Mit dem „Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften“ wurde in Baden-Württemberg am 10. Februar 2023 ein umfassendes Gesetzespaket, insbesondere mit dem neuen Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz, veröffentlicht, welches eine Reihe von Änderungen in weiteren Vorschriften mit sich bringt. Dazu gehört u.a. eine Änderung des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg.

Eine Änderung dieses Naturschutzgesetzes, welche auf den ersten Blick geringfügig erscheint, hat auf den zweiten Blick jedoch eine große Auswirkung auf Unternehmen. Der Änderungstext lautet wie folgt:

  • In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „der öffentlichen Hand“ gestrichen und nach dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „oder der Betriebssicherheit“ eingefügt.

§ 21 regelt Anforderungen bzgl. Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen und Himmelsstrahlern. Absatz 2 beinhaltet das Verbot der Beleuchtung der Fassaden baulicher Anlagen. Bisher beschränkte sich das Verbot „nur“ auf Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand. Dies wurde durch die Streichung der drei Worte „der öffentlichen Hand“ geändert, so dass nun alle baulichen Anlagen - insbesondere auch von Unternehmen - betroffen sind. Es gilt nun:

„Es ist im Zeitraum

  • vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
  • vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.“

Hintergrund der Änderung ist, dass mit der bisherigen Regelung bereits ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Insekten vor Lichtimmissionen geleistet wurde, die Praxis aber gezeigt hat, dass es auch zahlreiche Gebäude gibt, die nicht in öffentlicher Hand sind und deren Fassadenbeleuchtung sich ebenfalls negativ auf Insekten auswirkt. Insbesondere handelt es sich einerseits um Kirchen, die – vor allem, wenn sie von einem Friedhof umgeben sind – zahlreiche Insekten anlocken können, sowie um Firmengebäude in Industriegebieten, die oft an den baurechtlichen Außenbereich angrenzen und aus diesem Insekten anlocken können. Daher wurde die Regelung nun auch auf die Fassaden von Bauwerken, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, ausgeweitet.

Das Verbot wird durchbrochen, soweit die Beleuchtung durch Rechtsvorschrift oder in Vollzug rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben oder soweit sie zur öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit, erforderlich ist.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abschaltzeiten für die Fassadenbeleuchtung und ihre nun mit diesem Gesetz beabsichtige Ausweitung auf sämtliche baulichen Anlagen nicht allein dem Insektenschutz dienen, sondern einen wirksamen Beitrag gegen die Lichtverschmutzung im Allgemeinen leisten sollen (zum Beispiel in Hinblick auf das Zugverhalten vieler Vogelarten).

Es zeigt sich somit, dass auch eine zunächst klein erscheinende Änderung in rechtlichen Vorschriften eine große Auswirkung haben kann. Für Unternehmen in Baden-Württemberg ergibt sich daraus ein direkter Handlungsbedarf, das Beleuchtungskonzept der Fassaden zu überprüfen und ggf. anzupassen, um das neue Beleuchtungsverbot einzuhalten.

Unseren vollständigen Beitrag erhalten Sie mit der nächsten Aktualisierung Ihres Rechtskatasters Ende März 2023.

Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, ob die weiteren Bundesländer dem Beispiel von Baden-Württemberg folgen und ihre Vorschriften auch entsprechend anpassen werden. eco COMPLIANCE wird Sie weiter informieren.

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