Die neue F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573: Ein Wendepunkt in der Regulierung fluorierte Treibhausgase

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 stellt eine signifikante Neuerung in der europäischen Umweltgesetzgebung dar, indem sie speziell die Handhabung und Regulierung von fluorierten Treibhausgasen adressiert und gleichzeitig die frühere Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufhebt. Dieser legislative Schritt reflektiert das fortlaufende Engagement der EU, ihre Klimaziele durch strengere Umweltauflagen zu erreichen. In unserem Blogbeitrag werden wir die Schlüsseldetails dieser Verordnung erörtern, die Auswirkungen auf Industrien und Unternehmen beleuchten und herausstellen, welche Maßnahmen zur Compliance erforderlich sind, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Die neue F-Gas-Verordnung wird einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Die Verordnung ist ein klares Signal an den Markt, dass Produkte mit klimaschädlichen F-Gasen mittelfristig in der EU keine Zukunft mehr haben. Wo bereits klima- und umweltfreundliche Alternativen auf dem Markt verfügbar sind, werden diese nach Übergangsfristen künftig zum Standard. Gleichzeitig wird es dort Ausnahmen und Flexibilitäten geben, wo der Umstieg noch nicht möglich ist. Gerade deutsche Hersteller sind Vorreiter in der Entwicklung F-Gas-freier Produkte und werden von den neuen Vorgaben profitieren.“

Wesentliche Neuerungen der EU-Verordnung 2024/573 – Was Sie wissen müssen​

Die EU-Verordnung 2024/573 führt weitreichende Änderungen in der Regulierung fluorierter Treibhausgase ein, mit dem Ziel, die Emissionen dieser klimaschädlichen Gase drastisch zu reduzieren. Die neue Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und bringt eine Reihe von neuen Anforderungen und Verpflichtungen mit sich, die darauf abzielen, den Umgang mit F-Gasen in der EU strenger zu regulieren. Zu den Hauptmerkmalen gehören strengere Kontrollen und Begrenzungen für die Verwendung und den Verkauf von F-Gasen, erweiterte Berichtspflichten für Unternehmen sowie die Förderung sichererer und nachhaltigerer Alternativen. Diese Anpassungen sind Teil der EU-Strategie, die eigenen Klimaziele bis 2024 zu erreichen und den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen.

Kernpunkte der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 – Wesentliche Änderungen und Umsetzungsmaßnahmen

Fluorierte Gase (F-Gase) und ozonabbauende Substanzen (ODS) finden sich häufig in Alltagsgeräten wie Kühl- und Klimaanlagen. Diese Gase zählen zu den stärksten von Menschen verursachten Treibhausgasen und besitzen ein außerordentlich hohes Treibhauspotenzial, oft um ein Tausendfaches höher als das von Kohlendioxid (CO2). Zusammen sind sie für mehr als drei Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich.

Die F-Gas-Verordnung zu fluorierten Treibhausgasen zielt darauf ab, den Umgang und die Emissionen dieser Gase drastisch zu regulieren. Folgende Kernpunkte sind dabei entscheidend:

Verschärfung des Quotensystems (Phase down) für HFKWs

Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), die für rund 90 Prozent der F-Gas-Emissionen verantwortlich sind, soll bis 2030 um 95 Prozent im Vergleich zu 2015 reduziert und bis 2050 vollständig eliminiert werden. Ab 2025 wird jede zugeteilte HFKW-Quote eine Gebühr von 3 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent verursachen.

Neue Einsatzbeschränkungen

Die Verordnung führt strenge Beschränkungen ein, um den Einsatz von F-Gasen in neuen Geräten nur dann zu erlauben, wenn keine alternativen und umweltfreundlicheren Optionen verfügbar sind. Insbesondere bei neuen Klimaanlagen und elektrischen Geräten sollen die umweltfreundlichsten verfügbaren Gase verwendet werden, während Geräte, die in Mittelspannungsschaltanlagen üblicherweise Schwefelhexafluorid (SF6) nutzen, zunehmend auf klimafreundliche Alternativen umstellen sollen. Diese Beschränkungen gelten schrittweise von 2025 bis 2035.

Globale Auswirkungen und Exportbeschränkungen

Durch ein Exportverbot für veraltete Geräte, die in der EU nicht mehr verkauft werden dürfen und hohe Treibhausgasemissionen aufweisen, wird sichergestellt, dass diese nicht in andere Länder ausgeführt werden, unterstützt durch die Förderung von Märkten für klimafreundliche Geräte.

Einhaltung und Übererfüllung des Montrealer Protokolls

Die Verordnung gewährleistet, dass die EU die Bestimmungen des Montrealer Protokolls nicht nur einhält, sondern auch übertrifft, um die Reduktion von Ozon abbauenden Substanzen weiter voranzutreiben.

Auswirkungen der Aufhebung der Verordnung EU 517/2014

Die neue Verordnung (EU) 2024/573, die am 7. Februar 2024 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet wurde, setzt neue Regeln für fluorierte Treibhausgase und ändert die Richtlinie (EU) 2019/1937. Gleichzeitig schafft sie die alte F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab. Diese Neuregelung ist seit dem 11. März 2024 in Kraft, wobei einige spezifische Artikel erst ab dem 1. Januar 2025 und dem 3. März 2025 gelten.

Alle Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten nun als Verweise auf die neue Verordnung und sollten gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang X Verordnung (EU) 2024/573 interpretiert werden.

Für wen gelten die neuen F-Gas-Regelungen?

Die neue F-Gas-Verordnung betrifft Planer, Hersteller und Anlagenbauer, die mit Kälteanlagen und Wärmepumpen arbeiten. Auch Betreiber dieser Anlagen sind von umfangreichen Pflichten betroffen, für deren Erfüllung sie eigenverantwortlich sind.

Die neue F-Gas-Verordnung wirkt sich auf zahlreiche Sektoren und Anwendungen aus, in denen F-Gase verwendet werden. Dazu gehören:

  • Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen
  • Geräte für Kälte und Klimatisierung, einschließlich Haushaltskühl- und Gefriergeräte sowie gewerbliche Gefriergeräte
  • Stationäre Kälteanlagen
  • Mobile Raumklimageräte
  • Wärmepumpen
  • Kühlfahrzeuge und Kühlanhänger
  • Schaumstoffe und Lösungsmittel, die F-Gase enthalten
  • Treibmittel und Aerosolzerstäuber, die F-Gase verwenden
  • Elektrische und Hochspannungsschaltanlagen
  • Magnesiumdruckgussteile
  • Brandschutzeinrichtungen
  • Mono-Split-Klimageräte
  • Halbleiterindustrie
  • Organic-Rankine-Cycle-Systeme (ORC), wie sie in Geothermieanlagen oder bei der Kraft-Wärme-Kopplung eingesetzt werden

Phase down – Der schrittweise Abbau von F-Gasen

Die Phase down von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) bildet das Kernstück sowohl der bisherigen als auch der novellierten F-Gas-Verordnung. Die überarbeitete Verordnung sieht eine zügige und umfangreichere Reduktion der Gesamtmenge an Hydrofluorkohlenwasserstoffen (HFKW) vor, als dies zuvor der Fall war. Einige wichtige Punkte dazu sind:

Messung in CO2-Äquivalenten

Statt in Kilogramm wird die erlaubte Gesamtmenge an Kältemitteln in Tonnen CO2-Äquivalent gemessen.

Senkung des durchschnittlichen GWP-Wertes

Die gesamte Branche muss dazu beitragen, den durchschnittlichen GWP-Wert aller verwendeten Kältemittel zu senken. Dies ist besonders wichtig bei der Wahl von Kältemitteln für Neuanlagen, um sicherzustellen, dass genügend Kältemittel für Service und Wartung vorhanden bleibt, insbesondere bei Anlagen, die nicht einfach auf Kältemittel mit niedrigerem GWP umgestellt werden können.

Reduktion der verfügbaren Quoten

Im Jahr 2015 durften noch etwa 180 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent in der EU vermarktet werden. Bis 2023 wurde dieser Wert auf etwa 68 Millionen Tonnen reduziert. Im Jahr 2024 sinkt die Quote weiter auf 45,5 Millionen Tonnen und bis 2025 stehen nur noch etwa 42,8 Millionen Tonnen zur Verfügung. Zusätzlich wird die Quote 2025 um weitere 8-10 Millionen Tonnen gesenkt.

Neue Grenzwerte für die Wartung und den Service von Kälteanlagen

In der neuen F-Gas-Verordnung wurden spezifische Grenzwerte für die Wartung und den Service von Kälteanlagen festgelegt, um den Einsatz von fluorierten Treibhausgasen weiter einzuschränken. Diese Neuerungen sind entscheidend für die Verringerung der Umweltauswirkungen und umfassen:

Bereits seit 2020 ist die Verwendung von frisch fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von größeren Kälteanlagen untersagt.

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von frisch fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von kleineren Kälteanlagen jeglicher Art verboten.

Verbot des Einsatzes von frischen Kältemitteln in Klimaanlagen und Wärmepumpen:

Ab dem 1. Januar 2026 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten.

Ab dem 1. Januar 2032 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 750 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verboten.

Einsatz von aufbereitetem oder recyceltem Kältemittel in Klimaanlagen und Wärmepumpen:

Bis zum 31. Dezember 2031 darf aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 eingesetzt werden.

Bis zum 01. Januar 2032 darf aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 750 eingesetzt werden.

Ausnahme: Die genannten Verbote gelten nicht für Militärausrüstungen oder Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter -50 °C bestimmt sind.

So wird das Globale Erwärmungspotenzial (GWP) berechnet

Der GWP-Wert (Global Warming Potential) zeigt auf, wie viel stärker ein Treibhausgas im Vergleich zu CO₂ zur globalen Erwärmung beiträgt. Ein höherer GWP-Wert weist auf ein klimaschädlicheres Gas hin. Dieser Wert spielt eine wesentliche Rolle bei der Auswahl von Kältemitteln für Klima- und Kälteanlagen, wobei Alternativen mit niedrigerem GWP bevorzugt eingesetzt werden sollten.

Berechnungsformel:     
Füllgewicht in kg (siehe Typenschild) x GWP = CO₂-Äquivalent

Hinweis: Es gibt im Internet zahlreiche Rechner für das Globale Erwärmungspotenzial (GWP), die Ihnen helfen können, die klimatischen Auswirkungen verschiedener Treibhausgase zu errechnen.

Festlegung der Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der EU pro Jahr

Die Europäische Union hat strikte Obergrenzen für die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) festgelegt, die jährlich in den Markt eingeführt werden dürfen. Diese Maßnahme ist Teil der Bemühungen, die Umweltauswirkungen dieser potenziell schädlichen Treibhausgase zu minimieren. Die festgelegten Höchstmengen sind entscheidend für die Steuerung des Verbrauchs und die Förderung des Übergangs zu umweltfreundlicheren Alternativen. Diese Grenzwerte werden jährlich angepasst, um die fortschreitende Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß den Zielen der EU für den Klimaschutz zu unterstützen.

Jahre Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent
2025 bis 2026 42.874.410
2027 bis 2029 21.665.691
2030 bis 2032 9.132.097
2033 bis 2035 8.445.713
2036 bis 2038 6.782.265
2039 bis 2041 6.136.732
2042 bis 2044 5.491.199
2045 bis 2047 4.845.666
2048 bis 2049 4.200.133
Ab 2050 0

Anforderungen an Dichtheitskontrollen gemäß der neuen F-Gas-Verordnung

Eine Neuerung der aktuellen F-Gas-Verordnung ist die Ausweitung der Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle auf zusätzliche Kältemittel. Während zuvor nur Stoffe nach Anhang I der Verordnung, also FKW, H-FKW und deren Gemische, einer solchen Prüfung unterlagen, sind nun auch ungesättigte Stoffe der Gruppe 1 nach Anhang II (HFOs) in die Überprüfungen mit einbezogen.

Für Stoffe nach Anhang I gelten unverändert folgende Häufigkeiten für die Dichtheitskontrollen:

Füllmenge GWP-gewichtet (Tonnen CO2-Äquivalent) Häufigkeit ohne Leckage-Erkennungssystem Häufigkeit mit Leckage-Erkennungssystem
ab 5 t und unter 50 t (bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen ab 10 t) alle 12 Monate alle 24 Monate
ab 50 t und unter 500 t alle 6 Monate alle 12 Monate
ab 500 t alle 3 Monate alle 6 Monate

Für Stoffe nach Anhang II Gruppe I gelten folgende Häufigkeiten für die Dichtheitskontrollen:

Füllmenge in kg Häufigkeit ohne Leckage-Erkennungssystem Häufigkeit mit Leckage-Erkennungssystem
ab 1 kg (bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen ab 2 kg) alle 12 Monate alle 24 Monate
ab 10 kg alle 6 Monate alle 12 Monate
ab 100 kg alle 3 Monate alle 6 Monate

Einsatz von Leckage-Erkennungssystemen (LES) nach der neuen F-Gas-Verordnung

Betreiber von Anlagen, die große Mengen an Kältemitteln enthalten (ab 500 t CO2-Äquivalent oder ab 100 kg der in Anhang II Gruppe 1 gelisteten Gase), sind verpflichtet, diese Anlagen mit einem LES auszustatten. Diese Systeme sollen im Falle einer Leckage sowohl den Betreiber als auch das zuständige Wartungsunternehmen automatisch alarmieren. Zudem ist vorgeschrieben, dass diese Erkennungssysteme mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden müssen.

Strategien zur Vermeidung von Emissionen unter der neuen F-Gas-Verordnung

Neu laut der F-Gas-Verordnung ist die Vorgabe einer zusätzlichen, zeitlich versetzten Leckage-Prüfung nach Reparaturen. Betreiber müssen nun sicherstellen, dass nach der Behebung einer Undichtigkeit eine weitere Überprüfung der Anlage stattfindet – frühestens 24 Stunden und spätestens einen Monat nach der Reparatur. Dies dient dazu, die Wirksamkeit der Reparatur zu bestätigen. Das bedeutet, dass für alle Anlagen, die einer Leckage-Prüfung unterliegen, bei jeder Reparatur ein zusätzlicher Serviceeinsatz zur Durchführung dieser zusätzlichen Prüfung eingeplant und durchgeführt werden muss.

Auswirkungen der novellierten F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 auf die Betreiber

Generell ist es nicht erforderlich, vorhandene Anlagen sofort zu ersetzen. Allerdings kann im Falle einer Kältemittel-Leckage, abhängig vom verwendeten Kältemittel und der Füllmenge, nicht garantiert werden, dass das benötigte Kältemittel verfügbar ist. Dies erhöht den Druck auf Betreiber, über einen Anlagenaustausch nachzudenken. Ersatzteile, die für die Reparatur und Wartung von Anlagen, die F-Gase verwenden, notwendig sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden. Eine Reparatur darf jedoch nicht die Gesamtmenge der in der Anlage befindlichen F-Gase erhöhen. Zudem ist es nicht gestattet, das Kältemittel zu wechseln, wenn dadurch der GWP-Wert des in der Anlage verwendeten Kältemittels steigen würde.

Die wenigsten Kälteanlagen lassen sich auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP-Wert umstellen. Wenn eine technisch und wirtschaftlich vertretbare Umrüstung nicht machbar ist, wird ein Austausch der Anlagen erforderlich.

Fest steht, auf lange Sicht ist klimafreundliche Kältetechnik unumgänglich. Es wird notwendig sein, in naher Zukunft gänzlich auf F-Gase zu verzichten. Die F-Gas-Verordnung bietet mittelfristig keine Alternative zu diesem Weg.

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