Dass Abgase von Dieselmotoren nicht im Gefahrstoffkataster aufgeführt werden, könnte als formeller Fehler angesehen werden. Schlimmer ist, dass mit diesem Fehler wahrscheinlich weitere rechtliche Anforderungen hinsichtlich der Gefährdung durch krebserzeugende Stoffe nicht umgesetzt werden.

Betroffenheit

Betriebe mit Tätigkeiten, bei denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können; Fachkraft für Arbeitssicherheit; betriebsärztlicher Dienst

Nachricht

Die TRGS 554 wurde neu gefasst, wobei es im Wesentlichen folgende Änderungen gab:

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Arbeitsbereiche im Freien waren bisher weitgehend ausgeschlossen – nun sind sie explizit auch in den Geltungsbereich der Technischen Regel aufgenommen worden.

Stoffe, die im Gefahrstoffkataster zu berücksichtigen sind

In der Praxis wird dieser Punkt bezüglich der Abgase von Dieselmotoren häufig vernachlässigt. Sobald Abgase relevant sind, muss das Gefahrstoffkataster folgende Stoffe enthalten:

  • Dieselrußpartikel (neu aufgeführt)
  • Stickstoffmonoxid
  • Stickstoffdioxid
  • Kohlenstoffmonoxid
  • Kohlenstoffdioxid

Abgrenzung/Kennzeichnungspflicht

Die Neufassung schreibt eine ergänzte Abgrenzung und Kennzeichnung vor:
Ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche, in denen Überschreitungen des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) für Dieselrußpartikel auftreten können, sind vorrangig mittels baulicher oder lufttechnischer Maßnahmen von anderen Arbeitsbereichen zu trennen.

Diese sind durch Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ – einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten (D-P006)“, „Essen und Trinken verboten (P022)“ und „Rauchen verboten (P002)“ – kenntlich zu machen. Unnötiger Aufenthalt in diesen Bereichen ist zu unterlassen.

Erweiterung des Schutzmaßnahmenkatalogs

Für die Rangfolge gilt: Substitution – Technische Schutzmaßnahmen – Organisatorische Schutzmaßnahmen – Persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Regel)

Die Technische Schutzmaßnahme „Abgasnachbehandlung“ wird nun ausführlicher, z. B. auch hinsichtlich der möglichen Nachrüstung, beschrieben.

Gefahrstoffverordnung – krebserzeugende Dieselrußpartikel

Ansonsten gelten natürlich auch hier die „Standard-Pflichten“ aus der Gefahrstoffverordnung bzw. der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung wie Betriebsanweisung, Unterweisung und die arbeitsmedizinische Beratung/Vorsorge, die in der TRGS 554 spezifisch beschrieben sind.

Punkt 3.6 der neu gefassten TRGS 554 stellt klar, dass

  • mit Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für Dieselrußpartikel oder, wenn
  • keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegen,

die Pflichten der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich des Umgangs mit krebserzeugenden Stoffen einzuhalten sind (Expositionsverzeichnung, Pflichtvorsorge mit verlängerten Aufbewahrungspflichten der Ergebnisse etc.).

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie, ob bei Ihnen Arbeitsplätze (auch im Freien!) mit Auftreten von Abgasen aus Dieselmotoren vorhanden sind (über das alltägliche Maß hinaus). Wenn ja, nehmen Sie

  • Dieselrußpartikel (neu aufgeführt),
  • Stickstoffmonoxid,
  • Stickstoffdioxid,
  • Kohlenstoffmonoxid und
  • Kohlenstoffdioxid

in Ihr Gefahrstoffkataster auf und führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung unter der Teilnahme Ihres Betriebsarztes durch.

Ergreifen Sie adäquate Maßnahmen gemäß der STOP-Regel:
Substitution – Technische Schutzmaßnahmen (z. B. Nachrüstung Abgasnachbehandlung) – Organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Abgrenzung und Kennzeichnung) – Persönliche Schutzmaßnahmen, und prüfen Sie deren Wirksamkeit.

Wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 0,05 mg/m³ für Dieselrußpartikel als alveolengängiger Staub eingehalten? Wenn nein, sind die Pflichten der TRGS 410 umzusetzen! Des Weiteren ist auch die Einhaltung der AGWe der weiteren Bestandteile (CO, NO etc.) zu beurteilen.

Ferner sind Ihre betroffenen Mitarbeiter bezüglich der Abgase zu unterweisen (Betriebsanweisung ist zugänglich zu machen) und im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Betriebsarzt zu beraten.

Dies ist ein Beitrag unseres eco COMPLIANCE Reports vom April 2019.