Das 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) richtet sich auf den ersten Blick vorrangig an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren an private Endverbraucher erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Für „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ gilt eine Registrierungspflicht seitens der Erstinverkehrbringer.

Der Erstinverkehrbringer ist nicht, wie man irrtümlich annehmen könnte, der Produzent leerer Verpackungen, sondern der „Erstinverkehrbringer“ verpackter Ware. Das ergibt sich aus der Begriffsdefinition des VerpackG für „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“: diese werden als „mit Ware befüllt“ beschrieben. Somit sind Hersteller von Waren auch die Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes und unterliegen somit der Registrierungspflicht, wenn sie mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (systembeteiligungspflichtige Verpackungen, § 3 Abs. 8 VerpackG) erstmalig in den Verkehr bringen. Diese Regelung ist eindeutig und unstrittig.

Wie sehen jedoch die Anforderungen bei B2B (Business to Business), also bei dem erstmaligen gewerbsmäßigen Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an gewerbliche Abnehmer, aus?

Entgegen der weitverbreiteten Meinung können auch bei B2B-Verhältnissen Registrierungspflichten seitens des Erstinverkehrbringers bestehen. Das VerpackG spricht hier von den privaten Haushalten „nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbaren Anfallstellen“. Die „vergleichbaren Anfallstellen“ werden im VerpackG in § 3 Abs. 11 aufgezählt: „Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“

Als Erstinverkehrbringer von Waren im B2B-Verhältnis sollten Sie also prüfen, ob Ihre gewerblichen Kunden möglicherweise unter die „vergleichbaren Anfallstellen“ fallen. Sollte das so sein, unterliegen Sie hier der Registrierungspflicht.

Beachten Sie, dass Sie als Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, oder für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist sowie für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter den Pflichten nach § 15 VerpackG unterliegen. Hiernach sind Sie als Hersteller und Vertreiber verpflichtet, diese Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und der Wiederverwendung oder ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen bzw. ggfalls. an den Vorvertreiber zurückzugeben.

Lesen Sie auch unseren Blog-Beitrag Verpackungen: Alle registriert! Dort erfahren Sie, wie Sie herausfinden, ob und welche Verpackungen überhaupt zu registrieren sind.