Zur Vermeidung oder Verminderung von umwelt- und arbeitssicherheitsrelevanten Risiken und Gefahren schreiben einzelne Gesetze die Bestellung von beauftragten Personen vor. So regelt beispielsweise das Wasserhaushaltsgesetz, wann ein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragter) zu bestellen ist. Ähnliche Regelungen gibt es u.a. im Immissionsschutz-, Gefahrgut- und Abfallrecht sowie in der Arbeitssicherheit. Sie alle verfolgen das Ziel, Betriebsabläufe für Mensch und Umwelt sicherer zu gestalten.

Die jeweiligen Gesetze definieren den genauen Aufgabenumfang der Betriebsbeauftragten. Eines ist ihnen jedoch gemeinsam: Betriebsbeauftragte sind in einer beratenden und überwachenden Funktion tätig.

Konkret bedeutet dieses, dass Betriebsbeauftragte im Idealfall als Stabsstelle ohne Weisungs- und Entscheidungsbefugnis der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand direkt unterstellt sind. In dieser Konstellation können sie als Spezialist ihres Bereichs der ihnen übertragenen Überwachungs- und Beratungsfunktion im gesamten Unternehmen optimal nachkommen.

Häufig sehen sich Betriebsbeauftragte mit der Frage konfrontiert: „Wer haftet, wenn etwas passiert?“ Denn sie sind einerseits Spezialist und Wissensträger in ihrem Bereich, andererseits jedoch „nur“ beratend tätig.

Wird ein unternehmenseigener Mitarbeiter zum Beauftragten bestellt, unterliegt er auch in dieser Funktion den arbeits- bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen. Bei Verletzungen der vom Arbeitgeber auferlegten Pflichten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Arbeitnehmerhaftung. So trägt im Schadenfall der Unternehmer nach wie vor die Gesamtverantwortung für die Organisations- und Überwachungspflicht.

Tritt beispielsweise in einem Unternehmen durch unsachgemäße Lagerung ein umweltgefährdendes Öl aus und verursacht so eine Bodenverunreinigung, so wäre in diesem Falle der Unternehmer bzw. ein betrieblich Verantwortlicher haftbar. Aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen sind diese Personen dafür verantwortlich, den Schaden abzuwenden. Sie können straf-,  ordnungswidrigkeits- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung des Betriebsbeauftragten hängt von seiner Stellung und seiner Aufgabe im Betrieb ab. Die gesetzlich definierten Aufgaben des Betriebsbeauftragten sind grundsätzlich auf die reine Beratung und Überwachung beschränkt. Daher ist er nicht Täter im straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sinne. Ein Betriebsbeauftragter kann in diesem Fall nicht straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich haftbar gemacht werden. Dies ist jedoch umstritten und wird zunehmend anders gesehen.

Eine straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung kann jedoch dann gegeben sein, wenn der Betriebsbeauftragte seinen Überwachungs- oder Beratungspflichten vorsätzlich nicht nachkommt. Dieses könnte beispielsweise der Fall sein, wenn er den Austritt des Öls zwar bemerkt, es jedoch vorsätzlich unterlässt, den Verantwortlichen hierüber zu informieren, damit der Missstand beendet werden kann. So kommt der Betriebsbeauftragte hier seiner Überwachungs- und Informationspflicht vorsätzlich nicht nach und hat bewußt und gewollt einen Schaden in Kauf genommen.
Die Einzelheiten der straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verantwortlichkeit der Betriebsbeauftragten sind jedoch bislang nicht abschließend geklärt.

Rechtlich anders ist die Situation bei extern bestellten Betriebsbeauftragten. Sie sind nicht Teil des Unternehmens und unterliegen nicht der Arbeitnehmerhaftung. Sie haften gegenüber dem Unternehmen im Rahmen ihres Dienstvertrags, in dem Art und Umfang der Tätigkeit, Weisungsbefugnisse und Haftungsfragen geregelt sind. Gerade bei externen Betriebsbeauftragten sollte darauf geachtet werden, dass vertraglich der genaue Umfang der Dienstleistung geregelt und abgegrenzt ist – zur Sicherheit des Betriebsbeauftragten aber auch zur Sicherheit des Unternehmens.

Zu bedenken sind auch Fallkonstellationen, wo Betriebsbeauftragte für ihr eigenes Unternehmen sowie deren Tochterunternehmen tätig sind. Hier gilt es im Vorfeld abzuklären, ob die Übernahme der Beauftragtenfunktion für die Tochterunternehmen als interne oder externe Beauftragte erfolgt.

In jedem Fall hat sich der Unternehmer vor Bestellung jedes Beauftragten, extern wie intern, davon zu überzeugen, dass dieser für die Aufgabe geeignet und zuverlässig ist, sowie über die erforderliche Fachkunde verfügt.