Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wurde jüngst aktualisiert und um 14 Produktdatenblätter ergänzt.

Mit dem neuen Verpackungsgesetz wurde zum 1. Januar 2019 die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen. Hersteller und Erstinverkehrbringer von verpackter Ware, die beim Endverbraucher landet – unabhängig über wie viele Zwischenstufen dies geschieht -, haben sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und ihre Daten zu melden.

Wie können Hersteller und Erstinverkehrbringer herausfinden, ob sie in den Anwendungsbereich und die damit verbundene Registrierungspflicht fallen?

Der ZSVR kommt die gesetzliche Verpflichtung zu, Verpackungen als systembeteiligungspflichtig einzustufen. Verpackungen, die unter die Systembeteiligungspflicht fallen, hat die ZSVR in einem Katalog „Ausgabe 2018“ erstmals als Verwaltungsvorschrift auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Dieser Katalog richtet sich vor allem an Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, um ihnen eine sachorientierte Hilfe bei der grundsätzlichen Einordnung ihrer Verpackungen oder in Zweifelsfällen zu bieten.

Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens im September 2019 hat die ZSVG eine überarbeitete Fassung des Katalogs herausgegeben. Dieser als „Ausgabe 2019“ bezeichnete Katalog ist ab sofort bis etwa Herbst 2020 gültig. In die „Ausgabe 2019“ wurden 14 Produktblätter neu aufgenommen. Dabei wurden zum Teil zusätzliche Produkte betrachtet, Erläuterungen präzisiert oder Mengenschwellen der Verpackungsgrößen erhöht (z. B. in der Produktgruppe „Heimwerker und Garten“) oder Zuordnungen geändert (beispielsweise bei Schleifmaschinen). Im Rahmen Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen sollten Sie als Hersteller oder Erstinverkehrbringer daher umgehend überprüfen, ob Sie von den Änderungen betroffen sind.

Was geschieht wenn systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht registriert werden?

Zum einen kann dieses mit einem Vertriebsverbot geahndet werden, da die Registrierung und Systembeteiligung der entsprechenden Verpackungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Darüber hinaus können Bußgelder bis zu 200.000 Euro drohen. Bereits im ersten Halbjahr 2019 hat die ZVSR bei der Analyse der gemeldeten Daten eine Vielzahl von Auffälligkeiten aufgedeckt und etwa 2.000 Ordnungswidrigkeiten an die jeweiligen Bundesländer übergeben, damit der Vollzug in die Wege geleitet werden kann.

Seien Sie mit uns auf der sicheren Seite und lassen Sie aufzeigen, welche weiteren Pflichten Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen zu beachten haben.