Unternehmen in Deutschland sehen den Fachkräftemangel als erhebliches Problem an. Sie bauen daher zunehmend auf die Arbeitskraft von Flüchtlingen oder ausländischen Fachkräften, um den Fachkräftemangel entgegenwirken zu können. So werben bereits jetzt verstärkt Kliniken und Pflegeheime um dringend benötigte Pflegekräfte. Große Unternehmen akquirieren sogar fehlende Fachkräfte aus dem Ausland.

Doch was ist als inländischer Unternehmer bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu beachten?

Werden neue Mitarbeiter aus dem Ausland eingestellt, sind dabei unterschiedliche Regeln zu beachten. Entscheidend dabei ist beispielsweise welche Staatsbürgerschaft der neue Arbeitnehmer hat und für welche Tätigkeit dieser eingesetzt werden soll.
Bewerber aus der europäischen Union oder den europäischen Wirtschaftsraum können ohne weiteres eingestellt werden. Sie benötigen weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis. Aufgrund des Rechtes der Freizügigkeit dürfen sie in jeden beliebigen EU-Staat wohnen und arbeiten, sie müssen nur ihren neuen Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde anzeigen. Bewerber aus der Schweiz können ebenfalls ohne weitere Voraussetzungen im Inland beschäftigt werden. Mit dieser besteht ein spezielles Freizügigkeitsabkommen.

Mitarbeiter aus Nicht-EU-Staaten dürfen allerdings nur mit einer „Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung“ in Deutschland einer Arbeit nachgehen.

Die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung müssen hier teilweise sogar die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Nach der jetzigen Gesetzeslage wird eine Zustimmung nur erteilt, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt durch eine Rechtsvorschrift gedeckt ist und kein inländischer oder rechtlich zu bevorzugender Arbeitnehmer (z.B: aus dem EWR) die Arbeitsstelle besetzen kann (Vorrangprüfung). Außerdem müssen die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sein. Die Zustimmung wird dabei für höchstens 3 Jahre erteilt und kann u.a. auf eine bestimmte Tätigkeit, einen Arbeitgeber oder bestimmte Arbeitszeit begrenzt werden.

Ist der Fachkräftemangel in einer bestimmten Branche besonders hoch, können ausländische Bürger leichter eingestellt werden. Welche Berufsgruppen dazu zählen, kann in der sog. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit nachgelesen werden.
Demnach können ausländische Bewerber in den dort genannten Berufen beschäftigt werden, wenn diese nachweisen können, dass ihre Qualifikation einer ausländischen Ausbildung in Deutschland entspricht. Unterschieden wird dabei zwischen qualifizierten „Fachkräften“, die mindestens eine zweijährige Berufserfahrung vorweisen können, und „Spezialisten“, die eine erfolgreiche Meisterprüfung, eine Technikerausbildung oder einen Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss besitzen.

Sollen Arbeitsbedingungen geändert werden, muss mit der Ausländerbehörde vorab abgeklärt werden, ob die neuen Arbeitsbedingungen durch die bereits vorhandene Genehmigung abgedeckt sind oder eine neue Genehmigung benötigt wird.

Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit können

  • Praktikanten im Rahmen eines studienbezogenen Praktikums für höchstens sechs Monate
  • Studenten ausländischer Hochschulen als Ferienbeschäftigung
  • Absolventen deutscher Auslandsschulen zur Berufsausbildung
  • Hochqualifizierte mit Niederlassungserlaubnis
  • Inhaber der „Blauen EU-Karte“ mit bestimmten Mindestgehalt
  • Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss

beschäftigt werden.

Möchten Sie Asylsuchende einstellen, muss geprüft werden, welchen Aufenthaltsstatus sie besitzen. Handelt es sich um Asylberechtigte, die bereits als Geflüchtete anerkannt wurden, dürfen diese sofort und ohne Einschränkungen arbeiten. Asylsuchende, Asylwerber und Geduldete dürfen hingegen nur mit einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde beschäftigt werden.
Wichtig ist, dass der Antrag bei der Ausländerbehörde vom Bewerber selbst gestellt werden muss oder dieser seinen zukünftigen Arbeitgeber zur Antragstellung bevollmächtigt. Nach Antragstellung werden die Arbeitsbedingungen, die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt und ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft (Vorrangprüfung).

Stammen die Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern oder müssen in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, dürfen sie hingegen keine Arbeit aufnehmen.

Beschäftigen Sie geflüchtete Auszubildende genießen diese einen besonderen Schutz. Aus unsicheren Herkunftsländern stammende Arbeitnehmer, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Dauer der Ausbildung in Ihren Unternehmen. Nach erfolgreichen Ausbildungsabschluss kann die Aufenthaltserlaubnis für weitere 2 Jahre verlängert werden, wenn eine Arbeitsstelle nachgewiesen wird.

Für Praktika und Minijobs gelten übrigens dieselben Voraussetzungen. Auch hier wird eine Genehmigung wie im Vollbeschäftigungsverhältnis benötigt.

Um den Fachkräftemangel gezielter entgegenwirken zu können und zu vereinfachen, wird ab dem 1. März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft treten.
Mit diesem soll es qualifizierten Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten leichter möglich sein, eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen. Ziel ist es, eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu erreichen. Das Gesetz regelt dabei klar und transparent, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht.

Infolge des guten Arbeitsmarktes in Deutschland wird für qualifizierte Beschäftigungen zukünftig keine Vorrangprüfung mehr stattfinden, sie gilt jedoch weiter für den Zugang zu Berufsausbildungen. Dies stellt eine enorme Erleichterung für Arbeitgeber dar. Mit deren Wegfall muss nicht mehr festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber mit gleicher oder besserer Qualifikation die Arbeitsstelle besetzen könnte. Dem Arbeitgeber stehen demnach viel mehr Möglichkeiten in der Stellenbesetzung zur Verfügung. Un-/niedrigqualifizierten Arbeitnehmern eröffnet das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz dagegen keinen leichteren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Liegt ein Arbeitsvertrag vor, können ausländische Fachkräfte in Zukunft ohne Vorrangprüfung einreisen und beschäftigt werden. Fachkräfte werden dabei als Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung definiert.

Neu ist außerdem die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Der Arbeitssuchende muss allerdings über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, und seinen Lebensunterhalt während der Arbeitsplatzsuche eigenständig sichern können. Absolventen deutscher Auslandsschulen und ausländische Bürger, die über einen Schulabschluss verfügen, der in Deutschland oder in dem Staat, in dem er erworben wurde, zum Hochschulabschluss berechtigt, haben nun ebenfalls leichter die Möglichkeit zur Ausbildungsplatzsuche.