Aktualisiert und verschärft: Die neuen Regelungen treten in Kraft.

31. Bundes-Immissionsschutzverordnung: Die Umweltgesetzgebung in Deutschland bleibt in stetiger Bewegung: Mit der Neufassung der 31. BImSchV, die seit Januar 2024 in Kraft getreten ist, stellen sich neue Herausforderungen und Chancen für Industrieanlagen, die organische Lösungsmittel verwenden. Diese Änderungen sind nicht nur eine Reaktion auf fortschrittliche europäische Umweltnormen, sondern auch ein wesentlicher Schritt zur Minimierung der Umweltauswirkungen industrieller Prozesse. In diesem Blog werden wir die spezifischen Anforderungen der Neufassung detailliert untersuchen, erklären, welche Anlagen und Unternehmen besonders betroffen sind, und aufzeigen.

Für welchen Anwendungsbereich gelten die neuen Anforderungen der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung?

Im Rahmen der neuesten Überarbeitung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) gibt es wichtige Regelungen, die speziell Unternehmen betreffen, die bestimmte industrielle Prozesse durchführen. Hier sind die Kernpunkte, die es zu verstehen gilt:

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung betrifft speziell die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Anhang I aufgeführt sind. Diese Anlagen sind typischerweise Orte, an denen organische Lösungsmittel für Tätigkeiten verwendet werden, die in Anhang II beschrieben sind. Ein entscheidender Faktor für die Anwendbarkeit dieser Verordnung ist der Verbrauch an organischen Lösungsmitteln: Nur wenn der Verbrauch die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, greift die Verordnung.

Wichtiger Hinweis zum Lösungsmittelverbrauch

Ein interessanter Aspekt der Verordnung ist die Art und Weise, wie der Lösungsmittelverbrauch berechnet wird. Für Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit auf mehreren Teilanlagen oder in verschiedenen Verfahrensschritten durchgeführt wird, wird der Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln aus der Summe dieser Teilverbräuche ermittelt. Es ist wichtig zu beachten, dass für die Anwendung der Verordnung keine physischen Verbindungen zwischen diesen Teilanlagen bestehen müssen.

Durch das Verständnis dieser spezifischen Bestimmungen können Unternehmen besser abschätzen, ob und in welchem Umfang sie von der neuen Regelung betroffen sind. Dies ist entscheidend für die Planung von Compliance-Maßnahmen und die Vermeidung möglicher rechtlicher Konsequenzen.

Compliance Coach Astrid Dolezych und Geschäftsführer Karsten Aldenhövel auf der eco COMPLIANCE Couch. Tauchen Sie ein in die neuen Regelungen der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?

Es gibt klare Ausnahmen. Anlagen, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt sind und leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen verwenden, fallen nicht unter diese Verordnung. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um Verbindungen mit einem Siedepunkt von bis zu 423 Kelvin unter normalem atmosphärischem Druck handeln muss.

Wie wirken sich die verschärften Vorschriften auf genehmigungspflichtige Anlagen aus?

Der § 6 der Bundes-Immissionsschutzverordnung, der sich auf genehmigungspflichtige Anlagen bezieht, wurde signifikant erweitert. Ein wesentlicher Punkt ist die Einführung strengerer Messvorschriften für bestimmte Anlagen. Diese Änderung zielt darauf ab, eine präzisere Überwachung der Emissionen sicherzustellen, was wiederum zu einer effektiveren Reduzierung der Umweltbelastung führen soll.

Neue Prüfpflichten für die Lösungsmittelbilanzen für genehmigungsbedürftige Anlagen

Ein besonders augenfälliger Aspekt der neuen Regelungen sind die detaillierten Prüfpflichten für die Lösungsmittelbilanzen. Die Richtigkeit dieser Bilanzen muss nun von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüft werden. Diese Überprüfungen sind zu spezifischen Zeiten vorgeschrieben:

  • Für Neuanlagen und wesentlich geänderte Anlagen muss die erste Prüfung zwölf Monate nach der Inbetriebnahme erfolgen und danach alle drei Jahre wiederholt werden.
  • Für bestehende Anlagen ist die erste Prüfung drei Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften, also ab Januar 2027, vorgesehen, gefolgt von weiteren Überprüfungen im Dreijahresrhythmus.

Anpassungen der Anhänge der Bundes-Immissionsschutzverordnung

Zusätzlich zu den verschärften Mess- und Prüfvorschriften wurden möglicherweise auch Änderungen in den Anhängen der Verordnung vorgenommen, die sowohl genehmigungspflichtige als auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen betreffen könnten. Diese Änderungen spiegeln die fortlaufenden Bemühungen wider, die Regulierungen an die aktuellen technischen und ökologischen Standards anzupassen.

Wann treten die neuen Regelungen für bestehende Anlagen in Kraft?

Ab dem 9. Dezember 2024 treten die Änderungen für bestehende Anlagen in Kraft, die unter die spezifischen Tätigkeiten der Ziffer 6.7 des Anhangs I der IED fallen. Diese beinhalten Tätigkeiten wie das Behandeln von Oberflächen unter Verwendung organischer Lösungsmittel — z.B. Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken. Die Regel gilt für Prozesse, die mehr als 150 kg organische Lösungsmittel pro Stunde oder mehr als 200 Tonnen pro Jahr verbrauchen.

Der gleiche Geltungsbeginn am 9. Dezember 2024 betrifft auch die in Ziffer 6.10 der IED aufgeführten Anlagen, die sich mit der Konservierung von Holz und Holzprodukten beschäftigen, sofern die Produktionskapazität mehr als 75 Kubikmeter pro Tag beträgt, und die Tätigkeiten nicht ausschließlich dem Bläueschutz dienen.

Rückwirkend zum 4. Dezember 2023 wurden bereits Änderungen für bestehende Anlagen wirksam, die in den Bereich der in Ziffer 6.4 der IED definierten Tätigkeiten fallen. Dies betrifft die Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln sowie Schlachthöfe.

Für alle anderen bestehenden Anlagen, die nicht unter die oben genannten spezifischen Tätigkeiten fallen, wird eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt, die am 16. Januar 2029 endet. Diese Übergangsfrist ermöglicht den betroffenen Unternehmen, sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflicht zur Überprüfung der Lösungsmittelbilanz für genehmigungsbedürftige Anlagen bereits anzuwenden ist.

Welche Änderungen wurden in den Anhängen der Bundes-Immissionsschutzverordnung vorgenommen?

Die neueste Überarbeitung der 31. BImSchV bringt weiterhin wichtige Richtlinien für eine Vielzahl von Anlagen in Deutschland, die über den Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie (IED) hinausgehen. In ihrem Anhang I listet die Verordnung spezifisch die Anlagenarten auf, die unter diese Regelung fallen, nummeriert von 1.1 bis 19.1. Diese Nummerierung unterscheidet sich von den IED-Ziffern, was darauf hinweist, dass die 31. BImSchV eine breitere Anwendung findet.

Ein prägnantes Beispiel hierfür ist die Kategorie 8.1, die Anlagen zum Beschichten von Metall- und Kunststoffoberflächen umfasst, sofern diese einen Lösemittelverbrauch von mindestens 5 Tonnen pro Jahr aufweisen.

Für Unternehmen, die bereits unter die Regelungen der 31. BImSchV fallen, ist es essenziell, die Neuerungen und Anpassungen in den Anhängen der Verordnung genau zu überprüfen. Es könnte sein, dass sich spezifische Änderungen für ihre Tätigkeiten ergeben haben. Diese Überprüfung hilft, sicherzustellen, dass die Betriebe weiterhin konform mit den aktuellen Umweltvorschriften arbeiten.


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