Durch Corona wurde das Homeoffice plötzlich salonfähig. Was für viele Unternehmen zuvor (nahezu) undenkbar erschien, ist zu einer neuen Normalität geworden. Sind Mitarbeiter, die von zu Hause aus arbeiten automatisch im Homeoffice? Und was ist eigentlich Mobileoffice? Verschiedene Bezeichnungen und unterschiedliche Regelungen gilt es hier zu beachten.

In diesem Zusammenhang hat uns die sinngemäße Aussage bei einem unserer Kunden hellhörig werden lassen „Wir machen nur Mobileoffice. Da gelten nicht so viele Gesetze wie beim Homeoffice.“ Trifft das tatsächlich zu? Ein Blick in die Gesetzeslage macht schnell deutlich, ganz so einfach ist es nicht. Doch welche Regelungen gilt es wo zu beachten?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert die „Telearbeit“. Telearbeit ist das, was gängigerweise unter „Homeoffice“ verstanden wird: ein festeingerichteter Bildschirmarbeitsplatz, von dem ortsgebunden eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von zu Hause aus gearbeitet wird.

Klare Vorgaben für das Homeoffice

Der Arbeitgeber hat die Arbeitsmittel und das Mobiliar für den Arbeitsplatz zu stellen und ist auch für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Mitarbeiter für diesen Arbeitsplatz verantwortlich.

Das Mobileoffice zeichnet sich durch Flexibilität aus. Arbeiten ist von überall aus möglich: zu Hause, in der Bahn, im Restaurant etc. Es gibt keinen fest eingerichteten Arbeitsplatz, so dass hier die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung nicht greifen. Im Unterschied zum Homeoffice gibt es für das Mobileoffice keine gesetzliche Definition. Das bedeutet jedoch nicht, dass es hier keine Vorgaben gibt. Auch hier greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Durch die Flexibilisierung ist es hier für den Arbeitgeber viel schwieriger, die Gefährdungen einzuschätzen, da sich die Mitarbeiter nicht im arbeitgebereigenen „Herrschaftsbereich“ befinden. So sind hier die Mitarbeiter z. B. bei der Gefährdungsbeurteilung viel stärker mit einzubeziehen.

Fürsorgepflicht auch im Mobileoffice

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt somit sowohl für das Homeoffice als auch für das Mobileoffice. Auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) gelten sowohl für das Homeoffice als auch für das Mobileoffice, weshalb der Arbeitgeber hier seine Fürsorgepflicht wahrnehmen muss. Ebenso besteht bei beiden auch der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings können sich im Hinblick auf Homeoffice und Mobileoffice besondere Abgrenzungsfragen hinsichtlich unversicherter privater Verrichtung und versicherter betrieblicher Tätigkeit ergeben. Hierbei ist im Einzelfall grundsätzlich entscheidend, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Geschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht. Die Wegeunfallversicherung erstreckt sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf Unfälle innerhalb des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Verletzten befindet, einschließlich des Homeoffice (siehe auch BSG vom 30.Januar 2020 - B 2 U 19/18 R) .

Sicherheit durch Vereinbarungen

Es zeigt sich, dass sowohl für das Homeoffice als auch für das Mobileoffice eine Vielzahl von Regelungen gelten. Die Bedingungen und Regelungen rund um die beiden Arbeitsformen sollten entweder direkt im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung festgehalten werden. Das schafft sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Mitarbeiter Sicherheit und Klarheit.