
Ja, auch Beauftragte haben Pflichten, wenn es um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und die Verkehrssicherungspflicht im Unternehmen geht. Zwar liegt die Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber bzw. der Unternehmensleitung, doch mit der Übertragung von Aufgaben auf Beauftragte geht auch eine funktionale Verantwortung einher.
1️⃣ Verantwortung ergibt sich aus der Funktion
Beauftragte sind keine reinen Berater, sondern übernehmen eine operative Rolle in ihrem Fachgebiet. Sie müssen sicherstellen, dass die relevanten rechtlichen Anforderungen in ihrem Bereich erkannt, dokumentiert und umgesetzt werden.
2️⃣ Pflichtendelegation von oben
Zwar bleibt die Organisationsverantwortung beim Arbeitgeber, doch mit der Delegation von Aufgaben entstehen für die Beauftragten konkrete Mitwirkungspflichten.
3️⃣ Unterstützung bei der Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht kann nicht allein von der Unternehmensleitung wahrgenommen werden – deshalb werden Beauftragte einbezogen. Ihre Aufgabe ist es, das Unternehmen fachlich zu unterstützen und frühzeitig auf Defizite hinzuweisen.
4️⃣ Fehlende Mitwirkung kann Konsequenzen haben
Sollte ein Beauftragter seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen oder bestehende Risiken ignorieren, könnte dies im Ernstfall zu einer persönlichen Verantwortlichkeit führen, etwa bei nachweisbarer Fahrlässigkeit.
Auch wenn die primäre Rechtspflicht beim Unternehmen liegt, tragen Beauftragte eine maßgebliche Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen korrekt umgesetzt werden. Dies stärkt nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die betriebliche Leistungsfähigkeit. 🚀
Es gibt übrigens auch „Dreamteams“ aus Führungskräften des Betriebs und internen Beauftragten wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit. 😉 Doch unter welchen Bedingungen können solche Teams überhaupt entstehen?
📜 Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Spezialisten als Beauftragte hinzugezogen werden müssen – er definiert also das Was.
⚖️ Dabei wird oft übersehen, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers unberührt bleibt. Es liegt in seiner Verantwortung, das Wie der Zusammenarbeit festzulegen. Dazu gehört eine klare und transparente Regelung von Hol- und Bringschuld.
🤝 Sind die Rahmenbedingungen gut gestaltet, gibt es keine zwei getrennten Seiten (Betrieb vs. Beauftragte) – vielmehr sehen sich alle Beteiligten auf gleicher Höhe und gleichermaßen in der Verantwortung, die ihnen auch eindeutig übertragen wurde.
🚨 Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht nutzt?
Es entsteht ein Vakuum – ein leerer Raum, der sich unkontrolliert mit individuellen, oft laienhaften Interpretationen der gesetzlichen Vorgaben füllt. In der Praxis führt das dazu, dass Beauftragte sich oftmals nur als Service-Berater verstehen und sich folglich weigern, sich mit den Verkehrssicherungspflichten des Unternehmens auseinanderzusetzen.
❌ Das Resultat?
Widersprüchliche Verantwortungszuschreibungen:
👉 Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sagt: „Verantwortlich bleibt der Betrieb.“
👉 Der Betrieb entgegnet: „Das machen unsere Beauftragten … irgendwie.“
⚠️ Eine Kultur des Wegschauens, in der entscheidende Themen nicht konsequent bearbeitet werden, ist wohl nicht im Sinne eines Unternehmers oder der Unternehmensleitung.