Wie Sie in Ihrem Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfolgreich implementieren können

In einer immer stärker globalisierten Wirtschaftswelt sind Produkte und Dienstleistungen oft das Resultat komplexer Lieferketten, die sich über Kontinente und Ländergrenzen erstrecken. Doch hinter dieser scheinbaren Leichtigkeit des Warenflusses verbergen sich nicht selten gravierende ethische und ökologische Herausforderungen. Menschenrechtsverletzungen, ausbeuterische Arbeitsbedingungen und Umweltschäden sind keine Seltenheit in den unsichtbaren Schatten der globalen Lieferketten. Um diesen Missständen entgegenzuwirken, wurde das Lieferkettengesetz, richtig Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), aufgesetzt. Das Lieferkettengesetz stellt einen bedeutenden Schritt dar, um Unternehmen zu verpflichten, menschenrechtliche und ökologische Standards in ihrer Lieferkette einzuhalten.

Die Einführung von Lieferkettensorgfaltspflichten bringt jedoch eine Vielzahl von Herausforderungen mit sich, insbesondere für Unternehmen, die sich nun mit neuen Verantwortlichkeiten und Anforderungen konfrontiert sehen. Die Identifizierung von potenziellen Risiken in komplexen Lieferketten erfordert eine sorgfältige Analyse und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern. Die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Risikominderung kann ressourcenintensiv sein und Veränderungen in der Unternehmenskultur erfordern.

In diesem Blogbeitrag werden wir tiefer in das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eintauchen, seine Kernpunkte und dabei auch die verschiedenen Herausforderungen beleuchten, denen Unternehmen bei der Umsetzung gegenüberstehen.

Was sind die Ziele des Lieferkettengesetzes?

Die Debatte, Unternehmen für die Bedingungen entlang ihrer gesamten Lieferkette verantwortlich zu machen, hat sich in den letzten Jahren intensiviert. Vorangetrieben durch alarmierende Berichte über Arbeitsrechtsverletzungen, Kinderarbeit und Umweltschäden. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt einen bedeutenden Schritt dar, um Unternehmen zu verpflichten, menschenrechtliche und ökologische Standards in ihrer Lieferkette einzuhalten.

Das Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ist die Förderung von verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln entlang globaler Lieferketten. Konkret zielt das Gesetz darauf ab, folgende Ziele zu erreichen:

1. Menschenrechte schützen: Das Gesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen Menschenrechtsverletzungen und Arbeitsrechtsverletzungen in ihren globalen Lieferketten verhindern. Dies umfasst den Schutz von Arbeitnehmern vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und Diskriminierung sowie die Verhinderung von Kinderarbeit.

2. Umweltschutz fördern: Es soll die Umweltauswirkungen von Unternehmen minimieren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz natürlicher Ressourcen, die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und den Schutz der Umwelt in den Ländern, in denen sie tätig sind.

3. Transparenz erhöhen: Das Gesetz verlangt von Unternehmen, transparent über ihre Lieferkettenaktivitäten zu berichten. Dies bedeutet, dass sie Informationen über ihre Zulieferer und die ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards veröffentlichen müssen.

4. Rechenschaftspflicht stärken: Unternehmen sollen für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten haftbar gemacht werden können. Dies kann in Form von Bußgeldern oder anderen rechtlichen Sanktionen erfolgen.

5. Verbrauchervertrauen erhöhen: Das Gesetz zielt auch darauf ab, das Vertrauen der Verbraucher in Produkte und Marken zu stärken, indem es Unternehmen dazu zwingt, ethische und nachhaltige Praktiken entlang ihrer Lieferketten zu gewährleisten und darüber zu berichten.

Das Lieferkettengesetz soll dazu beitragen, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang der globalen Lieferketten der Unternehmen sicherzustellen und die Verantwortung für diese Lieferketten zu stärken.

Welche Unternehmen und Anwendungsbereiche betrifft das Lieferkettengesetz?

Für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben, bei denen mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelten die Regelungen des Lieferkettengesetzes seit 01.01.2023. Gleiches trifft auf die inländischen Zweigniederlassungen eines Unternehmens zu, wenn in diesen mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben, bei denen mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gelten die Regelungen des Lieferkettengesetzes ab dem 01.01.2024. Gleiches trifft auf die inländischen Zweigniederlassungen eines Unternehmens zu, wenn in diesen mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden konzernangehörige Gesellschaften mitberücksichtigt. Ebenso Leiharbeitnehmer, aber nur, wenn ihr Einsatz länger als 6 Monate andauert.
 
Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitern können dann von den Bestimmungen des Lieferkettengesetzes betroffen sein, wenn sie sich in der Lieferkette eines unmittelbar betroffenen Unternehmens befinden. So wird zum Beispiel aufgrund der Verpflichtung, die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette bestmöglich durchzusetzen, das unmittelbar betroffene Unternehmen durch das Verlangen der vertraglichen Zusicherungen einer aktiven Unterstützung bzw. durch Vorgaben von Verhaltensregeln, Einfluss auf die unmittelbaren Zulieferer ausüben.

Erlangen unmittelbar betroffene Unternehmen hinreichende Kenntnis über Menschenrechtsverletzungen bei mittelbaren Zulieferern, müssen diese ebenfalls analysiert und benannt werden.

Gelten für alle betroffenen Unternehmen dieselben Anforderungen an die Sorgfaltspflichten?

Bei den Sorgfaltspflichten ist zu unterscheiden zwischen den Sorgfaltspflichten, die im Rahmen der Erfassung der Gesamtsituation bestehen, und den nachgeschalteten Sorgfaltspflichten (Folgemaßnahmen). Diese sind erst, beziehungsweise nur dann zu beachten, wenn die, im Rahmen der Erfassung der Gesamtsituation vorzunehmende, Risikoanalyse ein Risiko oder sogar eine Verletzung von Menschenrechten in der Lieferkette ergeben hat.

Die in den Regelungsbereich des Lieferkettengesetzes fallenden Unternehmen müssen künftig ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten, das menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen beinhaltet, die über die bisher gesetzlich bereits verankerte Berichterstattungspflicht über Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechten hinausgehen. Zu den Pflichtmaßnahmen gehören:

Risikomanagement- und analyse

Die Unternehmen werden verpflichtet, ihre Risiken innerhalb ihrer Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten. Die Risikoanalyse muss angemessen sein. Es müssen, auf den Einzelfall bezogen, unter anderem entsprechende Risiken, die Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Verletzungen sowie der tatsächliche und wirtschaftliche Einfluss des Unternehmens berücksichtigt werden. Als mögliche Verletzungen gelten die Bereiche problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, Diskriminierung, Zwangsarbeit, Kinderarbeit sowie Umweltschädigungen.

Unternehmen müssen gewährleisten, dass es bei ihnen und ihren unmittelbaren Zulieferern keine Menschenrechtsverletzungen gibt. Bei mittelbaren Zulieferern bzw. bei Rohstofflieferanten muss eine Risikoanalyse nur dann vorgenommen werden, wenn dem Unternehmen Missstände bekannt werden, wie zum Beispiel durch Beschwerden von Mitarbeitern eines mittelbaren Zulieferers.

Interne Zuständigkeiten

Es muss festgelegt werden, wer innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständig sein soll, zum Beispiel durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsführung muss sich mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person informieren.

Folgemaßnahmen

Je nach dem Ergebnis der Risikoanalyse müssen die Unternehmen vorbeugende, minimierende oder behebende Folgemaßnahmen ergreifen. Dabei ist der Grundsatz “Befähigung vor Rückzug” zu beachten, also die gemeinsame Suche mit dem betroffenen Zulieferer nach einer Lösung dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen vorzuziehen (§ 7 Absatz 3).

Beschwerdeverfahren

Das Unternehmen muss ein internes Beschwerdeverfahren einrichten, das Personen nutzen können, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens beziehungsweise eines unmittelbaren aber auch eines mittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind oder in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können. Der Eingang eines Hinweises ist dann zu bestätigen und mit dem Hinweisgeber zu erörtern. Auch sollen Personen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen erhalten haben, ohne unmittelbar betroffen zu sein, dies über das Beschwerdeverfahren melden können (§ 8 und § 9). 

Dokumentation und Berichterstattung

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss fortlaufend dokumentiert werden. Zudem müssen die Unternehmen über die Risiken und die ergriffenen Maßnahmen jährlich und öffentlich in Form eines Berichts über die tatsächlich und potenziell nachteiligen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte Rechenschaft ablegen (§ 10).

Die Einhaltung der Menschenrechte in der Lieferkette kann zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen oder eventuell in einer Multi-Stakeholder-Initiative bestätigt werden.

Bemühen

Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht ist keine Erfolgs-, sondern eine Bemühenspflicht. Personelle und finanzielle Möglichkeiten des Unternehmens sollen angemessen und zumutbar eingesetzt werden, um die Anforderungen der Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Maßnahme bestimmen sich nach der Art der Geschäftstätigkeit, der Risikowahrscheinlichkeit, tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten sowie der Schwere eines möglichen Schadens. Betroffene Unternehmen müssen rechtlich nicht unter allen Umständen sämtliche Verstöße gegen die Menschenrechte in ihrem Geschäftsbetrieb und in der Lieferkette verfolgen und verhindern.

Hält das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten ein und kommt es trotzdem zu einem Menschenrechtsverstoß, so ist das Unternehmen nicht verantwortlich. Zudem sieht das Gesetz nur ordnungsrechtliche Bußgelder beim Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vor. Es entsteht keine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung des Unternehmens für ausländische Schadensfälle.

Behördliche Überwachung

Künftig soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwachen und vor Ort Kontrollen bei Unternehmen durchführen. Zudem können Beschwerden von Betroffenen direkt dort gemeldet werden.

Bei Missachtung der Sorgfaltspflichten sieht das Lieferkettengesetz Sanktionen in Form von Zwangs- und Bußgeldern vor. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu einer Höhe von 2 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes (§ 24 Absatz 3). Des Weiteren können Unternehmen, gegen die bereits ein hohes Bußgeld verhängt wurde, für bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Überblick über die Sorgfaltspflichten für Unternehmen nach dem Lieferkettengesetz

Welchen Herausforderungen zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes sehen sich Unternehmen gegenübergestellt?

1. Komplexität der Lieferketten: Moderne Lieferketten sind oft global, vielschichtig und wenig transparent. Die Identifizierung von Risiken und Verstößen erfordert eine detaillierte Kenntnis jeder Stufe der Lieferkette.

2. Mangelnde Transparenz: Oft mangelt es an ausreichenden Informationen über die Zulieferer weiter unten in der Lieferkette. Dies erschwert es Unternehmen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen.

3. Kulturelle und gesetzliche Unterschiede: Unternehmen, die in verschiedenen Ländern tätig sind, stehen vor unterschiedlichen rechtlichen und kulturellen Rahmenbedingungen, die die Implementierung von Sorgfaltspflichten erschweren können.

4. Hohe Kosten und Ressourcen: Die Einführung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Lieferkettensorgfalt erfordern finanzielle Investitionen und personelle Ressourcen.

5. Veränderungsmanagement: Die Implementierung ethischer und nachhaltiger Praktiken erfordert möglicherweise eine Anpassung von Geschäftsmodellen, was interne Widerstände hervorrufen kann.

Wo erhalten Unternehmen zur Umsetzung der Anforderungen des Lieferkettengesetzes konkrete Hilfen?

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) bietet umfassende Informationen und praktische Leitfäden zur Umsetzung des Gesetzes. Diese Ressourcen bieten Unternehmen eine solide Grundlage, um ihre Sorgfaltspflichten zu verstehen und umzusetzen.

https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz

Das Bundesamt für Arbeit und Soziales hat ein informationsreiches FAQ zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit weiteren hilfreichen Links erstellt.

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/FAQ/faq.html

Informationen und Umsetzungshilfen zum NAP (Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte) erhalten Sie hier:

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Umsetzungshilfen/umsetzungshilfen.html

Konkrete Handlungsanleitungen vom Branchendialog der Automobilindustrie finden Sie hier:

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Umsetzungshilfen/Branchendialoge/Automobilindustrie/Handlungsanleitungen/handlungsanleitungen-art.html

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen bietet eine umfassende Information zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Zudem hat das BAFA eine Handreichung zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen entwickelt und veröffentlicht.

https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick.html

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_zusammenarbeit_in_der_lieferkette.html?nn=1468680

Die Industrie- und Handwerkskammer Bayern hat umfangreiche Informationen zum Lieferkettengesetz zusammengestellt. Zusätzlich werden Webinare und Workshops rund um das Thema angeboten sowie zahlreiche Downloads.

https://international.bihk.de/fokusthemen/lieferkettengesetz/lieferkettengesetz-uebersicht.html

Welche Chancen bietet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz den Unternehmen?

1. Verbessertes Unternehmensimage: Unternehmen, die ihre Lieferketten verantwortungsbewusst gestalten und Menschenrechts- sowie Umweltstandards einhalten, können ihr Image stärken. Dies kann das Vertrauen der Verbraucher und Investoren steigern und die Marke stärken.

2. Wettbewerbsvorteil: Die Implementierung von Lieferkettensorgfaltspflichten kann ein wichtiger Wettbewerbsvorteil sein. Unternehmen, die ethische und nachhaltige Praktiken in ihren Lieferketten fördern, können sich positiv von Wettbewerbern abheben.

3. Risikominderung: Durch die Identifizierung und Behebung von Risiken in den Lieferketten können Unternehmen finanzielle und rechtliche Risiken minimieren. Dies kann Bußgelder, Haftungsklagen und Reputationsverluste verhindern.

4. Bessere Beziehungen zu Interessengruppen: Die Einbeziehung von Interessengruppen wie NGOs, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft kann zu positiven Beziehungen führen und das soziale Kapital eines Unternehmens stärken.

5. Innovationschancen: Die Umstellung auf nachhaltigere Lieferketten kann zu Innovationsmöglichkeiten führen, einschließlich der Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte und Prozesse.

6. Zugang zu neuen Märkten: Einige Märkte und Branchen verlangen bereits nach Nachweisen von Nachhaltigkeit und ethischer Verantwortung. Die Umsetzung von Lieferkettensorgfaltspflichten kann den Zugang zu diesen Märkten erleichtern.

7. Verantwortungsbewusstes Investoreninteresse: Investoren legen zunehmend Wert auf Unternehmen, die ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales, Governance) ernst nehmen. Die Umsetzung von Lieferkettensorgfaltspflichten kann das Interesse von verantwortungsbewussten Investoren wecken.

8. Mitarbeitermotivation: Mitarbeiter in Unternehmen, die sich für soziale und ökologische Verantwortung engagieren, sind oft motivierter und stolz auf ihr Unternehmen.

9. Erfüllung internationaler Standards: Lieferkettensorgfaltspflichten können Unternehmen helfen, internationale Standards und Leitlinien wie die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu erfüllen.

Insgesamt bietet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Unternehmen die Chance, ethische und nachhaltige Lieferketten zu etablieren, ihre Wettbewerbsposition zu stärken, das Unternehmensimage zu verbessern und Risiken zu minimieren. Es fördert verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln und trägt zur Schaffung einer gerechteren und nachhaltigeren globalen Wirtschaft bei.

Fazit:

Trotz aller Herausforderungen wird das Lieferkettengesetz von vielen als ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen. Es sendet das klare Signal aus, dass Unternehmen in der Pflicht sind, ihre globalen Aktivitäten ethisch zu gestalten und Verantwortung für ihre Lieferketten zu übernehmen. Die Diskussion über die Umsetzung dieser Maßnahmen in Unternehmen ist von großer Bedeutung, da sie nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die sozialen und ökologischen Bedingungen in den Produktionsländern nachhaltig beeinflussen kann.

Weiterführende Links zu Umsetzungshilfen:

https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/sorgfalts-kompass/strategie-entwickeln

https://www.globalcompact.de/ueber-uns

https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/

https://www.textilbuendnis.com/lieferkettentransparenz/

https://www.chemiehoch3.de/handlungshilfen/leitfaeden-und-tools/berichterstattung/

https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/4315-lieferkettengesetz

https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/

https://www.youtube.com/watch?v=X-gkS6EOj4M
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