Mit den geänderten Produktsicherheitsgesetz und Verpackungsgesetz kamen bereits Mitte 2021 neue Pflichten auf sogenannte Fulfilment-Dienstleister zu.

Definition "Fulfilment-Dienstleister" gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Verpackungsgesetz (VerpackG): Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste.

Die neuen Pflichten nach ProdSG

Der Fulfillment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht.

Hersteller, sein Bevollmächtigter, Einführer und Fulfillment-Dienstleister haben nach der Produktsicherheitsrichtlinie jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder Informationen haben, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt.

Sie haben die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Die neuen Pflichten nach VerpackG

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dürfen diese nur in Verkehr bringen wenn sie sich an einem System beteiligt haben. Ebenso gilt für nachfolgende Vertreiber (= jeder, der unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt), sowie die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfillment-Dienstleister, dass auch sie nur ihren Tätigkeiten in Bezug auf die Verpackungen (u.a. anbieten, bereitstellen, versenden) nachkommen dürfen, wenn die Hersteller sich an einem System beteiligt haben. Gleiche Anforderungen gelten für die Registrierung: auch hier dürfen Hersteller sämtliche Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind. Analog wie bei der Systembeteiligungspflicht beschrieben, dürfen auch hier die zuvor genannten Akteure keine Tätigkeiten in Bezug auf die Verpackungen ausführen, liegt keine ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller vor.

Fazit

Fulfilment-Dienstleister dürfen sich nicht daran beteiligen, rechtswidrige Produkte und Verpackungen in den Umlauf zu bringen. Tun sie es doch, droht eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße - ggf. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (z.B. bei Personenschäden durch nicht sichere Produkte).

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