
Was muss mein Unternehmen tun?
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), der CO2-Grenzausgleichsmechanismus, ist eine Ergänzung zum EU-Emissionshandel (EU-ETS; European Emissions Trading System). Im Rahmen des EU-Klimaschutzpaketes Fit for 55, welches im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde, ist er eines der Hauptkriterien. Um einen allmählichen Übergang vom derzeitigen System der kostenlosen Zertifikate zum CBAM sicherzustellen, wird das CBAM schrittweise eingeführt, während die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter das CBAM fallen, schrittweise auslaufen.
Was sind die Ziele von CBAM?
- Die geplante Grenzausgleichsabgabe dient dem Zweck, dass EU-Produzenten mit hohen Kosten keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten aus Drittländern erleiden.
- Emissionsverlagerungen (Carbon Leakage) sollen verhindert werden und so die Wettbewerbsfähigkeit der EU erhalten bleiben.
- Es sollen Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen voranzutreiben, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.
Für welche Güter gilt der CO2-Grenzausgleichsmechanismus?
Von der neuen Verordnung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus sind folgende Produkte und Güter betroffen:
- Zement und Zementklinker
- Eisen- und Stahlprodukte
- Aluminiumprodukte
- Düngemittel
- Elektrizität
- Wasserstoff
Hinweis: Bis Januar 2030 wird evaluiert, ob Chemikalien und Polymere als weitere nachgelagerte Produkte ebenfalls von CBAM betroffen sein werden.
Alle Unternehmen in der EU, die Güter dieser Produktgruppen, sowie einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte – in reiner oder verarbeiteter Form – aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regelung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).
Sind von der Verordnung Einfuhr und Ausfuhr von Gütern in der EU betroffen?
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus betrifft ausschließlich die Einfuhr von Waren und Gütern der genannten Produktkategorien aus Drittländern.
Wie lange ist die Übergangszeit vom EU-ETS zum CBAM?
Ab 1. Oktober 2023 tritt das CBAM in Kraft und die Übergangsphase vom alten System der kostenlosen Zertifikate hin zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) erfolgt bis 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Implementierungsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus. Damit verbunden gelten ab diesem Zeitpunkt weitreichende Verpflichtungen für die Unternehmen.
Das müssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2026 tun:
- Unternehmen müssen einen Antrag auf Erteilung einer CBAM-Anmeldeberechtigung bei der CBAM-Behörde am Niederlassungsort stellen, bevor sie Waren und Güter einführen.
- Jedes zugelassene Unternehmen (CBAM-Anmelder) muss bis zum 31. Mai jeden Jahres (erstmals im Mai 2027 für das Jahr 2026) eine CBAM-Erklärung für das letzte Kalenderjahr vorlegen.
- Die CBAM-Erklärung muss alle Angaben zu den Gesamtmengen jeder eingeführten Waren- und Güterart sowie den direkten und indirekten Emissionen der Waren und Güter in CO2-Tonnen enthalten und die Gesamtzahl der den direkten und indirekten Gesamt-Emissionen entsprechenden CBAM-Zertifikaten ausweisen.
- Unternehmen müssen die CBAM-Erklärung von einem akkreditierten CBAM-Prüfer bestätigen lassen und eine Kopie des erstellten Prüfberichtes der CBAM-Erklärung anhängen.
- Unternehmen erwerben die CBAM-Zertifikate über eine gemeinsame Plattform der EU-Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Mitgliedsland.
Wie oft muss eine CBAM-Erklärung abgegeben und durch einen akkreditierten Prüfer geprüft werden?
Erstmals muss bis spätestens zum 31. Mai 2027 für das vorangegangene Kalenderjahr eine CBAM-Erklärung mit allen Angaben zum Import und damit verbundenen Emissionen von Waren und Gütern aus den genannten Bereichen erfolgen. Dieser Bericht muss jährlich stets bis zum 31. Mai des Folgejahres bei der zuständigen CBAM-Behörde eingereicht werden. Zudem ist die CBAM-Erklärung, vor Einreichung, jährlich durch einen unabhängigen, akkreditierten CBAM-Prüfer zu bestätigen.

Wie werden die Kosten für den Zukauf von Zertifikaten pro Tonne festgelegt?
Der Preis pro CBAM-Zertifikat richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate (EU-ETS). Dieser wird mit der Anzahl an abzugebenden CBAM-Zertifikaten multipliziert, wobei ein CBAM-Zertifikat einer Tonne ausgestoßener Emissionen an CO2 (Kohlenstoffdioxid), N2O (Distickstoffmonoxid) oder FKW (Perfluorierte Kohlenwasserstoffe) entspricht. Jedes Unternehmen muss zum Ende eines Quartals jeweils 80% der benötigten Zertifikate vorhalten. Das soll Unternehmen dazu anhalten, während eines Jahres die benötigten Zertifikate zu beschaffen. Die CBAM-Zertifikate sind für zwei Jahre gültig, zu viel erworbene Zertifikate können bis zu bestimmten Stichtagen zurückgegeben werden und es erfolgt eine Erstattung der Kosten.
Welche Sanktionen werden bei Nichteinhaltung der Verordnung oder Falschangaben veranlasst?
Falsche Daten in der CBAM-Erklärung oder zu den Angaben der CBAM-Zertifikate, aber auch die Nicht-Einreichung bis zum 31. Mai für die im Vorjahr eingeführten Waren werden in Zukunft mit empfindlichen Strafzahlungen belegt. Ebenso wird es Sanktionen geben, wenn zollrechtliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit CBAM-belegten Waren auftreten und hierdurch Einfuhrabgaben entstehen. Zusätzlich zu den Strafzahlungen müssen Unternehmen die erforderlichen CBAM-Zertifikate nachkaufen und verrechnen.
Hinweis: Bei den Sanktionsregelungen kommt es sicher noch zu Anpassungen am Rechtstext.