Betroffenheit

Alle Unternehmen; Gebäudeeigentümer; Facility Management; Energiemanagementbeauftragter

Rechtsänderung

Nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung wurde nun auch eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) erlassen. Sie regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.

Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (§ 2)

Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet. Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

  • die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  • die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,
  • die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  • die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  • die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,
  • Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.

Das Ergebnis der Prüfung, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den genannten Anforderungen hinsichtlich des hydraulischen Abgleichs ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.

Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:

  • Schornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
  • Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.

Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Durchführung des Hydraulischen Abgleichs und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3)

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:

  • bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
  • bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Dies gilt nicht, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
  • das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  • eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
  • eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  • die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen. Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (§ 4)

Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits (nach § 8 EDL-G sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems) alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren. Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die entsprechend umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden. Die Pflichten zur Umsetzung von den Maßnahmen sind nicht für Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des BImSchG genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen. Die Pflichten zur Umsetzung von den Maßnahmen sind zudem nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

Handlungsempfehlung

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung enthält neue Pflichten insbesondere für Gebäudeeigentümer mit Gasheizungen und Unternehmen.

Prüfung und Optimierung erdgasbetriebener Heizungsanlagen
Als Gebäudeeigentümer sind Sie verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in Ihren Gebäuden zu treffen. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen und das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine ggf. mögliche Optimierung der Anlage muss bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.

Durchführen eines hydraulischen Abgleichs
Beachten Sie, dass Sie für größere Gaszentralheizungssysteme einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen müssen. Dabei sind folgende Fristen vorgegeben: Nichtwohngebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindesten zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.

Pflicht zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen, die nach dem EDL-G Energieaudits durchführen müssen
Setzen Sie alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen spätestens innerhalb von 18 Monaten um. Als wirtschaftlich durchführbar gilt eine Maßnahme, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Beachten Sie dabei, dass sowohl umgesetzte als auch aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzte Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden müssen.

Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

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