
In unserem internen Bearbeitungssystem können wir z.B. zwischen Inkrafttreten und Gültigkeit unterscheiden. Diese Differenzierung ist jedoch nicht in jeder Software möglich.
Daher haben wir in unserem Prozess festgelegt, dass in solchen Fällen die grundsätzliche Gültigkeit als maßgeblich betrachtet wird und nicht die Ausnahmen. Im Falle der Verordnung (EU) 2024/3110 ist dies der 8. Januar 2026. Dieser praxisorientierte Ansatz ermöglicht eine klare und konsistente Umsetzung. Sind gestaffelte Anwendungszeitpunkte von wesentlicher Bedeutung, kann zudem im Rahmen der Reviews/Beiträge darauf hingewiesen werden.