Ihr Coach hat Ihnen zur Vorbereitung und Hilfestellung folgende Unterlagen mitgegeben:
Unser Geschäftsführer Karsten Aldenhövel erläutert Ihnen hier im Video, was vor dem Termin zu beachten ist und wie Sie sich vorbereiten sollten:
Der Begriff Pflichtenpaket beschreibt die Gesamtverantwortung einer ausgesuchten Rolle in der Organisation. Diese kann in der Führungskräfteebene zu finden sein, aber auch bei Betriebsbeauftragten und anderen verantwortlichen Stellen und Kümmerern. eco COMPLIANCE bietet im Rahmen des Smart-Fit-Termins die Möglichkeit, mit rolltentypischen Pflichtenpaketen eine passgenaue Zuweisung/Verknüpfung zu finden (im Sinne einer Pflichtendelegation). Dies auch unter Berücksichtigung von Anpassungen dieser Pakete an die individuelle Kompetenz des Stellenbesetzenden und/oder an Organisationsvorgaben.
Ein Pflichtenpaket setzt sich um Durchschnitt aus 30 Pflichtenpäckchen zusammen. Da diese wiederum aus Extrakten von Detailpflichten verschiedener Quellvorschriften gebündelt wurden, entsteht ein im Arbeitsalltag leistbarer Bewertungsaufwand. Denn der Pflichtenträger hat nur 30 Bewertungsprozesse auf Risiko durchzuführen, ohne dabei die dahinterliegenden Rechtsanforderungen zu vernachlässigen. Die Informationseinholung und Dokumentation ist demnach kaskadierend möglich (Pflichtenpaket -> Pflichtenpäckchen -> Detailpflichten an Quellvorschriften).
Pflichtenpakete zeigen durch die Zuweisung auf die Rolle der Stellenbesetzung transparent die individuelle Verantwortung auf. Die den Pflichtenpäcken vorangestellten Kategorien geben Orientierung in den thematischen Anforderungen.
Ihre Fragen sind noch nicht im FAQ abgebildet, Sie haben Änderungswünsche oder möchten eine individuelle Schulung bestellen?
Für eine effiziente Bearbeitung bevorzugen wir die Kontaktaufnahme per E-Mail unter Angabe einer genauen Beschreibung Ihres Anliegens und gegebenenfalls mit Screenshots. Bitte nutzen Sie dazu die folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: support@eco-compliance.de
Tel.: 02364 89 899 10
Bitte beachten Sie, dass unsere Leistungen kostenpflichtig sein können. Nach Eingang Ihrer Support-Anfrage stellen wir sicher, dass Sie für unseren Service nur so viel zahlen, wie Sie tatsächlich in Anspruch nehmen. Dazu stufen wir Ihre Anfrage in einem unserer beiden Support-Levels (Standard/Service) ein und prüfen ggf. weiter, ob Sie bereits ein Service-Paket bei uns gebucht haben. Falls nicht, klären wir gemeinsam mit Ihnen, ob für Sie ein Service-Paket oder unser Direkt-Service in Frage kommen.
Ja, bezüglich des Rechtskatasters. Hier können Sie aufzeigen, dass
Bezogen auf ihre Compliance-Prozesse werden Sie erfolgreich (re-)zertifiziert werden.
Nein. Die Datenbank ist online mittels der persönlichen Zugangsdaten Ihrer User zugänglich. Es ist keine Installation Ihrerseits erforderlich.
Bei einer Online-Bestandsaufnahme ist es durchaus machbar, die Bestandsaufnahme auf mehrere Termine aufzuteilen. Bei Vor-Ort-Bestandsaufnahmen hingegen ist dies normalerweise nicht möglich.
Nach Projektabschluss geht es wie folgt weiter:
1. Rechtsbewertung: Bewerten Sie Ihre Rechtspflichten, um Handlungsbedarf transparent und leicht erkennbar zu machen.
2. Maßnahmen im Rechts-Abonnement: Verfolgen und implementieren Sie Maßnahmen, die aufgrund aktueller Handlungsbedarfe erforderlich sind.
Die Arbeitsebenen unterscheiden sich zeitlich:
Der Aufbau eines Rechtskatasters mit gründlicher Prüfung der Relevanz ist immer eine Teamarbeit zwischen uns und unseren Kunden. Ein vom Standard abweichendes Verfahren erfordert das engagierte Mitwirken aller beteiligten Parteien. Sollten besondere Umstände eine kurzfristige Zielerreichung oder abweichende Zwischenschritte erfordern, können wir dies nach intensiver Absprache in einem individuellen Angebot berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass Express-Leistungen eine Anpassung unserer Personalplanung erfordern, was sich auf den Preis des Rechtskatasters auswirken kann. Gleichzeitig sollten Sie prüfen, wie konzentriert Sie Ihre Ressourcen für das Projekt neben dem Arbeitsalltag einsetzen können.
Wir sind bestrebt, nur Ergebnisse zu liefern, die unseren hohen Qualitätsansprüchen entsprechen. Denn nicht nur Ihre Zertifizierung oder Audits sind wichtig, auch unsere Leistungen unterliegen einer externen Kontrolle, deren Ergebnisse Teil unserer positiven Markenbekanntheit sein sollten.
Wir bieten Schulungen in Form von Vor-Ort-Terminen als Workshops oder digital in Form von Online-Webinaren an. Außerdem können Sie sich jederzeit und so oft Sie wollen unsere Video-Einweisungs-Webinare anschauen:
Rechtskataster: https://10327.webinaris.co/16112/eco_complinace_rechtskataster__anwender_schulung_in_mesh_a.html?mode=N
Video-Lektionen zu den Aspekten: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/gibt-es-video-lektionen-zu-mesha/
Organisation von Maßnahmen: https://10327.webinaris.co/16105/quentic_einfuehrung_eco_compliance_rechtskataster.html?mode=N
Bewertung von Rechtspflichten: https://10327.webinaris.co/16685/quentic_einfuehrung_teil_2__eco_compliance_rechtspflichten.html?mode=N
Rechtskataster: https://10327.webinaris.co/17009/eco_compliance_rechtskataster__anwender_schulung_in_sam__secova_.html?mode=N
Jeden Kunden stellen wir folgende Hilfestellungen zur Verfügung:
Darüber hinaus stehen hier (https://www.eco-compliance.de/faq/) im FAQ Video-Lektionen zur Verfügung.
Tipp: Prüfen Sie doch auch, ob Ihre Organisation die Voraussetzungen für ein gelebtes Compliance-System erfüllt! Sehen Sie dazu die Fragen zur Kategorie: Kundenvoraussetzungen
Pflichten werden unter Berücksichtigung der hierarchischen Position im Unternehmen und des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, wie zum Beispiel Labor, Logistik oder Instandhaltung, zugewiesen. Die Pflichten der allgemeinen Führungsebenen 1 bis 3 variieren sowohl hinsichtlich des Detaillierungsgrads als auch im Umfang der Anzahl der zugewiesenen Pflichten.
Eine Führungskraft der Ebene F1, wie beispielsweise die Geschäftsführung oder Standortleitung, muss rechtlich gesehen in der Regel über umfassendere Kenntnisse verfügen, ohne jedoch operativ ins Detail gehen zu müssen. Eine Führungskraft der Ebene F2, wie zum Beispiel ein Betriebsleiter, hat im Rahmen ihrer Betreiberverantwortung und Pflichtendelegation bereits detailliertere und spezifischere Kenntnisse zu besitzen.
Die Begriffe F1, F2 und F3 dienen somit als generischer Einstieg in die Pflichtendelegation und als Diskussionsgrundlage für die individuelle Anpassung an den jeweiligen Kundenbetrieb und die entsprechenden Positionen.
Um die 60 Themen hat eco COMPLIANCE identifiziert, die sich in unterschiedlichen Rechts- und Sachgebieten immer wieder als rechtliche Kernanforderungen wiederfinden. Das sind beispielhaft Mitteilungspflichten, Kennzeichnungspflichten oder Pflichten zur Alarm-/Gefahrenabwehr. Anhand dieser Kategorien werden die Rechtsanforderungen der jeweiligen Rechtsvorschrift zusammengefasst (aus den einzelnen Paragrafen, Artikeln, Anhängen etc.). Diese praxisgerecht aufbereiteten Bündelungen nennen sich Detailpflichten. Es können Detailpflichten verschiedener Kategorien an einer Vorschrift zu finden sein.
Über alle Rechtsvorschriften und Rechtsebenen hinweg lassen sich thematisch entlang der Kategorien nochmals Rechtsanforderungen in sogenannten Pflichtenpäckchen zusammenfassen. Hierbei finden sich die Anforderungen der einfließenden Detailpflicht der Quellvorschrift meist als eine Art Extrakt wieder (das Wesentlliche auf den Punkt gebracht). Solch ein Pflichtenpäckchen wiederum ist nochmals auf wiederkehrende, generische Rollen im industriellen Kontext ausgerichtet. Vom Detaillierungsgrad muss ein Betriebsbeauftragter in der beratenden Funktion mehr Details wissen, als die Führungskraft, die in reiner Verantwortung steht.
Pflichtenpäckchen werden den verschiedenen Rolleln von Beginn an als individuelle Verantwortung zugewiesen/verknüpft. Reichen die Extrakte in den Päckchen inhaltlich zu einer Fragestellung nicht aus, finden sich die Details an der Detailpflicht der verknüpften Quellvorschrift.
Die Pflichtenkategorie Beauftragung etwa beinhaltet demnach nicht nur einen, sondern mehrere Rechtsbezüge. Das sind hierbei die verschiedenen Benennungsanforderungen bzgl. der Betriebsbeauftragten, resultierend aus unterschiedlichen Vorschriften. Geht es um die softwareseitige Bewertung eines Pflichtenpäckens auf Einhaltung, kommt die Bündelung aufwandsreduzierend zum tragen. Nicht einzelne Paragraphen oder Detailpflichten müssen in mehreren Schritten bearbeitet werden. Ein Bewertungsschritt kann in der Software somit revisionssicher die Einhaltung unterschiedlicher Anforderungen, verschiedener Vorschriften diverser Rechtsebenen dokumentieren.
Statt mit großem Aufwand viele Einzelpflichten auf Einhaltung prüfen zu müssen, kann der Pflichtenträger in einem Bewertungsprozess eine Vielzahl an Rechtsanforderungen gleichzeitig dokumentieren. Das Pflichten-Paket kann zudem noch nach Rolle im Betrieb in der Tiefe variieren. Es stellt stets die eingeflossenen Paragrafen dar und bietet damit eine aufrufbare Detailebene, sollten die Pflichten-Extrakte im Paket zur Bewertung nicht ausreichen.
Am Beispiel der Rechtspflicht zur Gefährdungsbeurteilung, würde diese also nur einmal einem Verantwortlichen zur Prozessbewertung zugewiesen. Nicht jedoch die 20 weiteren Rechtsanforderungen aus den vielen Vorschriften des Rechtskatasters, die sich auch mit Gefährdungsbeurteilungen beschäftigen.
Pflichtenpäckchen fördern damit die persönliche Verantwortungstransparenz, indem sie praxisorientierte Sachthemen in Bewertungspakete zusammenbringen und die Anzahl abgebildeter Pflichten je Stelle deutlich reduzieren. Gleichfalls sinkt der Arbeitsaufwand im System.
Siehe dazu auch die Kurzpräsentation hier (https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EX_IvHyzhmNEhEmWQaqnPhcBI77_2VBjhC_9tUVmgNk0eg?e=5eiFEW).
Die Bestandsaufnahme dient der Erfassung Ihrer Unternehmensbegebenheiten, die Einfluss auf die Relevanz/Gültigkeit von Rechtsvorschriften haben. Nur wenn uns Ihr Bestand bekannt ist, können wir Ihr individuelles eco COMPLIANCE Rechtskataster abbilden und gezielt Ihren Handlungsbedarf bei künftigen Rechtsänderungen formulieren.
Es sollten alle Fragen zu den Sachgebieten bzw. Rechtsgebieten beantwortet werden, die Sie im künftigen Rechtskataster abgedeckt haben möchten und für die Sie eco COMPLIANCE beauftragt haben (für die einmaligen und wiederkehrenden Dienstleistungen).
Der Rechtskataster-Ermittler (abgekürzt Rk-Ermittler) ist eine Checkliste mit Fragen zu den einzelnen Rechtsgebieten bzw. Sachgebieten. Die Checkliste dient im Rahmen der Bestandsaufnahme bzw. übergeordnet des Setup-Projekts der Auswertung, welche Rechtsvorschriften für das Kundenunternehmen relevant sind.
Die Bestandsaufnahme zielt darauf ab, die gesetzlichen Anforderungen Ihres Unternehmens darzustellen, indem sie beispielsweise Arbeitsmittel, Anlagen oder Gefahrstoffe untersucht. Sobald der Bestand ermittelt ist, können daraus die relevanten Vorschriften und Pflichten abgeleitet werden. Dieser Prozess erfordert Zeit, Aufmerksamkeit und konzentriertes Arbeiten.
In einem zweiten, aus unserer Sicht notwendigen Schritt, müssen die als einschlägig identifizierten Rechtspflichten auf Einhaltung überprüft werden. Die Pflichtenträger tragen so maßgeblich zur betrieblichen Risikoanalyse bei. Ein Compliance-Audit kann auf dieser Grundlage aufbauen, indem es sich auf die wesentlichen Anforderungen eines Managementsystems konzentriert und Erfüllungsgrade auf Basis der durchgeführten Pflichtenbewertung ableitet.
Somit steht eine tiefgehende Analyse des Betriebs hinsichtlich grundlegender Verpflichtungen einer stichprobenartigen Prüfung auf Pflichtenerfüllung gegenüber. Kurz gesagt: Wenn möglicherweise nicht alle Rechtsanforderungen bekannt sind, kann ihre Erfüllung auch nicht vorausgesetzt werden, was auch für die Ebene der jeweiligen Führungskraft gelten kann.
Daher sind Bestandsaufnahmen und interne Compliance-Audits bei eco COMPLIANCE zwei unterschiedliche Dienstleistungen. Einen Arbeitsschritt, der sowohl die Ermittlung von Pflichten als auch die gleichzeitige Prüfung auf Einhaltung beinhaltet, bieten wir nicht an. Jedoch können wir Ihnen dazu Alternativen aufzeigen.
Ressourcen bzw. Zeit werden Ihrerseits benötigt für die
Zusätzlich sollten auch Ressourcen für die übergeordnete Implementierung (z.B. Verankerung in das Managementsystem) der neuen Lösung eingeplant werden.
Im Durchschnitt dauert es etwa 3 bis 4 Monate, bis das Projekt vollständig abgeschlossen und einsatzbereit ist. Unser erfahrener Coach entwickelt gemeinsam mit Ihnen einen maßgeschneiderten Projektplan, der sowohl Ihre als auch unsere personellen Ressourcen berücksichtigt und auf den erwarteten Projektzeiten basiert. Selbstverständlich nehmen wir dabei auch besondere Umstände wie Urlaubszeiten, geschäftliche Höhepunkte wie das Jahresende oder produktionsbedingte Spitzenzeiten in Betracht, um einen reibungslosen und erfolgreichen Projektablauf zu gewährleisten.
Die wesentlichen Projektschritte sind:
Die durchschnittliche Projektlaufzeit beträgt 3 bis 4 Monate.
Einen beispielhaften Projektplan können Sie sich hier herunterladen: https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EYa2B3JDsUFDizshfNNxceYBZBe62znMU-ElHg00Gp5–A?e=aAS9WB
Unser erfahrener Compliance Coach führt die Bestandsaufnahme in Ihrem Unternehmen durch, wobei der Termin in der Regel online stattfindet. Zusammen mit Ihnen oder einem von Ihnen benannten Ansprechpartner werden die relevanten Bereiche Ihres Unternehmens anhand unserer Checkliste Rechtskataster-Ermittler analysiert, einschließlich Arbeitsmitteln, Anlagen, Gefahrstoffen und weiteren wichtigen Aspekten.
Die gesammelten Informationen werden von unserem Mitarbeiter ausgewertet und in das eco COMPLIANCE Rechtskataster übertragen. Dabei leitet er die relevanten Rechtsvorschriften und Pflichten ab und weist diese smart fit den zuständigen Mitarbeitern zu.
Nach der Bestandsaufnahme erhalten Sie von uns ein detailliertes Protokoll. Dies dient als Grundlage für unsere weitere Zusammenarbeit und bildet die Basis für die Erstellung Ihres individuellen eco COMPLIANCE Rechtskatasters.
Bei Fragen oder Unklarheiten nach der Bestandsaufnahme stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Als Orientierungsgröße gilt bei mesh:a die Anzahl der Lizenzen, die mit den im Smart-Fit-Modell verknüpften Stellen übereinstimmt. Dies gilt jedoch nicht für Partner-Module, bei denen die Lizenzierung direkt zwischen Software-Herstellern und Kunden abgerechnet wird. Wenn ein Rechtskataster in der mesh:a Cloud verwaltet wird, erfolgt die Lizenzierung über die eco COMPLIANCE GmbH und ist einer konkreten Person mit individueller E-Mail-Adresse zugeordnet. Diese Person kann im System eine oder mehrere Rollen und Funktionen bekleiden und hat daraus Aufgaben in der Datenbank zu erfüllen.
Im Fokus auf das Rechtskataster können Lizenzen gleichgesetzt werden mit aktiv arbeitenden Stellen im Compliance-Management. Wer Maßnahmen mit Handlungsempfehlungen nach Rechtsänderungen von eco COMPLIANCE zugeteilt bekommt, bewertet und umsetzt, gilt als aktive Stelle. Auch eine Führungskraft als Pflichtenträger wird als aktive Stelle betrachtet, wenn sie die Pflichten im System bewertet und den Status rückmeldet. Gleiches gilt für Anlagenbetreiber und andere Rollen.
Wenn es um zusätzliche Aspekte von mesh:a geht (z.B. Gefährdungsbeurteilungen), wird derjenige als aktiv betrachtet, der diese oder einen der anderen Aspekte ebenfalls mit einer Lizenz nutzt. In den Basisdaten der Organisation können Stellen und ihre Besetzung inklusive Verantwortungen auch ohne eine für sie ausgestellte Lizenz angelegt werden. Diese Stellen können über das offene System mit E-Mails und PDFs zu Maßnahmen und anderen Aspekten versorgt werden. Ohne Lizenz kann diese Stelle jedoch keine persönlich rechtsentlastende, rechtskonforme Dokumentation im System vornehmen.
Normen können nach Prüfung und Absprache mit eco COMPLIANCE in das Rechtskataster als Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Wenn es sich um DIN-Normen auf der Management-System-Ebene wie die DIN ISO 14001 handelt, werden Änderungen differenziert in Handlungsbeiträgen vorbereitet. Für andere (DIN-)Normen, die als Vorschriften aufgenommen wurden, können wir aus lizenzrechtlichen Gründen und aufgrund der teilweise fachlich hochspezifischen Thematik nur einen Aktualisierungsservice anbieten. Normen, die Regelungslücken füllen, wie sie manchmal im Bereich der Betriebsmittelprüfungen auftreten, werden in unsere Rechtspflichten-Aufbereitung einbezogen (z. B. VDE). Bezüge zu Normen in Vorschriften und Pflichten werden genannt, wenn sie fachlich sinnvoll ergänzen (z. B. im Bereich PSA), sie werden jedoch nicht hinterlegt.
Nach Eingang eines Auftrags über das eco COMPLIANCE Bestellformular oder auf andere Weise, wählen wir einen passenden Consultant bzw. Compliance Coach aus, der auf Ihre Branche und Bedürfnisse zugeschnitten ist. Gleichzeitig erhalten Sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail, sofern Sie dies ausdrücklich wünschen. Andernfalls wird die Bestätigung in der E-Mail an die Fachabteilung mit dem Namen und den Kontaktdaten des zuständigen Coachs genannt. Zusätzlich erhalten Sie ergänzende Unterlagen wie unser Angebot zur Dienstleistungsvereinbarung und die Checkliste für die Rechtskataster-Ermittlung. Diese Checkliste ist ein nützliches Instrument zur Vorbereitung der Bestandsaufnahme, die zeitnah durch den zuständigen Coach vereinbart und geplant wird.
Ein Rechtskataster bezieht sich immer auf eine juristische Person, die Vertragspartner der eco COMPLIANCE GmbH ist und somit auch der Rechnungsempfänger ist. Wenn im Projekt mehrere Standorte/Einheiten unter einer Zentrale/Holding in einem Prozess ermittelt werden, ist diese Holding der Rechnungsempfänger. Es steht den einzelnen Standorten frei, mit der eco COMPLIANCE einzeln vertraglich in Beziehung zu treten. Lern- und Skaleneffekte über alle zu betrachtenden Standorte der Holding werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Daher handelt es sich um separate Projekte, Rechts-Abonnements und möglicherweise auch eigene Software-Mandanten/Datenbanken. Wir empfehlen, die Aufteilung über interne Kostenstellen vorzunehmen oder die wiederkehrenden Kosten des Rechts-Abonnements von der Holding pauschal zu übernehmen. In Einzelfällen kann nach Absprache mit dem jeweiligen Standort auch eine einmalige Rechnungsstellung der anteiligen Projektkosten erfolgen.
Nein, unsere Angebote gliedern sich in Projekte und wiederkehrende Positionen, die nicht unabhängig voneinander beauftragt werden können. Es handelt sich in der Gesamtheit um ein eco COMPLIANCE Rechtskataster, welches unter Angebots-Optionen ergänzt werden kann. Durch langjährige Erfahrung können wir zeitliche und personelle Aufwände für Prozesse sowie die Inhaltsebene der zu erstellenden Rechtskataster für unsere Interessenten gut einschätzen. Unseren Auftraggebern fehlt vielfach die konkrete Erfahrung solcher Projekte. Um dieses Informationsdefizit auszugleichen, kalkulieren wir die Angebotspositionen für unsere Kunden sehr fair. Daher finden Sie teils auch Pauschalen, damit bspw. gedehnte Projektzeiten keine unnötige Nachkalkulation auf auf Basis kostspieliger Personenstunden verursachen.
Das digitale PDF ist Teil der individuellen Rechtskataster unserer Kunden und dient als Orientierungshilfe für Führungskräfte, die weniger in das Compliance-Management involviert sind, sowie als Diskussionsgrundlage in Fachrunden. Es ersetzt weder ein betriebsspezifisches Rechtskataster noch bietet es eine umfassende Grundlage zur Rechtsbewertung. Der Report ist nur einer von vielen Bausteinen im Gesamtsystem zur Risikobewertung. Aus diesem Grund ist ein Einzelvertrieb des Reports nicht in unserem Interesse, da er unserem Anspruch an integrierte Rechtsarbeit widersprechen und unsere Leistungsfähigkeit unvollständig darstellen würde.
Die Punkte der Dienstleistungsvereinbarung definieren die Rechte und Pflichten beider Parteien detaillierter als die Rahmenbedingungen des Angebots. Dadurch bietet die Dienstleistungsvereinbarung auch für nur mittelbar involvierte Parteien auf Kundenseite einen klar umrissenen Rahmen für die Zusammenarbeit, ohne dass Fach- oder Projektkenntnisse vorhanden sein müssen. Typischerweise handelt es sich dabei um Zentralbereiche wie Einkauf, Geschäftsführung oder Rechtsabteilung. Eine Zusammenarbeit ausschließlich auf Basis der Rahmenbedingungen des Angebots ist zwar möglich, kann jedoch zu späteren Anforderungen an eine Einzelvereinbarung und Auslegungsbedarfen führen. Die Dienstleistungsvereinbarung bietet einen prüfbaren Rahmen.
Ein aktuelles Rechtskataster ist von großer Bedeutung für ein effektives Compliance-Management. Um dies zu gewährleisten, ist es wichtig, dass das Rechtskataster regelmäßig aktualisiert wird. Das Vertragsjahr bietet hierbei eine zeitnahe und zuverlässige Möglichkeit, die Rechtsaktualisierung fristgerecht durchzuführen. Eine Abweichung von diesem Rhythmus kann Lücken im Prozess schaffen, die sich negativ auf das Compliance-Management auswirken können. Sollte ein Projektabschluss jedoch auf das Ende eines Geschäfts- oder Kalenderjahres fallen, kann das Abonnement auf Wunsch an diesen Rhythmus angepasst werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass eco COMPLIANCE explizit keine Projektplanung in dieser Hinsicht vornimmt und auch kein Rechts-Abonnement im Kalender- oder Geschäftsjahr anbietet.
Nach Abschluss des Aufbaus des Rechtskatasters in der gewählten Software und Ihrer Abnahme beginnt das Rechts-Abonnement und somit der Leistungszeitraum des Vertragsjahres.
Ja, bei der Integration jedes zusätzlichen Rechts- oder Sachgebiets in das HSE-Rechts-Abonnement entsteht für eco COMPLIANCE ein erhöhter Aufwand, um die relevanten Rechtsänderungen und Rechtspflichten kundenspezifisch im Rechtskataster zu pflegen. Daher müssen wir diesen Aufwand angemessen in den Preis des Abonnements einbeziehen.
Die im Angebot definierten und beauftragten Standorte/Einheiten sind im Rechts-Abonnement berücksichtigt. Neben den Standorten ist der Aufwand vielmehr bei den im Smart-Fit-Modell verknüpften Stellen zu sehen, die eco COMPLIANCE mit aktueller Rechtsaufbereitung in der Software versorgt.
Die quartalsweise oder monatliche Aktualisierung des Rechtskatasters wird zu Beginn des Vertragsjahres im Voraus bezahlt, nachdem der Projektabschluss erreicht wurde.
Das Smart Fit Verfahren ist eine Methode, um die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von Vorschriften und Rechtspflichten in einem Unternehmen transparent und individuell zuzuweisen. Dabei werden Stellen und Positionen von Führungskräften im Unternehmen mit Rollen und speziellen Pflichtenkatalogen verknüpft. Es wird zwischen Basis-Rollen aufgrund der Hierarchieebene und Zusatz-Rollen aufgrund spezifischer Tätigkeiten unterschieden. Der Kunde kann die Rollen den Stellen zuweisen und somit sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten spezifisch und detailliert beschrieben sind. Durch das Smart Fit Verfahren wird Zeit gespart und eine höhere Transparenz bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten erreicht.
Beispiele für Basis-Rollen könnten sein:
Beispiele für Zusatz-Rollen könnten sein:
Die Rollen können je nach Kundenbedarf angepasst und erweitert werden, um eine individuelle Beschreibung der Stellen und Verantwortlichkeiten zu ermöglichen.
Der Einsatz eines Rechtskatasters bietet zahlreiche Vorteile im Bereich des betrieblichen Risiko-Managements. Dazu gehören die Verbesserung der Betriebssicherheit, die Möglichkeit von Steuerentlastungen, eine höhere Bonität bei Kreditvergaben, sowie die Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen mit Lieferanten und Abnehmern. Ein eco COMPLIANCE Rechtskataster unterstützt insbesondere die Geschäftsführung oder den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Unternehmerpflichten. Es ermittelt und organisiert alle relevanten rechtlichen Anforderungen und identifiziert die verantwortlichen Stellen, die diese erfüllen müssen. Damit kann die Führung auch ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten bezüglich der Einhaltung betrieblicher Rechtspflichten wahrnehmen. Durch dieses kollaborative System kann die betriebliche und persönliche Haftung im Schadensfall erheblich reduziert werden. Wir haben noch weitere Gründe für den Einsatz eines Rechtskatasters und diskutieren diese gerne mit Ihnen. Gerne vereinbaren wir auch einen prägnanten Webtermin mit Ihrer Geschäftsführung. Kontaktieren Sie einfach unseren Vertrieb.
Interne Legal Compliance Audits sind Teil unseres Portfolios. Sie können ein Baustein auf dem Weg zu einem eco COMPLIANCE Rechtskataster sein oder die Umsetzungsqualität eines bestehenden in der Arbeitspraxis überprüfen. Ohne eine mittelbare oder unmittelbare bestehende Geschäftsbeziehung bieten wir Audits üblicherweise nicht an.
Ansonsten können diese in Absprache mit verschiedenen Schwerpunkten durchgeführt werden, beispielsweise in den Bereichen Umwelt mit Prüfung von wesentlichen Normforderungen der DIN ISO 14001. eco COMPLIANCE versteht sich dabei nicht als klassischer Auditor. Vielmehr betrachten wir Audits als wirkungsvolle Maßnahme zur Involvierung von Fach- und Führungskräften in aktuelle EHS-Themen. Bestandsaufnahmen für Rechtskataster sind übrigens keine Audits, da sie vollumfänglich die betrieblichen Rechtsanforderungen ermitteln, aber im selben Prozess nicht auf Einhaltung hin überprüfen.
Im Rahmen von Orientierungsprozessen erhalten Interessenten oftmals in einer frühen Kennenlernphase von uns Preisstruktur und Richtpreise ausgehändigt. Diese gilt es entlang der betrieblichen Anforderungen in ein Angebot zu überführen. Daher schätzen wir es sehr, wenn unsere Interessenten und Kunden gleichfalls früh wichtige Stakeholder wie die Budgetgeber oder den Einkauf einbeziehen. Diese Transparenz auf beiden Seiten schützt vor unnötigem zeitlichen Aufwand sowie Enttäuschung und ebnet den Weg zur einer verbindlichen, partnerschaftlichen Zusammenarbeit für die Rechtssicherheit.
Ein eco COMPLIANCE Rechtskataster bezieht sich immer auf eine bestimmte Einheit. Einfach gesagt, geht es dabei um eine juristische Person (z. B. eine GmbH), die einem physischen Standort entspricht und somit die Grundlage für das zu erstellende Rechtskataster bildet. Wenn es darum geht, spezielle Rechtskataster für mehrere Standorte einer juristischen Person oder verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb eines Konzerns zu erstellen, ist ein strategischer und pragmatischer Ansatz bei der Bestandsermittlung und Rechtskataster-Erstellung erforderlich. So können Lern- und Skaleneffekte optimal genutzt werden.
Um ein passendes Angebot zu erstellen, bespricht eco COMPLIANCE mit Ihnen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der zu betrachtenden Einheiten. Dabei kann beispielsweise ein Referenzstandort herangezogen werden, der wichtige Aspekte anderer Standorte, die ebenfalls im Rechtskataster berücksichtigt werden sollen, abbildet. Daraus ergeben sich unterschiedliche Schwerpunkte bei der Durchführung von Workshops, Begehungen oder der Erstellung von Checklisten. Standorte, die nicht im Angebot genannt oder über die Angebotsadresse definiert sind, sind nicht abgedeckt. Allerdings können sich, abhängig von der verwendeten Software, positive Preiswirkungen ergeben, wenn später weitere Standorte hinzugefügt werden sollen.
Wir motivieren unsere Kunden mit fachlicher Qualität uns die Treue zu halten, statt vertraglich unnötig lange zu binden. Daher geben wir ihnen die Möglichkeit, drei Monate zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres die Zusammenarbeit zu beenden.
Neben individuellen Vereinbarungen zwischen Mitarbeitenden und ihrem Arbeitgeber sorgt das juristische Umfeld für eine hohe Sensibilisierung und ein ausgeprägtes Bewusstsein für Geheimhaltung bei allen Beteiligten. In Dienstleistungsvereinbarungen, weiterführenden Geheimhaltungserklärungen und Auftragsvereinbarungen sind die Rechte und Pflichten aller Beteiligten präzise definiert.
Als verantwortungsvoller Wirtschaftsteilnehmer übernimmt die eco COMPLIANCE GmbH selbstverständlich die Haftung für erbrachte Dienstleistungen. Dabei sollte jedem Auftraggeber bewusst sein, dass ein Compliance-Management-System die betriebliche und somit auch persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter zwar verringern, aber nicht gänzlich aufheben kann. Aus diesem Grund stellt das eco COMPLIANCE Rechtskataster mit Pflichtendelegation ein effektives Instrument dar, um Risiken zu erkennen und langfristig zu minimieren.
Weitere Kosten, ergeben sich in der Regel je nach individuellem Support. Mit einem Stundensatz von 100 €/h im Rahmen eines beauftragten Service-Pakets berechnen wir beispielsweise folgende Leistungen:
Darüber hinaus kann eine Schutzgebühr für das mesh:a System erhoben werden.
mesh:a bieten wir in zwei Varianten eines managed Servers (mit Ninox Datenbank-System) bei etablierten Service-Providern an.
Für die Public Cloud ist ein ungefährer Preis von 200 € pro Nutzer und Jahr anzusetzen, während die Private Cloud etwa mit 320 € pro Nutzer und Jahr budgetiert werden kann.
Diese Preise sind ohne Gewähr und dienen lediglich als Richtwert. Ein konkretes Angebot zeigt Ihnen den aktuellen Preis.
Zusammenfassung der Voraussetzungen für gute Ergebnisse (Rechtssicherheit) mit dem eco COMPLIANCE Rechtskataster:
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für gute Ergebnisse mit dem eco COMPLIANCE Rechtskataster erfüllt, und schaffen Sie gegebenenfalls Klarheit über die zu erreichenden Ziele. Binden Sie alle Führungskräfte in den Prozess ein und definieren Sie gemeinsam ein Compliance-System, das auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten ist.
Prüfen Sie doch einmal für sich, welcher der beiden folgenden Seiten erfolgsversprechender ist:
Wenn Werte und Sinn definiert sind, dann nur oberflächlich und „zu weit weg“ vom Mitarbeiter. Im Tagesgeschäft helfen sie nicht bei Entscheidungen. | Das „Warum“ und „Wofür“ werden als Werte, Vision und Sinn des Unternehmens stark verankert. Sie wirken motivierend und geben Orientierung im Tagesgeschäft. |
Es wird aufgabenorientiert gearbeitet. Hintergründe, Ziele und Zusammenhänge sind nicht wichtig. | Es wird ergebnisorientiert zusammengearbeitet. Hintergründe und Zusammenhänge werden bei Entscheidungen und Übertragung von Aufgaben kommuniziert. |
Fehler haben immer einen Schuldigen, der seine Aufgaben nicht gut erledigt. | Fehler geben Anlass, eine Lösung zur künftigen Vermeidung für alle zu finden. |
Ressourcen und Werkzeuge zur Erfüllung von Aufgaben und Zielen können bottom-up beantragt werden. | Ressourcen und Werkzeuge zur Erfüllung der Werte und Ziele stehen zur Verfügung. |
Mitarbeiter werden klein gehalten. Entscheidungen werden „oben“ getroffen. | Befugnisse und Handlungsspielraum von Mitarbeitern werden umfassend groß definiert, weil dann freier und eigenverantwortlicher gehandelt werden kann. |
Wenn überhaupt, kümmern sich nur Einzelne um bestimmte Themen, wie z.B. Compliance. | Jeder ist für das „Leben“ der Unternehmenswerte (z.B. Compliance) verantwortlich. Vor allem Führungskräfte fördern und fordern sie stetig ein. |
Schlechte Vorgesetzte gibt es nicht – sie sind nicht umsonst in dieser Position. Fehlende Ergebnisse können überspielt werden, da Werte und Sinn im ganzen Unternehmen nicht klar sind. | Die Führungskompetenz der Führungskräfte wird regelmäßig gemessen und verbessert. Aktuelle Ergebnisse spielen dabei eine wesentliche Rolle. Feedback ist bottom-up möglich. |
Wertfreie Delegation durch Vorgesetzte mit Status | Orientierte Selbstverantwortung durch Führungskräfte mit einem „Warum“ |
Wenn Sie finden, dass die rechte Seite erfolgsversprechender ist, können Sie von Ihrer Geschäftsführung und Projektleitung folgende Checkliste ausfüllen und ggf. für mehr Verbindlichkeit unterschreiben lassen: Download Checkliste (https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EfkOGwGpcHRCl2fPrFRighoBPahxj-DKUgRmQt7Ciu5ozQ?e=CvzfvO)
Wenn die Checkliste unterschrieben werden sollte, erfüllen Sie ideale Voraussetzungen Ergebnisse zu erzielen! Andernfalls empfehlen wir Ihnen, im gesamten Unternehmen Klarheit zu schaffen, was Sie mit einem Rechtskataster erreichen wollen. Welches Ergebnis ist so stark, dass sich damit automatisch viele andere Probleme lösen bzw. Ziele erreichen lassen? Binden Sie dafür möglichst alle Führungskräfte ein. Definieren Sie gemeinsam, wie ein – zu Ihrem Unternehmen passendes – Compliance-System aufgebaut werden sollte. (Siehe auch diese Frage im eco COMPLIANCE FAQ: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-sieht-ein-konzept-zur-fruehen-einbindung-der-fuehrungskraefte-aus/).
Führung ist kein Eliteprojekt, sondern sollte im Mindset verankert sein und über das hierarchische Verständnis von Führung als Funktion hinausgehen. „Wenn ein Unternehmen an diesem Punkt angekommen ist, dann ist es wirklich modern“, sagt Heike Bruch von der Universität St. Gallen im Podcast mit den VDI nachrichten und ingenieur.de. Sie plädiert für inspirierende, transformationale Führung. Weiter lesen und/oder hören auf VDI nachrichten
Nachfolgend wird „Geschäftsführung“ als Synonym einer Unternehmensinstanz verwendet, welche die Befugnis hat, Unternehmenswerte und -ziele zu definieren bzw. damit beauftragt ist, sie für große Bereiche des Unternehmens zu etablieren und zu erreichen.
Idealerweise sieht dieses Konzept zwei Zeitebenen vor
Stellen Sie sicher, dass die Führungskräfte stets eingebunden sind. Sie können sich von Anfang an einbringen:
Im laufenden Betrieb können die Führungskräfte dann für Ihre Zuständigkeitsbereiche selbstverantwortlich
Die erfolgreiche Umsetzung von erkannten Handlungsbedarf führt zu einer höheren Rechtssicherheit und damit zum gewünschten Erfolg.
eco COMPLIANCE ist ein renommiertes Dienstleistungsunternehmen, das in seinen Rechtskatastern zahlreiche Verweise auf die zugrunde liegenden Rechtstexte anbietet.
Innerhalb jeder Vorschrift finden Sie einen Hyperlink, der Sie direkt zur kostenlosen Rechtsbibliothek §Alexandrina von eco COMPLIANCE führt (https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/HOMESPC/overview?mode=global). Diese Bibliothek halten wir stets auf dem neuesten Stand und bietet Ihnen Zugang zu den Rechtstexten der jeweiligen Vorschriften über eine kostenfreie Quelle. Zusätzlich bieten wir für unsere Kunden, die Umwelt Online nutzen, einen weiteren Link, der ebenfalls zum entsprechenden Rechtstext führt.
Geänderte Rechtstexte sind in den jeweiligen Rechtsbeiträgen verlinkt. Dort können Sie beispielsweise die Rechtsänderung im Original im Bundesgesetzblatt einsehen oder auf andere Originalquellen und ergänzende Links zugreifen, die Ihnen bei der praktischen Umsetzung der Rechtsänderung behilflich sind.
BVT-Schlussfolgerungen (Beste verfügbare Techniken) sind Dokumente, die auf EU-Ebene erstellt werden und die besten Techniken und Verfahren identifizieren, um Umweltauswirkungen von Industrieanlagen zu minimieren. Sie sind Teil der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED, Richtlinie 2010/75/EU) der Europäischen Union. Neue und geänderte BVT-Schlussfolgerungen werden daher unter dem Datensatz der IED-Richtlinie gemeldet.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften dienen der Umsetzung einzelner BVT-Schlussfolgerungen und enthalten Regelungen, welche die Vorgaben der TA Luft für bestimmte Anlagenarten ergänzen und konkretisieren. Neue und geänderte Allgemeine Verwaltungsvorschriften werden daher unter dem Datensatz der TA Luft gemeldet.
Die einzelnen BVT-Schlussfolgerungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind als Quellen (Links auf eco COMPLIANCE Rechtsbibliothek) im Rechtskataster hinterlegt und können dort eingesehen werden.
Aus dem EHS-Themenkomplex decken wir von eco COMPLIANCE folgende Sachgebiete bzw. Rechtsgebiete ab:
Zusätzlich können aus den Legal Compliance Sachgebieten bzw. Rechtsgebiete folgende beauftragt werden:
Eine detaillierte Beschreibung der Legal Compliance Sachgebiete finden Sie hier im bereitgestellten Download: https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EVzcHvNFhOZHnM0fZ2uefzUBHiowJw4HN4qQILooHtzxmg?e=ki3bgG
Die Struktur der EHS-Rechtsgebiete orientiert sich an der Arbeitspraxis und beinhaltet Vorschriften, die möglicherweise bei Verlagsdiensten anders dargestellt werden. Obwohl eine rein formal-juristische Darstellung möglich wäre, liegt der Anspruch von eco COMPLIANCE auf praxisorientierter Alltagshilfe. Daher ermitteln wir betriebliche Einschlägigkeiten und Arbeitsinhalte für Fachkräfte. Eine Liste beobachteter Vorschriften widerspricht unserem neutralen Ansatz der Rechtsermittlung und berücksichtigt nicht, dass wir auch kundenspezifische Themen erschließen können.
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Klärungen für spezielle Rechts-/Sachgebiete oder Vorschriften wünschen!
eco COMPLIANCE konzentriert sich darauf, ein praxisorientiertes Rechtskataster zu erstellen, das die wesentlichen Inhalte im Fokus behält. Aus diesem Grund werden Änderungsgesetze wie beispielsweise Mantelgesetze – also Gesetze, die mehrere Gesetze ändern, neu schaffen oder aufheben – im Rechtskataster nicht als eigene Datensätze erfasst.
Ein gutes Beispiel hierfür ist das sogenannte „Energiesammelgesetz“ (EnSaG) oder „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften“. Dieses Gesetz fasst die Überarbeitung zahlreicher Gesetze und Verordnungen zusammen, darunter beispielsweise das EEG oder EnWG.
Um die Praxisorientierung zu gewährleisten, erstellen wir keinen eigenen Datensatz für das Energiesammelgesetz. Stattdessen pflegen wir die Änderungen, einschließlich einer Überprüfung, unter den Datensätzen der betroffenen Gesetze/Verordnungen ein, in diesem Fall unter dem EEG oder dem EnWG. Dadurch sind die Änderungen direkt bei den betroffenen Gesetzen/Verordnungen zu finden und das Rechtskataster bleibt übersichtlich.
Ähnliches gilt auch für delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen.
Delegierte Rechtsakte sind gemäß den europäischen Vorgaben (https://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/decision-making/implementing-and-delegated-acts/) ausschließlich von allgemeiner Geltung. Sie dienen der Ergänzung oder Änderung des Gesetzgebungsakts und dürfen keine wesentlichen Bestimmungen des Gesetzgebungsakts hinzufügen, ändern, streichen oder ersetzen.
Durchführungsrechtsakte können von allgemeiner oder individueller Geltung sein. Sie enthalten detaillierte Vorschriften zur Anwendung des Basisrechtsakts, wenn EU-weit einheitliche Bedingungen erforderlich sind. Sie dürfen im Basisrechtsakt nichts hinzufügen, streichen oder ändern und können nur dessen Inhalt umsetzen, ohne dessen Wesensgehalt zu berühren.
Daher werden auch delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen nicht als eigener Datensatz erfasst, sondern unter dem betroffenen Basisrechtsakt, der geändert, ergänzt oder durchgeführt wird, vermerkt. So bleibt das Rechtskataster übersichtlich und leicht verständlich.
Da die Ökodesign-Richtlinie lediglich eine Rahmenrichtlinie darstellt und keine detaillierten Anforderungen für spezifische Produktgruppen festlegt, werden separate Regelungen, wie beispielsweise die Verordnung (EU) 2019/1781, erlassen, um Vorgaben für einzelne Produktgruppen zu definieren. Um die Praxisorientierung zu gewährleisten, führt das eco COMPLIANCE Rechtskataster solche Regelungen nicht als eigenständige Rechtsnorm, sondern in Verbindung mit der Ökodesign-Richtlinie auf.
Siehe auch die Antwort zur Frage „Wie geht eco COMPLIANCE mit Änderungsgesetzen, Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen um?“.
Bedeutende Kodifikationen gehen häufig mit Einführungsgesetzen einher (z. B. Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum Handelsgesetzbuch, zur Zivilprozessordnung).
Wenn umfangreiches neues Recht eingeführt wird, sind oft zahlreiche Übergangsvorschriften erforderlich. Diese werden in der Regel nicht am Ende des neuen Stammgesetzes (Kodifikation) aufgeführt, sondern in einem separaten Einführungsgesetz zusammengefasst. Gemäß dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit sind einige dieser Regelungen von so grundlegender Bedeutung, dass sie über längere Zeit leicht auffindbar und eindeutig zitierbar bleiben müssen.
Daher erfassen wir, wenn es im Sinne der Praxisorientierung notwendig ist, teilweise auch Einführungsgesetze als eigene Datensätze. Allerdings sind solche Einführungsgesetze eher selten.
Ja, wir können Ihnen ein Rechtskataster anbieten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Zuständigkeiten für das Rechtskataster und das damit verbundene Compliance Management nicht unbedingt beim Qualitätsmanagement liegen müssen. Obwohl die Norm ein Rechtskataster fordert, schreibt sie nicht vor, dass ein Qualitätsbeauftragter dies einführen und führen muss. Daher ist es entscheidend, im Betrieb zu klären, wer für das betriebliche Risikomanagement verantwortlich ist. Wir empfehlen Ihnen, zunächst die Zuständigkeiten in Bezug auf Personal und Ressourcen zu klären. Personen, die sich aktiv im Rechtsmanagement engagieren, sollten über eine entsprechende Qualifikation und/oder Affinität verfügen.
Da die eco COMPLIANCE Rechtskataster verschiedene Rollen, wie z. B. die der Betriebsbeauftragten, in die regelmäßige Rechtsbewertung und -umsetzung einbinden, beginnt die Vorschriften-Zuweisung (smart-fit) bereits bei der Arbeitsteilung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine stark auf das Qualitätswesen ausgerichtete Arbeit im Rechtskataster – etwa mit HSE-Fokus – schnell zu einer fachlichen und zeitlichen Überlastung führen kann. Hier spielt der Erfahrungshorizont der jeweiligen Stellenbesetzung eine Rolle.
Aus unserer Sicht sollte die Zuständigkeit für ein Rechtskataster in einem Arbeitskreis oder einer Abteilung liegen, in der bereits Erfahrungen im Bereich „Umsetzung von Gesetzen“ vorhanden sind. Überlegen Sie, wo in Ihrem Unternehmen beispielsweise der Kontakt mit Behörden, gesetzlich bestellten Beauftragten und Juristen stattfindet.
Ja, diese werden bei uns von eco COMPLIANCE wie DIN-Normen (https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/werden-auch-din-normen-abgedeckt/) behandelt, eine Option zu den HSE-Sachgebieten.
Siehe auch Frage „Werden auch DIN-Normen im Rechtskataster abgedeckt?“.
Nein, die Rechtsanforderungen aus den verschiedenen Gesetzen und Rechtsebenen des Bankenrechts, wie beispielsweise MaRisk, BAIT, EBA, KWG und Ähnliches, sind nicht Teil unserer Leistungen. Ebenso schließen wir die Rechtsermittlung und -abbildung der verschiedenen Bereiche des Versicherungsrechts, wie etwa das Sachversicherungsrecht, Personenversicherungsrecht oder Transportversicherungsrecht, aus.
Das Zollrecht, welches bei eco COMPLIANCE als Rechtsgebiet Zoll- und Außenwirtschaft geführt wird, kann und wird abgedeckt, soweit es auf der rechtlichen Ebene der Europäischen Union oder für Deutschland verankert ist. Dazu bieten wir aktuelle Export-Checklisten für Waren, Dual-Use-Güter-Listen, HADDEX-Länderlisten und mehr an.
Nein. Eine spezifische, oftmals unter Tax Compliance geführte Rechtskataster-Lösung bietet eco COMPLIANCE nicht an. Unserer Ansicht nach bedarf es – ähnlich wie bei einem HSE-Rechtskataster – einer tiefergehenden Bestandsaufnahme der aktuellen steuerlichen Gestaltung des Unternehmens und daraus abzuleitender Risiken. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen über die notwendige Kompetenz, um solche Tax CMS aufzubauen, auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Prüfung von Compliance Management Systemen gemäß IDW PS 980.
Wir bieten das Rechtsgebiet Steuerrecht optional an, ermitteln im Rahmen der Bestandsaufnahme die zu berücksichtigenden Steuergebiete und leisten auch eine Pflichtenableitung. Dies ersetzt jedoch keinen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfung. Unser Fokus und Ursprung liegt auf der Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt.
Ja, alle relevanten Management-System-Normen können als Vorschrift hinterlegt werden. Dabei orientieren wir uns an der Aufbereitung von Rechtsvorschriften. Kommt es zu einer relevanten Normenänderung, erhalten unsere Kunden im Rahmen des Rechts-Abonnements eine Handlungsempfehlung.
Ja, optional werden DIN-Normen als Datensatz im Rechtskataster abgedeckt und mit Verlinkung auf den Beuth-Shop hinterlegt. eco COMPLIANCE erwirbt jedoch keine Lizenzen für Kunden, sondern hinterlegt den Beuth-Normenticker. Im Rahmen des Rechts-Abonnements informieren wir Sie über Maßnahmen, wenn Normen geändert worden sind.
Die Informationen, Grundsätze, Regeln und Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung werden berücksichtigt. Anleitungen und Sonstiges werden im Rahmen des Rechts-Abonnements zur thematisch passenden Hauptvorschrift gemeldet.
Ja, eco COMPLIANCE erfasst die für Sie relevanten kommunalen Satzungen Ihrer Betriebsstätten, beispielsweise zu Abfall und Abwasser, und hält diese im Rahmen des Rechts-Abonnements aktuell. Das Kommunalrecht wird optional angeboten.
Ja. eco COMPLIANCE kann das Recht außerhalb Deutschland für die Region DACH gesamt mit einem starken Partner abecken.
Nein. Das nationale Recht anderer Staaten wird in den eco COMPLIANCE Rechtskatastern nicht berücksichtigt. Wir bieten keine internationale Rechtskataster an.
Nicht jeder Paragraph beinhaltet zwangsläufig eine Rechtspflicht. Manche Paragraphen richten sich beispielsweise inhaltlich an ausführende Behörden. In einem solchen Fall handelt es sich zwar um eine Rechtspflicht, jedoch betrifft diese Sie als Anwender nicht, und dementsprechend wird auch keine Rechtspflicht für Sie erstellt.
Prinzipiell ja, jedoch hat sich diese Vorgehensweise nicht in der Praxis bewährt, da sie weniger transparent und weniger klar Verantwortlichkeiten darstellt. Mehr dazu siehe hier: https://www.mesha-cloud.de/vom-zusammenspiel-der-kataster-fuer-recht-arbeitsmittel-und-gefahrstoffe-das-zentrale-element-im-ehs-management-vorgestellt/
Pflichten-Pakete werden u.a. zu folgenden Arbeitsmittelgruppen in unseren eco COMPLIANCE Rechtskatastern für verantwortliche Betreiber oder Instandhalter eingestellt:
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine organisatorisch-technische Fragestellung, deren Antwort im Aufbau der zugrunde liegenden Software liegt. In der Software unserer Technologie-Partner sam und Quentic beispielsweise, erscheinen betroffene Pflichten in der allgemeinen Pflichtenübersicht tatsächlich mehrfach. Unsere Verdichtung von Pflichten in Kategorien mit Rechtsbezügen, Zusammenfassungs-Pflichten sowie sorgfältige Pflichtenzuweisung verhindert jedoch Intransparenz in der Ansicht und Systembelastung.
In mesh:a ist eine Verknüpfung von einer Pflicht zu verschiedenen Bereichen und Verantwortlichen möglich. Generell erfolgt die Abbildung so, dass jeder Verantwortliche für seinen Bereich individuell hinterlegen kann, ob die Pflicht eingehalten ist.
Die Zuweisung von Pflichten innerhalb einer Organisation kann entsprechend den verschiedenen Stabsstellen erfolgen, um sicherzustellen, dass die richtigen Personen die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter Anforderungen übernehmen. Dies gilt insbesondere für Stabsstellen, die aufgrund ihrer Funktion und Zuständigkeit direkt mit der Erfüllung bestimmter Pflichten betraut sind.
Natürlich ist diese Art der Zuweisung nicht auf Pflichten anwendbar, die sich aus einer Führungsfunktion ergeben. In solchen Fällen liegt die Verantwortung bei jeder Führungskraft, ihre eigenen Pflichten und Zuständigkeiten zu überprüfen und entsprechend zu handeln. Jede Führungskraft muss in der Lage sein, ihren Handlungsbedarf selbstständig zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von Vorschriften, Normen und internen Richtlinien zu gewährleisten.
Eine sorgfältige Kommunikation und Dokumentation der Pflichten und Verantwortlichkeiten ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Aufgaben kennen und erfüllen. Dies kann durch regelmäßige Schulungen, Meetings und Berichte unterstützt werden, um den Informationsfluss innerhalb der Organisation aufrechtzuerhalten und mögliche Compliance-Risiken frühzeitig zu identifizieren und zu adressieren.
Es kommt tatsächlich oft vor, dass eine Person mehrere Rollen in einer Organisation übernimmt. Wir möchten Sie jedoch freundlich darauf hinweisen, dass es wichtig ist, sorgfältig zu überlegen, ob Sie diesen verschiedenen Rollen wirklich gerecht werden können – sowohl im Hinblick auf Compliance-Anforderungen als auch auf eine gesunde Arbeitsbelastung.
Selbstverständlich können auch Personen, die mehrere Rollen wahrnehmen, innerhalb des Systems berücksichtigt werden. Systemseitig gibt es dabei keine Einschränkungen.
Wir laden Sie herzlich ein, unseren Blogbeitrag (https://www.eco-compliance.de/blog/2019/08/28/audit-abweichung-mehrfachbeauftragung/) zum Thema Mehrfachbeauftragungen zu lesen. Dort finden Sie weitere Informationen und Anregungen, die Ihnen bei der Bewältigung Ihrer verschiedenen Aufgaben helfen können.
Nein, eine Vertretung benötigt normalerweise nicht dieselben Pflichten wie der Vertretene. In der Regel handelt es sich bei einer Vertretung um eher kurzfristige Abwesenheiten, wie Urlaub oder Krankheit. Doppelte Pflichten wären für solche Abwesenheitszeiten nicht zielführend, da sie letztendlich auch bewertet werden müssten. Da die betrieblichen Rechtspflichten in den eco COMPLIANCE Rechtskatastern zunächst keiner hochfrequenten Bewertungspraxis unterliegen, sollte auch die Vertretung hier nicht aktiv werden müssen. In der Regel gibt es eine Anweisung, wann oder bis wann im Jahr die Bewertung im System vorliegen sollte.
Im Gegensatz zu den kontinuierlich geltenden Pflichten für den Betrieb werden aktuell geänderte Pflichten jedoch mit einer Umsetzungsfrist und Handlungsbeiträgen von eco COMPLIANCE in den Betrieb eingebracht. Diese können zeitnah von den Fachstellen oder eben von der Vertretung behandelt werden.
Grundsätzlich sollte zunächst überlegt werden, welcher Standort zu welchem Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge in ein übergeordnetes System mit einem individuellen Rechtskataster aufgenommen werden soll. Dabei spielen auch die vorhandenen Ressourcen eine entscheidende Rolle.
Da eco COMPLIANCE schlanke und effiziente Prozesse unterstützt, ist es möglich, innerhalb eines einzigen Projekts die rechtlichen Anforderungen für mehrere Standorte zu ermitteln. Jeder Standort sollte dabei als Organisationseinheit mit einem individuellen Rechtskataster zur Risikoermittlung ausgestattet werden.
Um den Aufwand gering zu halten, können gegebenenfalls Referenzstandorte definiert werden, die zum Vergleich mit den anderen Standorten herangezogen werden. Dies erfordert eine gemeinsame Betrachtung und Beratung.
Den Verantwortlichen im Gesamtsystem können Standorte als Zuständigkeitsbereiche zugewiesen werden. Standorte werden ebenso als Anwendungsbereiche für Vorschriften und Pflichten verknüpft.
Im Allgemeinen empfiehlt eco COMPLIANCE, die Pflichtendelegation auf höheren Führungsebenen, wie zum Beispiel Abteilungs- oder Betriebsleitern, durchzuführen. Diese können dann in regelmäßigen Meetings gemeinsam mit ihren Meistern oder Teamleitern die Rechtspflichten bewerten. Das fördert auch die Kommunikation zwischen den verschiedenen Hierarchieebenen.
Die Delegation von Pflichten bis zur Meisterebene kann zu zusätzlicher Kontrolle und Koordination führen, da die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können. Meister haben oft nicht die nötigen Befugnisse und Mittel, um Maßnahmen eigenständig umzusetzen. Bei flacheren Hierarchien kann es jedoch sinnvoll sein, die Meisterebene stärker einzubinden. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden.
Oh, natürlich! Als Beauftragter sind Sie ja „nur“ der Experte auf Ihrem Gebiet und das wandelnde Lexikon in Ihrem Unternehmen. Sie sind lediglich dafür zuständig, alle Fragen Ihrer Kollegen und Vorgesetzten souverän zu beantworten und als unfehlbare Informationsquelle zu dienen.
Die eigentliche Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten? Die liegt selbstverständlich bei den Geschäftsführern oder den sorgfältig ausgewählten Führungskräften. Sie sind ja „nur“ der Helfer in der Not, der sicherstellt, dass alles reibungslos läuft.
Mehr zu Ihrer „minimalen“ Verantwortung und wie Sie mit den Betreibern zusammenarbeiten, finden Sie hier: https://www.eco-compliance.de/blog/2021/10/06/video-ihr-groesster-hebel-fuer-mehr-rechtssicherheit/
eco COMPLIANCE legt Wert auf Transparenz und möchte die Akzeptanz für die Mitarbeit im Compliance Management erhöhen. Das gelingt, indem wir bei der Bestandsaufnahme ausschließlich relevante Vorschriften und Rechtspflichten berücksichtigen und den Verantwortungsbereich aller beteiligten Stellen gemeinsam klar definieren.
Im nächsten Schritt identifizieren wir im Rechts-Abonnement die Änderungen, die Ihren Bestand betreffen, und reduzieren sie auf die wichtigsten mit Relevanz. Bei monatlich etwa 200 rechtlichen Änderungen im HSE-Bereich sind das im Durchschnitt nur 3 Prozent. Nur diese Änderungen mit Handlungsempfehlungen bringen wir den ausgewählten Mitarbeitern gemäß ihrer Rolle in der eingesetzten Software in den Fokus. Tatsächlich werden nur über diese Rechtsbeiträge E-Mails verschickt.
Daher müssen sich Mitarbeiter nicht 100% ihrer Arbeitszeit damit beschäftigen, sondern nur einen angemessenen Teil.
Orientieren Sie sich am Organigramm Ihres Unternehmens. Beginnen Sie bei den Führungskräften auf höchster Ebene, wie Geschäftsführung oder Werkleitung, und gehen Sie dann zu den nächstniedrigeren Führungsebenen, wie Abteilungsleitungen. Dieser Führungskreis sollte berücksichtigt werden. Zusätzlich sollten Mitarbeiter mit speziellen Leitungsfunktionen, wie Instandhaltung oder Facility-Management, einbezogen werden. Vergessen Sie nicht, alle Betriebsbeauftragten des Unternehmens einzubeziehen, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Abfallbeauftragte, Störfallbeauftragte und andere.
Der shortReport bereitet monatlich die Rechtsänderungen in einer PowerPoint Präsentation auf. Das Besondere: jede Rechtsänderung wird in nur einer Folie präsentiert. Das heißt Führungskräfte können sich hier sehr schnell einen Überblick verschaffen.
Der shortReport ist in der übergeordneten (ersten) Zeitlinie des Reports an erster Stelle eines jeden Monats verlinkt:
eco COMPLIANCE orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeit aller DGUV-Regelungen immer an der DGUV. Sofern diese eine Regelung aufhebt, wird sie von eco Compliance auf ungültig gesetzt. Setzt eine Berufsgenossenschaft eine Regelung außer Kraft, die die DGUV als gültig führt, bleibt diese Regelung bei eco Compliance auf gültig.
Zu jeder Rechtsänderung erstellen wir einen Beitrag bzw. ein Review. Reviews zu relevanten Rechtsänderungen sind stets wie folgt aufgeteilt:
Die Beiträge/Reviews sind im Rechtskataster unter der jeweils geänderten Rechtsvorschrift auffindbar. Hierunter gibt es – je nach Software – Reiter für die „Änderungen“, „Reviews“ oder „Aufgaben“. Außerdem sind in den Maßnahmen die Vorschriften verlinkt oder sogar hier nochmals direkt die Beiträge zusätzlich aufgeführt.
Änderungen und neue Vorschriften, die nach der gemeinsamen Bestandsaufnahme relevant sind, werden im vereinbarten Aktualisierungszyklus für die Kunden aktualisiert.
Dabei werden einzelne Datenfelder wie „Bezeichnung“, „letzte gesetzliche Änderung“ und Ähnliches angepasst. Zusätzlich werden die Rechtsbeiträge als Reviews mit entsprechenden Hyperlinks zu den (Original-)Quellen der Rechtsänderung hinzugefügt.
Bei wichtigen Rechtsänderungen, die Handlungsbedarf erfordern, erhalten Sie zusätzlich eine Maßnahme im System. Diese beinhaltet den dreiteiligen Rechtsbeitrag mit unserer Handlungsempfehlung für eine dokumentierte Umsetzung.
Weitere Informationen zum Monitoring-Prozess finden Sie in den entsprechenden Fragen und Antworten.
eco COMPLIANCE bleibt über Rechtsänderungen auf dem Laufenden und geht damit folgendermaßen um:
Wir verwenden einen Prozess namens „Monitoring“, der festlegt, welche Aufgaben unser Team bei der Ermittlung und Aufbereitung von Rechtsvorschriften hat:
Relevante Änderungen und neue Vorschriften werden im vereinbarten Aktualisierungszyklus für die Kunden aktualisiert. Dabei werden einzelne Datenfelder wie „Bezeichnung“, „letzte gesetzliche Änderung“ und Ähnliches angepasst. Die Rechtsbeiträge der Änderungen werden als Reviews mit entsprechenden Hyperlinks zu den (Original-)Quellen hinzugefügt. Bei wichtigen Rechtsänderungen, die Handlungsbedarf erfordern, erhalten Sie zusätzlich eine Maßnahme im System von uns mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung.
Der eco COMPLIANCE Report ist ein wichtiger Bestandteil der kundenspezifischen Rechtskataster und wird als monatlicher Newsletter in Form eines ePapers im PDF-Format versandt. Unabhängig vom Kundenbestand enthält er alle relevanten EHS-Rechtsänderungen mit dazugehörigen Rechtsbeiträgen.
Während der Bestandsaufnahme erkundigen sich unsere freundlichen Coaches, welche Personen aus Ihrer Organisation in den Verteiler des eco COMPLIANCE Reports aufgenommen werden sollen. Falls Sie später Personen hinzufügen oder entfernen möchten, zögern Sie bitte nicht, unseren hilfsbereiten Support unter support@eco-compliance.de zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ja, grundsätzlich ist es möglich, eine in der Bestandsaufnahme definierte Regel zur Benachrichtigung bei Rechtsänderungen für ausgewählte Themen anzupassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Anpassung für uns logisch nachvollziehbar und einfach umsetzbar sein sollte, wie zum Beispiel Benachrichtigungen an verantwortliche Stellen oder nach Sachgebieten.
Falls Sie eine Anpassung wünschen, zögern Sie bitte nicht, unseren freundlichen Support unter support@eco-compliance.de zu kontaktieren. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen der Melderegeln kostenpflichtige Serviceleistungen anfallen können.
eco COMPLIANCE bietet Kunden die Möglichkeit, bestimmte Stellen über thematische Rechtsänderungen zu informieren, auch wenn diese nicht Teil der aktiven Software-Nutzer des zugrunde liegenden Systems sind. Die E-Mail-Benachrichtigung dient in diesem Fall als reine Information zu wichtigen Themen für diese Stelle, ohne dass eine aktiv umzusetzende Maßnahme in der Software eingestellt wird.
Dies kann verschiedene Gründe haben.
Es tut uns leid, falls Sie eine E-Mail zu einer (Rechts-)Änderung erhalten haben, die für Sie nicht relevant erscheint. Im Rahmen der Melderegel, die mit Ihrem internen Administrator abgestimmt wurde, wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion oder Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen festgelegt. Sollten Sie der Meinung sein, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, empfehlen wir Ihnen, dieses Thema mit Ihrem internen Ansprechpartner/Administrator oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten zu besprechen.
Falls es sich bei der E-Mail nicht um eine Benachrichtigung von uns im Rahmen des Rechts-Abonnements handelt, prüfen Sie bitte Ihre Software-Einstellungen oder wenden Sie sich an den Software-Support. Möglicherweise wurden zusätzliche Benachrichtigungseinstellungen im Fachmodul aktiviert, die Sie gerne anpassen können.
Im Rahmen des Rechts-Abonnements aktualisieren wir auch Ihre Rechtspflichten. Wenn eine Rechtsänderung dazu führt, dass eine Rechtspflicht angepasst werden muss, setzen wir die alte Rechtspflicht auf „nicht mehr gültig“ und fügen eine neue, gültige Rechtspflicht hinzu.
Wir können bereits bestehende Bewertungen dabei nicht berücksichtigen, weil Sie aufgrund der Änderung den Status der Rechtspflicht neu bewerten müssen. Der Grund dafür ist, dass sich durch die Änderung auch die Anforderungen ändern. Deshalb kann es sein, dass eine zuvor „grün“-bewertete Pflicht (also eingehalten) plötzlich „rot“ bewertet werden muss, weil Sie die Pflicht nicht mehr einhalten.
Falls es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt, würden wir die bestehende Pflicht einfach überschreiben.
Bei eco COMPLIANCE haben Sie selbst die Wahl, ob Sie eine monatliche oder vierteljährliche Aktualisierung Ihres Rechtskatasters wünschen. Entsprechend Ihrer Entscheidung und dem Start des Vertragsjahres bekommen Sie am Ende jedes Aktualisierungszyklus alle relevanten Rechtsänderungen eingepflegt, inklusive der zugehörigen Maßnahmen und Handlungsempfehlungen zur Bearbeitung. Es ist hilfreich, sich an Ihre eigene Auswahl zu erinnern, um den Zeitpunkt der nächsten Aktualisierung nachvollziehen zu können.
Eine Teilung einer zugrunde liegenden und in Nutzung befindlichen Datenbank ist möglich. Je nach eingesetzter Software und Umfang des Rechtskatasters variiert der Aufwand der Änderung erheblich. Sprechen Sie gerne direkt unseren Support an. Dieser prüft die Optionen und wird Ihnen die damit verbundenen Kosten aufzeigen.
Ja, das ist möglich. Mit dem eco COMPLIANCE Rechtskataster Basis bieten wir einen schlanken und effektiven Einstieg in die Rechtsbewertung und dokumentierte Umsetzung. Die als Maßnahme eingepflegten Rechtsbeiträge mit Handlungsempfehlungen bringen dabei einen aktuellen Pflichten-Fokus mit. Wenn Sie jedoch alle bestehenden Rechtsanforderungen für den Betrieb abbilden möchten, können Sie jederzeit auf das eco COMPLIANCE Rechtskataster Risiko-Manager aufstocken. Damit erweitern wir das Rechtskataster um Rechtspflichten inklusive der Zuweisung an verantwortliche Stellen im Sinne der Pflichtendelegation (nach unserem Smart-Fit-Verfahren). Auch wird das Rechts-Abonnement entsprechend angepasst. Die Pflichten werden sowohl gebündelt (Pflichten-Pakete je Führungsfunktion) als auch detailliert eingepflegt.
Wenden Sie sich gerne an unseren Support, der Sie dazu beraten wird.
Selbstverständlich bieten wir ein Check-Up Ihres Rechtskatasters an und empfehlen dies auch grundsätzlich! Je nach gewünschtem Umfang der Änderungen wird in den meisten Fällen die Checkliste „Rechtskataster-Ermittler“ erneut bearbeitet. Die Ergebnisse dienen, wie bei der ersten Bestandsaufnahme, wiederum zur Auswertung und zielgerichteten Diskussion.
Der eco COMPLIANCE Support ist bei Interesse die erste Anlaufstelle, um das Vorgehen und mögliche Kosten mit Ihnen zu klären.
Gerne können wir eine Anpassung entsprechend vornehmen. In vielen Fällen wird eine neue Bestandsaufnahme notwendig sein. eco COMPLIANCE muss für eine Einschlägigkeitsermittlung wissen, was an dem neuen Standort gemacht wird, beispielsweise welche Arbeitsmittel und Gefahrstoffe dort eingesetzt werden und welche Fachstellen dort arbeiten. Zudem wird geklärt, wie die Verknüpfungen in der Software abgebildet werden.
Unser Support ist erste Anlaufstelle zu Fragen größerer Veränderungen im Betrieb und die Auswirkungen auf das Rechtskataster. Gerne kümmern wir uns um Ihr Anliegen und erstellen Ihnen hierzu ein entsprechendes Angebot.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einbindung neuer Mitarbeitenden. Kontaktieren Sie hierzu am besten unseren Support, um die Anforderungen abzuklären und den Aufwand abschätzen zu können. Wir prüfen, ob dies im Rahmen des Service-Pakets möglich ist oder erstellen im Bedarfsfall für Sie ein individuelles Angebot für Ihr Anliegen. Am besten bereiten Sie für das Gespräch im Vorfeld eine Auflistung der Personen bzw. Stellen vor, die eingebunden werden sollen. Es ist auch hilfreich, bereits eine Idee für die Verknüpfung gemäß Betriebsprozessen und Fachlichkeit als Diskussionsgrundlage zu haben.
Detailpflichten sind die in Kategorien geordneten Rechtsanforderungen einer Vorschrift.
Diese Pflichten orientieren sich tendenziell an der Ebene der Paragrafen dieser Vorschrift, wurden thematisch jedoch bereits praxisgerecht gebündelt. So dienen Detailpflichten im Rechtskataster insbesondere der strukturierten Übersicht. Verantwortliche in Ihrem Unternehmen können entlang der vorangestellten Kategorien an der jeweiligen Vorschrift zielgerichtet eine thematisch vertiefende Recherche durchführen.
Pflichtenpäckchen setzen sich wiederum aus Detailpflichten unterschiedlicher Vorschriften und Rechtsebenen zusammen – bspw. Gesetze, Verordnungen, Regelwerke zusammen. Ziel ist die thematische Bündelung für mehr Transparenz und softwareseitig aufwandsreduzierter Risikobewertung. In der Regel finden sich in einem Pflichtenpäckchen wesentliche Extrakte aus diesen Detailpflichten wieder (weiterführende Informationen lassen sich dann an der Quellvorschrift nachlesen).
Die Detaillierungsgrade von Pflichtenpäckchen unterscheiden sich deutlich. Beratende Betriebsbeauftragte haben hier einen höheren Informationsbedarf als exponierte Stellen wie etwa Werksleitungen, die dem Grunde nach die Verantwortung tragen. Es gibt beispielsweise Pflichtenpäckchen zum Thema Gefährdungsbeurteilungen u.a. für Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für Elektrofachkräfte und zum Thema Beauftragungen für den Betriebsarzt oder Instandhalter.
Nicht immer ist es sinnvoll, mehrere Detailpflichten in Päkchen zusammenzufassen.
Die Bündelung auf Pflichtenpäckchen hat demnach auch die Zielsetzung, den verschiedenen Rollen im Betrieb ihre thematisch passenden Päckchen im Set-Up-Prozess zuzuweisen. Die Verknüpfung mit Verantwortlichen/Stellen findet auf Ebene der Päckchen statt und in manchen Fällen auch auf die der Detailpflichten.
Im mesh:a Aspekt „Vorschriften“ sind zu Vorschriften im Reiter „Pflichten“ und dort unter der Überschrift „berücksichtigt in folgenden rechtlichen Anforderungen“ Pflichtenpäckchen aufgeführt. In diese sind eine oder mehrere Detailpflichten aus dieser Vorschrift eingeflossen (Überschrift „Info Anforderung im Detail“). Die Kategorien an den Detailpflichten helfen bei der Orientierung.
Im mesh:a Aspekt „Pflichten“- Ansicht „Suche“ finden Sie alle den verschiedenen Stellen zugeordneten Detailpflichten und Pflichtenpäckchen.
In unseren Pflichtenpäckchen fassen wir thematisch zusammengehördende Rechtsanforderungen aus verschiedenen Vorschriften rechtsebenenübergreifend unter Benennung einer prägnanten Kategorie zusammen. Mehrere Päckchen ordnen wir im Rahmen der Bündelung auf ein rollenspezifisches Pflichtenpaket einer verantwortlichen Stelle zu. Dies ermöglicht eine effektive und übersichtliche Bewertung der Pflichtenpäckchen und damit dahinterliegenden Rechtsanforderungen. Für Fälle, in denen eine detailliertere Betrachtung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Detailpflichten aus den Quellvorschriften des Pflichtenpäckchens an einer zentralen Info-Stelle dargestellt. Diese dient als Nachweis für die Berücksichtigung der detaillierten Paragrafenebene und ermöglicht es Verantwortlichen im Unternehmen, bei Bedarf tiefergehende Recherchen anzustellen. Die Info-Stelle fungiert somit als reine Informationsquelle, während die Bewertung und Einhaltung der Pflichten weiterhin den jeweils zugeordneten verantwortlichen Stellen obliegt.
Das Single-Sign-On-Verfahren (SSO) ermöglicht eine einmalige Anmeldung zur Nutzung mehrerer Dienste und Softwarelösungen innerhalb eines Unternehmens. Da Benutzer lediglich einmal spezifische Anmeldedaten eingeben müssen, können IT-Sicherheitsrisiken reduziert werden. In mesh:a kann SSO integriert werden. Für diese Funktion ist eine Private Cloud mit dediziertem Server erforderlich. Sollte Single-Sign-On gewünscht sein, können wir dies bei der Erstellung des Angebots berücksichtigen.
Folgende Video-Lektionen können Sie sich gerne hier direkt ansehen: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/gibt-es-video-lektionen-zu-mesha/
Alles was Sie als Admin wissen sollten:
Wie Sie aus allen Aspekten und nahezu jeder Anwendung heraus für sich und andere kontextbezogene Maßnahmen einfach ableiten und damit eine fachübergreifende Zusammenarbeit fördern und bewertbar machen.
Wie Sie ein Gefahrstoffkataster systematisch aufbauen, Inhalte mit der Organisation gezielt verknüpfen und jeder User dadurch erkennt, wo im Betrieb welche Risiken bestehen.
Wie Sie in einer Vielzahl an SDBs die Übersicht behalten, per Klick Lieferanten in die Pflicht zur Aktualität nehmen und Ihre Maßnahmen rechtssicher dokumentieren.
Wie Sie verbotene Gefahrstoffe im Blick behalten und deren Einsatz sperren oder vorübergehend aus der Anwendung nehmen.
Wie Sie Gefährdungen mit den betrieblichen Orten verknüpfen, nach Bedarf Arbeitsmittel und Gefahrstoffe einfach dazu wählen und damit Ihren Bewertungsaufwand effektiv gestalten können.
Wie Sie erkannte Gefährdungen individuell beschreiben und auf präzise Kataloge zugreifen können, Risiken ableiten, Schutzmaßnahmen auswählen und beschreiben sowie Wirksamkeitskontrollen inklusive Maßnahmen durchführen.
Wie Sie aus betrieblichen Gefährdungen in wenigen Schritten konkrete Betriebsanweisungen mit Schutzmaßnahmen ableiten und dabei aus rechtsverbindlichen und allgemeinverständlichen Katalogen für Verhalten, Erste-Hilfe und mehr wählen können.
Wie Sie die komfortable Exportfunktion für Excel/CSV-Listen mit Gefährdungen für eine externe Weiterverwendung nutzen und über Druckvorlagen Ihre Ergebnisse auch vor Ort nutzbar machen.
Wie Sie in Ihrem mesh:a Dashboard die ausstehenden Aufgaben aus Maßnahmen zu Rechtsänderungen und offene Rechtspflichtenbewertungen präzise erkennen, um Details erweitern und somit rechtssicher und zeitnah umsetzen können.
Wie Sie in betrieblich einschlägigen Rechtsvorschriften zielgerichtet recherchieren, relevante Vorschriftenänderungen fokussieren, über die stets gleiche Struktur von Rechtsbeiträgen Handlungsbedarf erkennen und über Originalquellen und Service-Verlinkungen einfach umsetzen können.
Wie Sie Rechtspflichten entlang aussagekräftiger Kategorien dokumentiert bewerten, bei Risiken Maßnahmen für sich und/oder Mitarbeiter mit unterschiedlichen Funktionen ableiten und nachverfolgen.
Wie Sie frühzeitig von Rechtsänderungen mittels einer Maßnahmenzuweisung erfahren. Systemferne Mitarbeiter einfach per E-Mail einbeziehen und den Compliance-Status grafisch auswerten.
Nein. In mesh:a können die betreffenden Bereiche direkt mit der entsprechenden Pflicht verknüpft werden. Bei anderen Standard-Softwarelösungen ist dies oft anders und identische Pflichten müssen mehrfach angelegt werden.
Obwohl die Pflicht nur einmal abgebildet ist, kann jeder Bereich oder Verantwortliche individuell zurückmelden, ob die Pflicht eingehalten wird. So entstehen bereichsbezogene Risiko-Auswertungen. Neben der effizienteren Pflege bei Pflichtenänderungen bietet diese Art der Verknüpfung auch den Vorteil einer transparenten Gesamtübersicht aller Pflichten im Betrieb.
Pflichten sind hier im Sinne von Detailpflichten zu verstehen.
Im mesh:a Aspekt „Organisation“ gibt es einen Unteraspekt „Pflichten-Bewertungen“ (Dropdown-Menü). Hier sind in der Regel bereits Ansichten für Ihre einzelnen Standorte hinterlegt und die Standorte lassen sich beliebig auswerten und bei Bedarf auch miteinander vergleichen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wenden Sie sich bitte an unseren Support.
Gerne weisen wir darauf hin, dass Sie im Bereich „Organisation“ selbst Anpassungen vornehmen können. Sollten Sie bei weiteren Anpassungen Unterstützung benötigen, die manuell vorgenommen werden müssen oder die im Rahmen unserer Service-Leistungen abgedeckt sind, steht Ihnen unser freundliches Support-Team jederzeit zur Verfügung, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Zögern Sie bitte nicht, uns bei Bedarf zu kontaktieren.
Es ist bedauerlich, dass Sie mehrere Positionen oder Beauftragungen innehaben müssen, weil dies das Risiko für Ihr Unternehmen erhöht. Um dies dennoch in mesh:a zu hinterlegen, können Sie in Ihr persönliches Dashboard schauen. Dort finden Sie das Feld „Position (Stelle/Beauftragung)“.
Tragen Sie Ihre verschiedenen Positionen oder Beauftragungen jeweils durch Komma getrennt mit Leerzeichen, wie eine Aufzählung, hintereinander ein.
mesh:a verwendet Ihre einzigartige E-Mail-Adresse als Kennung, sodass es nicht notwendig ist, separate Datensätze für jede Position oder Beauftragung anzulegen. Dennoch können die Titel der eingetragenen Positionen in verschiedenen Zusammenhängen und Kontexten angezeigt werden.
Auf Ihrem persönlichen Dashboard können Sie unter der Überschrift „Firma/Standort/Abteilung“ einen oder mehrere Zuständigkeitsbereiche wie beipielsweise Standorte hinzufügen.
Klicken Sie dazu auf „+Neuer Datensatz“ und wählen Sie anschließend unter „Ort“ den gewünschten Bereich aus. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuständigkeitsbereiche im Aspekt Orte/Bereiche angelegt wurden.
Im Aspekt Organisation bzw. in dem persönlichen Dashboard können für jeden Mitarbeitenden bis zu drei Vertreter hinterlegt und aktiviert werden. Diese erhalten automatisch alle offene Aufgaben des Vertretenen im eigenen Dashboard angezeigt. Daher müssen die Vertreter auch aktive mesh:a-Nutzer mit einer entsprechenden Lizenz sein. Darüber hinaus können eindeutige Zeiträume für die Vertetung definiert werden.
In der mesh:a Cloud können Berechtigungen durch die Admin-Rollen eingestellt werden.
Gehen Sie dazu im Aspekt „Organisation“ auf die Sicht „Suche“ und wählen Sie dort die Person aus, für die Sie die Berechtigungen anpassen möchten. Unter dem Werkzeug-Symbol finden Sie die Möglichkeit, Lese- und Schreibberechtigungen für einezlene Aspekte anzupassen.
Siehe Screenshot hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/koennen-berechtigungen-eingestellt-werden/
Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie Zugang zu mesh:a erhalten haben. Es scheint, dass Ihr Unternehmen Sie in das Betriebs-Team aufgenommen hat. Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um die E-Mail über den bereitgestellten Hyperlink zu bestätigen. Dadurch werden Ihre E-Mail-Adresse und die in Ihrem Betriebs-Team hinterlegten persönlichen Daten verknüpft und verifiziert. Sollten Sie Fragen oder Unklarheiten bezüglich Ihrer Rolle haben, empfehle ich Ihnen, sich an Ihre zuständigen Kollegen oder Vorgesetzten zu wenden.
mesh:a basiert auf Ninox. Die Datenbanken sind innerhalb von „Teams“ organisiert.
In mesh:a können Sie in allen Aspekten Ihre bereits in Fremdsystemen erarbeiteten EHS-Daten in die Tabellen und Felder importieren. Ebenso lassen sich Ihre Arbeitsergebnisse andersherum exprotieren. Für beide Anwendungsfälle gehen Sie über den Pfeil neben dem Zahnrad oberhalb der Tabelle und wählen die gewünschte Option aus.
Importe müssen im csv.-Format bereitgestellt werden.
Exporte können wahlweise ins csv. oder Excel-Format überführt werden. Exportiert werden alle eingeblendeten Spalten. Über die Spaltenwahl lassen sich somit höchst individuelle Exporte organisieren.
Screenshot siehe hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-kann-ich-daten-importieren/
In mesh:a können Sie Ihre aktuellen Arbeitsergebnisse für weitere Zwecke einfach exportieren. Ebenso lassen sich Ihre vorhandenen EHS-Daten aus verschiedenen Listen importieren. Für beide Anwendungsfälle gehen Sie über den Pfeil neben dem Zahnrad oberhalb der Tabelle und wählen die gewünschte Option aus. Um Daten zu exportieren oder zu importieren, klicken Sie auf den Pfeil neben dem Zahnrad und wählen die gewünschte Option aus.
Exporte können wahlweise ins csv. oder Excel-Format überführt werden. Exportiert werden alle eingeblendeten Spalten
Importe müssen im csv.-Format bereitgestellt werden..
Wir verstehen Ihre Bedenken bezüglich des Named-User-Modells. Bei eco COMPLIANCE legen wir jedoch großen Wert darauf, dass jeder Anwender im Rechtskataster und bei der Anwendung anderer Aspekte rechtsverbindliche und revisionsichere Aufgaben für das betriebliche Risiko-Management übernimmt. Die eindeutige Identifikation des Bearbeitenden über persönliche E-Mail und Namen ist dabei von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist das Named-User-Modell für unsere Zwecke besonders geeignet. Bei der Auswahl der einzubindenden Personen sollten gezielt solche einbezogen werden, die einen wirklichen Mehrwert im System erzielen können. Für andere Interessenten im Betrieb bietet das offene System mesh:a verschiedene Möglichkeiten, auch ohne Lizenz Einblick zu nehmen.
Darüber hinaus bietet unser Datenbank-Anbieter und eco COMPLIANCE-Partner Ninox Software GmbH kein Concurrent-User-Konzept an. Da mesh:a auf dieser No-Code/Low-Code-Technologie basiert, sind Sammellizenzen grundsätzlich nicht verfügbar.
Trotzdem sind wir bei eco COMPLIANCE der Meinung, dass unser Lizenzmodell und die damit verbundenen Kosten fair gestaltet sind. Bei einer Gesamtbetrachtung und im Vergleich zu anderen Anwendungen kann sich das Modell sogar bei einer höheren Anzahl von Benutzern als wirtschaftlich erweisen.
Jeder Benutzer sieht auf seinem persönlichen Dashboard die ihm zugewiesenen Maßnahmen unter der Überschrift „Meine offenen Maßnahmen“. Dies sind Teilaufgaben im Rahmen einer Gesamtaufgabe (im Gegensatz zu den offenen Compliance-Aufgaben).
Wenn Sie trotz Zuweisung keine Maßnahmen sehen, kann dies in der Regel zwei Gründe haben: Entweder hat die Person, die die Aufgabe zugewiesen hat, den Status Ihrer Teilaufgabe eigenständig von „offen“ auf „geschlossen“ gesetzt. Alternativ wurde die Maßnahme inklusive der Teilmaßnahmen als „nicht relevant“ bewertet oder auf „umgesetzt“ abgeschlossen (ohne Ihre Rückmeldung abzuwarten).
In meh:a lassen sich Schreibrechte bis runter auf einzelne Felder individuell vergeben. Ihnen fehlt für das Feld eine Schreibberechtigung.
Nehmen Sie diesbezüglich zunächst Kontakt zu Ihrem internen Admin auf. Es mag Gründe zur Sperrung dieses Feld geben, die nicht in Ihrer Person/Stelle liegen. Das kann beispielsweise wie ein allgemeines Sicherheitskonzept sein. Bei Bedarf kann der Admin oder auch unser Support Ihnen die Berechtigung korrekt einzustellen.
Ihr Admin hat die Möglichkeit, Ihnen Aspekte unter dem Bereich „Organisation“ und dem Werkzeug-Symbol mit Schreib- oder Leseberechtigung freizugeben. Sollten Sie im Betrieb nicht weiterkommen, zögern Sie bitte nicht, unseren freundlichen Support zu kontaktieren: 02364 89899 10 oder support@eco-compliance.de.
Wir sind gerne bereit, die Sichtbarkeit für Sie entsprechend anzupassen.
mesh:a verfügt über verschiedene Suchfunktionen:
Globale Suche: Durchsucht alle Aspekte auf den/die angegebenen Begriff/e. Sie befindet sich links im oberen Bereich der Navigationsleiste.
Suche im Aspekt: Durchsucht die Inhalte des ausgewählten Aspekts hinsichtlich des/der eingegebenen Suchbegriffe
Spaltensuche/Filter: Durchsucht die Spalte nach Suchbegriffen. Siehe vorherige Frage.
Screenshots hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-kann-ich-suchen-auswerten/
Klicken Sie in die Spaltenüberschrift und geben ins Feld „Filter“ den Suchbegriff ein. (Screenshot hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-kann-ich-filtern-z-b-nach-sachgebiet-aenderungszeitraum/)
In einigen Spaltenformaten wird Ihnen anstelle des Filter-Feldes ein Dropdown-Menü angeboten. Dieses ersetzt die freie Eingabe. Teils lassen sich auch Mehrfach-Auswahlen treffen.
Nutzen Sie auch die Auswahlfelder „Aufsteigend“, Absteigend“ und „Gruppierung“, um sich eine schnelle Übersicht in den Datenmengen zu verschaffen.
In der da drunter liegenden Zeile können Sie zudem kontextuell Werte in der Spalte ermitteln. In Zahlenfeldern differenziert diese Filter-Möglichkeit nochmals aus. Es empfiehlt sich, sich hier intuituv heranzuarbeiten.
Achtung: Wird in der Spaltenüberschrift ein schwarzes Filter-Symbol eingeblendet, ist ein Filter bereits angelegt.
In jedem betrieblich genutzten mesh:a-System gibt es Administratoren, die über besondere Rechte verfügen und grundlegende Systemanpassungen vornehmen können. Wenn Sie den Wunsch nach neuen Ansichten und dauerhaften Filtern haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Administrator. Achten Sie darauf, Ihre temporären Filter und Ansichten für ihn zu dokumentieren, damit er sie nachvollziehen und umsetzen kann.
Sie können in allen Aspekten innerhalb der tabellenorientierten Sichten verschiedene Spalten ein- oder ausblenden. Bitte beachten Sie als Administrator, dass Anpassungen für alle Nutzer eingestellt werden und sichtbar sind!
Wenn Sie eine Spalte nicht mehr in der Ansicht benötigen, klicken Sie auf eine Spaltenüberschrift und dann auf „Spalte ausblenden“. Andersherum wählenSie „Spalte einblenden“. Die Menü-Auswahl zeigt Ihnen eine Vielzahl an Spalten in verschiedenem Kontext, deren Titel den Inhalt der Spalte beschreibt. Mit einem Klick auf den entsprechenden Eintrag in der Liste wählen Sie diese aus. Sie erscheint neben der Ausgangsspalte.
Wird vor dem Eintrag ein Pfeil angezeigt, so können Sie aus diesem erneut aus einem Untermenü die einzublendende Spalte wählen.
Screenshots hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/ich-sehe-bestimmte-datenfelder-nicht-als-spalte-wie-kann-ich-das-einstellen/
Nach Abschluss des Setups erhalten alle Anwender die Möglichkeit, an Video-Webinaren teilzunehmen, die speziell auf die Software zugeschnitten sind. Über die folgenden Links können Sie sich für die Teilnahme anmelden:
Zudem bieten wir Ihnen eine Vielzahl anderer Schulungsformate (Online-Webinare, Vor-Ort-Trainings, Workshops usw.). Zögern Sie nicht, bei unserem Support nachzufragen.
Für detaillierte Fragen zur Nutzung der Software, insbesondere auch in Bezug auf die anderen Software-Module, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner beim Softwareanbieter.
Rechtsvorschriften können mehreren verantwortlichen Stellen/Anwendungsbereichen zugeordnet werden. Bei den Rechtspflichten existiert jedoch immer nur eine 1:1-Beziehung. Wenn eine Pflicht mehrere Stellen betrifft wird diese entsprechend vervielfacht.
Der Import in ein sogenanntes Trainingssytem dienst zu Testzwecken für alle beteiligten Parteien. Ihnen gibt diese Datenbank die Möglichkeit, die verschiedenen Verknüpfungen hinsichtlich des Rechts mit verantwortlichen Stellen und Anwendungbereichen zu prüfen. Erst nach Freigabe der Daten im Quentic-Trainingssystem erfolgt der Import in das Produktivsystem, dem Kunden-Software-Mandanten.
In Quentic gibt es verschiedenste Daten, die importiert werden können. Bei Fragen dazu kommen Sie am besten direkt auf den Support von Quentic zu. Die Kollegen/innen können Ihnen hier sicherlich weiterhelfen.
Der Import des Rechtskatasters erfolgt über Datenmigration durch Quentic über ein mit eco COMPLIANCE abgestimmtes Standardverfahren.
Es ist uns bewusst, dass keiner unserer Kunden im Rahmen des Rechts-Managements bei Null anfängt. Wenn Sie bereits Daten in der Software hinterlegt haben, gibt es verschiedene Möglichkeiten, damit umzugehen. Beispielsweise können die vorhandenen Daten anhand des gesetzlichen Kurzzeichens überschrieben oder zu Dokumentationszwecken vor der Migration eines eco COMPLIANCE Rechtskatasters exportiert werden. Schließlich können diese Daten möglicherweise Teil Ihrer Rechtsdokumentation sein.
Um jedoch ein aussagekräftiges und organisationsbezogenes Rechtskataster aufzubauen, empfehlen wir einen grundlegenden Neuaufbau und das Löschen der alten Daten. Die eco COMPLIANCE Rechtskataster zeichnen sich durch eine qualitätssichernde und arbeitserleichternde Struktur aus (Sach- und Rechtsgebiete, mitgeltende Rechtsvorschriften, Pflichtenkategorien, Sammel- und Detailinformationen und vieles mehr). Entlang dieses Gerüsts werden die Daten später auch im Rahmen des Rechts-Abonnements gepflegt. Eine rechtlich korrekte Datenpflege im Mix zwischen Alt- und Neudaten ist kaum leistbar.
Während der Bestandsaufnahme prüfen wir, welche Rechtsvorschriften und Pflichten für Sie tatsächlich relevant sind, und nur diese werden später in Ihr System eingespielt. Eine Vermischung von gepflegten Altdaten, die möglicherweise keine Relevanz (mehr) haben, und relevanten Inhalten würde einer transparenten Compliance entgegenwirken. Dennoch sind Ihre vorhandenen Daten im Rechtskataster für unsere Berater immer auch eine wichtige Vergleichsgröße, die Ihre Priorisierungen der Vergangenheit aufzeigt und damit teilweise auch Risikobereiche im Betrieb verdeutlicht.
Eine Fach- oder Führungskraft verlässt das Unternehmen und die Stelle soll neu besetzt werden? Kein Problem für die Übernahme der Verantwortung in Quentic. Die Rechtsvorschriften und -pflichten sind in Quentic immer mit der verantwortlichen Stelle verknüpft. Die Stellenbesetzung (Person) kann im System daher jederzeit geändert werden. Die Vorschriften und Pflichten bleiben dabei mit der Stelle und nicht mit der Person verknüpft.
Möchten Sie die Stellenbezeichnung ändern, während die verknüpften Rechtsvorschriften und Pflichten bestehen bleiben sollen? Auch dies ist grundsätzlich kein Problem. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einem laufenden Projekt zum Aufbau eines Rechtskatasters in der Ihnen zugesandten Stellenliste keine Änderungen ohne Rücksprache mit Ihrem eco COMPLIANCE Consultant vorgenommen werden sollten.
Sollten Sie Umstrukturierungen im Unternehmen vornehmen, bei denen bestimmte Stellen wegfallen oder die Aufgaben aufgeteilt werden, wenden Sie sich am besten an unseren eco COMPLIANCE Support. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter und zeigt Ihnen Lösungen sowie den Änderungsaufwand, um eine Umsetzung im Service-Level zu gewährleisten.
Zur Pflege des Systems benötigen wir folgende Berechtigungen:
=> Organisation
-> Organisationseinheiten (lesen)
-> Personen (lesen)
-> Stellen/Funktionen (lesen)
-> Maßnahmen (schreiben)
=> Legal Compliance einschl. Stammdaten
-> Rechtsregister (schreiben)
-> Rechtspflichten (schreiben)
-> Art der Norm (schreiben)
-> Handlungsprioritäten (schreiben)
-> Pflichtenkategorie (schreiben)
-> Rechtsebene (schreiben)
-> Sachgebiete (schreiben)
Um Ihr Rechtskataster aktualisieren zu können und relevante Änderungen einspielen zu können, brauchen wir Zugriff auf Ihr System.
In unseren Pflichtenpäckchen fassen wir thematisch zusammengehörende Rechtsanforderungen aus verschiedenen Vorschriften rechtsebenenübergreifend unter Benennung einer prägnanten Kategorie zusammen. Mehrere Päckchen ordnen wir im Rahmen der Bündelung auf ein rollenspezifisches Pflichtenpaket einer verantwortlichen Stelle zu.
Dies ermöglicht eine effektive und übersichtliche Bewertung der einzelnlen Pflichtenpäckchen und damit dahinterliegenden Rechtsanforderungen. Für Fälle, in denen eine detailliertere Betrachtung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Detailpflichten aus den Quellvorschriften des Pflichtenpäckchens an einer zentralen Info-Stelle dargestellt. Diese dient als Nachweis für die Berücksichtigung der detaillierten Paragrafenebene und ermöglicht es Verantwortlichen im Unternehmen, bei Bedarf tiefergehende Recherchen anzustellen. Die Info-Stelle fungiert somit als reine Informationsquelle, während die Bewertung und Einhaltung der Pflichten weiterhin den jeweils zugeordneten verantwortlichen Stellen obliegt.
Beachten Sie dazu am besten unsere Hilfestellung zur Verknüpfung von Stellen in Quentic.
Im Fachmodul „Organisation“ finden Sie die Stellen und Funktionen. Dort können Sie neben den Stellen auch die ID der Stelle mit exportieren.
Screenshot siehe hier: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-finde-ich-die-id-der-user-raus-fuer-den-import/
Folgendes Einführungs-Video können Sie sich gerne hier direkt ansehen:
Sollten Sie detaillierte Fragen zur Nutzung der Software haben, insbesondere im Hinblick auf die anderen Software-Module, möchten wir Sie bitten, sich direkt an Ihren Ansprechpartner beim Softwareanbieter zu wenden. Wir sind zuversichtlich, dass sie Ihnen gerne weiterhelfen werden.
Pflichtenpäckchen setzen sich je nach Stelle/Verantwortlichkeit aus unterschiedlichen Vorschriftenanforderungen verschiedener Rechtsebenen zusammen. Da es sich um wesentliche Extrakte aus rechtlichen Anforderungen der jeweiligen Quellvorschrift handelt, kann es zielführend sein, sich inhaltlich versichernd zu informieren. Die weiterführenden Inhalte zu dieser Bewertungsaufgabe finden Sie unter den den Detailpflichten an der jeweiligen Quellvorschfrift. Da diese sehr unterschiedliche Themen behandeln, helfen die dazugehörigen Pflichtenkategorien, die passende Anforderung schnell ausfindig zu machen. Der Beitirag der Detailpflicht ist ein gleichfalls auf Relevanz ausgearbeiteter Text.
Zu jeder Vorschrift sind die einzelnen Detailpflichten im sam-Modul „Compliancemanagement“( Rechtsdatenank/- register) im Rechtsbaum unter dem Reiter „Aufgaben aufgelistet. Dies im jeweiligen Ordner des zugehörigen Sach- und Rechtsgebietes.
In unseren Pflichtenpäckchen fassen wir thematisch zusammengehördende Rechtsanforderungen aus verschiedenen Vorschriften rechtsebenübergreifend unter Benennung einer prägnanten Kategorie zusammen. Mehrere Päckchen ordnen wir im Rahmen der Bündelung auf ein rollenspezifisches Pflichtenpaket einer verantwortlichen Stelle zu. Dies ermöglicht eine effektive und übersichtliche Bewertung der Pflichtenpäckchen und damit dahinterliegenden Rechtsanforderungen. Für Fälle, in denen eine detailliertere Betrachtung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Detailpflichten aus den Quellvorschriften des Pflichtenpäckchens an einer zentralen Info-Stelle dargestellt. Diese dient als Nachweis für die Berücksichtigung der detaillierten Paragrafenebene und ermöglicht es Verantwortlichen im Unternehmen, bei Bedarf tiefergehende Recherchen anzustellen. Die Info-Stelle fungiert somit als reine Informationsquelle, während die Bewertung und Einhaltung der Pflichten weiterhin den jeweils zugeordneten verantwortlichen Stellen obliegt.
Bei Rechtspflichten besteht eine 1:1-Beziehung zwischen Pflicht und Person. Wenn eine Pflicht mehrere Bereiche oder Verantwortliche betrifft, wird sie entsprechend vervielfacht. Deshalb legen wir großen Wert auf eine sorgfältige Delegation von Pflichten. Je tiefer die Pflicht in die Führungsebene delegiert wird, desto höher ist das Risiko von Bürokratisierung und Vielfachbewertungen desselben Themas durch unterschiedliche Personen mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen. Die thematischen Pflichtenpäckchen verstehen sich in diesem Sinne als eine Pflicht und Bewertungsaufgabe, obwohl in diese Anforderungen aus unterschiedlichen Quellvorschriften einfließen. Sie tragen zusätzlich dazu bei, unnötige Komplexität durch einfache Multiplikation zu reduzieren. Die Person hat final ihr rollenspezifisches Pflichtenpaket als klare Verwantwortlichkeit im Blick.
Selbstverständlich können Sie die Funktion nutzen, um eigene Datensätze hinzuzufügen. Im Bereich „Rechtsdatenbank/-register“ klicken Sie zum Importieren von Dateien auf „Update/Import“.
Bitte achten Sie darauf, dass die bestehenden Daten nicht überschrieben werden, und zögern Sie nicht, sich bei Fragen an Secova zu wenden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Es ist uns eine Freude, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie die Verantwortlichen bei den bestehenden Datensätzen in sam selbst anpassen können. Alternativ können Sie sich auch gerne an unseren Support wenden. Unser Team wird eine zeitliche Aufwandsabschätzung des Änderungsbedarfs durchführen. Sobald Sie diese freigeben, wird der Support im Rahmen der Service-Pauschalen tätig.
Wir möchten Sie bitten, uns in jedem Fall zu informieren, wenn von den Stellenänderungen die vereinbarte Melderegel betroffen ist. Auf diese Weise können wir auch zukünftig sicherstellen, dass Maßnahmen und Rechtspflichten den richtigen Personen zugewiesen werden.
Schreibberechtigungen für alle Datenfelder des Funktionsmoduls Compliancemanagement + Schreibberechtigung für Maßnahmen + Importberechtigung.
Möglicherweise noch noch erweiterterte Rechte nach Absprache: Berechtigung für bestimmte Orte im Ortsbaum des Funktionsmoduls Compliancemanagement.
Screenshot siehe hier:https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/welche-berechtigungen-braucht-eco-compliance-zur-pflege-des-katasters-2/
Haben wir einen Zugang zu Ihrem System, so können wir Ihnen bei inhaltlichen Fragen gezielt helfen. Ebenso können wir Ihnen auf Wunsch die monatliche bzw. vierteljährliche Aktualisierung Ihres Rechtskatasters für Sie übernehmen.
Gehen Sie in den Bereich „Verwaltung“ und exportieren Sie die Mitarbeitendenliste. Sie finden die User ID’s im Excel-Export in der vorletzten Spalte (AF).
Hier finden Sie dazu eine Anleitung: https://ecocompliance-my.sharepoint.com/:b:/g/personal/aldenhoevel_eco-compliance_de/EfOkmov0Pp9FgMdi85klTOYBX_eDckBPDmVftWdQhP4oUw?e=nPfZsf
Siehe auch Screenshot: https://www.eco-compliance.de/blog/faqs/wie-finde-ich-die-id-der-user-raus-fuer-den-import-2/
Die Private Cloud-Variante der mesh:a Cloud bietet verschiedene Sicherheitsoptionen. Da es sich um einen dedizierten Server handelt, lässt sich auch eine Anbindung über Active Directory herstellen. Dies ist im Rahmen einer Angebotsanfrage zu berücksichtigen und demnach eine optionale Leistung.
Auch unsere Technologie-Partner wie beispielsweise die Quentic GmbH und Secova GmbH bieten für ihre Systeme diese Möglichkeiten an.
Zuerst einmal können Daten im Rahmen einer Neubesetzung von der alten auf die neue Besetzung übertragen werden. Damit gehen keine Arbeitsstände zu teils rechtsverbindlichen Maßnahmen verloren. Selbstverständlich können aber alle dem vorherigen Anwender zugeordneten Daten gelöscht werden. In beiden Fällen ist der Name des ausgeschiedenen Mitarbeitenden an keiner Stelle des Systems mehr hinterlegt und einsehbar.
Auch unsere Technologie-Partner wie beispielsweise die Quentic GmbH und Secova GmbH bieten Ihnen dazu ausführliche Konzepte und Informationen an.
Die Daten gehören grundsätzlich Ihnen, was übrigens auch durch die DSGVO geregelt ist. Sie sind zudem Ihr betriebliches Abbild der Rechtskonformität. mesh:a hat eine vollumfängliche Import- und Exportschnittstelle, die Sie als Kunde leicht selbst bedienen können. Diese Funktionen werden weder zu Vertragsenden noch in der Vertragslaufzeit mit Support-Pauschalen berechnet, wie dies bei einigen Standardsoftware-Anbietern üblich ist. Exportieren Sie Ihre Daten zu Vertragsende als csv- bzw. xls-Dateien aus dem System heraus. Da vielfach auch Daten von Standard-Software übernommen werden, ist der umgekehrte Weg natürlich genauso möglich.
Ja. eco COMPLIANCE kann Ihnen auf Wunsch einen Entwurf dazu bereits im Rahmen der Angebotserstellung zukommen lassen.
Zu den jeweiligen Partnern von eco COMPLIANCE bestehen selbstverständlich gleichfalls AV-Verträge.
Ja, sprechen Sie uns bei Bedarf an. So können wir Ihre Anforderungen kennenlernen und Ihre Fragen genauer beantworten.
Ja, jeweils für das relevante Partnerunternehmen und eco COMPLIANCE. Die Datenschutzbeauftragten sind nachweislich qualifiziert.
Unsere Datenschutzbeauftragte ist: Nicole Hencinski, Fachanwältin für IT-Recht bei DIGI@LAW Rechtsanwälte, Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, E-Mail: kanzlei@digita-law.de.
eco COMPLIANCE arbeitet zusammen mit den Technologie-Partnern sowohl im Public als auch im Private-Cloud-Umfeld allein mit qualifizierten Service-Providern zusammen. Die Anforderungen unserer Kunden seitens der IT-Compliance werden durch verschiedene Zertifizierungen der Provider gedeckt.
Besondere Sicherheitsnachweise können in der Private Cloud über diese folgende Zertifizierungen und Teilnahmen erbracht werden (Auswahl):
Die Public Cloud weißt unter anderem mit fünf Sternen in der DCSA 3.0 Zertifizierung durch den Verband der Internetwirtschaft eco das damit höchste Sicherheits-Rating auf.
Der Kunde entscheidet zwischen der Public oder der Private Cloud.
Die Public Cloud bietet:
Darüber hinaus bzw. abweichend bietet die Private Cloud:
Wahlweise innerhalb von Europa oder nur in Deutschland. Bitte entscheiden Sie sich diesbezüglich für die Public oder Private Cloud (siehe Frage „Gibt es unterschiedliche Hosting-Pakete?“).
Hier einige Beispiele unserer zufriedenen Kunden: MAN Energy Solutions, Pfizer, Kraiburg, Allgaier, Rossmann, IMI, Dr. Suwelack, Saint-Gobain, Federal Mogul, Aurubis, Kärcher, Hettich, Enercon, Tetra Pak, Bulten, Kardex, Homann, Dörken, Pfalzwerke Netz, Scholz Recycling, Voestalpine, Fresenius, Continental, TEAG, B/S/H, Vaillant, Meyer Werft, SIG, Vishay, MTU Aero Engines, Nagel Group, 3M, Trumpf, Leiber Group, Hamburg Wasser, Enertrag, Jumo, Schattdecor, Magna, DB AG, TIB Chemicals, IBS Filtran
Wir sind stolz darauf, uns von anderen Anbietern durch unser umfassendes und kundenorientiertes Angebot abzuheben. Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand – von der Beratung über eigene Inhalte und Software bis hin zu unseren qualifizierten Juristen und Coaches. Wir legen Wert auf Flexibilität und Unabhängigkeit, weshalb wir mit mehreren Software-Partnern zusammenarbeiten, um Ihnen die bestmögliche Lösung anzubieten.
Unsere verständlichen und praxisorientierten Inhalte sind darauf ausgerichtet, Sie nicht zu überfordern. Wir reduzieren Informationen auf ein rechtssicheres Minimum und fassen Pflichten in rollenbasierten Paketen zusammen. So ermöglichen wir Ihnen eine effiziente Bewertung und Umsetzung.
Unser persönlicher und integrierter Support macht den Unterschied: Wir bieten proaktive Betreuung und arbeiten eng mit unseren Kunden zusammen, um ihre Bedürfnisse bestmöglich zu erfüllen. Unsere schnelle und kompetente Hilfe sowie unsere Zusammenarbeit auf Augenhöhe zeichnen uns aus.
Wir wissen, dass sich Ihr Bedarf im Laufe der Zeit ändern kann. Deshalb sind unsere Inhalte und Prozesse leicht skalierbar, sodass sie sich an Ihr wachsendes Unternehmen anpassen. Zudem decken wir ein umfangreiches Spektrum an Rechts- und Sachgebieten ab und ermöglichen Ihnen so ein ganzheitliches Compliance Management.nnWählen Sie uns als Ihren vertrauenswürdigen Partner und profitieren Sie von unserer Expertise, Flexibilität und dem persönlichen Service, der uns von anderen Anbietern unterscheidet.
Wir betrachten uns als nachhaltig, da wir uns auf langfristige Ziele konzentrieren und gemeinsam mit Ihnen unsere Vision zum Schutz von Mensch und Umwelt verwirklichen möchten. Dabei legen wir großen Wert auf langfristige, partnerschaftliche Beziehungen auf Augenhöhe. Unser Verständnis von Wachstum bezieht sich nicht nur auf wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch auf persönliche Entwicklung, wobei sowohl unser Team als auch unsere Kunden ermutigt werden, sich weiterzuentwickeln. Zudem engagieren wir uns aktiv für unsere Werte und setzen uns für sie ein. Schließlich achten wir darauf, schlanke und umweltschonende Strukturen in unserem Unternehmen aufzubauen und zu erhalten.
eco COMPLIANCE ist kein gewöhnlicher Anbieter für austauschbare Rechtskataster, sondern versteht sich als Compliance-Coach, der Führungskräften und Beauftragten hilft, Rechtssicherheit in ihren Tätigkeiten zu integrieren und so ein nachhaltiges Unternehmenswachstum zu fördern.nnAls Compliance Coach begleiten wir Sie auf dem Weg zu einem gelebten Rechtskataster und geben Ihnen Impulse, während wir offen und direkt auf erkannte Probleme eingehen. Wir teilen unsere Erfahrungen aus über 350 Projekten und bieten Ihnen Tipps, basierend auf erfolgreichen Strategien anderer Unternehmen. Wir fokussieren uns darauf, dass die Motivation der beteiligten Verantwortlichen erhalten bleibt, indem wir den übergeordneten Sinn und Ihre gewünschten Ergebnisse im Blick behalten.nnWir sind Ihr Partner für gelebte Rechtssicherheit und zeigen Wege zu Transparenz und Verantwortungsübernahme auf. Gemeinsam entwickeln wir eine innovative Grundlage, um Compliance als Teil der Unternehmenskultur zu etablieren. Wir stärken das Risiko-Management auf allen Unternehmensebenen, um Unternehmen, Menschen und Umwelt effektiv zu schützen.nnUnsere Werte basieren auf vertrauensvoller Partnerschaft, gegenseitigem Respekt und der Förderung von Verantwortungskompetenz. Wir ermöglichen Ihnen, Risiken zu erkennen und Chancen zu nutzen, indem wir lösungsorientiert zusammenarbeiten. Wir verbinden bewährte Ansätze mit Innovationen, um effizientere Prozesse zu erreichen, und festigen Compliance als Unternehmenswert.nnUnser Ansatz fördert ein starkes Team, das auf Vertrauen, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamer Zielerreichung basiert. Wir schätzen Authentizität und nutzen vielfältige Perspektiven als Raum für Entwicklung, um die Unternehmensentwicklung voranzutreiben.
Das Kernprodukt ist das eco COMPLIANCE Rechtskataster welches nach dem Getting Compliance Concept aufgebaut wird.nnDas Rechtskataster berücksichtigt dabei in der Regel die Sachgebiete bzw. die Rechtsgebiete aus dem EHS-Bereich (EHS = Umwelt, Gesundheitsschutz und Sicherheit): Abfallrecht, Anlagensicherheit mit Ex-Schutz, Arbeitssicherheit bzw. Arbeitsschutz, Bau- und Bauordnungsrecht, Bodenschutz, Chemikaliensicherheit, Eisenbahnrecht, Energie, Gefahrgut, Gesundheitsschutz (Pharma, Kosmetik), Gewässerschutz, Immissionsschutz, Lebens- und Futtermittelrecht, Naturschutzrecht, Produktsicherheit, Umweltrecht.nnOptional können die Sachgebiete aus dem Legal Compliance Bereich ebenfalls abgedeckt werden: Allegemeines Recht, Arbeits- und Sozialrecht, IT-Recht mit Datenschutz, Steuerrecht, Wirtschafts- und Strafrecht, ZollrechtnnDas Rechtskataster beinhaltet Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln) und daraus abgeleitet Rechtspflichten.nnDie Rechtspflichten werden smart fit zu verantwortlichen Mitarbeitern zugeordnet bzw. verknüpft.nnRechtsänderungen werden ebenfalls aufbereitet und gepflegt. Handlungsbedarf aufgrund neuer bzw. geänderter Rechtspflichten werden in Form von Maßnahmen gemeldet (je nach abgestimmter Melderegel für entsprechend Zuständige bzw. Verantwortliche).nnDargestellt bzw. abgebildet bzw. gespeichert werden die Daten des Rechtskatasters in unterschiedliche Software-Datenbanken von Software-Partnern.nnmesh:a bzw. mesha ist die von eco COMPLIANCE entwickelte Software-Datenbank auf Basis der Software ninox.nnAudits als interne Audits oder Compliance Audits sind ebenfalls Dienstleistungen von eco COMPLIANCE.nnZu den umfangreichen Support-Leistungen der eco COMPLIANCE GmbH gehören auch Schulungen, die in der Regel als Training für den sicheren Umgang mit den Rechtskatastern durchgeführt werden.
Das Getting Compliance Concept (GCC) besteht aus drei Schritten:nn1. Aufnehmen und sammeln: Hier wird eine Bestandsaufnahme Ihrer spezifischen Unternehmenssituation durchgeführt, einschließlich der Checkliste Rechtskataster-Ermittler und der Erfassung der einzubindenden Führungskräfte/Beauftragten. Ziel ist es, Unternehmensziele zu formulieren, Verantwortlichkeiten festzulegen und eine Melderegel für relevante Rechtsänderungen zu etablieren.nn2. Sortieren und bündeln: In diesem Schritt wird das klassische Gesetzeskataster auf Vorschriftenebene ausgewertet, und Ihre Führungskräfte und Beauftragten bewerten Rechtspflichten und Maßnahmen. Dies geschieht schlank, klar und anwenderspezifisch, basierend auf den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und den relevanten Rollenprofilen.nn3. Erkennen und umsetzen: Der letzte Schritt fördert die Unternehmensentwicklung, indem Risiken und Chancen erkannt und Maßnahmen umgesetzt werden. Diese Maßnahmen ergeben sich aus Ihren Rechtspflichten-Bewertungen und relevanten Rechtsänderungen. Durch das Maßnahmenmanagement wird sichergestellt, dass Handlungsbedarf erkannt und nachgegangen wird, um die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens nachweislich zu erhöhen.
Derzeit unterstützt eco COMPLIANCE folgende Software: mesh:a auf Basis von ninox (Software-Partner = Ninox GmbH aus Berlin), sam (Partner = Secova GmbH & Co. KG aus Rheine), Quentic (Partner = Quentic GmbH in Berlin)
Hauptsitz ist Haltern am See. Die Geschäftsadresse lautet: Kampweg 13 b in 45721 Haltern am See.
Über die Telefonnummer: 02364 89899 10 oder der E-Mail-Adresse: support@eco-compliance.de.
Die geschäftsführenden Gesellschafter von eco COMPLIANCE sind Dipl.-Ing. Karsten Aldenhövel und M. Sc. Martina Glas.
Die Firma eco COMPLIANCE ist seit 02.01.2012 geschäftstätig und ein etabliert renommierter Anbieter zur Erhöhung der Rechtssicherheit ihrer Kunden.
Amela Bektas ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Ameralda Kurbegovic ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Amra Kukolj ist Teamleiterin unseres Supports. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Annika Troué ist Mitglied des Monitoring-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/nnIn ihrer langjährigen Berufserfahrung als Rechtsanwältin und Mediatorin, z. B. in einer Compliance-Abteilung eines Konzerns, hat sie neben einer sehr sorgfältigen und geordneten Arbeitsweise auch einen ausgeprägt analytischen Blick und wirtschaftliches Praxisverständnis entwickelt. Die aktuelle Rechtslage und -entwicklung zu beobachten, zu recherchieren und zu analysieren gehört absolut zu ihren Stärken.
Astrid Dolezych ist Teamleiterin des Monitoring-Teams und Mitglied im Coaching-Team. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Barbara Biermann ist Teamleiterin des Coachings-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Barbara Biermann begleitet Kunden der eco COMPLIANCE GmbH zur betrieblichen Sicherheit.
Ihr Auftrag erstreckt sich von der Bestandsaufnahme der Rechtsanforderungen bis zu Implementierungen daraus entwickelter Rechtskataster. Dabei bringt die Consultant ein fundiertes Praxiswissen aus Konzerntätigkeit mit, u.a. als Fachleiterin eines EHS-Competence-Centers. Für eine pragmatische Compliance setzt sie sich mit prägnant aufbereiteten Handlungsempfehlungen und Rechtspflichten ein. Dazu weiß die Sicherheitsfachkraft und ausgebildete Beauftragte für Abfall, Gefahrgut und Gewässerschutz effiziente Bewertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Barbara Biermann erwarb ihren Diplom-Ingenieur FH an der Fachhochschule Bingen im Studiengang Umweltschutz.
Britta Zaremba ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Christian Bahl ist Mitglied des Coachings-Teams. Er stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Neben seiner langjährigen Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich Umweltrecht und Produkthaftung war er bundesweit als Dozent tätig. Hier vermittelte er auch Grundlagen des Arbeitsrechts, zur zivilrechtlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortung. Als Compliance Coach für Setup-Projekte und der kontinuierlichen Kundenbetreuung ist es sein „Steckenpferd“, komplexe Rechtsinhalte in eine für Nichtjuristen verständliche Sprache zu übersetzen und zu vermitteln.
Dervis Buric ist Mitglied des Support-Teams. Er stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Ilka Barth ist Mitglied des Vertriebs-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/nnIlka Barth ist im Sales Development Schnittstelle zum Beratungsvertrieb und erste Ansprechpartnerin für Interessenten auf ihren Weg zu eco COMPLIANCE. Sie erfasst und verfolgt Bedarfe und koordiniert mit Herz und Verstand.
Jorma Roose ist Mitglied des Vertriebsteams und damit Ansprechpartner für alle Belange im Vertrieb bzw. der Vorstellung unserer Angebote. Er stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
In welchen Branchen und Geschäftsfeldern kommen die unterschiedlichen Stärken von eco COMPLIANCE zum Tragen und welche Vorteile bieten sie den dortigen Fach- und Führungskräften? Als Brückenbauer zwischen Kundenwünschen, Marktbedingungen und Produktnutzen entwickelt Jorma Roose von Erstkontakt bis hin zur nachhaltigen Betreuung passgenaue Angebote rund um HSE-Themen. Mit Beratererfahrung und einem Studienschwerpunkt Strategisches Management berücksichtigt er dabei umsichtig betriebliche Prozesse und Entscheidungswege. Seine Motivation: Mehrwerte sachgerecht für die Praxis aufzuzeigen und Problemlösungen leistungsgerecht sowie fair zu kalkulieren. So begleitet er serviceorientiert schlanke und komplexe Konzepte sicher in die Umsetzung. Für ein produktives Zusammenspiel sind seine Teamplayer-Fähigkeiten bei Kunden, Partnern und Mitarbeitenden gleichfalls gefragt.
Nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften war Jorma Roose im Profit- und NGO-Umfeld aktiv, u.a. im Fundraising, Software- und Consulting-Bereich. Seit 2017 bringt er mit Freude seine vertriebliche B2B- und B2C-Kompetenz bei der eco COMPLIANCE ein.
Seine Kontaktdaten sind:
Jorma Roose
Manager Sales & Marketing; Dipl.-Kfm.
Telefon: +49 (0) 2364 89899 15
E-Mail: roose@eco-compliance.de
Linda Rosenkranz ist Mitglied des Monitoring-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Martina Glas (geborene Mühlschuster) verantwortet als geschäftsführende Gesellschafterin das Tagesgeschäft der eco COMPLIANCE GmbH seit 2019. Tätig für eco COMPLIANCE ist sie seit 2015. Hier stellt sie sich persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Mit ihrem Team aus Ingenieuren und Juristen erarbeitet sie praxisorientiert betriebsspezifische Rechtskataster für Konzernkunden und Mittelständler. Neben der verständlichen Rechtsaufbereitung für Umwelt-, Sicherheit- und Energie-Themen engagiert sich Martina Mühlschuster für eine effiziente Pflichtenübertragung und ein ergebnisorientiertes Compliance-Management. Seit 2015 trägt sie damit wesentlich zur erfolgreichen Marktentwicklung des EHS-Spezialisten bei. Sie studierte Ressourcen- und Umweltmanagement an der TH Deggendorf. Berufsbegleitend erwarb sie zudem den Master im Systemischen Management und Nachhaltigkeit in Stuttgart.
Monika Aldenhövel ist Chefin unserer Accounting-Abteilung und beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen zu unseren Rechnungen. Sie ist nicht nur zuständig für die Rechnungsstellung, sie bereitet außerdem sämtliche Dokumente/Unterlagen, die buchhaltungsrelevant sind, zur Weiterverarbeitung auf. Sie erreichen Monika Aldenhövel unter
Tel.: 02364 89899 40
E-Mail: monika.aldenhoevel@eco-compliance.de
Des Weiteren ist Monika auch intern unsere erste Ansprechpartnerin, wenn es um administrative Aufgaben und der Planung von Dienstreisen und Teamtreffen geht. Hier setzt sie gerne ihr Organisationstalent ein.
Zehra Durakovic ist Mitglied des Support-Teams. Sie stellt sich hier persönlich vor: https://www.eco-compliance.de/team/
Datenschutzbeauftragte ist: Nicole Hencinski, Fachanwältin für IT-Recht bei DIGI@LAW Rechtsanwälte, Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, E-Mail: kanzlei@digita-law.de.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verbandssanktionengesetz (IM ENTWURF): . Derzeit besteht kein weitergehender Handlungsbedarf. Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Änderungen bevorstehen und wirken Sie stets mit geeigneten Compliance-Maßnahmen (insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht) Straftaten, die aus Ihrem Unternehmen heraus begangen werden können, entgegen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 910: . Betrifft: Betriebe mit Handhabung von Epichlorhydrin oder 4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) . . Passen Sie Ihr risikobezogenes Maßnahmenkonzept hinsichtlich der geänderten Grenzwerte an. Haben sich Ihre spezifischen Risikobereiche geändert, so dass ggf. zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind? . . Sorgen Sie ggf. dafür, dass die Expositionen Ihrer Beschäftigten maximal im Bereich des „mittleren Risikos“ liegen. Ergreifen Sie hierzu Maßnahmen unter Berücksichtigung der Tabelle 1 unter Pkt. 5 der TRGS 910. . . Dokumentieren Sie auch die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Die abgeleiteten Rechtspflichten siehe unter Reiter „Details“ zur Rechtsnorm TRGS 910.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SolG: . Planen Sie Neubauten von Gebäuden oder wesentliche Umbauten des Daches? Dann ergeben sich für Sie neue Installationspflichten von Photovoltaikanlagen, sofern Sie mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 beginnen oder nach dem 31. Dezember 2022 wesentliche Umbauten des Daches vornehmen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Installationspflichten entsprechend der Mindestgröße nachkommen. Kommen Sie in diesem Zuge den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten nach. . . Prüfen Sie ggf., ob Sie die Anforderungen durch Inanspruchnahme anderer Erfüllungsoptionen (solarthermische Anlage, PV-Anlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes) erfüllen oder eine Ausnahme von der Pflicht möglich ist. Stellen Sie auch in diesem Fall die Erfüllung der Nachweis- und Aufbewahrungspflichten sicher. . . Eine Befreiung von der Pflicht ist möglich, wenn die Erfüllung zu einer unbilligen Härte führen würde. Beantragen Sie in diesem Fall eine Befreiung bei der zuständigen Behörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KWKG 2020: . Für Betreiber neuer KWK-Anlagen, für welche der Kohleersatzbonus in Anspruch genommen werden soll, sowie für Betreiber stillzulegender KWK-Anlagen und Dampferzeuger (kohlebefeuert) ergeben sich geänderte Anforderungen bzgl. des Zeitpunkts der Stilllegung der bestehenden Anlage. . . Sofern die Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen oder des bestehenden Dampferzeugers spätestens zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen hat, muss die Anlage statt der derzeitigen Regelung (12 Monate vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage) bis zum Ablauf des 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein. . . Beachten Sie als Anlagenbetreiber die neuen Regelungen zur Stilllegung der bestehenden Anlagen und kommen Sie diesen Pflichten, sofern für die Anlage zutreffend, fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.04.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 16568:2023-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2020/2184: . Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, haben bestimmte Anforderungen nach der Trinkwasserrichtlinie zu erfüllen. Mit der vorliegenden Delegierten Verordnung wird nun die Kennzeichnung dieser Produkte ab dem 31. Dezember 2026 vorgeschrieben. . . Beachten Sie als Hersteller von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Verbrauch in Kontakt kommen, dass Sie die folgenden Kennzeichnungspflichten zum o.g. Datum einhalten: . -> Symbol gemäß Anhang dieser delegierten Verordnung („Trinkwasserhahn umgeben von Sternen“). Dabei hat das Symbol eine Mindesthöhe von 5 mm. . -> Zusätzlich ist auf der Verpackung und den Begleitunterlagen unterhalb des Produktes der Text „FÜR TRINKWASSER GEEIGNET“ anzubringen (je nach Verwendung ist dieser Text ggf. zu übersetzen). . -> Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung müssen so beschaffen sein, dass sich das Symbol deutlich abhebt. . -> Kann das Symbol in seiner Mindestgröße nicht auf dem Produkt angebracht werden, so ist es auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. . . Als Wasserversorgungsunternehmen überprüfen Sie, dass Sie zum genannten Datum nur Produkte mit der zuvor beschriebenen Kennzeichnung verwenden, sofern verbaute Materialien und Werkstoffe mit Trinkwasser in Berührung kommen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 903: . Prüfen Sie, ob die neuen biologischen Grenzwerte für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter relevant sind. Wenn ja, weisen Sie ihre Einhaltung nach. . . Zu folgenden Arbeitsstoffen wurden die biologischen Grenzwerte geändert bzw. ergänzt: . -> Chlorbenzol (CAS-Nr. 108-90-7) . -> Chlorierte Biphenyle (Gesamt PCB) (CAS-Nr. 1336-36-3) . -> N,N-Dimethylformamid (Dimethylformamid) (CAS-Nr. 68-12-2) . -> Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) . -> 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) (CAS-Nr. 71-55-6) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.01.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50678:2021-02;VDE 0701:2021-02 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15935:2021-10: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnSiG: . Durch die erneute Änderung des Energiesicherungsgesetzes werden die Anforderungen an die Ausübung der Preisanpassungsrechte angepasst und konkretisiert und insbesondere in § 26 das Verfahren einer saldierten Preisanpassung eingeführt. Beachten Sie als Energieversorgungsunternehmen diese neuen bzw. geänderten Anforderungen und stellen Sie sicher, dass Sie diese Anforderungen im Falle einer Preisanpassung entsprechend einhalten. . . Beachten Sie weiterhin als Energieversorgungsunternehmen, betroffenes Unternehmen bzw. Betreiber von Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Sektor Energie, die ergänzten Anforderungen in Bezug auf Kapitalmaßnahmen, die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten sowie Stabilisierungsmaßnahmen. Kommen Sie, sofern zutreffend, den neuen Anforderungen entsprechend nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/4: . Mit dieser Verordnung werden spezifische Höchstgehalte der Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/4 aufgeführten antimikrobiellen Wirkstoffen sowie die Analysemethoden für diese antimikrobiellen Wirkstoffe in Futtermitteln der Verordnung (EU) 2019/4 festgelegt. . . Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, haben diese Höchstwerte und ihre entsprechenden Analysemethoden anzuwenden und einzuhalten. Passen Sie gegebenenfalls die vorhandenen Prozesse entsprechend an, sodass die nun durch die EU festgelegten Höchstwerte nicht überschritten werden. . . Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 20. Mai 2025. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-021: . Die neugefasste DGUV Information gibt einen Überblick über den sicheren Betrieb von Schultafeln und berücksichtigt nun auch interaktive Tafelsysteme, wie Whiteboards und Displays. . Stellen Sie sicher, dass alle Tafelsysteme wiederkehrend gemäß Betriebssicherheitsverordnung geprüft werden, sowie moderne Tafelsysteme der elektrischen Prüfung für ortsfeste bzw. ortsveränderliche Betriebsmittel unterliegen. Prüffristen sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Nutzen Sie sie Checklisten des Anhangs zur Durchführung der Sicht- und Funktionsprüfung. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GWB: . Machen Sie sich mit den Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vertraut. Beachten Sie insbesondere die Einschränkung des Auskunftsverweigerungsrechts und die Umkehr der Beweislast bei vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen nach § 19a. Nicht die Kartellbehörde muss beweisen, dass die von ihr vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen nicht vorliegen sondern das betroffene Unternehmen. . . Pflichtenbezug . geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61000-4-11:2021-10 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NBauO: . Halten Sie für Ihre betroffenen Bauvorhaben die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BbgSGPrüfV: . Stellen Sie sicher, dass im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung Brandschutzklappen auf ihre Funktion „ordnungsgemäßes Schließen“ geprüft werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Prüfpflichten . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Allgemeines Eisenbahngesetz: . Das AEG wurde an das EU-Recht angepasst. Machen Sie sich inbesondere mit den Änderungen bei den Sicherheitsbescheinigungen/-genehmigungen vertraut. Beachten Sie dabei auch die entsprechenden Übergangsfristen. . . Nutzen Sie auch die von der EBA zur Verfügung gestellten Hinweise (s. weitere Links) wenn sie erstmalig oder erneut eine Sicherheitsbescheinigung benötigen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: RohmilchGütV: . Beachten Sie die Anforderungen aus der neuen Rohmilchgüteverordnung. . Halten Sie die Vorgaben für die Probenahme, den Transport der Proben und die Sachkunde der Milchsammelwagenfahrer ein. Beschäftigen Sie sich mit dem neuen Verfahren der Hemmstoffuntersuchungen. Es wird kein bestimmtes Testverfahren mehr vorgegeben, sondern die Einhaltung von definierten Mindestnachweisempfindlichkeiten. Diese werden in der Hemmstofftabelle in Anlage 3 der Verordnung im Einzelnen aufgeführt. Die Zahl der Hemmstoffuntersuchungen wird von mindestens zwei auf mindestens vier pro Monat erhöht. Auf der anderen Seite wird der Hemmstoffabzug von 5 auf 3 Cent für den ersten Hemmstoffnachweis und mindestens 3 Cent für jeden weiteren Hemmstoffnachweis im Monat reduziert. Es wird auf mehr Wirkstoffe als bisher untersucht: Penicilline, Cephalosporine, Sulfonamide, Aminoglykoside, Tetracycline, Makrolide, Lincosamide und Chinolone. Auf Letztere nicht in jedem Monat, sondern nur zwei Mal pro Kalenderjahr. Die Untersuchung der Milchsammelwagen (MSW) vor dem Abtanken per Schnelltest auf Penicilline und Cephalosporine (zusätzlich kann der Abnehmer die Untersuchung auf andere Wirkstoffe aufnehmen) ist in Zukunft Bestandteil der Rohmilch-GütV. Das bedeutet gleichzeitig, dass auch in diesen Fällen bei dem verursachenden Milcherzeuger der Abzug von 3 Cent vorgenommen wird. . . Stellen Sie sicher, dass Ihre Aufzeichnungspflichten erfüllt werden und die geforderten Dokumente entsprechend aufbewahrt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC 61439-2:2021-10: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 13.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG-DLVO MV: . Für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden in Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich neue Anforderungen im Fall der Errichtung und der Änderung von bestehenden Gebäuden. Kommen Sie den Nachweispflichten in Form von Erfüllungserklärungen fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GWKHV: . Die neue Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Herkunftsnachweisregistergesetzes hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters für Gas sowie für Wärme oder Kälte. . . Sie sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Gas sowie Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist für Ihre Anlagen relevant? Dann machen Sie sich mit den Anforderungen der neuen Verordnung vertraut und stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen einhalten. Dies umfasst die Eröffnung eines Kontos und die Nutzung der Kommunikationssysteme sowie die Registrierung der Anlage. . Halten Sie die Anforderungen hinsichtlich der Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung oder Entwertung ein und stellen Sie für die einzelnen Verfahrensschritte die entsprechenden Anträge. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AktG: . Prüfen Sie, ob die Empfehlungen des neuen Kodex erfüllt werden. Begründen Sie Abweichungen zu den Empfehlungen (nicht den Anregungen) und veröffentlichen Sie sie mit der jährlich abzugebenden Entsprechenserklärung („Comply or Explain“). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 4. BImSchV: . Betroffen sind: Betreiber, Genehmigungsmanagement und Immissionsschutzbeauftragte von Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von . => Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von . -> 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, . -> weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird, . => halogenwerten Peroxiden mit einem Einsatz von . -> 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde, . -> weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 30 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden; . . Lassen Sie Ihre Anlage in enger Abstimmung mit Ihrer zuständigen Behörde nachträglich genehmigen. Halten Sie danach die Pflichten und Auflagen im Zusammenhang mit der neuen Genehmigung ein. Ermitteln Sie dafür zunächst (ggf. wieder in Abstimmung mit der Behörde), welche Pflichten (Immissionsschutzbeauftragte, Emissionserklärung etc.) für Sie konkret gelten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN IEC/IEEE 82079-1:2021-09 . : Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2013/34/EU – im Entwurf: . Beachten Sie die sich aus dem Richtlinien-Vorschlag ergebenden künftigen Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und bereiten Sie sich vor. . . Setzen Sie sich schon jetzt mit den Anforderungen auseinander und passen Sie bereits Ihre Prozesse zum CSR-Reporting an. Überprüfen Sie den Umfang künftiger Berichtspflichten und ob Sie in Zukunft einer externen Prüfpflicht unterliegen. . . eco COMPLIANCE wird weiter berichten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LFVV: . Halten Sie die entsprechenden Verbringungsverbote ein, sofern Sie Lebensmittel, Futtermitteln und/oder lebende Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in die Europäische Union verbringen wollen. Zu diesen zählen: . -> Verbot der Verbringung von mit bestimmten Rückständen belasteten, lebensmittelliefernden Tieren. . -> Verbote der Verbringung auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 2304-1:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: REACH-Verordnung / Kandidatenliste: . -> Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether (CAS-Nr. 143-24-8) und . -> Dioctyltin dilaurate, stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs., and any other stannane, dioctyl-, bis(fatty acyloxy) derivs. wherein C12 is the predominant carbon number of the fatty acyloxy moiety (CAS-Nr. -) . . Handlungsempfehlung . Überprüfen Sie, inwieweit Sie die vorgenannten, neu in die Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe einsetzen. Wenn diese bei Ihnen zum Einsatz kommen, sollten Sie prüfen, ob eine Substitution oder ein Verzicht auf den Einsatz (im Hinblick auf eine künftig mögliche Zulassungspflicht) machbar ist. . . Setzen Sie ggf. rechtzeitig Ihre neuen Pflichten um: . -> Einreichung einer Meldung an die ECHA, welche Ihrer Erzeugnisse welche Stoffe aus der Kandidatenliste enthalten. . -> Welche Informationen sollen den Abnehmern wie zur Verfügung gestellt werden? Es ist mindestens der Name des entsprechenden Stoffs aus der Kandidatenliste anzugeben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.09.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TA Luft: . Die TA Luft wird zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen, EU-rechtlicher Vorgaben sowie des aktuellen Stands der Technik umfassend überarbeitet und neugefasst. . . Prüfen Sie sich als Betreiber einer entsprechenden Anlage, ob Sie die neuen, geänderten oder ergänzten Anforderungen im Hinblick auf . -> Immissionswerte und Emissionswerte, . -> bauliche / technische Anforderungen . -> Messung und Überwachung . bereits jetzt einhalten oder ob sich Anpassungsbedarf für Sie ergibt. . . Stellen Sie die fristgerechte Einhaltung der Anforderungen sicher. Anlagen, die bisher dem Stand der Technik entsprachen, sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist, alle Anforderungen spätestens bis zum 1. Dezember 2026 erfüllen, es sei denn, dass auf Basis von BVT-Schlussfolgerungen abweichende Fristen zu berücksichtigen sind. Die Anforderungen an die Emission an Formaldehyd sind ab dem 1. Dezember 2021 einzuhalten. Es gelten ggf. abweichende Sanierungsfristen, soweit die Anlage, die Anforderungen der TA Luft 2002 nicht einhält, Maßnahmen mit nur geringem Aufwand erforderlich sind oder für bestimmte Anlagenarten besondere Sanierungsfristen festgelegt oder in Luftreinhalteplänen Sanierungsfristen enthalten sind. . . In die TA Luft werden Anforderungen für neue Anlagen aufgenommen, die bisher nicht geregelt waren. Prüfen Sie als Anlagenbetreiber, ob sich durch die Neuaufnahme neue Anforderungen an Ihre Anlage ergeben. . . Es wurden weitere übergreifende Anforderungen wie die Einsparung von Energie sowie Regelungen für Geruchsimmissionen, Bioaerosole und den Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung. Stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht, Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement, Messpflicht, Mitteilungspflicht, Prüfpflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2020/852: . Beachten Sie die geänderten Anforderungen bzgl. der Offenlegungsregeln für Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen in Bezug auf fossilem Gas und Kernenergie. . Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2023. Kommen Sie Ihren Berichtspflichten fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/1244: . Es wurde eine neue Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals erlassen. Diese gilt ab dem 1. Januar 2028. . Die bisherige der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben und gilt weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2026. . . Sie Betreiben Anlagen, in welchen Tätigkeiten gemäß Anhang I ausgeführt und dabei die festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreicht oder überschritten werden? Dann machen Sie sich mit der neuen Verordnung vertraut und kommen Sie Ihren jährlichen Berichtspflichten (PRTR-Bericht) im geforderten Umfang fristgerecht nach. . . Beachten Sie insbesondere, dass sich die Definition der Tätigkeiten und Kapazitätsschwellenwerte zwischen der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und der neuen Verordnung (EU) 2024/1244 unterscheiden und die Berichtspflicht nun auf die Anlage Bezug nimmt. Prüfen Sie daher, ob sich durch den angepassten Anwendungsbereich ggf. eine neue Berichtspflicht für Sie ergibt. . . Beachten Sie weiterhin, dass ggf. weitere Daten gegenüber den bisherigen Berichtspflichten zukünftig zu melden sind. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 17082: . Nehmen Sie die neue Norm als Ersatz zur DIN EN 525 zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKKennzV (noch IM ENTWURF): . Mit der vorliegenden Verordnung werden Anforderungen aus der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ((EU) 2019/904) hinsichtlich Produktanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften von Plastikeinwegprodukten festgelegt. . . -> Produktanforderungen (§ 3) . Getränkebehälter mit einem Füllvolumen bis zu 3,0 Litern – sofern diese Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse und Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen – dürfen nach dieser Verordnung ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise Glasflaschen (§ 3 Absatz 2). . Beachten Sie, dass Sie vor Inverkehrbringen festzulegen haben, ob ein Produkt als Einweg oder Mehrwegware gilt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verbraucher beispielsweise eine Einwegplastikflasche mehrfach verwendet. Hierdurch wird diese Flasche nicht zum Mehrwegprodukt im Sinne dieser Verordnung. Mehrweg bedeutet u.a., dass die Flasche zurückgenommen und wiederbefüllt wird. . . -> Kennzeichnungspflicht (§ 4) . Künftig unterliegen die folgenden Einwegkunststoffprodukte bei Inverkehrbringen einer Kennzeichnungspflicht auf der Verkaufs- und Umverpackung: . –> Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren . –> Feuchttücher, d.h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege . –> Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden . –> Ebenso sind Einweggetränkebecher kennzeichnungspflichtig. Hier erfolgt die Kennzeichnung auf dem Becher selbst. . Beachten Sie hierbei: die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Importware. . . Machen Sie sich mit den geplanten Anforderungen hinsichtlich der Produktanforderungen und Kennzeichnungspflichten vertraut. . Es bleibt abzuwarten, ob es noch Änderungen oder Ergänzungen des Referentenentwurfs geben wird. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: noch keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HGB: . Machen Sie sich mit den neuen Angaben zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an Führungspositionen vertraut, die bei Aktiengesellschaften in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten sein müssen. . . Beachten Sie, dass bei einer Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen bzw. einzuhaltenden Vorgaben die Erklärung die vorgeschriebenen Festlegungen und Begründungen beinhalten muss sowie die Angabe, ob die Zielgrößen bzw. Vorgaben während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen. Insbesondere eine Festlegung der Zielgröße Null muss begründet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 18.07.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 10390:2022-08: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2000/14/EG: . Die Richtlinie wurde hinsichtlich der Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geändert. . . Sie sind Hersteller / Inverkehrbringer von Geräten und Maschinen, welche zur Verwendung im Freien vorgesehen sind (u.a. Verdichtungsmaschinen, Kompressoren, Betonbrecher, Bauwinden, Planiermaschinen, Hydraulikaggregate, Rasenmäher, Turmdrehkräne, Schweißstrom- und Kraftsstromerzeuger)? Dann stellen Sie sicher, dass die jeweils gültigen Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls angewandt werden. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang das spezifische Vorgehen, wenn die Anwendung der in diesem Anhang oder in der Fassung des Anhangs III, die vor dem 22. Mai 2025 anwendbar war, festgelegten Schallmessverfahren zu zwei unterschiedlichen Situationen in Bezug auf die Konformität des Produkts führen würde. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 14103:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis, richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG: . Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung schreibt weitergehende Maßnahmen zu den bereits bestehenden Regelungen zur Minimierung des Infektionsrisikos vor. Zusätzlich zu den bereits gültigen Maßnahmen haben Sie als Arbeitgeber – zunächst befristet bis zum 15. März 2021 – folgendes sicherzustellen: . -> Beschränken der Personenkontakte im Betrieb (z.B. durch Nutzen von internen Online-Meetings) . -> Wo es möglich und sinnvoll ist, muss Homeoffice angeboten werden . -> Reduzieren der Mitarbeiter pro Fläche: 10 m²/Mitarbeiter, ist dieses nicht möglich, sind z.B. Abtrennungen aufzustellen . -> Bildung von festen Arbeitsgruppen sowie Kontaktreduzierung der Arbeitsgruppen untereinander (gilt für Betriebe > 10 Mitarbeiter) . Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Mitarbeitern medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn: . -> die zuvor genannten Maßnahmen nicht eingehalten werden können, oder . -> der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder . -> Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen mit der Gefahr eines erhöhten Aerosolausstoßes zu rechnen ist. . Die Auswahl und Umsetzung der Maßnahmen setzt eine Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung voraus. Auch dieses wird nun ausdrücklich in der Verordnung festgeschrieben. . Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten und gilt bis zum 15. März 2021. Setzen Sie daher die genannten Anforderungen umgehend um. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass Sie zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb verpflichtet sind, wenn die Anforderungen zur Kontaktreduzierung nicht eingehalten werden können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GenG: . Beachten Sie, dass der Vorstand einer Genossenschaft bei der Festlegung der Zielgrößen für den Frauenanteil der beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes die Zielgrößen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben muss und dabei die prozentualen Angaben vollen Personenzahlen entsprechen müssen. Dies gilt ebenso für den Aufsichtsrat, der Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand festlegt in Bezug auf die jeweiligen Gesamtgremien. . Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat müssen bei einer Festlegung der Zielgröße Null, die Entscheidung klar und verständlich begründen sowie die Erwägungen darlegen, die zu dieser Entscheidung geführt haben. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NKatSG: . Überprüfen Sie zunächst, ob Sie ggf. ein Betreiber einer kritischen Infrastruktur sind. „Kritische Infrastruktur“ im Sinne dieses Gesetzes sind: . -> Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden sowie . -> Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten, wenn sie als kritische Infrastrukturen eingestuft sind. . . Sollten Sie zu den Betreibern einer solchen kritischen Infrastruktur zählen, sind Sie nach dem neuen § 5a verpflichtet, eine Notfallplanung aufzustellen. Die Inhalte des Notfallplans sind in der Detailpflicht „Organisation – Notfallplanung“ beschrieben. . . Als Grundstückseigentümer oder Besitzer beachten Sie die neuen Duldungspflichten (§ 29a). Im Katastrophenfall haben Sie die Nutzung Ihrer Grundstücke, Anlagen und Wasserfahrzeuge zu dulden. Ebenso ist in diesem Fall die Räumung von Grundstücken sowie ggf. die Beseitigung von Pflanzen und baulichen Anlagen zu dulden, wenn diese Maßnahmen der Bekämpfung der Katastrophe dienen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Duldungspflicht, Mitteilungspflichten, Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 10.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: PVUmsVO HH: . => gemeinsame Maßnahme mit EEWärmeUmsVO HH . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 13857:2020-04: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKVerbotsV: . Beachten Sie als Hersteller und Inverkehrbringer das Verbot zum Inverkehrbringen folgender Einweg-Kunststoffprodukte zum 3. Juli 2021: . -> Wattestäbchen, . -> Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen . -> Luftballonstäbe und deren Halterungen . -> To-Go- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor sowie . -> generell alle Produkte aus oxo-abbaubarem (bspw. durch UV-Licht abbaubare) Kunststoff. Handelt es sich um mehrfach verwendbare Produkte, dürfen diese auch weiterhin aus Plastik bestehen und Inverkehr gebracht werden. . . Hierzu ist es notwendig, dass es sich um Mehrwegprodukte im Sinne dieser Verordnung handelt, also beispielsweise Boxen zum Lebensmitteltransport werden nach Nutzung erneut durch den Hersteller wiederbefüllt und in den Handel gebracht. Eine Nutzung durch den Verbraucher stellt demnach keine Wiederverwendung nach dieser Verordnung dar. . . Ausgenommen vom obigen Verbot des Inverkehrbringens sind Wattestäbchen und Trinkhalme, die zu medizinischen Zwecken genutzt werden und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sowie Luftballonstäbe und deren Halterungen, sofern sie industriell oder gewerblich verwendet werden. . . Zuwiderhandlungen hinsichtlich des Inverkehrbringens oben genannter Einwegplastikprodukte stellen nach dem 3. Juli 2021 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 100.000€ Geldbuße geahndet werden kann. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EGBGB: . Machen Sie sich als Betreiber eines Online-Marktplatzes bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr mit den ab dem 28. Mai 2022 geltenden Informationspflichten vertraut. . Beachten Sie, dass die Informationen vor Abgabe einer Vertragserklärung des Verbrauchers diesem gegenüber in klarer, verständlicher und in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln entsprechend angepassten Weise angezeigt werden und auf Ihrer Webseite unmittelbar und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden müssen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Informationspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 212-004: . Nutzen Sie die neue DGUV Information als Entscheidungshilfe für die Auswahl geeigneter Rettungswesten und Schwimmhilfen, entsprechend ihres Einsatzzwecks. . . Beachten Sie hierbei, dass Rettungswesten zur persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Ertrinken zählen, wo hingegen Schwimmhilfen keine PSA darstellen. Dieses liegt im Auftrieb begründet: Rettungswesten haben einen Auftrieb von 100N und mehr, bei geringerem Auftrieb handelt es sich lediglich um eine Schwimmhilfe. . . Achten Sie darauf, dass bei gewerblichen Tätigkeiten der Mindestauftrieb 150 N oder mehr betragen muss. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NWindPVBetG: . Um die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land und von Freiflächenanlagen zu erhalten und zu steigern, wurde in Niedersachsen ein neues Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen erlassen. . . Sie sind Errichter / Betreiber von Windenergieanlagen und / oder Photovoltaik-Freiflächenanlagen? Dann prüfen Sie die Betroffenheit Ihrer Anlagen im Abgleich mit dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. . Sofern zutreffend, kommen Sie Ihrer Zahlungspflicht in Form einer Aktzeptanzabgabe sowie den hiermit verbundenen regelmäßigen Nachweispflichten fristgerecht nach. . Machen Sie den betroffenen Gemeinden bzw. Einwohnern dieser betroffenen Gemeinden ein Angebot für die finanzielle Beteiligung und kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten in diesem Zusammenhang nach. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gebühr / Akzeptanzabgabe, finanzielle Beteiligung . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Berufskrankheiten-Verordnung: . Der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat empfohlen, in die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung folgende neue Berufskrankheit aufzunehmen: . -> Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden . . Prüfen Sie, ob für betroffene Patienten eine BK-Verdachtsanzeige in Frage kommt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SchadRegProtAG: . Bitte beachten Sie, dass sich die Fristen für die PRTR-Berichterstattung um einen Monat verkürzt haben. Der PRTR-Bericht ist dementsprechend bereits zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. . . Wir empfehlen, die Bearbeitung der Berichte frühzeitig zu beginnen und abzuschließen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Berichtspflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnergieStV: . Die EnergieStV wurde umfangreich geändert, wobei die Änderungen sehr spezifisch sind und nur bestimmte Akteure im Bereich der Energieerzeugnisse betreffen (u.a. Hersteller, Lagerbetreiber, Empfänger, Versender, Beförderer, Händler). Wenn Sie zu diesen Akteuren zählen, müssen Sie folgendes beachten: . -> Beachten Sie als Betreiber eines Kennzeichnungsbetriebs die geänderten Vorgaben in Bezug auf Unterschreitung des vorgeschriebenen Gehalts und kommen Sie Ihren Anzeigepflichten nach. . . -> Die Vorgaben für das Erlöschen der Erlaubnisse der verschiedenen Betriebe und Erlaubnisinhaber wurden angepasst. Prüfen Sie ggf., ob die Sachverhalte Anwendung finden können und kommen Sie Ihren Anzeigepflichten nach. . . -> Nehmen Sie im Rahmen der Bestandsanmeldungen Stellung, sofern Mengenabweichungen zu den Sollbeständen bestehen. . . -> Beachten Sie die angepassten Anforderungen in Bezug auf die Beförderungen und kommen Sie den Dokumentationspflichten nach. . . -> Bei dem Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten bestehen neue Anforderungen. Stellen Sie als Empfänger und Versender sicher, dass Sie die erforderlichen Anträge stellen, Anzeigen einreichen, Erlaubnisse vorliegen und als Empfänger die erforderlichen Sicherheiten leisten. Kommen Sie den geänderten Anforderungen im Rahmen der Beförderung nach. . . -> Für den Versandhandel entstehen neue Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Erlaubnisverfahren, Sicherheitsleistungen, Anzeige-, Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nachkommen. . . -> Beachten Sie die neuen Regelungen zur Steueranmeldung in Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und nicht von der Steuer befreit sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/6: . Beachten Sie, dass bestimmte Antibiotika/Virostatika/Antiprotozoika in der EU nur noch in der Human- und nicht länger in der Veterinärmedizin zum Einsatz kommen dürfen. Die Liste der betroffenen antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der EU-Tierarzneimittelverordnung der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, wurde nun veröffentlicht (s. Link zur Beitragsquelle). Halten Sie die damit verbundenen Verbote ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 462: . Stufen Sie relevante Viren und TSE-Agenzien im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach dem aktuellen Stand der Technik ein. Nutzen Sie also nachweislich die aktuelle Fassung der TRBA 462 sowie den aktuellen Stand der Einstufungen, die auf den Seiten der BAuA zu finden sind (siehe Links). . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Arzneimittelgesetz: . Um Lieferengpässen bei Arzneimitteln künftig entgegen zu wirken, wurde das AMG angepasst. . . Beachten Sie als Pharmazeutisches Unternehmer oder Arzneimittelgroßhandlung insbesondere . -> ggfs. die neuen Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln. Die Informationen zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge helfen dem BfArM die Versorgungslage bei bestimmten Arzneimitteln besser einschätzen und angemessen reagieren zu können. . und . -> die Anforderungen an die Lagerhaltung: Um Lieferengpässe zu vermeiden oder abzumildern, können zukünftig die Bundesoberbehörden für versorgungskritische Arzneimittel zum Beispiel Vorgaben zur Lagerhaltung erteilen. . . Neu ist auch, dass Arzneimittel, die in einer anderen Sprache gekennzeichnet sind, künftig im Ausnahmefall angewendet werden dürfen. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wird diese Ausnahmemöglichkeit auf versorgungsrelevante Arzneimittel beschränkt, die vom Arzt unmittelbar bei Patienten angewendet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 14040:2021-02: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AlkStV: . Die Vorgaben für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnisse, die Pflichten zur Anzeige von geänderten Verhältnissen sowie Regelung für die beabsichtige Zerstörung von Alkoholerzeugnissen wurden angepasst und ergänzt. Prüfen Sie, ob die Sachverhalte Anwendung finden können und kommen Sie Ihren Anzeigepflichten nach. . . Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs andere Mitgliedstaaten bestehen neue Anforderungen. Stellen Sie als Empfänger und Versender sicher, dass Sie die erforderlichen Anträge stellen, Anzeigen einreichen, Erlaubnisse vorliegen und als Empfänger die erforderlichen Sicherheiten leisten. . . Beachten Sie die angepassten Anforderungen in Bezug auf die Beförderungen und kommen Sie Ihren Pflichten nach. . . Für den Versandhandel entstehen neue Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie den Erlaubnisverfahren, Sicherheitsleistungen, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten nachkommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRAS 320: . Berücksichtigen Sie die Gefahrenquellen Wind, Schneelast, Eislast und windbedingte Projektile im Rahmen Ihrer Pflichten-Erfüllung gemäß Störfall-Verordnung. Erstellen Sie zunächst vereinfachte Gefahrenquellenanalysen. Falls hier das Ergebnis ist, dass detaillierte Analysen zu erstellen sind, erstellen Sie diese und führen Sie im Anschluss vor allem folgende Schritte aus . -> Ermittlung der Schadensfolgeklassen für jedes SRA, jeden SRB und jeden Betriebsbereich . -> Ermittlung der Störfalleintrittsvoraussetzungen unter der Annahme des gleichzeitigen Wirkens von Gefahrenquellen auf alle Anlagen und Anlagenteile des Betriebsbereichs sowie des Auftretens von Wechselwirkungen . -> Betrachtung von „Dennoch-Szenarien“ einschließlich der Bewertung, ob mehr als die „Größte zusammenhängende Menge“ (GZM) freigesetzt werden kann . -> Erarbeitung eines Schutzkonzeptes einschließlich der Nachweisführung, dass die SRAs und SRBs konform zur jeweiligen Schadensfolgeklasse ausgelegt sind (ACHTUNG: unterschiedliche Anforderungen an bestehenden und neuen SRAs/SRBs) . -> Empfehlung unabhängig von etwaiger Behörden-Auflage: Sachverständige Begutachtung des Schutzkonzepts . -> Ergänzung der Alarm-/Gefahrenabwehrplanung um auswirkungsbegrenzende Maßnahmen (vor allem auch für mögliche langandauernde Störungen) . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Nachweispflicht, Alarm-/Gefahrenabwehr . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2014/90/EU: . Die EU Kommission hat eine Delegierte Verordnung für Prüfnormen für Feuerwehrschläuche erlassen. Bislang gab es für Feuerwehrschläuche auf EU-Schiffen keine einheitlichen Prüfnormen. Mit der neuen Delegierten Verordnung gibt es nun konkrete Vorgaben, nach denen die zu verwenden Schläuche geprüft sein müssen. Dies betrifft Feuerlöschschläuche mit einem Innendurchmesser von mehr als 25 mm. . . Stellen Sie daher sicher, dass die betreffenden Feuerwehrschläuche auf Ihren Schiffen den Prüfnormen NF S 61-112 (Juni 2019) und DIN 14811 (Januar 2008) ohne die Anforderungen des Abschnitts 5.3 genügen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 528: . Berücksichtigen Sie im Rahmen neu zu erstellender Gefährdungsbeurteilungen oder in Fortschreibungen zu bestehenden folgende wesentliche Punkte im Zusammenhang mit schweißtechnischen Arbeiten: . -> wurden die auftretenden Gefahrstoffe identifiziert und in das Gefahrstoffkataster aufgenommen? . -> wurden den Mitarbeitern zu den auftretenden Gefahrstoffen Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache bekannt gemacht? . -> wurden die Emissionsraten der Schweißrauche quantifiziert und die mögliche Gefährdung weiterer Mitarbeiter bewertet? . -> sind Pflichten (Maßnahmenplan, Expositionsverzeichnis, besondere Aufbewahrungspflichten) bezüglich Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zu erfüllen? . -> wurde der Betriebsarzt hinzugezogen und hat dieser z.B. hinsichtlich des Impfangebots (AMR 6.7) beraten? . -> werden Absaugungen jährlich geprüft? . -> können Sie die Wirksamkeit (Einhaltung Grenzwerte) der Schutzmaßnahmen nachweislich belegen? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Gefahrstoffverordnung und mitgeltende Technische Regeln (TRGS 900, TRGS 910, TRGS 410, AMR 3.2, AMR 6.2, AMR 6.7).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 71-4:2021-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NSPflichtVersBeschV: . Beachten Sie als Schiffseigentümer, dass Sie etwaige Änderungen, die die HNS-Pflichtversicherung betreffen, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen haben. Zu Änderungen zählen u.a. Beendigung der Versicherung oder geänderte Angaben aus der Beantragung (siehe auch Detailpflicht hierzu). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVBFernwärmeV: . Für Fernwärmeversorgungsunternehmen ergeben sich durch Änderung der AVBFernwärmeV Preisanpassungsrechte, sofern die Gaslieferanten von den Preisanpassungsrechten bei verminderten Gasimporten Gebrauch gemacht haben und die Preise für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht wurden. . Sofern Sie von diesen Preisanpassungsrechten Gebrauch machen, kommen Sie Ihren Pflichten, z.B. Mitteilungspflichten, im angemessenen Umfang nach. . . Für Unternehmen, welche Fernwärme beziehen, ist diese Änderung gut zu wissen. Beachten Sie insbesondere die Möglichkeiten, die Preisanpassung regelmäßig überprüfen zu lassen sowie die Kündigungsrechte in diesem Fall. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2024/1257: . Die neue Verordnung führt die Euro 7 Norm ein und betrifft damit die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten. . . Machen Sie Ihre Produkte „fit“ für die neue Euro 7 Norm. Beachten Sie dabei die Übergangsfristen bzw. die Gültigkeit der neuen Norm. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO SH: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 14105:2021-03: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Grundsatz 315-410 : . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NachwG: . Machen Sie sich mit den neuen Nachweispflichten des Nachweisgesetzes vertraut. Beachten Sie die weiterhin bestehende Schriftform sowie die geänderten Fristen bei Neu- und Altverträgen. . . Passen Sie ihre Musterarbeitsverträge schnellstmöglich an die weitergehenden Anforderungen des neuen NachwG an. Dabei sollten insbesondere die Informationen zum Kündigungsverfahren einschließlich der Fristen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sowie detaillierte Regelungen zu Vergütung und Arbeitszeit berücksichtigt werden. Nehmen Sie auch die in § 2 Absatz 4 erläuterten Verweismöglichkeiten auf Kollektivvereinbarungen zu Hilfe. . . Verwenden Sie die neuen Musterarbeitsverträge spätestens bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. . . Erstellen Sie ein standardisiertes Antwortschreiben für die Arbeitnehmer, die von ihrem Auskunftsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis geltend machen, um so schneller innerhalb von sieben Tagen auf den geltend gemachten Anspruch reagieren zu können. Das Schreiben kann bei identischen Arbeitsbedingungen zum Einsatz kommen und sollte den Mindestinhalt der Mindestarbeitsbedingungen wiedergeben. Im Bedarfsfall kann alternativ ein neuer Arbeitsvertrag ausgehändigt werden. . . Prüfen Sie bei Bestehen eines Betriebsrates, ob es Sinn macht, allgemeine Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Arbeitszeit, betriebliche Altersversorgung, Schichtsystem, in Betriebsvereinbarungen zu regeln, um dann in den Arbeitsverträgen darauf Bezug zu nehmen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.05.2024. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TDDDG: . Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) des Bundes sorgt für die nationale Durchführung des Digital Services Act (DSA) der EU. Beide sind darauf ausgerichtet, digitale Dienste zu regulieren und sicherer zu machen. In der nationalen Perspektive ersetzen beide gemeinsam nun vollständig den Anwendungsbereich des Telemediengesetzes (TMG). Damit gilt nun statt dem TMG das DDG und die bisherigen „Telemedien“ werden nun zu „digitalen Diensten“, dem EU-weit einheitlichen Begriff. . . Dies führt zu Folgeänderung im ehemaligen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), welches nun unter der Bezeichnung „Telekommunikation-und-digitale-Dienste-Datenschutzgesetz“ (TDDDG) weitergeführt wird. Alle Verweise, die bisher auf Telemedien oder das TMG hindeuteten, wurden nun mit den entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt. . . Auch wenn dies nicht zu einer inhaltlichen Änderung von Pflichten führt, müssen Sie hier dennoch tätig werden. Sofern Sie aktuell auf Ihrer Webseite oder vergleichbaren Angeboten auf „Telemedien“ oder das „TMG“/“TTDSG“ verwiesen haben, sind diese Verweise und Begriffe zu aktualisieren. Dies betrifft Datenschutzerklärungen, Cookie-Banner und ähnliche Funktionen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: => nur redaktionelle Aktualisierung von Begriffen/Verweisen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VDV-Schrift 757: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass die VDV-Schrift aktualisiert wurde. Ermitteln Sie einen etwaig vorhandenen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StrlSchG: . Prüfen Sie, ob Ihre Arbeitsstätten in Radon-Risikogebieten liegen. Wenn ja, halten Sie Ihre Pflichten diesbezüglich ein. In letzter Konsequenz kann es erforderlich sein, einen beruflichen Strahlenschutz zu etablieren: . . § 128 Reduzierung der Radonkonzentration . Wenn die Messpflicht relevant einzuhalten war (Lage der Arbeitsstätte in einem Radon-Risikogebiet, siehe Messpflicht) und das Ergebnis der Messungen eine tatsächliche Überschreitung des Referenzwertes ergab, sind unverzüglich Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration zu treffen und ihre Wirkung nachzuweisen. . . § 130 Abschätzung der Exposition . Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des hohen Risikos durch Radon (nach Erhalt der Messergebnisse, siehe Messpflicht) ist eine auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222 Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition oder der Körperdosis durch die Exposition durch Radon durchzuführen. . . Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, sobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse der Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren. . . Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Exposition durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten. Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. . . § 131 Beruflicher Strahlenschutz . Erfordert das Ergebnis der Abschätzung (siehe oben) die Einhaltung von Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete . -> geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Exposition durch Radon so gering wie möglich zu halten, . -> die Radon-222-Exposition, die potentielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis der an anmeldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messung zu ermitteln, . -> dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die Körperdosen ermittelt werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UStatG: . Mit Änderung des Umweltstatistikgesetzes ergeben sich geänderte Erhebungsmerkmale für sämtliche Statistiken. Beachten Sie bei den einzelnen Statistiken den unterschiedlichen Beginn der Berichtsjahre. . Besonders für Entsorger wichtig zu wissen: Daten zur Abfallentsorgung (§ 3) beginnen mit dem Berichtsjahr 2020. Diese gesetzliche Änderung ist bereits in Kraft getreten. . Alle anderen Änderungen aus diesem Gesetz treten erst zum 1. Januar 2022 in Kraft. Machen Sie sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut, um die erforderlichen Daten in Ihrem Unternehmen erheben zu können. Beachten Sie, dass Sie zur Auskunft nach diesem Gesetz verpflichtet sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BBiG: . Machen Sie sich als Ausbildender mit den erweiterten Angaben zu den wesentlichen Inhalten eines Ausbildungsvertrages vertraut und berücksichtigen Sie diese bei der Vertragserstellung sowie in Ihren Musterverträgen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . .
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Vorschrift 38: . Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ wurde neu gefasst und an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst. Mit dieser Neufassung geht eine deutliche Straffung des Regelwerks einher; so dass sie sich künftig nur noch auf die wesentlichen Kerninhalte, wie Standsicherheit und Tragfähigkeit (§ 5) oder Absturz (§ 9) beschränkt. Machen Sie sich mit den neuen Inhalten der DGUV Vorschrift 38 vertraut und beachten Sie, dass neben dieser Regelung auch das staatliche Arbeitsschutzrecht, wie die Baustellen-Verordnung, einzuhalten ist. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Vorschrift enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Baustellenverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO BW: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchStrO: . Beachten Sie die neuen Regelungen zum Einnahmeverbot der in Anlage 10 aufgeführten Substanzen. Das Verbot richtet sich an den Schiffsführer, sowie Besatzungsmitglieder mit bestimmten Tätigkeiten an Bord. Ausgenommen von diesem Verbot ist in jedem Fall die Einnahme einer Substanz, die für einen konkreten Krankheitsfall aus einem verschriebenen Arzneimittel herrührt (§ 1.02). . Beachten Sie des Weiteren die neugefassten Bestimmungen zum Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord (§ 1.10). . Machen Sie sich auch mit den Änderungen im Zweiten Teil der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vertraut, die zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen festlegt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation – Schiffsführer . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AÜG: . Beachten Sie als Verleiher, dass die gegenüber Leiharbeitnehmern geltenden Informationspflichten erweitert wurden. Dem Leiharbeitnehmer muss vor jeder Überlassung die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitgeteilt werden. . . Beachten Sie als Entleiher bei Leiharbeitnehmern, die Ihnen seit mindestens sechs Monaten überlassen sind, die ebenfalls erweiterten Informationspflichten. Zeigt der Leiharbeitnehmer in Textform den Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages an, muss ihm innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitgeteilt werden, es sei denn, der Leiharbeitnehmer hat dem Entleiher diesen Wunsch bereits in den letzten zwölf Monaten einmal angezeigt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Fremdfirmenmanagement . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-200: . Die DGUV Information 209-200 „Absauganlagen“ richtet sich an Betriebe, die die Errichtung einer neuen Absaugungsanlage planen bzw. Änderungen an Bestandsanlagen vornehmen wollen. Diese Anwender erhalten eine Übersicht über die Konzeptionierung und Dimensionierung, Planung und Inbetriebnahme von Absauganlagen. Besonderes Augenmerk gilt dem Thema Brand- und Explosionsschutz. . Nutzen Sie die Handlungshilfe bei der Anlagenneuplanung bzw. -erweiterung. Ebenso können Sie die DGUV Information nutzen, um bei bestehenden Anlagen zu überprüfen, ob im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen festgelegt und ein Explosionsschutzdokument erstellt ist. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Betriebssicherheitsverordnung und Technischen Regeln zum Explosionsschutz.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SAbfVO BW: . Die Sonderabfallverordnung schreibt vor, dass in Baden-Württemberg Erzeuger und Besitzer gefährliche Abfälle zur Beseitigung der Sonderabfallagentur (SAA) anzudienen haben. Mit der Neufassung der Sonderabfallverordnung haben andienungspflichtige Abfallerzeuger und -besitzer folgendes zu beachten: . -> Die SAA kann nun entweder die Schriftform oder auch die elektronische Form zur Angabenübermittlung bei der Andienung der Abfälle verlangen. . -> Auf Verlangen der SAA sind die Abfallerzeuger und -besitzer nun verpflichtet, die angedienten Abfälle zum Zwecke ihrer Beurteilung grundlegend zu charakterisieren, wenn dies bei der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung für notwendig erachtet wird. Für zu deponierende Abfälle sind die Anforderungen der Deponieverordnung zu erfüllen und auch bei den sonstigen Abfällen sind die Vorgaben der Deponieverordnung zur Charakterisierung der Abfälle sinngemäß anzuwenden. Dieses betrifft auch die Vorgaben zur Fachkunde und Akkreditierung der Probenahme und Untersuchung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BImSchG: . Für Inverkehrbringer von Otto- und Dieselkraftstoffen ergeben sich neue, verschärfte Anforderungen an Minderungsverpflichtungen für Treibhausgase. Stellen Sie sicher, dass Sie die Minderungsquoten einhalten. Beachten Sie die angepassten Erfüllungsoptionen und Anforderungen bzgl. der Anrechenbarkeit. . . Für Inverkehrbringer von Flugturbinenkraftstoffen ergeben sich erstmals Anforderungen an die Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Stellen Sie sicher, dass Sie ab dem Jahr 2026 die verpflichtenden Mindestanteile an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs, der Flugturbinenkraftstoff ersetzt, einhalten. Kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten und Berichtspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SeeArbG: . Beachten Sie die beim Heuervertrag als auch beim Vertrag über die Berufsausbildung an Bord geltenden erweiterten Mindestinhalte. . Passen Sie ihre Musterarbeitsverträge schnellstmöglich an die inhaltlichen Anforderungen an. . . Verwenden Sie die neuen Musterarbeitsverträge spätestens bei Neueinstellungen ab dem 1. August 2022. . . Erstellen Sie ein standardisiertes Antwortschreiben sowohl für die Besatzungsmitglieder als auch für Auszubildende, die von ihrem Auskunftsanspruch im bestehenden Heuer- bzw. Ausbildungsverhältnis geltend machen, um so schneller innerhalb von sieben Tagen auf den geltend gemachten Anspruch reagieren zu können. Das Schreiben kann bei identischen Arbeitsbedingungen zum Einsatz kommen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 202-074: . In einem Waldkindergarten spielen äußere Einflüsse, wie Witterung, aber auch Verletzungen durch Insektenbisse, giftige Pflanzen, etc. eine viel größere Rolle, als in einem Regelkindergarten. Nutzen Sie die beispielhafte Gefährdungsbeurteilung des Anhang I als Vorlage für Ihren Waldkindergarten bzw. im Regelkindergarten, wenn im Rahmen von Projekten ein Aufenthalt im Wald geplant ist. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der DGUV Vorschrift 82 „Kindertageseinrichtungen“. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LKreiWiG BW: . Mit der Neuordnung des baden-württembergischen Abfallrechts tritt nun das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) an die Stelle des bisherigen Landesabfallgesetzes, welches damit zum 17. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist. Inhaltliche Neuerungen ergeben sich hauptsächlich für die vollziehenden Behörden und deren Zuständigkeiten. . . Bauherren und Planer sollten beachten, dass im Rahmen von Bautätigkeiten mit Bodenaushub > 500 m³ ein sog. Erdmassenausgleich vor Ort anzustreben ist (§ 3 Abs. 3). D.h. die Behörden sind in diesen Fällen gesetzlich dazu angehalten, die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Grundstück – beispielsweise zur Straßenniveauregulierung – anzuordnen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWG Bln: . Für Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze ergeben sind umfassende neue Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan aufstellen und der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2023 vorlegen sowie alle fünf Jahre überarbeiten. Stellen Sie weiterhin den Anschluss von Anlagen, die klimaschonende Wärme erzeugen sicher. Kommen Sie ihren Veröffentlichungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach. . . Für Energieversorgungsunternehmen und Gewerbetriebe ergeben sich neue Auskunftspflichten zu Wärmedaten. Kommen Sie diesen Auskunftspflichten nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TzBfG: . Machen Sie sich als Arbeitgeber mit den Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, insbesondere den Änderungen der Mitteilungspflichten, vertraut. Beachten Sie, dass bei Arbeit auf Abruf der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen zu erfolgen hat. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 213-106: . Die neue DGUV Information 213-106 stellt eine Handlungsanleitung zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments dar. Mit Veröffentlichung dieser Informationsschrift werden gleichzeitig die Abschnitte E 6 „Explosionsschutzdokument“ und E 7 „Organisatorische Maßnahmen“ der DGUV Regel 113-001 zurückgezogen. . Explosionsfähige Atmosphäre herrscht überall dort, wo alle 4 Bedingungen des „Explosions-Tetraeders“ zutreffen: Brennbarer Stoff + Oxidationsmittel + Gemischbildung aus diesen + Zündquelle = Explosionsgefahr. . Wenn durch Tätigkeiten oder Anlagen anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurde, dass für Beschäftigte und Dritte Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische auftreten oder entstehen können, ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokuments ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzepts, das heißt der Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden. . Dieses Dokument ist für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen und regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dies ist zu dokumentieren. . Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen dahingehend, ob das Thema Explosionsschutz berücksichtigt wurde und ein entsprechendes Explosionsschutzdokument erstellt wurde. Stellen Sie ferner sicher, dass sowohl die Gefährdungsbeurteilung als auch das Explosionsschutzdokument regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. . Nutzen Sie darüber hinaus die orientierende Checkliste des Anhangs 1, um zu ermitteln, ob Maßnahmen zum Explosionsschutz in Ihrem Unternehmen erforderlich sind. . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis . Die DGUV Information enthält keine grundlegenden neuen Pflichten. Sie behandelt vielmehr bekannte Rechtspflichten aus übergeordneter Rechtsebene, wie der Gefahrstoff-Verordnung und der Betriebssicherheitsverordnung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-001: . Die überarbeitete DGUV Regel zur Vermeidung von Staubbränden und -Staubexplosionen beim Umgang mit Aluminiumwerkstoffen wurde neu gefasst und um die Anforderungen an mobile Absaugungsanlagen (Kapitel 4.2.6) ergänzt. . Ferner enthält die DGUV Regel in ihren Anhängen umfangreiche Handlungshilfen, wie Muster Explosionsschutz-Dokumente, Beispiele für Reinigungs- und Wartungspläne und Betriebsanweisungen. Nutzen Sie diese Anhänge als Vorlage oder zur Überprüfung Ihrer vorhanden Dokumente auf Vollständigkeit. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BSI-KritisV: . Die BSI-Kritisverordnung wird zum 1. Januar 2022 umfassend geändert. Für alle Sektoren ergeben sich neue Anwendungsbereiche und Schwellenwerte. Beachten Sie daher insbesondere die zu Ihrem Sektor gehörigen Anhänge der Verordnung. Überprüfen sie anhand des jeweiligen Teil 3 „Anlagenkategorien und Schwellenwerte“ in der Spalte B und D des entsprechenden Anhangs, ob Sie mit Ihren Anlagen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. . . Aufgrund geänderter Schwellenwerte und Anwendungsbereiche können ab dem 1. Januar 2022 auch Unternehmen von den Anforderungen dieser Verordnung betroffen sein, die bisher ausgenommen waren. Überprüfen Sie daher frühzeitig, ob Sie in den Anwendungsbereich fallen und stellen Sie sicher, dass erforderliche Daten erhoben werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen; Bestimmungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AEntG: . Machen Sie sich als Arbeitgeber mit der neuen Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland vertraut und beachten Sie, dass die Informationen dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform zur Verfügung gestellt werden müssen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12845:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung der Norm zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 204-011: . Berücksichtigen Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für hochgelegene Arbeitsplätze bzw. überall dort, wo PSA gegen Absturz zum Einsatz kommt, dass eine Person nach einem Auffangvorgang hilflos im Auffanggurt hängen kann und aus dieser Position gerettet werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass für eine schnelle Rettung der Unternehmer selbst Equipment sowie fachkundiges Personal zum Retten hängender/ aufgefangener Personen bereitstellen sollte, da der öffentliche lokale Rettungsdienst nicht überall über Personal zur Höhenrettung verfügt. . . Unterweisen Sie Ihr fachkundiges Personal zur Rettung freihängender Personen hinsichtlich der aktuellen medizinischen Erkenntnisse: statt einer früher empfohlenen Kauerstellung als initiale Lagerung nach der Befreiung, wird nun die Flachlagerung (oder die Lagerung nach Wunsch) der betroffenen Person empfohlen. Beachten Sie ferner, dass alle Maßnahmen zur Ersten Hilfe in regelmäßigen Zeitabständen – festgelegt in der Gefährdungsbeurteilung – zu üben sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TAMG: . Auf nationaler Ebene erfolgt eine Trennung von Arzneimittelrecht und Tierarzneimittelrecht in zwei separate Gesetze. Mit dem neuen TAMG wird somit ein einheitliches Gesetz für Tierarzneimittel geschaffen, wobei das TAMG vielfach auf EU-Vorgaben verweist. . . Halten Sie als Hersteller/Inverkehrbringer von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten, nun die im TAMG geregelten Pflichten ein. Zu diesen zählen: . -> Kennzeichnungspflichten und Packungsbeilage von Tierarzneimitteln . -> Anzeigepflichten (z.B. für die Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung) . -> Erfordernis einer Herstellungserlaubnis . -> Nachweispflichten über die erforderliche Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person . -> Einhaltung von Verboten (z.B. zum Schutz vor Täuschung) . -> Mitteilungspflichten: . Hersteller sowie Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der zuständigen Bundesoberhörde die Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärzte abgegebenen Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die . –> eine antimikrobielle Wirkung haben, . –> in der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind oder . –> in einer der Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung aufgeführt sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Verbot, Kennzeichnungspflicht, Organisation, Mitteilungspflicht, Nachweispflicht, Duldungspflicht, Anzeigepflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Das Energiewirtschaftsgesetz wird erneut insbesondere vor dem Hintergrund der Erreichung der Klimaschutzziele sowie dem notwendigen Ausbau der Stromnetze geändert. . . Beachten Sie die Änderung zu der Begriffsbestimmung vertikal integrierte Unternehmen (bisher: vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen) (§ 3 Nr. 38). Prüfen Sie, ob sich durch diese Änderung der Begriffsbestimmung ggf. neue Regelungen und Pflichten für Sie ergeben. . . Für Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung. Die Änderung kann ggf. dazu führen, dass Unternehmensteile oder Anteile veräußert werden müssen. Im Fall der Veräußerung wurden Übergangsregelungen zu den Fristen festgelegt. Prüfen Sie, ob sich durch die Änderungen ggf. Handlungsbedarf in Bezug auf die Organisation, Unabhängigkeit und ggf. Veräußerung ergeben. . . Für Energielieferanten ergeben sich neue Anforderungen bzgl. Fristen zur Anzeige der Beendigung der Tätigkeit sowie Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten. Kommen Sie diesen fristgerecht nach. . . Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als kritische Infrastruktur bestimmt wurden, ergeben sich neue, jährliche Registrierungspflichten (1. April). Kommen Sie diesen Registrierungspflichten fristgerecht nach. . . Für Netzbetreiber ergeben sich geänderte Anforderungen hinsichtlich der Netzentwicklungsplanung. Beachten Sie diese neuen Anforderungen bei der Entwicklung entsprechender Pläne. . . Um eine Abregelung von Anlagen nach dem EEG zu vermeiden, nehmen Betreiber von Übertragungsnetzen bis zum 31. Dezember 2030 gemeinsam eine Ausschreibung für den Strombezug von zuschaltbaren Lasten vor. Die Ausschreibung erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Beachten Sie diese neue Anforderung als Übertragungsnetzbetreiber und ggf. Ausschreibungsteilnehmer. . . Beachten Sie weiterhin die neuen Anforderungen in Bezug auf die Netzausbaupläne und die gemeinsame Internetplattform und kommen Sie diesen Aufgaben fristgerecht nach. Berücksichtigen Sie im Zusammenhang mit der Internetplattform, dass die Ausnahmeregelung für Verteilernetzbetreiber mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden gestrichen wird. . . Stellen Sie als Grundversorger oder Ersatzversorger weiterhin sicher, dass sie die neuen Anforderungen in Bezug auf die gleiche Behandlung der grundversorgten Kunden, die Preisgestaltung und Mitteilungspflichten einhalten. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Genehmigungsmanagement, Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 13053:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVV Güterwagen: . Nehmen Sie zur Kenntnis, dass der multilaterale Vertrag aktualisiert wurde. Gibt es Handlungsbedarf?
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FFVAV: . Für Fernwärme- und Fernkälteversorgungsunternehmen ergeben sich durch die neue Verordnung Anforderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die Bereitstellung von Informationen. Die Verbrauchsermittlung hat grundsätzlich durch Messung zu erfolgen, Schätzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. . . Stellen Sie sicher, dass die eingesetzten Messeinrichtungen den Anforderungen entsprechen. Beachten Sie insbesondere, dass ab dem 5. Oktober 2021 nur noch fernablesbare Messeinrichtungen installiert werden dürfen. Für bestehende, nicht fernablesbare Messeinrichtungen ist ein Austausch oder eine Nachrüstung bis zum 31. Dezember 2026 erforderlich. . . Kommen Sie als Versorgungsunternehmen den Anforderungen in Bezug auf die Abrechnung, Abrechnungsinformation und Verbrauchsinformation nach. Beachten Sie insbesondere, die Festlegungen zu den Zeitpunkten der Bereitstellung der Abrechnungsinformationen an die Kunden, die Anforderungen an den Inhalt und die Transparenz der Abrechnung, sowie Informationspflichten über die Internetseite und die Abrechnung. . . Für Unternehmen, die Fernwärme/-kälte nutzen, ist die Änderung eher „nice to know“. Es ergeben sich für Sie jedoch einige Möglichkeiten. Zum Beispiel können Sie als Anschlussnehmer, sofern bereits ein Smart-Meter-Gateway für die Sparte Strom vorhanden ist, einen Messstellenbetreiber wählen und so vom Bündelangebot des Messstellenbetriebsgesetzes Gebrauch machen. . Weiterhin bestehen erweiterte Informationsmöglichkeiten über kürzere Abstände bei den Abrechnungs-/Verbrauchsinformationen, Pflichtinhalte in Abrechnungen sowie über die Internetseiten der Versorger. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NAV: . Für Netzbetreiber ergeben sich neue Anforderungen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses sowie der erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers. Weiterhin wurden Fristen für Mitteilungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit der Herstellung des Netzanschlusses konkretisiert. . . Stellen Sie als Netzbetreiber sicher, dass ab dem 1. Januar 2024 die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses sowie die Mitteilungen der Anschlussnehmer oder -nutzer über die Internetseite möglich sind. Beachten Sie die konkretisierten Mitteilungsfristen. . . Für Anschlussnehmer oder -nutzer ist diese Änderung gut zu wissen. Beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2024 Beauftragungen und Mitteilungen über die Internetseite des Netzbetreibers möglich sind. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN ISO 11125-2:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 209-022: . Die Neufassung der vorliegenden DGUV Information wurde um die Tätigkeiten und Hautgefährdungen bei der Holzbe- und Verarbeitung (Kapitel 6) ergänzt. Ebenso wurde die natürliche UV-Strahlung, sowie damit verbundene Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mit aufgenommen (Kapitel 2.4 sowie Kapitel 4.4.3). . Nutzen Sie die DGUV Information, um zu überprüfen, ob Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung alle Tätigkeiten, die Hautschädigungen hervorrufen können, berücksichtigt haben. Beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber bei bestimmten Tätigkeiten Pflichtvorsorge-Untersuchungen durch den Betriebsarzt zu veranlassen haben. Hierzu zählen u.a. regelmäßige Feuchtarbeit > 4h, Exposition gegenüber Isocyanaten mit potentiellem Hautkontakt oder Kontakt mit bestimmten Gefahrstoffen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AVBFernwärmeV: . Die ABVFernwärmeV wird als Folgeänderung der neuen FFVAV sowie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes angepasst. Für Fernwärmeversorgungsunternehmen bestehen neue Veröffentlichungspflichten. Stellen Sie sicher, dass die Informationen im Internet bereitgestellt werden. Beachten Sie weiterhin, dass die Zutrittsrechte nur nach vorheriger Terminankündigung bestehen. Berücksichtigen Sie weiterhin die Änderungen in Bezug auf die Anpassung der Leistung, der Messung, Abrechnung und Bereitstellung von Informationen sowie Änderung von Preisänderungsklauseln. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: NELEV: . Für Betreiber von Erzeugungsanlagen und Netzbetreiber ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Nachweisdokumente und die vorläufige Inbetriebnahme der Anlagen. Kommen Sie diesen Nachweispflichten und Pflichten im Rahmen der Inbetriebnahme fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Netzbetreiber die geänderten Anforderungen in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung und kommen Sie diesen Pflichten ggf. nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahme 01 zur Ril 483.0305: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung und ermittlen Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 06.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 204-041: . Die Ausführungen zur Ersten Hilfe dieser DGUV Information gelten vorrangig für Offshore-Windparks. Sie kann jedoch auch in weitentlegenen Onshore Windparks oder bei Auslandseinsätzen oder hochrisikoreichen Tätigkeiten angewendet werden. . Führen Sie Tätigkeiten in den zuvor genannten Bereichen durch, überprüfen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob die erweiterten Erste Hilfe Maßnahmen und die Ausbildung von Personen zum Ersthelfenden Windenergie (EH-WE) erforderlich bzw. sinnvoll sind. . Stellen Sie in diesem Fall sicher, dass die in der DGUV Information empfohlene Anzahl EH-WE zur Verfügung steht: . -> In Kleingruppen (z.B. Wartungstrupp mit bis zu 3 Personen): 2 EH-WE . -> Bei Gruppen > 3 Personen: mindestens 2 EH-WE pro 10 Personen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: . Halten sie bis zum 25. Februar 2023 das Verbot zur Herstellung und Inverkehrbrinung ein. Prüfen Sie im Einzelfall, ob für die Verwendung Ihrer Produkte eine verlängerte Frist gilt. Beispielsweise, wenn sie in Feuerlöschschäumen zum Einsatz kommen. . . Die neue Beschränkung gilt für: perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HkRNDV (vormals HkNDV): . Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung wird in zwei Stufen angepasst. . . -> Änderungen zum 29. Juli 2023: . Die Anforderungen an die Kontoeröffnung, die Anlagenregistrierung, die Bestätigung von Angaben durch einen Umweltgutachter, die Dauer einer erneuten Anlagenregistrierung, den Übertrag von Nachweisen und die Anerkennung von Herkunftsnachweisen wurden geändert. Machen Sie sich als Anlagenbetreiber – sofern für Ihre Anlagen die Erstellung von Herkunfts- und Regionalnachweisen relevant ist – mit den neuen, geänderten Anforderungen vertraut und kommen Sie den Pflichten fristgerecht nach. Beachten Sie auch die ergänzten Mitteilungspflichten. . . -> Änderungen zum 1. Januar 2023: . Die Regelungen zur gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen werden angepasst und neu gefasst. Sofern die gekoppelte Lieferung für Ihre Anlagen relevant ist, machen Sie sich mit den geänderten Anforderungen vertraut und kommen Sie den Pflichten, z.B. Nachweispflichten, fristgerecht nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Mitteilungspflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Ausnahmegenehmigung Nr. 230: . Beachten Sie die neue Ausnahmegenehmigung zu den Richtlinien 408.21 – 27. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BinSchAbfÜbkAG: . Mit der Neufassung des Gesetzes wurden die Pflichten der einzelnen Beteiligten stärker als bislang herausgestellt. . Zählen Sie zu einem der folgenden Verpflichteten nach diesem Gesetz . -> Befrachter, . -> Ladungsempfänger, . -> Fracht- und Schiffsführer, . -> Betreiber von Umschlagsanlagen, Bunkerbetrieben, Häfen, Liege- und Anlegestellen, sowie Schleusen, . stellen Sie sicher, dass Sie die Ihnen obliegenden Pflichten einhalten (siehe Detailpflichten). . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Dokumentationspflicht, Mitteilungspflicht, Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-001: . Berücksichtigen Sie zur Erstellung und Fortschreibung von Explosionsschutzkonzepten und -dokumenten stets die aktuelle Fassung der Explosionsschutz-Regeln, insbesondere auch bezüglich der Beispielsammlung. Wenn Sie sich auf die Beispielsammlung beziehen, prüfen Sie, ob die Verweise noch aktuell sind und, ob neue Beispiele ergänzt worden sind, die Ihnen bei der Beurteilung dienlich sind. . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UN Global Compact: . Ab 2023 sind alle Unterzeichner im Rahmen der Communication on Progress verpflichtet, jährlich eine elektronische Erklärung der Geschäftsführung zum fortlaufenden Engagement des Unternehmens im UN Global Compact abzugeben sowie den CoP Fragebogen über die CoP-Plattform auszufüllen. . . Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut und kommen Sie Ihren Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 462: . Zu folgenden Viren wurden die Einstufungen geändert bzw. neue ergänzt: . -> Bornavirus (Gruppe 2) . -> Phlebovirus (Gruppe 3) . -> Orthobornavirus (Gruppe 2 bzw. 3 je nach Spezies) . -> Banyangvirus (Gruppe 4) . -> Betacoronavirus (früher Gruppe 2 nun Gruppe 3) . . Berücksichtigen Sie die Änderung/Ergänzung der TRBA 462 und treffen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: VerpackG: . Letztvertreibern ist es ab dem 1. Januar 2022 gesetzlich verboten, Kunststofftragetaschen einer Wandstärke < 50 Mikrometer in Verkehr zu bringen, wenn diese dem Zweck dienen, mit Ware befüllt zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kunststofftragetaschen einer Wandstärke < 15 Mikrometer. Dieses sind in der Regel Tragetaschen, wie sie im Lebensmitteleinzelhandel zum Befüllen mit frischem Obst und Gemüse genutzt werden. Sind Sie vom Verbot des Inverkehrbringens betroffen, stellen Sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2022 auf alternative Verpackungsmöglichkeiten, wie Papiertüten oder Tragenetze, um. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 1201 Teil 1: . Stellen Sie als Betreiber gemeinsam mit Ihrer Instandhaltung sicher, dass Ihre erlaubnisbedürftigen Anlagen vor (Wieder-)Inbetriebnahme und konform zur Betriebssicherheitsverordnung und ihrem technischen Regelwerk wiederkehrend geprüft werden. Wurden die Zyklen für die regelmäßigen Kontrollen und Prüfungen im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen festgelegt? Welche Kontrollen und Prüfungen werden eigenständig von befähigten Personen durchgeführt, welche Prüfungen von Sachverständigen? . . FRISTEN FÜR SACHVERSTÄNDIGENPRÜFUNGEN VON EX-ANLAGEN . ________________________________________ . ==> 1 Jahr . . => Prüfung Explosionssicherheit . -> Lüftungsanlagen . -> Gaswarneinrichtungen . -> Inertisierungseinrichtungen . ________________________________________ . ==> 3 Jahre . . => Prüfung Explosionssicherheit . -> Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen . ________________________________________ . ==> 6 Jahre . . => Prüfung Explosionssicherheit . -> Ex-Anlagen . ________________________________________ . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EEG 2021: . Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele angepasst und dient dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Das EEG wird in zwei Stufen geändert. . . => Änderungen zum 29. Juli 2022: . Für Netzbetreiber ergeben sich ergänzte und neue Anforderungen in Bezug auf den Netzanschluss und die bereitzustellenden Informationen. Kommen Sie diesen neuen, geänderten Pflichten fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Netzbetreiber und Anlagenbetreiber die konkretisierten Anforderungen in Bezug auf die Technischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Einbau intelligenter Messsysteme. . . Die Vorgaben für Ausschreibungsverfahren insbesondere für Solaranlagen und innovative Konzepte wurden angepasst und Vorgaben für Ausschreibungsverfahren für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung sowie für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff aufgenommen. Sofern Sie an entsprechenden Ausschreibungsverfahren teilnehmen, beachten Sie die neuen geänderten Anforderungen. . . => Änderungen zum 1. Januar 2023: . Die Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden werden klargestellt und angepasst. Sofern zutreffend, kommen Sie als Anlagenbetreiber den geänderten Anforderungen nach. . . Beachten Sie als Anlagenbetreiber die konkretisierten Anforderungen in Bezug auf die Technischen Anforderungen insbesondere für Solaranlagen sowie die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen an Land. . . Die Anforderungen in Bezug auf den Zahlungsanspruch, die Ausschreibung von Anlagen, anzulegende Werte werden umfassend überarbeitet und angepasst. Sofern Sie entsprechende Anlagen betreiben bzw. planen, prüfen Sie die neuen, geänderten Anforderungen und ermitteln ggf. anlagen-spezifischen Handlungsbedarf. . . Die Regelungen zur Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien wurden vollständig überarbeitet und in diesem Zuge auch die EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die neue Umlagesystematik zur Finanzierung der erneuerbaren Energien und die Besondere Ausgleichsregelung wurden in ein neues Energiefinanzierungsgesetz überführt. Machen Sie sich als Netzbetreiber und Anlagenbetreiber mit den neuen Anforderungen vertraut und kommen Sie diesen, sofern zutreffend, fristgerecht nach. . . Beachten Sie die geänderten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netzbetreiber, Elektrizitätsversorger, Anlagenbetreiber, Letztverbraucher und Eigenversorger und kommen Sie diesen fristgerecht nach. . . . Beachten Sie jeweils die Regelungen in den Übergangsbestimmungen mit konkreten Anforderungen zur Anwendung einzelner Vorgaben zu den verschiedenen Anlagen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Leistungsanspruch . Die weiteren Änderungen der Pflichten zum 1. Januar 2023 werden mit Inkrafttreten des EEG 2023 angepasst und eingespielt. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 466: . Berücksichtigen Sie die aktuelle Fassung der TRBA 466. Wurden Einträge zu Spezies geändert, mit denen Sie umgehen? Wurden Spezies ergänzt, die Sie verwenden? . . Treffen Sie Schutzmaßnahmen zu Ihren biologischen Arbeitsstoffen, die den aktuell zugeordneten Risikogruppen entsprechen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 255: . Nehmen Sie die neue TRBA 255 zur Kenntnis und nutzen Sie diese nachweislich als Informationsgrundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilungen. Halten Sie die beschriebenen Schutzmaßnahmen ein? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe übergeordnet BioStoffV und ArbSchG)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 15620:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnWG: . Im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen ergeben sich neue Anforderungen an Netzbetreiber, Lieferanten und Letztverbraucher. . Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. . Beachten Sie, die neuen Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur und kommen Sie bei entsprechender Festlegung den Anforderungen fristgerecht nach. . . Stellen Sie in diesem Zusammenhang sicher, dass sobald eine Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und den konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofilen zu erfolgen hat. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang – sofern für Sie relevant – auch die Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes zu den Empfängern der erhobenen Zählerstandsgänge. . . Für Stromlieferanten ergeben sich angepasste Anforderungen an die Stromkennzeichnung. Kommen Sie diesen Kennzeichnungspflichten fristgerecht nach. . . Für Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich neue Pflichten im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister bei der Erstattung von Sachmitteln. Stellen Sie die Erstattung fristgerecht sicher. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Gerne weise ich Sie auf die nach Jahren sortierte Übersicht zu relevanten Rechtsänderungen hin, die Sie unter folgendem Link finden können: https://eco-compliance-alexandrina.atlassian.net/wiki/spaces/recht/pages/2803539/1+Rechts+nderungennnUm Informationen zu Änderungen im angefragten Bereich zu erhalten, empfehle ich Ihnen, die genannte Seite zu besuchen und dort gezielt nach den für Sie relevanten Änderungen zu suchen. Sollten Sie weitere Fragen, insbesondere zu speziellen Rechtsänderungen, haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TrinkwV: . Die neue Trinkwasserverordnung ist zum 24. Juni 2023 in Kraft getreten. Mit über 70 Paragrafen und 7 Anlagen ist die neue Trinkwasserverordnung formal fast dreimal so umfangreich wie ihre Vorgängerin und wurde gegenüber der bisherigen Verordnung vollkommen neu strukturiert und ergänzt. . . Mit der Verankerung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes für die komplette Versorgungskette vom Einzugsgebiet bis zum Verbraucher setzt die novellierte Verordnung eine zentrale Vorgabe der EU-Trinkwasserrichtlinie um. Ebenfalls neu sind die Informationspflichten für Wasserversorgungsunternehmen gegenüber den Verbrauchern. Zudem müssen Wasserversorger das Rohwasser wie bisher auch u.a. auf Schwermetalle wie Arsen oder Chrom untersuchen. Für diese genannten Parameter gibt es nach einer Übergangsfrist noch strengere Grenzwerte. Künftig werden zudem auch neue Parameter zur Überwachung eingeführt, wie Bisphenol-A und die Industrie-Chemikaliengruppe der per- und polyflourierten Alkylsubstanzen (PFAS). . . Mit der neuen Trinkwasser-Verordnung bleiben wesentliche Pflichten bestehen, hierzu zählen z.B. . -> Beschaffenheitsanforderungen an das Trinkwasser . -> Aufbereitung des Trinkwassers . -> Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden . -> Messpflichten, etc. . Änderungen ergeben sich vor allem bei den Informationspflichten gegenüber den Anschlussnehmern und der Öffentlichkeit sowie hinsichtlich des Verbots zum Einsatz von Bleileitungen ab 2026. . Die genannten Änderungen richten sich vorrangig an die Wasserversorgungsunternehmen. Aber auch Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die der gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit unterliegen, sind hiervon betroffen. . . Klären Sie daher zunächst, ob Sie als Unternehmer ggf. der gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit unterliegen. . -> Gewerbliche Tätigkeit: Hierunter versteht die Verordnung, dass Trinkwasser gezielt für einen bestimmten Zweck (z.B. zum Waschen, zur Zubereitung von Speisen oder zum Trinken) bereitgestellt wird und dies durch ein Entgelt (z.B. Miete) abgegolten wird. . -> Öffentliche Tätigkeit: die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis. Hierzu zählt beispielsweise die Trinkwasserbereitstellung in Kindergärten und Schulen. . . Entsprechend Ihrer Rolle oder Tätigkeit entnehmen Sie bitte Ihre Pflichten aus den neu erstellten Rechtspflichten zu den Pflichtenkategorien. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Allgemeines, Beschaffenheitsanforderungen, Dokumentationspflicht, Messpflicht und Mitteilungspflichten. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 14.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBA 460: . Berücksichtigen Sie die Änderung/Ergänzung der TRBA 460. Wurden Spezies ergänzt/geändert, die Sie verwenden? Treffen Sie Schutzmaßnahmen gemäß der aktuell zugeordneten Risikogruppen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: ArbSchG – Zusatzinfo: FBEH-100: . Die DGUV weist darauf hin, dass auch in der jetzigen Situation die festgelegte Mindestanzahl an Ersthelfern erreicht werden sollte: . -> bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten: 1 Ersthelfer, . -> > 20 anwesenden Versicherten: 5% in Verwaltungs- und Handelsbetrieben sowie 10 % in sonstigen Betrieben der anwesenden Beschäftigten, . -> in Kindertageseinrichtungen: 1 Ersthelfer je Kindergruppe. . . Um dieser erforderlichen Anzahl möglichst nahe kommen zu können, dürfen Sie auch Ersthelfer einsetzen, deren Ausbildung oder letzte Fortbildung länger als zwei Jahre zurückliegt. Als zeitliche Höchstgrenze kann derzeit ein Zeitabstand von bis zu drei Jahren toleriert werden. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass dieses eine pandemie-bedingte Ausnahme darstellt. Sobald es möglich ist, müssen Ersthelfer wieder fristgerecht fortgebildet werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50110-2:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MaStrV: . Für Netzbetreiber ergeben sich neue Anforderungen in Bezug auf die Fristen für die Überprüfung der Daten. Bei EEG- und KWK-Anlagen wird nun zwischen Anlagen, welche an Ausschreibungen teilgenommen haben oder nicht teilgenommen haben, unterschieden. Kommen Sie den Überprüfungen fristgerecht nach. . . Beachten Sie als Anlagenbetreiber und Netzbetreiber die Anpassungen und Klarstellungen bei den Registrierungspflichten von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen sowie die Anpassungen in Anlage 1 zu den im Marktstammdatenregister zu erfassenden Daten im Rahmen der Registrierung. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflichten, Prüfpflichten . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GGVSEB: . Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (siehe dortige Reviews) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt. . . Sind Sie Absender, Verlader, Entlader oder Befüller im Sinne des ADR/RID/ADN? Dann beachten Sie die Änderungen in Bezug auf ihre Pflichten und stellen deren Einhaltung sicher. . . -> Als Absender bzw. Verlader entfällt für Sie die Hinweispflicht auf die Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten und freigestellten Mengen. Die Hinweispflicht als solche bleibt jedoch bestehen, Sie haben als Absender bzw. Verlader gemäß den Anforderungen des ADR/RID/ADN schriftlich oder elektronisch auf das Gefahrgut hinzuweisen. . . -> Als Befüller wird Ihre Verpflichtung gegenüber Fahrzeugführern ausgeweitet. Wie bislang auch hat eine Einweisung vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung zu erfolgen. Neu ist: dies ist nun zu dokumentieren und aufzubewahren. . . -> Gleiches gilt für Entlader: auch hier werden Ihre Pflichten gegenüber dem Fahrzeugführer ausgeweitet. Als Entlader haben Sie – wie bislang auch – den Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen. Dies ist nun zu dokumentieren und aufzubewahren. . . -> Als „Beteiligter im Straßenverkehr“ (hierzu zählen u.a. Verlader, Fahrzeugführer, Entlader) beachten Sie die neue Verpflichtung zur Ladungssicherung. Derjenige, der während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Handhabung und Lagerung nach ADR beachtet werden. Dies kommt insbesondere bei Zuladungen oder Teilentladungen zum Tragen. . . -> Als Beteiligter rund um die Beförderung und Versendung von UN-MEGC (Gascontainer mit mehreren Einheiten) haben Sie sicherzustellen, dass ungereinigte und nicht entgaste leere UN-MEGS den Anforderungen an die Beförderung entsprechen (hierzu zählt z.B. die Kennzeichnung mit Großzetteln und Dichtheit der Tanks). . . . Beachten Sie auch die Änderungen in weiteren gefahrgutrechtlichen Vorschriften: . . -> GbV: In der Gefahrgut-Beauftragtenverordnung ändern sich die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung. Sämtliche Aufzeichnungen, die durch die Gefahrgutbeauftragten zu erstellen sind, sind nun durch den Unternehmer aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (bislang lag diese Verpflichtung beim Gefahrgutbeauftragten). . . -> GGAV: Für bestimmte gefährliche Abfälle, die befördert werden sollen, werden die Ausnahmen aus der GGAV aufgehoben. Welche Abfalluntergruppen betroffen sind, kann dem Review zur GGAV entnommen werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 17.04.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Arbeitsschutzgesetz: . Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat einen Arbeitsschutzstandard zur Eindämmung des Corona-Virus herausgegeben. Dieser Standard formuliert klare Vorgaben für Arbeitgeber, um die Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen. Er richtet sich branchen- und betriebsgrößenübergreifend an alle Unternehmen und Betriebe. Arbeitgeber sind aufgefordert, ein Maßnahmenkonzept gegen die Ansteckung und Weiterverbreitung mit dem Corona-Virus in ihren Unternehmen und Betrieben umzusetzen. Hierbei haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang. . So zählt der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m an den Arbeitsplätzen zur wichtigsten Maßnahme. Überall dort, wo dieser Abstand nicht möglich ist, sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen, wie z.B. Abtrennungen. Diese Regelungen gelten auch für Arbeiten im Freien oder in Fahrzeugen. . Darüber hinaus ist der Kontakt zwischen den Mitarbeitern durch organisatorische Maßnahmen, wie versetzte Schicht- und Pausenzeiten, Zutrittsbeschränkungen in der Kantine, auf ein Minimum zu reduzieren. . Dort, wo Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, oder der direkte Kontakt zu anderen unabdingbar ist, sollte der Arbeitgeber Mund-Nasen-Schutz an die Mitarbeiter ausgeben. . Über all diese Maßnahmen sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter umfangreich informieren. Ebenso müssen Regelungen getroffen werden, wie mit Verdachtsfällen umzugehen ist. . Nutzen Sie den Standard des Bundesarbeitsministeriums als Grundlage für ihr betriebliches Maßnahmenkonzept zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . Hinweis: Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Kommt er dieser durch Nicht-Beachtung dieses Standards nicht nach, so könnte dieses zu möglichen rechtlichen Folgen für ihn führen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.02.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AMR 13.1: . Die Neufassung der AMR 13.1 gibt den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin wieder. Bei Einhaltung der AMR können Sie als Arbeitgeber davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen aus der ArbMedVV einzuhalten. . . Beachten Sie, dass Sie für die unter Abschnitt 4.2 genannten Tätigkeiten Pflichtvorsorgeuntersuchungen anzubieten haben. Diese Tätigkeiten wurden u.a. um Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten in der Glas- und Keramikindustrie sowie um Feuerwehreinsätze am Brandherd ergänzt. . Ferner haben Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob Sie bei Tätigkeiten mit jahreszeitlich bedingt hoher äußerer Wärmebelastung wie beispielsweise an Büroarbeitsplätzen oder bei Tätigkeiten mit kurzfristig (im Minutenbereich) hoher Wärmebelastung, hierzu zählen u.a. Kontrollgänge und Probenahmen, eine Wunschvorsorge in Betracht kommt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Pflichtvorsorge
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 12464-1:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: KWKG 2020: . Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde umfassend im Zusammenhang mit den Änderungen des EEG und dem neuen Energiefinanzierungsgesetz geändert. Die wesentlichen Änderungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. . . Machen Sie sich als Anlagenbetreiber mit den die neuen bzw. geänderten Anforderungen in Bezug auf . -> Absenkung der Teilnahmeschwelle für innovative KWK-Anlagen bei Ausschreibungen . -> Einstellung der Förderung von KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomethan erzeugen (beachten Sie die Übergangsbestimmung hierzu) . -> Wasserstofffähigkeit als Zulassungsvoraussetzung bei neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BImSchG genehmigt wurden . -> Änderungen bei Antragsunterlagen und notwendigen Bestätigungen . -> Mitteilungspflichten zu Nachweisen für Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen wurden, . vertraut und kommen Sie Ihren Pflichten fristgerecht nach. . . Beachten Sie weiterhin, dass die Regelungen zur KWKG-Umlage und dem Ausgleich sowie die Begrenzung der Umlage in das neue Energiefinanzierungsgesetz überführt wurden und machen Sie sich, sofern relevant, mit den neuen Vorgaben im Energiefinanzierungsgesetz vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . Geänderte, neue Pflichten durch die Änderung des KWKG zum 1. Januar 2023 werden mit gültig werden der Änderungen aktualisiert und eingespielt. . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 38. BImSchV: . Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) wurde geändert. . Mit der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Neben Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Das System zur Anrechnung von Strom auf die THG-Quote soll nun weiterentwickelt werden. . . Sie sind Betreiber von öffentlichen Ladepunkten, welche für die Anrechnung von Strom auf die THG-Quote genutzt werden? Dann beachten Sie, dass ab dem Verpflichtungsjahr 2024 die Voraussetzungen für die Anrechnung des elektrischen Stroms geändert werden. Durch die Änderung wird die Anrechnung von erneuerbarem Strom, der direkt an öffentlichen Ladesäulen erzeugt wird, in der Praxis ermöglicht. Sofern für Ihre Anlage relevant, kommen Sie Ihren Mess- und Nachweispflichten nach. . Beachten Sie zudem, dass die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nur dann möglich ist, wenn die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. . . Sie nehmen als Personen, auf welche reine Batteriefahrzeuge zugelassen sind, oder Dritter am sog. Quotenhandel teil? Dann beachten Sie die Klarstellungen hinsichtlich der Definition des Ladepunktbetreibers in diesem Fall und die Klarstellungen für die Verwendung von Strom in zulassungsfreien Fahrzeugen. . Kommen Sie Ihren Mitteilungs- und Informationspflichten im Fall der Veräußerung eines reinen Batteriefahrzeugs nach. . . Beachten Sie die geänderten Fristen für die Mitteilung der energetischen Mengen und geben Sie Ihre Mitteilungen fristgerecht ab. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 109-002: . Die neugefasste DGUV Regel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ übernimmt die Anforderungen aus der überarbeiteten TRGS 528, die der Punktabsaugung Vorrang vor allen anderen Verfahren einräumt. Die Handlungsempfehlungen der DGUV Regel beziehen sich auf Betriebe der Metall- und Holzbearbeitung sowie Lüfungsmaßnahmen auf Baustellen. . Nutzen Sie die neugefasste DGUV Information zur Überprüfung Ihrer Gefährdungsbeurteilung bzw. als Grundlage zur Planung und Auslegung neuer Anlagen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe Gefahrstoffverordnung und mitgeltende Technische Regeln (TRGS 528, TRGS 560, TRGS 402).
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/q4MV . Anwender von Pflanzenschutzmitteln, die die gelisteten Wirkstoffe enthalten, sollten sowohl die Verbote als auch die Bedingungen für eine sichere Verwendung, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten. Haben Sie geprüft, welche Qualifikationsstufe (praktische Erfahrung -> Fachkunde -> Sachkunde -> Befähigungsschein) Ihre Mitarbeiter im Umgang mit den jeweiligen Produkten vorweisen müssen? Stellen Sie sicher, dass die Qualifikation über anerkannte Fortbildungsmaßnahmen erhalten bleibt? Die Gültigkeitsdauer von Sachkundenachweisen und Befähigungsscheinen beträgt 6 Jahre.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN ISO 23601:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 03.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: GEG: . Durch die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes ergeben sich insbesondere neue Anforderungen bei der Errichtung von Gebäuden. . . Machen Sie sich in diesem Fall mit den ab dem 1. Januar 2023 geänderten Anforderungen in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes, die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs und zu verwendende Primärenergiefaktoren, die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie möglicher Gleichwertigkeitsnachweise vertraut und kommen Sie den Anforderungen und Nachweispflichten entsprechend nach. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWPBG: . Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden im letzten Quartal des Jahres 2022 innerhalb kürzester Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt. Im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze sind verschiedene Anpassungsbedarfe identifiziert worden. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird nun entsprechend den identifizierten Klarstellungs- und sonstigen Anpassungsbedarfen geändert. . . Sie werden als Letztverbraucher / Kunde mit Erdgas und / oder Wärme versorgt? Dann beachten Sie die Ergänzungen und Änderungen, z.B. Ausnahmen beim Betrieb von KWK-Anlagen, Änderungen für Letztverbraucher von Erdgas, welche über ein Standardlastprofil beliefert werden, ergänzte Informationspflichten für Betreiber von KWK-Anlagen, ergänzte Mitteilungspflichten für Letztverbraucher und Kunden in spezifischen Fällen. Neu ist zudem die Entlastung für atypische Minderverbräuche im neuen Teil 3a. . Prüfen Sie, ob sich durch die Änderungen und Ergänzungen für Sie neue Anforderungen ergeben und ob Sie ggf. weitere Entlastungen in Anspruch nehmen können. Ein Antrag im Fall der atypischen Minderverbräuche ist im Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2023 bei der Prüfbehörde zu stellen. . . Sie sind Lieferant für Erdgas und Wärme? Beachten Sie auch in diesem Fall die Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Entlastungsansprüche und kommen Sie Ihren Pflichten in diesem Zusammenhang fristgerecht nach. . Stellen Sie sicher, dass Sie die ergänzten Anforderungen zur Vertragsgestaltung und der Information der Kunden, die Informationspflichten bei konkreten Anhaltspunkten, dass die Höchstgrenzen von Letztverbrauchern/Kunden überschritten werden, sowie die ergänzten Anforderungen im Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch einhalten. . Ein etwaiger Rückforderungsanspruch gegen Letztverbraucher und Kunden ist bis zum 30. Juni 2024 geltend zu machen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Gebühr, Mitteilungspflichten, Organisation . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: IfSG: . Beachten Sie als Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs, ggfs. neue Pflichten aufgrund der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Dazu zählen insbesondere: . -> Auskunftspflicht: gegenüber dem Bundesinisterium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle ist auf Verlangen Auskunft über die Bestände, den Lagerort, die Produktion, den Vertrieb und die Preise zu erteilen. . -> Pflicht zur Sicherstellung einer angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung der versorgungsrelevanten Produkte des medizinischen Bedarfs (im Rahmen Ihrer Verantwortlichkeit und des Ihnen Zumutbaren) damit der Bedarf der Bevölkerung im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt ist. . -> Beachtung der Vorgaben zu Preisen und das Treffen von Vorkehrungen um einem erkennbaren Horten oder einer gezielten Verknappung des Marktes so weit wie möglich entgegenzuwirken.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MARPOL: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina. Ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant. .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 13157:2009-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRBS 2141: . Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen für Ihre Dampfkesselanlagen fort. Der Stand der Technik wurde aktualisiert. Belegen Sie in den Fortschreibungen, dass Sie den Stand der Technik weiterhin einhalten (werden) und gemäß Ihrer jeweiligen Beaufsichtigungsart konforme Schutzmaßnahmen getroffen sind. . . Berücksichtigen Sie außerdem, dass die Intervalle regelmäßiger Kontrollen, Wartung und Prüfungen auf den Betriebszeitraum ohne ständige Beaufsichtigung abzustimmen sind. Dies kann bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung bis längstens 72 Stunden die Festlegung einer zweiten jährlichen äußeren Prüfung erfordern. Bei einem Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung von mehr als 72 Stunden und bis zu 168 Stunden soll die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung ein halbes Jahr nicht überschreiten. . . Berücksichtigen Sie, dass Änderungen der Beaufsichtigung bestimmter Dampfkesselanlagen der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine, siehe übergeordnet Prüfpflicht bzw. Gefährdungsbeurteilung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StromPBG: . Beachten Sie als Unternehmen, welches mit Strom versorgt wird, die Änderungen und Ergänzungen des StromPBG und prüfen Sie, ob sich durch die Änderungen und Ergänzungen für Sie neue Anforderungen ergeben und ob Sie ggf. weitere Entlastungen in Anspruch nehmen können. Ein Antrag im Fall der atypischen Minderverbräuche ist im Zeitraum vom 1. bis zum 30. September 2023 bei der Prüfbehörde zu stellen. . Beachten Sie insbesondere die ergänzten und geänderten Mitteilungspflichten (u.a. in Form der Selbsterklärungen) sowie die verlängerte Frist zur Einreichung des Plans (für Energieeffizienz und Energieeinsparungen). . . Sie sind Betreiber einer Stromerzeugungsanlage? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die geänderten Anforderungen bzgl. der Abschöpfungsbeiträge einhalten. Beachten Sie insbesondere die geänderten Anforderungen im Zusammenhang mit Biogasanlagen und dem nachträglichen Ausgleich zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Netzbetreiber. Kommen Sie Ihren Mitteilungs- und Ausgleichspflichten fristgerecht nach. . .. Sie sind Stromlieferant? Beachten Sie auch in diesem Fall die Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich des Differenzbetrags (tageszeitvariabler Tarif), des Entlastungskontingents, des Antrags auf Vorauszahlung und kommen Sie Ihren Pflichten in diesem Zusammenhang fristgerecht nach. . Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren ergänzten Informations- und Mitteilungspflichten (z.B. konkreten Anhaltspunkten, dass die Höchstgrenzen von Letztverbrauchern/Kunden überschritten werden, Weiterleitung von Selbsterklärungen, Informationspflichten, Vertragsgestaltung, Mitteilungspflichten in spezifischen Fällen) fristgerecht nachkommen. . Ein etwaiger Rückforderungsanspruch gegen Letztverbraucher und Kunden ist bis zum 30. Juni 2024 geltend zu machen.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2017/745: . Beachten Sie, dass der generelle Geltungsbeginn der MDR um ein Jahr verschoben wurde. Die MDR gilt damit erst ab dem 26. Mai 2021.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: SOLAS: . Siehe aktuelle Quartalsübersicht der MSC-Entschließungen und Rundschreiben in §Alexandrina und ermitteln Sie etwaigen Handlungsbedarf, sofern für Sie relevant.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 15.10.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN 13169:2021-11: Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis. Halten Sie weiterhin den Stand der Technik ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 112-199: . Die bislang unter dem Titel „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzausrüstungen“ veröffentlichte DGUV Regel 112-199 wurde inhaltlich und redaktionell umfassend überarbeitet und ist nun unter dem neuen Titel „Benutzung von persönlichen Absturzausrüstungen zum Retten“ veröffentlicht worden. . . Beachten Sie in der vorliegenden DGUV Regel insbesondere das neue Kapitel 6 zum Rettungskonzept. Dieses ist so auszuarbeiten, dass, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, die zu rettende Person vom Rettungsdienst übernommen werden kann. Nutzen Sie hierzu auch die Vorlage des Anhang 5. . . Beachten Sie ferner, dass die jährliche Unterweisung nicht nur theoretisches Wissen vermitteln muss, sondern gemäß der PSA-Benutzungsverordnung auch praktische Übungen durchzuführen sind. Damit Rettungsübungen sicher beherrscht werden, empfiehlt die DGUV diese nicht nur alle 12 Monate, sondern ggf. in kürzeren Abständen durchzuführen. Grundlage hierfür ist die jeweilige Gefährdungsbeurteilung. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/1542: . Die neue EU-Batterieverordnung enthält neben Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Europäischen Union ermöglichen, Vorschriften u.a. für Hersteller, Händler und Einführer. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 18. Februar 2024, bis auf einige Ausnahmen, wie bspw. Kapitel VIII „Bewirtschaftung von Altbatterien“ (hier finden sich u.a. Regelungen zum Herstellerregister und zu den Anforderungen an die Rücknahme und Sammlung der Alt-Batterien), das erst ab dem 25. August 2025 gültig ist. . . Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. => Hersteller: . -> Beschaffenheitsanforderungen: Beim Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme der Batterie müssen diese den Beschaffenheitsanforderungen für Batterien entsprechen. Hierzu zählen u.a. Stoffverbote, Einsatz von Rezyklaten, Kennzeichnungspflichten, technische Dokumentation, Informationen zur Nutzung. . -> Rücknahme und Sammelpflichten: Nach Nutzung der Batterie müssen Rücknahme und Sammelsysteme eingerichtet werden und die Sammlung und anschließende Übergabe zur Behandlung organisiert werden. . -> Registrierungspflicht: Hersteller haben sich zukünftig in einem Hersteller-Register zu registrieren. Ohne Registrierung ist das Inverkehrbringen nicht gestattet. . -> Mitteilungspflichten: Jährliche Meldung an die zuständige Behörde über bereitgestellte Gerätebatterien und LV-Batterien. . . => Händler: . -> Bereitstellung: Vor der Bereitstellung auf dem Markt müssen Händler u.a. überprüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, erforderliche Unterlagen vorliegen und die CE-Kennzeichnung vorhanden ist. . -> Rücknahme von Altbatterien: Die Verpflichtung ist mit der Bereitstellung entsprechender Rücknahmemöglichkeiten verbunden. Auch Online-Händler sind verpflichtet, entsprechende Möglichkeiten zu schaffen. Die Rücknahme beinhaltet auch die Übergabe an eine entsprechende Anlage zur Behandlung der Altbatterien. . . => Einführer: . -> Inverkehrbringen: Einführer müssen vor Bereitstellung auf dem Markt u.a. überprüfen, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist, erforderliche Unterlagen vorliegen und die CE-Kennzeichnung vorhanden ist. . -> Lagerung und Beförderung: Einführer haben sicherzustellen, dass die Lagerung und Beförderung sich nicht nachteilig auf die Beschaffenheitsanforderungen der Batterien auswirken. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 559: . Schreiben Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich der Gefährdung durch quarzhaltigen Staub fort. Fokussieren Sie sich auf die Ermittlung der Expositionen, eine eindeutige Beschreibung der Ergebnisse (Beurteilungsmaßstab unter-/überschritten) und die Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen. . . Ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen? Wenn ja, halten Sie dazu die Anforderungen der aktuellen TRGS 559 ein und stimmen Sie dies proaktiv mit Ihrer zuständigen Behörde ab. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine (siehe übergeordnete Pflichten zur GefStoffV und mitgeltenden Technischen Regeln)
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 2015/2283: . Beachten Sie die aktuelle Übersicht über zugelassene neuartige Lebensmittel und etwaige Änderungen: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/ChRw . . Antragssteller auf Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten zudem die geänderten Anforderungen hinsichtlich der Anträge beachten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BFSG : . Sind Sie ein B2C-Anbieter folgender Produkte und Dienstleistungen? . -> Onlinehandel . -> Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und im Bereich Reisen/Mobilität für Websites . -> Bankdienstleistungen wie Kartenlesegeräten oder Geld- und Bankautomaten . -> Hardwaresysteme, wie E-Books, sowie der dazugehörigen Software . -> Elektronische Kommunikationsdienste und Verbraucherendgeräte (beispielsweise Telefone oder Router) . -> Audiovisuelle Medien (einschließlich On-Demand Dienste) . -> Personenverkehrsdienste bei Bahn, Bus, Flug und Schifffahrt (beispielsweise Ticketautomaten) . . Wenn ja, erstellen Sie einen Umsetzungsplan zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihr Unternehmen, welcher mindestens folgende Schritte berücksichtigt: . -> Ermittlung der Schnittstellen zu Kunden mit Behinderungen (z.B. Fahrkartenautomat, Webseite für den Verkauf) . -> Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, diese Schnittstellen barrierefrei zu gestalten – ggf. mit Hilfe externer Experten bzw. der Hersteller/Dienstleister zu den einzelnen Schnittstellen . -> Festlegung, welche Maßnahmen konkret umgesetzt werden (Budget, Verantwortlichkeiten, Deadlines) – ggf. unter Berücksichtigung der künftigen Verordnung zum BSFG (warten bis diese veröffentlicht wurde) . -> Nachverfolgung der Umsetzung der Maßnahmen . -> Bis zum 28. Juni 2025: Nachweisführung der Konformität zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dienstleistern mit Hinweis auf Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen) . . Als betroffener Dienstleister ergänzen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens um folgende Elemente: . -> eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format . -> Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind . -> eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt . -> die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: HomTAMRegV: . Stellen Sie homöopatische Tierarzneimittel her oder bringen Sie diese in Verkehr? Wenn ja, sollten Sie beachten, dass Anforderungen dazu nun in der neuen Homöopathischen Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung (HomTAMRegV) geregelt sind. . . Halten Sie insbesondere die Verfahrensvorschriften für die Registrierung entsprechender Tierarzneimitteln ein. Prüfen Sie bei Änderungen, ob eine Anzeigepflicht ausreichend ist, oder eine Änderung der Registrierung oder eine neue Registrierung zu beantragen ist. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Registrierungspflichten, Genehmigungsmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BaustellV: . Die Änderung der Baustellenverordnung (BaustellV) hat die Definition von „gefährlichen Arbeiten“ erweitert. Der Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit einem Einzelgewicht von mehr als 10 t, oder wenn kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben oder Versetzen von Lasten aufgrund ihrer Masse eingesetzt werden, gelten nun als gefährliche Arbeit. Mit folgenden Maßnahmen können Sie die Änderung berücksichtigen und umsetzen: . . -> Prüfen Sie Ihre Arbeitsverfahren: Untersuchen Sie Ihre aktuellen Arbeitsverfahren und identifizieren Sie, ob Ihre Baustelle jetzt unter die erweiterte Definition von gefährlichen Arbeiten fällt. . . -> Erstellen Sie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan: Wenn Ihre Baustelle nun unter die Definition von „gefährlichen Arbeiten“ fällt, müssen Sie vor der Einrichtung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dieser Plan sollte alle relevanten Gefährdungen identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. . . -> Überprüfen Sie regelmäßig: Denken Sie daran, Ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass er immer den aktuellen Vorschriften entspricht und alle neuen oder veränderten Gefährdungen berücksichtigt. . . Für Baustellen, auf denen ausschließlich Mitarbeiter eines bestimmten Arbeitgebers tätig sind, müssen Sie neue Anforderungen erfüllen. Wenn eine Vorankündigung für solche Baustellen übermittelt werden muss, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II durchgeführt werden, liegt die Verantwortung bei Ihnen, als Bauherr oder dessen Vertreter. Sie müssen gewährleisten, dass der betreffende Arbeitgeber (Baustellenleitung) vor der Einrichtung der Baustelle über alle Umstände informiert wird, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgenommen werden müssten. Es ist Ihre Aufgabe, den Arbeitgeber (Baustellenleiter) über alle relevanten Aspekte auf dem Gelände in Kenntnis zu setzen, damit er in der Lage ist, einen effektiven und sicheren Betriebsplan zu erstellen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Nachweispflicht, Genehmigungsmanagement, Fremdfirmenmanagement . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 214-087: . Die neue DGUV Information zu mobilen Behälterpressen soll Betreibern Hilfestellung hinsichtlich grundsätzlicher Voraussetzungen, technischer Anforderungen sowie Anforderungen an den Standort und der durchzuführenden Prüfungen, geben. . . Als Betreiber stellen Sie insbesondere sicher, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden: . -> Grundsätzliche Anforderungen: hierzu zählen z.B. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung; . -> Technische Anforderungen (z.B. Sicherheitsabstände, Stromversorgung); . -> Anforderungen an den Standort (z.B. Brandschutz); . -> Prüfungen (mindestens jährlich). Beachten Sie, dass die Prüfung der Behälterpressen unabhängig von der Prüffrist ebenfalls erforderlich ist, wenn z.B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten stattgefunden haben, nach baulichen Veränderungen oder bei Wiederinbetriebnahme nach längerer Nicht-Nutzung. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: StVO: . Es treten folgende wesentliche Änderungen in Kraft: . -> Mindestabstand beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und Elektrokleinstfahrzeugen innerorts von 1,5 m und außerorts von 2 m . -> für KfZ > 3,5 t zulässiger Gesamtmasse gilt beim Rechtsabbiegen innerorts nun Schrittgeschwindigkeit, wenn mit Fußgängern oder Radverkehr zu rechnen ist. . -> deutliche Klarstellung, dass Blitzer-Apps auf Smartphones und Navigationsgeräten während der Fahrt verboten sind . -> Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte: Änderungen bei den für die Erlaubnis zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2021 . Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, die dienstlich mit PKW/LKW unterwegs sind, über die neuen Regelungen (z.B. im Rahmen der jährlichen Unterweisung). Beachten Sie als durchführende Unternehmen von Schwer- und Großraumtransporten die ab 1. Januar 2021 geänderten behördlichen Zuständigkeiten für die Erteilung einer Erlaubnis. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008: . Siehe aktuelle Übersicht zu Lebensmittelzusatzstoffen mit den Bedingungen für ihre Verwendung hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/tIMV . . Halten Sie die Verwendungsbedingungen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe nachweislich ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: UmwG: . Aktiengesellschaften sowie Personengesellschaften sollten beachten, dass ab dem 1. Januar 2024 eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein Umwandlungsrecht zusteht. Machen Sie sich bei einer möglichen künftigen Umwandlung mit den weitreichende Widerspruchsrechten eines Gesellschafters einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertraut, die eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz verhindern können. . . Beachten Sie als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass ab dem 1. Januar 2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden können. Ein Eintrag ist erforderlich, wenn ein Formwechsel in eine andere Rechtsform erfolgen soll, sowie bei einem Erwerb von GmbH-Anteilen, Aktien und Grundstücken sowie Markenrechten und sonstigen im öffentlichen Register einzutragenden Rechten. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EnFG: . Im Zuge der umfassenden Änderung EEG und der Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 wurde das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) erlassen. Regelungen vom EEG und KWKG wurden in dieses Gesetz überführt, vollständig überarbeitet und an die neue Umlagesystematik sowie EU-rechtliche Vorgaben angepasst. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023. . . Machen Sie sich als Netzbetreiber mit den neuen Anforderungen vertraut und kommen Sie diesen Pflichten fristgerecht nach. Hierzu gehören u.a. die Ermittlung der Finanzierungsbedarfe und Umlagen, diverse Mitteilungspflichten in diesem Zusammenhang, Anforderungen an die Konto- und Buchführung. . . Beachten Sie, dass die Umlagen nun bei der Berechnung der Netzentgelte als eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz gebracht werden. Die Erhebung z.B. auf Eigenverbräuche oder Direktbelieferungen entfällt somit. . . Als Unternehmen, das die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen möchte, machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut. Die Liste der stromkosten- und handelsintensiven Unternehmen in Anlage 2 wurde überarbeitet und an die aktuellen EU-Vorgaben angepasst sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung angepasst. . -> Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen kann. . -> Beachten Sie, dass die Vorgaben für das Antragsverfahren überarbeitet und angepasst wurde. Der Antrag ist jeweils für das folgende Jahr bis zum 30. Juni zu stellen. . -> Kommen Sie den neuen Anforderungen in Form von Nachweispflichten, Messung und Abgrenzung der Strommengen sowie Mitteilungspflichten fristgerecht nach. . -> Berücksichtigen Sie insbesondere auch die Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung. . . Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100.000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres weitere, ergänzende Angaben mitteilen. Sofern für Ihr Unternehmen zutreffend, kommen Sie diesen Mitteilungspflichten entsprechend nach. . . Beachten Sie weiterhin, dass für bestimmte Anlagen eine Verringerung der Umlage unter festgelegten Voraussetzungen möglich ist (u.a. Stromspeicher und Verlustenergie, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Anlagen zur Verstromung von Kuppelgas). Kommen Sie Ihren Nachweis- und Mitteilungspflichten in diesem Fall fristgerecht nach. . . Insbesondere durch die Änderung der Liste der stromkosten- und handelsintensiven Unternehmen in Anlage 2 und die Änderung der Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung können sich die Voraussetzungen für Unternehmen zur Inanspruchnahme geändert haben. . Bitte prüfen Sie, ob diese Regelung für Ihr Unternehmen relevant ist. Wenn nein, geben Sie uns Rückmeldung, damit wir die Vorschrift zukünftig aus Ihrem Rechtskataster nehmen. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Mitteilungspflichten, Gebühr, Beschaffenheitsanforderungen, Entlastung . . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: EWKFondsG: . Um die Ressource „Kunststoff“ nachhaltiger zu bewirtschaften und einer Vermüllung der Umwelt entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Einrichtung eines Einwegkunststofffonds verabschiedet. . . Prüfen Sie, ob Sie als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes gelten. Wenn zutreffend, stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen für Hersteller fristgerecht einhalten. . . Für Hersteller (= Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur) bestimmter Einwegkunststoffprodukte, z.B. „To-Go“-Behältnisse für Lebensmittel, Getränkebehältnisse, Getränkebecher und Tabakprodukte, kommen ab dem 1. Januar 2024 verschiedene Registrierungs- und jährliche Meldepflichten hinzu. . . Registrierungspflicht: o.g. Hersteller, haben sich ab 2024 vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt zu registrieren. Bei bereits bestehenden Tätigkeiten hat diese Registrierung bis Ende 2024 zu erfolgen. Ohne Registrierung dürfen Hersteller dieser Produkte künftig keine Waren auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. . Darüber hinaus unterliegen die Hersteller einer Meldepflicht: ab 2025 haben sie jährlich die Mengen an bereitgestellten bzw. verkauften Einwegkunststoffprodukten zu melden; anhand dieser errechnet sich die jährliche Abgabe für den Fond. . Hersteller, die keinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben zukünftig einen Bevollmächtigten zu benennen. . . Anspruchsberechtigte des Fonds sind vor allem die öffentlich-rechtlichen Entsorger. Um Mittel aus dem Fond beanspruchen zu können, unterliegen auch sie ab 2024 einer Registrierungs- und Meldepflicht. . . Machen Sie sich sowohl als Hersteller als auch als Anspruchsberechtigter frühzeitig mit den Anforderungen zur Registrierung und Meldung vertraut und stellen Sie die fristgerechte Umsetzung der Anforderungen sicher. . . Beachten Sie als Fulfilment-Dienstleister und Betreiber eines elektronischen Markplatzes, dass Sie künftig nur Dienstleistungen/Tätigkeiten in Verbindung mit den genannten Einwegkunststoffprodukten erfüllen dürfen, wenn deren Hersteller ordnungsgemäß registriert sind. . . Sollte dieses neue Gesetz für Sie nicht relevant sein, geben Sie uns entsprechend Rückmeldung.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 04.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: LMHV: . Mit der Novellierung der Trinkwasserverordnung wird in der Lebensmittelhygiene-Verordnung die Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser geändert. . . Grundsätzlich muss das verwendete aufbereitete Wasser den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entsprechen. Wenn Sie dagegen zur Verarbeitung oder als Zutat von Lebensmitteln aufbereitetes Wasser verwenden möchten, das nicht den Trinkwassernormen entspricht, beachten Sie, dass diese Verwendung der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. . . Stellen Sie in diesem Fall einen Antrag bei Ihrer Behörde und geben Sie im Antrag den Verwendungszweck an. Sie müssen zudem darlegen, dass . -> die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann, . -> die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und . -> Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, eingerichtet sind, mit denen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt. . . Sorgen Sie dafür, dass Sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: FeuVO RP: . Prüfen Sie (ggf. gemeinsam mit Ihrem Schornsteinfeger), ob Ihre Feuerstätten die Anforderungen der aktuellen Feuerungsverordnung einhalten – vor allem hinsichtlich der Verbrennungsluft- und Abgasführung sowie der Lagerung von Holzpellets. Halten Sie den Stand der Technik nachweislich ein. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 396/2005: . Siehe aktuelle Übersicht neu definierter Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Lebens-/Futtermitteln hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/YJOQ . . Halten Sie die Werte ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie (EU) 2019/904 : . Mit dem Durchführungsbeschluss wird ein konkreter Rahmen geschaffen, wie das Gewicht von in Verkehr gebrachten sowie zu entsorgenden Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu ermitteln ist. Diese Daten sind von den Mitgliedsstaaten jährlich zu erheben und an die Kommission zu übermitteln. Bislang gibt es noch keine Regelung wie Deutschland diese Daten erhebt und an die Kommission übermittelt. Als Inverkehrbringer und Entsorger von Einwegflaschen sollten Sie sich jedoch mit den zu erhebenden Daten vertraut machen und sicherstellen, dass Sie diese erheben können, wenn Sie hierzu aufgefordert werden. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Regel 113-001: . Berücksichtigen Sie zur Erstellung und Fortschreibung von Explosionsschutzkonzepten und -dokumenten stets die aktuelle Fassung der Explosionsschutz-Regeln, insbesondere auch bezüglich der Beispielsammlung. Wenn Sie sich auf die Beispielsammlung beziehen, prüfen Sie, ob die Verweise noch aktuell sind und, ob neue Beispiele ergänzt worden sind, die Ihnen bei der Beurteilung dienlich sind. . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 09.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/956: . Mit dieser neuen Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr bestimmter Waren in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen. . Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union. . . Sie führen Waren in das Zollgebiet der Union ein, welche in Anhang I der Verordnung genannt sind (Produktbereiche Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien)? Dann stellen Sie sicher, dass Sie den neuen Anforderungen der Verordnung fristgerecht nachkommen. Hierzu zählen: . -> Die Waren dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. . -> Beantragung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders vor der Einfuhr der Waren. . -> Jährliche Abgabe einer CBAM-Erklärung bis zum 31. Mai für das vorangegangene Jahr (erstmals in 2027 für das Jahr 2026). Diese muss vor Abgabe durch einen akkreditierten Prüfer geprüft werden. . -> Berechnung der mit den Waren verbundenen grauen Emissionen nach den Vorgaben der Verordnung. . -> Zukauf einer ausreichenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten und jährliche Abgabe der Zertifikate bis zum 31. Mai des Folgejahres (erstmal in 2027 für 2026). . -> Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten zum Ende jedes Quartals auf dem Konto im CBAM-Register. . Beachten Sie in diesem Zusammenhang die festgelegten Übergangsbestimmungen, insbesondere die quartalsweisen Berichtspflichten im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. . . Für Anlagenbetreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen, insbesondere welche Carbon Leakage-gefährdet sind, ist diese neue Verordnung gut zu wissen, da die bestehenden Mechanismen der kostenlosen Zuteilung durch dieses neue Verfahren des CO2-Grenzausgleichs schrittweise abgelöst werden. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Organisation, Registrierungspflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 08.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DGUV Information 208-059: . Zusätzlich zum DGUV Grundsatz 308-009, der die Qualifizierung der Bedienpersonen von Teleskopstaplern regelt, wurde nun die DGUV Informationen „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ veröffentlicht. . . Sind Sie Betreiber, Vermieter, Bediener oder Prüfer von Teleskostaplern? Definieren Sie Ihre Rolle und stellen Sie sicher, dass sie ihre dementsprechenden Pflichten/Anforderungen einhalten. Folgende wesentliche Pflichten gelten für die genannten Verantwortlichen: . . => Betreiber: . -> Organisationspflichten (u.a. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Einweisung und Unterweisung), . -> Auswahl des geeigneten Bedienpersonals (u.a. Befähigungsnachweis) und . -> Kontrollpflicht. . . => Vermieter: . -> Sicherer Transport zum Einsatzort, . -> versicherungsrechtliche Absicherungen, . -> Qualifizierung des eigenen Personals, . -> gerätebezogene Einweisung des Bedienpersonals und . -> Prüfungen. . . => Bedienpersonal: . -> Sicht- und Funktionskontrolle vor Einsatz, . -> sicherer und Bestimmungsgemäßer Betrieb sowie . -> Einsichtnahme in das letzte Prüfprotokoll. . . => Prüfpersonal im Verantwortung des Betreibers/Vermieters . -> Prüfungen vor Erst-Inbetriebnahme, Wiederkehrende Prüfungen sowie außerordentliche Prüfungen, . -> Prüfungen unter besonderen Einsatzbedingungen (z.B. Kranbetrieb) sowie . -> Dokumentation der Prüfungen. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: MinRohSorgG: . Wenn Sie Unionseinführer (Importeur) sind und die Mengenschwellen der jährlichen Einfuhrmenge des Anhangs I der Verordnung (EU) 2017/821 für gelistete Minerale/Metalle überschreiten, etablieren Sie für Ihre betroffenen Lieferketten bis zum 1. Januar 2021 . -> eine Lieferkettenpolitik unter Berücksichtigung der OECD-Leitsätze und Schaffung einer Rückverfolgbarkeit . -> Prozesse im Rahmen eines Managementsystems für die Nachweisführung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Zuständigkeiten, Dokumentation, Risikobewertung, Aufbewahrungspflicht etc.) . -> spezifische Risikomanagementmaßnahmen gegenüber Ihren direkten Lieferanten als Ergebnis der Bewertung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen im Ursprungsland bzw. Abbaugebiet . . Lassen Sie von unabhängigen Dritten die Einhaltung Ihrer Sorgfaltspflichten prüfen (auditieren). . . Je näher Sie als Verarbeiter/Verwender in der Lieferkette an Unionseinführern sind (Hütten, Raffinerien), desto empfehlenswerter ist es (nicht verpflichtend), ebenso eine Lieferkettenpolitik festzulegen und diese zu veröffentlichen. . . Außer den Pflichten für die Unionseinführer zur Veröffentlichung der Lieferkettenpolitik und der Informations-/Duldungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) besteht in der EU und in Deutschland innerhalb der weiteren Lieferkette für beide möglichen Kommunikationsrichtungen (Empfänger Lieferant) keine gesetzliche Informations- bzw. Auskunftspflicht. . . In den USA wurde bereits im Jahr 2010 ein ähnliches Regelwerk geschaffen. Nach dem US-Dodd-Frank Act, Section 1502 sind Unternehmen, die an der U.S.-Börse notiert sind, dazu verpflichtet, die Verwendung der Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram und Gold offenzulegen. Sobald ein Unternehmen in der Produktions- oder Lieferkette zur Offenlegung verpflichtet ist, werden die Pflichten an die anderen Unternehmen in der Lieferkette weitergereicht, wodurch auch EU-Unternehmen betroffen sein können. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Mitteilungspflicht, Duldungspflicht, Organisation (siehe Verordnung (EU) 2017/521) .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: TRGS 510: . Nehmen Sie die Neufassung der TRGS 510 (Anpassung des Stands der Technik) als Anlass, folgende Dokumente zu Ihren betroffenen Chemikalienlagern zu überprüfen: . . -> Gefahrstoffkataster . Sind maximale Lagermengen pro Lagerbereich festgelegt und angegeben? Sind spezielle Gefahrstoffe (z.B. akut toxische), die gesonderte Schutzmaßnahmen erfordern, vorhanden? Ist nachgewiesen, dass die Zusammenlagerungsverbote eingehalten sind? . . -> Flucht-/Rettungsplan, Brandschutzkonzept . Sind die Flucht- und Rettungspläne aktuell (bezogen auf Örtlichkeiten und aktuelle Kennzeichnung gem. ASR A1.3)? Liegt eine normale oder hohe Brandgefährdung vor? Bei hoher Brandgefährdung: Berücksichtigt das Brandschutzkonzept die aktuellen Gefährdungen durch die aktuell gelagerten Gefahrstoffarten? Welche spezifischen Brand-/Explosionsschutzmaßnahmen (Brandabschnitte, Feuerlöscheinrichtungen, Alarmplan etc.) sind erforderlich? Ist das Brandschutzkonzept von einem Sachverständigen erstellt bzw. gutachterlich abgenommen worden? . . -> Gefährdungsbeurteilung . Sind Wirksamkeitskontrollen dokumentiert? Wann war die letzte Fortschreibung? Sind Zutrittsbefugte definiert und ist betrachtet worden, ob Zugangsbeschränkungen erforderlich sind? Inwieweit ist die Erstellung von Aufstellungsplänen (wo steht wieviel von welchen Gefahrstoffen?) für die Feuerwehr als mögliche zusätzliche Alarm-/Gefahrenabwehr-Maßnahme bewertet worden? Verweisen Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig? Sind für die Lagereinrichtungen folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt: . -> Rechtsgrundlage zur hinterlegten Prüffrist . -> Rechtsgrundlage zur erforderlichen Qualifikation des Prüfers/Instandhalters . -> Soll-Zustand des jeweiligen Geräts, der Anlage oder der Maschine? . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Alarm-/Gefahrenabwehr, Beschaffenheitsanforderungen, Prüfpflicht, Verbot
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2019/1009: . Beachten Sie im Rahmen neuer oder laufender Konformitätsbewertungsverfahren die aktuellen bzw. künftigen Beschaffenheitsanforderungen Ihrer EU-Düngeprodukte. . . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungspflicht . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 05.08.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: AnlPrüfVO RP: . Prüfen Sie, ob Sie die Prüfpflicht für alle technischen Anlagen, die den Anwendungsbereich der AnlPrüfVO unterliegen, erfüllen. Halten Sie ebenso die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ein. . . Folgende technische Anlagen unterliegen in der Neufassung der Prüfpflicht durch Prüfsachverständige: . -> lüftungstechnische Anlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, . -> maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen, . -> CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, . -> maschinelle Rauchabzugsanlagen, . -> natürliche Rauchabzugsanlagen, . -> Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, . -> ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen, . -> ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen . -> Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen, . -> Brandmelde- und Alarmierungsanlagen mit Übertragungseinrichtung zur Übertragung von Brandmeldungen an die Feuerwehrerstalarmierungsstellen, . -> elektrische Anlagen. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Prüfpflicht . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 12.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Richtlinie 2003/87/EG: Stellen Sie fristgerecht sicher, dass Sie die geänderten Anforderungen – sofern für Ihre Anlage / Ihren Betrieb relevant – umsetzen: . -> Prüfen Sie, ob Ihre Anlagen und Tätigkeiten durch die Erweiterung (Seeverkehr und Gebäude- und Straßenverkehrssektor, Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen) und Änderung nun in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Sofern zutreffend, kommen Sie Ihren neuen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten fristgerecht nach. . . -> Setzen Sie die Empfehlungen aus Auditberichten oder Energiemanagementsystemen – sofern eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits oder eines Energiemanagementsystems besteht – um und erstellen Sie einen Plan zur Klimaneutralität bis zum 1. Mai 2024 (bei bestimmten Anlagen mit Produkt-Emissionswerten) und setzen diesen um, um die vollständige kostenlose Zuteilung zu sichern. Im Falle der Nichteinhaltung kann die kostenlose Zuteilung um 20% gekürzt werden. . . -> Beachten Sie die Vorgaben im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM – Verordnung (EU) 2023/956). . Prüfen Sie, ob Ihre Anlagen und Tätigkeiten von dem neu geschaffenen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM – Verordnung (EU) 2023/956) betroffen sind und machen Sie sich mit den neuen Anforderungen vertraut. Mit diesem werden die bestehenden Mechanismen, um dem Carbon Leakage-Risiko entgegenzuwirken, ersetzt und die kostenlose Zuteilung schrittweise gekürzt. . . -> Machen Sie sich weiterhin mit geänderten Zuteilungsvorgaben für einzelne Betreiber vertraut (z.B. Fernwärmebetreiber, Stromerzeuger, etc.). . . -> Beachten Sie die neuen Fristen für die Vergabe der kostenlosen Zuteilung sowie die Abgabe der Zertifikate (für Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen nun der 30. September) und stellen Sie in Ihren internen Prozessen die fristgerechte Abgabe der Zertifikate sicher. . . . -> Gebäude- und Straßenverkehrssektor: Prüfen Sie, ob Sie als beaufsichtigtes Unternehmen gelten und somit dem Emissionshandel unterliegen. Einbezogene Tätigkeit ist die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. . Sofern relevant, stellen Sie sicher, dass Sie den Anforderungen hinsichtlich der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten fristgerecht nachkommen. Ab dem 1. Januar 2025 darf kein beaufsichtigtes Unternehmen die Tätigkeiten ohne eine erteilte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausüben.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2022/2560: . Um einzelne Vorgaben der europäischen Verordnung 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen näher zu regeln, wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 erlassen, die unter anderem das Verfahren sowohl hinsichtlich der Anmeldung von Zusammenschlüssen (M&A Transaktionen) als auch in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, einschließlich der Fristen für verschiedene Verfahrensschritte regelt. . . Sie können nicht ausschließen, dass Sie innerhalb der nächsten ein bis zwei Jahre eine Anmeldung bei der Europäischen Kommission wegen eines Zusammenschlusses oder eine Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung vornehmen müssen, weil diese eine Verzerrung des Binnenmarktes darstellen könnten und damit in den Regelungsbereich der Verordnung 2022/2560 fallen? . Dann sollten Sie sich frühzeitig mit den Inhalten der Durchführungsverordnung vertraut machen. Führen Sie ein System ein, mit dem sie die von der Verordnung geforderten Informationen sowohl sammeln, als auch erfassen und nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung aufbereiten. Dabei ist es ratsam, bei der Buchhaltung eine Trennung dieser Posten von Fördermitteln aus EU-Mitgliedsstaaten vorzunehmen. So können die jeweiligen Zahlungsströme einwandfrei identifiziert werden. . Beachten Sie das Datum der Unterzeichnung bei einer M&A-Vereinbarung über eine Transaktion sowie bei einer Verfahrenseinleitung eines öffentlichen Vergabeverfahrens, da dieses wichtig ist für den Zeitrahmen der Anmeldepflicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Anmeldepflicht vor, so müssen rückwirkend alle finanziellen Zuwendungen der letzten drei Jahre angegeben werden. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50121-3-1/A1:2020-05;VDE 0115-121-3-1/A1:2020-05 . VDE 0115-121-3-1/A1:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: BEEG: . Beachten Sie, dass das Elterngeld ergänzt und flexibilisiert worden ist. . Machen Sie sich mit den angehobenen Teilzeitumfängen für die Dauer des Elterngeldbezugs sowie mit den geänderten Bezugszeiträumen, insbesondere beim Elterngeld Plus vertraut. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: 1. BImSchV: . Für Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ergeben sich geänderte, höhere Anforderungen an die Ableitbedingungen von Abgasen. . . Sie errichten eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach dem 31. Dezember 2021? Dann stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Anforderungen an Schornsteine und Austrittsöffnungen einhalten. . . Im Fall der Errichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sind ggf. abweichende Anforderungen möglich, wenn die Anforderungen im Einzelfall unverhältnismäßig sind. . . Sofern bestehende Feuerungsanlagen ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, ergeben sich ebenfalls Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Anforderungen im Fall einer wesentlichen Änderung einhalten. . . Beachten Sie, dass dies auch im Falle eines Austausches einer Feuerstätte oder eines Ersatzes eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gilt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: Beschaffenheitsanforderungen . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.09.2022. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Zollrecht: . Beachten Sie die Reviews des letzten Quartals zum Zollrecht. Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind, und wenn ja, halten Sie die Anforderungen ein.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 07.06.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) 2023/988: . Die neue Verordnung (EU) 2023/988 definiert einen „Basis-Sicherheitsstandard“ für Verbraucherprodukte. . . Beachten Sie als Hersteller folgendes: . -> Stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte sicher sind und dem allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen. Dies beinhaltet eine Risikoanalyse vor Markteinführung, die Erstellung technischer Unterlagen und die fortlaufende Überwachung der Produktsicherheit. . -> Identifizieren Sie Ihre Produkte eindeutig und bieten Sie klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen. . -> Treffen Sie bei sicherheitsrelevanten Problemen aktive Maßnahmen, einschließlich geeigneter Korrekturmaßnahmen. . -> Stellen Sie sicher, dass Sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen und dass Sie Beschwerden und Unfälle gründlich untersuchen. . -> Schützen Sie die personenbezogenen Daten, die zur Untersuchung von Beschwerden erforderlich sind, und löschen Sie diese nach maximal fünf Jahren. . . Als Einführer sind folgende Anforderungen einzuhalten: . -> Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind und dass die Hersteller ihre Pflichten erfüllt haben (siehe oben). . -> Geben Sie auf dem Produkt selbst, dessen Verpackung oder in beiliegenden Unterlagen Identifikationsinformationen an und stellen Sie klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen bereit. . -> Halten Sie die spezifischen Lagerungs- und Transportbedingungen ein und bewahren Sie technische Unterlagen für zehn Jahre auf. . -> Arbeiten Sie mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen und ergreifen Sie bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Produkts entsprechende Maßnahmen. . . Als Händler: . -> Stellen Sie sicher, dass Hersteller und Einführer alle relevanten Anforderungen erfüllt haben, bevor Sie ein Produkt auf den Markt bringen (siehe oben). . -> Informieren Sie bei Verdacht, dass ein Produkt gefährlich oder nicht konform ist, den Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich und ergreifen Sie erforderliche Korrekturmaßnahmen. . . Als Online-Verkäufer sind Unternehmen verpflichtet, wichtige Informationen und Sicherheitshinweise bereitzustellen, interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit einzurichten, auf Behördenanordnungen zu reagieren, Meldungen zur Produktsicherheit zu bearbeiten, Informationen zu Rückrufen zu teilen und mit Behörden und anderen relevanten Akteuren zusammenzuarbeiten. . . Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs müssen die verantwortlichen Akteure den Verbrauchern eine wirksame, kostenlose und zeitnahe Lösung anbieten. Denken Sie daran, das Safety-Business-Gateway zu nutzen, um unsichere Produkte zu melden und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten. Nutzen Sie das Safety-Gate-Portal, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und Ihre Kunden zu informieren. . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 02.08.2023. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EU) Nr. 10/2011: . Folgende Einträge des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden geändert bzw. ergänzt: . -> Holzmehl und -fasern naturbelassen (Eintrag gestrichen – damit nicht mehr zugelassen) . -> Salicylsäure (Eintrag gestrichen – damit nicht mehr zugelassen; CAS-Nr. 69-72-7) . -> Phthalsäure, Dibutylester (CAS-Nr. 0000084-74-2) . -> Phthalsäure, Benzylbutylester (CAS-Nr. 0000085-68-7) . -> Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (CAS-Nr. 0000117-81-7) . -> Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (CAS-Nr. 0068515-48-0, 0028553-12-0) . -> Triethanolamin (CAS-Nr. 0000102-71-6) . -> Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) (CAS-Nr. 14797-73-0) . -> Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat (CAS-Nr. 976-56-7) . -> Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (CAS-Nr. 147398-31-0) . -> Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester (CAS-Nr. 1227937-46-3) . -> Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat (CAS-Nr. 3319-31-1) . -> (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (CAS-Nr. 156157-97-0) . -> Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat (CAS-Nr. 52628-03-2) . -> Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA) (CAS-Nr. 2421-28-5) . -> Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat (FCM-Nr. 1079, CAS-Nr. 84731-70-4) -> siehe Beitrag vom 11. August 2023 . . Halten Sie die geänderten Beschränkungen/Verwendungsbedingungen für Ihre Produkte – vor allem hinsichtlich der nicht mehr zugelassenen Zusatzstoffe – zum 1. Februar 2025 ein oder stellen Sie frühzeitig ein Antrag zur Zulassung. . . . . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . .
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 11.05.2020. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: DIN EN 50121-5/A1:2020-05;VDE 0115-121-5/A1:2020-05 . VDE 0115-121-5/A1:2020-05: . Nehmen Sie die Neufassung zur Kenntnis und richten Sie sich weiter nach dem Stand der Technik.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.03.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1831/2003: . Siehe aktuelle Übersicht hier: https://alexandrina.eco-compliance.de/x/v4MV . Anwender von Futtermitteln, die die gelisteten Zusatzstoffe enthalten, sollten die Bestimmungen, die von den Herstellern und Importeuren zu kommunizieren sind, einhalten.
Ja, es gibt eine Änderung mit eco COMPLIANCE Beitrag vom 01.11.2021. Die Handlungsempfehlung daraus lautet: Verordnung (EG) Nr. 1418/2007: . Beachten Sie bei der Verbringung von zu verwertenden Abfällen, in Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, den geänderten Anhang der Verordnung. In diesem Anhang sind für die entsprechenden Staaten die Anforderungen an die Abfallverbringung geregelt. . . Pflichtenbezug . Geänderte/neue Pflichten zur Kategorie: keine . . WARUM ERHALTE ICH DIESE MASSNAHME? . Für Rechtsänderungen wurde mit Ihrem internen Admin eine Melderegel abgestimmt. Im Rahmen dessen wurde für Sie aufgrund Ihrer Funktion bzw. Position im Unternehmen eine Betroffenheit für bestimmte Rechtsänderungen ermittelt. Wenn Sie meinen, dass grundsätzlich keine Betroffenheit oder Verantwortung für die Umsetzung der neuen Anforderungen besteht, diskutieren Sie dies mit Ihrem internen Ansprechpartner/Admin oder direkt mit Ihrem Vorgesetzten.