CSRD Berichtspflicht: Wer berichten muss und was sich ändert

csrd-berichtspflicht

UPDATE 7. Juli 2026 -> siehe unten

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verschärft die Europäische Union die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich.

Für viele Unternehmen stellt sich nun die zentrale Frage.

Bin ich berichtspflichtig und ab wann?

Die CSRD ersetzt die bisherige CSR-Berichterstattung weitgehend und erweitert den Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich.

Was ist die CSRD Berichtspflicht?

Die CSRD verpflichtet Unternehmen, umfangreiche und standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Ziel ist es, Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit von ESG-Daten (Umwelt, Soziales, Governance) zu erhöhen.

Sie löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) sowie die nationale Umsetzung über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) schrittweise ab.

Die Berichterstattung wird künftig:

  • in den Lagebericht integriert
  • nach einheitlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellt
  • prüfungspflichtig

Welche Unternehmen sind CSRD-berichtspflichtig?

Der Anwendungsbereich der CSRD ist deutlich größer als bei der bisherigen CSR-Berichtspflicht.

Berichtspflichtig sind künftig insbesondere:

Große Unternehmen

Unternehmen gelten als groß, wenn sie mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeitende
  • mehr als 40 Mio. Euro Nettoumsatz
  • mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme

Kapitalmarktorientierte Unternehmen

Dazu zählen unter anderem:

  • börsennotierte Unternehmen
  • Banken
  • Versicherungen

Auch bestimmte kapitalmarktorientierte KMU werden perspektivisch mit Übergangsfristen einbezogen.

Ab wann gilt die CSRD Berichtspflicht?

Der Zeitplan der CSRD sieht eine stufenweise Einführung vor:

  • Bericht ab Geschäftsjahr 2024
    für Unternehmen, die bereits nach NFRD berichtspflichtig waren
  • Bericht ab Geschäftsjahr 2025
    für alle weiteren großen Unternehmen
  • Bericht ab Geschäftsjahr 2026
    für kapitalmarktorientierte KMU (mit Opt-out-Möglichkeit für eine Übergangszeit)

Die veröffentlichten Berichte erfolgen jeweils im Folgejahr.

Welche Inhalte müssen berichtet werden?

Unternehmen müssen umfassende Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen, darunter:

  • Umweltaspekte (z. B. Klima, Ressourcen, Taxonomie-Verordnung)
  • soziale Themen (z. B. Mitarbeitende, Menschenrechte, Lieferkette)
  • Governance und Compliance
  • Strategien, Ziele, Maßnahmen und Risiken
  • Auswirkungen der Geschäftstätigkeit

Zentrales Element ist die doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die sowohl Risiken für das Unternehmen als auch Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft berücksichtigt.

Rolle der ESRS (European Sustainability Reporting Standards)

Die ESRS definieren detailliert:

  • welche Themen zu berichten sind
  • welche Datenpunkte erforderlich sind
  • wie Informationen darzustellen sind

Sie bilden die verbindliche Grundlage für die CSRD-Berichterstattung und sorgen für Vergleichbarkeit auf EU-Ebene.

CSRD im Zusammenspiel mit weiteren EU-Regelungen

Die CSRD steht nicht isoliert, sondern ist Teil eines größeren regulatorischen Rahmens, unter anderem mit Bezug zu:

  • EU-Taxonomie-Verordnung
  • Lieferketten- und Sorgfaltspflichten
  • Financial Reporting und Governance-Anforderungen

Aktuelle politische Entwicklungen wie „Stop the Clock“, Omnibus-Initiativen oder Vorschläge der Europäischen Kommission betreffen vor allem Fristen und Vereinfachungen.

Die grundsätzliche Berichtspflicht bleibt jedoch bestehen.

Aufwand, Risiken und Verantwortung

Die CSRD bedeutet für viele Unternehmen einen erheblichen organisatorischen Aufwand:

  • neue Prozesse
  • neue Datenquellen
  • höhere Anforderungen an Datenqualität und Dokumentation

Gleichzeitig steigen die Risiken bei fehlerhafter oder unvollständiger Berichterstattung, sowohl rechtlich als auch reputativ. Die Verantwortung liegt klar bei der Unternehmensleitung.

CSRD Berichtspflicht als strategisches Thema

Trotz des Aufwands bietet die CSRD auch folgende drei Chancen:

Bessere Transparenz gegenüber Investoren und Stakeholdern

Die CSRD verpflichtet Unternehmen, relevante Nachhaltigkeitsinformationen nachvollziehbar und standardisiert offenzulegen. Investoren, Banken, Versicherungen und weitere Stakeholder erhalten damit eine belastbare Entscheidungsgrundlage. Transparenz schafft Vertrauen, reduziert Rückfragen und wird zunehmend zur Voraussetzung für Finanzierung, Partnerschaften und langfristige Geschäftsbeziehungen.

Strukturierte Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeit

Durch die CSRD werden Nachhaltigkeitsthemen systematisch erfasst, bewertet und dokumentiert. Unternehmen setzen sich gezielt mit Risiken, Auswirkungen, Zielen und Maßnahmen auseinander, statt punktuell oder reaktiv zu handeln. Nachhaltigkeit wird dadurch in bestehende Prozesse, Strategien und die Unternehmensführung integriert und nicht als isoliertes Berichtsthema behandelt.

Höhere Vergleichbarkeit und Steuerbarkeit von ESG-Themen

Die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) schafft einheitliche Maßstäbe für ESG-Daten. Unternehmen können ihre Nachhaltigkeitsleistung intern besser steuern und extern mit anderen Marktteilnehmern vergleichen. Fortschritte, Handlungsbedarf und Risiken werden messbar, wodurch fundierte Entscheidungen und gezielte Weiterentwicklungen möglich werden.

Kurzum: Unternehmen, die frühzeitig Klarheit schaffen, gewinnen Handlungssicherheit und vermeiden Zeitdruck.

Fazit: Jetzt Klarheit schaffen und sicher vorbereiten

Die CSRD bringt eine neue Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Deutlich mehr Unternehmen sind betroffen, die Anforderungen steigen und die Berichte werden prüfungsrelevant.

Wer frühzeitig prüft, ob und ab wann eine Berichtspflicht besteht, und die notwendigen Schritte strukturiert angeht, reduziert Risiken und schafft eine solide Grundlage für eine sichere CSRD-Umsetzung.

Update 7. Juli 2026

Betroffenheit

-> Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz (beide Kriterien kumulativ);

-> Mutterunternehmen großer Unternehmensgruppen auf konsolidierter Ebene;

-> Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute, sofern sie diese Schwellenwerte überschreiten;

-> Koordinator für Nachhaltigkeit und Sorgfaltspflichten als zentral zuständige Rolle für Risikomanagement, Fristenüberwachung und Berichtsinhalte;

-> Unternehmensleitung/Geschäftsführung als Verantwortliche für den Lagebericht;

-> mittelbar auch nicht selbst berichtspflichtige Zulieferunternehmen unterhalb der Schwellenwerte, sofern sie in der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Großkunden stehen und über Einkauf bzw. Nachhaltigkeitsbeauftragte mit ESG-Datenanfragen (z. B. CO2-Bilanz, Lieferkettendaten) konfrontiert werden.

Nicht mehr betroffen ab Geschäftsjahren ab 2027: Unternehmen, die bislang unter die CSRD fielen oder ab 2026 berichtspflichtig geworden wären, aber die neuen Schwellenwerte nicht erreichen; kapitalmarktorientierte KMU („Welle 3“) fallen vollständig aus dem Anwendungsbereich.

Nachricht

Die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) hatte 2022 die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich ausgeweitet und die NFRD abgelöst, indem sie die Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU entsprechend änderte. Weil der damit verbundene Umsetzungsaufwand insbesondere für den Mittelstand als unverhältnismäßig kritisiert wurde, hat die EU-Kommission im Februar 2025 das sogenannte Omnibus-Verfahren gestartet, um die Berichtspflichten spürbar zu vereinfachen. Dies geschah in zwei Schritten: Zunächst wurden mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 die Berichtstermine der zweiten und dritten Welle um zwei Jahre verschoben. Im zweiten Schritt hat die EU mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 den Anwendungsbereich inhaltlich neu zugeschnitten. Diese wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten.

Kernänderung ist die deutliche Anhebung der Schwellenwerte: Statt bislang zwei von drei Kriterien (mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Mio. Euro Umsatz oder mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme) müssen Unternehmen künftig kumulativ mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz aufweisen, um berichtspflichtig zu sein (Artikel 19a Bilanz-Richtlinie n. F.). Dadurch fallen europaweit schätzungsweise rund 90 Prozent der bislang berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich heraus. Unternehmen der ersten Welle, die bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 berichten, bleiben verpflichtet, sofern sie weiterhin über den neuen Schwellenwerten liegen. Unternehmen der zweiten Welle, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 bzw. 2026 hätten berichten müssen, sind erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 betroffen – und auch nur, wenn sie die neuen Schwellenwerte weiterhin überschreiten; andernfalls entfällt die Pflicht faktisch vollständig. Kapitalmarktorientierte KMU („Welle 3“) sind gar nicht mehr erfasst, können aber freiwillig nach dem neuen LSME-Standard berichten.

Zum Schutz kleinerer Unternehmen in der Lieferkette wurde zudem ein sogenannter Wertschöpfungsketten-Deckel eingeführt: Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten dürfen die Bereitstellung von ESG-Informationen ablehnen, die über den freiwilligen VSME-Standard hinausgehen, wenn berichtspflichtige Großkunden entsprechende Daten anfragen. Die zugrundeliegenden Berichtsstandards (ESRS) werden derzeit im Auftrag der Kommission durch die EFRAG vereinfacht überarbeitet; ein entsprechender delegierter Rechtsakt wird bis zum 18. September 2026 erwartet. Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungsrichtlinie bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland liegt zwar seit dem 3. September 2025 ein Regierungsentwurf vor, der die neuen EU-Schwellenwerte bereits vorwegnimmt; das eigentliche CSRD-Umsetzungsgesetz ist jedoch nach aktuellem Stand (Juli 2026) noch nicht verabschiedet, sodass formal weiterhin die alte Rechtslage nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz gilt. Eine Überprüfungsklausel verpflichtet die Kommission, bis zum 30. April 2031 zu bewerten, ob der Anwendungsbereich wieder auf kleinere Unternehmen ausgeweitet werden sollte.

Hinweis: Die Richtlinie (EU) 2026/470 selbst gilt seit dem 18. März 2026 EU-weit; die materielle Wirkung der neuen Schwellenwerte für Unternehmen der zweiten Welle setzt jedoch erst mit dem Geschäftsjahr 2027 ein, und die nationale Umsetzung in Deutschland steht noch aus.

Handlungsempfehlung

Die deutlich angehobenen Schwellenwerte verändern für viele Unternehmen, ob und ab wann überhaupt eine CSRD-Berichtspflicht besteht – prüfen Sie deshalb zunächst Ihre aktuelle Betroffenheit.

-> Ermitteln Sie anhand aktueller Kennzahlen (Beschäftigtenzahl, Nettoumsatz, auf Konzernebene ggf. konsolidiert), ob Ihr Unternehmen die neuen kumulativen Schwellenwerte von mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz überschreitet.
-> Liegen Sie weiterhin über den Schwellenwerten: Führen Sie Ihre CSRD-Vorbereitung fort, dokumentieren Sie die Schwellenwertprüfung jährlich und beobachten Sie die noch ausstehende, vereinfachte ESRS-Fassung.
-> Fallen Sie durch die neuen Schwellenwerte künftig aus der Berichtspflicht heraus: Entscheiden Sie, ob Sie den Prozess vollständig einstellen, in reduziertem Umfang freiwillig nach dem VSME-Standard fortführen oder wegen Anforderungen berichtspflichtiger Kunden in der Lieferkette aufrechterhalten.
-> Sind Sie Zulieferer eines berichtspflichtigen Großkunden: Prüfen Sie eingehende ESG-Datenanfragen daraufhin, ob sie über den freiwilligen VSME-Standard hinausgehen – in diesem Fall können Sie die Bereitstellung zusätzlicher Informationen ablehnen, sofern der Kunde keinen triftigen Grund nennt.
-> Verfolgen Sie den Fortgang des deutschen CSRD-Umsetzungsgesetzes, da bis zu dessen Verkündung formal die bisherige Rechtslage gilt, sich künftige Anforderungen aber bereits am neuen EU-Rahmen orientieren dürften.
-> Bündeln Sie Schwellenwertprüfung, Prozessanpassung und Fristenüberwachung beim Koordinator für Nachhaltigkeit und Sorgfaltspflichten und stimmen Sie sich dabei mit Ihrer HR-Abteilung (Beschäftigtenzahlen) und den Einkauf (Lieferkettenanfragen) ab.

 

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