Der Digital Service Act – Compliance für Unternehmen
Vom 27.06.2024Verantwortlichkeit und Transparenz im digitalen Zeitalter.
Der Digital Service Act: In einer Ära, in der die Digitalisierung rapide voranschreitet, ist die Regulierung digitaler Dienste entscheidend, um Verbraucher zu schützen, faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und den digitalen Raum zu sichern. Für Anbieter von Vermittlungsdiensten, teils auch für Kleinst- und Kleinunternehmen, ist das Gesetz über digitale Dienste (DSA) von zentraler Bedeutung. Es schafft Vertrauen bei Nutzern, schützt vor rechtlichen Risiken und verpflichtet im besonderen Maße Vermittlungsdienste zur Verantwortungsübernahme für ihre Inhalte. In diesem Blogbeitrag werden wir die Dringlichkeit des DSA beleuchten und die wesentlichen Aspekte der Regulierung sowie deren Auswirkungen untersuchen.
I. Der Digital Service Act im Überblick: Eine umfassende Einführung in das Gesetz über digitale Dienste
Die Bedeutung und der Zweck des Gesetzes über digitale Dienste (DSA)
Der Digital Service Act ist ein grundlegendes rechtliches Instrument zur Regulierung der digitalen Landschaft. Sein Zweck besteht darin, die Rechte und Sicherheit der Verbraucher im Online-Bereich zu schützen, faire Wettbewerbsbedingungen zu fördern und die Integrität des digitalen Raums zu erhalten. Der DSA legt klare Verantwortlichkeiten für digitale Vermittlungsdienste, darunter auch Online-Plattformen fest, um die Verbreitung illegaler Inhalte und Desinformationen einzudämmen.
Anwendungsbereich und Zielsetzungen des Gesetzes
Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) hat einen breiten Anwendungsbereich, der verschiedene Aspekte der digitalen Welt umfasst. Es gilt für digitale Vermittlungsdienste, genauer Dienste der reinen Durchleitung, Caching und Hosting-Dienste. Unter Hosting-Dienste fallen unter anderem auch Online-Plattformen, wie bspw. Soziale Medien und E-Commerce-Websites. Ziel des DSA ist es, die Verantwortlichkeit der Vermittlungsdienste zu stärken, um die Verbreitung illegaler Inhalte zu bekämpfen und die Transparenz für die Nutzer zu erhöhen. Zusätzlich werden Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit gefördert und die Expansion kleinerer Anbieter sowie von KMU und Start-ups vereinfacht. Durch die Festlegung klarer Regeln und Standards soll der Digital Service Act ein sichereres und vertrauenswürdigeres Online-Umfeld schaffen. Er soll auch faire Wettbewerbsbedingungen fördern, indem er die Dominanz großer Unternehmen reguliert und kleinen Anbietern gleiche Chancen bietet.
II. Die Kernprinzipien des DSA: Verantwortlichkeit und Transparenz im digitalen Zeitalter
Wer genau ist Anbieter von Vermittlungsdiensten?
Anbieter von Vermittlungsdiensten nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) sind Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, die die Übermittlung von Informationen zwischen Nutzern ermöglichen (Artikel 3(g)). Diese Dienste können in verschiedenen Formen auftreten, darunter:
Hosting-Dienste: Unternehmen, die Hosting-Dienste bereitstellen, auf denen Nutzer Inhalte hochladen und veröffentlichen können, fallen unter die Kategorie der Vermittlungsdienste. Dies umfasst zum Beispiel:
- Cloud-Computing
- Web-Hosting-Dienste
- E-Mail-Hosting-Dienste
- Datenbank-Hosting
- Spiele-Server-Hosting
- Streaming-Media-Hosting
Caching-Dienste: Caching-Dienste speichern temporär Daten, um den Zugriff auf häufig abgerufene Inhalte zu beschleunigen. Anbieter von Caching-Diensten, die Inhalte zwischenspeichern, können ebenfalls als Vermittlungsdienste betrachtet werden. Dies umfasst zum Beispiel:
- Proxys zur Anpassung von Inhalten
- Reverse-Proxys
- page-Caching
- Streaming-Caching
- Application Delivery Controller
Durchleitungsdienste: Unternehmen, die Daten lediglich zwischen Nutzern transportieren, ohne sie zu speichern oder zu modifizieren, bieten Durchleitungsdienste an. Dies umfasst zum Beispiel:
- Internet-Austauschknoten (IXPs)
- Virtuelle private Netzwerke (VPNs)
- Peering-DiensteOnline-Zahlungsgateways
- Netzwerksicherheitsdienste
Diese Anbieter von Vermittlungsdiensten sind gemäß dem DSA dazu verpflichtet, bestimmte Standards und Vorschriften einzuhalten, um die Verbreitung illegaler Inhalte zu verhindern, die Transparenz für die Nutzer zu erhöhen und andere rechtliche Anforderungen zu erfüllen.
Welche expliziten Anforderungen gelten für Anbieter von Vermittlungsdiensten?
Hinweis: Es besteht nach wie vor keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung (Siehe Artikel 8). Das heißt, soweit Anbieter Dienste anbieten, die Inhalte im Netz lediglich passiv verarbeiten, werden sie nicht für jeden illegalen Inhalt haftbar gemacht, solange bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Auf der anderen Seite findet die Haftungsprivilegierung keine Anwendung, wenn die geforderte Passivität/Neutralität fehlt, zum Beispiel durch aktives Eingreifen oder Modifizieren der Inhalte durch den Dienst. Dies ergibt sich aus der Haftungsprivilegierung der Art. 4 – 6 DSA für Durchleitung, Caching und Hosting. Insgesamt geht es bei dem Regelungskonstrukt des DSA darum, Vorsichtsmaßnahmen und Sicherheitsstrukturen zu implementieren, um im Ernstfall ein Eingreifen und Moderieren schnell, transparent und sicher zu ermöglichen.
Allgemeine Sorgfaltspflichten für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
Artikel 11 bis 15 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) legen zunächst allgemeine Verpflichtungen für alle Vermittlungsdienste fest:
- Zentrale Kontaktstelle für Behörden: Einrichtung, Benennung und Veröffentlichung einer zentralen Kontaktstelle zur unmittelbaren Kommunikation auf elektronischem Wege mit den Behörden der Mitgliedsstaaten, der Kommission sowie den Gremien. Diese Informationen müssen leicht zu ermitteln sein und stets aktuell gehalten werden.
- Zentrale Kontaktstelle für Nutzer der Dienste: Die Anbieter von Vermittlungsdiensten müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen, um den Nutzern eine direkte und zügige Kommunikation zu ermöglichen. Diese Kommunikation erfolgt auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Art und Weise. Dabei ist es wichtig, den Nutzern die Wahl des Kommunikationsmittels zu überlassen, wobei dieses nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten basieren darf. Diese Informationen müssen ebenso leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
- Gesetzliche Vertreter: Sollte der Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen Sitz in der EU haben, jedoch seine Dienstleistungen in der Union anbieten, muss er schriftlich eine juristische oder natürliche Person als gesetzlichen Vertreter benennen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen: Anbieter müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klare Angaben zu Beschränkungen bezüglich der vom Nutzer bereitgestellten Informationen machen. Dies umfasst sämtliche Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Tools, die zur Inhaltsmoderation eingesetzt werden. Diese Angaben müssen klar, einfach verständlich, benutzerfreundlich und eindeutig formuliert sowie leicht zugänglich sein.
- Transparenzpflichten: Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sind verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr klare und leicht verständliche Berichte über ihre Inhaltsmoderationstätigkeiten öffentlich bereitzustellen. Diese Berichte müssen in einem maschinenlesbaren Format vorliegen und leicht zugänglich sein.
Besondere Pflichten für Hosting-Dienste-Anbieter
In Bezug auf Hosting-Dienste sieht der Digital Service Act bestimmte Verfahren vor, um rechtswidrige Inhalte in ihren Diensten zu melden. Diese umfassen unter anderem folgende Verpflichtungen:
- Melde- und Abhilfeverfahren: Die Hosting-Dienste-Anbieter richten Verfahren ein, nach denen Nutzer ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die diese als rechtswidrige Inhalte ansehen. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
- Begründung: Die Hosting-Dienste-Anbieter legen allen betroffenen Nutzern eine klare und spezifische Erläuterung für bestimmte Beschränkungen vor, die mit der Begründung verhängt werden, dass es sich bei den vom Nutzer bereitgestellten Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt oder diese nicht mit ihren Nutzungsbedingungen vereinbar sind.
- Meldung des Verdachts auf Straftaten: Erhält ein Hosting-Dienste-Anbieter Kenntnis von Informationen, die den Verdacht bestimmter Straftaten begründen, so teilt er dies unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten mit und stellt alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung.
Des Weiteren enthält der DSA auch für Plattformen und sehr große Plattformen – welche ja ebenfalls unter die Hosting-Dienste fallen – noch einmal tiefergehend im Detail eigene auf ihre Konstellation zugeschnittene Pflichten (Abschnitte 3-5 des DSA).
Es lässt sich also feststellen: Je spezifischer die Betroffenheit im Rahmen des DSA, desto verschärfter wird der Vermittlungsdienst in die Pflicht genommen.
Werden Kleinst- und Kleinunternehmen überhaupt vom Digital Service Act beeinflusst?
Klein- und Kleinstunternehmen sind in der EU-Empfehlung 2003/361/EG definiert. Danach zählt ein Unternehmen zu Kleinunternehmen, wenn es nicht mehr als 49 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchsten 10 Millionen Euro erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro aufweist.
Als Kleinstunternehmen gilt daneben ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Millionen. EUR nicht.
Grundsätzlich gelten die Pflichten des DSA auch für KKU (Kleine- und Kleinstunternehmen), teilweise sind diese jedoch auch explizit von bestimmten Verpflichtungen ausgenommen. So gilt unter anderem die Transparenzberichtspflicht (Artikel 15) nicht für Anbieter von Vermittlungsdiensten, bei denen es sich um KKU handelt.
Auch die zusätzlichen Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen (Abschnitt 3) und die Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen (Abschnitt 4) gelten teilweise nicht für KKU (siehe Artikel 19 und Artikel 29).
III. DSA-Compliance: Herausforderungen und Chancen für Unternehmen im digitalen Zeitalter
Was sind die Herausforderungen für Unternehmen?
- Komplexität der Regelungen: Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) bringt eine Vielzahl neuer Regeln und Standards mit sich, die Unternehmen verstehen und umsetzen müssen.
- Ressourcenbedarf: Die Implementierung der DSA-Anforderungen erfordert Zeit, Geld und Fachwissen, was insbesondere für kleinere Unternehmen eine Herausforderung darstellen kann.
- Haftungsrisiken: Unternehmen müssen sich bewusst sein über die erhöhte Haftung fürVerstöße im Rahmen ihrer Dienste und die möglichen rechtlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Anforderungen des DSA.
Welche Chancen bieten sich den Unternehmen?
- Sichere Online-Umgebung für Nutzer: Dies soll das Vertrauen der Nutzer in die digitale Landschaft stärken und sicherstellen, dass ihre Interaktionen im Internet sicherer und transparenter werden
- Förderung innovativer Dienste: Der DSA soll innovative Online-Dienste fördern, indem er transparente Regeln und Standards für alle Unternehmen schafft.
- Mehr Chancen für KMU und Start-ups: Durch die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen können KMU und Start-ups besser gegenüber großen Unternehmen bestehen.
- Echter Wettbewerb: Der Digital Service Act soll den Wettbewerb im digitalen Raum ankurbeln, indem er die Dominanz großer Plattformen einschränkt und die Vielfalt im Markt fördert.
Fazit
Die Einhaltung des DSA kann Unternehmen helfen, sich als vertrauenswürdige und verantwortungsbewusste Akteure im digitalen Raum zu positionieren und langfristigen Erfolg zu sichern. Es ist entscheidend, dass Unternehmen frühzeitig mit der Umsetzung der DSA-Anforderungen beginnen und sich kontinuierlich über Änderungen informieren, um die Compliance zu gewährleisten.
Weiterführende Links:
Das Gesetz über digitale Dienste (DSA)
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