Der Vollzug der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) gestaltet sich in der Praxis oftmals als schwierig. Fehlende konkrete Formulierungen führen zu Mißverständnissen bei der Anwendung und Auslegung, Verweise auf nicht mehr aktuelle Rechtsquellen erschweren zudem die Umsetzung.

Der Referentenentwurf zur ersten Änderungsverordnung der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) soll die dringend benötigte Klarheit bei der Umsetzung der Verordnung bringen. Bestehende Regelungen wurden sowohl von Seiten der Behörden als auch von den Anlagenbetreibern als unzureichend empfunden.  Als Folge dessen kam es im Zulassungsverfahren von Anlagen zu erheblich unterschiedlichen Interpretationen und damit verbunden Zeitverzögerungen. Aus diesem Umstand heraus entstanden teilweise umfangreiche Anforderungen an die Betreiber. Vor allem betrifft dies die Dimensionierung der Löschwasserrückhaltung.

Der Referentenentwurf sieht an dieser Stelle eine Konkretisierung vor. Der neugefasste § 20 definiert, welche Anlagen keiner Löschwasserrückhaltung bedürfen. Hierunter fallen z.B. Anlagen mit doppelwandigen Behältern aus Stahl oder Heizölverbrauchsanlagen.  Für Anlagen, die einer Rückhaltung bedürfen, werden in der neuen Anlage 2 a die Dimensionierung der Rückhaltevolumina sowie technische Anforderungen beschrieben. Hier gilt es zu beachten, dass Anlagen mit einer Masse von 5 t wassergefährdender Stoffe – unabhängig von deren Wassergefährdungsklasse – einer Löschwasserrückhaltung bedürfen. Es ergeben sich nach der Anlage Rückhaltevolumina von 6 m³ (Brandfläche bis 25 m²) bis zu 96 m³ (Brandfläche bis 2500 m²). Eine Rückhaltung soll hingegen nicht erforderlich sein, wenn ein Brandereignis ausgeschlossen werden kann (z.B. durch bestimmte Baumaterialien).

Neben dieser wesentlichen Konkretisierung wird es weitere Klarstellungen geben, die die Anwendung und Umsetzung der AwSV erleichtern sollen. Die Änderungsverordnung hat nicht das Ziel, neue Regelungen einzuführen oder Anforderungen zu erhöhen, sondern deren Anwendung zu erleichtern. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich im Herbst 2020 verabschiedet.