Viele Betriebe sind bislang nicht der Meldepflicht nachgekommen. Bereits im Jahr 2017 verpflichtete das Geldwäschegesetz Unternehmen, ihre wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

Bis Mitte diesen Jahres haben sich nur ca. 42.300 Firmen und andere Vereinigungen im Register eingetragen. Das Bundesverwaltungsamt geht deshalb davon aus, dass zahlreiche Unternehmen der Auskunfts- und Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich sind alle eingetragenen Unternehmen, also Kapital- und Personengesellschaften, betroffen. Ausgenommen ist nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Dies sind Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstände in den Unternehmen, die wesentliche Entscheidungen/Transaktionen veranlassen können (z. B. geht das Gesetz bei Stimmanteilen von mehr als 25 Prozent von einem wirtschaftlich Berechtigten aus).

Welche Strafen drohen?

Der Bußgeldkatalog sieht Strafen im Rahmen von 50 bis 100.000 Euro vor. Die Behörde ist laut DIHK-Information zurzeit recht streng im Verhängen der Strafen.

Handlungsempfehlung

  1. Überprüfen Sie zunächst, ob die vollständigen Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten Ihrer Firma bereits elektronisch abgerufen werden können – etwa im Handelsregister oder Unternehmensregister. Ist das nicht der Fall, müssen Sie einen Eintrag im Transparenzregister vornehmen.
  2. Nehmen Sie einen Eintrag unter www.transparenzregister.de vor.
  3. Tragen Sie dort Ihre wirtschaftlich Berechtigten ein.
  4. Halten Sie die Einträge im Register laufend aktuell.