Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie schreibt Deutschland vor, bis zum 3. Juli 2021 zusätzliche Maßnahmen bezüglich single-use plastics im Sinne der Abfallhierarchie umzusetzen.

Der nachfolgende Beitrag wurde am 4. August 2019 veröffentlicht – mit der deutschen Umsetzung ist bald zu rechnen. eco COMPLIANCE wird darüber weiter berichten.

Betroffenheit

Hersteller und Inverkehrbringer (bzw. Verkaufsstellen) von Einwegkunststoffartikel, wie z.B.

  • Getränkebecher/-flaschen
  • Lebensmittelverpackungen für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden
    • in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden
  • Wattestäbchen
  • Besteck
  • Teller
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Feuchttücher
  • Kunststofftragetaschen

Nachricht

Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) schreibt den Mitgliedstaaten vor, bis zum 3. Juli 2021 den Verbrauch von Einwegkunststoffartikeln deutlich zu reduzieren.

Um die Meeresvermüllung durch Plastik zu verringern, werden die Mitgliedstaaten wie Deutschland vor allem die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffartikel verbieten. Weitere Maßnahmen werden sein:

  • Pflicht zur Verteuerung von Einwegkunststoffartikel an Verkaufsstellen (bzw. Verbot der kostenfreien Abgabe von z. B. Kunststofftragetaschen)
  • Pflicht zur Einführung von wiederverwendbaren, kunststofffreien Alternativen zu Einwegkunststoffartikeln
  • Kennzeichnungspflicht von Einwegkunststoffartikeln zur Information der Verwender hinsichtlich der negativen Auswirkungen der Vermüllung und angemessener Entsorgungsmöglichkeiten

Für PET-Flaschen wird ab 2025 die Pflicht eingeführt, für die Herstellung zu mindestens 25 % (30 % ab 2030) recycelten Kunststoff zu verwenden.

Update 10.08.2019: Das Recycling funktioniert bisher schlecht. Kunststoffe wie PET, PE oder PP müssen sortenrein sein. Nur dann können aus ihnen wieder Verpackungen oder andere Produkte werden. Die meisten Kunststoffartikel setzen sich aus mehreren Kunststoffen zusammen. Mit gängigen Sortiersystemen lassen sich die Bestandteile kaum trennen. Die Folge: Heute bestehen neue Verpackungen nur zu rund zehn Prozent aus recyceltem Kunststoff. Eine Lösung dieses Problems könnte sein, die Produkte je nach Kunststoffart eindeutig zu markieren, um sie dann in den Sortieranlagen sortenrein trennen zu können (siehe z.B. hier einen Ansatz der Firma Polysecure).

Zusätzlich zur Vermeidung und Verringerung des Abfalls führt Artikel 8 die erweiterte Herstellerverantwortung auch für die Abfallsammlung und Entsorgung ein. D.h., die Hersteller werden künftig die Kosten der Sammlung und Entsorgung zu tragen haben. Dies wird in Deutschland vermutlich ähnlich geregelt wie im neuen Verpackungsgesetz (oder dessen Anwendungsbereich wird erweitert, da viele single-use plastics auch Verpackungen sind), Batteriegesetz oder Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Die Hersteller müssten dann gemeinsam eine Stiftung gründen, sich dort registrieren und organisieren. Zur Organisation gehört der Aufbau spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung, Reinigung und Entsorgung von Abfällen. Über ein transparentes Dokumentations- und Berichtswesen weist die Stiftung nach, dass jeder Hersteller spezifisch und angemessen Kosten für dieses Sammel- und Entsorgungssystem übernimmt.

Handlungsempfehlung

Gesetzlich besteht noch (!) kein Handlungsbedarf. Es wird jedoch sowohl zu Herstellungsverboten als auch zu Verboten des Inverkehrbringens kommen und Pflichten zur Kostenübernahme hinsichtlich der Sammlung und Entsorgung von Einwegkunststoffartikeln geben.

Dies war ein Auszug aus unserem eco COMPLIANCE Report:

eco COMPLIANCE Report 07/2019