EU-Gebäuderichtlinie: Die Richtlinie ist ein zentraler Bestandteil der Europapolitik zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verbessern und somit einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Mit der neuesten Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie werden ambitionierte Ziele verfolgt: die Förderung von Nullemissionsgebäuden und die deutliche Verbesserung der Energieeffizienz von Bestands- und Neubauten. Durch striktere Vorgaben und neue Regelungen soll der Energieverbrauch in Gebäuden erheblich reduziert und der Einsatz erneuerbarer Energien gefördert werden. Ziel ist ein Nullemissions-Gebäudebestand bis 2050. Hierfür werden die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, nationale Gebäuderenovierungspläne (Artikel 3, Richtlinie 2024/1275) mit Meilensteinen für 2030, 2040 und 2050 vorzulegen, wie die Transformation des Gebäudebestandes zu Nullemissionsgebäude erreicht werden soll.

Diese Novellierung stellt eine weitreichende Veränderung dar, die sowohl für private Haushalte als auch für Unternehmen von großer Bedeutung ist. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf die neuen Anforderungen und Vorgaben der EPBD-Novellierung und erläutern, was dies für Gebäudeeigentümer und -betreiber bedeutet.

Nullemissionsgebäude – das neue Ziel der EU-Gebäuderichtlinie

Nullemissionsgebäude stehen im Mittelpunkt der neuesten Novellierung und repräsentieren einen entscheidenden Schritt in Richtung nachhaltiger Bau- und Immobilienwirtschaft. Diese Gebäude zeichnen sich dadurch aus, dass sie keinerlei Netto-Treibhausgasemissionen verursachen. Dies wird durch eine Kombination aus höchster Energieeffizienz, der Nutzung erneuerbarer Energien und innovativen Technologien erreicht. Das Ziel der neuen EU-Gebäuderichtlinie ist es, den Anteil solcher Gebäude in Europa drastisch zu erhöhen und damit einen signifikanten Beitrag zur Reduktion des CO2-Ausstoßes zu leisten.

Nullemissionsgebäude: Neuer Standard und Anforderungen

Das Nullemissionsgebäude ersetzt das Niedrigstenergiegebäude als Neubau-Standard und bringt entscheidende Änderungen mit sich. Ein Nullemissionsgebäude darf gemäß Artikel 11 (Richtlinie 2024/1275) an seinem Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Ein Nullemissionsgebäude muss, sofern dies wirtschaftlich und technisch realisierbar ist, in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch bzw. seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen. Folgende Zeitpunkte wurden festgelegt:

  • Der Nullemissionsstandard gilt ab dem 1. Januar 2028 für neue Gebäude, deren Eigentümer öffentliche Einrichtungen sind.
  • Für alle anderen Neubauten gilt der Nullemissionsstandard ab dem 1. Januar 2030.
  • Ab dem 1. Januar 2028 gilt für neu errichtete Gebäude mit einer Nutzfläche von über 1.000 m2, dass das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial im Energieausweis angegeben werden muss.
  • Für alle anderen neu errichteten Gebäude gilt diese Pflicht ab dem 1. Januar 2030.

Hinweis: Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Grenzwerte für das maximale Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial festzulegen, die ab 2030 von Neubauten nicht überschritten werden dürfen.

Für Unternehmen bieten Nullemissionsgebäude nicht nur ökologische, sondern auch wirtschaftliche Vorteile. Durch die erheblichen Einsparungen bei den Energiekosten und die steigende Nachfrage nach nachhaltigen Immobilien können sie ihre Betriebskosten senken und gleichzeitig den Wert ihrer Gebäude steigern. Zudem profitieren Unternehmen von einem verbesserten Image und der Einhaltung zukünftiger gesetzlicher Vorgaben. Mit der neuen EU-Gebäuderichtlinie wird eine klare Richtung vorgegeben – Nachhaltigkeit und Energieeffizienz sind keine optionalen Extras mehr, sondern zentrale Anforderungen an moderne Gebäude.

Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Bestandsgebäuden

Die Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Bestandsgebäuden erheblich zu reduzieren. Die Gesamtenergieeffizienz, also die Energiemenge, die ein Gebäude pro Quadratmeter jährlich verbraucht, muss dafür berechnet werden.

Nichtwohngebäude

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz festzulegen. Die Energieeffizienz des gesamten Gebäudebestands der Nichtwohngebäude wird ab Januar 2020 erfasst und in zwei Gruppen eingeteilt: Gebäude, die oberhalb dieser Schwellenwerte liegen (vergleichsweise schlechte Energieeffizienz), und Gebäude, die unterhalb dieser Schwellenwerte liegen (vergleichsweise bessere Energieeffizienz). Auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie vor, dass der Energieverbrauch aller Nichtwohngebäude bis 2030 niedriger sein muss als der der Gebäude in der Gruppe oberhalb des 16%-Schwellenwertes und bis 2033 niedriger als der der Gebäude in der Gruppe oberhalb des 26%-Schwellenwertes.

Wohngebäude

Bei Wohngebäuden soll der durchschnittliche Primärenergieverbrauch laut Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20-22% reduziert werden. Dabei müssen mindestens 55% der Energieeinsparungen durch Renovierungen der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz erzielt werden.

Langfristige Ziele der EU-Gebäuderichtlinie

Bis 2050 soll der gesamte Gebäudesektor in Deutschland emissionsfrei sein, d.h., am Gebäudestandort dürfen keine Emissionen mehr aus fossilen Brennstoffen verursacht werden. Ausnahmen gelten für historische Gebäude, Industrieanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude.

Solarenergie in Gebäuden: Anforderungen und Fristen

Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt, dass sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, in die Lage versetzt werden, einen wesentlichen Teil ihres Energiebedarfs durch Solarenergie zu decken.

Solarenergie in Nichtwohngebäuden

Für alle neuen Nichtwohngebäude und neuen öffentlichen Gebäude, die größer als 250 m2 sind, gilt die Verpflichtung, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Solaranlage zu installieren. Auf bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 2000 m2 soll die Installation bzw. Nachrüstung bis 31. Dezember 2027 erfolgen, für bestehende öffentliche Gebäude mit mehr als 750 m2 bis 31. Dezember 2028 und für öffentliche Gebäude mit mehr als 250 m2 bis 31. Dezember 2030.

Für alle bestehenden Nichtwohngebäude, die größer als 500 m2 sind, gilt die Verpflichtung, bis spätestens 31. Dezember 2027 eine Solaranlage zu installieren oder nachzurüsten, wenn das Gebäude einer größeren Renovierung oder einer Maßnahme unterzogen wird, die eine behördliche Genehmigung für Gebäuderenovierungen, Arbeiten auf dem Dach oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erfordert.

Solarenergie in Wohngebäuden

Für Wohngebäude gelten ähnliche Anforderungen, jedoch mit einer längeren Frist. Bis zum 31. Dezember 2029 müssen alle neuen Wohngebäude mit Solaranlagen ausgestattet sein. Ebenso gilt dies für Solaranlagen auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die an Gebäuden angrenzen.

Gesamtenergieeffizienzklassen und der Energieeffizienzausweis

Eine der wesentlichen Neuerungen der neuen EU-Gebäuderichtlinie ist die Einführung von Gesamtenergieeffizienzklassen für Gebäude. Diese Klassen bieten eine klare und einheitliche Bewertung der Energieeffizienz eines Gebäudes und sollen sowohl Eigentümern als auch Nutzern eine bessere Orientierung bieten. Die Gesamtenergieeffizienzklassen reichen von A bis G, wobei Klasse A die höchste und Klasse G die niedrigste Energieeffizienz darstellt.

Die Klassen lauten wie folgt:

  • Klasse A: Gebäude, die den höchsten Energiestandards entsprechen und einen sehr niedrigen Energieverbrauch aufweisen. Diese Gebäude nutzen oft erneuerbare Energien und sind in der Regel Nullemissionsgebäude.
  • Klasse B: Gebäude mit guter Energieeffizienz, die zwar nicht die höchsten Standards erfüllen, aber dennoch deutlich über dem Durchschnitt liegen.
  • Klasse C: Gebäude, die den derzeitigen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz entsprechen. Diese Klasse stellt den durchschnittlichen Standard dar.
  • Klasse D: Gebäude, die leicht unter den aktuellen Mindestanforderungen liegen und moderaten Verbesserungsbedarf aufweisen.
  • Klasse E: Gebäude mit erheblichen Schwächen in der Energieeffizienz, die umfangreiche Sanierungen benötigen, um den aktuellen Standards gerecht zu werden.
  • Klasse F: Gebäude, die sehr ineffizient sind und dringend eine umfassende energetische Sanierung benötigen.
  • Klasse G: Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz, die hohe Energiekosten verursachen und erhebliche Verbesserungen benötigen, um überhaupt in die Nähe der aktuellen Mindestanforderungen zu kommen.

Die Einführung dieser Klassen ermöglicht eine klare und nachvollziehbare Einschätzung der Energieeffizienz eines Gebäudes. Eigentümer können so besser planen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Energieeffizienz zu verbessern, während Mieter und Käufer auf einen Blick erkennen können, welche Energiekosten sie erwarten. Die neuen Klassen sollen außerdem Anreize schaffen, in energieeffiziente Modernisierungen zu investieren und so den gesamten Gebäudebestand in der EU nachhaltiger und umweltfreundlicher zu gestalten.

Zusätzlich wurde die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen erweitert. Ein Energieausweis ist jetzt nicht mehr nur bei Neubauten, Verkäufen oder Vermietungen erforderlich, sondern auch bei der Verlängerung von Mietverträgen, größeren Renovierungen sowie für Gebäude, die im Besitz öffentlicher Einrichtungen sind oder von diesen genutzt werden.

Der Renovierungspass – ein neuer Ansatz für nachhaltige Gebäude

Der Renovierungspass ist eine der bedeutendsten Neuerungen der EU-Gebäuderichtlinie und stellt ein zentrales Instrument zur Erreichung der ambitionierten Klimaziele der EU dar. Bis zum 29. Mai 2026 muss jeder einzelne Mitgliedsstaat ein System der Renovierungspässe etablieren. Dieser Renovierungspass bietet Eigentümern und Nutzern, auf freiwilliger Basis, eine umfassende, langfristige und maßgeschneiderte Strategie für die Renovierung ihrer Gebäude hin zu Nullemissionsgebäuden.

Er enthält detaillierte Informationen über den aktuellen energetischen Zustand des Gebäudes sowie konkrete Handlungsempfehlungen für schrittweise Renovierungsmaßnahmen. Ziel ist es, die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes systematisch zu verbessern und den Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen zu minimieren. Bei der Ausstellung des Renovierungspasses sollen dem Gebäudeeigentümer ein Sachverständiger zu Seite gestellt werden, damit dieser das bestmögliche Vorgehen erläutern kann, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen.

Für Gebäudeeigentümer bietet der Renovierungspass zahlreiche Vorteile: Er ermöglicht eine klare Planung der Renovierungsmaßnahmen, hilft bei der Optimierung der Investitionen und kann den Wert des Gebäudes steigern. Darüber hinaus trägt er zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele bei und leistet einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit im Gebäudesektor.

Gebäudetechnische Systeme – intelligente Automatisierung und strenge Inspektionspflichten

Die Novellierung der EPBD bringt bedeutende Neuerungen in Bezug auf gebäudetechnische Systeme mit sich, insbesondere im Bereich der Gebäudeautomatisierung und -steuerung. Diese Systeme sind entscheidend für die Optimierung der Energieeffizienz und den Betrieb von Gebäuden. Sie umfassen Technologien, die es ermöglichen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HVAC), Beleuchtung, Sicherheit und andere Systeme zentral zu überwachen und zu steuern.

Laut der Richtlinie müssen alle Nichtwohngebäude, die über ein Heizungs- oder Klimasystem mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW verfügen, bis spätestens 31. Dezember 2024 mit Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssystemen ausgestattet sein müssen. Bei Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 70kW bis zum 31. Dezember 2029. Diese Systeme müssen in der Lage sein, die Energieeffizienz kontinuierlich zu überwachen und zu optimieren, Anomalien zu erkennen und den Benutzern Informationen zur Verbesserung der Energieeffizienz bereitzustellen.

Gebäudeautomatisierung und -steuerung ermöglichen eine Echtzeitüberwachung und -regelung der verschiedenen Systeme, was zu einer optimalen Nutzung der Ressourcen führt. Durch die Integration von Sensoren und intelligenten Steuerungseinheiten können Gebäudebetreiber den Energieverbrauch kontinuierlich überwachen und anpassen, um die Betriebskosten und den ökologischen Fußabdruck zu minimieren. Diese Systeme tragen somit nicht nur zur Erreichung der Energieeffizienzziele bei, sondern erhöhen auch den Komfort und die Sicherheit für die Nutzer.

Strengere Inspektionspflichten – Sicherstellung der Effizienz und Funktionalität

Zusätzlich zu diesen Installationsanforderungen bringt die EPBD auch verschärfte Inspektionspflichten mit sich. Gebäude, die mit automatisierten Steuerungssystemen ausgestattet sind, unterliegen regelmäßigen Inspektionen, um sicherzustellen, dass diese Systeme korrekt funktionieren und ihre Effizienz nicht durch Wartungsmängel oder Fehlfunktionen beeinträchtigt wird. Je nach Bauart und Nennleistung der Anlage werden unterschiedliche Inspektionsintervalle festgelegt; sie berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Anlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. Die Anlagen sind mindestens alle fünf Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

Infrastruktur für nachhaltige Mobilität – die Ladeinfrastruktur

Die EU-Gebäuderichtlinie setzt nicht nur auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, sondern fördert auch den Ausbau der Infrastruktur für nachhaltige Mobilität. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsmitteln zu unterstützen und die CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren.

Ein zentraler Bestandteil dieser Initiative ist die Förderung von Ladeinfrastrukturen für Elektromobile. Die Richtlinie sieht spezifische Anforderungen für Nichtwohngebäude und Wohngebäude vor, um den Zugang zu Ladeinfrastrukturen zu verbessern.

Ladepunkte für Nichtwohngebäude:

  • Neue Nichtwohngebäude und größere Renovierungen: Alle neuen Nichtwohngebäude und diejenigen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und mehr als 5 Autostellplätze haben, müssen mindestens einen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge für jeden fünften Autostellplatz installieren. Zusätzlich muss die Verkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze vorinstalliert sein, um eine zukünftige Erweiterung der Ladeinfrastruktur zu ermöglichen.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen: Diese müssen bis zum 1. Januar 2027 mindestens einen Ladepunkt je 10 Autostellplätze oder einer Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Autostellplätze schaffen, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen.
  • Fahrradstellplätze: Fahrradstellplätze, die mindestens 15 % der durchschnittlichen oder mindestens 10 % der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, müssen unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder Flächen vorsehen.
  • Öffentliche Gebäude: Bei Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden, muss bis zum 1. Januar 2033 die Einrichtung von Vorverkabelung von mindestens 50 % der Autostellplätze geschaffen werden.

Ladepunkte für Wohngebäude:

Wohngebäude mit mehr als 3 Autostellplätzen: Alle neuen Wohngebäude und diejenigen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und mehr als 3 Autostellplätze haben, müssen die Installation von Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze sicherstellen, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu gewährleisten. Zusätzlich erfolgt eine Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradstellplätzen für jede Wohneinheit.

Attraktive Anreizsysteme – so sollen Gebäudeeigentümer profitieren

Um die Ziele zu erreichen und die Umstellung auf energieeffiziente und Nullemissionsgebäude zu beschleunigen, sollen umfangreiche Anreizsysteme eingeführt werden. Diese Anreize sollen Gebäudeeigentümer motivieren, in die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude zu investieren und somit langfristig sowohl ökologische als auch ökonomische Vorteile zu erzielen.

Die Anreizsysteme umfassen unter anderem:

  • Finanzielle Förderungen und Zuschüsse: Gebäudeeigentümer können von staatlichen Zuschüssen und Förderprogrammen profitieren, die speziell für energieeffiziente Renovierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien bereitgestellt werden. Diese finanziellen Unterstützungen reduzieren die Investitionskosten erheblich und machen die Umsetzung der Maßnahmen attraktiver.
  • Steuerliche Vorteile: Steuererleichterungen und -vergünstigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen stellen einen weiteren Anreiz dar. Durch diese steuerlichen Vorteile können Eigentümer ihre Investitionen schneller amortisieren und gleichzeitig die Energieeffizienz ihrer Gebäude verbessern.
  • Zugang zu günstigen Krediten: Spezielle Kreditprogramme mit niedrigen Zinssätzen und langen Laufzeiten stehen zur Verfügung, um die Finanzierung von Renovierungsprojekten zu erleichtern. Diese Programme werden oft in Zusammenarbeit mit Banken und anderen Finanzinstitutionen angeboten.
  • Technische Beratung und Unterstützung: Kostenlose oder subventionierte Beratungsdienste helfen Gebäudeeigentümern, die besten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu identifizieren und die entsprechenden Fördermöglichkeiten optimal zu nutzen. Experten bieten Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Projekte sowie bei der Beantragung von Fördermitteln.
  • Förderung von Innovationsprojekten: Eigentümer, die innovative Technologien und Lösungen zur Energieeinsparung implementieren, können zusätzliche Fördermittel erhalten. Dies fördert die Verbreitung neuer und effizienter Technologien im Gebäudebereich.

Fazit

Für Deutschland bedeutet die EPBD-Novellierung, dass nationale Gesetze entsprechend angepasst werden müssen. Unternehmen und Gebäudeeigentümer sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten, um von den vielfältigen Fördermöglichkeiten zu profitieren und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zu leisten.

Insgesamt bietet die EPBD 2024 eine klare und ambitionierte Roadmap für die Transformation des Gebäudesektors hin zu mehr Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. Unternehmen, Gebäudeeigentümer und Verwalter sind nun gefordert, diese Chancen zu nutzen und aktiv zur Gestaltung einer umweltfreundlicheren Zukunft beizutragen.

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