Seit dem 17. April 2026 reicht die jährliche Dichtheitskontrolle nicht mehr aus. Wer Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen betreibt, muss ab sofort nachrechnen – und beweisen, dass seine Anlagen nicht zu viel verlieren.
Eine Kälteanlage kann jede Dichtheitskontrolle bestehen und trotzdem über das Jahr gerechnet zu viel verlieren. Das Tückische: Kältemittel entweichen unsichtbar und geruchlos – und wirken als hochwirksame Treibhausgase, manche um ein Vielfaches stärker als CO₂. Genau deshalb hat der Gesetzgeber jetzt nachgeschärft. Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ist am 17. April 2026 in Kraft getreten, setzt die Verordnung (EU) 2024/573 in deutsches Recht um und ersetzt die frühere ChemKlimaschutzV von 2008.
Für viele Betreiber klingt das nach einer Formalie unter vielen. Ist es aber nicht – denn eine zentrale Pflicht hat sich grundlegend verändert.
Vom „Dicht oder undicht?“ zum „Wie viel genau?“
Bislang galt im Wesentlichen: Anlage prüfen, Dichtheit bestätigen, Haken dran. Das genügt nicht mehr. Neu ist ein Wert mit sperrigem Namen und großer Wirkung – der spezifische Kältemittelverlust.
Gemeint ist damit, wie viel Kältemittel eine Anlage pro Jahr verliert, gemessen in Prozent ihrer ursprünglichen Füllmenge. Es gelten verbindliche Grenzwerte für diesen spezifischen Kältemittelverlust im Normalbetrieb, differenziert nach Baujahr und Kältemittel-Füllmenge; hermetisch geschlossene Einrichtungen sind ausgenommen.
Der Unterschied ist fundamental: Eine Anlage kann jede Dichtheitskontrolle bestehen und trotzdem über das Jahr gerechnet zu viel verlieren. Künftig zählt nicht mehr nur der Moment der Prüfung, sondern die Bilanz. Und die müssen Sie aktiv ermitteln und dokumentieren – aus der Füllmenge bei Inbetriebnahme und den seither nachgefüllten Mengen.
Die Grenzwerte sind gestaffelt: Für in sich geschlossene Kälteanlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm liegt der Grenzwert bei 1 Prozent; ältere Anlagen haben höhere, aber ebenso verbindliche Toleranzgrenzen. Je nach Baujahr und Füllmenge bewegt sich der zulässige Jahresverlust zwischen 1 % und 8 %.
Auch beim Personal und bei Fremdfirmen tickt eine Uhr
Die Verordnung betrifft nicht nur die Technik, sondern auch die Menschen, die daran arbeiten. Bestehende Sachkundebescheinigungen bestehen fort, benötigen bis zum 12. März 2029 allerdings eine Auffrischung. Danach gilt: Alle sieben Jahre ein Auffrischungskurs – sonst erlischt die Sachkunde.
Besonders relevant für alle, die Wartung oder Rückgewinnung extern vergeben: Sie müssen nachweisen können, dass die beauftragte Firma über ein gültiges Unternehmenszertifikat verfügt. Bestehende Zertifikate gelten ebenfalls bis zum 12. März 2029 fort, neue können bereits beantragt werden. Wer hier nicht prüft und dokumentiert, trägt das Risiko mit.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
1. Kältemittelverlust ermitteln. Erfassen Sie für jede ortsfeste Anlage die Füllmenge bei Inbetriebnahme und alle Nachfüllmengen. Liegt der errechnete Jahresverlust innerhalb des für Baujahr und Füllmenge geltenden Grenzwerts?
2. Zugänglichkeit sicherstellen. Der Zugang zu allen lösbaren Verbindungen ist sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
3. Sachkunde prüfen. Sind alle Bescheinigungen Ihrer internen wie externen Fachkräfte gültig? Auch wenn die Auffrischungspflicht erst 2029 greift – die Planung beginnt jetzt.
4. Fremdfirmen-Zertifikate anfordern. Lassen Sie sich das gültige Unternehmenszertifikat schriftlich nachweisen und legen Sie den Nachweis zur Akte.
5. Anlagenkataster erweitern. Ergänzen Sie zu den CO₂-Äquivalenten auch Baujahr und Erstbefüllung jeder Anlage – ohne diese Daten lässt sich der spezifische Kältemittelverlust nicht berechnen.
Fazit
Die neue ChemKlimaschutzV verschiebt die Betreiberpflicht von der punktuellen Kontrolle hin zur kontinuierlichen Bilanzierung. Wer sein Anlagenkataster jetzt um die nötigen Daten ergänzt und die Zertifikatslage von Personal und Dienstleistern klärt, ist auf der sicheren Seite – und vermeidet, dass aus einem unbemerkten Leck ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wird.