rechtsvorschriften im Gefahrgutrecht, Änderungen in der Biostoffverordnung und Weiterentwicklungen technischer Standards in der Dekontamination notwendig geworden. . . Nehmen Sie die Neufassung der Vorschrift zur Kenntnis. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf und halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ICAO Anhang 14 Band 1: . Beachten Sie die Neufassung und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LSolarG RP: . Das Landessolargesetz wird geändert und die Photovoltaik-Pflichten erweitert. . . Sie sind Bauherr / Eigentümer von öffentlichen Gebäuden und Parkplätzen in öffentlicher Hand? Dann beachten Sie, dass die Installationspflicht von Photovoltaik-Anlagen nun auch für diese Neubauten von Gebäuden und Parkplätzen, aber auch im Fall einer grundlegenden Dachsanierung, gilt. Maßgeblicher Stichtag ist der 1. Januar 2024 für den Bauantrag. . . Beachten Sie zudem die generelle neue Pflicht zur Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von PV-Anlagen bei Errichtung oder grundlegender Dachsanierung von Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50m2. Kommen Sie dieser Pflicht bei entsprechenden Baumaßnahmen bzw. Sanierungen nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Änderung StromNEV zur Kenntnisnahme: . Sofern eine Vereinbarung individueller Netzentgelte bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden und die angezeigte Vereinbarung rechtmäßig ist, besteht für das Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erfüllt worden sind.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 20066:2021-07: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV-Information 213-030: . Die DGUV Information ist eine Handlungsanleitung zum Umgang mit Gefahrstoffen, die typischerweise bei Reparatur- und Wartungsarbeiten auf Bau- und Betriebshöfen eingesetzt werden. Sie kann jedoch auch sinngemäß in betriebseigenen Werkstätten im Bereich Instandhaltung/Facility Management angewendet werden. . Beachten Sie insbesondere die überarbeiteten bzw. neuaufgenommen Themen, wie . -> technische Möglichkeiten zur Staubreduzierung, . -> Asbest in Spachtelmassen, Putzen und Fliesenklebern, . -> Lithium-Ionen-Akkus, . -> Reparaturasphalt, . -> Epoxidharze und . -> Bolzensetzkartuschen. . Überprüfen Sie Ihre bestehenden Gefährdungsbeurteilungen, ob Sie die neuaufgeführten Themen in Ihren Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt haben und passen diese ggf. an. Nutzen Sie hierzu auch die Anhänge 4 bis 6 der Information, die Ihnen eine Handlungsempfehlung zur Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung mit an die Hand geben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoffverordnung. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GRI-Standards: . Nehmen Sie die Aktualisierung der GRI-Standards zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2015/757: . Die vorliegende delegierte Verordnung (EU) 2023/2849 regelt die Meldung der aggregierten Emissionsdaten, die die Schifffahrtsunternehmen an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben. . . Als Schifffahrtsunternehmen beachten Sie, dass die Regelungen dieser Verordnung bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. . Stellen Sie daher sicher, dass Sie für die aggregierten Emissionsdaten die Informationen, die in Artikel 1 Abs. 2 genannt sind, aufnehmen und der zuständigen Verwaltungsbehörde übermitteln. . Zu den Informationen zählen neben allgemeinen Daten über das Schifffahrtsunternehmen insbesondere die in den Buchstaben c bis e genannten aggregierten Emissionsdaten. . . Beachten Sie bei der Erhebung der Emissionsdaten auch die Beiträge zu den delegierten Verordnungen (EU) 2023/2776 und (EU) 2023/2917. . -> Die Verordnung (EU) 2023/2776 ändert die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/757. . Anhang I „Methoden für die Überwachung von Treibhausgasemissionen“ regelt u.a. die Berechnung und Bestimmung der Treibhausgasemissionen sowie die Datenverwaltung und deren Kontrolle. Ferner ändert sich der Anhang II „Überwachung anderer relevanter Informationen“, dem u.a. ein Teil C angefügt wird. Dieser bestimmt die Überwachung der aggregierten Gesamtemissionen. . -> Die Verordnung (EU) 2023/2917 enthält Bestimmungen über die Bewertung von Monitoringkonzepten und die Prüfung von Emissionsberichten und aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene. Sie beschreibt in Kapitel 1 die verschiedenen Informationen, die durch die Schifffahrtsunternehmen bereitgestellt werden müssen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-607: . Verwenden Sie die neue DGUV Regel 109-607 als Hilfestellung bei der Umsetzung Ihrer Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung. Die Branchenregel listet zahlreiche potentielle Gefährdungen auf und nennt entsprechende Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele für Ihr Unternehmen und Ihre Belegschaft zu erreichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und verschiedenen Technischen Regeln.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 60079-19:2021-07;VDE 0165-20-1:2021-07: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 200: . Ermitteln Sie anhand der TRBA 200, z.B. direkt in Ihren Gefährdungsbeurteilungen, für welche Ihrer Tätigkeitsbereiche welche Fachkundeanforderungen einzuhalten sind. Tragen Sie entsprechend für eine ausreichende Qualifikation Sorge. . . Bei Tätigkeiten ab der Schutzstufe 2: Berücksichtigen Sie insbesondere das Erfordernis der Fachkunde für die Dual Use Research of Concern (DURC) und die Beurteilung, ob ausreichend Maßnahmen zur Biosecurity getroffen sind. Sind beide Punkte bereits in Ihren Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation – siehe auch Pflichten zur BioStoffV . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/6: . Für den Zulassungsantrag für Tierarzneimittel müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, insbesondere Unterlagen für den Nachweis der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Tierarzneimittels. . . Bestimmte Abschnitte des Anhangs II der Verordnung (EU) 2019/6 wurden neu gefasst, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Guten Laborpraxis ordnungsgemäß angewendet werden. Dabei sind insbesondere die Abschnitte für die Unterlagen zu pharmakologischen, toxikologische und Rückstandsuntersuchungen sowie zu vorklinischen Unbedenklichkeitsversuchen und Studien, sowie Unterlagen für Unbedenklichkeitsversuche zu immunologischen Tierarzneimittel betroffen. . . Dies soll der Tatsache Rechnung tragen, dass die Einhaltung der Guten Laborpraxis in Bezug auf Wirksamkeitsstudien nicht erforderlich ist, sondern nur in Bezug auf Unbedenklichkeitsversuche. . . Sorgen Sie für die Einhaltung der geänderten Anforderungen an technische Unterlagen, die für den Nachweis der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Tierarzneimittels für den Zulassungsantrag erforderlich sind. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HeNatG: . Hessen hat ein neues Landesnaturschutzgesetz erlassen, mit welchem das bisherige Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz aufgehoben wird. Neu ist insbesondere, dass Artenschutz und Klimakrise im Gesetz konsequent zusammen gedacht werden und ein Fokus auf dem Insektenschutz gelegt wird. . . Halten Sie die neuen Vorgaben zur Vermeidung von Lichtemissionen ein: . -> Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, soll jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht vermieden werden. . -> Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, sind Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Fall einer grundlegenden Erneuerung so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts (Wahl der Lichtfarbe) eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist. . -> Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. . -> Im Außenbereich sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten. . -> In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit die Beleuchtung nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen, die im Denkmalverzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind, handelt. . -> Gemeinden können tageszeitliche und jahreszeitliche Ausnahmen zulassen für Gaststätten und zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Immissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht. . -> Die Gemeinden können für das Gemeindegebiet oder Teile davon die Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung regeln. . . Halten Sie zudem das neue Verbot von privaten Schottergärten ein und beachten Sie, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden. Auch gilt, dass unmittelbar an den Straßenkörper angrenzende Begleitflächen im Außenbereich als artenreiche, extensiv gepflegte Gras-, Kraut- oder Gehölzbereiche bewirtschaftet werden sollen, soweit die Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder die Bekämpfung invasiver oder giftiger Pflanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird. . . . Halten Sie die Vorgaben zum Artenschutz bei baulichen Anlagen und zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen ein. U.a. gilt: . -> Die Errichtung großflächiger, vollständig transparenter oder spiegelnder Glaskonstruktionen mit einer zusammenhängenden Glasfläche von mehr als 20 Quadratmetern ist in der Regel unzulässig. . -> Bei Neubau und grundlegender Sanierung bestehender Baukörper sind großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden und dort wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Bestehende Baugenehmigungen bleiben hiervon unberührt, soweit eine Anordnung unverhältnismäßig wäre. . -> Zusammenhängende Glasflächen von mehr als 20 Quadratmetern an öffentlichen Gebäuden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2030 so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2010/75/EU – BVT Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte: . Sofern Sie Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte betreiben, prüfen Sie, ob Sie die in der neuen BVT-Schlussfolgerung angegebenen Emissionsgrenzwerte einhalten bzw. allgemein den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. . . Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. . . Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . -> seitens des Gesetzgebers innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsgrundlage vorzunehmen und . -> seitens der Anlagenbetreiber innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte einhalten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 101-038: . Nutzen Sie die neue DGUV Regel im Zusammenhang mit der Anwendung der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“. Die DGUV Regel enthält praxisrelevante Hinweise zur Umsetzung und Einhaltung der Anforderungen aus der übergeordneten DGUV Vorschrift. . . Beachten Sie, dass neben diesen DGUV Regelwerken auch das staatliche Arbeitsschutzrecht, wie die Baustellen-Verordnung, einzuhalten ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Vorschrift enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Baustellenverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 61800-5-1/A11:2021-08;VDE 0160-105-1/A11:2021-08: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Die Verordnung über kosmetische Mittel schreibt vor, dass die Kennzeichnungsinformationen zu kosmetischen Mitteln eine Liste der Bestandteile zu umfassen haben. Die Bestandteile sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß einem Glossar anzugeben. . . Mit dem neuen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 hat die EU-Kommission ein neues Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel verlautbart. Prüfen Sie, ob sich dadurch für Ihre Produkte Änderungen ergeben. Sie können die aufgeführten gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften unverzüglich verwenden. Achten Sie jedoch darauf bis spätestens 28. April 2023 umzustellen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 111/2005: . Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen . -> Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD, CAS-Nr.: 20320-59-6) . -> Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)- 2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat, CAS-Nr.: 28578-16-7) . -> N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP, CAS-Nr.: 23056-29-3) . -> tert-Butyl-4-anilinopiperidin- 1-carboxylat (1-boc-4-AP, CAS-Nr.: 125541-22-2) . -> N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl, CAS-Nr.: 1609-66-1) . einführt oder ausführt. Wenn ja, kommen Sie vor allem Ihren Genehmigungspflichten (Einholen einer Erlaubnis) bezüglich der Ein- und/oder Ausfuhr nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – siehe bestehende Pflichten zum Genehmigungs- und Dokumentationsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2018/2001 – Delegierte Verordnungen (EU) 2023/1184 und 2023/1185: . . => Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184: . Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr spielen bei der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie in Sektoren, die voraussichtlich langfristig auf flüssige Brennstoffe angewiesen sein werden, wie im See- und Luftverkehr, eine wichtige Rolle. Es wird daher eine Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften zu dem für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr genutzten Strom festgelegt, damit dieser als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. . . Sie sind Kraftstofferzeuger/Hersteller/Inverkehrbringer flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr tätig? Dann nehmen Sie diese neue Unionsmethode zur Kenntnis und kommen Sie Ihren Nachweispflichten nach, damit der Strom, welcher für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe biogenen Ursprungs für den Verkehr, als vollständig erneuerbar angerechnet werden kann. . . => Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185: . Angesichts der Tatsache, dass die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor deutlich gesenkt werden müssen sowie unter Berücksichtigung der für andere Brennstoffe festgelegten Anforderungen an die Treibhausgaseinsparungen wird ein Mindestschwellenwert für die Treibhausgaseinsparungen für alle Arten wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe festgelegt. Zudem ist es erforderlich, auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien klare Vorschriften für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festzulegen. . . Sie sind Hersteller/Inverkehrbringer von Kraftstoffen, insbesondere von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen? . Dann nehmen Sie die neue Festlegung des Mindestschwellenwert für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zur Kenntnis und halten diesen ein. Ermitteln Sie die Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe entsprechend festgelegten Methode.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 853/2004: . Für Unternehmen, die im Bereich der Herstellung, des Exports oder Imports von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, einschließlich Milcherzeugnissen und Fleischprodukten, tätig sind, sowie für Logistik- und Transportunternehmen, die sich mit dem Transport dieser Waren beschäftigen, ist es wichtig, die jüngsten Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 zu beachten. . . Machen Sie sich mit den aktualisierten Vorschriften vertraut machen, insbesondere mit den neuen Mustern für Veterinärbescheinigungen und amtliche Bescheinigungen. Es ist empfehlenswert, interne Prozesse und Dokumentationen entsprechend anzupassen, um eine reibungslose Einhaltung der neuesten EU-Regelungen zu gewährleisten. Während des Übergangszeitraums bis zum 15. September 2024 sollten Unternehmen ebenfalls darauf achten, dass bestehende Bescheinigungen, die nach alten Mustern ausgestellt wurden, noch gültig sind, aber auch Pläne für den nahtlosen Übergang zu den neuen Bescheinigungsmustern entwickeln. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 81-73:2020-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 10222-2:2021-08: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . Prüfen Sie, welche Ihrer Chemikalien betroffen sind. . . Passen Sie als Hersteller/Inverkehrbringer die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen spätestens bis zum 23. November 2023 den neuen Einstufungen an. Berücksichtigen Sie auch die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern. . . Verwender von Chemikalien können proaktiv (bevor aktualisierte Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten zur Verfügung gestellt werden) prüfen, ob sich durch geänderte Einstufungen neue Pflichten ergeben, z.B. im . -> Abfallrecht, . -> Gewässerschutz und . -> Immissionsschutz (Genehmigungsrecht; Störfallrecht). . . Passen Sie ferner ggf. Ihre Gefahrstoffkataster im Hinblick auf die neue Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SächsWG: . Das Sächsische Wassergesetz wurde in Bezug auf die Abgabepflicht für Wasserentnahmen geändert. Überprüfen Sie als Benutzer eines Gewässers, ob Sie unter die Abgabepflicht fallen. . . Als Abgabepflichtiger haben Sie bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert eine Erklärung über die Wasserentnahme bei der oberen Wasserbehörde abzugeben. Hierzu ist das von der Wasserbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses ist gemäß der Übergangsregelungen (§ 91f) erst für das Veranlagungsjahr 2023 relevant. Für das Veranlagungsjahr 2022 erfolgt das Erhebungsverfahren nach der vorherigen Fassung des Sächsischen Wassergesetzes. . . Beachten Sie ferner, dass Sie Ihre Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten haben. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der jährlichen Erklärung hinzuzufügen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gebühr, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1230: . Die neue EU-Maschinenverordnung ersetzt die Maschinenrichtlinie, wodurch zum 20. Januar 2027 neue Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für einen erweiterten Anwendungsbereich (softwaregesteuerte Maschinen, digitale Bauteile) an geregelten Produkten und Maschinen gelten und sich die Konformitätsbewertungsverfahren ändern. Setzen Sie folgende Punkte, je nachdem, welche Rolle auf Sie zutrifft, fristgerecht um: . . HERSTELLER . -> Stellen Sie sicher, dass alle Maschinen und Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen und dass die Konformitätsbewertungsverfahren vollständig durchgeführt werden. . -> Vergewissern Sie sich, dass die CE-Kennzeichnung auf allen Produkten und Maschinen angebracht ist und dass eine EU-Konformitätserklärung erstellt wird. . -> Implementieren Sie strenge Qualitätskontrollverfahren, um die Konformität und Sicherheit Ihrer Produkte zu gewährleisten. . -> Bewahren Sie alle technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen für mindestens zehn Jahre auf. . . EINFÜHRER . -> Überprüfen Sie sorgfältig die Konformität der Produkte, bevor Sie sie auf den EU-Markt bringen. Dies beinhaltet die Prüfung der Konformitätsbewertungsverfahren und technischen Unterlagen des Herstellers. . -> Stellen Sie sicher, dass alle Produkte die CE-Kennzeichnung tragen und dass die notwendigen Informationen (Hersteller, Modell, Baujahr, Seriennummer usw.) klar angegeben sind. . -> Bei Feststellung einer Nicht-Konformität oder eines Risikos, informieren Sie unverzüglich den Hersteller und die zuständigen Behörden. . -> Führen Sie regelmäßig Stichprobenprüfungen durch und dokumentieren Sie alle gefundenen Mängel oder Beschwerden. . . HÄNDLER . -> Stellen Sie sicher, dass alle Produkte, die Sie vertreiben, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und eine EU-Konformitätserklärung beiliegt. . -> Überprüfen Sie, ob der Hersteller und der Einführer ihre Pflichten erfüllt haben. . -> Sollten Sie feststellen, dass ein Produkt nicht konform ist oder ein potenzielles Risiko darstellt, bringen Sie es nicht auf den Markt und informieren Sie die beteiligten Parteien. . -> Achten Sie darauf, dass Ihre Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Produkte nicht beeinträchtigen. . . VERWENDER . Wenn Sie eine „wesentliche Veränderung“ an einer Maschine oder einem zugehörigen Produkt vornehmen, werden Sie als Hersteller betrachtet. Stellen Sie daher sicher, dass die modifizierte Maschine oder das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht und wenden Sie das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren an.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50121-3-2/A1:2020-11;VDE 0115-121-3-2/A1:2020-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61496-2:2021-08;VDE 0113-202:2021-08: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2021/821: . Sofern Sie bisher die Ausfuhr betreffender Dual-Use-Güter mit dem Bestimmungsziel Russland im Rahmen der Voraussetzungen der Ausfuhrgenehmigungen betrieben haben oder dies zukünftig geplant haben, beachten Sie die nun nicht mehr für Russland geltende Ausfuhrgenehmigung der Nummern EU003, EU004 und EU005. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Kandidatenliste ECHA: . Betrifft folgende Stoffe: . -> 1,1′-[ethane-1,2-diylbisoxy]bis[2,4,6-tribromobenzene] (CAS-Nr. 37853-59-1) . -> 2,2′,6,6′-tetrabromo-4,4′-isopropylidenediphenol (CAS-Nr. 79-94-7) . -> 4,4′-sulphonyldiphenol (CAS-Nr. 80-09-1) . -> Barium diboron tetraoxide (CAS-Nr. 13701-59-2) . -> Bis(2-ethylhexyl) tetrabromophthalate covering any of the individual isomers and/or combinations thereof (CAS-Nr. -) . -> Isobutyl 4-hydroxybenzoate (CAS-Nr. 4247-02-3) . -> Melamine (CAS-Nr. 108-78-1) . -> Perfluoroheptanoic acid and its salts (CAS-Nr. -) . -> reaction mass of 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluoropropan-2-yl)morpholine and 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(heptafluoropropyl)morpholine (CAS-Nr. -) . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Hinweis zur leichteren Bearbeitung: Mit Verweis auf diese Maßnahme können Sie die Maßnahme zum Beitrag vom 09.06.2023 schließen. . . Hersteller: Der Anhang XVII der REACH-Verordnung wurde um bestimmte CMR-Stoffe erweitert. Dadurch ist ihre Herstellung und Verwendung für die breite Öffentlichkeit untersagt. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Produkte hiervon betroffen sind, insbesondere wenn sie auch an Endverbraucher verkauft werden. Sollte das der Fall sein, ist das Verbot ab dem 1. Dezember 2023 einzuhalten. . . Verwender: Gemäß § 2 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung gelten Stoffe als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch, wenn Sie in Anhang VI der GHS-Verordnung gelistet sind. Falls mit Aufnahme der „neuen“ CMR-Stoffe im Mai 2022 noch nicht geschehen, überprüfen Sie Ihr Gefahrstoffkataster, ob die betreffenden Chemikalien als krebserzeugend, keimzellmutagen und/oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Wenn nein, schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen fort und halten Sie die folgenden Pflichten im Zusammenhang mit krebserzeugenden Tätigkeiten zum 23. November 2023 ein: . . -> Die ärztlichen Unterlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV sind mindestens 40 Jahre nach der letzten Vorsorge aufzubewahren (siehe AMR 6.1). . . -> Führen Sie ein Biomonitoring durch bzw. bieten Sie dies Ihren Beschäftigten an (siehe AMR 6.2). . . -> Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss der Arbeitgeber ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept umsetzen (siehe TRGS 910). . . -> Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis über betroffene Beschäftigte führen, das die Höhe und Dauer der Exposition enthält (siehe TRGS 410). . Folgende Chemikalien, sind ab 1. Dezember 2023 beschränkt bzw. wurden im Mai 2022 mit Gültigkeit ab 23. November 2023 in Anhang VI der GHS-Verordnung als CMR-Stoffe aufgenommen: . -> Divanadiumpentaoxid; Vanadiumpentoxid (CAS-Nr. 1314-62-1) . -> Cumol (CAS-Nr. 98-82-8) . -> 2,2-Dimethylpropan-1-ol, Tribromderivat; 3-Brom-2,2-bis(brommethyl)-1-propanol (CAS-Nr. 36483-57-5, 1522-92-5) . -> Benzophenon (CAS-Nr. 119-61-9) . -> Ammoniumbromid (CAS-Nr. 12124-97-9) . -> Dibutylzinnbis(2-ethylhexanoat) (CAS-Nr. 2781-10-4) . -> Dibutylzinndi(acetat) (CAS-Nr. 1067-33-0) . -> Tellur (CAS-Nr. 13494-80-9) . -> Tellurdioxid (CAS-Nr. 7446-07-3) . -> Bariumdibortetraoxid (CAS-Nr. 13701-59-2) . -> Diethylenglykolmonomethylether (CAS-Nr. 111-77-3) . -> 2,4,6-Tri-tert-butylphenol (CAS-Nr. 732-26-3) . -> Bisphenol S (CAS-Nr. 80-09-1) . -> Perfluorheptansäure (CAS-Nr. 375-85-9) . -> Theophyllin (CAS-Nr. 58-55-9) . -> Isopyrazam (CAS-Nr. 881685-58-1) . -> 2-Ethylhexansäure und ihre Salze
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen. . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BattG: . Nachdem das GRS zum Jahresbeginn 2020 als herstellereigenes Rücknahmesystem festgestellt wurde, gibt es kein Gemeinsames Rücknahmesystem im Sinne des BattG mehr. Durch diese Situation wurde eine umfassende gesetzliche Anpassung für Hersteller/Bevollmächtigte, Vertreiber, Entsorger und die Rücknahmesysteme als solche erforderlich. Das BattG tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes außer Kraft. . Beachten Sie die folgenden neuen Anforderungen und setzen diese zeitnah um: . . -> Registrierungspflicht: Aus der bisherigen Anzeigepflicht der Hersteller beim Umweltbundesamt nach § 4 wurde eine Registrierungspflicht. Das Anbieten von Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist den Herstellern/Bevollmächtigten nur erlaubt, wenn sie sich zuvor registriert haben (§ 3 Abs. 3 und 4). Stellen Sie sicher, dass Sie dieser Registrierungspflicht zum 1. Januar 2021 nachkommen. Sollten Sie nach dem bisherigen BattG das Inverkehrbringen von Batterien angezeigt haben, ist eine Registrierung erst zum 1. Januar 2022 erforderlich, sofern sich gegenüber den angezeigten Angaben keine Änderungen ergeben haben. . . -> Rücknahmesysteme (§ 7): Als Hersteller/Bevollmächtigter von Gerätebatterien haben Sie zur Erfüllung Ihrer Rücknahmepflichten ein Rücknahmesystem für Batterien zu errichten und zu betreiben. Hierbei können mehrere Hersteller/Bevollmächtigte zusammenwirken. . Errichtung und Betrieb der Rücknahmesysteme sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. . . -> Vertreiber: Als Vertreiber müssen Sie die Altbatterien einem Rücknahmesystem überlassen, wobei die Bindung an ein System für mindestens 12 Monate erfolgt (§ 9 Abs. 2). . . -> Öffentlich-rechtliche Entsorger/Freiwillige Rücknahmestellen: Sie sind verpflichtet, zurückgenommene Altbatterien einem Rücknahmesystem zu überlassen. Auch hier beträgt die Bindung an ein System mindestens 12 Monate (§§ 13 und 13a). . . -> Entsorger: Stellen Sie sicher, dass Sie den ausgeweiteten Anforderungen hinsichtlich der Behandlung nachkommen (§ 14). So ist für die Behandlung die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren vorgeschrieben und die in Absatz 1 festgelegten Recyclingeffizienzen einzuhalten. Als Behandlungsanlage gelten die verschärften Anforderungen an die Lagerung und Behandlung des Absatzes 2a. . . -> Erfolgskontrolle: Damit die Rücknahmesysteme ihren jährlichen Berichtspflichten nachkommen können, sind Sie als Hersteller/Bevollmächtigte verpflichtet, diesen die erforderlichen Informationen gemäß § 15 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen. Weitere Dokumentationspflichten ergeben sich auch in Absatz 3 für Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie in Absatz 3a für die öffentlich-rechtlichen Entsorger. . . -> Hinweispflichten: Beachten Sie als Hersteller die erweiterten Hinweispflichten gegenüber den Endverbrauchern in Bezug auf Müllvermeidung und Wiederverwendung (§ 18 Abs. 2-4). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beseitigungspflicht; Organisation
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.07.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 213: . Fassen Sie den Anwendungsbereich dieser Technischer Regel für sich nicht so eng. Sehen Sie diese als Hilfestellung im Umgang mit Bioabfällen allgemein. . . Überprüfen Sie – z.B. im Rahmen der turnusmäßig anstehenden Überprüfungen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen – die nachweisliche Einhaltung des Stands der Technik gemäß der aktuellen Fassung der TRBA 213. Halten Sie die im Beitrag beschriebenen Anforderungen, z.B. hinsichtlich . -> des Reinigungs- und Hygieneplans . -> der Rangfolge von Schutzmaßnahmen und . -> der Beschaffenheitsanforderungen für die persönliche Schutzausrüstung (PSA) Ihrer Mitarbeiter . ein? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Verbot . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BioAbfV: . Die BioabfV wurde umfassend geändert, um den Fremdstoffgehalt (im Wesentlichen Kunststoff) im Bioabfall zu senken, so dass weniger Mikroplastik in die Umwelt gelangt. Stärker als bislang werden alle Verpflichteten nach diesem Gesetz – hierzu zählen nun auch die Abfall-Erzeuger – in die Pflicht genommen. . . Zum 1. Mai 2023 gelten die folgenden Änderungen: . -> Alle Verpflichteten sind nun angehalten, die Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische so weit wie möglich zu unterschreiten. Ferner haben die Verpflichteten darauf hinzuwirken, dass eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben ist. Beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch den Anhang 1. Dieser listet Bioabfälle, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auf. In Bezug auf zu vermeidende Fremdstoffe, wird sich dieser Anhang wesentlich ändern. . . -> Beachten Sie als Bioabfallbehandler, dass sich der Anhang 3, der die Vorgaben zur Analytik nach § 4 regelt, hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme ändert. . . -> Auch kann die Behörde zukünftig Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen verpflichten, Rückstellproben zu entnehmen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren. . . -> Darüber hinaus haben Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen auch dem Aufbereiter die in § 9a genannten Formblätter auszuhändigen. . . -> Des Weiteren ergeben sich erweiterte Nachweispflichten für Einsammler und Aufbereiter von Bioabfällen, sowie Gemischhersteller (siehe Detailpflichten). . . Stellen Sie entsprechend Ihrer Rolle frühzeitig sicher, dass Sie die genannten Anforderungen zum 1. Mai 2023 erfüllen. . . . -> Das Gültigwerden des neuen Anhang 5 betrifft sämtliche Verpflichtete: ab dem 1. November 2023 dürfen Sammelbeutel aus biologisch abbaubaren Kunststoffen nur zusammen mit dem Bioabfall der Kompostierung zugegeben werden, wenn diese grafisch und textlich den Anforderungen des Anhangs 5 entsprechen. . . . Eine weitere wesentliche Änderung tritt ab dem 1. Mai 2025 in Kraft: . -> Mit dem neuen § 2a werden konkrete Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung gestellt. Dies betrifft zum einen die Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer. Sie dürfen nur Abfälle abgeben, die den in § 2a genannten Anforderungen entsprechen. Insbesondere wird dies auch verpackte Lebensmittelabfälle betreffen. Diese dürfen künftig nur noch einen minimalen Anteil an Kunststoff aufweisen. . Für die Aufbereiter, Behandler und Gemischhersteller ergeben sich hieraus Kontrollpflichten. Sie haben bei Annahme sicherzustellen, dass die angelieferten Abfälle den Anforderungen des § 2a entsprechen und nach Abschluss der Fremdstoffentfrachtung den Anteil der Gesamtkunststoffe im Abstand von drei Monaten untersuchen zu lassen. Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach den Vorgaben des Anhang 3 durchzuführen. . Stellen Sie auch hier frühzeitig sicher, dass Sie die genannten Anforderungen zum 1. Mai 2025 erfüllen können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Eigenkontrollpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 273/2004: . Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen . -> Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD, CAS-Nr.: 20320-59-6) . -> Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)- 2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat, CAS-Nr.: 28578-16-7) . -> N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP, CAS-Nr.: 23056-29-3) . -> tert-Butyl-4-anilinopiperidin- 1-carboxylat (1-boc-4-AP, CAS-Nr.: 125541-22-2) . -> N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl, CAS-Nr.: 1609-66-1) . verwendet. Wenn ja, kommen Sie Ihrer neuen Registrierungspflicht bezüglich des nun überwachten Handels ab sofort nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 14462:2023-07: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSTransV: . Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) wird zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben geändert. . . Ihnen werden Steuerbegünstigungen aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährt, die staatliche Beihilfen darstellen? Dann beachten Sie, dass die Schwellenwerte für die Anzeige- und Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt geändert und gesenkt wurden. Die Änderungen gelten in zwei Schritten rückwirkend zum 1. Januar 2023 und ab dem 1. Januar 2024. . Prüfen Sie, ob Ihnen entsprechende Steuerbegünstigungen oberhalb der jeweiligen Schwellenwerte gewährt werden und – sofern zutreffend – kommen Sie Ihren Anzeige- und Erklärungspflichten fristgerecht (bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres) nach. . . Beachten Sie zudem die geänderten Vorgaben für die Veröffentlichung von Angaben auf der allgemein zugänglichen Internetseite. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RID 2021: . Nach zwei Jahren treten am 1. Januar 2021 die neuen Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf der Schiene in Kraft. Die damit verbundenen Maßnahmen sind unter dem ADR 2021 zu finden, da die Änderungen beide Verkehrsträger gleichermaßen betreffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: siehe ADR 2021
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StAbwG: . Beachten Sie bei Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in Staaten oder Gebieten, die als Steueroase nach den §§ 4 bis 6 des neuen Steueroasen-Abwehrgesetzes gelten, die in den §§ 8 bis 11 geregelten Maßnahmen. Machen Sie sich mit den gesteigerten Mitwirkungspflichten des § 12 vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AbfAEV: . Mit der gesetzlichen Änderung sind Sammler und Beförderer, die einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit unterliegen, ab dem 1. Mai 2024 verpflichtet, die Erlaubnis sowohl bei der Beförderung von gefährlichen wie nun auch von nicht gefährlichen Abfällen sicherzustellen. Bisher gilt die Mitführungspflicht lediglich für gefährliche Abfälle. Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass die entsprechenden Dokumente zukünftig mitgeführt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEDV: . Sie sind Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage und von der Doppelbelastung der Brennstoffe durch den nationalen und europäischen Emissionshandel betroffen? Für diesen Fall regelt diese neue BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung die Voraussetzungen, die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation zum Ausgleich dieser Doppelbelastungen. . . Stellen Sie sicher, dass Sie den Kompensationsantrag fristgerecht einreichen. Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023. . . Beachten Sie im Rahmen des Kompensationsantrags die Vorgaben in Bezug auf die maßgeblichen Emissionsmengen und kommen Sie Ihren Nachweisepflichten (z.B. Einsatznachweis, Bescheinigung einer Prüfstelle), Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2018/2001: . siehe gemeinsame Maßnahme zum zweiten Beitrag bei der RL 2018/2001 . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnergieStV: . Unterhalten Sie vom Hauptzollamt zugelassene Lagerstätten für selbst hergestellte steuerfreie Energieerzeugnisse, die nicht gasförmig und nicht Kohle sind? . Dann melden Sie als Erlaubnisinhaber dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres die Energieerzeugnisse an, die Sie im abgelaufenen Kalenderjahr im Rahmen eines steuerfreien Eigengebrauchs verwendet haben. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 460: . Nehmen Sie die Änderungen hinsichtlich der Einstufungen bestimmter Spezies (siehe Link zum Beitrag unter Quellen) in Risikogruppen zur Kenntnis.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-093: . Beachten Sie die neuen Begrifflichkeiten Fachkunde Person Hochvolt (FHV) und Fachkundig unterwiesene Person (FUP). Bei der FHV handelt es sich um eine „Elektrofachkraft“ nach DGUV Vorschrift 3 und 4 für das elektrotechnische Teilgebiet Hochvoltsysteme. Kontrollieren Sie, dass Qualifizierung und Verantwortungsumfang Ihrer FHV den Anforderungen entspricht. Gleiches gilt für die FUP. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 3. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GewAbfV: . Die Änderungen der BioAbfV betreffen auch die Verpflichtungen der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach dieser Verordnung. So gelten nun konkretisierende Anforderungen an die Getrenntsammlung von Bioabfällen. Hier ist künftig zwischen verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen zu unterscheiden und dementsprechend getrennt zu sammeln und zu befördern. . . Wie bekannt, haben Erzeuger und Besitzer die Getrennthaltungspflichten zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist nun auch die Verwertungsart zu belegen. Dies gilt für die getrennt zu sammelnden Gewerbeabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle. . Stellen Sie sicher, dass Sie den erweiterten Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten nachkommen. . . Beachten Sie ferner die folgende Änderung, die ab dem 1. Mai 2023 in Kraft tritt: . Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind vor dem Recycling oder der Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung zuzuführen. Als Erzeuger und Besitzer haben Sie sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Haben Sie einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle beauftragt, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen und Ihnen unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mitzuteilen, ob die Anforderungen erfüllt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Getrennthaltung, Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HkNRG: . Das neue Herkunftsnachweisregistergesetz schafft die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Herkunftsnachweisregisters für gasförmige Energieträger sowie eines Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme einschließlich der Regelungen zu Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde. . . Neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorgaben für die Herkunftsnachweise sowie der Herkunftsregister sind insbesondere umfangreiche Verordnungsermächtigungen festgelegt, welche noch durch entsprechende Rechtsverordnungen ausgestaltet werden müssen. . . Es handelt sich um ein neues Gesetz für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen u.a. auch für unvermeidbare Abwärme. Prüfen Sie, ob diese neue Regelung für Sie relevant ist. Ansonsten geben Sie uns Rückmeldung, dass diese Vorschrift aus Ihrem Kataster herausgenommen wird. . . Für Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme besteht aktuell noch kein Handlungsbedarf. Sie können sich jedoch bereits jetzt mit den grundsätzlichen Anforderungen vertraut machen. Über die weitere Ausgestaltung der Regelungen in Form von Rechtsverordnungen wird eco COMPLIANCE weiter berichten. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Auf europäischer Ebene sind die Regelungen zur Berichtspflicht hinsichtlich Ertragsteuerinformationen erweitert worden. . . Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen müssen beachten, dass sie künftig verpflichtet sind, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. . . Inländische mittelgroße oder große Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässiger konzernunverbundener Unternehmen und oberster Mutterunternehmen vergleichbarer Größe sollten beachten, dass sie künftig den Ertragsteuerinformationsbericht beschaffen und im Unternehmensregister offenlegen müssen. Ist dies nicht möglich, sind das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung verpflichtet, selbst einen Ertragsteuerbericht zu erstellen und offenzulegen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-061: . Die vorliegende DGUV Information ist aus der bisherigen DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ entstanden und ersetzt diese. . Die Informationsschrift gibt Hinweise zu Bau und Ausrüstung, Betrieb, Prüfung und Instandhaltung von Lagereinrichtungen (= ortsfeste und verfahrbare Regale und Schränke) und Ladungsträgern (Paletten und Stapelbehälter). . . Als Betreiber von Lagereinrichtungen stellen Sie sicher, dass sowohl Lagereinrichtungen als auch Ladungsträger bestimmungsgemäß verwendet werden. Legen Sie anhand der Gefährdungsbeurteilung die Intervalle für die wiederkehrenden Prüfungen von Lagereinrichtungen fest und lassen diese durch befähigte Personen (z.B. Herstellerfirma) durchführen. Stellen Sie ebenfalls sicher, dass Ladungsträger durch die Nutzer vor jeder Verwendung einer Sichtprüfung unterzogen werden. . . Im Falle von Instandsetzungen an Lagereinrichtungen, die nicht durch die Herstellerfirma durchgeführt werden, beachten Sie folgendes: Derjenige der die Lagereinrichtung instand setzt, hat Ihnen zu garantieren und den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die grundlegenden Eigenschaften der Lagereinrichtung nach der Instandsetzung mindestens dem ursprünglichen Betriebszustand der Lagereinrichtung entsprechen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 462: . Zu folgenden Viren wurden die Einstufungen geändert bzw. neue ergänzt: . -> Mammarenavirus (Risikogruppe 4) . -> SARS-Coronavirus (Risikogruppe 3) . -> SARS-Coronavirus-2 (Risikogruppe 3) . -> Zeckenenzephalitisvirus (Risikogruppe 3) . -> Orthohantavirus (Risikogruppe 3) . -> Humanes Betaherpesvirus 6B (Risikogruppe 2) . -> Cosavirus A (Risikogruppe 2) . -> Australisches Fledermauslyssavirus (Risikogruppe 3) . -> Ndumuvirus (Risikogruppe 3) . . Berücksichtigen Sie die Änderung/Ergänzung der TRBA 462 und treffen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2018/848: . Stellen Sie sicher, dass Sie nur zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion einsetzen. . . Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 enthält beispielsweise im Anhang V Teil A eine Liste mit allen Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassen sind. Anhang V Teil B enthält diejenigen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zulässig sind. . . Setzen Sie nur zugelassene Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AbfBeauftrV 2017: . Betrifft nur: Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten . Überprüfen Sie als Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, ob Sie jährlich > 20 t dieser Altgeräte freiwillig zurücknehmen. Trifft das auf Sie zu, so haben Sie ab sofort einen betrieblichen Abfallbeauftragten zu bestellen. Grundsätzlich sollte – unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung – auch bei geringeren Mengen überprüft werden, ob die Bestellung eines (nicht gesetzlich geforderten) Abfallbeauftragten sinnvoll sein könnte. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beauftragung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FFVAV: . Zur Erhöhung der Transparenz über den Einsatz von erneuerbaren Energien wurde die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung geändert. . . Sie sind als Fernwärme- und Fernkälteversorger tätig? Dann kommen Sie Ihren ergänzten Informationspflichten in Bezug auf Herkunftsnachweise im Rahmen der Abrechnung gegenüber den Kunden nach. . . Für Unternehmen, die mit Fernwärme/-kälte versorgt werden, ist diese Änderung „gut zu wissen“, da Sie mit der Abrechnung weitere Nachweise zu Anteil und Menge der eingesetzten erneuerbaren Energien erhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: URV: . Auf europäischer Ebene sind die Regelungen zur Berichtspflicht hinsichtlich Ertragsteuerinformationen erweitert worden. . . Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat müssen beachten, dass Rechnungslegungsunterlagen sowie Ertragsteuerinformationsberichte an die das Unternehmensregister führende Stelle in dem nach dem Recht der Hauptniederlassung maßgeblichen Offenlegungsformat zu übermitteln sind. . . Unternehmen, die nach dem Handelsgesetzbuch Ertragsteuerinformationsberichte offenlegen müssen, sollen diese in dem Erstellungsformat übermitteln. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 464: . Nehmen Sie die Änderungen der Einstufungen zu den Spezies . -> Anisakis simplex und . -> Trypanosoma cruzi . . zur Kenntnis. Halten Sie die Anforderungen hinsichtlich der aktuellen Einstufung ein – passen Sie ggf. Ihre Gefährdungsbeurteilung an.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ErsatzbaustoffV: . Setzen Sie sich als Beteiligter beim Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen schon heute mit den Inhalten der ab dem 1. August 2023 geltenden Ersatzbaustoffverordnung auseinander. . . Beachten Sie als Erzeuger und Besitzer die Getrennthaltungspflicht des § 24 und bei nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, die zukünftig bestehende Untersuchungspflicht des § 14. . . Beachten Sie als Verwender, dass der Einbau der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe anzeigepflichtig ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht, Getrennthaltung, Berichtspflicht. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NachwV: . Die Nachweisverordnung ändert sich hinsichtlich der Register-Führung für die Entsorger. Mit der Änderung des § 24 Abs. 8 richten sich die Nachweispflichten an Abfallentsorger, die die Abfälle behandeln, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht. Diese haben nach den Anforderungen des Absatz 8 Verzeichnisse zu führen, welche die dort geforderten Angaben enthalten (siehe geänderte Detailpflicht zum Abfallregister). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Abfallregister . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 314-003: . Mit der Neufassung des vorliegenden Grundsatzes wurden wesentliche inhaltliche Ergänzungen u.a. zu wiederkehrenden Prüfungen und damit verbundenen Fristen vorgenommen. Ferner wurde der Grundsatz um Prüflisten erweitert, die als Vorlage für die Dokumentation von Prüfergebnissen verwendet werden können. . . Beachten Sie, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge mindestens einmal jährlich auf den betriebssicheren Zustand durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. . . Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes ist eine separate Prüfung und hat zusätzlich zur „TÜV“-Prüfung (Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung) zu erfolgen. Nutzen Sie die Prüflisten des Kapitel 7 zur Dokumentation Ihrer Prüfergebnisse. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AktG: . Aufgrund europäischer Vorgaben werden im deutschen Recht die Regelungen zu Ertragsinformationen erweitert. . . Bitte beachten Sie als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, dass der Vorstand bei der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat diesem ebenso den Ertragsteuerinformationsbericht vorlegen muss. . . Als Mitglied des Aufsichtsrates beachten Sie bitte, dass der Aufsichtsrat neben dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht und dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht somit nunmehr auch den Ertragsteuerinformationsbericht und – sofern sie erstellt wurde – die Erklärung zu prüfen hat, dass das oberste Mutterunternehmen einen Ertragssteuerinformationsbericht nicht gesetzeskonform zur Verfügung gestellt hat. . . Machen Sie sich als persönlich haftender Gesellschafter damit vertraut, dass für Sie die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts sinngemäß Anwendung finden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflichten / Prüfpflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AStG: . Beachten Sie, dass in den Fällen, die das Außensteuergesetz betreffen, eine elektronische Mitteilungs- und Übermittlungspflicht eingeführt wird, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 gilt, beziehungsweise für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2025 enden und kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten entsprechend nach. . . Dies betrifft sowohl Mitteilungen im Rahmen der Besteuerung des Vermögenszuwachses als auch Mitteilungen bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. . . Die bisherige, für Wegzüge nach dem 31. Dezember 2021 geltende, anteilige Festschreibung der Wegzugssteuer und der Widerruf der Stundung werden auf Wegzüge vor dem 1. Januar 2022 ausgeweitet. Dies gilt nur für Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr, die nach dem 16. August 2023 erfolgen. Diese Wegzüge unterliegen zudem einer Mitteilungspflicht. . . Beachten Sie zudem, dass die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung von 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt wird. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Steuerpflicht – Außensteuer . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 466: . Berücksichtigen Sie ggf. die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren, wenn Mitarbeiter gegenüber . -> Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) . . als biologischen Arbeitsstoff exponiert sein können. . . Hintergrund: . Die TRBA 466 wird um eine Bemerkung zur Spezies . -> Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) . . ergänzt. Die Bemerkung „D“ beinhaltet die Pflicht zur Aufbewahrung: . . D: Gemäß EG-Richtlinie 2000/54/EG ist das Verzeichnis der gegenüber diesen biologischen Arbeitsstoffen exponierten Beschäftigten länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BBodSchV: . Beachten Sie den erweitereten Regelungsbereich – zukünftig wird dieser u.a. auch auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt und um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes erweitert. . . Planen Sie größere Vorhaben, bei denen auf einer Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, Bodenmaterial aus dem Ober- oder Unterboden ausgehoben oder abgeschoben wird oder der Ober- und Unterboden dauerhaft oder vorübergehend vollständig oder teilweise verdichtet wird? In diesen Fällen kann zukünftig eine bodenkundliche Baubegleitung erfoderlich sein kann. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Sanierungspflicht, Untersuchungspflicht (die bestehenden Pflichten werden im Rahmen der Neufassung um die ab dem 1. Agust 2023 gültigen Anforderungen ergänzt) . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PVPf-VO BW: . Die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung wurde umfassen überarbeitet und ergänzt und gilt nun auch für den Neubau von Wohngebäuden und im Fall von grundlegenden Dachsanierungen von Gebäuden. Kommen Sie als Bauherr in diesen Fällen den Installationspflichten im erforderlichen Umfang nach. Diese gelten für grundlegende Dachsanierungen von Gebäuden bei einem Beginn der Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2023, für Wohngebäude ab dem 1. Mai 2022. . . Im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit besteht die Möglichkeit der (teilweisen) Befreiung von der Installationspflicht. Stellen Sie in diesem Fall fristgerecht den Antrag bei der zuständigen Behörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SÜFV: . Beachten Sie die neue Einteilung von Unternehmen als lebenswichtige Einrichtungen im nichtöffentlichen Bereich, welche durch die Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung aktualisiert wurde. Prüfen Sie, ob Sie entsprechend der Einteilung als lebenswichtige Einrichtung betroffen sind. . . Sofern Sie durch die neue Einteilung als lebenswichtige Einrichtung betroffen sind, können sich daraus neue Pflichten ergeben, insbesondere Pflichten zur Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) für betroffene Mitarbeiter. So übt nach dem SÜG eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. Sorgen Sie entsprechend bei Betroffenheit für die Einhaltung dieser Pflichten insbesondere nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, welche unter anderem die Sicherheitsüberprüfung und bestimmte Mitteilungspflichten beinhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SEAG: . Auf europäischer Ebene wurden die Regelungen zu Ertragsteuerinformationen erweitert. . Bitte beachten Sie als geschäftsführende Direktoren einer monistischen Europäischen Gesellschaft, dass bei einem Jahresabschluss dem Verwaltungsrat nunmehr auch der Ertragsteuerinformationsbericht vorgelegt werden muss sowie – sofern einschlägig – die Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. . . Als Mitglied des Verwaltungsrates beachten Sie bitte, dass dieser bei einer Jahresabschlussprüfung nunmehr auch den Ertragsteuerinformationsbericht prüfen muss. . . Für die dualistische Europäische Gesellschaft besteht eine entsprechende Vorlagepflicht des Leitungsorgans an das Aufsichtsorgan und eine Prüfpflicht des Aufsichtsorgans. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Ihr Unternehmen ist von dem Anwendungsbereich des Mindeststeuergesetzes betroffen? . Dann beachten Sie die verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern und geben Sie im Konzernanhang den tatsächlichen Steueraufwand oder Steuerertrag an, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen für das Geschäftsjahr ergibt. . Die Angaben im Konzernanhang sind erstmals in Jahres- und Konzernabschlüssen vorzunehmen, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Dezember 2023 endet. Betroffen sind mithin alle Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50128/A2:2020-12;VDE 0831-128/A2:2020-12: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DepV: . Die Änderungen der DepV treten gleichzeitig mit der Ersatzbaustoffverordnung zum 1. August 2023 in Kraft. . . Mineralische Baustoffe gelten bei Anlieferung zur Deponie dann als nicht gefährliche Abfälle (Deponieklasse I) oder als Inertabfälle (Deponieklasse 0). Durch Beprobung und Abfalluntersuchung kann eine andere Zuordnung erfolgen. Beachten Sie im Rahmen des Annahmeverfahrens für Ersatzbaustoffe: die Einhaltung der Materialwerte und ggf. die Klasse des mineralischen Ersatzbaustoffs sind durch die nach der Ersatzbaustoffverordnung vorgeschriebene Dokumentation nachzuweisen. Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial bzw. Baggergut sind die Einhaltung der Materialwerte und die Klasse des Bodenmaterials bzw. Baggerguts ebenfalls durch die Dokumentation nach der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang mit den geänderten Anforderungen auch das Review zur Ersatzbaustoffverordnung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderung . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN ISO 50003:2022-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50122-1:2023-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BVV: . Beachten Sie gemeinsam mit Ihrer Lohnbuchhaltung, dass der Arbeitgeber nun in den Entgeltunterlagen den Nachweis über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder aufzunehmen hat. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Zur Umsetzung einer Entscheidung des EuGHs, welche insbesondere die Regulierung betrifft, wird das EnWG umfassend geändert. . . Sie sind Netzbetreiber und / oder Energielieferant? Dann machen Sie sich mit den umfassend geänderten Vorgaben für die Regulierung sowie den Netzzugang und die Netzentgelte vertraut und halten Sie diese ein. Kommen Sie zudem Ihren geänderten Verpflichtungen im Zusammenhang mit Regionalszenarios, Mitteilungs- und Informationspflichten, ggf. Hochspannungsleitungen und dem Netzausbau nach. . . Sofern für Ihren Betrieb relevant – stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen für Wasserstoff-Kernnetze einhalten. . . Sie sind Anlagenbetreiber bzw. Betreiber von zuschaltbaren Lasten? Dann beachten Sie insbesondere die angepassten Begriffsbestimmungen für Energieanlagen, die Fristverlängerung für vertragliche Vereinbarungen mit KWK-Anlagen sowie das neue Instrument zur Nutzung von ansonsten abzuregelndem erneuerbarem Strom durch zuschaltbare Lasten und kommen Sie Ihren Verpflichtungen in diesem Zusammenhang nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten, Genehmigungsmanagement, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-072: . Nutzen Sie als Träger von Schulen und Kindergärten die DGUV Information als Grundlage wenn Sie den Bau eines Niedrigseilgartens planen. Berücksichtigen Sie hierbei die dieser Informationsschrift zugrunde liegenden DIN Normen für Seilgärten DIN EN 1176 und DIN EN 15567. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GewAbfV: . Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung zum 1. August 2023 werden die Getrennthaltungspflichten der Gewerbeabfallverordnung auf Ersatzbaustoffe ausgeweitet. Berücksichtigen Sie zukünftig für bestimmte Baustoffe, die bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke anfallen, z.B. Schlacken, Recycling-Baustoffe oder Ziegelmaterial, dass hinsichtlich Getrennthaltung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings ausschließlich die Anforderungen des § 24 der Ersatzbaustoffverordnung gelten. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unser Review zur Ersatzbaustoffverordnung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Getrennthaltung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VdS 2091:2022-03 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 60445:2023-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LSV: . Die Ladesäulenverordnung wird angepasst, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht zu behindern und den Marktteilnehmern ausreichend Zeit für die Umsetzung der Vorgaben der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung für ein einheitliches Bezahlsystem beim Ad-hoc-Laden zu geben. Hierzu wird insbesondere die Umsetzungsfrist auf den 1. Juli 2024 verlängert. . . Sie sind Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bzw. planen deren Aufstellung? Dann beachten Sie die geänderten Vorgaben in Bezug auf das einheitliche Bezahlsystem beim Ad-hoc-Laden und stellen Sie die fristgerechte Umsetzung sicher. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang die angepassten Übergangsregelungen für Ladepunkte, welche vor dem 1. März 2022 und dem 1. Juli 2024 in Betrieb gehen sowie die neuen Anwendungsbestimmungen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IATA: . Zum 1. Januar 2024 ist die 65. Ausgabe der IATA-Gefahrgutvorschriften in Kraft getreten. . Als Beteiligter beim Versand von Gefahrgut im Luftverkehr machen Sie sich mit den wesentlichen Änderungen der neuen Ausgabe vertraut. Überprüfen Sie, ob Sie hiervon betroffen sind, und setzen Sie diese um. . . Zu den wesentlichen Änderungen zählen: . -> Neuerungen in Bezug auf batteriebetriebene Mobilitätshilfen, . -> Liste der staatlichen Abweichungen sowie Abweichungen der Luftfahrtunternehmen, . -> Überarbeitung bei den Verpackungsanweisungen für nachfüllbare Zylinder, . -> Labeling und Markierung von Umverpackungen für Trockeneis, . -> zusätzliche Hinweise für Radioaktive Stoffe, . -> Änderungen in den Anhängen D, E und F sowie ein neuer Anhang H „Vorschau auf in Kraft tretende Änderungen“. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Beachten Sie die Änderungen der EU-Verordnung über Kosmetische Mittel hinsichtlich bestimmter . -> Nagelmittel . -> Haarfärbe bzw. Wimpernfärbemittel und . -> UV-Filtern. . . Prüfen Sie Ihre Betroffenheit, und halten Sie die Verwendungs- und Verbringungsverbote nachweislich fristgerecht ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zu den Kategorien: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: M-LüAR: . Die geänderte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – MLüAR) wurde veröffentlicht. Die einzelnen Bundesländer veröffentlichen in ihren jeweiligen Technischen Baubestimmungen, auf welchen Versionsstand der M-LüAR Bezug genommen wird. Neben der M-LüAR wurde ebenfalls auch die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR) geändert. Nutzen Sie bei beiden Richtlinien den jeweils für Ihr Bundesland gültigen Versionsstand. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100-420:2022-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 212-001: . Mit der Neufassung der DGUV Information wurde u.a. auch ein neues Kapitel 5 „Anforderungen an Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen“ ergänzt. . . Beachten Sie, dass Sie Beschäftigte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) ausführen, schriftlich zu beauftragen haben. Gleiches gilt für die Aufsichtsführenden. Auch diese Personen sind schriftlich zu beauftragen und ihnen können im Bedarfsfall zusätzlich auch Unternehmerpflichten übertragen werden. Nutzen Sie die Anhänge 3 bis 5 als Mustervorlage für Ihre jeweiligen Beauftragungen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 19528:2023-07: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AO: . Beachten Sie als Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland, dass Sie selbst Steuerschuldner sind, wie zum Beispiel bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer, und damit ungeachtet Ihrer zivilrechtlichen Einordnung in Deutschland selbst Inhaltsadressat von diesbezüglichen Verwaltungsakten sind. . . Dabei werden Sie hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung und Handlungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren wie eine vergleichbare inländische Körperschaft behandelt. Für die Vollstreckung der von einer Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis genügt ein an sie gerichteter Verwaltungsakt. Die Haftung der Anteilseigner für von der Körperschaft geschuldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist unbeschränkt, sie richtet sich nicht nach dem Recht des Sitzstaates der Körperschaft. . . Sofern für Ihr Unternehmen relevant, beachten Sie Änderungen für Personengesellschaften und halten Sie die geänderten Anforderungen ein. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MiLoG: . Beachten Sie die ab Januar 2021 geltenden Mindestlohngrenzen und halten Sie diese ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 201-052: . Nutzen Sie die DGUV Information als Hilfestellung für Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe. . . Überprüfen Sie, ob Sie alle Tätigkeiten, die mit dem Rohrleitungsbau in Verbindung stehen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet haben. Passen Sie ggf. vorhandene Gefährdungsbeurteilungen an und kontrollieren Sie, ob auch Arbeiten in kontaminierten Bereichen berücksichtigt werden (Abschnitt 3.4.2). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0833-2:2022-06 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61936-1:2023-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Begrünungsortsgesetz HB: . Das Begrünungsortsgesetz Bremen wurde neu gefasst und dabei verschärft. Geregelt wird die Pflicht, nicht für bauliche Anlagen genutzte Grundstücksflächen und Flachdachflächen beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Tiefgaragen und deren überdachte Zufahrten zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. . . Beachten Sie die Pflicht zur Begrünung von Freiflächen sowie dass Flachdachflächen ab insgesamt 50 Quadratmeter flächig und dauerhaft zu begrünen sind, soweit die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. . . Für Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung bereits vor dem 18. April 2023 eingeleitet worden sind, findet das Begrünungsortsgesetz in der alten Fassung weiter Anwendung. Davon unberührt bleibt jedoch, dass bestehende unbebaute Freiflächen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 den Anforderungen zu Begrünung von Freiflächen entsprechen müssen. Wenn Sie Eigentümer großflächig angelegter Schottergärten in der Stadt Bremen sind müssen sie diesen also bis Ende 2026 entfernen und die Fläche begrünen. Unbebaute Freiflächen bis 10 Quadratmeter bleiben dabei außer Betracht. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 10955:2024-01: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 16.11.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50121-4/A1:2020-11;VDE 0115-121-4/A1:2020-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Halten Sie zum 10. August 2022 folgende Verbote ein: . . Granulate oder Mulche dürfen nicht zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gew.-%) beträgt. . . Granulate oder Mulche dürfen nicht als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, wenn der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gew.-%) beträgt. . . Granulate oder Mulche, die zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Verkehr gebracht werden, sind mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer der Charge zu versehen. . . Granulate oder Mulche, die am 9. August 2022 in der Union als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, dürfen in den Anlagen verlegt bleiben und dort zu dem gleichen Zweck weiterverwendet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Am_SumSprinkler: . Handlungsempfehlung . Liegen Ihnen VdS-Anerkennungen für Ihre Sprinkleranlagen vor bzw. sind die VdS-Vorgaben aufgrund Ihrer Versicherung für Sie verbindlich? Wenn ja richten Sie sich nach den VdS-Prüfvorgaben und führen Sie in Ihren jährlichen Routineinspektionen auch folgende Prüfung durch: . -> Probenahme und Untersuchung Frostschutzlösung aus jedem Rohrnetz mit Frostschutzlösung . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 62061:2023-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEntG: . Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde zur Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet des Entsenderechts geändert. . . Sie sind Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und beschäftigen Kraftfahrer im Inland? . Dann beachten Sie bitte die neuen Melde- und Dokumentationspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. So müssen Sie zum Beispiel vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland der zuständigen Zollstelle eine Anmeldung unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zuleiten. . . Machen Sie sich mit den Inhalten des § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz vertraut, damit Sie wissen, welche Dokumente Sie ihren Kraftfahrern für die Durchführung der Beförderung zur Verfügung stellen müssen. Beachten Sie, dass die Kraftfahrer die Dokumente den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen müssen. Zudem sind auf Aufforderung der Zollbehörde die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. . . Bitte beachten Sie als Verleiher mit Sitz im Ausland (Drittstaat), der einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Inland überlässt, dass nunmehr Sie und nicht mehr wie zuvor der Entleiher vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache zuleiten müssen. . . Als Entleiher ist die geänderte Regelung gut zu wissen und zu beachten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungs- und Dokumentationspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDMA 24186-4:2024-01: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DB SNB 2020: . Die SNB 2020 ist in Kraft getreten. Hinsichtlich mancher Punkte kann es noch Änderungen geben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LkSG: . Machen Sie sich schon im Vorfeld mit den zukünftigen Rechtspflichten aus dem ab 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vertraut. . . Beginnen Sie frühzeitig mit dem Aufbau eines entsprechenden Compliance-Systems zur Ermittlung und Bewertung von Risiken in der Lieferkette. . . Bereiten Sie sich schon jetzt vor und treffen Sie Präventionsmaßnahmen. Zum Beispiel durch ein Verhaltenskodex zur Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitnehmerbelangen und Umweltstandards, auf den in Lieferantenvereinbarungen hingewiesen wird. In den Vereinbarungen können auch vertragliche Sanktionen wie Kündigungsrechte, Freistellungsansprüche und Schadensersatzansprüche geregelt werden sowie Lieferanten zur Sorge verpflichtet werden, dass die Vorschriften auch in der nachgelagerten Lieferkette eingehalten werden. . . Die UN-Leitprinzipien als auch der deutsche Nationale Aktionsplan können bei der Umsetzung der neuen Compliance-Vorschriften zur Orientierung herangezogen werden. Diese finden Sie, zusammen mit einer Übersicht einschlägiger Beratungsangebote der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung, einem Leitfaden und einem von der Industrie- und Handelskammer in Bayern zur Verfügung gestellten Mustertext zum Verhaltenskodex für Lieferanten unter den weiteren Links zu diesem Beitrag. . . Prüfen Sie im Rahmen eines Screenings, ob bestehende und künftige Lieferanten die ab 2023 geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten einhalten können und treffen Sie gegebenenfalls entsprechende Folgemaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Berichtspflicht, Dokumentationspflicht, Duldungspflicht, Gefährdungsbeurteilung, Mitteilungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 66165-1:2022-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-6:2023-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MiLoG: . Das Mindestlohngesetz wurde zur Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet des Entsenderechts geändert. . . Sie sind Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und beschäftigen Kraftfahrer im Inland? . Dann beachten Sie bitte die neuen Melde- und Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes. So müssen Sie zum Beispiel vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland der zuständigen Zollstelle eine Anmeldung unter Verwendung der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) zuleiten. . . Machen Sie sich mit den Inhalten des § 17 Absatz 2a Mindestlohngesetz vertraut, damit Sie wissen, welche Dokumente Sie dem Kraftfahrer für die Durchführung der Beförderung zur Verfügung stellen müssen. Beachten Sie, dass Kraftfahrer die Dokumente den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen müssen. Zudem sind auf Aufforderung der Zollbehörde die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. . . Bitte beachten Sie als Verleiher mit Sitz im Ausland (Drittstaat), der einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher im Inland überlässt, dass nunmehr Sie und nicht mehr wie zuvor der Entleiher vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache zuleiten müssen. . . Als Entleiher ist die geänderte Regelung gut zu wissen und zu beachten. . . Beachten Sie zudem den zweiten Beitrag zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungs- und Dokumentationspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO/IEC 27001:2024-01: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EstG: . Berücksichtigen Sie, dass Fondsetablierungskosten zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zählen. . . Beachten Sie die neue Besteuerung elektrisch betriebener Dienstwagen. Fahrer eines elektrischen Dienstwagens müssen nun im Monat lediglich noch 0,25 Prozent des Listenpreises für die private Nutzung als Einkommen versteuern, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 40.000,00 beträgt. Ziehen Sie diesbezüglich die Liste aller förderfähigen Fahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu Rate (siehe zusätzliche Quellen). . . Nutzen Sie die Sonderabschreibungen für neu angeschaffte E-Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrzeuge in Höhe von 50 Prozent zusätzlich zur normalen Abschreibung für Abnutzung (Afa). Sofern Sie ihre Nutzfahrzeugflotte in naher Zukunft modernisieren wollen, sollten Sie den Umstieg auf Elektromotoren durchaus in Betracht ziehen und so eventuelle steuerlicher Förderungen berücksichtigen. . . Achten Sie beim Ausstellen von Gutscheinen darauf, dass diese nur noch zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler, möglichst ohne Wahlmöglichkeiten, ausgestellt werden. Nur so kann die Freigrenze noch genutzt werden. . Führen Sie regelmäßig Befragungen Ihrer Mitarbeiter durch, welche Mitarbeiter die öffentlichen Nahverkehrsmittel regelmäßig, nur selten oder gar nicht benutzen, um die Steuervorteile optimal nutzen zu können. Für Mitarbeiter, die nur mit einem Auto zur Arbeit fahren, können Sie so den Vorteil der Pauschalbesteuerung nutzen, während Sie bei Mitarbeitern, die den Nahverkehr nutzen die Wahlmöglichkeit zwischen einer 25-Prozentigen und einer 15-Prozentigen Pauschalbesteuerung haben. . . Beachten Sie, dass die Regelungen über die Sonderabschreibungen für E-Nutzfahrzeuge und der elektrischen Lastenfahrzeuge und die Verschärfte Regelung über die Mitarbeiter-Gutscheine bereits seit dem 1. Januar 2020 gelten. . Die Dienstwagenbesteuerung der E-Autos tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelung entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. . Im Übrigen sind die Anpassungen mit 18. Dezember 2019 in Kraft getreten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . Inverkehrbringer der Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel sollten sich darüberhinaus mit den Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vertraut machen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ÖlSG: . Stellen Sie als Schiffseigentümer sicher, dass die entsprechende Ölpflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung auf jeder Fahrt mitgeführt wird. Beachten Sie, dass die zuständige Behörde in diesem Zusammenhang befugt ist, in Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61000-6-3:2022-06: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11127-7:2023-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AÜG: . Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zur Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet des Entsenderechts geändert. . . Sie sind Verleiher von Leiharbeitnehmern mit Sitz im Ausland? . Dann beachten Sie bitte, dass nunmehr Sie als Verleiher verpflichtet sind, vor Beginn jeder Überlassung eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache zuzuleiten. . . Als Entleiher ist die geänderte Regelung gut zu wissen und zu beachten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO/IEC 27002:2024-01: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UStG: . Prüfen Sie, ob Ihnen alle relevanten Daten aller Geschäftspartner im EU-Ausland vorliegen, bzw. fragen Sie Lücken bei Ihren entsprechenden Partnern ab. Besonders relevant ist das für Geschäftsbeziehungen in die Niederlande, wo alle Einzelunternehmen derzeit neue Umsatzsteuernummern bekommen. . . Halten Sie die neuen Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, ein und überprüfen Sie, ob sie alle relevanten Unterlagen bzw. Daten Ihrer Geschäftspartner besitzen. Beachten Sie, dass grundsätzlich die Lieferung an den Abnehmer innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes erfolgen muss. . . Beachten Sie, dass eine elektronische zusammengefasste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern ausgewiesen werden muss, um Waren umsatzsteuerfrei verkaufen zu dürfen. Halten Sie dabei die Frist von 25 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/Neue Pflichten zur Kategorie: Steuerpflicht, Dokumentationspflicht, Mitteilungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SeeAufgG: . Beachten Sie, dass Sie als Eigentümer und Führer eines Wasserfahrzeugs sowie der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller von Schiffsausrüstung verpflichtet sind, den mit der Überwachung betrauten Personen die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen, sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungszeugnisse, zu gewähren. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.05.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 203-006: . Beachten Sie insbesondere die folgenden neuaufgenommenen Abschnitte: . -> Baustromverteiler (Abschnitt 4.3), . -> Schutzerdung und Schutzpotentialausgleich (Abschnitt 4.2), . –> Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen für Drehstrom-Steckdosen (Unterabschnitt 5.4.1.2) und . –> Bauwegebeleuchtung im Roh- und Ausbau (Unterabschnitt 6.6.2). . Überprüfen Sie Ihre (bestehenden) Gefährdungsbeurteilungen dahingehend, ob Sie die zuvor genannten Gefährdungen darin berücksichtigt haben und passen Sie ggf. Ihre Gefährdungsbeurteilungen an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 3. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 20.02.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50122-3:2023-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MiLoMeldV: . Zur Umsetzung europäischer Vorgaben auf dem Gebiet des Entsenderechts wurde unter anderem die Mindestlohnmeldeverordnung geändert. . . Sie sind Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und beschäftigen Kraftfahrer im Inland? . Dann beachten Sie bitte, dass Meldungen im Rahmen der Meldepflichten des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über die elektronische Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) erfolgen müssen. . Machen Sie sich zudem mit den spezifischen Meldepflichten nach dem neu geschaffenen § 16 Absatz 2 Mindestlohngesetz und § 18 Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz vertraut. . . Beschäftigen Sie als Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Kraftfahrer im Inland, so nutzen Sie für die elektronische Übermittlung von Meldungen nach dem Mindestlohn- sowie dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz das Internetportal, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt. Bei Güter- und Personenbeförderungen im Straßenverkehr genügt eine Einsatzplanung zur Erfüllung der Meldepflichten. . . Als Entleiher ist die geänderte Regelung gut zu wissen und zu beachten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-055: . Die neue DGUV Information „Sicher unterwegs mit dem Transport- und Lastenfahrrad“ gibt Hinweise zur Auswahl, Einsatz und Umgang dieser speziellen Fahrräder. . Nutzen Sie die Anhänge der DGUV Information zur Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung bzw. Ihrer Betriebsanweisungen zum Umgang mit Lastenfährrädern und Li-Ionen Akkus. Beachten Sie, dass auch Lastenfahrräder einer regelmäßigen Prüfung unterliegen und legen Sie im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung einen Prüfzeitraum fest. Berücksichtigen Sie Lastenfahrräder bei der regelmäßigen Überprüfung ihrer Arbeitsmittel. . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene. . . Feedback . Lässt unser Beitrag bei Ihnen noch Fragen offen? Geben Sie uns bitte Ihr Feedback! Melden Sie sich gerne per E-Mail über die Adresse feedback@eco-compliance.de oder unter der Telefonnummer 02364 89899 10 bei uns. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . Antragssteller auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs, sollten die Änderungen im Zusammenhang mit der Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen für die Erstellung und Vorlage von Antragsdossiers beachten (Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1773 ändert die Verordnung (EG) Nr. 429/2008).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HNSG: . Stellen Sie als Schiffseigentümer sicher, dass Sie die erforderliche HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitführen. . Sind Sie ferner zur Zahlung von Beiträgen an den HNS-Fonds verpflichtet, stellen Sie sicher, dass sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die erforderlichen Angaben mitteilen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/QpAq . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EStG: . Halten Sie in 2023 die geänderten steuerrechtlichen Aspekte ein und stimmen Sie sich ggf. mit Ihrem Lohnbüro/Steuerberater ab. . Beachten Sie insbesondere die bei der Lohnsteuer geänderten Höchstsätze und Kinderfreibeträge, etc. sowie weitere Änderungen, z.B. zum Solidaritätszuschlag. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.07.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 13920:2023-08: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . Prüfen Sie, welche Ihrer eingesetzten Chemikalien betroffen sind. . . Passen Sie als Hersteller/Inverkehrbringer die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen spätestens bis zum 1. September 2025 den neuen Einstufungen an. Berücksichtigen Sie auch die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern. . . Verwender von Chemikalien können proaktiv (bevor aktualisierte Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten zur Verfügung gestellt werden) prüfen, ob sich durch geänderte Einstufungen neue Pflichten ergeben, z.B. im . -> Arbeitsmedizin-Recht (neue krebserzeugende Stoffe), . -> Abfallrecht, . -> Gewässerschutz und . -> Immissionsschutz (Genehmigungsrecht; Störfallrecht). . . Passen Sie ferner ggf. Ihre Gefahrstoffkataster im Hinblick auf die neue Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie an. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BBiG: . Beachten Sie die neuen Regelungen zu Berufsausbildungen in Teilzeit. Bislang brauchte es einen besonderen Grund, damit Azubis ihre Ausbildung auch in Teilzeit machen konnten. Möglich war das etwa für Alleinerziehende. Künftig reicht es aus, wenn sich Betrieb und Azubi einig sind. . . Bei allen neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen müssen Sie von nun an auf die Höhe der Vergütung achten und diese jährlich an die dann jeweils geltenden Untergrenzen anpassen. . . Auszubildende ohne tarifvertragliche Vergütungen müssen spätestens am letzten Arbeitstag des Monats mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung entlohnt werden. Bei Teilzeitausbildungen muss die Vergütung mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen. . . Machen Sie sich zudem mit den neuen Berufstiteln vertraut und beachten Sie diese bei Ihren Stellenbesetzungen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Allgemeines
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/tIMV . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GefStoffV: . Prüfen Sie anhand Ihres Gefahrstoffkatasters den Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln in Ihrem Unternehmen: . -> Liegen Substitutionsprüfungen vor? Sind diese aktuell bzw. gibt es nach heutigem Stand der Technik keine Alternativen? . -> Gehen Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf die Kennzeichnung und Zulassung ein? Halten Sie insbesondere die darin beschriebenen Verwendungsbedingungen ein? . -> Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre. . -> Wenn Mitarbeiter einen Befähigungsschein vorweisen müssen, haben Sie die damit verbundenen Tätigkeiten bei Ihrer Behörde angezeigt und liegt Ihnen von dieser eine Erlaubnis vor? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/S8Qq .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/QpAq . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LImSchG Bln: . Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin wurde neu gefasst. Hintergrund sind insbesondere Entwicklungen in der Rechtsprechung und die gesammelten Erfahrungen beim Vollzug des Gesetzes. . . Stellen Sie sicher, dass Sie – auch beim Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen – die allgemeinen Immissionsschutzpflichten, Anforderungen an den Schutz vor Geräuschen sowie sonstigen Immissionen (z.B. Staub, Betrieb von Maschinen und Geräten im Sinne der 32. BImSchV) einhalten. . . Beachten Sie insbesondere die neue Genehmigungspflicht, sofern der sonstige Betrieb von Anlagen während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Geräuschimmissionen verursacht, die Immissionsrichtwerte überschreiten oder ein besonderes Störpotenzial aufweisen. Sofern für Ihren Betrieb zutreffend, stellen Sie fristgerecht einen Genehmigungsantrag. Bei Nutzung einer Allgemeinverfügung ist ein Anzeigeverfahren durchzuführen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Pflichtvorsorge . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IATA: . Überprüfen Sie, ob sich aus den wesentlichsten Änderungen der IATA Gefahrgutvorschriften Änderungen für Sie ergeben, und setzen Sie diese ab dem 1. Januar 2020 um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Feedback . Lässt unser Beitrag bei Ihnen noch Fragen offen? Geben Sie uns bitte Ihr Feedback! Melden Sie sich gerne per E-Mail über die Adresse feedback@eco-compliance.de oder unter der Telefonnummer 02364 89899 10 bei uns.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 28. BImSchV: . Stellen Sie als Hersteller von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte sicher, dass Sie den Verhaltenspflichten entsprechend handeln, um mögliche Sanktionierungen zu verhindern. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/RpIq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/S8Qq .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HBauO: . Berücksichtigen Sie für geplante Solaranlagen die neuen Abstandsregelungen. Stellen Sie gemeinsam mit Ihrem Dienstleister für die Solaranlagen-Installation sicher, dass die erforderlichen Abstände eingehalten werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 14675-1:2020-01: . Nehmen Sie die aktuelle Fassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem aktuellen Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BECV: . Hat Ihr Unternehmen durch den nationalen Emissionshandel zusätzliche Kostenbelastungen und gehört zu einem als Carbon-Leakage-gefährdet eingestuften Sektor? Dann besteht die Möglichkeit jährlich einen Antrag auf Gewährung von Beihilfen beim Umweltbundesamt zu stellen. Sofern Ihr Unternehmenssektor noch nicht gelistet ist, kann mit einem Unternehmenszusammenschluss oder durch Interessensverbände eine nachträgliche Anerkennung beantragt werden. . . Sofern Sie einen Antrag auf Beihilfen stellen, ist sicherzustellen, dass die geforderten Gegenleistungen zur Gewährung der Beihilfen (Energie-/Umweltmanagementsystem bzw. alternative Systeme und Maßnahmen; Investitionen für Energieeffizienzmaßnahmen oder zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse) fristgerecht erbracht werden. . . Weiterhin sind im Antrag verschiedene Angaben, z.B. zur Emissionsmenge und Emissionsintensität, erforderlich. Diese Angaben liegen in Form und Umfang in den Unternehmen meistens nicht vor. Es sollte daher frühzeitig mit der Zusammentragung und Aufbereitung der Daten begonnen werden, um eine fristgerechte Antragsstellung sicherzustellen, da die Angaben vorab durch einen Dritten unabhängig bestätigt werden müssen. . . Wenn Ihr Unternehmen nicht zu den beihilfeberechtigten Sektoren gehört, dann geben Sie uns bitte Rückmeldung, damit wir die BECV für Sie auf „nicht einschlägig“ setzen können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/xY4q
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 101-011: . Die vorliegende DGUV Regel wurde umfassend überarbeitet und als Neufassung (Stand Januar 2024) herausgegeben. Insbesondere wurden im technischen Teil (Abschnitte 3 bis 5) Erläuterungen und Ergänzungen zur besseren Verständlichkeit hinzugefügt. . . Nutzen Sie das Regelwerk als Handlungshilfe z.B. bei der Erstellung/Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von Prüffristen. . . Achten Sie beim Einsatz von Schutznetzen darauf, dass diese entsprechend gekennzeichnet sein müssen. Hierzu zählen u.a. Herstellungsmonat und -jahr sowie das Mindest-Energieaufnahmevermögen der Prüfmasche (Abschnitt 3.3). . . Stellen Sie als Instandhaltung sicher, dass Schutznetze regelmäßig geprüft werden. Fristen und Umfang der Prüfung sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Baumustergeprüfte Schutznetze können bis 12 Monate nach Herstellung sicher verwendet werden, ältere Netze müssen vor dem Einsatz geprüft werden. Diese Prüfung, ob das Mindest-Energieaufnahmevermögen nicht unterschritten wird, gilt auch dann, wenn es sich um eine erstmalige Verwendung handelt und das Herstellungsdatum oder das Datum der letzten Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt. Es ist die Gebrauchsanleitung des Herstellers zu beachten. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 14675-2:2020-01: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem aktuellen Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw . . Antragssteller auf Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten zudem die geänderten Anforderungen hinsichtlich der Anträge beachten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . Nehmen Sie die unterjährige Änderung der Technischen Netzzugangsbedingungen zur Kenntnis. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/xY4q
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GwG 2017: . Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II hat der Gesetzgeber eine neue Grundlage geschaffen, wirtschaftliche Sanktionen auch behördlich durchsetzen zu können. In der Folge wird auch das Geldwäschegesetz geändert zur Erhöhung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Transaktionen und dem Verbleib von Vermögen, insbesondere mit Bezug zu Immobilien. . . In der Praxis ist dies für Sie vermutlich weniger relevant, jedoch beachten Sie insbesondere das dafür neu eingeführte Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb und sorgen Sie für die Einhaltung der erweiterten Aufbewahrungspflichten entsprechender Nachweise sowie der ergänzten Mitteilungspflichten zum Transparenzregister. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Aufbewahrungsfrist, Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/2854: . Die Datenverordnung gilt ab dem 12. September 2025 und dient dem fairen Datenzugang und der fairen Datennutzung. Sie verpflichtet insbesondere Hersteller vernetzter Produkte, bestimmte Diensteanbieter, Dateninhaber und viele weitere dazu, den Nutzern ihrer Produkte und Dienste oder anderen Berechtigten den Zugriff und die Weiterverwendung von Daten zu gewähren, die bei der Verwendung ihrer Produkte und insbesondere vernetzter Geräte – von intelligenten Haushaltsgeräten bis hin zu intelligenten Industriemaschinen – entstehen. Daneben sollen auch Schutzmaßnahmen und Interoperabilitätsstandards etabliert werden. Durch ein erweitertes Recht auf Übertragbarkeit soll die Datenverordnung sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen mehr Kontrolle über ihre Daten geben und unter anderem die Möglichkeit eines Cloud-Anbieterwechsels deutlich vereinfachen. . . Prüfen Sie zunächst, ob und inwiefern Sie von der Datenverordnung betroffen sind – möglicherweise als Hersteller, Diensteanbieter, Verkäufer/Leasinggeber, Dateninhaber, Datenempfänger oder selbst als Nutzer vernetzter Produkte und verbundener Dienste (u.a. mit Hinweis auf das „Internet der Dinge“/“Internet of things“; IoT). Entsprechend Ihrer eigenen Betroffenheit ergeben sich unterschiedliche Pflichten, die Sie umsetzen und einhalten müssen, unter anderem im Rahmen der Bereitstellung von Daten, Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, technischen Schutzmaßnahmen oder vertraglichen Ausgestaltung und Informationspflichten (siehe nähere Informationen im Beitrag und den Detailpflichten). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 13715:2020-01: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/6 – drei neue Durchführungsverordnungen wurden erlassen: . Beschäftigen Sie sich intensiv mit den neuen Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Tierarzneimittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248. . . Zu diesen zählen, u.a. . -> Entwicklung und Unterhalt eines Qualitätssicherungssystems . -> Überprüfung und Überwachung durch die Geschäftsführung . -> Einhaltung der Anforderungen an das Personal (u.a. Voraussetzungen, Schulungen, ect.) und an Betriebsräume und Ausrüstungen . -> Einhaltung der Dokumentationsanforderungen . . Befassen Sie sich auch mit den Maßnahmen zur guten Vertriebspraxis für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, welche in der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/1280 aufgeführt sind. . Etablieren Sie ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem und halten Sie auch die weiteren Anforderungen, insbesondere Dokumentations- und Aufzeichungspflichten ein. . . Befassen Sie sich ferner mit den Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel, welche in der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 aufgeführt sind. . Stellen Sie insbesondere sicher, dass Ihr Pharmakovigilanz-System die darin gelisteten Anforderungen erfüllt und errichten Sie ein geeignetes und wirksames Qualitätsmanagementsystem für die Durchführung ihrer Pharmakovigilanz-Tätigkeiten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/fo8q . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AO: . Machen Sie sich als Steuerpflichtiger mit den Neuregelungen zur Außenprüfung vertraut. Beachten Sie die erweiterten Mitwirkungspflichten. So müssen Sie nunmehr bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen zeitnah Aufzeichnungen erstellen, die auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen sind. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen jeweils innerhalb eine Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen, wobei in begründeten Einzelfällen die Vorlagefrist verlängert werden kann. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitwirkungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KAnG: . Das neue Bundes-Klimaanpassungsgesetz wurde veröffentlicht. . . Neben den Anforderungen an Bund und Länder hinsichtlich der Erstellung und Umsetzung von Klimaanpassungsstrategien, -risikoanalysen und -konzepten, ergibt sich ein Berücksichtigungsgebot für Träger öffentlicher Aufgaben. . . Stellen Sie als Träger öffentlicher Aufgaben sicher, dass Sie bei Ihren Planungen und Entscheidungen die Ziele der Klimaanpassung berücksichtigen. Wirken Sie darauf hin, dass versiegelte Böden im Rahmen von Maßnahmen in Ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens wiederhergestellt und entsiegelt werden. . Die Anforderungen sind anzuwenden auf Verfahren, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2025 beantragt oder angezeigt wird bzw. (bei antrags- und anzeigenfreien Verfahren) begonnen wird. . . Beachten Sie zudem, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes verpflichtet werden, Klimaanpassungskonzepte aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die Länder bestimmen diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept aufstellen. . Sofern für Ihr Unternehmen relevant, kommen Sie den Pflichten zur Erstellung dieser Konzepte fristgerecht nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 493-2:2019-11: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FALG: . Mit dem Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs sollen Förmlichkeiten, Dokumentationserfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandsfahrt vereinfacht und auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Machen Sie sich mit den Änderungen vertraut und nutzen Sie die Vereinfachungen beim Ein- und Auslaufen sowie beim Aufenthalt auf Schiffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ProdSG: . Prüfen Sie, ob Sie als Fulfillment-Dienstleister im Sinne des ProdSG mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen Sie kein Eigentumsrecht haben. Wenn ja, halten Sie Ihre neuen Mitteilungspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde ein – unterstützen Sie nicht das Inverkehrbringen von Produkten, von denen Sie wissen, dass diese nicht konform zum ProdSG sein können. . . Beachten Sie als Einführer, dass für gebrauchte Produkte die gleichen Pflichten zu erfüllen sind wie für neue. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten, Duldungspflichten, CE-Kennzeichnung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch bezüglich Import/Export von Chemikalien, dass die PIC-Verordnung geändert wurde: . Prüfen Sie, ob Ihre Produkte betroffen sind. Berücksichtigen Sie ggf. die neuen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr Ihrer betroffenen Stoffe ab dem 1. Juli 2022.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IG EVU-001-A: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AwSV (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Der Referentenentwurf der AwSV stellt eine Anpassung an geltende Rechtsnormen (z.B. Änderungen im Bau- und Wasserrecht) und eine Konkretisierung unklarer Formulierungen dar. Mit der Änderungsverordnung soll Klarheit bei der Anwendung der Verordnung sowohl auf Behördenseite als auch auf Seite der Wirtschaft geschaffen werden. Neue Anforderungen oder Regelungen sind nicht vorgesehen. . Wesentlichste Änderung ist hierbei die Konkretisierung der Löschwasserrückhaltung bei Brandereignissen. Mit Überarbeitung des § 20 sowie dem neuen Anhang 2a werden die bestehenden Regelungen zur Löschwasserrückhaltung konkretisiert. . . Derzeit besteht noch kein Handlungsbedarf, die Änderungsverordnung ist noch im Entwurf und das Gesetzgebungsverfahren soll bis Herbst 2020 abgeschlossen sein. . Machen Sie sich mit den Änderungen bzw. Konkretisierungen der AwSV vertraut. Vor allem bei der Errichtung neuer AwSV-Anlagen empfehlen wir Ihnen sich über die geplanten Regelungen zur Löschwasserrückhaltung (§ 20, i.V.m. Anhang 2 a) zu informieren. . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-038: . Als Träger von beruflichen oder freiwilligen Feuerwehren oder Hilfeleistungsorganisationen obliegt Ihnen die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen. Besonders belastende Einsätze können psychische Störungen nach sich ziehen. Nutzen Sie den Leitfaden als Hilfestellung, indem Sie bereits im Vorfeld entsprechende Maßnahmen festlegen und organisieren, um Einsatzkräfte auf psychisch belastende Einsätze vorzubereiten und ihnen im Bedarfsfall geeignete Hilfe zu ermöglichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 1.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ÜAnlG: . Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt, überwachungsbedürftige Anlagen zu identifizieren und deren Prüfpflichten nachweislich einzuhalten: . -> ein Arbeitsmittel-/Anlagenkataster wird gepflegt . -> ein Gefahrstoffkataster wird gepflegt . -> ein Rechtskataster wird gepflegt, aus dem u.a. gesetzliche Prüfpflichten für Arbeitsmittel und Anlagen hervorgehen und Änderungen aktiv gemeldet werden . -> das Gefahrstoffkataster ist mit dem Arbeitsmittel-/Anlagenkataster (Einsatzorte und -mengen) verknüpft . -> das Arbeitsmittel-/Anlagenkataster, das Rechtskataster und das Gefahrstoffkataster sind Informationsgrundlage für die Gefährdungsbeurteilungen; dementsprechend wird jedes Arbeitsmittel und jeder Gefahrstoff mit mindestens einer abdeckenden Gefährdungsbeurteilung verknüpft . -> im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen diskutieren Verantwortliche der Instandhaltung und Verantwortliche des Betriebs (Produktion, Fertigung, Labor, Lager etc.) die erforderlichen Prüfungen/Kontrollen (Prüfungsarten, Fristen, Qualifikation der Prüfer etc.) der verwendeten Arbeitsmittel . -> das Arbeitsmittel-/Anlagenkataster verweist oder verknüpft zu jedem Arbeitsmittel auf ein Prüfbuch in dem sämtliche Vorgänge/Ereignisse sowie Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmittel dokumentiert werden . -> vor allem bestimmte Änderungen im Rechtskataster (neue Prüfpflichten) und im Gefahrstoffkataster (Neueinstufung von Chemikalien) stoßen eine Prüfung an, ob Gefährdungsbeurteilungen fortgeschrieben werden müssen. . . Sind bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, bestimmen Sie Zuständige und Deadlines für die Etablierung der noch fehlenden Grund(!)strukturen. . . Verweisen Sie nicht automatisch auf Ihr (SAP-)Instandhaltungsmanagement. Hinterfragen Sie dieses. Auf welcher Basis wurden hier z.B. die Prüffristen festgelegt? Ist diese Basis auch für Außenstehende nachvollziehbar dokumentiert? . . Verfolgen Sie die Konkretisierung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen weiter. Es wird mindestens eine Verordnung dazu verkündet werden müssen, die den Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen einführt. eco COMPLIANCE wird Sie dabei natürlich unterstützen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflichten, Verbot . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 470/2009: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/N7kq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/fo8q . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61439-1 Beiblatt 1:2024-02 . VDE 0660-600-1 Beiblatt 1:2024-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MiLoG: . Berücksichtigen Sie die aktuellen Mindestlöhne und halten Sie diese ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 112-201: . Die DGUV Regel wurde neu gefasst und u.a. wurden die Anforderungen der EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen integriert. Nach der Verordnung gehört Ertrinken in die Kategorie 3 (Schutz gegen tödliche Gesundheitsrisiken). Beachten Sie, dass für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen bleibende oder tödliche Gesundheitsschäden (Kategorie 2 und 3) schützen sollen, eine Unterweisung mit praktischen Übung durchzuführen ist. . Beachten Sie ferner, dass auch persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken Prüf- und Wartungsintervallen unterliegt. Stellen Sie sicher, dass diese Intervalle bestimmt, und in Ihrem betriebsinternen Arbeitsmittelprüfmanagement hinterlegt sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 1 und der PSA-Verordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BKV: . Der Anlage 1 der BKV werden zwei weitere Berufskrankheiten hinzugefügt: . -> Nr. 2116 „Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden“ sowie . -> Nr. 4116 „Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben“. . . Prüfen Sie, ob für betroffene Patienten eine BK-Verdachtsanzeige in Frage kommt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/35wq . . Halten Sie die Werte ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Übersicht zu den aktuellen Zulassungen für Wirkstoffe von Biozid-Produkten in §Alexandrina. . . . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GwG 2017: . Sofern Sie der Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, sollten Sie die Verschärfung zum Anlass nehmen, alle wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) einzutragen. Wenn Sie schon in das Transparenzregister gemeldet haben, aktualisieren und ergänzen Sie Ihren Eintrag. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 273/2004: . Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen roten Phosphor (z.B. als Flammschutzmittel für Kunststoffe) verwendet. Wenn ja, kommen Sie Ihrer neuen Registrierungspflicht bezüglich des nun überwachten Handels ab dem 13. Januar 2021 nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ARegV: . Für die Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen sowie Verteilnetzen ergeben sich neue Anforderungen bgzl. der Ermittlung der Erlösobergrenzen, dem Kapitalkostenabgleich sowie in Bezug auf Kosten zum Engpassmanagement. Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut, um diese fristgerecht, unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen, einzuhalten. . . Prüfen Sie insbesondere, ob Potentiale zur Verbesserung des Engpassmanagements und damit der Kosten bestehen, um von diesen zu profitieren und negative Auswirkungen hoher Kosten zu vermeiden. . Machen Sie sich als Übertragungsnetzbetreiber mit den neuen Anreizinstrumenten vertraut und kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten in Bezug auf die Referenzwerte, ermittelte Differenzen und Aufteilungsschlüssel nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht, Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/_I8q . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2022/2560: . Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt, vor allem in Bezug auf Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren. Dies soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligte schaffen. . . Sofern Sie Beteiligter/Empfänger im Rahmen solcher Subventionen sind, insbesondere im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen (Übernahmen, Fusionen) und der Vergabe öffentlicher Aufträge, beachten Sie die entsprechend geltenden Mitwirkungs- und Meldepflichten und sorgen Sie für die Einhaltung der dort genannten Fristen und Verfahren. Details zu den entstehenden Vorgaben können Sie den neu eingefügten Pflichten zu dieser Verordnung entnehmen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Duldungspflicht, Mitteilungspflichten, Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StrlSchV: . Die vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung beinhaltet folgenden Handlungsbedarf. . . Stellen Sie sicher, dass bei der Entsorgung, beim Recycling oder bei der Wiederverwendung von Materialien und Geräten die gesundheitliche Sicherheit und Umweltverträglichkeit gewährleistet ist. Für die Freigabe von radioaktiven Stoffen, insbesondere bei größeren Mengen von Metallschrott, ist es nun erforderlich, dass die zuständigen Landesbehörden das Einvernehmen der obersten Landesbehörde, die für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung zuständig ist, einholen. . . Betreiber von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung müssen gewährleisten, dass diese Anlagen mindestens alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen. Der Prüfbericht muss bei Bedarf der zuständigen Behörde vorgelegt werden. . . Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind: . -> Laseranlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird. . -> Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage, wenn das besonders hohe Schutzniveau der Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der Anlage ohne Beaufsichtigung durch eine Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, erlaubt. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 10. BImSchV: . Bringen Sie bis spätestens zum 19. Juni 2020 für alle Ihre Kraftstoffe die neuen Kennzeichnungen an. Welche Bereiche sind heute mit Kennzeichen versehen, die zu ersetzen sind bzw. welche Tankstellen für welche Kraftstoffe mit wie vielen Zapfsäulen sind zu berücksichtigen? Hinweis: Interne Tankstellen bzw. die interne Verwendung von Kraftstoffen fallen nicht unter die neue Kennzeichnungspflicht. . . Betreiber von Ladesäulen müssen bis zum 19. März 2021 Ihren neuen Kennzeichnungspflichten nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Altfahrzeugverordnung: . Die Änderung der Altfahrzeug-Verordnung sieht nun auch einen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Pflichten vor, wenn Hersteller im Geltungsbereich dieser Verordnung keine Niederlassung haben (§ 10 a). Mit dieser Anpassung werden alle Pflichten, die den Hersteller betreffen, nun auch im Falle der Bevollmächtigung auf diesen übertragen. Die Neuerungen, die sich aus der gesetzlichen Änderung ergeben, betreffen ausschließlich die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte. Dieses betrifft die Ausweitung der Informationspflicht gegenüber den Letzthaltern und die Vorhaltung finanzieller Mittel (§ 3). Ferner sind Daten zur Recyclingquote gemäß § 5 zu veröffentlichen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines (betrifft nur die Fahrzeughersteller bzw. deren Bevollmächtigte!)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VSeeStrOV: . Beachten Sie das Verbot des Befahrens der Sicherheitszone um die Offshore-Windparks „Amrumbank West“ und „Kaskasi II“. Die genauen Positionen der Sicherheitszone sind der Nr. 1 der Allgemeinverfügung zu entnehmen. Das Verbot gilt ab dem 2. Juli 2021 bis auf Widerruf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/RpIq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Prüfen Sie im Abgleich mit Ihrem Gefahrstoffkataster, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> Bisphenol A (CAS-Nr. 80-05-7) . -> Kohlenstoffmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0) . -> N-Methyl-2-pyrrolidon (Dampf) (CAS-Nr. 872-50-4) . -> 2,5-(und 2,6-)Bis(isocyanatomethyl)-bicyclo[2.2.1]heptan (CAS-Nr. 74091-64-8) . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 215-830: . Die DGUV Information 215-830 wurde umfassend aktualisiert, an die aktuelle Rechtslage angepasst und trägt nun den Titel „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“. Mit Überarbeitung der Informationsschrift wurde u.a. in übersichtlicher Art und Weise dargestellt, welche Aufgaben dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Rahmen von Werkverträgen zukommen und deren Zusammenarbeit wird erläutert. . . Auftraggeber und Auftragnehmer haben vor Durchführung des Auftrags gemeinsam die gegenseitigen Gefährdungen zu bestimmen und arbeitssicherheitstechnische Maßnahmen festzulegen, um das Unfallrisiko zu minimieren. . . Achten Sie als Auftragnehmer und Auftraggeber darauf, dass dies im Rahmen einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Ebenso ist von beiden Seiten zu beachten, dass die erforderlichen verantwortlichen Personen (Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers, Koordinierende Person, Aufsichtsführende Person und Verantwortliche Person der Fremdfirma) benannt, ggf. mit der erforderlichen Weisungsbefugnis ausgestattet und bekanntgegeben werden müssen. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 1 und der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FPackV: . Mit der Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts erfolgt eine grundlegende terminologische und strukturelle Neugliederung der Fertigpackungsverordnung, wobei auch eine Anpassung an das Unionsrecht (z.B. Aufhebung von Doppelregelungen) erfolgt ist. Machen Sie sich mit den Neuerungen vertraut und halten Sie insbesondere Ihre Kennzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten ein. . . Beachten Sie, dass die Durchführung der Nennfüllmengenkontrolle künftig entweder während der Herstellung oder im Nachgang zur Herstellung möglich ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungspflicht, Dokumentationspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 115-401 – Zusatzinfo: FBORG-004 „Unterweisung im Homeoffice“: . Beachten Sie, dass auch Beschäftigte im Homeoffice regelmäßig (i.d.R. mindestens jährlich) zu unterweisen sind. Wird den Beschäftigten eine schriftliche oder elektronische Anweisung für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung gestellt, ist zu beachten, dass eine Verständnisprüfung erfolgen muss und die Unterwiesenen mündlich Fragen stellen können. Lediglich das zur Verfügungstellen von schriftlichen/elektronischen Anweisungen stellt keine ausreichende Form der Unterweisung dar. Stellen Sie ferner sicher, dass Sie auch den Nachweis der Unterweisung ausreichend dokumentieren. Sollte aufgrund von Ausnahmesituationen die Frist zur Unterweisung ungewollt überschritten werden, so empfiehlt es sich, dass die zur Unterweisung verpflichtete Personen dieses begründet und dokumentiert. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiG: . Für Marktgebietsverantwortliche ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der digitalen Plattform für Erdgas sowie bei der Beschaffung von Gasmengen im Rahmen von Solidaritätsmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/1938. Stellen Sie sicher, dass Sie diesen Aufgaben entsprechend nachkommen. . . Für Energieversorgungsunternehmen werden Preisanpassungsrechte im Fall der verminderten Gasimporte eingefügt. Sofern von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird, kommen Sie Ihren Pflichten, z.B. Mitteilungspflichten, im angemessenen Umfang nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MgFSG: . gemeinsame Maßnahme mit dem UmwG . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVV Güterwagen: . Nehmen Sie die Neufassung der AVV Güterwagen zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IRegG: . Derzeit nur als Information, dass Sie als Hersteller der entsprechenden Implantattypen durch das neue Implantateregistergesetz dazu verpflichtet werden, Ihre Produkte in der Produktdatenbank des Registers zu registrieren. Entsprechende Zeitpunkte werden noch durch Rechtsverordnung festgelegt werden. . . Dazu müssen Sie dann folgende Daten in die zentrale Produktdatenbank eingeben:: . -> die Implantat-Identifikationsnummer und die Produktdaten eines im Implantateregister registrierungspflichtigen Implantats, bei dem es sich nicht um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonderzulassung handelt, . –> vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder vor der Abgabe zum Zwecke der klinischen Prüfung nach den Artikeln 64 bis 68 der Verordnung (EU) 2017/745 oder . –> unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht des Produktverantwortlichen für ein solches Implantat nach der Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 zu erfüllen ist, sofern das betreffende Implantat bereits vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht worden ist, . -> den Firmennamen und die Kontaktdaten und . -> unverzüglich jede Änderung der oben genannten Daten. . . eco COMPLIANCE wird weiter berichten, sobald die entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen wurden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: . Beachten Sie, dass der Fahrerqualifizierungsnachweis ab Mai 2021 bundesweit ausgestellt wird. Dieser dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Dies war bislang bei ausländischen Führerscheinen der Fall. . . Ferner wurden Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetztes unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Straßenverkehrssicherheit erweitert (§ 1 Absätze 2 und 3). Dies betrifft die im § 1 Absatz 2 Nr. 8 und 9 genannten Beförderungen mit Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum sowie Beförderungen mit Kraftfahrzeugen von Land- und Forstwirtschafts-, Gartenbau- und Fischereibetrieben. Die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 sind bis zum 31. Dezember 2025 gültig. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Maßnahme zusammengefasst, s. Beitrag vom 01.08.2021
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest, welche Komponenten kritische Komponenten oder welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des BSI-Gesetzes sind. . Stellen Sie als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sicher, dass Sie die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten erfüllen. . . Für Fernleitungsnetzbetreiber ergeben sich neue Mitteilungspflichten gegenüber den Regulierungsbehörden, wenn Maßnahmen nach Feststellung eines Betreibers von Fernleitungsnetzen nicht ausreichen, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden. Kommen Sie den Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Betreiber von Gasspeichern die neuen Anforderungen in Bezug auf die Außerbetriebnahme und Stilllegung der Gasspeicheranlagen. Kommen Sie Ihren Anzeige- und Betreiberpflichten entsprechend nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KlimaG BW – in Verbindung mit dem EWärmeG BW: . Das neue Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg wurde veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, das in den Jahren 2020 und 2021 novelliert wurde, fortentwickelt. . . Es wurde neu eine Klima-Rangfolge festgelegt. Bei dem Schutz des Klimas soll folgende Rangfolge in absteigender Reihe eingehalten werden . -> Vermeiden von Treibhausgasemissionen, . -> Verringern von Treibhausgasemissionen und . -> Versenken nicht oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu vermeidender oder zu verringernder Treibhausgase. . . Beachten Sie die allgemeine Verpflichtung zu Klimaschutz und Klimawandelanpassung. Demnach soll jede Person nach ihren Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung unter Berücksichtigung der Klima-Rangfolge beitragen. . . Neben Klimaschutzzielen der Landesverwaltung und Kommunalverwaltungen, werden auch Regelungen für Klimaschutzziele für die Unternehmen aufgenommen. Unternehmen sollen sich ambitionierte Klimaschutzziele geben. Das Umweltministerium wirkt auf den Abschluss von freiwilligen Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen hin. . Kommen Sie Ihren allgemeinen Verpflichtungen zum Beitrag zum Klimaschutz sowie den Anforderungen zur Festlegung von Klimaschutzzielen nach. . . Es besteht weiterhin die Installationspflicht für Photovoltaikanlagen bei Neubau und grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes sowie dem Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Kommen Sie den Installationsflächen bei entsprechenden Bauprojekten im ausreichenden Umfang nach. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die festgelegten Übergangsbestimmungen. . . Sofern für Ihr Unternehmen zutreffend – beachten Sie die neue Installationspflicht für Photovoltaikanlagen beim Neubau von Verkehrsinfrastrukturen im Schienenbereich und stellen Sie die Umsetzung der Installationspflicht im notwendigen Umfang sicher. . . Im Rahmen der Erstellung von kommunalen Wärmeplänen ergeben sich ggf. Auskunftspflichten für Unternehmen. Kommen Sie in diese Fällen Ihren Mitteilungspflichten nach. . . Beachten Sie weiterhin die aktuelle Änderung zu dem EWärmeG BW insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau von Heizungsanlagen, und dass nun die Nutzung von biogenem Flüssiggas unter bestimmten Voraussetzungen anrechnungsfähig ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Auskunftspflicht, Beschaffenheitsanforderungen, Energie sparen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EiTB: . Nehmen Sie die aktualisierten Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen zur Kenntnis und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: CWÜV: . Übermitteln Sie die Meldedaten an das BAFA über das Online-Portal auf der Internetseite des BAFA. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GüKG: . Die Änderungen betreffen die Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterverkehr. . Als Auftraggeber beachten Sie folgendes: Händigen Sie dem Unternehmer, den Sie mit der Beförderung eines Containers/Wechselaufbaus beauftragen, eine Erklärung zum Gewicht des Containers/Wechselaufbaus aus. . . Als Spediteur beachten Sie folgendes: Sie haben dafür zu sorgen, dass die zuvor genannte Erklärung während der Fahrt mitgeführt wird. . . Als Fahrer haben Sie neben den bekannten Dokumenten nun auch die Erklärung über das Gewicht mitzuführen. Hierbei ist es im Falle von Kontrollen zulässig, die Information dem Kontrollierenden anstatt in Dokumentenform auch auf andere Weise zugänglich zu machen, z.B. elektronisch. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Maßnahme zusammengefasst, s. Beitrag vom 01.08.2021
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GasSV: . Als Marktgebietsverantwortliche ergeben sich neue Anforderungen an die Bereitstellung der digitalen Plattform. Stellen Sie sicher, dass die Plattform fristgerecht ab dem 1. Oktober 2022 bereitstellt wird und kommen Sie Ihren Übermittlungspflichten nach. . . Für Bilanzkreisverantwortliche, Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mind. 10 Megawattstunden pro Stunde (Plattformteilnehmer), ergeben sich neue Anforderungen an die Registrierung auf der digitalen Plattform, die Bereitstellung von Unternehmensdaten sowie deren Aktualisierung. Kommen Sie diesen Registrierungs- und Mitteilungspflichten fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform nach. . . Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen sind weiterhin verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten, die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu den Netzkonten erforderlich sind, mitzuteilen und die Daten fortlaufend zu aktualisieren. Kommen Sie diesen Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . . Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnotfalllage ergeben sich weitere Mitteilungspflichten für die Plattformteilnehmer. Stellen Sie in diesen Fällen sicher, dass Sie den Mitteilungspflichten fristgerecht nachkommen und die Informationen fortlaufend aktualisieren. . . Es handelt sich um eine neue Anforderung an industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde. Bitte prüfen Sie, ob diese Regelung für Ihr Unternehmen relevant ist. Wenn nein, geben Sie uns Rückmeldung, damit wir die Vorschrift zukünftig aus Ihrem Rechtskataster nehmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWärmeG BW: . gemeinsame Maßnahme bei KlimaG BW . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Übersicht zu den Aromastoffen in §Alexandria. . . Verwenden Sie nur zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe, und halten Sie deren Verwendungsbedingungen in und auf Lebensmitteln ebenso wie die Kennzeichnungsregeln von Aromen ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEHG: . Alle Unternehmen, die Brenn- und Kraftstoffe vertreiben, müssen ab 2021 eine Anzahl von Zertifikaten erwerben, die der verkauften Menge an Brennstoffen des jeweiligen Jahres entspricht. Pro Tonne CO2 kosten diese zunächst 10 Euro. Bis 2025 steigt der Preis dafür nach und nach auf 35 Euro an. Ab 2026 sollen Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen, allerdings gilt zunächst eine Obergrenze von 60 Euro. . . Des Weiteren kümmern Sie sich rechtzeitig um genügend personelle Ressourcen (bis 2021), um den künftigen Berichtspflichten und der Teilnahme am Emissionshandel (Zertifikate Ein-/Verkauf) gerecht zu werden. Die Teilnehmer an dem nationalen EHS sind verpflichtet, die aus der Nutzung der von ihnen vertriebenen Brennstoffe resultierenden Emissionen in einem Emissionsbericht darzustellen, der in elektronischer und durch unabhängige Dritte verifizierter Form an die zuständige Behörde zu übermitteln ist. Zur Abdeckung dieser (indirekten) Emissionen müssen die Verpflichteten eine entsprechende Menge an Zertifikaten im nationalen EHS-Register abgeben. Diese Zertifikate werden grundsätzlich im staatlichem Auftrag über eine elektronische EHS-Handelsplattform versteigert. . . Alle Unternehmer und Privatleute müssen sich auf steigende Preise für Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas gefasst machen. Ein Preis von 35 Euro pro Tonne würde zum Beispiel bedeuten, dass Diesel und Heizöl um etwa 11 Cent pro Liter teurer würden, Benzin um knapp 10 Cent. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Berichtspflicht, Gebührentragungspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IFS Food: . Beachten Sie die neue Version 7 des IFS Food und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf. . . Die Durchführung von IFS Food Version 7 Assessments wird ab dem 1. März 2021 möglich sein. Ab dem 1. Juli 2021 ist die Anwendung des IFS Food Version 7 verpflichtend.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 203-007: . Die überarbeitete und neu strukturierte DGUV Information dient als Handlungsanleitung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu Tätigkeiten in und an Windenergieanlagen im On- und Offshore-Bereich. Berücksichtigen Sie hierbei vor allem die in Teil C genannten besonders bedeutenden Gefährdungen und Belastungen sowie die beispielhaften Schutzmaßnahmen bei der Erstellung bzw. Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen. . . Nutzen Sie hierzu auch die Anhänge der DGUV Information, die Vorlagen für Betriebsanweisungen, eine Übersicht über verwendete PSA-Arten im Offshore-Bereich sowie zu wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Betriebsmittel enthalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HEVV HE: . Für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden ergeben sich neue Anforderungen im Fall der Errichtung und der Änderung von bestehenden Gebäuden in Hessen. Kommen Sie den Nachweispflichten in Form von Erfüllungserklärungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: WG BW: . Betreiben Sie Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern? Dann prüfen Sie als Betreiber der Anlagen, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie betrieben und unterhalten werden. . Bereits bestehende Anforderungen zum Betrieb dieser Anlagen bleiben von dieser zusätzlichen Anforderung unberührt. . . Beachten Sie zudem, dass die Allgemeinen Grundsätze um den Schutz der Gewässer gegen thermische Belastungen erweitert wurden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln in §Alexandrina. . . Halten Sie die Werte ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst. . Stellen Sie sich auf die für 2020 erhöhten Sozialversicherungs-Rechengrößen ein, und planen Sie Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu den Aromastoffen hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/KYAe . . Verwenden Sie nur zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe, und halten Sie deren Verwendungsbedingungen in und auf Lebensmitteln ebenso wie die Kennzeichnungsregeln von Aromen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BauO NRW 2018: . Berücksichtigen Sie für Ihre Bauvorhaben falls zutreffend: . -> die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage, wenn mehr als 35 neue Kraftfahrzeug-Stellplätze geschaffen werden . -> die Einhaltung Ihrer Nachweispflichten insbesondere zur Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EStG: . Machen Sie sich als Arbeitgeber mit den im Steuerentlastungsgesetz 2022 verankerten Regelungen vertraut. Beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber wegen der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei den bisherigen Monaten im Jahr 2022 den Steuerabzug korrigieren müssen. Davon betroffen sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer. Mangels gesetzlicher Vorgaben über die Form einer Neuberechnung der Lohnsteuer 2022 können Sie als Arbeitgeber selbst entscheiden, in welcher Form eine Korrektur der Angaben erfolgen soll. Beachten Sie auch, dass die Finanzverwaltung am 30. März 2022 Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 veröffentlicht hat, deren Anwendung ab 1. Juni 2022 vorgesehen ist. . . Machen Sie sich zudem mit den neuen Regelungen zur Energiepreispauschale vertraut, insbesondere mit den Voraussetzungen, unter denen Sie als Arbeitgeber zur Zahlung der Pauschale verpflichtet sind. Beachten Sie, dass die ausbezahlte Energiepauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben werden muss. . . Aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass viele Arbeitnehmer wegen der Änderungen einen (neuen) Lohnsteuerfreibetrag 2022 beim Finanzamt beantragen, sollten Sie bei der Lohnabrechnung darauf achten, die aktuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer abzurufen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-001: . Berücksichtigen Sie zur Erstellung und Fortschreibung von Explosionsschutzkonzepten und -dokumenten stets die aktuelle Fassung der Explosionsschutz-Regeln, insbesondere auch bezüglich der Beispielsammlung. Wenn Sie sich auf die Beispielsammlung beziehen, prüfen Sie, ob die Verweise noch aktuell sind und, ob neue Beispiele ergänzt worden sind, die Ihnen bei der Beurteilung dienlich sind. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BürgEnG NRW: . Mit dem neuen Bürgerenergiegesetz NRW wird eine Pflicht auf Landesebene geschaffen, dass sich Bürger sowie Gemeinden im näheren Umkreis von Windenergievorhaben an der Wertschöpfung beteiligen können. Ziel ist es, durch die finanzielle Beteiligung von Einwohnern sowie Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen. . . Sie errichten und / oder betreiben Windenergieanlagen in NRW? Dann kommen Sie bei entsprechenden neuen Vorhaben Ihren Pflichten hinsichtlich der Beteiligung über den Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen bzw. Ersatzbeteiligungen fristgerecht nach. Halten Sie die Verfahrensvorgaben dabei ein und kommen Sie Ihren Nachweispflichten fristgerecht nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: WTV: . Prüfen Sie die Einhaltung des Stands der Technik für Ihre öffentlich zugänglichen Wasserstofftankstellen. Liegen Ihnen Nachweise (Abnahmebescheinigungen, Gutachten) diesbezüglich vor? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 212-190: . Die neue DGUV Information stellt eine Ergänzung zur DGUV Regel 112-190 „Ergänzung von Atemschutzgeräten“ dar. Diese neue Information zielt auf den Schutzbedarf der atemschutzgerätetragenden Personen ab (ISO-Standards), wohingegen die DGUV Regel auf die produktbeschreibenden Standards nach DIN- und EN-Klassifizierung abzielt. . . Nutzen Sie beide DGUV Regelwerke gleichermaßen für einen sicheren Einsatz von Atemschutzgeräten. Beachten Sie ferner, dass für einige Atemanschluss-Klassen eine Anpassungsüberprüfung vor dem erstmaligen Gebrauch durchzuführen ist und die atemschutzgerätetragende Person zu unterweisen ist. Beide Vorgänge sind zu dokumentieren. Darüber hinaus sind die Gefährdungsbeurteilung, Aus- und Fortbildungen sowie Wartungs- und Reparaturmaßnahmen ebenfalls aufzuzeichnen. . . Beachten Sie im Zusammenhang mit krebserzeugenden, erbgutschädigenden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen, dass Gefährdungsbeurteilungen mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden müssen (siehe hierzu § 14 GefStoffV). Aufzeichnungen zur Anpassungsüberprüfung sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren, sofern die zuvor genannte 40-jährige Frist nicht zum Tragen kommt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 54-1:2021-08 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AWG: . Insbesondere als Logistikdienstleister eines Betroffenen, der im Rahmen von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen einer Verfügungsbeschränkung der EU unterliegt, sind sie verpflichtet, der neuen Anzeigepflicht des § 23a nachzukommen, sofern Sie Kenntnis von betroffenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne dieses Gesetzes haben. . . Sollten Sie unter Umständen selbst von einer solchen Verfügungsbeschränkung betroffen sein, so treffen Sie neben der Anzeigepflicht des neuen § 23a auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des neuen § 9a. Kommen Sie in diesen Fällen den Pflichten fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Auskunfts-, Mitwirkungs- und Anzeigepflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/N7kq . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PVStellpV HE: . Die neue Verordnung regelt die Anforderungen an die Installation von Photovoltaikanlagen über Stellplatzflächen. . . Sie planen den Bau von offenen nichtlandeseigenen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße für entsprechende Photovoltaikanlagen einhalten. Beachten Sie mögliche Ausnahmen, Erfüllungsoptionen und Befreiungen und stellen Sie ggf. fristgerecht einen Befreiungsantrag. Kommen Sie Ihren Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Behörde fristgerecht nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.01.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . Stellen Sie sich auf die Einhaltung der neuen Informationsanforderungen ab dem 1. Januar 2021, 2024 oder 2025 ein. Beachten Sie auch die neue, ab dem 1. Januar 2021 geltende Pflicht, den erstellten eindeutigen Rezepturidentifikator als neues Kennzeichnungselement aufzuführen. Nutzen Sie die von der ECHA zur Verfügung gestellten Instrumente zur Informationsübermittlung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Kennzeichnungspflichten, Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 207-028: . Nutzen Sie die DGUV Information als Hilfestellung bei Neuplanung, Modernisierung und Nutzungsänderung von Werkstätten für behinderte Menschen. Neben dem Baurecht sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die dazugehörigen Arbeitsstättenregeln (ASR) zu berücksichtigen. Beachten Sie bei Ihren Vorhaben insbesondere die Anforderungen der ASR V3a.2 zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten. Oft reichen bei Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Werkstätten für behinderte Menschen die Mindestflächen nach dem Arbeitsstättenrecht für eine barrierefreie Gestaltung nicht aus und müssen nach oben erweitert werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Arbeitsstättenverordnung zu den zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 492:2021-06 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LNGG: . keine Maßnahme verteilt, da aktuell keine Kunden verknüpft
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UmwG – in Verbindung mit dem MgFSG: . Machen Sie sich im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung mit den Neuregelungen im sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes vertraut. . Beachten Sie im Fall einer geplanten grenzüberschreitenden Verschmelzung die neu aufgenommenen Anforderungen an die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer. . . Unterrichten Sie bereits sechs Wochen vor der geplanten Zustimmung der Anteilsinhaber zur grenzüberschreitenden Verschmelzung den Betriebsrat über die beabsichtigten Maßnahmen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss eine Information an die Arbeitnehmer ergehen. . Bei der Anmeldung der Verschmelzung muss der Bericht für die Arbeitnehmer beigefügt werden. Die Mitglieder des Vertretungsorgans müssen zudem versichern, dass die Rechte der Arbeitnehmer eingehalten worden sind. Es muss versichert werden, dass der Betriebsrat den Hinweis erhalten hat, dass er spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Verschmelzungsplan übermitteln kann. Soweit es keinen Betriebsrat gibt, muss der Hinweis an die Arbeitnehmer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ergehen. . . Durch die Vorgaben werden die im Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) verankerten Arbeitnehmerrechte vereinheitlicht. Halten Sie die in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen ebenfalls ein (siehe Beitrag bei MgFSG). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines (Bezug MgFSG) . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung: . -> Diisohexyl phthalate (CAS-Nr. 71850-09-4) . -> 2-benzyl-2-dimethylamino-4′-morpholinobutyrophenone (CAS-Nr. 119313-12-1) . -> 2-methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-one (CAS-Nr. 71868-10-5) . -> Perfluorobutane sulfonic acid (PFBS) and its salts (CAS-Nr. -) . . Handlungsempfehlung . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UWG: . Beachten Sie, dass bei einer Klage wegen einer unlauteren Handlung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Abmahnung erfolgen muss. Dabei müssen die durch das Gesetz vorgegebenen Inhalte der Abmahnung eingehalten werden. Machen Sie sich mit den im UWG festgelegten unzulässig geltend gemachten Ansprüchen vertraut. Diese können zu einem Aufwendungsersatz sowie zu weiteren Schadensersatzansprüchen führen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EWG) Nr. 315/93: . Mit der Verordnung (EU) 2021/1317 und der Verordnung (EU) 2021/1323 wurden neue Höchstgehalte für Blei und Cadmium in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt. . . Halten Sie die aktuellen Höchstwerte in Ihren Erzeugnissen ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2021: . Durch die Änderung des EEG wird die EEG-Umlage für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 auf einen Wert von 0 Cent pro Kilowattstunde gesetzt. Beachten Sie als Übertragungsnetzbetreiber und Energieversorger die geänderten Anforderungen an die Erhebung der Umlage. . . Beachten Sie als Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Letztverbraucher und Eigenversorger, dass für Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht worden sind, Mitteilungspflichten entfallen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/_I8q . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 685-2:2023-12 und G 685-4:2023-12: . Nehmen Sie die Neufassungen zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KAS-51: . Verwenden Sie den neuen Leitfaden der KAS als Hilfestellung zur Umsetzung von Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter. . . Zu den Basismaßnahmen zählen u.a. . -> Festlegung von Verantwortlichkeiten . -> Zugangs- und Zutrittsmanagement und -überwachung . -> Zugriffsmanagement auf Prozesssteuerung/Sicherheitssteuerung . -> Manipulationserkennung und -schutz . -> Regelungen für Fremdpersonal und fremdvergebene Dienstleistungen . -> Sensibilisierung/Schulung eigener Mitarbeiter . -> Reaktion auf neue Schwachstellen und IT-Bedrohungen . . Über die Basismaßnahmen hinaus sind weitergehende Maßnahmen insbesondere dann anzuwenden, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Beachten Sie die beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheitsanalyse und entsprechend weitergehende Schutzmaßnahmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – siehe Rechtspflichten zur 12. BImSchV
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DesignG: . Beachten Sie die geänderten Regelungen im Designrecht aufgrund der neu eingeführten „Reparaturklausel“. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 13. BImSchV: . Betreiben Sie eine Großfeuerungsanlage im Anwendungsbereich der 13. BImSchV? Dann ergeben sich für Sie im Rahmen der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung neue, zusätzliche Anforderungen. Stellen Sie insbesondere sicher, dass Sie die Emissionsgrenzwerte für Ihre Anlagen sicher einhalten. Je nach Anlagentyp ergeben sich hier unterschiedliche Übergangsfristen, die bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beachten sind. Zum Teil können von Ihnen auch Abweichungen und Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Nehmen Sie hierzu ggf. Kontakt mit Ihrer zuständigen Behörde auf. . . Stellen Sie weiterhin sicher, dass Sie den neuen Anforderungen an die Anlagenauslegung im Rahmen von Neubauten oder wesentlichen Änderungen nachkommen. Zum Teil bestehen hier Anzeige- und Mitteilungspflichten ggü. Ihrer Behörde. . Im laufenden Betrieb ergeben sich zahlreiche Nachweis-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten. Stellen Sie sicher, dass Sie diesen Pflichten fristgerecht nachkommen. . . Eine neue Anforderung sind die regelmäßigen Brennstoff- und Energieeffizienzkontrollen. Hier sind interne Regelungen durch Sie zu schaffen, um den wiederkehrenden Pflichten nachzukommen. . . Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Messverpflichtungen fristgerecht nachkommen. Beachten Sie dabei die ggf. neuen, geänderten Anforderungen sowie Möglichkeiten zu Abweichungen und Erleichterungen. . . Die Vorgaben zu den Berichtspflichten haben sich zum Teil wesentlich verändert. Insbesondere ist die neue, verkürzte Frist (30. April) für die Einreichung des jährlichen Berichtes (BUBE) zu beachten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Nachweispflicht, Mitteilungspflicht, Aufbewahrungspflicht, Genehmigungsmanagement, Messpflicht, Berichtspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Für Energielieferanten ergeben sich durch die Absenkung der EEG-Umlage (siehe Review zum EEG) geänderte Anforderungen an die Abrechnung gegenüber den Kunden. Stellen Sie sicher, dass die Absenkung der EEG-Umlage entsprechend der Anforderungen in den Übergangsregelungen an die Kunden weitergegeben wird. . . Für Letztverbraucher ist diese Änderung gut zu wissen. Prüfen Sie in Ihren Stromabrechnungen, ob die Absenkung der EEG-Umlage entsprechend durch Ihren Energielieferanten berücksichtigt wurde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu den Aromastoffen hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/wpEq . . Verwenden Sie nur zugelassene Aromen und Ausgangsstoffe, und halten Sie deren Verwendungsbedingungen in und auf Lebensmitteln ebenso wie die Kennzeichnungsregeln von Aromen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 685-4:2023-12: . s. gemeinsame Maßnahme zu 685-2
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SächsFeuVO: . Die sächsische Feuerungsverordnung regelt die Beschaffenheitsanforderungen an Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, die der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder sofern es sich um Gas-Haushalts-Kochgeräte (Gasherde) handelt. Mit der Neufassung der Verordnung sind neben redaktionellen Änderungen Beschaffenheitsanforderungen an die Räumlichkeiten konkretisiert und teilweise verschärft worden. . . Die geänderte sächsische Feuerungsverordnung ist zum 5. Dezember 2019 in Kraft getreten. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Lagerräumen sind die folgenden Anforderungen bis zum 11. Januar 2022 zu erfüllen: . -> Räume müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können . -> Kennzeichnung der Zugänge mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“ . -> elektrische Anlagen in diesen Räumen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. . . Weitere Übergangsvorschriften zu bestehenden Räumen oder Anlagen sind in der Feuerungsverordnung nicht genannt. . . Beachten Sie die geänderten und neuen Rechtspflichten zu dieser Verordnung. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KSG BW: . Wenn Sie bereits in Planungen für Neubauten oder der Errichtung neuer Parkplätze sind, beachten Sie die Frist zum 1. Januar 2022. Alle Genehmigungsanträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, bringen die zusätzliche Pflicht (Investitionskosten, Planänderungen etc.) zur Installation von Photovoltaikanlagen mit sich. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 212-016: . Die Informationsschrift zu Warnkleidung wurde überarbeitet und um „Schwer entflammbare Warnkleidung“ sowie um „Warnkleidung in Verbindung mit Schnittschutz“ ergänzt. Beachten Sie ferner die ergänzenden Ausführungen in den Kapiteln 7 und 8 zu Warnkleidung bei Bahnen und allgemein zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Warnkleidung. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter insbesondere auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch hin. Nicht korrektes Tragen, setzt die Schutzwirkung der Warnkleidung herab und ist nicht zulässig. Dieses gilt beispielsweise für hochgekrempelte Hosenbeine oder Rucksäcke, die über der Schutzkleidung getragen werden. . Nutzen Sie diese Informationsschrift nicht nur für den beschriebenen Anwendungsbereich sondern auch bei Tätigkeiten im Bereich des innerbetrieblichen Werksverkehrs, wo es zu Gefährdungen kommen kann. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 77 und 78 „Arbeiten im Bereich von Gleisen“. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MPDG: . Halten Sie ab sofort die Übergangsregelungen hinsichtlich Ihrer Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/746 ein. Prüfen Sie dafür im Einzelfall anhand der Bekanntmachung (siehe Quelle/Link zu diesem Beitrag), für welchen Vorgang (z.B. Registrierung, Meldung) welche Regelung gilt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MAßNAHME? . Das Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) wurde Ihnen im Rahmen der Bestandsaufnahme als einschlägig zugeordnet. Unter dem SOLAS-Datensatz sind auch Informationen zum IMDG-Code enthalten. . . Dieser IMDG-Code enthält Vorschriften vor allem für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung. Er stellt die Gefahrgutkennzeichnung für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr dar und ergänzt die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). . . Sollten Sie im SOLAS keine Relevanz für Ihr Unternehmen sehen, können Sie diesen gerne als für Sie nicht einschlägig setzen oder unseren Support kontaktieren, damit diese den Datensatz in Ihrem System entfernt.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 231/2012 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen und Spezifikationen in §Alexandrina. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EU-GMP-Leitfaden: . Beachten Sie die Bekanntmachung der Leitlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products – ATMPs) in deutscher Sprache.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO HE: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 17. BImSchV: . Stellen Sie insbesondere sicher, dass Sie die neuen, geänderte Emissionsgrenzwerte für Ihre Anlagen fristgerecht sicher einhalten. Für abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen sind die unterschiedlichen Übergangsfristen zu beachten. Soweit Ihre Anlagengenehmigung strengere Anforderungen enthält, gehen jedoch die Anforderungen Ihrer Genehmigung vor. . . Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Messverpflichtungen fristgerecht nachkommen. Beachten Sie dabei die neuen, geänderten Anforderungen bzgl. der Kalibrierung, Auswertung der Halbstundenmittelwerte bei kontinuierlichen Messungen und geänderten, zusätzlichen Fristen für die periodischen Messungen. . . Weiterhin ist die neue, verkürzte Frist (30. April) für die Einreichung des jährlichen Berichtes zu beachten und die fristgerechte Einreichung sicherzustellen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Beschaffenheitsanforderungen, Messpflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: . Beachten Sie, dass die Verwendung von Monacoline aus Rotschimmelreis seit dem 1. Juni 2022 eingeschränkt ist. Halten Sie die Einschränkungen ab sofort nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zu den Kategorien: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2023: . Siehe aktuelle Übersicht zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln hier: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/x/35wq . . Halten Sie die Werte ein. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung in §Alexandrina. . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LWG SH: . Das neue Landeswassergesetz für Schleswig-Holstein ist strukturell an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes angepasst und deutlich verschlankt worden. Dieses betrifft Regelungen, die bereits im Wasserhaushaltsgesetz berücksichtigt sind (z.B. Regelungen zur IED-Richtlinie) oder deren Aufrechterhaltung nicht weiter erforderlich erscheint. . Für Unternehmen sind vor allem die Änderungen der abwasserrechtlichen Vorschriften relevant: . -> Einleitungen von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen bedürfen nun einer Genehmigung der Behörde (§ 50). . -> Anlagen zur Indirekteinleitung müssen so betrieben werden, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden und die Indirekteinleitung keine nachteiligen Folgen auf die Einhaltung der Anforderungen einer Direkteinleitung hat (§ 48). Sind diese Anforderungen bislang nicht erfüllt, so ist der Indirekteinleiter aufgefordert, bis spätestens zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden. . Ist eine Indirekteinleitung (noch) nicht der zuständigen Behörde anzeigt, so hat dieses bis spätestens zum 1. Juli 2020 zu erfolgen. . Überprüfen Sie, ob Sie unter die neue Genehmigungspflicht zur Einleitung flüssiger Stoffe, die kein Abwasser sind, fallen. Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass Ihre Indirekteinleitungen bis spätestens 2022 den genannten Anforderungen entsprechen und, sofern noch nicht geschehen, bestehende Indirekteinleitungen bis zum 1. Juli 2020 der zuständigen Behörde angezeigt worden sind. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement . . Hinweis . Weitere Pflichten zum Landeswassergesetz Schleswig Holstein sind über das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes bereits erfasst.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. . Stellen Sie sich auf die für 2021 erhöhten Sozialversicherungs-Rechengrößen ein, und planen Sie Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-716: . Nutzen Sie die vorliegende EGU im Rahmen nichtmesstechnischer Ermittlungsverfahren zur Bewertung von Art, Dauer und Ausmaß der Gefahrstoffexposition bei Galanisierungs- bzw. Eloxierarbeiten. Beachten Sie, dass Anwender dieser EGU bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten mindestens einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen dieser EGU überprüfen und das Ergebnis dokumentieren müssen. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit der Empfehlungen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit bestehender und zutreffender Schutzmaßnahmen festzulegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoffverordnung. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15512:2022-06 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NatSchG BW: . Überprüfen Sie das Beleuchtungskonzept Ihrer Fassaden und passen Sie dieses ggfs. an, um das neue Beleuchtungsverbot einzuhalten. . . Es ist im Zeitraum . -> vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und . -> vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr . verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Kandidatenliste ECHA: . Betrifft folgende Stoffe: . -> 2,4,6-tri-tert-butylphenol (CAS-Nr. 732-26-3) . -> 2-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol (CAS-Nr. 3147-75-9) . -> 2-(dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-one (CAS-Nr. 119344-86-4) . -> Bumetrizole (CAS-Nr. 3896-11-5) . -> Oligomerisation and alkylation reaction products of 2-phenylpropene and phenol (CAS-Nr. –) . -> Dibutyl phthalate (updated entry) (CAS-Nr. 84-74-2) . . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-019: . Mit Neufassung der DGUV Information „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ wurde diese Regelwerk redaktionell überarbeitet und in Kapitel 6.4 „Aussteigen in angehobenen Zustand“ inhaltlich ergänzt. Für kurzzeitige Montagearbeiten oder unvorhersehbare Betriebszustände kann ein Verlassen der Hubbühne in diesem Zustand erforderlich sein. Daher ist im Vorfeld für diesen besonderen Betriebszustand eine Gefährdungsbeurteilung und anschließend eine Betriebsanweisung zu erstellen, anhand derer die Mitarbeiter zu unterweisen sind. Der neue Anhang 12 „Ergänzende Gefährdungsbeurteilung Aussteigen aus Hubarbeitsbühnen“ bietet hier eine Hilfestellung. . Überprüfen Sie daher, ob Sie in Ihrerer Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Hubarbeitsbühnen auch diesen speziellen Betriebszustand berücksichtigt haben, eine Betriebsanweisung hierzu vorhanden ist und die Mitarbeiter unterwiesen sind. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VerpackG (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Mit der geplanten gesetzlichen Änderung werden insbesondere die Hersteller weiter in die Pflicht genommen. Beachten Sie die folgenden wesentlichen geplanten Änderungen und treffen Sie ggf. frühzeitig Vorbereitung für deren Umsetzung. . . Beachten Sie vor allem die geplanten erweiterten Pflichten zur Registrierung: so sollen künftig auch Letztvertreiber registrierungspflichtig werden, ebenso ist eine einmalige Registrierung auch für nicht-systempflichtige Verpackungen durch die Hersteller vor erstmaligem Inverkehrbringen geplant. . . Ferner ist eine Ausweitung des Vertriebsverbots für nicht registrierte Verpackungen angedacht. Von dieser Verschärfung sind vor allem der Online-Handel, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillmentanbieter betroffen. Inbegriffen von dieser erweiterten Registrierungspflicht sind auch zuvor genannte Anbieter im Ausland. . . Anbieter von Lebensmitteln, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind, sollen künftig verpflichtet werden, eine alternative Mehrwegverpackung zur Einwegverpackung anzubieten. . . Überwiegend soll das neue Gesetz zum 3. Juli 2021 in Kraft treten, einige Anforderungen sollen erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. . . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Maßnahme zusammengefasst; s. Maßnahme zum Beitrag vom 10. August 2021
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010/A2:2022-07; DIN EN ISO 7010/A3:2022-07: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 110: . Überprüfen Sie Ihre bestehenden Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich der Einhaltung des Stands der Technik. Halten Sie die Mindestanforderungen (siehe und bewerte entsprechend die neuen Rechtspflichten) der TRBA 110 ein? Ist eine Fortschreibung Ihrer Gefährdungsbeurteilung erforderlich? Wenn nein, wird dennoch empfohlen, nachweislich zu dokumentieren, dass die Anforderungen der TRBA 110 eingehalten sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBauO: . Die Niedersächsische Bauordnung wurde insbesondere in Bezug auf die Installation von Solarenergieanlagen geändert. . . Halten Sie für Ihre betroffenen Bauvorhaben die Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen ein. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDI 3957 Blatt 1:2020-02: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich weiterhin nach dem Stand der Technik. . Ist die Technische Regel tatsächlich für Sie relevant?
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IACO Anhang 14 Band 1: . Beachten Sie die Änderung und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEV (vormals AusglMechV): . Sind Sie Betreiber von Übertragungsnetzen? Dann ergeben sich für Sie ergänzende Anforderungen an die Ermittlung der EEG-Umlage. Weiterhin ergeben sich für Sie neue, jährliche Mitteilungspflichten zu gezahlten Anschlussförderungen für Güllekleinanlagen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen an die Ermittlung der EEG-Umlage sowie den Mitteilungspflichten nachkommen. . . Sie betreiben eine Güllekleinanlage, deren Zahlungsanspruch vor dem 1. Januar 2025 endet? Dann besteht unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der Zahlungsanspruch einmalig um 10 Jahre verlängert wird. Die Geltendmachung muss durch den Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Prüfen Sie, ob Ihre Anlage die Voraussetzungen für die Verlängerung des Zahlungsanspruchs erfüllt. Stellen Sie dann sicher, dass Sie den Mitteilungspflichten fristgerecht nachkommen. . . Betreiben Sie Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff? Dann besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird. Der Grüne Wasserstoff muss dabei festgelegte Anforderungen erfüllen. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber nachkommen, da sonst die Befreiung entfallen kann. Die Mitteilungspflicht besteht auch, wenn Sie ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen betreiben, das Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefert. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010: . s. Maßnahme zu DIN EN ISO 7010/A2:2022-07 . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EMFV – TREMF – neue Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Felder: . . Prüfen Sie anhand der Anhänge 1 und 2 der TREMF NF/HF Teil 1 welche Expositionssituationen für Ihre Beschäftigten relevant sind. Welche Art von Gefährdungsbeurteilung ist spezifisch für Ihr Unternehmen jeweils zu erstellen (vereinfacht, normal, für besonders schutzbedürftige Beschäftigte)? Stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilungen qualifiziert und vollständig (ggf. einschließlich eines Expositionszonenkonzepts) erstellt werden und die verpflichtend hinzuzuziehenden „Know How Träger“ (fachkundige Person, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Facility Management, Instandhaltung, Verantwortliche des Betriebs) tatsächlich beteiligt werden. Schreiben Sie die Gefährdungsbeurteilungen jährlich fort. . . Berücksichtigen Sie in der jährlichen Unterweisung Ihrer betroffenen Beschäftigten zusätzlich folgende Punkte: . -> Sensibilisierung, dass die Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält. . -> Beschäftigte sind insbesondere über die Erkennung gesundheitsschädlicher Wirkungen von EMF zu informieren. Das betrifft auch kurzzeitig auftretende Wirkungen oder Symptome und Missempfindungen (wie Muskelzucken, Magnetophosphene, Schwindel oder Übelkeit), die infolge der Wirkungen von EMF auf das zentrale oder periphere Nervensystem auftreten können. . -> Beschäftigte sind angehalten, aufgetretene und erkannte Wirkungen zu melden. Es sind dafür unverzüglich die Gründe zu ermitteln; dies führt ggf. zu einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und zur Auswahl weiterer Schutzmaßnahmen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Organisation, Unterweisung . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GebEnVO Sa: . Für das Land Sachsen wurde eine neue Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht. . . Für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden ergeben sich Anforderungen im Fall des Neubaus und der Änderung von bestehenden Gebäuden. Kommen Sie den Nachweispflichten in Form von Erfüllungserklärungen sowie ggf. ergänzender Nachweise fristgerecht – vor Nutzungsaufnahme – nach. Stellen Sie sicher, dass die Erfüllungserklärungen durch berechtigte Personen erstellt werden. . . Kommen Sie zudem Ihren Auskunftspflichten im Rahmen einer Stichprobenprüfung der Energieausweise oder Inspektionsberichte durch die Landeskontrollstelle nach Aufforderung fristgerecht nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN VDE 0100-709:2020-02: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1331/2008: . Beachten Sie die Änderungen hinsichtlich der einzureichenden Anträge, wenn Sie einen Antrag auf Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und/oder -aromen stellen. . . Die Verordnung gilt ab dem 27. März 2021 und für ab diesem Datum bei der Kommission eingereichte Anträge. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MaStrV: . Sind Sie Betreiber von registrierungspflichtigen Anlagen oder Einheiten? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die Registrierungsfristen für Ihre Anlagen im Falle der Inbetriebnahme oder Wiederaufnahme des Betriebs einhalten. Für Bestandsanlagen sind die verlängerten Registrierungspflichten einzuhalten. . . Kommen Sie als Netzbetreiber ggf. Ihren ergänzten Mitteilungspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-040: . Prüfen Sie anhand der Excel-Tabellen der DGUV Information 205-040, ob Ihr Unternehmen, die relevanten Prüfpflichten berücksichtigt und einhält. Wo dokumentiert Ihr Unternehmen, dass beurteilt wurde, welche Brandschutzprüfungen für Ihr Unternehmen gelten und wie und durch wen sie erfüllt werden? . . Pflichtenbezug . Unser eco COMPLIANCE Support kann Ihnen bei Bedarf folgende zusammengefasste Prüfpflichten in Ihr Rechtskataster einspielen, wenn Sie uns zu einem eco COMPLIANCE Rechtskataster Premium bzw. Risiko-Manager mit einem Rechtskataster-Abo beauftragt haben. Melden Sie sich ggf. per E-Mail an support@eco-compliance.de oder telefonisch unter 02364 89899 10 mit der Angabe der verantwortliche Stelle (mit hinterlegten User), welche die Pflichten dann im System bewerten soll. . . Am_SumBrandmelder_1 Prüfpflicht – Brandmelder, Alarmanlagen . Am_SumBrandmelder_2 Prüfpflicht – Brandmelder, Alarmanlagen . Am_SumDruckanlagen_1 Prüfpflicht – Druckanlagen-/behälter . Am_SumDruckanlagen_1.1 Prüfpflicht – Druckanlagen-/behälter weitere Fristen . Am_SumDruckanlagen_2 Prüfpflicht – Kontrollen, prüfpflichtige Änderung Druckanlagen-/behälter . Am_SumFeuerlöschanlagen Prüfpflicht – Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln . Am_SumFeuerlöscher Prüfpflicht – Feuerlöscher . Am_SumRauchabzug_masch Prüfpflicht – maschinelle Rauchabzugsanlagen . Am_SumRauchabzug_nat Prüfpflicht – natürliche Rauchabzugsanlagen . Am_SumRDA Prüfpflicht – Rauchschutz-Druck-Anlagen (RDA) . Am_SumSonderbauten Prüfpflicht – technische Anlagen in großen Hallen, Versammlungsstätten, Messebauten . Am_SumSprinkler Prüfpflicht – automatische Sprinkleranlagen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EHV 2030: . Die konkretisierenden Regelungen für die Emissionsberichterstattung bei der Verbrennung von Biokraftstoffen, Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen wurden geändert. Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von zertifizierter, nachhaltiger Biomasse im EU-Emissionshandel für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe fortgesetzt und angepasst sowie für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe neu geschaffen. . Beachten Sie als Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage oder als emissionshandelspflichtiger Luftfahrzeugbetreiber die neuen Anforderungen bzgl. der geforderten Nachhaltigkeitsnachweise, um (weiterhin) einen Emissionsfaktor Null in der Emissionsberichterstattung ansetzen zu können und kommen Sie Ihren Nachweispflichten fristgerecht nach. . . Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung muss vom Anlagenbetreiber ab dem Berichtsjahr 2023 nachgewiesen werden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 sind unter festgelegten Bedingungen Abweichungen von den Nachweispflichten möglich. In diesen Fällen sind ggf. Ersatznachweise in Form von Eigenerklärungen oder elektronischen Nachweisen erforderlich. . . Beachten Sie die neuen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Änderungen des Plans für die Überwachungsmethodik und der Einstellung des Betriebs und kommen Sie diesen Pflichten im Einzelfall fristgerecht nach. . . Sie sind als Luftfahrzeugbetreiber emissionshandelspflichtig? Dann beachten Sie die geänderten Anforderungen bzgl. der berichtspflichtigen Flüge. Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten. Kommen Sie den Pflichten (u.a. Berichterstattung, Überwachungsplan) – sofern relevant – fristgerecht nach. . . Beachten Sie weiterhin eine neue Regelung, wonach die Befreiung als Kleinemittent ausgeschlossen ist, bei Anlagen, die Restgase oder Wärme mit einer anderen Anlage, die am Emissionshandel teilnimmt, austauschen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht, Mitteilungspflicht, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SächsBRKG: . Das Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wurde geändert und insbesondere um Anforderungen für kritische Infrastrukturen ergänzt. . . Um den Anforderungen an den Schutz kritischer Infrastrukturen gerecht zu werden, sollten Betreiber umgehend einen verantwortlichen Ansprechpartner für Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden benennen und alle erforderlichen Daten zur Gefahrenabwehr aktiv bereitstellen. Arbeiten Sie mit der Koordinierungsstelle Kritische Infrastruktur sowie den zuständigen Behörden zusammen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Alarm-/Gefahrenabwehr . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung: . -> 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear (CAS-Nr. 68515-50-4) . -> Dihexylphthalat (CAS-Nr. 84-75-3) . -> 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-,Hexyl- und Octyldiester mit ≥ 0,3 % Dihexylphthalat (CAS-Nr. 68515-51-5; 68648-93-1) . -> Trixylylphosphat (CAS-Nr. 25155-23-1) . -> Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz (CAS-Nr. —) . -> Natriumperoxometaborat (CAS-Nr. 7632-04-4) . -> 5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)–5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2-(4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon] (CAS-Nr. —) . -> 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) (CAS-Nr. 25973-55-1 . -> 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol (UV-327) (CAS-Nr. 3864-99-1) . -> 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)phenol (UV-350) (CAS-Nr. 36437-37-3) . -> 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320) (CAS-Nr. 3846-71-7) . . Handlungsempfehlung: . Überprüfen Sie, inwieweit Sie oben genannte zulassungspflichtige Stoffe (Anhang XIV) einsetzen. Kommen diese zum Einsatz, ist Folgendes zu prüfen: . -> Gilt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht (siehe REACH-Info 10)? . -> Ist eine Substitution oder ein Verzicht des Einsatzes möglich? . -> Lohnt sich der Aufwand eines Zulassungsantrags? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 7010/A1:2020-12: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen an die Entflechtung (Buchführung, Energiespeicher und Ladepunkte) in Ihrer Organisation einhalten. . . Für Netzbetreiber entstehen eine Reihe neuer Aufgaben, u.a. die Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, die Erstellung von Netzausbauplänen für Elektrizitätsverteilnetze, Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform, Veröffentlichung von Informationen. Stellen Sie sicher, dass Sie diesen neuen Anforderungen fristgerecht nachkommen. . . Die Anforderungen an Strom- und Gasrechnungen, die Verbrauchsermittlung, Verträge und Tarife wurden umfangreich überarbeitet (§§ 40-41e). Halten Sie die Anforderungen fristgerecht ein. . . Sofern Sie von Offshore-Anbindungsleitungen betroffen sind, ergeben sich neue, konkrete Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen entsprechend und fristgerecht berücksichtigen. . . Für Netzbetreiber entstehen ergänzte Mitteilungspflichten. Die festgelegten Fristen sind zu beachten. . . Planen Sie den Betrieb von Wasserstoffleitungen bzw. -netzen? Die Anforderungen an diese Netze wurden umfassend neu geregelt. Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen an Genehmigung, Regulierung und Betrieb nach kommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten, Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-108: . Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen, ob Sie alle in der vorliegenden DGUV Information genannten Gefährdungen berücksichtigt haben und passen Ihre Gefährdungsbeurteilungen ggf. dahingehend an. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-054: . Der Anwendungsbereich der DGUV Information erstreckt sich über die Holz- und Metallindustrie hinaus und betrifft nahezu jedes Unternehmen/Branche, da sich die beschriebenen Gefährdungen durch Biostoffe z.B. auch auf Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen, Instandhaltungsarbeiten, Aufenthalte in klimatisierten Räumen und Gefährdungen bei Auslandsaufenthalten beziehen. Überprüfen Sie daher, ob Sie in den Anwendungsbereich der im Inhalt der DGUV Information genannten Tätigkeiten fallen. . . Bei einer Betroffenheit gilt es, die einzelnen Tätigkeiten zunächst hinsichtlich . -> der Möglichkeit einer Freisetzung von Biostoffen und . -> einer Exposition der Beschäftigten, . -> der Art der Exposition (z.B. Hautkontakt, Einatmen, Verschlucken), . -> der Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition . zu betrachten. . . In Bezug auf die Infektionsgefahr ist der Übertragungsweg wichtig (z.B. kann bei Legionellen nur das Einatmen zu einer Infektion führen, ein Hautkontakt hingegen ist ungefährlich). . . Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen dann die Ergebnisse der Beurteilungen der einzelnen Gefährdungen zusammengefasst und die zu treffenden Schutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden. . . Nutzen Sie für nicht gezielte Tätigkeiten die BioStoffV sowie ggf. die weiterführenden Regelwerke, wie die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ als Handlungshilfe für das Vorgehen zur Gefährdungsbeurteilung (Die DGUV Information stellt klar heraus, dass alle Tätigkeiten in der Holz- und Metallindustrie nicht zu den gezielten Tätigkeiten gehören und keiner Schutzstufe gemäß BioStoffV zugeordnet werden müssen.). Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen berücksichtigen Sie die allgemeinen Hygienemaßnahmen der TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“. Diese gilt es bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen einzuhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSI TR-03109: . Es wurden zwei Testspezifikationen im Rahmen der BSI-TR-03109 beim BSI veröffentlicht, die Testspezifikation zur BSI-TR-03109-1 „Smart-Meter-Gateway“ und die Testspezifikation zur BSI-TR-03109-5 „Kommunikationsadapter“. Für zahlreiche Technische Richtlinien besteht beim BSI die Möglichkeit die Konformität eines Produkts/Systems zu einer Technischen Richtlinie durch eine Zertifizierung nachzuweisen, darunter zählt auch die Technischen Vorgaben für Intelligente Messsysteme und deren sicherer Betrieb nach dieser BSI-TR-03109. . . Smart-Meter-Gateway (SMGW)-Hersteller oder Hersteller von CLS (Certified Lotus Specialist)-Kommunikationsadaptern sind daher dazu angehalten, die Konformität ihrer Produkte mit den Anforderungen der Testspezifikationen BSI TR-03109-1 bzw. TR-03109-5 sorgfältig zu überprüfen, indem die in den Testspezifikationen beschriebenen Testfälle durchgeführt werden. Diese Testverfahren werden auch bei der Zertifizierung und Konformitätsprüfung genutzt. So kann festgestellt werden, dass die Produkte mit der aktuellen Version der Testspezifikation übereinstimmen, um die Mindestinteroperabilität und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Eigene Prozesse und Testabläufe sind entsprechend dieser Spezifikationen anzupassen, um übereinstimmende Anforderungen sowie eine Zertifizierung nach dieser Technischen Richtlinie zu ermöglichen. . . Falls Sie bezüglich dieser Technischen Regel keine Maßnahmen mehr erhalten möchten, melden Sie sich dazu kurz an feedback@eco-compliance.de . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVV Güterwagen: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der multilaterale Vertrag aktualisiert wurde. Gibt es Handlungsbedarf?
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 110-007: . Die DGUV Regel 110-007 wurde redaktionell überarbeitet und neu strukturiert. Nutzen Sie die DGUV Regel als Grundlage, um Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen. Beachten Sie des Weiteren, dass Getränkeschankanlagen als Arbeitsmittel gelten, und somit wiederkehrend zu prüfen sind. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von 2 Jahren angemessen. Kürzere Fristen können jedoch z.B. bei starker Beanspruchung erforderlich sein. . . Pflichtenbezug Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnVKG: . Sie betreiben Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen? Dann ergeben sich für Sie neue Kennzeichnungspflichten, um den Energiekostenvergleich für Ihre Kunden zu ermöglich. . Stellen Sie sicher, dass Sie die Informationen durch Aushang oder digital zur Verfügung stellen und regelmäßig aktualisieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Überprüfen Sie, inwieweit Sie N-(hydroxymethyl)acrylamide (CAS-Nr. 924-42-5) einsetzen. Wenn die Substanz bei Ihnen zum Einsatz kommt, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50122-2:2023-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL – aktuelle Übersicht zum 1. März 2024: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TNB: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass im Rahmen des netzzugangsrelevanten Regelwerks der SNB/NBS 2020 auch die Technischen Netzzugangsbedingungen neu herausgegeben wurden. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 110-004: . Die DGUV hat eine neue Branchenregel für die Branche Backbetriebe veröffentlicht. Sie greift die branchentypischen Gefahren auf, wie Schnittverletzungen durch Nutzung von Messern bzw. maschinelles Brotschneiden oder Brand- und Explosionsgefährdungen durch Fett und Mehl. Sie stellt Maßnahmen vor, wie Beschäftigte vor den verschiedenen Gefährdungen geschützt werden können. . . Überprüfen Sie anhand der DGUV Regel, ob Sie alle Tätigkeiten und die daraus resultierenden Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet und entsprechende Maßnahmen zur Risikovermeidung bzw. -Minimierung umgesetzt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2021: . Insbesondere für ausgeförderte Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben sich eine Reihe von Neuerungen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen und ggf. Erklärungs- und Antragspflichten nachkommen, um Ihre Zahlungsansprüche zu sichern. . . Für eine Reihe von Anlagen ergeben sich Änderungen bzgl. der Ausschreibungen und Gebote. Sofern Sie an diesen Ausschreibungen teilnehmen, sind die neuen Anforderungen zu berücksichtigen. . . Für Hersteller von Wasserstoff sind jetzt alle Rechtsträger in Bezug auf die besondere Ausgleichsregelung einbezogen. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie die Regelung in Anspruch nehmen können. . . Die Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen wurde angepasst. Die bisherige Begrenzung für höchstens 30 MWh selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr entfällt. Prüfen Sie, ob sich dadurch für Ihr Unternehmen Vorteile ergeben. . . Für Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich neue Mitteilungspflichten. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Pflichten fristgerecht nachkommen. . . Beachten Sie die teilweise geänderten Übergangsregelungen. Für Verkehrsunternehmen ergibt sich eine abweichende Antragsfrist für das Begrenzungsjahr 2022. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Bestimmungspflicht, Mitteilungspflichten, Gebühr . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 104 zu den Richtlinien 301: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung Nr. 104 und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN ISO 20816-3:2023-04: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.02.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2023: . Sie sind Betreiber von Windenergieanlagen an Land? Dann beachten Sie insbesondere die angepassten und geänderten Anforderungen hinsichtlich der Nachtkennzeichnung der Anlagen. . Die Frist zur Ausstattung von Windenergieanlagen an Land mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen wird bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Zudem wird ergänzt, dass Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, bei denen diese Pflicht nicht erfüllt wurde und für die keine Ausnahme zugelassen wurde, verpflichtet sind, unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. . Sofern für Ihre Anlagen relevant, stellen Sie unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Zulassung. . . Beachten Sie zudem die weiteren Änderungen hinsichtlich der Zuschläge für Gebote, Pönalen sowie die geänderten Übergangsvorschriften. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BattG (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Das aktuelle BattG sieht eine Aufteilung der Rücknahmestruktur für Batterien in ein gemeinsames Rücknahmesystem für Batterien (GRS) und sog. herstellereigene Rücknahmesysteme vor. Mit Wegfall des Gemeinsamen Rücknahmesystems, ist der rechtliche Rahmen für das BattG nicht mehr gegeben, was eine gesetzliche Anpassung erfordert. Der Referentenentwurf sieht daher nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme vor, die in Wettbewerb zueinander stehen. Derzeit besteht noch kein Handlungsbedarf, da es sich um einen Entwurf handelt. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich bereits jetzt mit den wesentlichen vorgesehen Änderungen vertraut zu machen. Hierzu zählen: . -> Wechsel von einer Anzeige- zu einer formellen Registrierungspflicht für Hersteller . -> Stellen einer Insolvenzversicherung im Rahmen der erweiterten Herstellerpflichten . -> Gemeinsame Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit der Hersteller (z.B. einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen) . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2010/75/EU: . Betrifft Unternehmen mit folgenden Tätigkeiten: . -> Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr. . . -> Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m³ pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient. . . -> Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt, wenn der Großteil der Schadstofffracht aus in Anhang I Nummer 6.7 oder 6.10 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten stammt. . . Handlungsempfehlung: . Prüfen Sie, ob Sie die in der neuen BVT-Schlussfolgerung angegebenen Emissionsgrenzwerte einhalten bzw. allgemein den Anforderungen zur Einhaltung des Stands „beste verfügbare Technik“ entsprechen. Sofern Sie die Grenzwerte noch nicht einhalten, haben Sie für die Ergreifung von Maßnahmen/Sanierungen voraussichtlich fünf Jahre nach Inkrafttreten der deutschen Umsetzung (z.B. in Form einer neuen Verwaltungsvorschrift oder einer Änderung der TA Luft) Zeit. . . Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. . . Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . -> seitens des Gesetzgebers innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Rechtsgrundlage vorzunehmen und . -> seitens der Anlagenbetreiber innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte einhalten. . . In den bisherigen Entwürfen der TA Luft Novelle sind abweichende Fristen zum BImSchG aufgelistet. In Punkt 6 wird das Vorgehen der Behörden zu nachträglichen Anordnungen erläutert. Diese Regelungen wurden nur zum Teil aktualisiert, so die allgemeine Sanierungsfrist in Unterpunkt 6.2.3.3.: Bei Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, sollen alle Anforderungen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der TA Luft Novelle erfüllt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.08.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KWKG 2020: . Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen des KWKG vertraut und stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen einhalten. Dazu gehören insbesondere: . -> Der Ausschluss gleichzeitiger Nutzung des EEG und KWKG für KWK-Anlagen. . -> Die Streichung der Gleichrangigkeit der Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie von durch KWK-Anlagen erzeugtem Strom bei der Anschluss- und Abnahmepflicht. . -> Streichung der Einschränkung von Anlagen größer 1 kW bei zuschlagberechtigten neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen. . -> Die Nutzung des Bonus für innovative erneuerbare Wärme, auch wenn kein direkter Anschluss an ein Wärmenetz vorliegt. . -> Ergänzte Bindungswirkung eines Vorbescheids für neue KWK-Anlagen. Es müssen verbindliche Bestellungen oder Genehmigungen vorliegen, damit die Bindungswirkung nicht verloren geht. . -> Berücksichtigung ergänzter Fristen bei Versorgung von Abnehmern an einem Wärmenetz. . -> Anpassung der Begrenzung der KWK-Umlage bei der Nutzung von Strom für die Herstellung von Wasserstoff und die Streichung der Einschränkung des Stromanteils über 1 GWh. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Entlastung, Genehmigungsmanagement, Organisation . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 313-002: . Mit der Neufassung des Grundsatzes sind insbesondere inhaltliche Klarstellungen verbunden. So wird nun darauf hingewiesen, dass in der Gefährdungsbeurteilung eine Betrachtung der Schnittstellen erforderlich ist, wenn das Freimessen auf mehrere Personen verteilt ist. Sofern relevant, überprüfen Sie, ob dies in Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt ist und passen Sie diese ggf. an. . . Beachten Sie ferner, dass der alleinige Besuch eines Lehrgangs zum Erwerb der Fachkunde nicht ausreichend ist, sondern auch die unternehmensspezifische Unterweisung einen zwingend notwendigen Bestandteil der Ausbildung darstellt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BioStoffV: . Die Pflicht „Schutzmaßnahmen – Wirksamkeitsprüfung mit Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung“ wurde um folgende Anforderungen ergänzt: . Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung (und damit einhergehend die Wirksamkeit der vorhandenen Schutzmaßnahmen) mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung zu dokumentieren. . . Bewerten Sie die Pflicht auf Einhaltung in Ihrem Zuständigkeitsbereich. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 17. BImSchV: . Die 17. BImSchV wurde insbesondere zur Umsetzung der Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerungen umfassend geändert. . . Sie betreiben Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen? Dann machen Sie sich mit den geänderten Anforderungen vertraut und stellen Sie die fristgerechte Einhaltung der Anforderungen – sofern für Ihre Anlage relevant – sicher: . -> Einhaltung der für die Anlage relevanten Emissionsgrenzwerte, . -> Durchführung und Auswertung der kontinuierlichen oder periodischen Messungen entsprechend der Vorgaben, ggf. können Langzeitprobenahmen erfolgen, in einigen Fällen sind ergänzend einmalige Messungen erforderlich, . -> Durchführung der Überwachungen während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs, . -> Durchführung von regelmäßigen Probenahmen und Analysen entsprechend der Vorgaben, . -> Einführung eines Umweltmanagementsystems bei IED-Anlagen entsprechend der Anforderungen sowie dessen regelmäßige Validierung (EMAS), Zertifizierung (ISO 14001) oder Prüfung durch einen Umweltgutachter, sofern keine Validierung/Zertifizierung vorliegt, . -> Nachweis der Einhaltung der Energieeffizienzanforderungen im Fall von IED-Anlagen, . -> Installation einer Radioaktivitätserkennung, . -> Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen, um unerwünschte oder gefährliche Reaktionen zwischen den Abfällen auszuschließen, . -> Auslegung, Betrieb und Wartung der Abgasreinigungssysteme. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass einige Anforderungen nur für IED-Anlagen gelten, die jeweiligen Ausnahmen sowie die Übergangsvorschriften. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Messpflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-033: . Nehmen Sie die neue DGUV Information als Hilfestellung zur Erstellung und Fortschreibung Ihrer Alarm- und Notfallvorsorge. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEG: . Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen wird im AEG insbesondere festgelegt, dass für bestimmte Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. . Hierunter fallen u.a.: . -> die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen . -> die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, i . -> der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, . -> die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, . -> die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, . -> die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2.000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3.000 Meter. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement – Planfeststellung
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. . Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SächsBO: . Halten Sie z.B. mit Ihrem Architektenbüro für Ihre Bauvorhaben die jeweils aktuelle Bauordnung ein. . . Installieren Sie Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen und Fluren, die zu diesen führen. Dies gilt nur, wenn die Räume dafür gedacht sind, dass Mitarbeiter darin schlafen können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSI-KritisV: . Der Anhang 1 zu Anlagenkategorien und Schwellenwerten im Sektor Energie und der Anhang 4 zu Anlagenkategorien und Schwellenwerten im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation der BSI-Kritisverordnung werden geändert. Damit werden zwei weitere Anlagen als Kritische Infrastruktur in die Regelungen mit dazugehörigen Schwellenwerten aufgenommen, namentlich LNG-Anlagen und Seekabelanlandestationen. . . Sofern Sie LNG-Anlagen oder Seekabelanlandestationen betreiben, sorgen Sie für die Einhaltung der sich mit der Einstufung als Kritische Infrastruktur ergebenden gesetzlichen Melde- und Nachweispflichten des BSIG, wenn die in den Anhängen festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Achten Sie – sofern Sie eine LNG-Anlage betreiben – insbesondere auf die gesonderte Ermittlung des Versorgungsgrads und der Einstufung als Kritische Infrastruktur bei LNG-Anlagen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen – Kritis Energie (bezüglich der gesonderten Ermittlung des Versorgungsgrads und der Einstufung) . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VdS 2109:2024-01: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.02.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN ISO 45001: . Kommen Sie der Mitteilungspflicht gegenüber Ihrer zuständigen Zertifizierungsstelle nach. Melden Sie unverzüglich schwerwiegende Vorfälle, wie . -> ein Ereignis mit Personenschaden mit stationären Krankenhausaufenthalt oder Todesfolge . -> eine Verletzung von Gesetzen/einschlägigen Regeln . . Wenn Sie finden, dass die Mitteilungspflicht „über das Ziel hinausschießt“, weil sie als solche nicht in der ISO 45001 formuliert ist, reichen Sie Beschwerde bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, die IAF MD 22 interpretiert die ISO 45001. In der ISO 45001 ist die Mitteilungspflicht als solche nicht beschrieben. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50119:2021-01;VDE 0115-601:2021-01: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 619:2022-07 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Allg_Akku: . Lithium-Ionen-Akkus werden im gewerblichen Gebrauch in vielen verschiedenen Produkten und Anlagen eingesetzt. Das Spektrum reicht z.B. von Hörgeräten, Mobiltelefonen, Computern und mobilen Werkzeugen/Maschinen über Flurförderzeuge und Fahrzeuge bis hin zu Lithium-Ionen-Großspeichern in Containern oder anderen baulichen Anlagen. . . Da es bisher keine öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu Einsatz, Lagerung und Handhabung von Lithium-Ionen-Akkus gibt, wird eco COMPLIANCE die verfügbaren Informationen unter diesem Datensatz für Sie bündeln. . . Nutzen Sie diese Informationen, z.B. das aktuelle BGHW-Spezialwissen „Umgang mit Lithium-Eisenphosphat-Akkumulatoren und Ladestationen für Flurförderzeuge“ (siehe Beitrag vom 1. März 2023), um die betrieblichen Maßnahmen hinsichtlich baulicher Einrichtungen, Lagerung, Ladevorgängen, Umgang und Brandschutz, Wartung und Instandhaltung zu überprüfen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 903: . Prüfen Sie, ob die neuen biologische Grenzwerte für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter relevant sind. Ist Propylenoxid in Ihrem Gefahrstoffkataster enthalten, z.B. als Hauptbestandteil einer Hilfschemikalie? Wenn ja, weisen Sie die Einhaltung der neuen Grenzwerte nach. . . Für Propylenoxid (CAS-Nr. 75-56-9) wurde der biologische Grenzwert in der TRGS 903 geändert bzw. ergänzt. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 16.12.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDI 2047 Blatt 1:2021-01: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.06.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 60825-1:2022-07: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.03.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 1811:2023-04: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 207-030: . In dieser DGUV Information werden die relevanten Pflichten des Medizinprodukterechts zusammengefasst und erläutert, was die Betreiber beim gewerblichen Umgang mit Medizinprodukten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und in Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen müssen. . . Sind Sie Betreiber eines WfbM? In diesem Fall obliegt Ihnen die vollständige Umsetzung des Medizinprodukterechts für Ihren Betrieb. Hierzu zählen insbesondere: . -> Sicherheit der Medizinprodukte gewährleisten (z.B. durch Vorhalten der Betriebsanweisung), . -> Einhaltung der Fristen für Instandhaltung, Aufbereitung und Prüfung (u.a. sicherheitstechnische und messtechnische Kontrollen) . -> Unterlagen / Dokumentation (u.a. Vorliegen von Gebrauchsanleitungen, Führen von Bestandsverzeichnissen) . -> Einweisung und Unterweisung (hier sind insbesondere die besonderen Einweisungsverfahren bei Medizinprodukten der Anlage 1 der MPBetreibV zu beachten) sowie . -> Meldung von mutmaßlich schwerwiegenden Vorkommnissen (z.B. schwerwiegende Gesundheitsschäden beim Umgang mit dem Medizinprodukt). . Nutzen Sie den Abschnitt 6 (Pflichten beim Umgang mit Medizinprodukten) und die zugehörigen Anhänge 1 bis 4 als Hilfestellung, um Ihren Betreiberpflichten in Bezug auf das Medizinprodukterecht nachzukommen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . Betrifft: Hersteller/Inverkehrbinger von Tee, Kräutertees, pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel, Pollen und Pollenprodukten sowie Kräutern . . Machen Sie sich mit den neu definierten Höchstgehalten hinsichtlich Pyrrolizidinalkaloiden im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 vertraut und halten Sie diese in den aufgeführten Lebensmitteln ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/tIMV . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TKG: TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV: . Sollten Sie ebenfalls Anbieter von Internetzugangs- und Sprachkommunikationsdiensten sein, sorgen Sie für die technische Bereitstellung und Einhaltung der entsprechenden Beschaffenheit der Bandbreite und Latenz in den Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-705 (Mehlstaub in Backbetrieben): . Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung sind eine Handlungshilfe für Betriebe bei der Gefährdungsbeurteilung, da sie für abzuleitende Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung entsprechend den TRGS mit herangezogen werden können. . . Beachten Sie als Anwender dieser EGU, dass Sie bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen dieser EGU überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren haben. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit der Empfehlungen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. . . Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind auch Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit bestehender und zu treffender Schutzmaßnahmen festzulegen. . . Überprüfen Sie ferner im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob es bei den Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen zu einem erhöhten Staubaufkommen kommt. Für diesen Fall empfiehlt die EGU nun den Einsatz einer FFP2-Maske, statt bisher einer FFP1-Maske. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AWV: . Die Außenwirtschaftsverordnung wird in § 9 hinsichtlich der Dual-Use-Verordnung und der entsprechenden Genehmigungserfordernisse geändert. Die Änderung tritt am 5. März 2024 in Kraft. . . Nach Artikel 5 Absatz 2 der Dual-Use-Verordnung besteht eine Unterrichtungspflicht des Ausführers nur, wenn ihm aufgrund von im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erlangten Erkenntnissen bekannt ist, dass Güter für digitale Überwachung, die er ausführen möchte und die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind, ganz oder teilweise für eine der in Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Verwendung bestimmt sind. . . Dieser Pflichtenkreis wird nun erweitert und es wird klargestellt, dass dieselbe Unterrichtungspflicht auch dann besteht, wenn der Ausführer solche Erkenntnisse außerhalb seiner Sorgfaltspflicht erlangt. . . Beachten Sie diese Änderung im Rahmen des Genehmigungsmanagements in Bezug auf Dual-Use-Güter. Sind solche Kenntnisse erlangt worden, besteht eine Unterrichtungspflicht bei der zuständigen Behörde. Diese zuständige Behörde entscheidet, ob die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sein soll. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 470/2009: . siehe aktuelle Quartalsübersicht in §Alexandrina hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/6QChAQ . . Halten Sie die
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ADN 2021: . Nach zwei Jahren treten am 1. Januar 2021 die neuen Gefahrgutvorschriften für die Beförderung auf Binnenschifffahrts-Straßen in Kraft. Wie üblich gestatten die allgemeinen Übergangsfristen eine Anwendung des „ADN 2019“ bis zum 30. Juni 2021. Machen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen des ADN 2021, die für Ihren Anwendungsbereich relevant sind, vertraut und setzen Sie die neuen Anforderungen spätestens zum 1. Juli 2021 um. . . Weisen Sie insbesondere die folgenden Personen auf ihre erweiterten Pflichten hin: . . -> Befüller: beim Befüllen des Tanks hat er den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten. Dadurch wird der Befüller auch verpflichtet, den minimalen Füllungsgrad zu beachten (Unterabschnitt 1.4.3.3 e). . . -> Entlader: Bei schweren Unfällen wird nun auch der Entlader in die Pflicht genommen, sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde ein Bericht vorgelegt wird (Unterabschnitt 1.8.5.1). . . -> Beförderer: Bereitstellung der Schriftlichen Weisungen vor Ladebeginn an den Schiffsführer in einer Sprache, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können. Der Schiffsführer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Besatzung und jede andere Person an Bord die Weisungen versteht (Unterabschnitt 5.4.3.2). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BFSGV: . Sind Sie ein B2C-Anbieter folgender Produkte und Dienstleistungen? . -> Onlinehandel . -> Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und im Bereich Reisen/Mobilität für Websites . -> Bankdienstleistungen wie Kartenlesegeräten oder Geld- und Bankautomaten . -> Hardwaresysteme, wie E-Books, sowie der dazugehörigen Software . -> Elektronische Kommunikationsdienste und Verbraucherendgeräte (beispielsweise Telefone oder Router) . -> Audiovisuelle Medien (einschließlich On-Demand Dienste) . -> Personenverkehrsdienste bei Bahn, Bus, Flug und Schifffahrt (beispielsweise Ticketautomaten) . . Wenn ja, erstellen Sie einen Umsetzungsplan für Ihr Unternehmen, welcher mindestens folgende Schritte berücksichtigt: . -> Ermittlung der Schnittstellen zu Kunden mit Behinderungen (z.B. Fahrkartenautomat, Webseite für den Verkauf) . -> Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, diese Schnittstellen barrierefrei zu gestalten – ggf. mit Hilfe externer Experten bzw. der Hersteller/Dienstleister zu den einzelnen Schnittstellen . -> Festlegung, welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden (Budget, Verantwortlichkeiten, Deadlines) – unter Berücksichtigung der Anforderungen der BSFGV (siehe Rechtspflichten) . -> Nachverfolgung der Umsetzung der Maßnahmen . -> Bis zum 28. Juni 2025: Nachweisführung der Konformität zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dienstleistern mit Hinweis auf Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen) . . Als betroffener Dienstleister ergänzen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens um folgende Elemente: . -> eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format . -> Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind . -> eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt . -> die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TAMWHV: . Die neue Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen regelt nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und bis zum Erlass weiterer Regelungen die Anwendung des EU-GMP-Leitfadens bei der Herstellung von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen. . . Dabei sind die Pflichten zur Einrichtung und Betrieb eines QM-Systems unter Beachtung der Guten Herstellungspraxis sowie die Anforderungen an die Tierhaltung zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Tieren, die für die Herstellung oder Prüfung von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten oder von Wirkstoffen gehalten werden, sowie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs und der erforderlichen Qualität der Tierarzneimittel zu beachten. . . Darüber hinaus wurde auch die neue Tierarzneimittel-Kategorisierungsverordnung (TAMKatV) zur Kategorisierung der Tierarzneimittel in freiverkäufliche und apothekenpflichtige Tierarzneimittel bekannt gemacht (diese wird von eco COMPLIANCE als Zusatzinfo unter dem TAMG gemeldet). . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen; Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRFL Rohrfernleitungsanlagen: . Berücksichtigen Sie die aktuelle Neufassung der Technische Regeln als Hilfestellung, Ihre Betreiberpflichten nach Rohrfernleitungsverordnung zu erfüllen. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Spielzeug-Richtlinie: . Beachten Sie, dass eine Vielzahl an Stoffen in die Liste der allergenen Duftstoffe aufgenommen wurden, die gemäß Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG auf dem Spielzeug, auf einem daran befestigten Etikett, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Packungsbeilage aufgeführt werden müssen. . . Halten Sie die Kennzeichungspflichten hinsichtlich der neu aufgenommenen Stoffe ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Prüfen Sie im Abgleich mit Ihrem Gefahrstoffkataster, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt: . -> 2-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8) . -> 2-Ethylhexyloleat (CAS-Nr. 26399-02-0) . -> 2-Piperidinoethanol (CAS-Nr. 3040-44-6) . -> Morpholin (CAS-Nr. 110-91-8) . -> Lardöl (CAS-Nr. 8016-28-2) . -> Palmöl (CAS-Nr. 8002-75-3) . -> Rapsöl (CAS-Nr. 8002-13-9) . -> Sojaöl (CAS-Nr. 8001-22-7) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KAS-61: . Die Einstufung von Abfällen gemäß der Störfall-Verordnung ist oft unklar, was zu Unsicherheiten bei Anlagenbetreibern und Behörden führt. Die Einstufung beeinflusst, welche Pflichten der Betreiber erfüllen muss, und ist somit entscheidend für Genehmigungsverfahren und die behördliche Überwachung. . . Verwenden Sie daher den neu gefassten KAS-61 Leitfaden zur Unterstützung bei der Zuordnung von Abfällen und Abfallarten zu den Gefahrenkategorien. Je nach vorhandenen Kenntnissen über die Abfälle können verschiedene Verfahren angewendet werden: . -> Detailkenntnisse hinsichtlich der gefährlichen Abfälle: Anwendung der Methodik im Chemikalienrecht zur Beurteilung und Zuordnung der Abfälle zu den Gefahrenkategorien. . -> Kenntnis der Abfallart nach AVV: Zuordnung der Abfallarten zu den jeweiligen Gefahrenkategorien und Mengenschwellen der Störfall-Verordnung gemäß dem Leitfaden. . . Betreiber sollten zudem die Möglichkeit nutzen, bestimmte Gefahrenmerkmale aufgrund spezifischer Produktionsweisen oder einer exakt definierten Herkunft auszuschließen, um eine günstigere Zuordnung zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung zu erreichen. Bei neuen Produktionsweisen oder Erkenntnissen ist die Abfalleinstufung zu überprüfen, um sicherzustellen, dass den Abfällen einer Abfallart die richtigen Gefahrenkategorien zugeordnet sind. . . Stellen Sie außerdem sicher, dass Informationen über Abfälle von den (internen) Abfallerzeugern bis zu den Abfallentsorgern weitergegeben werden, z.B. durch eine Abfalldeklaration. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Klassifizierungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.03.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Es wurden mehrere neue Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe für kosmetische Mittel (Anhang II) und ein neuer Stoff in die Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen (Anhang III), aufgenommen. Die Änderung gilt ab dem 4. April 2024. . . Sorgen Sie für die Einhaltung der neuen Verbote aus Anhang II. Dort wurden mehrere Stoffe neu hinzugefügt. . . Halten Sie außerdem die Einschränkungen der Verwendung des neuen Stoffes Hydroxyapatit (CAS-Nummer: 1306-06-5) in Anhang III ein. Für diesen wurde eine Höchstkonzentration (Art des Mittels: Zahnpasta, Mundspülung) angegeben sowie weitere Einschränkungen der Anwendungen und Produkteigenschaften. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung: . Prüfen Sie, ob Sie von den neuen Beschränkungen mit Änderung der Einträge 28, 29 oder 30 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung betroffen sind. . . Falls ja, halten Sie die neuen Beschränkungen nachweislich ein. Bezüglich der neuen Verbote im Zusammenhang mit den Einträgen 28 und 30 ist die kürzeste Umsetzungsfrist der 5. Juli 2021. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 308-009: . Sowohl Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern als auch von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen müssen entsprechend ihrer Aufgabe qualifiziert sein. . . Nutzen Sie den vorliegenden DGUV Grundsatz, um anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum sicheren Bedienen von Teleskopstaplern und Anbaugeräten zu befähigen. . . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Befähigung zum Bedienen anderer Flurförderzeuge nicht zum Bedienen von geländegängigen Teleskopstaplern berechtigt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 609/2013: . Beachten Sie die geänderten Anforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird. Die Anforderungen wurden dabei aktualisiert, angepasst und um Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Proteinhydrolysat ergänzt. . . Halten Sie die Werte nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 98/24/EG: . Prüfen Sie im Abgleich mit Ihrem Gefahrstoffkataster, inwieweit Sie vom geänderten Eintrag betroffen sind und halten Sie ggf. die neuen Grenzwerte fristgerecht und nachweislich ein. Beachten Sie zusätzlich die TRGS 430 und die Beschränkungen der REACH-Verordnung bezüglich des Einsatzes von Diisocyanaten! Falls die TRGS 430 noch nicht in Ihrem Gefahrstoffkataster enthalten ist, melden Sie sich bitte beim eco COMPLIANCE Support. . . Deutschland muss die Grenzwerte noch in nationales Recht übernehmen – jedoch sind EU-Arbeitsplatzgrenzwerte stets auch als Information für Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen. . . Folgende Eintrag wurde in der Richtlinie geändert: . -> Diisocyanate (CAS-Nr. –) . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-605: . Die DGUV hat eine neue Branchenregel zur Herstellung von Beschichtungsstoffen veröffentlicht. Entlang des Herstellungsprozesses werden sämtliche Arbeitsplätze und Tätigkeiten in Bezug auf Gefährdungen und Maßnahmen detailliert dargestellt. Ferner werden aufgrund des Gefahrenpotentials Tätigkeiten mit Nitrocellulose und Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung separat behandelt. . Nutzen Sie die Branchenregel als grundlegende Information und überprüfen Sie, ob Sie alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze rund um die Herstellung von Beschichtungsstoffen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt haben sowie Maßnahmen zur Risikovermeidung bzw. -Minimierung umgesetzt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AktG: . Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält neben Grundsätzen auch Anregungen und Empfehlungen. Er begründet keine rechtlichen Vorgaben zu einer verantwortungsvollen Unternehmensführung, er gibt diese jedoch wieder und fasst sie zusammen. . . Machen Sie sich mit den Änderungen des Kodex vertraut. Beachten Sie, dass insbesondere die Nachhaltigkeit im Deutschen Corporate Governance Kodex eine stärkere Bedeutung erhalten hat. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 468: . Berücksichtigen Sie die aktuelle Neufassung der TRBA 468 als Informationsgrundlage für neue oder fortzuschreibende Gefährdungsbeurteilungen. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 10088-1:2024-04: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Infektionsschutzgesetz: . Das Infektionsschutzgesetz wurde um die Impfprävention gegen Masern erweitert. Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindertagesstätten tätig sind, bzw. Kinder, die in diesen Einrichtungen betreut werden, müssen mit der gesetzlichen Änderung den Infektionsschutz gegenüber Masern nachweisen (Impfschutz oder Immunität gegenüber Masern). Die Nachweise sind der Leitung der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Betreuung vorzulegen. Für Arbeits- und Betreuungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. März 2020 entstanden sind, ist dieser Nachweis bis spätestens zum 31. Juli 2021 vorzulegen. . Stellen Sie sicher, dass für die zu betreuenden Kinder sowie für das Personal ihrer betrieblichen Kindertagesstätte die erforderlichen Nachweise über die Masernprävention vorhanden sind, bzw. die Nachweise bis spätestens zum 31. Juli 2021 erbracht werden. . . Pflichtenbezug geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentationspflichten, Mitteilungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2019/904: . Machen Sie sich als Hersteller/Inverkehrbringer von . -> Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren, . -> Feuchttüchern, d.h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, . -> Tabakprodukten mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden und/oder . -> Getränkebechern . mit den in den Anhängen aufgeführten harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften der Durchführungsverordnung vertraut und halten Sie diese ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BGB: . Überprüfen Sie als Stifter bis zum 1. Juli 2023 Ihre Stiftungsatzungen auf Anpassungsbedarf sowie ob nach dem neuen Recht eine Klarstellung von Satzungsregelungen zum Stifterwillen erforderlich ist. . Beachten Sie, dass das neue Recht bei Strukturentscheidungen Erleichterung schafft und Stiftern größere Gestaltungsmöglichkeiten für die Fortentwicklung ihrer Stiftung einräumt. . Überprüfen Sie auch, inwiefern schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts erforderliche Strukturentscheidungen vorbereitet werden können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 308-002: . Mit der Neufassung des Grundsatzes wurde dieser an die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung angepasst. Teil 1 richtet sich an die Hersteller, Teil 2 beschreibt die Prüfungen, die in der Verantwortung des Betreibers liegen. . . Als Betreiber von Hebebühnen sind Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung für Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen verantwortlich. Nach der ersten Inbetriebnahme sind die wiederkehrenden Prüfungen durch Sachkundige in Abständen von längstens einem Jahr durchzuführen. Beachten Sie hierbei, dass die Prüfungen auch entsprechend dokumentiert werden müssen. . . Hilfestellung zum Umfang und zur Dokumentation der Prüfung bieten Ihnen die Anhänge 2 bis 4 dieses DGUV Grundsatzes. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 460: . Die Liste ausgewählter Pilze der Risikogruppe 1 wird ergänzt (Spezies: Naganishia albidosimilis, Naganishia liquefaciens). . . Nehmen Sie die Änderungen hinsichtlich der Einstufungen bestimmter Spezies (siehe Link zum Beitrag unter Quellen) in Risikogruppen zur Kenntnis und leiten Sie ggf. entsprechende spezifische Maßnahmen (in den Fortschreibungen betroffener Gefährdungsbeurteilungen) ab. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB VII: . Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsarzt oder sind Sie Betriebsarzt? Dann stellen Sie sicher, dass Sie ab dem 01. Januar 2027 Anbindung an der Telematikinfrastruktur schaffen und dafür die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen. . Weiterhin sind Sie ab dem 30. Juni 2024 verpflichtet, die Empfangsbereitschaft für elektronische Briefe sicherzustellen. Die Verpflichtung betrifft die an der die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. . Beachten Sie ggf. auch die Änderungen zum SGB V. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Biozid-Verordnung: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/5YMV . Anwender von Biozid-Produkten, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-017: . Nutzen Sie die neue DGUV Regel „Betreiben von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ um zu überprüfen, ob Sie Ihren Pflichten zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren nachkommen. Beachten Sie die Vorgaben zur Qualifizierung und Beauftragung von Anschlägern (Kapitel 3, i.V.m. Anhang B) sowie weitere organisatorische Pflichten, wie die Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (Kapitel 3). . Stellen Sie ferner sicher, dass Sie den Prüfungen vor der ersten Verwendung sowie wiederkehrenden Prüfungen gemäß den Prüffristen nach Kapitel 8 durch eine befähigte Person nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Regel 109-017 enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und den DGUV Vorschriften 52 und 54 zu „Krane“ und „Winden, Hub- und Zuggeräte“. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LFGB: . Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird umfangreich geändert und dabei in erster Linie an geltendes EU-Recht und die Rechtsprechung angepasst. Mitteilungs- und Übermittlungspflichten wurden dabei gestrafft. Prüfen Sie, ob sich dabei in Ihren Bereichen Anpassungen ergeben. . . Beschäftigen Sie sich zudem frühzeitig mit den neuen Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit, um ausreichenden Spielraum für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu haben. Die Informationen sind so vorzuhalten, dass sie im Bedarfsfall spätestens nach 24 Stunden elektronisch übermittelt werden können. Beachten Sie zudem, dass ab dem 1. Dezember 2022 die Übermittlung auch in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erfolgen muss. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbote, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 301-004: . Der vorliegende neu gefasste Grundsatz beschreibt die Inhalte und Voraussetzungen zur Qualifizierung von fachkundigem Personal zur Errichtung von Schutznetzen, Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen. . . Stellen Sie als Arbeitgeber sicher, dass Schutznetze, Arbeitsplattformnetze und Randsicherungen nur durch fachkundiges Personal errichtet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 466: . Die Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen wird hinsichtlich Staphylococcus epidermidis geändert. . . Nehmen Sie die Änderungen hinsichtlich der Einstufung zur Kenntnis und leiten Sie ggf. entsprechende spezifische Maßnahmen (in den Fortschreibungen betroffener Gefährdungsbeurteilungen) ab. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 3151/TRGS 751: . Betreiber und solche, die es mit entsprechend geplanten Vorhaben werden, von Gasfüllanlagen für gasförmigen, flüssigen oder Kryodruck-Wasserstoff erhalten mit den für diese Anlagen ergänzten Beschaffenheitsanforderungen in der TRBS 3151/TRGS 751 einen „Leitfaden“ für Ihre Gefährdungsbeurteilungen. . Prüfen Sie in Ihren Gefährdungsbeurteilungen, ob Sie die Beschaffenheitsanforderungen und insbesondere die Schutzmaßnahmen (Abstände, Kontrollen, Überwachung Befüllvorgänge etc.) heute schon einhalten. Prüfen Sie zusammen mit Sachverständigen die Konformität Ihrer Anlagen und belegen Sie die Konformität, z.B. gutachterlich. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 527: . Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen auf Basis der aktuellen TRGS 527 fort, wenn Tätigkeiten mit Nanomaterialien relevant sind. . . Die neue TRGS 527 beschreibt, dass zunächst im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden muss, ob Tätigkeiten mit Nanomaterialien vorliegen und, falls ja, in welche der folgenden vier Gruppen diese einzuordnen sind: . -> Gruppe 1: Lösliche Nanomaterialien . -> Gruppe 2: Biobeständige Nanomaterialien mit stoffspezifischer Toxizität . -> Gruppe 3: Biobeständige Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität . -> Gruppe 4: Biobeständige faserförmige Nanomaterialien . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe übergeordnete Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Spielzeug-Richtlinie: . Beachten Sie, dass folgende Stoffe in die Liste der in Spielzeug verbotenen Duftstoffe aufgenommen wurden: . -> Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd), CAS-Nummer 526-37-4 . -> Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd), CAS-Nummer 57074-21-2 . -> Methylheptincarbonat, CAS-Nummer 111-12-6 . . Halten Sie die Verbote ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BGB: . Machen Sie sich als Gesellschafter mit den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Änderungen, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, vertraut. . Überprüfen Sie im Rahmen einer Bestandsaufnahme die vertraglichen Strukturen der Gesellschaft und fragen Sie sich, wo vertragliche Abweichungen von der künftigen Rechtslage gewünscht sind. Berichtigen Sie bei einer GbR mit Grundstücksbesitz alle Register. . Beachten Sie die ab 1. Januar 2024 geltenden Fälle, in denen ein Eintragungszwang in das neue Gesellschaftsregister besteht (z.B. Eintragung oder Änderungen im Grundbuch oder Handelsregister). . Überlegen Sie bei einer ARGE, inwiefern das Auftreten als rechtsfähige, eingetragene GbR vorteilhaft sein könnte. Denn auch für eine am Rechtsverkehr teilnehmende GbR kann die Eintragung im Gesellschaftsregister sinnvoll sein, selbst wenn sie keine registrierungspflichtige Vermögensgegenstände hält. . Beachten Sie, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister die Pflicht zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter zum Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz mit sich bringt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Meldepflicht eingetragene GbR . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GewAbfV – Nachtrag zum Beitrag vom 06.05.2022: . Beachten Sie die Klarstellung zum Begriff „Getrenntsammelquote“ (§ 2 Nr. 6). Hierdurch wird nun unmissverständlich klargestellt, dass ausschließlich Abfälle zur stofflichen Verwertung in die Quote mit einbezogen werden dürfen. . . Überprüfen Sie Ihre Daten zur Getrenntsammelquote und rechnen Sie ggf. Abfälle zur energetischen Verwertung heraus. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-095: . Die DGUV hat eine neue Informationsschrift herausgegeben, die sich mit quarzhaltigen Stäuben in der Gießerei-Industrie befasst. Diese Branchenlösung beschreibt begründete Ausnahmen für Arbeitsbereiche/Branchen der Gießerei-Industrie, in denen der Beurteilungsmaßstab für A-Staub von 0,05 mg/m³ derzeit noch nicht unterschritten wird. Überprüfen Sie zunächst, ob Sie mit Ihrem Betrieb und den damit verbundenen Tätigkeiten in den Anwendungsbereich dieser Informationsschrift fallen. . . Beträgt die A-Staub Konzentration mehr als 0,05mg/m³, werden für einzelne Arbeitsbereiche/Tätigkeiten Maßnahmen beschrieben, deren Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen. Stellen Sie sicher, dass diese Maßnahmen in einem gemäß TRGS 559 notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden. Hilfestellung kann Ihnen hierbei der Abschnitt 5 „Schutzmaßnahmen“ liefern. . . Beachten Sie ferner: Wenn Sie von den in der Branchenlösung vorgeschlagenen Maßnahmen abweichen, haben Sie diese branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen selbst zu beschreiben und das damit bisher erreichte Expositionsniveau zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Beurteilungsmaßstab für A-Staub unterschritten wird. . Ist dies nicht der Fall, muss das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 559 selbst erstellt werden. Dies gilt auch für die nicht in der Tabelle in Abschnitt 4 gelisteten Arbeitsbereiche/Tätigkeiten. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzepts muss dann ebenfalls individuell überprüft werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Achten Sie darauf, dass Sie ab dem 1. Juli 2025 Ihrer Meldepflicht bei Beginn und Ende einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Datenstelle der Rentenversicherung nachkommen. . . Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten . -> das Geburtsdatum des Beschäftigten, . -> die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten, . -> der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung und . -> die Betriebsnummer des Arbeitgebers. . Beachten Sie zudem, dass Sie ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung (siehe oben) erstatten müssen. Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen (gültig bis 01. Juli 2026). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . Prüfen Sie, welche Ihrer Chemikalien betroffen sind. . . Passen Sie als Hersteller/Inverkehrbringer die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen spätestens bis zum 1. Oktober 2021 an. Berücksichtigen Sie auch die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern. . . Verwender von Chemikalien können proaktiv (bevor aktualisierte Sicherheitsdatenblätter von Lieferanten zur Verfügung gestellt werden) prüfen, ob sich durch geänderte Einstufungen neue Schutzmaßnahmen ergeben, die ggf. in . -> Gefährdungsbeurteilungen, . -> Betriebsanweisungen und . -> Unterweisungen von Mitarbeitern . . zu berücksichtigen sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: . Beachten Sie die Änderungen der Anhänge der Abfallverbringungsverordnung insbesondere im Hinblick auf die verschärften Regelungen für den Export von Kunststoffabfällen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BGB: . Machen Sie sich als Anbieter eines Online-Marktplatzes vertraut mit den neuen Mitteilungspflichten und den Neuregelungen zum durch den Verbraucher zu leistenden Wertersatz bei Widerruf. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 68/2013: . Beachten Sie die Überarbeitung des Katalogs der Einzelfuttermittel. Die Änderungen betreffen u.a. Präzisierungen der allgemeinen Bestimmungen, Neueinträge zu Verarbeitungsprozessen und Einzelfuttermitteln sowie Anpassungen bestehender Einträge. . . Berücksichtigen Sie dabei auch die aufgeführten Übergangsfristen: . -> Futtermittel, die vor dem 24. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. . -> Die Futtermittelzusatzstoffe Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol, Mannitol, Calciumhydroxid, Xylitol, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromPBG: . s. gemeinsame Maßnahme beim EWPBG . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB V – Wachstumschancengesetz: . Beachten Sie, dass Sie ab dem 1. Juli 2025 bei Beginn und Ende eines in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung über die zentrale Stelle an das Bundeszentralamt für Steuern richten. . Bei erstmaliger Bewilligung von Versorgungsbezügen, sind Sie verpflichtet die Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zu machen. . Achten Sie zudem darauf, dass bei Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des Versorgungsbezuges eine Abmeldung innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen ist. In der Meldung sind insbesondere anzugeben . -> das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers, . -> die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers, . -> der Tag des Beginns oder des Endes der Versorgungsbezüge und . -> die Zahlstellennummer der Zahlstelle. . Für Bestandsmitarbeiter gilt (gültig bis 1. Juli 2026) . -> Zahlstellen haben ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung wie hier beschrieben zu erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen (§ 202a SGB V). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-106: . Die DGUV Information 202-106 widmet sich der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen für das Erziehungspersonal in Kindertageseinrichtungen. Angesprochen werden die Themen: Muskel-Skelett-Belastungen, Beleuchtung, Raumtemperatur und Luftqualität sowie Lärm. Es werden Anforderungen an die Arbeitsplätze genannt, Fehlbeanspruchungen aufgelistet und Präventionsmaßnahmen vorgestellt. . Nutzen Sie die Checklisten des Anhangs als Grundlage oder Zusatz zu Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ermitteln Sie den Status Quo Ihrer Einrichtung und decken Sie hierüber Verbesserungspotentiale auf. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten wie etwa den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und der DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2020/2184: . Die überarbeitete Trinkwasserrichtlinie hat die effizientere Überwachung der Wasserqualität, bessere Verfügbarkeit sowie mehr Transparenz rund um das Trinkwasser zum Ziel. Dieses soll vorrangig durch den risikobasierten Ansatz erreicht werden. Dieser sieht eine engmaschige Prozesskontrolle und Überwachung vor. Machen Sie sich bereits jetzt mit den Anforderungen der neuen Trinkwasserrichtlinie insbesondere zum risikobasierten Ansatz (Art. 7 bis 10) vertraut. Dieser umfasst alle Einzugsgebiete von Trinkwasserentnahmestellen, das Versorgungssystem sowie die Hausinstallation. . Die EU-Staaten haben zwei Jahre Zeit, diese hier genannten Anforderungen in nationales Recht umzusetzen, bzw. auch über die hier definierten Anforderungen hinauszugehen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TierSchVersV: . Die Tierschutz-Versuchstierverordnung wird in vielen Bereichen geändert. Achten Sie auf eine fortlaufende Überprüfung des Wohlergehens der Versuchstiere durch die Verantwortlichen, um das Wohlergehen der Tiere bei der Haltung, der Zucht oder der Versuchsdurchführung angemessen sicherzustellen. Als Tierschutzbeauftragter sind Sie z.B. verpflichtet hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere zu beraten. . . Gewährleisten Sie, dass die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen erfüllen, diesbezüglich fortlaufend geschult werden und solange beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind. . . Beachten Sie, dass für die Erteilung einer Erlaubnis für die Züchtung und Haltung von Primaten nun das Vorliegen eines Konzeptes erforderlich ist, mit dessen Hilfe der Anteil derjenigen Tiere vergrößert werden soll, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind. . . Machen Sie sich mit den erweiterten zwingenden Angaben im Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens vertraut. . . Beachten Sie insbesondere die Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren. . U.a. bedürfen Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, einer Genehmigung. Eine Änderung liegt insbesondere vor, wenn . –> der Zweck des Versuchsvorhabens nicht beibehalten wird, . –> sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderung erhöhen kann oder . –> die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich erhöht wird. . . Auch einige bisher nur im Anzeigeverfahren behandelte Versuchsvorhaben müssen nun in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Beauftragung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MiLoG: . Berücksichtigen Sie die aktuellen Mindestlöhne und halten Sie diese ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWPBG und StromPBG – Differenzbetragsanpassungsverordnung: . Sie sind Erdgas-, Wärme- und/oder Stromlieferant? Dann beachten Sie die neuen Anforderungen bzgl. der Berechnung des Differenzbetrages im Rahmen der Ermittlung des Entlastungsbetrags Ihrer Kunden und kommen diesen fristgerecht nach. Die Regelungen dieser Verordnung zur Berechnung des Differenzbetrages sind im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 anzuwenden. . . Als Unternehmen, das mit Erdgas, Wärme und Strom beliefert wird und von der Preisbremse profitiert, ist diese neue Verordnung gut zu wissen. Beachten Sie, dass der Differenzbetrag für bestimmte Unternehmen im Rahmen der Anpassung derart begrenzt wird, dass bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen der Entlastungsanspruch reduziert wird und dadurch Letztverbraucher oder Kunden einen Anreiz haben, einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – da es sich um eine zeitlich begrenzte Verordnung handelt . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/1369: . Gemäß der Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369) sind Lieferanten von energieverbrauchsrelevanten Produkten und Reifen verpflichtet, festgelegte Parameter und Informationen über diese Produkte in einer Produktdatenbank einzugeben. Mit der neuen Durchführungsverordnung wurden operative Einzelheiten für die Funktionsweise der eingerichteten Produktdatenbank und detaillierte Vorschriften für Lieferanten festgelegt. . . Sie sind Lieferant von energieverbrauchsrelevanten Produkten oder Reifen und verpflichtet, Angaben zu Ihren Produkten in der Produktdatenbank zu machen? Dann beachten Sie, dass nur überprüfte Lieferanten Produktmodelle in EPREL registrieren und Änderungen an bestehenden Registrierungen vornehmen dürfen. . Stellen Sie sicher, dass Sie eine Überprüfung als juristische Person bzw. natürliche Person durchlaufen, um als überprüfter Lieferant zu gelten. Bis zum 22. April 2025 sind für juristische Personen abweichende Übergangsmaßnahmen möglich. Sofern Sie von diesen Gebrauch machen, stellen Sie jedoch sicher, dass Sie die Überprüfung entsprechend der Vorgaben bis zum 22. April 2027 erneuern. . Aktualisieren Sie Ihre EPREL-Lieferantendaten bei relevanten Änderungen. . . Richten Sie Kontaktstellen sowohl für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit als auch der Marktüberwachungsbehörden ein und halten Sie die Daten zu diesen aktuell. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 210-001: . Die DGUV Infomation 210-001 „Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße“ wurde neu gefasst und unter dem neuen Titel „Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße“ veröffentlicht. Flüssiggastransporte fallen bei der Beförderung unter das Gefahrgutrecht. Allerdings sieht das ADR für bestimmte Transporte Vereinfachungen vor (z.B. die sog. „Handwerkerregelung“). . Nutzen Sie die DGUV Information und die Handlungshilfen des Anhangs, um zu ermitteln, ob Sie bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen von den Vereinfachungen des Gefahrgutrechts profitieren können. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie dem ADR 2019 und der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEHV: . Alle Unternehmen, die Brenn- und Kraftstoffe vertreiben, müssen ab 2021 eine Anzahl von Zertifikaten erwerben, die der verkauften Menge an Brennstoffen des jeweiligen Jahres entspricht. Pro Tonne CO2 kosten diese zunächst 25 Euro. Bis 2025 steigt der Preis dafür nach und nach auf 55 Euro an. Ab 2026 sollen Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen. . . Machen Sie sich mit der neuen Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) vertraut – Sie konkretisiert die Voraussetzungen und Vorgänge zur Teilnahme am nationalen Emissionshandel und führt Regelungen zur Handelsplattform als solche ein. Stellen Sie als ersten Schritt einen Antrag auf Kontoeröffnung im nationalen Register bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). . . Im nationalen Register befinden sich Konten, auf denen Zertifikate gehalten werden können. Ähnlich wie in einem Online-BankingSystem dienen diese Konten aber nicht nur dem Verzeichnis über den Besitz der Zertifikate, sondern auch dazu, Zertifikate zwischen Konten zu übertragen. Auch die den Inverkehrbringern zuzurechnenden Brennstoffemissionen werden im Register verzeichnet. . . Neben dem Halten und Übertragen von Emissionszertifikaten wird über die Konten auch die Abgabepflicht erfüllt. Bis zum 30.09. jedes Jahres müssen Inverkehrbringer von ihren Konten Zertifikate in Höhe der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben. Deshalb benötigt jeder Inverkehrbringer ein Konto, das auf Antrag bei der DEHSt eröffnet wird. Um Zertifikate zu halten und zu handeln, können auch Personen, die keine Brennstoffe in Verkehr bringen, ein Registerkonto bei der DEHSt beantragen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflicht; siehe BEHG
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TierSchVersV: . Halten Sie die ausgeweiteten Meldepflichten ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AltTZG: . Berücksichtigen Sie die aktuellen Bedingungen, unter denen eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohns begonnen hat, weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-009: . Der Einzug neuer Technologien, wie alternative Antriebstechnik und Leichtbauweisen, haben zu einer Neufassung der vorliegenden DGUV Regel geführt. . . Beachten Sie daher insbesondere – sofern relevant – den Abschnitt 7, der die „Besonderen Regeln aufgrund der Antriebsenergie“ beschreibt. Dieser Abschnitt befasst sich u.a. mit Prüfarbeiten unter Spannung stehender elektrischer Systeme und den Umgang mit Hochvolt-Energiespeichern. . Überprüfen Sie in diesem Zusammenhang, ob Ihre Mitarbeitenden über die entsprechenden Qualifikationen (Abschnitt 10) für die einzelnen Tätigkeiten verfügen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . In mehreren Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel wurden Änderungen zu Stoffen vorgenommen. . . Die Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind (Anhang II) wurde um den Stoff 4-Methylbenzylidene Camphor erweitert. Sorgen Sie daher für die Einhaltung dieses neuen Verbots. . . Die Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen, wurde ebenfalls um mehrere neue Stoffe erweitert, welche Sie im Einzelnen der Nachricht zu diesem Beitrag entnehmen können. Sorgen Sie für die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 angegebenen Beschränkungen bei Verwendung der eingefügten Stoffe. . . Die Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe wurde geändert, indem zwei bestehende Stoffe in ihren Bedingungen und dem Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise angepasst wurden. Setzen Sie diese Änderungen bei Verwendung der Stoffe um und passen Sie ihre Prozesse entsprechend an. . . Schließlich wurde auch die Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter angepasst, indem der Eintrag 18 (3-(4′-Methylbenzyliden)-DL-campher/Enzacamen; 4-Methylbenzylidene Camphor) gestrichen wurde. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Verwendung von 4-Methylbenzylidene Camphor als UV-Filter in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Der Stoff ist daher nicht länger als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen. Passen Sie auch hier Ihre Prozesse an, um dieser neuen Anforderung gerecht zu werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/tIMV . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2021: . Rüsten Sie Ihre EE-Anlagen und KWK-Anlagen mit Smart-Meter Systemen aus bzw. nach: . -> Anlagen ab einer Leistung von 25 kW mit Technik zur Abrufung der Ist-Einspeisung und Technik zur stufenweisen oder stufenlosen ferngesteuerten Regelung . -> für Anlagen mit einer Leistung zwischen 7 und 25 Kilowatt muss vorerst nur die Abrufung der Ist-Einspeisung gewährleistet werden. . . Prüfen Sie, welche aktuellen Regelungen des EEG 2021 zur EEG-Umlage für Ihre Anlagen gelten. Gelten allgemeine Bestimmungen zur Erniedrigung der EEG-Umlage oder kann (zusätzlich) die Besondere Ausgleichsregelung beantragt werden? . . Prüfen Sie, welche Vergütungsform für den von Ihnen eingespeisten Strom aktuell die günstigste ist (Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag) und berücksichtigen Sie dabei die im Beitrag beschriebenen Änderungen zur Einspeisevergütung und zum Mieterstromzuschlag). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Beschaffenheitsanforderungen, Bestimmungspflicht, Gebühr, Entlastung, Mitteilungspflichten, Leistungsanspruch, Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TTDSG: . Machen Sie sich als Unternehmen in der Telekommunikationsbranche vertraut mit den Änderungen des neuen Gesetzes, insbesondere den erweiterten Berichts- und Dokumentationspflichten und passen Sie ihre internen Prozesse entsprechend an. Alle Unternehmen, die eine eigene Webseite haben oder eine App, müssen ab dem 21. Dezember 2021 ebenfalls die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Dies betrifft zum Beispiel die Bereiche Anonymisierung und Einwilligungsmanagement. Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen das Gesetz beachten, wenn sie Ihre Waren und Dienstleistungen auf dem digitalen Weg in Deutschland anbieten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Berichtspflichten, Dokumentationspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB IV: . Beachten Sie, dass mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Oktober 2022 auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 520 Euro monatlich erhöht wird und die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich auf 1600 Euro angehoben wird. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GasSV: . Sie sind Endverbraucher / Anschlussnutzer mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde? . Dann beachten Sie die neue Definition des Endverbrauchers und die angepassten Vorgaben bzgl. der auf der Digitalen Plattform anzugebenen Informationen sowie deren Aktualisierung. Kommen Sie Ihren Registrierungs-, Informations-, Mitteilungs- und Aktualisierungspflichten fristgerecht nach. . . Sie sind Betreiber oder Nutzer eine Gasspeicheranlage? . Dann stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Registrierungs-, Informations-, Mitteilungs- und Aktualisierungspflichten in Bezug auf die Digitale Plattform, welche nun auch für Sie gelten, fristgerecht nachkommen. . . Sie sind Betreiber von Fernleitungs- und Gasverteilernetzen? . Beachten Sie die ergänzten Mitteilungspflichten ggü. dem Marktgebietsverantwortlichen (neu: Gasverbrauchsdaten) und kommen diesen im notwendigen Umfang nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2003/87/EG – Delegierte Verordnung (EU) 2019/331: . Die vorliegende Verordnung ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten. . . Sie betreiben emissionshandelspflichtige Anlagen? Dann machen Sie sich mit den geänderten Anforderungen an die Anträge für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten vertrauten und prüfen Sie, welche Änderungen sich für Ihre Anlagenkonstellation ergeben und stellen Sie die Einhaltung der Anforderungen sicher. . . Stellen Sie insbesondere sicher, dass Sie – sofern für Ihre Anlage relevant – den Anforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz (Umsetzung von Empfehlungen auch Energieaudits und Energiemanagementsystemen) sowie den Plänen für die Klimaneutralität nachkommen, um eine Kürzung der Zuteilung zu verhindern. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 410: . Entscheiden Sie für Ihr Unternehmen, ob künftig die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV genutzt werden soll. . . Vorteile . -> Unterstützung der DGUV bei der Erstellung konformer Expositionsverzeichnisse . -> Delegation der Aufbewahrungspflicht (40 Jahre) an die DGUV . . Nachteile . -> Datenschutz bzw. Herausgabe von Daten an die DGUV . -> Bürokratie-Aufwand (Einholung der Erlaubnis der Beschäftigten, Daten an die DGUV zu übermitteln)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ASR A4.4: . Prüfen Sie Ihre Betroffenheit (sind Gemeinschaftsunterkünfte für Beschäftigte vorhanden) und kommen Sie Ihrer neuen Dokumentationspflicht nach. In der Dokumentation sind anzugeben: . -> die Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte, . -> die Unterbringungskapazitäten der Gemeinschaftsunterkünfte, . -> die Zuordnung der untergebrachten Beschäftigten zu den Gemeinschaftsunterkünften sowie . -> der zugehörige Zeitraum der Unterbringung der jeweiligen Beschäftigten. . . Die Dokumentation muss ab Beginn der Bereitstellung der Gemeinschaftsunterkünfte am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein. Die Dokumentation ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentationspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Maßnahme zusammengefasst -> s. weiteren Beitrag vom 1. September 2021
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGB V: . Beachten Sie als Arbeitgeber, dass sich ab 1. Oktober 2022 die Regelungen zur Versicherungspflicht geringfügiger sowie mehr als geringfügiger Beschäftigungen ändern. . . Machen Sie sich frühzeitig mit den künftigen Neuregelungen zur Tragung der Beiträge bei geringfügigen sowie mehr als geringfügigen Beschäftigungen vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KAS-60: . Sicherheitsrisiken bestehen darin, dass bei der Versorgung von verfahrenstechnischen Anlagen mit Produkten, Hilfsstoffen und Hilfsenergien Übergänge zwischen verschiedenen Verantwortungsbereichen entstehen, die oft diffus und überlappend sind. Besonders in Chemieparks kann es zu Gefährdungen führen, wenn Zuständigkeiten unklar sind und betriebsübergreifende Abstimmungen nicht ausreichend stattfinden. Kompetenzschnittstellen und geteilte Verantwortungen erschweren die Sicherheitsbetrachtungen und erfordern eine schnittstellenübergreifende Zusammenarbeit. . . Die empfohlenen To-dos aus dem neuen KAS-60 sind daher im Einzelnen: . -> Schnittstellenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Betreibern, Abteilungen und externen Dienstleistern fördern, um Sicherheitsrisiken zu minimieren. . -> Betriebsübergreifende Sicherheitsbetrachtungen und Abstimmungen durchführen, um mögliche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden und dabei u.a. auch chemisch-physikalische Wechselwirkungen der beteiligten Produkte bei technischen Schnittstellen, insbesondere bei Entsorgungsprozessen, in Betracht ziehen. . -> Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche klar regeln, um auf technische und betriebsorganisatorische Änderungen angemessen reagieren zu können. . -> Regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter mit Bewusstseinsschärfung . -> Einbeziehung von Schnittstellen in das Management of Change (MOC) . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KommMeldG BW: . Sofern Sie als Gemeinde/Gemeindeverband oder Beschäftigungsgeber, im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, vom KommMeldG betroffen sind, stellen Sie sicher, dass Sie die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle umsetzen, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, darüber Verstöße zu melden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TierSchG (Änderung derzeit noch IM ENTWURF): . Derzeit besteht noch kein Handlungsbedarf, da die Änderungen aktuell noch im Entwurf vorliegen, es empfiehlt sich aber, sich bereits jetzt insbesondere mit den Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren für Tierversuche vertraut zu machen. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IATA: . Überprüfen Sie, ob sich aus den wesentlichsten Änderungen der IATA Gefahrgutvorschriften Änderungen für Sie ergeben und setzen Sie diese ab dem 1. Januar 2021 um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ChemBiozidDV: . Tragen Sie als Inverkehrbringer von Biozid-Produkten dafür Sorge, dass Ihnen für Ihre Produkte Registriernummern zugeteilt werden. Kennzeichnen Sie Ihre Produkte entsprechend mit den neuen Nummern und halten Sie Ihre jährlichen Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien ein. Beachten Sie ferner das Verbot zur Selbstbedienung und Ihre neuen (bürokratischen) Pflichten zur Abgabe (Abgabegespräch, Qualifikation etc.). . . Als Einkäufer und Verwender von Biozid-Produkten sind Sie dazu verpflichtet, an Abgabegesprächen teilzunehmen und die erforderliche Sachkunde in Ihrem Hause nachweisen zu können. Andernfalls dürfen von Ihnen die Biozid-Produkte nicht verkauft werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement, Kennzeichnungspflicht, Mitteilungspflicht, Organisation, Verbot . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SGBXI: . Beachten Sie, dass die ab dem 1. Oktober 2022 neu festgelegte Geringfügigkeitsgrenze auch in der sozialen Pflegeversicherung gilt. Machen Sie sich mit der Anpassung der Beitragstragung für die soziale Pflegeversicherung vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1115 Teil 1: . Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen müssen besonders gegen Cyberbedrohungen geschützt werden. Die neue TRBS 1115 Teil 1 beschreibt Anforderungen an die Cybersicherheit mit folgendem Handlungsbedarf: . . Führen Sie mit Hilfe von Fachkundigen eine Gefährdungsbeurteilung durch (bzw. schreiben Sie bestehende fort) und leiten Sie notwendige Maßnahmen ab. Dabei sind Cyberbedrohungen einzuschätzen und zu beurteilen. . . Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen müssen nach dem Stand der Technik vor Cyberbedrohungen geschützt sein, um ihre Funktionsfähigkeit während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels sicherzustellen. . . Treffen Sie organisatorische Maßnahmen, wie die Festlegung von Zugriffsrechten, Verantwortlichkeiten sowie Aufgaben und erforderliche Qualifikation der relevanten Mitarbeiter. Erstellen Sie eigene Verfahren zur Anwendung geeigneter Cybersicherheitsmaßnahmen. . . Legen Sie Cybersicherheitsmaßnahmen fest, die auf die Widerstandsfähigkeit der betroffenen technischen Systeme achten. Hierzu gehören Segmentierung, Regelungen zu Zugang und Zugriff, Härtung von Komponenten, Unabhängigkeit von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen, Überwachung und Notfallmanagement. . . Die Wirksamkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen ist vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels zu überprüfen. . . Bei der wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln mit sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen, ist zu prüfen, ob Vorgaben zur regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Cybersicherheitsmaßnahmen vorhanden sind und sichergestellt ist, dass anlassbezogene neue Erkenntnisse zu Cyberbedrohungen berücksichtigt werden. . . Gewährleisten Sie eine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten über organisatorische Cybersicherheitsmaßnahmen und korrekte Reaktion auf Cyberbedrohungen. . . Implementieren Sie ein Notfallmanagement für den Fall der Kompromittierung von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Beschaffenheitsanforderungen, Organisation, Prüfpflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HHinMeldG: . Sofern Sie als Gemeinde, Landkreis sowie weiterer Betroffener (u.a. Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts, kommunalen oder kommunal kontrolliertes Unternehmen) vom Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetz betroffen sind, stellen Sie sicher, dass Sie die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle umsetzen, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, darüber Verstöße zu melden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2020/354: . Beachten Sie, dass Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn . -> die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke gemäß Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 erfüllt sind und . -> ihre vorgesehene Verwendung in Teil B des Anhangs aufgeführt ist und die Bestimmungen des jeweiligen Eintrags eingehalten werden. . . Beachten Sie auch die Übergansvorschriften: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‚ die vor dem 25. März 2022 gemäß den vor dem 25. März 2020 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. . . Pflichtenbezug geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-001: . Nutzen Sie die aktualisierte DGUV Information zur Überprüfung, ob Sie Ihren baulichen / betrieblichen / technischen Verpflichtungen im Brandschutz nachkommen. . . Überprüfen Sie vor allem die Anforderungen des betrieblichen Brandschutzes, wie beispielsweise baurechtliche Nutzung der Gebäude, Vorhandensein von Feuerlösch- und Alarmierungseinrichtungen sowie die Notfallorganisation. Nutzen Sie hierzu die Checkliste des Anhangs. . . Beachten Sie ferner, dass die Inhalte der DGUV Information „Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten“ in der vorliegenden DGUV Information aufgegangen sind und diese nun zurückgezogen wurde. Eine Vorlage für den „Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten finden Sie in Kapitel 7.4.7 „Heiß- und Feuerarbeiten“. Berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang, dass Schweiß- und Brennschneidearbeiten nur von Personen über 18 Jahren ausgeführt werden dürfen. . . Pflichtenbezug Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006: . Halten Sie die aktuellen Höchstwerte an Tropanalkaloide und Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Ihren Erzeugnissen ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BVV: . Beachten Sie, dass ab dem 1. Oktober 2022 eine Beitragsberechnung zum Übergangsbereich im Vierten Buch Sozialgesetzbuch erfolgt. Machen Sie sich mit den sich daraus ergebenden Folgeänderungen in der Beitragsverfahrensordnung vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1116: . Die neue TRBS 1116 dient als zusammenfassende Hilfestellung zur Erfüllung der bestehenden Rechtspflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung zur Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Beachten Sie insbesondere folgende Punkte: . -> Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte nur zugelassene Arbeitsmittel verwenden. . -> Gewährleisten Sie die ausreichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. . -> Beauftragen Sie Beschäftigte für den Umgang mit Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen (ermittelt aus Gefährdungsbeurteilungen). . -> Stellen Sie sicher, dass Instandhaltungsmaßnahmen nur durch qualifizierte und beauftragte Personen durchgeführt werden. . -> Tragen Sie für eine rechtssichere Beauftragung Sorge (unter Beachtung der Aspekte wie nachvollziehbare Beauftragung, Beauftragung für einmalige Tätigkeiten, Rückzug der Beauftragung, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben). . -> Ermitteln Sie die benötigten Kompetenzen beauftragter Beschäftigter und stellen Sie diese dauerhaft sicher. . -> Beachten Sie die Anforderungen an den Aufbau der Qualifizierung (theoretische und praktische Inhalte). . -> Stellen Sie die Einhaltung der sachlichen Anforderungen zur Qualifizierung (Unterrichtsräume, Lehrmittel, technische Ausstattung, praktische Übungsflächen) sicher. . -> Gewährleisten Sie die Fachkunde der Qualifizierenden (fachliche und didaktische Kompetenzen). . -> Treffen Sie Festlegungen für den zeitlichen Umfang, die Durchführung von Lernerfolgskontrollen und die Anpassung der Qualifizierungsmaßnahmen an Einzelfälle. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beauftragung, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NHinMeldG: . Sofern Sie als Kommune, kommunale Anstalt, Zweckverband, für den Regionalverband „Großraum Braunschweig“ oder Beschäftigungsgeber, im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kommunen, vom NHinMeldG betroffen sind, stellen Sie sicher, dass Sie die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle umsetzen, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, darüber Verstöße zu melden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2011/65/EU: . Es wurden neue Delegierte Richtlinien erlassen: . . Prüfen Sie als Hersteller von . -> Zündungsmodulen und anderen elektrischen und elektronischen Motorsteuerungssystemen, ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . -> Absorptionskältemaschinen mit chromhaltigen Korrosionsschutzmitteln, ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . -> Platinelektroden zur Leitfähigkeitsmessung (medizinische Geräte), ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 71-2:2021-02: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StandZV: . Prüfen Sie, ob sich aus der Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln für Sie individueller Handlungsbedarf ergibt. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FerReiseV: . Beachten Sie, dass die Liste der Strecken, die mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger auf den Autobahnen und Bundesstraßen in der Ferienzeit nicht befahren werden dürfen, angepasst wurden und berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Tourenplanung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BbgFeuV: . Neue Feuerstätten sind entsprechend der aktuellen Brandenburgischen Feuerungsverordnung (BbgFeuV) zu planen und auszuführen. . . Bestehende Feuerstätten . Als Betreiber eines Lagerraums für mehr als 6.500 kg Holzpellets sollten Sie bis zum 31. Dezember 2024 folgende Maßnahmen ergreifen: . -> Stellen Sie sicher, dass der Lagerraum vor dem Betreten ausreichend gelüftet wird. Dies bedeutet einen zehnfachen Luftwechsel für mindestens 60 Minuten oder alternative technische Lösungen, die das Schutzziel erfüllen. . -> Kennzeichnen Sie den Zugang zum Lagerraum deutlich mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase – Vor Betreten ausreichend lüften!“. . . Beachten Sie weiterhin die Bestimmungen der BbgFeuV für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer Feuerstätte(n). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HinSchG AG NRW: . Sofern Sie als Gemeinde/Gemeindeverband, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts oder Beschäftigungsgeber im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden vom HinSchG AG NRW betroffen sind, stellen Sie sicher, dass Sie die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle umsetzen, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, darüber Verstöße zu melden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2011/65/EU: . Es wurden neue Delegierte Richtlinien für Hersteller von Medizinprodukten erlassen: . Prüfen Sie als Hersteller von . -> In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen, ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . -> strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren für Kameras (medizinische Geräte), ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . -> Platinelektroden zur Leitfähigkeitsmessung (medizinische Geräte), ob Sie von der Ausnahme (weiterhin) Gebrauch machen müssen. Beachten Sie die Gültigkeit der Verbote und die Laufzeiten der Ausnahmen und halten Sie diese unbedingt ein. Suchen Sie ggf. rechtzeitig nach alternativen Verfahren bzw. Stoffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 14112:2021-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BImSchG: . Sie betreiben Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, u.a. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen)? Dann ergeben sich Verfahrensvereinfachungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren, insbesondere für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. . . Nehmen Sie im Rahmen von anstehenden Genehmigungsverfahren Kontakt zu Ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde auf, um die Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen. Das Verfahren kann auf Ihren Antrag über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. . . Stellen Sie beim Austausch der vollständigen Anlage im Rahmen des Repowerings sicher, dass die Fristen zum Austausch sowie die Abstandsregelungen zwischen der alten und neuen Anlage eingehalten werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Genehmigungsmanagement . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/746: . Mit dieser Durchführungsverordnung werden gemeinsame Spezifikationen für bestimmte als hochriskant geltende In-vitro-Diagnostika der Klasse D festgelegt, wie z.B. Tests zum Nachweis von Infektion mit SARS-CoV-2. Stellen Sie sich auf die neuen Anforderungen ein. . . Die Durchführungsverordnung gilt im Wesentlichen ab dem 25. Juli 2024. Bis dahin gelten Übergangsvorschriften. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BbgEltBauV: . Beachten Sie und setzen Sie die zusätzlichen Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme um: . -> Raumabschließende Bauteile müssen feuerhemmend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des Geschosses entsprechen. . -> Gewährleisten Sie den sicheren Betrieb der Energiespeichersysteme durch geeignete Beheizung oder Kühlung bei Bedarf. . -> Stellen Sie sicher, dass die Betriebsräume entraucht werden können. . -> Rüsten Sie Betriebsräume mit einer selbsttätigen Löschanlage aus, wenn die Gesamtkapazität der Energiespeichersysteme mehr als 100 Kilowattstunden beträgt. . -> Türen müssen selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile entsprechen. . -> Bringen Sie an den Türen ein Schild „Batterieraum“ an. . . Stellen Sie für neue elektrische Betriebsräume sicher, dass die Anforderungen der aktuellen BbgEltBauV eingehalten werden – prüfen Sie auch, inwiefern Maßnahmen für bestehende Betriebsräume sinnvoll sind. Stellen Sie insbesondere sicher, dass . -> elektrische Anlagen separat in eigenen Betriebsräumen untergebracht sind. . -> Betriebsräume leicht und sicher erreichbar sind, ohne durch notwendige Treppenräume zu führen. . -> Rettungswege in Betriebsräumen nicht länger als 35 Meter sind. . -> Betriebsräume ausreichend groß und hoch sind für ordnungsgemäßen Betrieb und Wartung. . -> eine effektive Belüftung in elektrischen Betriebsräumen gewährleistet ist. . -> Fremde Leitungen und Einrichtungen in Betriebsräumen vermieden werden, außer für Sicherheitsstromversorgungen. . . Beachten Sie ferner die weiteren nicht geänderten Beschaffenheitsanforderungen, z.B. allgemein für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate (siehe Rechtspflichten). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HinSchMeldeG RP: . Sofern Sie als Gemeinde und Gemeindeverband mit mindestens 10 000 Einwohnern und mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten oder als Beschäftigungsgeber, im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden, mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, vom HinSchMeldeG RP betroffen sind, stellen Sie sicher, dass Sie die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung und den Betrieb einer internen Meldestelle umsetzen, um den Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, darüber Verstöße zu melden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-603: . Die neue Branchenregel der Betonindustrie beschäftigt sich mit den Tätigkeiten und Arbeitsplätzen bei der Herstellung von Frischbeton. Sie listet die mit den Arbeitsplätzen und Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf und nennt Maßnahmen zur Prävention. . Nutzen Sie die neue DGUV Regel, um zu überprüfen, ob Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung sämtliche Arbeitsplätze und Tätigkeiten erfasst haben. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Regel enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: CWÜV: . Übermitteln Sie die Meldedaten an das BAFA über das Online-Portal auf der Internetseite des BAFA. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BNatSchG: . Halten Sie die neu in das Bundesnaturschutzgesetz eingefügten Verbote ein . -> Verbot der Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen in Naturschutzgebieten/Nationalparks. . -> Verbot der Ausbringung bestimmter Biozidprodukte außerhalb geschlossener Räume in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen. . -> Beachten Sie auch den erweiterten Biotopschutz um magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern. Die Zerstörung oder sonstige erheblichen Beeinträchtigungen dieser Biotope sind verboten. . . Machen Sie sich mit den neuen Regelungen hinsichtlich Lichtemissionen vertraut, insbesondere wenn Sie neu zu errichtende Beleuchtungen oder wesentliche Änderungen in diesem Zusammenhang planen. Details dazu wird auch eine neue (noch zu verkündende) Verordnung treffen. . . Bedenken Sie, dass in diesem Zusammenhang ggfs. auch Um- oder Nachrüstungen möglich werden können. Beachten Sie ebenfalls eine mögliche Anzeigepflicht, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung von Beleuchtungen und die hiervon ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Wird mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Beleuchtungen ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MDV: . Beachten Sie die Änderungen des § 3 zu „Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr“: Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßenbahnen im Linienverkehr sind nun die Daten zur prognostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter der Angabe der gewählten Alternative für jede Linienfahrt bereitzustellen. Die Auslastung ist auf einer der drei Stufen „gering“, „moderat“ und „hoch“ anzugeben (siehe auch geänderte Rechtspflicht hierzu). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: . In der GHS-Verordnung werden neue Gefahrenkategorien/-klassen für endokrine Disruptoren, PBT/vPvB- (persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften) und PMT/vPvM-Eigenschaften (persistente, mobile und toxische Eigenschaften) eingeführt. . . Stufen Sie Ihre Produkte nach den neuen Kriterien ein und halten Sie ggf. folgende Fristen für die neue Kennzeichnungspflicht ein: . -> Stoffe: Kennzeichnungspflicht ab 1. Mai 2025 . Übergangsfrist für vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebrachte Stoffe: Kennzeichnung bis 1. November 2026 . -> Gemische: Kennzeichnungspflicht ab 1. Mai 2026 . Übergangsfrist für vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebrachte Gemische: Kennzeichnung bis 1. Mai 2028 . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BedGgstV: . Stellen Sie Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis her, behandeln oder bringen diese in Verkehr oder planen Sie etwaige Tätigkeiten? Dann müssen Sie dies zukünftig (ab dem 1. Juli 2024) der zuständigen Behörde anzeigen. Wenn Sie ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln. . . Die Anzeige muss die folgenden Angaben umfassen: . -> den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers, . -> die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, . -> die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie . -> die Gruppe der Materialien und Gegenstände, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt. . . Mit der Änderung erfolgt zudem die Bewehrung von Verstößen gegen die EU-Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff. Halten Sie weiterhin die Vorgaben der EU ein und beachten Sie für lackierte oder beschichteten Materialien und Gegenständen, dass diese nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihnen eine schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und diese den Anforderungen entspricht. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflicht, Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EHS-Compliance-Status: . Wie hoch ist der EHS-Compliance-Status Ihres Unternehmens? Gibt es in der Führung, Organisation, in den Prozessen oder in der Unternehmenskultur einen Engpass? Was sind Ansätze/Maßnahmen, um diesen Engpass zu beseitigen? Verfolgen Sie diese Ansätze weiter und setzen Sie den Handlungsbedarf daraus um. . . Führen Sie regelmäßig eine Engpassanalyse (z.B. im Rahmen Ihrer internen Audits) durch und erhöhen Sie Ihren EHS-Compliance-Status. . . ** Die EHS-Compliance-Status-Analyse als Mindmap wird Kunden eines eco COMPLIANCE Rechtskatasters kostenfrei für die interne Verwendung zur Verfügung gestellt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NWG: . Mit der Änderung des niedersächsischen Wassergesetzes ist eine Änderung in Bezug auf Gewässerrandstreifen verbunden. Das Land Niedersachsen greift die Anforderungen des WHG auf und legt die Breite für Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster bis dritter Ordnung fest. Betroffen von dieser Änderung sind hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen, wo nun ggf. ein Gewässerrandstreifen zu errichten ist. . Für Industrie- und Gewerbebetriebe, die an Gewässern anliegen, ist zu beachten, dass die Errichtung baulicher Anlagen im Gewässerrandstreifen durch die Behörde untersagt werden kann, wenn dieses im Hinblick auf die Funktionen des Gewässerrandstreifens erforderlich ist. . . Pflichtenbezug Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BbgAbfBodG: . Überprüfen Sie anhand der erteilten Genehmigungen und Nebenbescheide, ob Lagermengen und Lagerorte sowie Abfallarten mit dem Ist-Status in Ihrem Unternehmen übereinstimmen. Andernfalls setzen Sie sich umgehend mit der zuständigen Behörde in Verbindung, um die Genehmigungen anpassen zu lassen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AFGBV: . Die neue Verordnung zum autonomen Fahren regelt neben den technischen Vorgaben insbesondere auch das Zulassungsverfahren für den Einsatz im Straßenverkehr. . . Als Hersteller von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen machen Sie sich insbesondere mit dem Zulassungsverfahren vertraut, welches den Regelbetrieb der Fahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen ermöglicht (siehe auch Pflichten hierzu). . . Für Halter von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen ergeben sich verschiedene Anforderungen und Pflichten (z.B. Genehmigungs- und Prüfpflichten). Sollte das Halten von entsprechenden Fahrzeugen für Sie relevant oder in Zukunft geplant sein, können Sie sich gerne an unseren Support wenden, damit die Vorschrift in Ihr Rechtskataster aufgenommen wird. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15061:2023-04: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LBO Srl: . Bezogen auf die Rechtsänderungen zur Bauordnung für Saarland gilt es Folgendes umzusetzen: . . Überprüfen Sie Ihre Vorhaben mit Wärmepumpen bezüglich Höhe und Länge. Stellen Sie sicher, dass diese inklusive Fundament und Einhausungen die Maximalmaße von 2 Meter Höhe und 3 Meter Länge je Grundstücksgrenze nicht überschreiten. . . Achten Sie in Ihrem Vorhaben auf die Einhaltung der festgelegten Abstände für Solaranlagen, Dachflächenfenster und ähnliche Aufbauten in Bezug auf Brandwände. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 900: . Folgende Einträge wurden in der Technischen Regel geändert bzw. ergänzt . -> Bitumen (CAS-Nr. -) . -> 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3) . -> Chlorethylen (Vinylchlorid) (CAS-Nr. 75-01-4) . -> Dichloressigsäure und ihre Salze (CAS-Nr. 79-43-6) . -> Ethanthiol (CAS-Nr. 75-08-1) . -> Methanthiol (CAS-Nr. 74-93-1) . -> Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) . -> Methylformiat (CAS-Nr. 107-31-3) . -> Polyethylenglykole (PEG 200-600) (CAS-Nr. 25322-68-3) . . Prüfen Sie, inwieweit Sie von den neuen bzw. geänderten Einträgen betroffen sind, und halten Sie ggf. die Arbeitsplatzgrenzwerte nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LBKG RP: . Mit der gesetzlichen Änderung soll die Verfügbarkeit von ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleuten im Hinblick auf stärkere berufliche Inanspruchnahme gewährleistet werden. Die partnerschaftliche und enge Zusammenarbeit zwischen Kommune und Unternehmen soll hierbei ausgebaut werden. Mit der Vereinbarung, Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu sein, haben Unternehmen dann u.a. die Möglichkeit die Freistellung von Arbeitnehmern, die zu Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr ihren Arbeitsplatz verlassen, mit der Kommune zu regeln. Über eine solche Regelung erhalten Arbeitgeber wie Kommunen bessere Planungssicherheit. Überprüfen Sie (gemeinsam mit Ihrem Brandschutzbeauftragten), die Möglichkeiten einer Kooperation. . . Pflichtenbezug Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SÜVO: . Die bisherige Eigenüberwachungsverordnung wurde durch die Selbstüberwachungsverordnung ersetzt. Mit der neuen Verordnung wurden die Betreiberpflichten (siehe Pflichtenbezug) wesentlich erweitert. Dieses betrifft: . -> Art und Umfang der Selbstüberwachung (§ 2), . -> Betriebstagebuch (§ 3), . -> Indirekteinleiterkataster (§ 4) und . -> Mitteilungspflichten (§ 5). . . Überprüfen Sie daher, ob Ihre bisherige Selbstüberwachung den geänderten Anforderungen hinsichtlich Art und Umfang entspricht. Beachten Sie, dass das Betriebstagebuch nun vierteljährlich vom Gewässerschutzbeauftragten gegenzuzeichnen ist. Ist kein Betriebsbeauftragter bestellt, ist die Geschäftsleitung oder eine von ihr bestimmte Person zu bestimmen, die diese Aufgabe übernimmt. . . Beachten Sie ferner, die neue Verpflichtung zur Erstellung eines Indirekteinleiterkatasters. Sofern Sie dieses noch nicht erstellt haben, ist dieses im Rahmen der Übergangsregelung bis zum 4. August 2022 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. . . Stellen Sie sicher, dass die Ergebnisse der Selbstüberwachung (Jahresbericht) die erweiterten Anforderungen des § 5 erfüllen und übermitteln Sie die Daten bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständigen Wasserbehörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht, Betriebstagebuch, Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VdS 2095:2022-06 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DVGW G 1030:2023-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.04.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UIC-Verladerichtlinien: . Nehmen Sie den überarbeiteten Band 2 der UIC-Verladerichtlinien zur Kenntnis. Leiten Sie sich ggf. einen Handlungsbedarf ab. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 103: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung und ermittlen Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 466: . Berücksichtigen Sie die aktuelle, konsolidierte Gesamtfassung der TRBA 466 als Informationsgrundlage für neue oder fortzuschreibende Gefährdungsbeurteilungen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Halten Sie die neuen Bedingungen hinsichtlich der Verwendung folgender UV-Filter in kosmetischen Mitteln ein: . -> 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon . -> 2-Cyano-3,3-Diphenyl-acrylsäure, 2-ethyl-hexylester (Octocrilen) . . Stellen Sie sicher, dass nach der Übergangsfrist nur noch kosmetische Mittel, welche die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht bzw. bereitgestellt werden dürfen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61800-1:2023-05: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 1227/2011: . Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wurde in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt geändert. . . Nehmen Sie als Marktteilnehmer (Person, die an Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt, Netzbetreiber, Energieversorger) am Energiegroßhandel teil? . Dann machen Sie sich mit den umfassenden Änderungen vertraut und kommen Sie Ihren Pflichten fristgerecht nach, u.a.: . -> Offenlegung von Insider-Informationen über IPP (Plattform für Insider-Informationen) . -> Mitteilung ggü. den zuständigen Stellen, sofern ein algorithmischer Handel betrieben wird und Vorhaltung der notwendigen Systeme und Risikokontrollen . -> Übermittlung von LNG-Marktdaten . -> Meldung der relevanten Transaktionen über RRM (registrierte Meldemechanismen) . -> Zurverfügungstellung der Daten zum Orderbuch . -> Übermittlung von Angaben zur Kapazität, Nutzung und Verfügbarkeit von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Übertragung/Fernleitung der Energien . -> ggf. Registrierung von Markteilnehmern aus Drittländern . -> Mitteilungspflichten für Personen, die Transaktionen ausführen/arrangieren . . . Sie nehmen die Funktion der IPP bzw. RRM wahr? Dann beachten Sie, dass der Betrieb der IPP und RRM erst nach Genehmigung durch die Agentur aufgenommen werden darf. . Stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen in Bezug auf die Veröffentlichungspflichten sowie die vorzuhaltenden Grundsätze, Vorkehrungen und Mechanismen fristgerecht einhalten. . Kommen Sie ggf. Ihren Berichtspflichten als RRM nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 16.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 420: . Verweisen Sie in Ihrer Dokumentation auf den aktuellen Stand der Technik. Bezüglich der Reinigung von Metallen mit Lösemitteln (sofern in Ihrem Betrieb durchgeführt), sollte NICHT mehr auf die TRGS 420 verwiesen werden. . . In der Anlage „Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren“ zur TRGS 420 „VSK“ wurde der Eintrag lfd. Nummer 7 „Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis Exposition von Beschäftigten gegenüber Lösemitteln bei der industriellen Metallreinigung“ gestrichen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 205-003: . Die DGUV hat die Informationsschrift zu „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ neugefasst. . Nutzen Sie die Vorlage eines Bestellungsschreibens (Anhang 1) und überprüfen Sie, ob die Bestellung Ihres Brandschutzbeauftragten alle Tätigkeiten in Ihrem Unternehmen umfasst. Beachten Sie ferner, dass Brandschutzbeauftragte alle 3 Jahre zur Fortbildung verpflichtet sind. Als Unternehmer haben Sie dem Brandschutzbeauftragten diese Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen (Kapitel 8). . (Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergibt sich vorrangig aus der Musterbauordnung für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) oder aufgrund von Forderungen von Versicherungen, Kunden oder Lieferanten.) . . Pflichtenbezug Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NDVO-GEG: . Für zu errichtende Gebäude sind verschiedene Nachweise erforderlich. Stellen Sie sicher, dass die Nachweise durch berechtigte Personen erstellt werden. Diese Nachweise sind 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. . . Stellen Sie weiterhin sicher, dass die Erfüllungserklärung über die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes und, soweit erforderlich, der Energiebedarfsausweis gemeinsam mit den Berechnungen spätestens drei Monate nach der Fertigstellung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird. Achten Sie darauf, dass die Erfüllungserklärung durch berechtigte Personen erstellt wird. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: . Halten Sie die neuen Anforderungen hinsichtlich der geänderten Kennzeichnung bzw. der Produktformulierung bezüglich abgespaltenem Formaldehyd im Fertigerzeugnis ein und stellen Sie sicher, dass Sie nach der Übergangsfrist nur kosmetische Mittel, welche die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr bringen. . . Achten Sie darauf, kosmetische Mittel, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen und die vor dem Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsvorschrift in Verkehr gebracht wurden, vom Markt zu nehmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EmpfBS 1113: . Als Betroffener sollten Sie bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln darauf achten, dass diese den geltenden Rechtsvorschriften zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz entsprechen. Der Beschaffungsprozess sollte bei der Gefährdungsbeurteilung beginnen und betriebliche sowie sicherheitstechnische Anforderungen berücksichtigen. Bei der Auswahl des Arbeitsmittels und des Auftragnehmers sollten Sie eine Marktanalyse durchführen und Angebote vergleichen. Beim Erteilen des Auftrags sollten Sie den Liefer-/Leistungsumfang schriftlich festhalten und die Herstellerverantwortung sowie den Zeitpunkt des Verantwortungsübergangs vom Auftragnehmer auf den Arbeitgeber eindeutig vereinbaren. Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sollten Sie die auftretenden Gefährdungen beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Alle erforderlichen Betriebsanweisungen sollten erstellt und die Beschäftigten unterwiesen werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine – derzeit nur empfehlender Charakter . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1542: . Als Hersteller und Inverkehrbringer von Ausrüstungsgegenständen mit Batterien, die speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ausgelegt sind, beachten Sie den geänderten Anwendungsbereich der vorliegenden Batterie-Richtlinie. . Bislang galt, dass die genannten Ausrüstungsgegenstände von den Kapiteln III und VIII dieser Verordnung ausgenommen sind. Dies betrifft die Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie die Bewirtschaftung der Altbatterien. Nach der Korrektur der Richtlinie sind Sie als Hersteller dieser speziellen Produkte auch weiterhin von den Kennzeichnungs- und Informationspflichten ausgenommen, sowie von den Anforderungen zum Digitalen Batterie-Pass (Kapitel IX). Die Anforderungen des Kapitel VIII zur Bewirtschaftung von Altbatterien sind jedoch nun auch für Sie verpflichtend. Hierzu zählen beispielsweise die Registrierung im Herstellerregister und die Verpflichtungen zur Sammlung von Alt-Batterien. . Als Hersteller von Ausrüstungsgegenständen kerntechnischer Anlagen stellen Sie sicher, dass Ihnen neben bereits bestehenden Verpflichtungen nun auch die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien des Kapitel VIII bekannt sind und setzen Sie diese nachweislich um (siehe Detailpflichten zu dieser Verordnung). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.03.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Bekanntgabe 09 – AK EMV: . Beachten Sie die Neuausgabe der Bekanntmachung. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 903: . Prüfen Sie, ob die neuen biologischen Grenzwerte für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter relevant sind. Wenn ja, weisen Sie ihre Einhaltung nach. . . Zu folgenden Arbeitsstoffen wurden die biologischen Grenzwerte geändert bzw. ergänzt: . -> 1,4-Dichlorbenzol (CAS-Nr. 106-46-7) . -> N,N-Dimethylacetamid (CAS-Nr. 127-19-5) . -> 1,4-Dioxan (CAS-Nr. 123-91-1) . -> Hydrogenfluorid (CAS-Nr. 7664-39-3) . -> Selen und seine anorganischen Verbindungen (CAS-Nr. 7782-49-2) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: . Mit der zum 10. September 2021 geänderten Corona-ArbSchV bleiben auch weiterhin wesentliche Bestandteile, wie Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Hygienepläne, Maskenpflicht, Kontaktreduzierung und Testpflicht bestehen. Bei der Festlegung der Maßnahmen können Sie jedoch nun den Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten berücksichtigen, sofern dieser bekannt ist. . Beachten Sie ferner, dass Sie als Arbeitgeber nun durch diese Verordnung verpflichtet sind, Ihren Beschäftigten die Möglichkeit zu bieten, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Betriebsärzte, die Schutzimpfungen im Betrieb durchführen, haben Sie organisatorisch und personell zu unterstützen. . Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass Sie Ihre Beschäftigten im Rahmen einer Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung durch eine Corona-Infektion aufklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit wird das Energiewirtschaftsgesetz erneut geändert. Durch Änderungen wird ermöglicht, dass Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die mit anderen Energieträgern als Erdgas befeuert werden und die derzeit nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden können oder in kurzer Zeit stillgelegt würden, zusätzliche elektrische Energie erzeugen können. Dies gilt für einen befristeten Zeitraum, der spätestens am 31. März 2024 endet. . . Für die Betreiber von Übertragungsnetzen ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Auswahlentscheidungen, sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist. Berücksichtigen Sie diese neuen Anforderungen entsprechend. . . Beachten Sie als Energieversorgungsunternehmen sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt haben, die neue Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Bevorratung der Energiequellen. Es kann statt bisher für 30 Tage, dann eine Bevorratung für 60 Tage angeordnet werden. . . Für Betreiber von Netzreserveanlagen sowie Reserveanlagen (Braunkohlkraftwerke) werden neue Regelungen bzgl. Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve und die befristete Versorgungsreserve Braunkohle getroffen. Für die Betreiber dieser Anlagen ergeben sich in diesem Zusammenhang verschiedene Anforderungen und Verpflichtungen im Hinblick auf Anzeigen der befristeten Teilnahme und deren Beendigung, die Veräußerung der Leistung oder Arbeit und Verfeuerung der Brennstoffe, die Stilllegung von Anlagen, die Betriebsbereitschaft, die Brennstoffbevorratung und Lagerung, Mitteilungspflichten sowie Vorgaben für die Vergütung bei Reserveanlagen. Kommen Sie diesen Pflichten entsprechend nach. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die befristete Teilnahme von bestimmten Netzreserveanlagen durch die neue Stromangebotsausweitungsverordnung vom 13. Juli 2022 (siehe weiteres Review zum EnWG) bereits bis zum 30. April 2023 zugelassen wurde. Die Teilnahme der Reserveanlagen steht unter der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. . . Beachten Sie als Betreiber von Gaskraftwerken, die neue Verordnungsermächtigung, wonach Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas für einen Zeitraum von längstens neun Monaten erlassen werden können. . . Für Letztverbraucher und Gaslieferanten ergeben sich neue Regelungen bzgl. der Flexibilisierung von Gaslieferungen. Prüfen Sie als Letztverbraucher, ob diese neuen Regelungen zur Verrechnung nicht genutzter Mindestabnahmemengen für Sie relevant sind und ggf. genutzt werden können. Kommen Sie als Gaslieferanten den entsprechend geänderten Anforderungen nach. . . Beachten Sie als Gaslieferant weiterhin die neuen Anforderungen in Bezug auf die Vertragsanalysen, welche Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober zur Verfügung zu stellen sind. Nutzen Sie als Gaslieferanten und Letztverbraucher diese Vertragsanalyse, um zu bewerten, inwieweit auf die jeweils relevanten Gasgroßhandelspreise an der Börse reagiert werden kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroßhandelsmarkt zu beteiligen. . . Beachten Sie weiterhin, dass die Regulierungsbehörde für Unternehmen, die im Zusammenhang mit erheblich reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland ihre Produktion aufgrund einer Verminderung ihres Gasbezugs reduzieren, durch Festlegung bestimmen kann, dass für das Kalenderjahr 2022 unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2-4 StromNEV besteht. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung 247 für die Richtlinie 408: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung 247 zu den Richtlinien 408.01-06, 408.11-16, 408.21-27, 408.48 und 408.58 und ermitteln Sie ggfs. etwaigen Handlungsbedarf. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 853/2004: . Mit der Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 werden die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 betreffend spezifische Hygienevorschriften für bestimmtes Fleisch, Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse und Eier geändert. . . Bewerten Sie die Auswirkungen der Änderungen auf Ihre aktuellen Prozesse, einschließlich Produktions-, Kennzeichnungs- und Transportverfahren. . . Beachten Sie u.a. die Anpassung von „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ bei den Identitätskennzeichen auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands werden hierfür jedoch Übergangsfristen bis 31. Dezember 2028 gewährt. . . Transportunternehmen sollten sich darüberhinaus u.a. intensiv mit den geänderten Temperaturanforderungen für die Beförderung von Fleisch beschäftigen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .