Der nachfolgende Beitrag zur Neufassung des ProdSG betrifft: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfillment-Dienstleister von Produkten zur Bereitstellung auf dem Markt bzw. zur Inbetriebnahme; Qualitätsmanagement; Geschäftsführung/Vorstand

Definition "Fulfilment-Dienstleister" gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und Verpackungsgesetz (VerpackG): Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste.

Die Änderungen des ProdSG

Die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) berücksichtigt im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Ausgliederung der überwachungsbedürftigen Anlagen (Fortführung im eigenständigen Überwachungsbedürftige Anlagengesetz - ÜAnlG)
  • Aufnahme von Fulfillment-Dienstleistern (neue Pflichten für diese!) zur Stärkung der Marktüberwachung
  • Klarstellung, dass bei der Einfuhr und erstmaligen Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt werden.
  • Ergänzung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Gründung eines Ausschusses für Produktsicherheit für die Erstellung von Regelwerken insbesondere für Produkte, zu denen heute keine harmonisierten Normen vorliegen

Die neuen Pflichten für Fulfillment-Dienstleister gehen aus § 6 und § 28 hervor:
Der Fulfillment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht.

Hersteller, sein Bevollmächtigter, Einführer und Fulfillment-Dienstleister haben nach der Produktsicherheitsrichtlinie jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder Informationen haben, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt.

Sie haben die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob Sie als Fulfillment-Dienstleister im Sinne des ProdSG mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen Sie kein Eigentumsrecht haben. Wenn ja, halten Sie Ihre neuen Mitteilungspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde ein - unterstützen Sie nicht das Inverkehrbringen von Produkten, von denen Sie wissen, dass diese nicht konform zum ProdSG sein können.

Beachten Sie als Einführer, dass für gebrauchte Produkte die gleichen Pflichten zu erfüllen sind wie für neue.