Mit dem vom Bundesumweltministerium veröffentlichten Referentenentwurf soll das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) novelliert werden. Hiervon werden eine Vielzahl von Unternehmen betroffen sein: Vor allen Hersteller und Vertreiber sollen nach der gesetzlichen Änderung stärker in die (Produkt-)Verantwortung genommen werden.

Mit Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Novellierung des KrWG soll in erster Linie die in 2018 geänderte EU-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt werden, aber auch einzelne Regelungen aus der Einweg-Kunststoff-Richtlinie. Die Umsetzung des EU-Rechts wird dabei zum Anlass genommen, auch das nationale Kreislaufwirtschaftsrecht weiterzuentwickeln. Hier liegt der Fokus eindeutig im Ausbau der Abfallvermeidung, der Verstärkung des Recyclings und der verbesserten Schließung von Kreisläufen.

Durch Änderung dieses grundlegenden Gesetzes wird somit ein breites Spektrum von Akteuren betroffen sein: Unternehmen die, Abfall erzeugen, besitzen, sammeln, befördern, entsorgen aber auch die Hersteller, Vertreiber und Lieferanten.

Vor allem die letztgenannten werden hinsichtlich ihrer Produktverantwortung stärker in die Pflicht genommen. So werden Vertreiber und Lieferanten künftig dazu verpflichtet sein, dass die Gebrauchsfähigkeit eines Produktes erhalten bleibt und es nicht automatisch zu Abfall wird. Diese Änderung wird insbesondere Warenvernichtungen bei Versandhausretouren betreffen. Aber auch der Einsatz von Kunststoff-Rezyklaten, der Einsatz kritischer Rohstoffe und die Kennzeichnung sog. „kritischer Rohstoffe“ dehnen die bisherige Produktverantwortung der Akteure aus.

Wir als private Verbraucher werden von den gesetzlichen Änderungen direkt nicht betroffen sein. Allerdings geht die grundsätzliche Vermeidung des Abfalls uns alle an und sollte nicht erst beim Hersteller ansetzen. Durch unsere Kaufentscheidungen beeinflussen wir maßgeblich, was überhaupt auf den Markt kommt. Das Internet macht es uns heutzutage leicht, die Dinge des täglichen Lebens „mal eben“ zu bestellen. Was ist schon dabei, wenn uns die bestellten Dinge nicht gefallen? Wir schicken sie zurück – meist auch noch kostenlos. Damit ist für uns der Fall erledigt und alles, was dann geschieht, verschwindet aus unserem Fokus. Sind wir uns dessen bewusst, dass ein Teil der Ware – obwohl sie neu ist – aus wirtschaftlichen Gründen vernichtet wird?

Mit Novellierung des KrWG soll es den Händlern und Lieferanten künftig erschwert werden weiterhin so vorzugehen. Jedoch in Zeiten wachsenden Umweltbewusstseins, wo weltweit die Menschen für eine saubere Umwelt und Klimaschutz auf die Straße gehen, sollten wir alle bei uns selbst ansetzen und die Produktverantwortung nicht allein den Händlern und Lieferanten überlassen.

Jeder kann durch gezieltes Einkaufen bzw. Bestellen seinen Beitrag dazu leisten, dass der Grundgedanke des KrWG, die grundsätzliche Abfallvermeidung, umgesetzt wird.

Derzeit ist geplant, dass das Gesetzgebungsverfahren zum novellierten KrWG bis Juli 2020 abgeschlossen ist.

Warum fangen wir als Verbraucher nicht heute schon damit an? Denken wir alle bei unserem nächsten Einkauf (im Internet) daran, dass jedes Produkt auch noch ein „zweites“ Leben hat und nicht gilt „aus den Augen aus dem Sinn“.