Änderungen auf dem Markt der Batterieentsorgung zwingen zur Überarbeitung des Batteriegesetzes (BattG). Bislang sieht das BattG eine Aufteilung der Rücknahmestruktur in ein gemeinsames Rücknahmesystem (GRS) und herstellereigene Rücknahmesysteme vor. Diese Aufteilung war seit Einführung des BattG gelebte Praxis. Vor allem in den letzten Jahren kam es vermehrt zu Wettbewerbsverzerrungen. Hersteller sind vom GRS zu herstellereigenen Rücknahmesystemen abgewandert. Das führte zu Kostenbelastungen bei den beim GRS verbliebenen Herstellern.

Aus dieser Situation heraus hat das GRS im vergangenen Herbst einen Antrag auf Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem gestellt. Dadurch wurde eine Situation geschaffen, die nicht mehr den konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen des BattG im Hinblick auf Rücknahme und Entsorgung entspricht. Laut Bundesumweltministerium ist es daher erforderlich, das Gesetz an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Das bringt vor allem für die Hersteller geänderte Pflichten mit sich.

Achtung: Als Hersteller im Sinne des BattG gilt derjenige, der unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich des BattG erstmals in Verkehr bringt!

Welche grundlegenden Änderungen sind mit dem Gesetzesentwurf zu erwarten?

Erweiterte Betroffenheit: Die Pflichten der Hersteller können durch „Bevollmächtigte“ erfüllt werden. Damit sollen auch Hersteller erfasst werden, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Hersteller haben dann einen Bevollmächtigten stellen und mit der Wahrnehmung ihrer Herstellerpflichten beauftragen.

Integration der stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register): Das Umweltbundesamt plant, künftig die Stifung ear ebenfalls mit den Registrierungsaufgaben nach dem BattG zu beleihen. Hierdurch sollen Synergien geschaffen und eine einheitliche Überwachung sichergestellt werden. Hintergrund ist, dass Batteriehersteller vielfach parallele Pflichten sowohl nach ElektroG als auch nach BattG haben. So können künftig Potentiale gebündelt werden.

Aus Anzeigepflicht wird Registrierungspflicht: Hersteller / Bevollmächtigte müssen sich künftig mit dem Markenamen und der jeweiligen Batterieart registrieren lassen, bevor sie ihre Batterien in Verkehr bringen (§ 4). Die Registrierung soll über die stiftung ear (siehe oben) abgewickelt werden. Der Antrag auf Zulassung wird erteilt, wenn die Registrierung ordnungsgemäß und eine gesicherte Rücknahme gewährleistet ist.

Konkrete Anforderungen an Rücknahmesysteme: Die Anforderungen an die herstellereigenen Rücknahmesysteme werden deutlicher gefasst und vereinheitlicht. Der neue § 6 Absatz 1 gibt vor, dass Hersteller /Bevollmächtigte sich an einem genehmigten Rücknahmesystem zu beteiligen haben. Die Anforderungen an das Rücknahmesystem werden in § 7 neu geregelt. Damit wird u.a. auch festlegt, dass die Hersteller /Bevollmächtigte über die notwendigen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen müssen, um ihren Rücknahmepflichten nachzukommen. Darüber hinaus werden Fristen für die Abholung festgelegt. So soll sichergestellt werden, dass kleine Sammelstellen nicht zwingend eine erforderliche Menge gesammelter Altbatterien zu erreichen haben, damit eine Abholung durch das Rücknahmesystem erfolgt. Weiterhin wird klargestellt, dass bei der Beförderung die gefahrgutrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Transportbehälter sowie weitere gefahrgutrechtlich erforderliche Verpackungen zu berücksichtigen sind.

Zusammenarbeit erforderlich: Die Rücknahmesysteme haben hinsichtlich der Information der Endnutzer zwingend durch einheitliche Kommunikation und Kennzeichnung für Rücknahmestellen zusammenzuarbeiten. Der Endnutzer soll über seine Verpflichtung zur Entsorgung von Batterien, den Sinn und Zweck der getrennten Sammlung, sowie über die Rücknahmestellen und Rücknahmesysteme informiert werden (§ 18).

Es bleibt abzuwarten, ob es weitere (wesentliche) Änderungen geben wird. Bleiben Sie mit uns zu den Entwicklungen des Batteriegesetzes auf dem aktuellen Stand!