Der sichere Umgang mit Arbeitsmitteln wie Kränen, Gabelstaplern oder Hubarbeitsbühnen erfordert mehr als nur Erfahrung.
Damit der Einsatz rechtssicher und unfallfrei erfolgt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Wissen, Können und Dürfen.

Diese drei Bausteine bilden die Grundlage einer verantwortungsvollen und gesetzeskonformen Arbeitsweise.

Wissen – Die theoretische Grundlage

Bevor eine Person ein Arbeitsmittel bedienen darf, muss sie über das notwendige theoretische Wissen verfügen.

Dazu gehören Kenntnisse über:

  • Aufbau und Funktionsweise des Geräts
  • Sicherheits- und Schutzvorrichtungen
  • mögliche Gefährdungen und Risiken
  • richtiges Verhalten im Arbeitsumfeld

Diese Anforderungen ergeben sich u.a. aus § 12 Betriebssicherheitsverordnung (Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten).

Die Unterweisung stellt sicher, dass Beschäftigte über alle relevanten Sicherheitsaspekte informiert sind und Arbeitsmittel sachgerecht einsetzen können.

Können – Der Nachweis der Befähigung

Neben der theoretischen Kenntnis ist die praktische Befähigung entscheidend.
Nur wer nachweislich in der Lage ist, ein Arbeitsmittel sicher zu bedienen, darf es auch führen.

Diese Befähigung wird im Rahmen von Schulungen und Prüfungen erworben, beispielsweise:

  • DGUV Grundsatz 308-001 – Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen (z. B. Gabelstapler)
  • DGUV Grundsatz 309-003 – Ausbildung und Beauftragung von Kranführern

Ein Stapler- oder Kranschein dient somit als Nachweis des Könnens. Er belegt, dass die Person sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktischen Fertigkeiten verfügt.

Dürfen – Die betriebliche Beauftragung

Und hier liegt in vielen Betrieben der Knackpunkt:
Selbst wer geschult ist und den passenden „Führerschein“ hat, darf das Gerät nicht automatisch im Betrieb einsetzen.

Erst eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber erlaubt den tatsächlichen Einsatz und zwar für ein bestimmtes Arbeitsmittel, an einem bestimmten Einsatzort.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in:

  • DGUV Vorschrift 68 (§ 7) – Flurförderzeuge dürfen nur von Personen geführt werden, die vom Unternehmer schriftlich beauftragt sind.
  • DGUV Vorschrift 52 (§ 29) – Krane dürfen nur von Personen geführt werden, die ausgebildet, geeignet und schriftlich beauftragt sind.

Diese betriebliche Erlaubnis ist kein bürokratischer Zusatz, sondern ein wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber prüft damit, ob die Person tatsächlich geeignet ist, das Gerät im jeweiligen Umfeld zu bedienen, und übernimmt zugleich seine Verantwortung für die sichere Organisation der Arbeit.

 Was das für die Praxis bedeutet:

Wissen, Können, Dürfen – das ist kein lästiger Papierkram, sondern gelebte Sicherheit.

Nur wer alle drei Bausteine erfüllt, darf ein Arbeitsmittel wirklich führen.

Oder anders gesagt:
Wissen allein ist gut. Können ist besser. Dürfen ist Pflicht.