Der bundesweit einheitliche Arbeitsschutzstandard macht klare Vorgaben zur Corona-Pandemie Bekämpfung am Arbeitsplatz

In Zeiten der Corona-Pandemie haben Sicherheit und Gesundheitsschutz oberste Priorität. Das gilt auch am Arbeitsplatz. Gleichzeitig ist es wichtig, schrittweise zur Normalität zurückzukehren und die Wirtschaft langsam und ohne Rückschläge wieder zu ihrer vorherigen Leistung hochzufahren. Ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz schafft hier die Voraussetzung.

Der vom Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte Arbeitsschutzstandard beschreibt zusätzliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, um Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen und Infektionsketten zu brechen. Der Standard richtet sich ausnahmslos an alle Betriebe und Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche. Sie alle sind aufgefordert, ein Maßnahmenkonzept für befristete Maßnahmen zum Schutz vor Corona-Infektionen zu erarbeiten und zu implementieren. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Abstand halten!

Dieses ist die wichtigste Regelung des Standards. Die Abstandsregelung von mindestens 1,5 m gilt nicht nur unmittelbar für den Arbeitsplatz, sondern auch für alle anderen Bereiche des Betriebes sowie in Fahrzeugen. Wo dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, ist der Schutz durch Trennwände zu gewährleisten. Ist dieses nicht umsetzbar bzw. ein direkter Kontakt zu anderen Personen unabdingbar, sollte der Arbeitgeber Nase-Mund-Schutz zur Verfügung stellen.

Arbeitszeiten entzerren!

Durch versetzte Schicht- und Pausenzeiten soll das Aufeinandertreffen von mehreren Mitarbeitern entzerrt werden. Dieses gilt auch für Pausen- und Sanitärräume, Treppenräume oder Kantinen. Durch zusätzliche Reinigungen und Bereitstellung von ausreichend Seifen- und Desinfektionsspendern wird das Infektionsrisiko zusätzlich minimiert.

Zutritt einschränken!

Den Zutritt betriebsfremder Personen auf ein Minimum beschränken und umfassend dokumentieren (Kontaktdaten, Aufenthaltsdauer, besuchte Mitarbeiter, etc.). Dieses ist wichtig, um eventuelle Infektionsketten nachverfolgen zu können.

Gesundheit geht vor!

Alle getroffenen Maßnahmen und deren uneingeschränkte Einhaltung sollen an die Mitarbeiter klar und verständlich kommuniziert werden. Es gilt: wer Symptome wie Fieber, Husten und Atemnot hat, verlässt umgehend das Betriebsgelände bzw. bleibt direkt zu Hause und lässt die möglichen Anzeichen für eine Infektion ärztlich abklären. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber in ihrer Pandemie-Planung Regelungen treffen, wie mit bestätigten Infektionen und der Ermittlung von Infektionsketten umgegangen wird.

Der Arbeitsschutzstandard wird bei Bedarf angepasst und ggf. durch die Unfallversicherungsträger branchenspezifisch konkretisiert. Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Kommt er dieser durch Nicht-Beachtung dieses Standards nicht nach, so könnte dieses zu möglichen rechtlichen Konsequenzen für ihn führen.

Über Aktualisierungen bzw. branchenspezifische Konkretisierungen werden wir in unserem Blog weiter berichten. Zum Arbeitsschutzstandard des BMAS gelangen Sie hier.