In vielen Unternehmen ist sie ein festes Ritual:
Die jährliche Unterweisung zum Thema Arbeitsschutz. PowerPoint, Vortrag, Unterschrift – Haken dran.
Doch Hand aufs Herz: Ist das wirklich genug?
Unterweisen – Pflicht, ja. Aber auch wirksam?
Unterweisungen gehören zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben. Sie müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, mindestens jährlich wiederholt werden, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein, und (das wird oft übersehen) „gegebenenfalls praktische Übungen“ beinhalten.
„Machen Sie das auch praktisch?“
Theorie ist wichtig, aber viele Unterweisungen bleiben genau dort stecken. Die entscheidende Frage lautet:
- Wird auch gezeigt, wie man eine PSA korrekt anlegt?
- Üben Mitarbeitende, was im Notfall zu tun ist?
- Wird die Bedienung neuer Maschinen praktisch trainiert?
In der Praxis lautet die ehrliche Antwort oft: Nein.
Was das Regelwerk dazu sagt
Sobald PSA gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden zum Einsatz kommt, ist die Vorgabe eindeutig (DGUV Vorschrift 1, § 31 Besondere Unterweisungen):
Praktische Übungen sind Pflicht!
Beispiele für in Betracht kommende PSA sind u.a. Atemschutzgeräte sowie PSA gegen Absturz oder Chemikalien.
Übung macht sicher und bringt echten Mehrwert
Praktische Übungen brauchen Zeit und Organisation, aber sie bieten klare Vorteile:
- mehr Aufmerksamkeit und Beteiligung
- besseres Verständnis durch aktives Tun
- Sicherheit im Ernstfall
- Und: Sie machen eine trockene Pflichtveranstaltung lebendiger
Mehr Praxis bedeutet mehr Sicherheit und mehr Wirkung.
Und noch eine wichtige Frage an Ihr Unternehmen:
- Wo ist dokumentiert, wie häufig bei Ihnen unterwiesen wird?
Und: Wie wird entschieden, ob und wann eine praktische Übung durchgeführt wird?
Denn spätestens bei einer Kontrolle oder im Schadensfall sollten diese Punkte klar nachvollziehbar sein.
Und zum Schluss:
Wussten Sie, dass es Unterweisungen gibt, die öfter als einmal jährlich durchgeführt werden müssen?
In bestimmten Tätigkeitsfeldern und Risikobereichen sind verkürzte Intervalle vorgeschrieben, teils mit praktischen Übungen:
- Jugendliche: mind. halbjährlich (JArbSchG)
- Arbeiten in Druckluft: halbjährlich (DruckLV)
- Atemschutzgeräteträger bei Rettungsaufgaben: mind. halbjährlich, insbesondere bei seltenem Einsatz (DGUV Grundsatz 312-190, DGUV Information 203-051)
- Gießereiarbeiter / Beschäftigte im Schrotthandel (zur Vermeidung von Hohl- und Sprengkörpern im Schrott): halbjährlich (DGUV Regel 109-608 (Gießerei), DGUV Regel 108-602 (Schrotthandel))
- Tätigkeiten mit Explosivstoffen: halbjährlich (DGUV Regel 113-017)
- Gehörschutz – qualifizierte Benutzung: vierteljährlich, mit praktischen Übungen (DGUV Regel 112-194, DGUV Information 212-823, DGUV Information 212-024, DGUV Information 209-023)
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen: mind. halbjährlich (DGUV Regel 101-004)
Diese Aufzählung ist nicht vollständig, zeigt aber deutlich:
„Einmal im Jahr“ reicht in vielen Bereichen nicht aus.
Fazit: Nicht nur abhaken – anwenden lassen!
Unterweisungen sind mehr als eine Pflicht. Sie sind ein zentrales Werkzeug für gelebten Arbeitsschutz, aber nur dann wirksam, wenn sie praxisnah, verständlich und regelmäßig erfolgen.
Praktische Übungen sind mehr als Pflicht: Sie machen Unterweisungen verständlich, lebendig und nachhaltig.